Diskussion:Wiener Schnitzel

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Letzter Kommentar: vor 23 Tagen von Rote4132 in Abschnitt Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg
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Schnitzel Wiener Art

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Im Artikel fehlt die Info, auf welchem Gesetz/Verordnung das fußt. Gibt es dazu eine Quelle? Mischma2000 (Diskussion) 00:00, 28. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Steht drin. --Rote4132 (Diskussion) 00:52, 28. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Rote4132 (Diskussion) 00:52, 28. Mär. 2024 (CET)

Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg

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Das Urteil betraf (allein) die Feststellung, ob die Produktbezeichnung „Tillman’s Wiener Schnitzel vom Schwein“ gegen deutsche und europäische Kennzeichnungsvorschriften verstieß, da sie in einer zur Täuschung oder Irreführung geeigneten Weise gekennzeichnet sei.  Hierbei wurde zwar festgestellt, dass die Leitzsätze der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission bestimmen, dass ein „Wiener Schnitzel“ aus Kalbfleisch sei. Jedoch vertrat die befasste Kammer die Ansicht, in Deutschland verstehe die Mehrzahl der Verbraucher den Begriff nicht mehr ausschließlich als ein Kalbsschnitzel, sondern als „paniertes Schnitzel schlechthin“. In dem konkret vorliegenden Einzelfall erwarte  ein „durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher“ aufgrund der Kennzeichnung und Nennung „Schwein“ im Produktnamen und in der Zutatenliste kein Kalbsfleisch und könne daher auch nicht getäuscht oder irregeführt werden. Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2009/3_K_3516_08urteil20091026.html

Andere Kammern sind an diese Entscheidung nicht gebunden und können anders entscheiden.   --Indi Ann Summer (Diskussion) 22:47, 29. Nov. 2024 (CET)Beantworten

Mag sein. Liegt nicht vor. Das Urteil setzt sich mit "Wiener Schnitzel" und "Deutschland" sehr detailliert auseinander. So ziemlich alles WP:TF, was du schreibst. Lies einfach mal das Urteil genau - es hebelt so ziemlich das grundlegende Lebensmittelrecht aus und verweist es auf einen "Richtliniencharakter". Und dass sich dagegen kein Widerspruch erhoben hat, weder zum Urteil selbst, noch sonst irgendwo in der Literatur, macht es zu einem einerseits singulären und andererseits deutschlandweit gültigen Akt.
Wozu sollen sich höhere Gerichte damit beschäftigen, wenn das Urteil seit nunmehr 15 Jahren allgemeinen Bestand hat? Das macht es auch durch Zeitablauf generell gültig, das VG Arnsberg hat mangels Widerspruch Recht gesetzt. Es sei denn, du kramst was anderes aus zum LuFG: Ich bin gern belehrbar, eben, weil ich nix gefunden habe. Vier Augen sehen mehr als zwei - oder? Bis dahin zurückgesetzt. Belege liefert der, der etwas im Artikel drin haben will, siehe WP:BLG.
Viele Grüße,--Rote4132 (Diskussion) 01:41, 30. Nov. 2024 (CET)Beantworten