Amtsgericht Salmünster
Das Amtsgericht Salmünster (bis 1867 Justizamt Salmünster) war ein von 1822 bis 1968, als Zweigstelle bis 2004 existierendes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz im heutigen Bad Soden-Salmünster.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Zuge der mit Wirkung vom 1. Januar 1822 erfolgten Trennung von Justiz und Verwaltung im Kurfürstentum Hessen[1] wurde aus dem bisherigen Amt Salmünster, das bis dahin sowohl Verwaltungsbehörde als auch erstinstanzliches Gericht war, unter Abtretung der Orte Herolz, Sannerz und Weiperz an den Bezirk des Justizamts Steinau, das ausschließlich für die Rechtsprechung zuständige Justizamt Salmünster gebildet.[2] Der Bezirk des Justizamts bestand folglich aus den Städten Salmünster und Soden sowie den Orten Ahl, Eckardroth, Kerbersdorf, Klesberg, Marborn, Neustall, Rabenstein, Rebsdorf, Romsthal, Sarrod, Uerzell, Ulmbach und Wahlert.[3]
Am 1. Januar 1850 wurde die Patrimonialgerichtsbarkeit der Freiherren von Hutten in Romsthal, Eckardroth, Kerbersdorf, einem Teil Marborns und Wahlert aufgehoben, ganz Marborn ging aber dann an das Justizamt Steinau.[4] In Folge der Annektierung Kurhessens durch Preußen im Deutschen Krieg 1866 kam es zu einer grundlegenden Neuordnung der dortigen Gerichtsverfassung. Die bisherigen Justizämter, Obergerichte und das Oberappellationsgericht Cassel wurden aufgehoben und durch Amtsgerichte in erster, Kreisgerichte in zweiter und ein Appellationsgericht in dritter Instanz ersetzt.[5] So wurde am 1. September 1867 aus dem vorherigen Justizamt das Amtsgericht Salmünster.[6] Gehörte dieses Amtsgericht anfangs noch zum Bezirk des Kreisgerichts Hanau, so kam es anlässlich des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 zum Wechsel in den Bezirk des an die Stelle des Kreisgerichts tretenden Landgerichts Hanau,[7] der Bezirk des Amtsgerichts Salmünster selbst änderte sich jedoch nicht.[8] Am 1. Oktober 1892 wurde die Gemeinde Alsberg vom Amtsgericht Orb abgetrennt und dem Amtsgericht Salmünster zugelegt.[9]
Am 1. Juli 1968 wurde das Amtsgericht Salmünster aufgehoben und die Gemeinde Alsberg dem Amtsgericht Gelnhausen zugelegt.[10] Die restlichen Gemeinden des alten Amtsgerichtsbezirks bildeten nun den Bezirk der Zweigstelle Salmünster (seit 1974 Bad Soden-Salmünster) des Amtsgerichts Schlüchtern,[11] welche für die Grundbuchsachen, die Nachlaßsachen, die Angelegenheiten des Vormundschaftsgerichts und die Beratungshilfe zuständig war.[12] Zum 31. Mai 2004 wurde diese Zweigstelle schließlich aufgelöst.[13]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung vom 29. Juni 1821, die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend (Kurhess. GS S. 29–62 )
- ↑ Verordnung vom 30. August 1821, die neue Gebiets-Eintheilung betreffend (Kurhess. GS S. 76 )
- ↑ IX) Amt Salmünster . In: Handbuch des kurhessischen Militair-, Hof- und Civil-Staats auf das Jahr 1821. Waisenhaus, Kassel, S. 151–152.
- ↑ Verordnung vom 20. Dezember 1849, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 13ten November d. J., über die Aufhebung der von den Standes- und Grundherren ausgeübten Gerichtsbarkeit etc., sowie die Veränderung einiger Untergerichtsbezirke im Obergerichtsbezirke Hanau. (Kurhess. GS S. 143 )
- ↑ Verordnung über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den vormals Königlich Bayerischen Gebietstheilen mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf vom 26. Juni 1867 (PrGS 1867, S. 1085 )
- ↑ Verfügung vom 8. August 1867, betreffend die Einrichtung der nach der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni d. J. in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den vormals Königlich Bayerischen Gebietstheilen, mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf, zu bildenden neuen Gerichte (JMBl. S. 221 )
- ↑ Verordnung, betreffend die Errichtung der Amtsgerichte vom 26. Juli 1878 (PrGS 1878, S. 275)
- ↑ Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879 (PrGS 1879, S. 541)
- ↑ Gesetz, betreffend die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken vom 20. April 1892 (PrGS 1892, S. 82)
- ↑ Zweites Gesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 12. Februar 1968. Artikel 1, Abs. 3 c) und Artikel 2, Abs. 5 a), GVBl. I S. 41–44
- ↑ Betrifft: Gerichtsorganisation (Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte) vom 1. Juli 1964. In: Der Hessische Minister Justiz (Hrsg.): Staatsanzeiger für das Land Hessen. 1968 Nr. 28, S. 1037, Punkt 777: § 1 Abs. 2.c) (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 2,8 MB]).
- ↑ Zehnte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Errichtung und die Zuständigkeit von amtsgerichtlichen Zweigstellen vom 22. Mai 1990. § 4 (4),(GVBl. II 210-33)
- ↑ Dritte Verordnung zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Regelungen (Ändert GVBl. II 210–33; GVBl. II 210–86), bezieht sich auf Anordnung über die Errichtung und Zuständigkeit von gerichtliche Zweigstellen (Ändert GVBl. II 210-33)
Koordinaten: 50° 16′ 39,1″ N, 9° 22′ 4,3″ O