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Liste der Baudenkmäler in Fürth-Bislohe

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Liste der Baudenkmäler in Fürth:

Innenstadt[Anm. 1] nach Straßennamen: A · B · C · D · E · F · G · H · I · J · K · L · M · N · O · P · R · S · T · U · V · W · Z

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In der Liste der Baudenkmäler in Bislohe sind die Baudenkmäler im Fürther Ortsteil Bislohe aufgelistet. Zu diesen Baudenkmälern gibt es auch eine Bildersammlung.

Diese Liste ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Fürth. Grundlage der Liste ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt und aktualisiert wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 2]

Baudenkmäler nach Straßen

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Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Bisloher Hauptstraße 6a
(Standort)
Rest eines ehemaligen Herrensitzes Zweigeschossiger Putzbau mit Walmdach und kurzem, traufseitigem Nebenflügel mit Satteldach, 17. Jahrhundert. D-5-63-000-1484
Wikidata
Rest eines ehemaligen Herrensitzes
weitere Bilder
Commons: Baudenkmäler in Bislohe – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  1. Innenstadt, einschließlich Espan, Hardhöhe, Nordstadt, Oststadt, Südstadt und Westvorstadt.
  2. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.