Portal Diskussion:Recht/Archiv 2013-III
Postkarte aus San Francisco
Hallo zusammen, viele Grüße aus der New Montgomery Street. Euer Gnom, derzeit unter dem Namen LMezger (WMF) (Diskussion) 19:16, 2. Jul. 2013 (CEST)
- Na, da hätten wir uns aber eine Postkarte mit Bild gewünscht! ;) Habe mal ein typisches Motiv ausgewählt. Wünsche Dir viel Erfolg! Und grüße bitte Rory (steht der Tiger da wirklich mitten im Büro herum?)! :) --Aschmidt (Diskussion) 01:13, 3. Jul. 2013 (CEST)
- Also gestern wollte ich ehrlich gesagt ein passendes Foto machen - heraus kam das hier. Und der Tiger steht da wirklich. Gruss, --LMezger (WMF) (Diskussion) 02:14, 3. Jul. 2013 (CEST)
Hinweis Markenname
Bezüglich des Biochemie-Artikels Spiegelmer hatten die Benutzerin:Itti und ich Anfragen eines nicht registrierten Nutzers, den Artikel einleitend um eine Formulierung zu ergänzen, dass der Begriff Spiegelmer ein eingetragener Markenname der Firma Noxxon Pharma AG sei. Ist so ein Hinweis rechtlich verpflichtend? Gibt es eine WP-Richtlinie dafür? Welche Probleme könnten durch das Weglassen oder das Einfügen eines solchen Hinweises entstehen. --Svеn Jähnісhеn (Diskussion) 16:51, 3. Jul. 2013 (CEST) PS: Auslöser der Diskussion war die Revertierung dieses Edits. PPS: In der Fachpresse, auch in Veröffentlichungen des Markeninhabers, wird nur selten ein solcher Hinweis angebracht.
- Vielleicht hilft § 16 des Markengesetzes (Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken) hier weiter:
- (1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.
- (2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
- (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.
- Ob die Voraussetzungen von Absatz 1 hier vorliegen, kann ich nicht beurteilen, weil mir der Begriff "Spiegelmer" völlig unbekannt ist. --Forevermore (Diskussion) 17:34, 3. Jul. 2013 (CEST)
- Kurze Antwort: Wir markieren eingetragene Marken (oder auch Benutzungsmarken) nicht. Grüße --h-stt !? 19:21, 3. Jul. 2013 (CEST)
- Vielen Dank für eure Antworten. Um mit dem zitierten § 16 des Markengesetzes nicht in Kollision zu geraten, habe ich sicherheitshalber einen dezenten Hinweis eingeführt. Besser wäre natürlich eine Artikelverschiebung auf einen generischen Begriff (sprich Gattungsbezeichnung). --Svеn Jähnісhеn (Diskussion) 20:52, 3. Jul. 2013 (CEST)
- Der §16 MarkenG richtet sich nur an den Herausgeber eines Nachschlagewerks. Du bist nicht der Herausgeber. Daher bist du nicht verpflichtet und kannst auch nicht verpflichtet werden. Ich rate dringend davon ab, derartige Hinweise "vorsichtshalber" zu benutzen, denn damit öffnet man nur eine Dose voll Würmern und kann einen Anschein erwecken, der dann zu Ansprüchen oder zumindest Forderungen führt. Grüße --h-stt !? 12:17, 5. Jul. 2013 (CEST)
- Wir haben uns entschieden, den Artikel auf einen Gattungsbegriff zu verschieben. Somit folgen wir dem in den medizinischen und naturwissenschaftlichen Redaktionen geltenden Grundsatz, auf Lemmas mit freien Bezeichnungen zurückzugreifen. Der Anfragesteller hätte zwar lieber das geschützte Lemma behalten, aber man kann halt nicht alles bekommen ;-). Viele Grüße --Svеn Jähnісhеn (Diskussion) 20:10, 5. Jul. 2013 (CEST)
- Der §16 MarkenG richtet sich nur an den Herausgeber eines Nachschlagewerks. Du bist nicht der Herausgeber. Daher bist du nicht verpflichtet und kannst auch nicht verpflichtet werden. Ich rate dringend davon ab, derartige Hinweise "vorsichtshalber" zu benutzen, denn damit öffnet man nur eine Dose voll Würmern und kann einen Anschein erwecken, der dann zu Ansprüchen oder zumindest Forderungen führt. Grüße --h-stt !? 12:17, 5. Jul. 2013 (CEST)
- Vielen Dank für eure Antworten. Um mit dem zitierten § 16 des Markengesetzes nicht in Kollision zu geraten, habe ich sicherheitshalber einen dezenten Hinweis eingeführt. Besser wäre natürlich eine Artikelverschiebung auf einen generischen Begriff (sprich Gattungsbezeichnung). --Svеn Jähnісhеn (Diskussion) 20:52, 3. Jul. 2013 (CEST)
- Das ist natürlich die bestmögliche Lösung. Danke dafür. Grüße --h-stt !? 12:53, 8. Jul. 2013 (CEST)
Fahrlehrer ist automatisch Fahrzeugführer?
Das ist zwar so, aber wo steht das? (Diskussion:Fahrzeugführer#Fahrlehrer ist nicht automatisch Fahrzeugführer) --77.4.88.112 19:36, 13. Jul. 2013 (CEST)
- Das hier ist interessant: OLG Bamberg: Handy-Verstoß - Auch durch den Fahrlehrer auf Beifahrersitz möglich! – CherryX sprich! 19:47, 13. Jul. 2013 (CEST)
- Antwort auf der Diskussionsseite zum Artikel. --Forevermore (Diskussion) 22:35, 13. Jul. 2013 (CEST)
- erledigt. --Gnom (Diskussion) 03:42, 14. Jul. 2013 (CEST)
Belegpflicht bei Auslegung von Gesetzen
In Studentischer Grad#Gesetzliche Lage in Deutschland wird über die Darstellung des Gesetzes (§ 132a StGB) hinaus selbiges ausgelegt. In Diskussion:Studentischer Grad#Strafbarkeit habe ich dargestellt, das die Auslegung nicht Sache der Wikipedia ist, sondern selbige Belegt werden muss. Ansonsten käme die Wiki ja einer Kommentierung von Gesetzen gleich. -- 94.219.223.50 17:56, 17. Jul. 2013 (CEST)
- Ich teile deinen Standpunkt. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 18:27, 17. Jul. 2013 (CEST)
- +1. Auslegung wäre WP:TF. Wikipedia referiert Sekundärquellen.--Aschmidt (Diskussion) 18:24, 18. Jul. 2013 (CEST)
Supergrundrecht ?
Kollegen, seit ein paar Tagen geistert ein neuer Begriff durch die Medien: Das Supergrundrecht. Unser Innenminister hat entdeckt, was der Rechtsprechung und der Wissenschaft bislang völlig entgangen ist und was nicht einmal die Väter des Grundgesetzes gekannt haben. Das ist eine wissenschaftliche Leistung, für die man ihm eigentlich beide Staatsexamina aberkennen müsste (im Ernstfall würde bei mir jedenfalls kein Kandidat, der an einer solchen Behauptung festhält, die Prüfung bestehen).
Im Ernst: Kann es von Interesse sein, dieses Stichwort kurz zu erläutern (Herkunft, Zusammenhang, Einordnung) und seriöser Hinweis auf die Neuartigkeit dieses Phänomens? Die eine oder andere Kurzanmerkung ließe sich dazu finden. Ggf. im Artikel Grundrechte (Deutschland), Abschnitte Systematik und Statuslehre oder Systematische Untergliederung? Ich weiß: Generell nehmen wir nicht jede Äußerung irgendeines Politikers auf. Allerdings scheint mir das ein Schlagwort zu sein, das einige politische und praktische Bedeutung haben dürfte; insofern halte ich eine Kommentierung nicht für abwegig. Wie sehr Ihr das? Gruß.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 13:54, 18. Jul. 2013 (CEST)
- Hallo Matthias, im Moment halte ich eine Aufnahme dieses Begriffes für (noch) nicht sinnvoll. Mir ist der Begriff in der rechtswissenschaftl. Lit. noch nicht begegnet. Wir kommentieren hier grds. auch nicht (s. Abschnitt darüber). Der Begriff wird hier erwähnt; m.E. genügt das einstweilen (Bauchgefühl: Begriffsetablierung → WP:WWNI#2). Grüße, --Turnstange (Diskussion) 14:18, 18. Jul. 2013 (CEST)
- Kommentierung war meinerseits unglücklich ausgedrückt. Es geht ja um die Frage der Wertigkeit von Grundrechten oder ihres Verhältnisses zueinander. Dazu findet man natürlich schon etwas, z.B. bei Dreyer (freilich, da gebe ich Dir recht, ohne die ausdrückliche Benennung dieses konkreten Begriffs). Wir können das ja noch ein wenig beobachten. Gruß.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 14:27, 18. Jul. 2013 (CEST)
- Der Begriff Kommentierung ist so unglücklich gewählt, dass man die sämtliche Examina entziehen sollte. Im Ernst: ein Weiterleitung von Supergrundrecht nach Hans-Peter_Friedrich#PRISM halte ich für legitim. Ich denke es wird eine Menge Benutzer geben die den Begriff aktuell suchen und fündig werden sollten. -- 84.59.71.139 18:06, 18. Jul. 2013 (CEST)
- Das ist kein juristisches Lemma für Wikipedia, sondern höchstens zwei Sätze im Wikipedia-Artikel des Ministers oder der einschlägigen Sachartikel wert, um das fachliche Niveau der Diskussion zu markieren. Hat durchaus das Zeug für ein Unwort des Jahres, dann wärs ein linguistisches Lemma.--Aschmidt (Diskussion) 18:22, 18. Jul. 2013 (CEST)
Habe den Begriff "Supergrundrecht" früher mal in einem Fachaufsatz / Kommentierung gelesen; ich glaube es ging um Art. 4 GG. Anders als von unserem Verfassungsminister (was für ein Euphemismus!) war der Begriff dort eher negativ besetzt. Inhalt war in etwa: wenn man jegliches religionsgeleites/gewissensgeleitetes Handeln als vom Schutzbereich des Art. 4 GG umfasst ansieht, dann würde der schrankelose Art. 4 GG zum Supergrundrecht werden. Meine rein persönliche Vermutung: für viele Öff-Rechtler, die den ganzen Tag Grundrechtsabwägung betreiben, ist der bloße Begriff "Supergrundrecht" etwas evident Unsinniges bzw. Unerwünschtes. Herr Friedrich hingegen, dessen Einstellung zu den Grundrechten sich irgendwo zwischen Desinteresse und offener Ablehnung bewegt, hat den Begriff irgendwo aufgeschnappt und falsch verstanden bzw. neuen Inhalt verpassen wollen... Artikelwürdig ist der Begriff aber nicht. Erzer (Diskussion) 17:45, 23. Jul. 2013 (CEST)
Nachtrag: bei googlebook-Suche findet man so einige, auch ältere Verwendungen des Begriffs. Oft in Anführungszeichen, u.a. Supergrundrecht Pressefreiheit, Supergrundrecht Religionsfreiheit, auch Supergrundrecht Sicherheit, z.T. Bücher aus den 1980ern. Heise.de führt den Begriff "Supergrundrecht Sicherheit" auf Rolf Gössner zurück. Wenn man einen WP-Artikel zu Supergrundrecht machen wollte, könnte man diese Begriffsverwendungen abhandeln. Friedrich's Äußerung ist in diesem Zusammenhang ja vor allem deshalb bemerkenswert, weil er (m.E. erstmalig) den Begriff "Supergrundrecht" ernsthaft und in positiver Konnotation gebraucht. In einem lexikalischen Artikel nicht ganz einfach unterzubringen, da es "Supergrundrechte" im Verfassungsrecht eigentlich gar nicht gibt (andererseits gibt es auch keine Superrevisionsinstanz, trotzdem kennt man als Jurist ja das Mantra "das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz"). Vielleicht sollte man vor diesem Hintergrund doch einen Artikel Supergrundrecht machen. Ein juristischer Laie, der den Begriff erstmalig hört, sollte vielleicht schon genau das in WP lesen, dass es nämlich keine Supergrundrechte im Verfassungsrecht gibt. Eine Weiterleitung auf H.P. Friedrich tut dem Mann ohnehin zuviel Ehr', er hat den Begriff ja nicht erfunden. Erzer (Diskussion) 22:46, 23. Jul. 2013 (CEST)
- Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema findet sich hier. Gruß, ----Gnom (Diskussion) 00:11, 24. Jul. 2013 (CEST)
Wir haben zum sicherlich lemmafähigen Thema keinen Artikel sondern nur eine Weiterleitung auf den Zustellungs-Artikel, die das Fehlen des Artikels somit kaschiert. Ich habe bereits erfolglos SLA gestellt und starte derzeit einen zweiten Versuch. Ich bitte die hier anwesenden Juristen, den Nicht-Juristen mal zu verdeutlichen, dass dieser Artikelgegenstand einen eigenen Artikel benötigt und diese Weiterleitung daher Unsinn ist. Danke.--Losdedos (Diskussion) 13:42, 27. Jul. 2013 (CEST)
- Das hat m.E. nichts mit Juristen oder Nichtjuristen zu tun. Ein eigenes Lemma ist hier sicher sinnvoll, aber nach den allgemeinen Ausführungen zur Handhabung von Weiterleitungen, insb. auf Abschnitte (Überschriften), ist es ohne weiteres möglich (und ggf. sogar sinnvoll – siehe den letzten Absatz im verlinkten Abschnitt), einen lemmafähigen Begriff vorerst mit einer Weiterleitung darzustellen. Niemand ist daran gehindert, die Weiterleitung später in einen Artikel zu ändern; eine Löschung ist dafür m.W. nicht erforderlich. Nur um Rotlinks zu generieren, muss doch eine – an sich sinnvolle – Weiterleitung nicht gelöscht werden. --Fl.schmitt (Diskussion) 15:17, 27. Jul. 2013 (CEST)
- Inwiefern ist diese Weiterleitung sinnvoll? Ist im Zielartikel der Begriff erklärt? - nein. Ist das Empfangsbekenntnis eine rein deutsche Angelegenheit oder gibt es das auch in der Schweiz, in Österreich, in Liechtenstein oder in Luxemburg? - ich vermute, letzteres ist teilweise der Fall. Wird ein Blaulink dazu führen, dass man das fehlende Lemma erkennt? - nein.--Losdedos (Diskussion) 16:25, 27. Jul. 2013 (CEST)
- Ja, im Zielartikel ist der Begriff erklärt. Ich habe nun auch ein paar Normen verlinkt und weitere Details ergänzt. Du kannst das gerne zu einem eigenen Artikel ausbauen, wenn Du möchtest. Das wäre auch sinnvoller, als unnötige Metadiskussionen zu führen. Aber vielleicht findet Du hier ja auch noch jemanden, der Dir zustimmt. Ich sehe jedenfalls keinen weiteren Diskussionsbedarf mehr. Einen sonnigen Tag noch, --Fl.schmitt (Diskussion) 17:56, 27. Jul. 2013 (CEST)
- Nun, du scheinst eine andere Wikipedia zu haben als ich, wenn du der Ansicht bist, das Empfangsbekenntnis sei im Artikel erklärt. Zustellungsurkunde zeigt die Möglichkeiten. Ich war ursprünglich nicht abgeneigt, den Artikel Empfangsbekenntis zu schreiben. Nach der unnötigen, zeitraubenden Meta-Diskutiererei, die ich ja breits vor dir an anderer Stelle zu diesem Thema angesprochen habe, bin ich dazu aber nicht mehr bereit. Mein Elan rechtsbezogene Artikel zu erstellen, ist auch wieder verflogen, denn man kann die Zeit soviel stressfreier nutzen, als auf diese Weise. Wenn der Wikipedia-Fortschritt nicht oben auf der Agenda steht, sondern andere Dinge wichtiger sind, sollen sich eben andere um fehlende Artikel kümmern. Die Laune lasse ich mir durch sowas jedenfalls nicht mehr verderben, schon gar nicht an einem solchen sonnigen Tag.--Losdedos (Diskussion) 18:38, 27. Jul. 2013 (CEST)
- Ja, im Zielartikel ist der Begriff erklärt. Ich habe nun auch ein paar Normen verlinkt und weitere Details ergänzt. Du kannst das gerne zu einem eigenen Artikel ausbauen, wenn Du möchtest. Das wäre auch sinnvoller, als unnötige Metadiskussionen zu führen. Aber vielleicht findet Du hier ja auch noch jemanden, der Dir zustimmt. Ich sehe jedenfalls keinen weiteren Diskussionsbedarf mehr. Einen sonnigen Tag noch, --Fl.schmitt (Diskussion) 17:56, 27. Jul. 2013 (CEST)
- Inwiefern ist diese Weiterleitung sinnvoll? Ist im Zielartikel der Begriff erklärt? - nein. Ist das Empfangsbekenntnis eine rein deutsche Angelegenheit oder gibt es das auch in der Schweiz, in Österreich, in Liechtenstein oder in Luxemburg? - ich vermute, letzteres ist teilweise der Fall. Wird ein Blaulink dazu führen, dass man das fehlende Lemma erkennt? - nein.--Losdedos (Diskussion) 16:25, 27. Jul. 2013 (CEST)
Zum Verständnis: Wir sind uns aber schon einig, dass das Empfangsbekenntnis (Deutschland, Österreich, Schweiz,...) im Grunde einen eigenständigen Artikel verdient hätte, es m.a.W. nicht für alle Zeiten bei der Weiterleitung bleiben muss, oder? Gruß.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 18:56, 27. Jul. 2013 (CEST)
- Ein eigener Artikel wäre meines Erachtens sinnvoll. Dass es ein vergleichbares Empfangsbekenntnis in Österreich oder in der Schweiz gibt, ist nicht selbstverständlich. Ich habe bei kurzer Suche nichts darüber gefunden. Derzeit zeigt die Weiterleitung von Empfangsbekenntnis auf Zustellung. Das erscheint mir weniger sinnvoll, besser wäre eine Weiterleitung auf Zustellung (Deutschland)#Empfangsbekenntnis. --DiRit 09:35, 31. Jul. 2013 (CEST)
- Dann würde ich bei Gelegenheit einen Artikel zum Empfangsbekenntnis (Deutschland) anlegen. Es kann aber ein paar Tage dauern.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 10:58, 31. Jul. 2013 (CEST)
- @DiRiT: Luxemburg? Accusé de receptión. Bzgl. der deutschsprachigen Länder war es auch nur eine Vermutung meinerseits, dass es dort ebenfalls geben könnte. @ Matthias v.d. Elbe: Das würde ich begrüßen. Vielen Dank schon mal.--Losdedos (Diskussion) 19:17, 31. Jul. 2013 (CEST)
- "Luxemburg" ist hier ungenau. Das verlinkte Urteil befasst sich nicht mit Zustellungen im Staat Luxemburg, sondern deutet darauf hin, dass es vor vielen Jahren im Recht der EG die Möglichkeit der Zustellung gegen EB gegeben hat (und vielleicht noch gibt), ohne dass das näher ausgeführt wird. --DiRit 07:45, 1. Aug. 2013 (CEST)
- @DiRiT: Luxemburg? Accusé de receptión. Bzgl. der deutschsprachigen Länder war es auch nur eine Vermutung meinerseits, dass es dort ebenfalls geben könnte. @ Matthias v.d. Elbe: Das würde ich begrüßen. Vielen Dank schon mal.--Losdedos (Diskussion) 19:17, 31. Jul. 2013 (CEST)
- Dann würde ich bei Gelegenheit einen Artikel zum Empfangsbekenntnis (Deutschland) anlegen. Es kann aber ein paar Tage dauern.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 10:58, 31. Jul. 2013 (CEST)
- Doch noch mal eine Nachfrage, bevor ich mit der Arbeit beginne. In § 174 ZPO wird ja die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis geregelt, also ein vereinfachtes Verfahren der Zustellung (so sieht es jedenfalls Zöller). Womit soll sich denn der Artikel genau befassen: mit der Zustellung durch Empfangsbekenntnis als Zustellungsverfahren oder - etwas enger - (nur) mit dem Empfangsbekenntnis selbst, d.h. mit der Urkunde? Schreiben kann man ja grundsätzlich über beides. Bitte um Wünsche und Anregungen.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 14:57, 1. Aug. 2013 (CEST)
- Urkunde und Verfahren in einem Artikel. Das Lemma lautet „Empfangsbekenntnis“, und dies spielt eine Rolle innerhalb eines bestimmten Zustellungsverfahrens „gegen Empfangsbekenntnis“, das in dem Artikel mit beschrieben wird.--Aschmidt (Diskussion) 15:31, 1. Aug. 2013 (CEST)
- Noch ein Hinweis: § 5 VwZG und entsprechende Vorschriften in den (beim Artikel zum Bundesgesetz verlinkten) landesrechtlichen Verwaltungszustellungsgesetzen, etwa § 5 LVwZG BW. --DiRit 19:34, 1. Aug. 2013 (CEST)
- Urkunde und Verfahren in einem Artikel. Das Lemma lautet „Empfangsbekenntnis“, und dies spielt eine Rolle innerhalb eines bestimmten Zustellungsverfahrens „gegen Empfangsbekenntnis“, das in dem Artikel mit beschrieben wird.--Aschmidt (Diskussion) 15:31, 1. Aug. 2013 (CEST)
- Doch noch mal eine Nachfrage, bevor ich mit der Arbeit beginne. In § 174 ZPO wird ja die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis geregelt, also ein vereinfachtes Verfahren der Zustellung (so sieht es jedenfalls Zöller). Womit soll sich denn der Artikel genau befassen: mit der Zustellung durch Empfangsbekenntnis als Zustellungsverfahren oder - etwas enger - (nur) mit dem Empfangsbekenntnis selbst, d.h. mit der Urkunde? Schreiben kann man ja grundsätzlich über beides. Bitte um Wünsche und Anregungen.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 14:57, 1. Aug. 2013 (CEST)
Fall jemand Lust auf Debatten mit Benutzer:Ninxit hat, sei die Diskussion:Justizbeitreibungsordnung empfohlen. Gruß. --Tavok (Diskussion) 12:59, 10. Aug. 2013 (CEST)
- Erledigt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:10, 11. Aug. 2013 (CEST)
Habe folgendes im Bundesgesetzblatt 2009, Nr. 4 vom 12. Februar 2009 gefunden, siehe hier: Überwachungs- und Spionageaffäre 2013 ... Kann vielleicht ein Jurist, der sich damit auskennt, etwas dazu schreiben? Grüße --DrLee (Diskussion) 18:19, 12. Aug. 2013 (CEST)
- Habe leider keine Ahnung. Gruß, --Gnom (Diskussion) 19:15, 12. Aug. 2013 (CEST)
Nachdem sie als Vorgänger für anderes gilt sollte sie eigentlich wieder außer Kraft sein. Nur seit wann? Hier lese ich das Jahr 1928, traue ihm aber nicht ganz. Für Kondome relevant wurde da auch ein Gesetz gegen Geschlechtskrankheiten erlassen, das könnte auch nur die Lex Heinze übertrumpft haben. Weiß jemand was? --Franz (Fg68at) 20:30, 12. Aug. 2013 (CEST)
- [1] Hier sollte sich die Info finden. --91.66.4.171 07:46, 13. Aug. 2013 (CEST)
Moin - ich habe mehr Interesse an den Handelsbräuchen als an Spitzfindigkeiten der Juristerei. Das führt dazu, dass ich in diesen Bereichen nicht so genau Bescheid weiss und schnell einmal eine Ungenauigkeit begehe. Ich würde es sehr begrüssen, wenn ihr den neuen Artikel einmal auf Mängel untersuchen würde. Danke. Yotwen (Diskussion) 16:08, 9. Aug. 2013 (CEST)
- Den Artikel finde ich sehr interessant, kurz und knapp erfährt man worum es geht. Interessant ist für mich vor allem zu erfahren, dass es Bereiche gibt, die ihre eigenen - wahrscheinlich älteren - "Gesetze" haben. Allerdings kann ich mir vorstellen, dass es aufgrund ungleicher Verteilung der Marktmacht auch Kritiker oder Alternativen (wenigsten Versuche) gibt?! Vielleicht ist in dem Bereich noch irgendetwas Zitierfähiges auffindbar? Kleinigkeit: Die Einleitung ist für meinen Geschmack etwas lang, ein Teil davon sollte unter das Inhaltsverzeichnis. Ein schöner Artikel! --Nippymast (Diskussion) 21:03, 9. Aug. 2013 (CEST)
- Ich würde gern etwas über die Rechtsnatur dieser Einheitsbedingungen erfahren. Sind es AGB? Sind es Handelsbräuche im Sinne des HGB? Oder was anderes? Gruß, --Gnom (Diskussion) 19:19, 12. Aug. 2013 (CEST)
- Danke für eure Hinweise; ich habe das so gut wie möglich umgesetzt.
- @Gnom... gute Frage. Ich bin nicht einmal sicher, dass ich sie verstanden habe. Sie sind Teil der AGB (zumindest werden sie von den Quellen als solche behandelt). Da sie aber gleichzeitig eine Schiedsgerichtsbarkeit regulieren, wirken sie auch als eigenständige Rechtsnorm. Das wird besonders klar, wenn du dir die Verträge im Überseehandel ansiehst, wo nicht mehr die Einheitsbedingungen, sondern hauptsächlich die aus dem englischen Rechtskreis stammenden GAFTA- und FOSFA-Regeln gelten. Yotwen (Diskussion) 09:38, 14. Aug. 2013 (CEST)
- Ich würde gern etwas über die Rechtsnatur dieser Einheitsbedingungen erfahren. Sind es AGB? Sind es Handelsbräuche im Sinne des HGB? Oder was anderes? Gruß, --Gnom (Diskussion) 19:19, 12. Aug. 2013 (CEST)
Ich bitte um eine Dritte Meinung zum Lemma aus dem Portal Recht. Die Argumente sind hier vorgetragen. "eine Handlung ist unter Anwendung der persönlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse auszuführen, damit sie lege artis ausgeführt wurde". Diese Ausführungen sind IMHO falsch. Die Lege-artis-Regel fordert einen objektiven Maßstab. Siehe auch Versionsvergleich. Grüße --Partynia ∞ RM 17:05, 14. Aug. 2013 (CEST)
- Das ist meines Erachtens richtig, wobei ein Beleg natürlich super wäre. Außerdem: Heißt es nicht eigentlich "de lege artis"? So kenne ich den Ausdruck zumindest. Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:14, 14. Aug. 2013 (CEST)
2 Fragen an Wirtschaftsjuristen
1. Kann (darf) eine Aktiengesellschaft 100% ihrer Aktien zurückkaufen und wenn ja, was ist dann? Wer stellt/wählt den Aufsichtsrat? Ist die AG dann sowas wie eine Stiftung? 2. Wenn die ABC-AG 100% der Aktien der XYZ-AG kauft und diese 100% der Aktien der ABC-AG kauft, was dann? Ratlos bin. Gruß --Gruenschuh (Diskussion) 09:32, 15. Aug. 2013 (CEST)
- Zu 1. In Deutschland ist das eigentlich verboten, siehe § 71 AktG, der unerlaubte weitere Erwerb ist aber nicht unwirksam - siehe § 71c AktG - aber gemäß § 71b AktG sind eigene Aktien stets ohne Rechte für die AG. syrcro 09:46, 15. Aug. 2013 (CEST)
- Zu 2. Darüber wurden schon Dissertationen geschrieben, vgl. Kein-Mann-GmbH. --Andrsvoss (Diskussion) 14:42, 15. Aug. 2013 (CEST)
- Danke für die Antworten! --Gruenschuh (Diskussion) 20:31, 16. Aug. 2013 (CEST)
Hallo Leute, ich habe eine Bitte: Kann bitte jemand in den Artikel schreiben, was der Unterschied ist? Oder ist eine Umbenennung notwendig? Oder ist eine Auslagerung des deutschen Teils notwendig? Mehr hier: Diskussion:Festnahme#"Vorläufig". Danke vielmals, --93.135.44.57 08:19, 18. Aug. 2013 (CEST)
- Service: Im Artikel Festnahme steht derzeit "In Deutschland ist nur die vorläufige Festnahme vorgesehen.", Vorläufige Festnahme ist ein Redirect darauf. Ist das so richtig? Kenne mich mit den Begrifflichkeiten nicht aus, obwohl ich § 127 StPO in letzter Zeit zur genüge beackert habe... Gruß, --Gnom (Diskussion) 07:41, 19. Aug. 2013 (CEST)
- Ich halte eine Umbenennung in Festnahmerecht für sinnvoll; Festnahme und Vorläufige Festnahme sollten auf Festnahmerecht weitergeleitet werden.
- Im Schönfelder lautet die nicht-amtliche Überschrift des § 127 StPO Vorläufige Festnahme. Die amtliche Überschrift des zweiten Abschnitts der österreichischen StPO lautet Festnahme. Im Vergleich dazu lautet der neunte Abschnitt der deutschen StPO „Verhaftung und vorläufige Festnahme“. In meinem StPO-Skript (für Deutschland) lautet die Abschnittsüberschrift „Die Vorläufige Festnahme“ sowie „Die vorläufige Festnahme gemäß § 127 StPO“ (Alpmann Schmidt, StPO, 17. Aufl., Münster 2012, Rn. 75 ff.).
- Zu beachten sind vor allem die §§ 128 f. der deutschen StPO. Die Festnahme ist nach meinem Verständnis hierzulande immer vorläufig, da der Festgenommene spätestens am Tag nach der Festnahme dem (Haft-)Richter vorzuführen ist. Dieser ordnet nach der Vernehmung des Beschuldigten entweder die Freilassung an oder er erlässt einen Haft- oder Unterbringungsbefehl.
- Gruß, --Turnstange (Diskussion) 10:56, 19. Aug. 2013 (CEST)
- Aaalso, ich würde sagen: Festnahmrecht wäre zwar auf den ersten Blick gut, kollidiert aber mit dem Fachbegriff in Deutschland, wonach es nur eine vorläufige F. gibt. Korrekt wäre es, einen Artikel Vorläufige Festnahme (Deutschland) anzulegen, da gibt es dann keinerlei Mißverständnisse. Der jetzige Artikel Vorläufige Festnahme sollte eine neue WL hierauf erhalten. Keine Ahnung, wer so einen Import vornehmen kann (wg. Versionsgeschichte, die die Urheberschaft des Abschnittes dokumentiert). --93.135.44.57 11:18, 19. Aug. 2013 (CEST)
- Man könnte aber genauso gut im Abschnitt Deutschland eingangs erwähnen, dass man in D von vorläufiger Festnahme spricht. Die Weiterleitung könnte man so anlegen, dass direkt auf den Abschnitt Deutschland verlinkt wird (mit vorläufige(r) Festnahme in Fettschrift). Ich bin allerdings mit den Lemmata-Konventionen noch nicht so vertraut. Dazu sollten die erfahreneren Kollegen noch gehört werden. --Turnstange (Diskussion) 11:52, 19. Aug. 2013 (CEST)
- Getrennte Artikel finden wir hier grundsätzlich besser ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:54, 19. Aug. 2013 (CEST)
- Man könnte aber genauso gut im Abschnitt Deutschland eingangs erwähnen, dass man in D von vorläufiger Festnahme spricht. Die Weiterleitung könnte man so anlegen, dass direkt auf den Abschnitt Deutschland verlinkt wird (mit vorläufige(r) Festnahme in Fettschrift). Ich bin allerdings mit den Lemmata-Konventionen noch nicht so vertraut. Dazu sollten die erfahreneren Kollegen noch gehört werden. --Turnstange (Diskussion) 11:52, 19. Aug. 2013 (CEST)
- Aaalso, ich würde sagen: Festnahmrecht wäre zwar auf den ersten Blick gut, kollidiert aber mit dem Fachbegriff in Deutschland, wonach es nur eine vorläufige F. gibt. Korrekt wäre es, einen Artikel Vorläufige Festnahme (Deutschland) anzulegen, da gibt es dann keinerlei Mißverständnisse. Der jetzige Artikel Vorläufige Festnahme sollte eine neue WL hierauf erhalten. Keine Ahnung, wer so einen Import vornehmen kann (wg. Versionsgeschichte, die die Urheberschaft des Abschnittes dokumentiert). --93.135.44.57 11:18, 19. Aug. 2013 (CEST)
stellt massenhaft Artikel eines Autors ein. Könnte da jemand bitte drüberschauen? DAnke, --Toytoy (Diskussion) 15:21, 12. Sep. 2013 (CEST)
stimmt. Zudem scheint es sich um Ausbildungsliteratur zu handeln. Veröffentlicht wurde meist in Jura, JA. -- Lapp (Diskussion) 17:38, 7. Okt. 2013 (CEST)
Der Autor Tonikidis ist Student der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim. Die o.g. IP gehört zum Bereich der Universität Mannheim.-- Lapp (Diskussion) 17:42, 7. Okt. 2013 (CEST)
Widerrechtlichte Polizeigewalt oder (nur) unerlaubte Polizeigewalt
Kann jemand eine artikelreife kurze Aussage zu den Unterschieden vorlegen, sofern wichtig? Es geht um einen Artikelentwurf zur Kriminologie der Polizeivollzugsbeamten oder Kriminologie von Polizeivollzugsbeamten oder Fehlerhafte Amtsführung von Polizeivollzugsbeamten oder Unerlaubte Polizeigewalt oder Widerrechtliche Polizeigewalt oder Willkürliche Polizeigewalt (Lemma wäre auch wichtig zu klären). --93.133.250.212 14:40, 8. Jul. 2013 (CEST) Mehr: Benutzer_Diskussion:Qaswed/Polizeigewalt#Feedback
- Ist erledigt, siehe Polizeigewalt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:18, 4. Jan. 2014 (CET)
Löschantrag
hallo zusammen, mein neuer Artikel Musiktitel wurde mit einem Löschantrag versehen. Er hat neben den Artikeln Buchtitel und Filmtitel - die nicht von mir stammen - m.E. eine eigenständige Existenzberechtigung. Den Kennern muss ich nicht verdeutlichen, dass der Musiktitel urheberrechtlich ein Werktitel ist und deshalb auch im Gesetz eigenständig neben dem Musikwerk im Rahmen des Titelschutzes behandelt wird. Das hat der Antragsteller verkannt. Kann ich auf diesem Wege ein paar Kollegen finden, die sich gegen die Löschung aussprechen? Vielen Dank im Voraus.--Wowo2008 (Diskussion) 17:25, 20. Jul. 2013 (CEST)
- Hat sich erledigt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:22, 4. Jan. 2014 (CET)
Inkrafttreten im frz. Rechtskreis / Senegal
Mit Gesetz Nr. 65-50 vom 21. Juli 1965 wurde der erste eigene Code Penal von Senegal beschlossen. (Loi de base No. 65-60 du 21 jullet 1965 portant Code pénal) Er trat am 1. Februar 1966 in Kraft. ([2] oder Article 436 auf PDF-S. 72 [3]).
Am 1. Februar 1966 wurde auch Loi n° 66-16 beschlossen, welches Art 319 und 423 modifiziert. [4]. Wann trat diese Änderung in Kraft? Gibt es einen Standardzeitpunkt? --Franz (Fg68at) 22:56, 1. Jul. 2013 (CEST)
- Dazu müsste man ins senegalesische Verfassungsrecht schauen... Die Grundregel lautet, dass ein Gesetz mit seiner Verkündung (promulgation) in Kraft tritt. Im heutigen Senegal scheint das auch so zu sein, wenn man sich Art. 72 der Verfassung von 2001 anschaut. Soll ich mal nach der 1966 gültigen Verfassung suchen? Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:38, 4. Jan. 2014 (CET)
- Das wäre nett. Letztendlich geht es darum wie ich das ganze zu Art. 319 letztendlich korrekt formuliere. (Seit Inkrafttreten des Code Penal ist Homosexualität strafbar ... / Kurz nach Inkrafttreten des Code Penal wurde Homosexualität strafbar .... / Tage nach Inkrafttreten des Code Penal wurde Homosexualität strafbar .... was hinter der Formulierung un acte impudique ou contre nature avec un individu de son sexe steht.) Interesant ist ja, dass sie anscheinend den bis dahin dort gültigen frz. Code Penal übernommen haben und dann draufgekommen sind, dass darin homosexuelle Handlungen (seit 1710) nicht strafbar waren, sie das aber gerne hätten. --Franz (Fg68at) 02:33, 5. Jan. 2014 (CET)
- Oje: Mehr als diesen Artikel finde ich nicht... Nach dem "Beschluss" im Parlament (ggf. in beiden Kammern) musste der Gesetzesentwurf wahrscheinlich vom Präsidenten unterzeichnet und dann in einem Gesetzblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung ist der früheste mögliche Zeitpunkt, dann kann die Verfassung oder das Gesetz selbst andere Fristen vorsehen. Reicht dir das? Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:38, 5. Jan. 2014 (CET)
- Das wäre nett. Letztendlich geht es darum wie ich das ganze zu Art. 319 letztendlich korrekt formuliere. (Seit Inkrafttreten des Code Penal ist Homosexualität strafbar ... / Kurz nach Inkrafttreten des Code Penal wurde Homosexualität strafbar .... / Tage nach Inkrafttreten des Code Penal wurde Homosexualität strafbar .... was hinter der Formulierung un acte impudique ou contre nature avec un individu de son sexe steht.) Interesant ist ja, dass sie anscheinend den bis dahin dort gültigen frz. Code Penal übernommen haben und dann draufgekommen sind, dass darin homosexuelle Handlungen (seit 1710) nicht strafbar waren, sie das aber gerne hätten. --Franz (Fg68at) 02:33, 5. Jan. 2014 (CET)
Österreichisches Recht: Nichtigkeitsbeschwerde
Im Artikel Strafprozessrecht (Österreich)#Instanzenzug führt der Link Nichtigkeitsbeschwerde im Redirekt auf Strafprozessrecht (Österreich)#Instanzenzug.
Mag irgendwer Fachkundiger diesen offensichtlich fehlenden grundsätzlichen Artikel ergänzen? (mögliche Quelle)
Oder wo soll ich diesen fehlenden Artikel eintragen? --Ohrnwuzler (Diskussion) 22:34, 6. Sep. 2013 (CEST)
- Im verlinkten Abschnitt kommt auch das außerhalb Österreichs nicht unbedingt verständliche Wort „allfällig“ vor. Man könnte es durch das gemeindeutsche „etwaig“ ersetzen. --Peter Gröbner (Diskussion) 11:51, 25. Dez. 2014 (CET)
- Da muss man tatsächlich das Wörterbuch benutzen, damit ihr uns verstehrt :-) - >gegebenenfalls - bei uns kennt das jeder, denn es gibt keine Tagesordnung wo es nicht den Punkt Allfälliges gibt. ;-) --K@rl 15:19, 25. Dez. 2014 (CET)
- Die Bayern lieben nach meiner Erfahrung „gegebenenfalls“, verstehen aber „Allfälliges“ in der Tagesordnung nicht – es heißt „Sonstiges“ --Peter Gröbner (Diskussion) 15:59, 25. Dez. 2014 (CET)(in dieser Hinsicht leidgeprüft)
- Da muss man tatsächlich das Wörterbuch benutzen, damit ihr uns verstehrt :-) - >gegebenenfalls - bei uns kennt das jeder, denn es gibt keine Tagesordnung wo es nicht den Punkt Allfälliges gibt. ;-) --K@rl 15:19, 25. Dez. 2014 (CET)