Recht am Bild der eigenen Sache

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Privatgelände und doch frei zu fotografieren – Flughafen Düsseldorf[1]
Baudenkmal Wohnhaus Springende 7 in 16278 Biesenbrow; Privatgebäude, von öffentlicher Verkehrsfläche aus fotografiert: der Hauseigentümer hat kein Recht, darüber zu entscheiden, ob Fotos von seinem Haus veröffentlicht werden. Das Gebäude ist außerdem zu simpel und zu alt, um als Werk der Architektur geschützt zu sein.
Da Tiere rechtlich wie Dinge behandelt werden (vgl. § 90a BGB), besitzen sie kein Persönlichkeitsrecht, und Abbildungen von Tieren dürfen ohne Zustimmung ihrer Besitzer veröffentlicht werden.
Fotos von Fahrzeugen dürfen auch mit erkennbarem Kennzeichen ohne Einwilligung des Fahrzeugbesitzers veröffentlicht werden, wenn damit keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Halters einhergeht.[2][3]
Luftbilder sind gestattet, wenn sie die Privatsphäre von Menschen nicht verletzen (§ 201a StGB[4]) und keine militärischen Anlagen oder Vorgänge zeigen (§ 109g Abs. 2 StGB[5]) Dies gilt in Deutschland seit 1990, in Österreich seit 2004[6]
Friedhöfe gelten als öffentlicher Grund, obwohl sie oft abgeschlossen sind[7]

Ein Recht am Bild der eigenen Sache besteht in deutschsprachigen Ländern nicht[8] bzw. nur sehr selten und unter bestimmten Umständen. So begründet allein der Besitz oder das Eigentum an einer Sache noch kein Recht, Dritten die Abbildung dieser Sache durch Fotografie, Malerei usw. untersagen zu können.

Das Eigentum eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes (Gemälde, Skulptur, Bauwerk usw.) schließt keinen Anspruch auf Urheberrechte an diesem Gegenstand ein. Das Urheberrecht verbleibt ausnahmslos beim Schöpfer des Kunstwerkes, der Urheber kann jedoch Dritten vollumfängliche Nutzungsrechte einräumen. Der Eigentümer kann aus urheberrechtlicher Sicht nicht darüber entscheiden, ob von seinem Kunstwerk Fotos veröffentlicht werden. Falls sich der Gegenstand in privaten Räumen (Wohnung, Museum, …) befindet, kann unter Berufung auf Hausrecht das Fotografieren untersagt oder kostenpflichtig gemacht werden.

Behauptet ein Eigentümer, Urheberrechte am fremden Werk zu besitzen, begeht er eine Schutzrechtsberühmung, wenn er nur Eigentümer des Werks, nicht aber Inhaber der Urheberrechte ist. So hat beispielsweise der Eigentümer eines Bildes von Pablo Picasso allein die materiellen Rechte am Gemälde, das heißt, er kann es verkaufen und eng begrenzt im Rahmen des Verkaufs Abbildungen herstellen und verbreiten. Weitere Rechte der Vervielfältigungen liegen jedoch bei den Erben Picassos.

In Deutschland regelt die Panoramafreiheit, dass geschützte Bauwerke, Skulpturen und ähnliche Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, von jedermann fotografiert und die Fotos zu jedem Zweck verwendet werden dürfen. Ein Wesensmerkmal ist dabei die Dauerhaftigkeit. So erstritt der Künstler Christo unter Berufung auf den „zeitlich befristeten Charakter“ des Kunstwerks vor dem Bundesgerichtshof eine entsprechende Unterlassung gegen einen Berliner Postkartenverlag. Dieser hatte Postkarten mit Motiven des verhüllten Reichstags ohne Zustimmung des Künstlers vertrieben.[9]

Rechtslage in der EU

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Europaweit hat die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe h für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit geschaffen, in den nationalen Urheberrechtsgesetzen die Abbildung von „Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden“, vergütungsfrei zu gestatten.[10] Aufgrund dieser EU-Richtlinie haben einige Staaten die in ihren Ländern vorher nicht existierende Panoramafreiheit eingeführt.

Rechtslage in Deutschland

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Zu Unrecht wird oft vermutet, dass man das Fotografieren des eigenen Hauses, Autos usw. durch Fremde prinzipiell untersagen könne.

In seiner „Friesenhaus“-Entscheidung von 1989 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Sacheigentümer besitzen keinen Abwehranspruch aus § 903, § 1004 BGB, solange keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt[11][12][13] (etwa eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen).

Ein Fotograf, der für sein Foto ein nichtöffentlich zugängliches (Privat-)Grundstück betreten muss, muss für die Verwertung die Einwilligung des Eigentümers bzw. Rechteinhabers einholen. Dies entschied der BGH in seiner „Schloss-Tegel“-Entscheidung von 1974.[14][15]

Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer Person einzudringen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, Az. VI ZR 373/02, Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus). Dies betrifft jedoch nur die Privatsphäre von Personen, nicht die bildliche Darstellung von Gebäuden, Parks usw.

Wie in den Entscheidungen des Oberlandesgericht Brandenburg vom 18. Februar 2010 zur Frage des Fotografierens preußischer Schlösser und Gärten festgestellt, kann „öffentlicher Grund“ dabei auch der eines privaten Grundstücks sein.[16][17][18] Das OLG Brandenburg hat darin in Abänderung der Urteile des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2008 betont, dass es einen Unterschied mache, ob die zu verwertenden Fotos auf „jederzeit öffentlich zugänglichem Raum“ entstünden oder aber – was dann unzulässig wäre – auf „für die Öffentlichkeit nur beschränkt zugänglichen (Privat-)Grundstücken mit eigenen Hausordnungen und zusätzlichen Hinweisen auf eine Einschränkung oder ein Verbot des Fotografierens, beschränktem Zutritt und/oder Einlasskontrollen“ etc.

In seinen Revisionsurteilen vom 17. Dezember 2010 – Sanssouci I – differenzierte der BGH im Sinne seines „Schloss-Tegel“-Urteils: Selbst wenn das betreffende Privatgrundstück zur bloßen Besichtigung jederzeit unentgeltlich zugänglich sei, kann die gewerbliche Verwertung dabei gemachter Fotos und auch das unentgeltliche Betreten des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken, z. B. gewerblichen Film- und Fotoaufnahmen, verwehrt oder von der an ein Entgelt geknüpften Zustimmung des Eigentümers bzw. Rechteinhabers, d. h. der Erteilung einer kostenpflichtigen „Fotoerlaubnis“, abhängig gemacht werden.[19]

Privatgrundstücke mit ihren Gebäuden, Fabrikanlagen, Flugplätze usw. dürfen daher in der Regel ohne vorherige Genehmigung fotografiert und die Bilder auch kommerziell verwendet werden, solange die Aufnahmen von öffentlichem Grund aus erfolgen. Dabei kann öffentlicher Grund auch vorliegen, wenn es sich zwar um ein Privatgrundstück handelt, dieses jedoch jederzeit öffentlich zugänglich ist. Bei urheberrechtlich geschützten Werken der Baukunst gilt die sogenannte Panoramafreiheit des § 59 UrhG, wonach auch in diesen Fällen ein Fotografieren von öffentlichem Grund aus, und die Veröffentlichung solcher Fotografien, erlaubnisfrei zulässig ist; dabei besteht jedoch ein Recht des Architekten auf Namensnennung und Quellenangabe aus den §§ 13 und 62 UrhG und das Änderungs- und Entstellungsverbot nach den §§ 14 und 62 UrhG.[20] Weiter kann die gewerbliche Nutzung der von einem öffentlich zugänglichen Privatgrundstück aus gemachten Aufnahmen an eine (eventuell kostenpflichtige) Fotoerlaubnis geknüpft werden.

Für militärische Objekte und vergleichbare Anlagen bestehen Einschränkungen auf Grund besonderen Rechts (§ 109g Abs. 1 Strafgesetzbuch, § 5 Abs. 2 Schutzbereichgesetz).

Rechtslage in Österreich

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In Österreich ist die Panoramafreiheit weitergehender als im restlichen Europa. § 54 z 5 öUrhG regelt die freie Werknutzung von Bildern an Werken der Baukunst: Neben dem Äußeren eines Bauwerkes erachtet der oberste Gerichtshof ebenso Innenteile eines Bauwerkes, wie das Treppenhaus, den Hof, die Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, in gleicher Weise als von der Panoramafreiheit umfasst, ebenso Innenarchitektur, wie Möbel oder Raumausstattung, wenn sie Bestandteil des Werkes sind und in dieser Weise abgebildet sind.[21]

Auch der sonstige Schutz der Privatsphäre (dazu gehört die Abbildung der Sachen des Wohnumfelds, etwa des Gartenbereichs oder der Inneneinrichtung) wird entsprechend gehandhabt.[22] Daneben gelten insbesondere die Datenschutzbestimmungen (Europäische Datenschutzrichtlinie wie auch Datenschutzgesetz) in Bezug auf die Identifizierung (so auch etwa bezüglich des Autos und insbesondere des Autokennzeichens).[22]

Aufgrund der umfassenden und strengen Bestimmung ist beispielsweise Google Street View in Österreich trotz Panoramafreiheit nur an einigen ausgewählten öffentlichen Orten verfügbar. Die von der Datenschutzkommission 2010 erarbeiteten Auflagen für diesen Dienst gelten als Musterfall für Außenaufnahmen in Österreich. So wurde gefordert, vor Kirchen, Spitälern oder Frauenhäusern bei Personen nicht nur das Gesicht, sondern den ganzen Körper unkenntlich zu machen oder auch Privatgärten zu retuschieren, die vom normalen Spaziergänger nicht einsehbar sind.[23]

Rechtslage in der Schweiz

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Als geschützt gelten Aufnahmen von Personen; Gegenstände der Personen sind von der Rechtsprechung nicht erfasst.[24]

Fotos von Fahrzeugen mit erkennbaren Kennzeichen dürfen in der Schweiz nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden, da in den meisten Kantonen die Besitzer eines Fahrzeuges auch von Dritten ermittelt werden können. Damit besteht die Möglichkeit unerwünschter Kontaktaufnahme mit dem Besitzer.

Deutschland:

  1. Dreier, Schulze, § 95 Rn. 3; Möhring/Nicoloni-Gass, § 59 Rn. 14; Schricker/Löwenheim-Vogel § 59 Rn. 9.; Schulze, FS Ullmann, S. 95.
  2. Landgericht Kassel, 10. Mai 2007 – Az.: 1 T 75/07 – „Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet“
  3. Fotografieren und veroeffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt auf www.rechtambild.de; abgerufen: 11. Februar 2016
  4. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, AZ: VI ZR 373/02, - Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus
  5. § 109g StGB
  6. Novellierung des Luftfahrtgesetzes (Memento vom 24. September 2015 im Internet Archive)
  7. RGSt 40, 122, 126f; Gerstenberg S. 156; Schricker/Löwenheim-Vogel § 59 Rn. 9.
  8. OLG Köln (GRUR 2003, 1066 f. - „Wayangfiguren“)
  9. Urteil vom 24. Januar 2002, Az. I ZR 102/99, Verhüllter Reichstag. abgerufen am 15. Februar 2016.
  10. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, abgerufen am 3. Juli 2011
  11. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, GRUR 1990, 390 f., Friesenhaus
  12. Friesenhaus. Bundesgerichtshof (Wikisource)
  13. Schricker: Urheberrecht Kommentar. 3. Auflage S. 1159 ff.
  14. BGH, 20. September 1974 – I ZR 99/73
  15. Schloss Tegel. Bundesgerichtshof (Wikisource)
  16. OLG Brandenburg, 18. Februar 2010 – 5 U 12/09
  17. OLG Brandenburg, 18. Februar 2010 – 5 U 13/09
  18. OLG Brandenburg, 18. Februar 2010 – 5 U 14/09
  19. Urteil des BGH vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10 (Sanssouci I) – zu Gunsten der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten.
  20. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2013. § 59 Rn. 10 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 1997, Az. 7 S 4/96, GRUR 1997, 364.
  21. OGH 4Ob106/89; 4Ob80/94.
  22. a b Clemens Thiele: Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet – Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragraphen? In: RZ, 1/2007, S. 2–17, eurolawyer.at (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive) (PDF; 128 KB).
  23. Roman Vilgut: Kein Google Street View für Österreich. In: Kleine Zeitung online, 17. August 2014.
  24. Gitti Hug: Recht am eigenen Bild. (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive) (PDF; 191 kB) Referat am LES-CH Lizenz Wochenende, 20.–22. September 2002; auf altenburger.ch