T-Aktie
Der Begriff T-Aktie steht für die Aktie der Deutschen Telekom AG. Die T-Aktien (WKN 555750, ISIN DE0005557508) werden von der Deutschen Börse unter dem Kürzel DTE notiert und sind Bestandteil des DAX sowie des DivDax an der Frankfurter Wertpapierbörse.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das ehemalige Staatsunternehmen Deutsche Telekom hat bislang drei Börsengänge absolviert. Am 18. November 1996 kamen erstmals T-Aktien in den Handel. Die Telekom inszenierte dafür eine bis dahin beispiellose Werbekampagne mit Manfred Krug als Galionsfigur.[1] Die T-Aktie wurde vor allem den Privatanlegern als sogenannte Volksaktie angepriesen. Die Werbeaktion hatte einen durchschlagenden Erfolg. Es war der Beginn einer Aktieneuphorie in Deutschland, die über mehrere Jahre anhielt.[2]
Zum Börsenstart am 18. November 1996 wurden 713 Millionen Papiere im Zuge einer Kapitalerhöhung platziert. Bei einem Emissionskurs von 28,50 DM (14,57 Euro)[1] nahm die Telekom rund 20 Milliarden DM (rund 10 Milliarden Euro) ein. Der zweite Börsengang und damit eine weitere Kapitalerhöhung erfolgte am 28. Juni 1999. Zum Preis von 39,50 Euro wurden 281 Millionen Aktien ausgegeben und 10,8 Milliarden Euro eingenommen.[3]
Am 19. Juni 2000 verkaufte der Bund über die staatseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 200 Millionen T-Aktien zum Preis von 66,50 Euro.[3] Aus diesem dritten Börsengang flossen rund 13 Milliarden Euro in die Staatskasse. Die Börseneuphorie war zuvor auf ihrem Höhepunkt angelangt. Die Telekom-Aktie notierte im März 2000 über 103 Euro, ihrem Allzeithoch.[3] Die drei Börsengänge führen mit großem Abstand bis heute (August 2022) die Liste der größten Börsengänge Deutschlands an.
Die riskanten Firmenzukäufe des damaligen Konzernchefs Ron Sommer vor allem in den USA setzten der Aktie stark zu. Fehlerhafte Unternehmensstrategien, ein überteuerter Kauf der UMTS-Lizenzen, ein enormer Schuldenstand und ein zu hoher Preis für den Erwerb des US-Mobilfunkanbieters VoiceStream, so lauten die häufigsten Vorwürfe an den Telekom-Chef. Am 16. Juli 2002 trat Ron Sommer zurück,[4] die T-Aktie notierte am 26. Juni 2002 auf ihrem vorübergehenden Tiefststand von 8,16 Euro.[5] Im Rahmen der Finanzkrise ab 2007 erreichte die Aktie einen erneuten Tiefststand von 7,83 Euro am 8. Mai 2009. Im Jahr 2011 erholte sich die Aktie auf einen Höchstwert von 11,38 Euro und markierte am 5. Juni 2012 einen weiteren Tiefststand bei 7,69 Euro. Erst im Oktober 2013 kletterte sie wieder über die 10-Euro-Marke. Seit 2015 notiert die Aktie in einem Korridor zwischen rund 13 Euro und rund 18 Euro (Stand: Februar 2021).[6] Sie liegt damit weiterhin unter den Ausgabepreisen des zweiten und dritten Börsengangs.
Der Crash der T-Aktie wird als einer der Gründe für eine verhaltene Beteiligung von Privatpersonen am Aktienmarkt gesehen. Bei Haushalten, die während des Kurseinbruchs T-Aktien besaßen, ist dieser Effekt besonders stark ausgeprägt.[7]
Aufgrund der über die Jahre konstant überdurchschnittlich hohen Dividendenrendite ist die T-Aktie seit September 2011 im DivDAX vertreten.[8]
Aktionärsstruktur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Es gibt 4.761.458.596 T-Aktien.
Anteil | Anteilseigner | Sitz |
---|---|---|
17,4 % | KfW (staatliche Förderbank) | Frankfurt am Main |
14,5 % | Bundesrepublik Deutschland | Berlin |
50,5 % | Institutionelle Anleger | |
17,6 % | Private Anleger |
Prozesse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Klagen zum zweiten Börsengang
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Juni 1999 folgte der zweite Börsengang der Deutschen Telekom AG. Einige Anleger klagten aufgrund von vermuteten Unrichtigkeiten im Verkaufs- und Börsenzulassungsprospekts auf Schadenersatz für erlittene Kursverluste. Das LG Frankfurt am Main legte in seinem Beschluss vom 22. November 2006 dem OLG Frankfurt am Main Fragen zur Klärung vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte in seinem Beschluss vom 3. Juli 2013 keine wesentlichen Fehler im Börsenprospekt fest. Im November 2016 veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss: Wie bereits vom OLG festgestellt, ließen sich aus dem Prospekt des zweiten Börsengangs keine wesentlichen Fehler ableiten. Laut der die Kläger vertretenden Kanzlei Tilp sind von dem Urteil einige Dutzend Kläger betroffen, die insgesamt 1,2 Mio. Euro verloren hätten.[10]
Klagen zum dritten Börsengang
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]2001 klagten die ersten Anleger in der Hoffnung auf Schadenersatz für erlittene Kursverluste. Im April 2008 begann ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgrund angeblicher fehlerhafter Bewertung des Immobilienvermögens der Deutschen Telekom und unkorrekter Angaben in ihren Verkaufsprospekten zum dritten Börsengang der T-Aktie. Es klagten in einem Musterprozess über 17.000 Aktionäre auf Schadenersatzzahlungen in Höhe von rund 80 Millionen Euro. Bei einem ähnlichen Prozess in den USA hatte die Telekom sich 2005 im Rahmen eines Vergleichs auf eine Zahlung von 120 Millionen US-Dollar eingelassen.[11] Im Oktober 2014 erklärte der Bundesgerichtshof den Verkaufsprospekt für fehlerhaft[12][13] und hob die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main aus Mai 2012 auf, welches einen Schadenersatzanspruch zurückgewiesen hatte. Das OLG Frankfurt am Main musste erneut über das Verfahren entscheiden. Es urteilte im November 2016, dass die Deutsche Telekom den festgestellten Fehler im Börsenprospekt zu vertreten hat. Allerdings muss die Kausalität des Fehlers im Prospekt für die Anlageentscheidung pro Anleger individuell vom LG Frankfurt am Main geprüft werden. Der BGH hob im Dezember 2020 die Entscheidung des OLG Frankfurt auf. Der BGH bestätigte die Ausführungen des OLG zur Frage der Ursächlichkeit des fehlerhaften Prospekts für den Aktienerwerb und zum Verschulden der Telekom im Wesentlichen, verwies sie hinsichtlich der Frage, inwieweit der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt auch zu einer Minderung des Börsenwertes beigetragen hat, an das OLG zur erneuten Entscheidung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens.[14]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Nicole Munk: Die T-Aktie als Marke. Staatliche und private Einflussnahme zur Kurspflege einer „Volksaktie“. 2. Auflage. Deutscher Universitäts-Verlag, Wiesbaden 2003, ISBN 978-3-8244-7971-9 (Dissertation).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Deutsche Telekom AG Investor Relations: Aktie
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Manfred Krug: Werbung für T-Aktie war größter Fehler, FAZ, 31. Januar 2007
- ↑ Erstausgabe von Aktien: Lotteriespiel mit vielen Nieten, Süddeutsche Zeitung, 5. Dezember 2008
- ↑ a b c 20 Jahre Telekom-Börsengang. Eine Aktie fürs Volk. In: tagesspiegel.de. 18. November 2016, abgerufen am 2. Februar 2017.
- ↑ Ron Sommer tritt zurück. In: FAZ.net. Abgerufen am 1. Februar 2019.
- ↑ DEUTSCHE TELEKOM – Bald wieder einstellig? Abgerufen am 1. Februar 2019.
- ↑ Deutsche Telekom historische Aktienkurse | Kurshistorie | Schlusskurse. In: boerse.de. Abgerufen am 1. Februar 2019.
- ↑ Chi Hyun Kim, Alexander Kriwoluzky: Der Fall der T-Aktie: Börsencrashs können dauerhaft Investitionsentscheidungen von Haushalten negativ beeinflussen. In: DIW Wochenbericht. 2021, doi:10.18723/DIW_WB:2021-25-1 (diw.de [abgerufen am 14. Mai 2023]).
- ↑ Historische Indexzusammensetzung DivDAX. In: dax-indices.com. Ehemals im ; abgerufen am 13. Januar 2019 (englisch). (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) (nicht mehr online verfügbar)
- ↑ Aktionärsstruktur. Deutsche Telekom, Stand 31. Dezember 2020. Abgerufen am 10. April 2021
- ↑ BGH weist Kläger zum zweiten Telekom-Börsengang ab. In: heise.de. 1. Februar 2016, abgerufen am 3. Februar 2017.
- ↑ securities.stanford.edu
- ↑ Telekom-Aktie – Ein Fehler, der Millionen kosten kann. In: Süddeutsche Zeitung, 11. Dezember 2014, abgerufen am 26. Dezember 2017
- ↑ Kleinanleger dürfen auf Schadensersatz von der Telekom hoffen. In: Spiegel online, 11. Dezember 2014, abgerufen am 26. Dezember 2017
- ↑ Pressestelle de BGH: Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren ("dritter Börsengang"). Pressemitteilung Nr. 044/2021; Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16. Bundesgerichtshof, 26. Februar 2021, abgerufen am 26. Februar 2021.