Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
Die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte ist in Deutschland gemäß § 184a des Strafgesetzbuches (StGB) ein sexualstrafrechtliches Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Wortlaut
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Wortlaut des § 184a StGB Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte ist:
Wer pornographische Inhalte (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
- 1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
Verbreitung pornographischer Inhalte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verbreitung pornographischer Schriften ist gemäß § 184 ff. StGB nicht generell mit Strafe bedroht. Lediglich pornographische Inhalte mit Kindern, Jugendlichen, Tieren und Gewaltdarstellungen – die sogenannte „harte Pornographie“ – gelten ohne Ausnahme als sozialunerträglich, sind also für einen Verbreiter oder (im Fall von Jugend- und Kinderpornographie) auch für den Hersteller oder Besitzer strafbar (Verbreitungs-, Herstellungs- und Besitzverbot). Pornographische Medien werden aber durchweg, ohne Unterscheidung zwischen harter oder weicher Pornographie, als jugendgefährdend angesehen.[1]
Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anzahl der Delikte nach §§ 184, 184a, 184b, 184c StGB in Deutschland (PKS 2004, 2005) | |
2003 | 7.763 |
2004 | 11.132 |
2005 | 12.035 |
2006 | 10.964 |
2007 | 15.953 |
In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2007 insgesamt 15.953 Delikte (§§ 184, 184a, 184b, 184c StGB) erfasst.[2]
Anhand von Statistiken (PKS, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: Grundlagen des Jugendmedienschutzes
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Harald Müller, Rechtskommission des DBI, Jugendschutz und Internet-Zugang, 1999 ( des vom 4. September 2006 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Polizeiliche Kriminalstatistik 2007 ( des vom 3. Dezember 2008 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF)