Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

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Die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte ist in Deutschland gemäß § 184a des Strafgesetzbuches (StGB) ein sexualstrafrechtliches Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Der Wortlaut des § 184a StGB Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte ist:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

Verbreitung pornographischer Inhalte

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Die Verbreitung pornographischer Schriften ist gemäß § 184 ff. StGB nicht generell mit Strafe bedroht. Lediglich pornographische Inhalte mit Kindern, Jugendlichen, Tieren und Gewaltdarstellungen – die sogenannte „harte Pornographie“ – gelten ohne Ausnahme als sozialunerträglich, sind also für einen Verbreiter oder (im Fall von Jugend- und Kinderpornographie) auch für den Hersteller oder Besitzer strafbar (Verbreitungs-, Herstellungs- und Besitzverbot). Pornographische Medien werden aber durchweg, ohne Unterscheidung zwischen harter oder weicher Pornographie, als jugendgefährdend angesehen.[1]

Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik

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  Anzahl der Delikte nach §§ 184, 184a, 184b, 184c StGB
in Deutschland (PKS 2004, 2005)
2003 7.763
2004 11.132
2005 12.035
2006 10.964
2007 15.953

In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2007 insgesamt 15.953 Delikte (§§ 184, 184a, 184b, 184c StGB) erfasst.[2]

Anhand von Statistiken (PKS, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.

Einzelnachweise

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  1. Harald Müller, Rechtskommission des DBI, Jugendschutz und Internet-Zugang, 1999 (Memento des Originals vom 4. September 2006 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/deposit.ddb.de
  2. Polizeiliche Kriminalstatistik 2007 (Memento des Originals vom 3. Dezember 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmi.bund.de (PDF)