Verkehrsstraftat

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Verkehrsstraftaten oder Verkehrsdelikte sind in Deutschland Verkehrsverstöße auf öffentlichem Grund, die wegen ihrer Schwere nicht als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet, sondern als Vergehen oder Verbrechen bestraft werden.

Grundlagen, Normen und Häufigkeit

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Schutzzweck ist die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Strafvorschriften finden sich im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG).

Bei Verkehrsunfällen mit Personen- oder hohen Sachschäden können Sachverständige im Auftrag der Staatsanwaltschaft direkt zur Unfallstelle gerufen werden, um die Verkehrsunfallaufnahme mit der Datenerhebung für ein verkehrsanalytisches Gutachten zu ergänzen.

Die meisten Verkehrsstraftaten finden im Straßenverkehr statt. Von den abgeurteilten Straftaten in Deutschland (ohne die Ordnungswidrigkeitenverfahren) gehören rund ein Viertel zu den Verkehrsstraftaten. Viele Verkehrsstraftaten werden deshalb im Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO behandelt. Fachanwälte für Verkehrsrecht und Fachanwälte für Strafrecht sind auf Verkehrsstraftaten spezialisierte Verteidiger.

Straßenverkehr

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Straßenverkehrsstraftaten werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:

1. Fehlverhalten im Straßenverkehr:

Zu unterscheiden sind die Verkehrsstraftaten, die ausschließlich im Straßenverkehr begangen werden können, von denen, die zwar straßenverkehrstypisch sind, aber auch außerhalb des Straßenverkehrs begangen werden können.

a) ausschließliche Straßenverkehrsstraftaten aufgrund von Fehlverhalten im Straßenverkehr:

b) andere Straßenverkehrsstraftaten, nämlich solche, die auch außerhalb des Straßenverkehrs begangen werden können:

Keine Verkehrsstraftat ist der Vollrausch gemäß § 323a StGB, der aber eine wichtige Auffangstraftat darstellt, wenn der Täter zwar eine Verkehrsstraftat begangen hat, für diese wegen einer Schuldunfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht bestraft werden kann.

2. Eingriffe in den Straßenverkehr von außen:

3. Verstöße gegen die Regeln zur Schadensvorsorge:

4. weitere Verkehrsstraftaten:

  • Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs gemäß § 248b StGB, hierbei handelt es sich um ein auf ein Fahrzeug bezogenes Eigentumsdelikt. Schutzgut ist hier nicht die Sicherheit des Verkehrs, sondern das Eigentum.
  • Falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB, ist keine Verkehrsstraftat im engeren Sinn, aber eine Straftat, die häufig in Verbindung mit dem Straßenverkehr steht, nämlich wenn wahrheitswidrig behauptet wird, eine andere Person hätte das Fahrzeug bei der Begehung einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit geführt.

Nicht zum eigentlichen Straßenverkehrsstrafrecht gehört:

Anm.: Durch die Einordnung in die Verkehrsarten kommt es hier zu Mehrfachnennungen.

Keine Verkehrsstraftaten im engeren Sinne sind

Beide Delikte sind im eigentlichen Sinne subsidiäre Fälschungsdelikte zu §§ 267 ff. StGB.

Schon eine einzige erhebliche Verkehrsstraftat kann Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, sodass die Straßenverkehrsbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen kann. Weitere Folgen können sein: Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Verlängerung der Probezeit und Eintrag im Fahreignungsregister (Punkte, Vermerke). Ferner wird im Straßenverkehr der Führerschein unter Umständen von der Polizei beschlagnahmt (Einziehungsgegenstand). In bestimmten Fällen werden auch Tatmittel (z. B. Tatfahrzeug) eingezogen. Kann oder soll eine Tat nicht als Verkehrsstraftat abgeurteilt werden, ist die Überleitung in ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren möglich. Umgekehrt kann auch ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden, wenn sich dafür entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Ist bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Tat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangen, liegt ein Strafklageverbrauch (ne bis in idem) vor und eine Überleitung in ein Strafverfahren ist ausgeschlossen. Wurde der Bußgeldbescheid dagegen ohne ein gerichtliches Verfahren rechtskräftig, kann die Tat dennoch später auch als Straftat verfolgt werden (§ 84 OWiG).