Wikipedia:Hauptseite/Archiv/19. November 2016
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Artikel des TagesIm deutschen Strafrecht ist der Tatbestand der Hehlerei im 21. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 259 geregelt. Das Verhalten, das diese Norm verbietet, liegt im Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Besitzlage an einer Sache, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt. Hierfür kommt beispielsweise Diebesgut in Betracht. Dies konkretisiert der Tatbestand durch vier Tathandlungen, die sowohl das Agieren auf Veräußererseite als auch das auf Erwerberseite umfassen: das Verschaffen der Beute, das Ankaufen, das Absetzen und das Leisten von Absatzhilfe. Der Tatbestand zählt zu den Anschlussdelikten: Er knüpft an eine weitere Tat an, die als Vortat bezeichnet wird. Die Norm ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und blieb in ihren Grundzügen bis heute unverändert. Die Aufklärungsquote der Hehlerei liegt mit über 95 % auf einem überdurchschnittlich hohen Niveau. Allerdings wird bei der Hehlerei ein großes Dunkelfeld vermutet. Der Tatbestand der Hehlerei ist auf Regelungen des römischen und germanischen Rechts zurückzuführen. Daher entwickelten sich vergleichbare Tatbestände in zahlreichen Rechtsordnungen, darunter auch den deutschen Staaten. Daher übernahm ihn der deutsche Gesetzgeber ins Reichsstrafgesetzbuch, das am 1. Januar 1872 in Kraft trat. – Zum Artikel … Was geschah am 19. November?
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