Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12

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Digitalisierte Bücher

Hallo Experten,

sind Bilder von alten Büchern, die die französische Nationalbibliothek ins Netz gestellt hat, geschützt? Das Recht des Autoren ist längst abgelaufen (Bücher von 17xx), aber hat die Bibliothek ein Recht am Foto, das beachtet werden muss? Bsp: [1]

Hat Google Rechte an den digitalisierten Büchern bei google books?

Danke + Grüße Okmijnuhb·bitte recht freundlich ± 11:23, 2. Dez. 2010 (CET)

In Wikipedia akzeptieren wir solche Bilder als gemeinfrei, siehe unsere 2-D-Regel.--Wiggum 11:41, 2. Dez. 2010 (CET)
Vielen Dank Okmijnuhb·bitte recht freundlich ± 14:41, 2. Dez. 2010 (CET)

GEMA und gemeinfreie Noten

Es ging ja die letzte Zeit viel über die GEMA (stellvertretend für die VG Musikedition) und gemeinfreie Noten durch die Nachrichten (Stichwort Kindergarten) und dabei ist oft der Eindruck entstanden, dass die GEMA Urheberrechte an neu gesetzten Noten von gemeinfreier Musik beansprucht. Das betrifft natürlich auch Wikipedia, weil naturgemäß in Artikeln gemeinfreie Noten benutzt werden wollen. Auf den Webseiten der GEMA/VGME wird dazu durchgängig § 53 Abs. 4a UrhG als Rechtsgrundlage genannt, was aber natürlich eine Schrankenregelung ist und keineswegs einen neuen eigenständigen Werkstyp der "grafische[n] Werke der Musik"[2] neu schafft (ein Begriff, der im Urheberrecht so gar nicht vorkommt), der unabhängig von der dargestellten Musik (also auch wenn diese schon gemeinfrei ist) ein Urheberrecht bedingen würde. Wenn man aber genau nachschaut, so findet man eine viel klarere Positionsaussage zu den rechtlichen Hintergründen unter [3], wo am unteren Ende auf [4] verlinkt wird. Dort findet man -- endlich -- einmal das Zugeständnis: "Das Vervielfältigen ... von Noten ist [nur] verboten ... [wenn die] Urheber ... noch leben oder noch keine 70 Jahre tot sind." Aber davon lässt sich der Autor natürlich nicht abhalten und leitet, Überraschung, trotzdem einen fünfzigjährigen Leistungsschutz her, und zwar folgendermaßen: "Auch bei Werken, auf denen kein, wie auch immer begründeter Urheberrechtsschutz mehr liegt, kann das Vervielfältigen von Noten, jedenfalls zu einem anderen als dem rein privaten Gebrauch ..., verboten sein. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gibt hier die entsprechende Rechtsgrundlage. Wenn nämlich das Kopieren ... in kommerzieller Absicht geschieht, ... kann dieses Handeln als Verstoß gegen die §§ 3 und 4 UWG angesehen werden. Immerhin bedient sich der Raubkopierer ja eines fremden Arbeitsergebnisses zwecks Förderung des eigenen Erwerbs. ... Allerdings gilt das Gesagte nur bei ansonsten gemeinfreien Noten, deren Stich nicht länger als 50 Jahre zurückliegt." Nicht erwähnt, aber wohl gemeint (siehe [5]) ist damit wohl das BGH-Urteil "Notenstichblatt" vom 6. Februar 1986. Die Aussagen unter [6] lassen die Behauptungen der VGME zumindest fragwürdig erscheinen; offenbar hat der BGH "keineswegs eine wettbewerbliche Schutzfrist von 50 Jahren bestimmt oder bestätigt", sondern die Vorinstanz hatte so argumentiert. Der BGH musste das nicht untersuchen, weil unstreitig diese Frist für den angeblichen Leistungsschutz bereits abgelaufen gewesen wäre, so dass die Existenz des Leistungsschutzes so oder so irrelevant für das Verfahren war. Wenn es diese Frist aber doch geben sollte, dann würden sie wohl für vieles andere wohl auch herleitbar sein, bis hin zur Digitalisierung von gemeinfreien Analogvorlagen usw. [7] scheint hingegen zu argumentieren, dass die fraglichen Regelungen im UWG gerade nicht greifen können, wenn ein anderes Gesetz (wie das UrhG) als lex specialis in Betracht kommt; und auch sonst "können allerdings gemeinfreie technische Lösungen oder technische notwendige Gestaltungselemente nicht zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart dienen". Hat jemand das BGH-Urteil im Volltext vorliegen? --rtc 02:32, 2. Dez. 2010 (CET)

PS: Sehe, dass das ganze unter Rechtsschutz von Schriftzeichen bereits erwähnt wird (was ich im übrigen für unpassend dort halte, da Schriftzeichen und Text/Notensatzes ziemlich verschiedene Dinge sind – jetzt verschoben nach Rechtsschutz typografischer Gestaltungen), allerdings ist auch dort ein Volltext des Urteils nicht angegeben.
Noten sind auch auch nur Schriftzeichen (nicht umsonst heißt das Notenschrift), inklusive aller anderen Vortragszeichen eines Notenblattes. Mhm, VGM hat da ja mal eine "alle sind Diebe"-Schrift mal wieder verfasst. Ob das alles so stimmt, müsste ich mir mal genauer anschauen. Aber ich finds schon spannend, wenn lt. deren Infobroschüre man jedesmal die VGM fragen soll - haben die überhaupt soviele Leute zum Beantworten? -- Quedel 12:21, 3. Dez. 2010 (CET)

Der Artikel wird seit Jahren so zitiert und verlinkt, ich habe ihn daher zurückverschoben. Was rtc schreibt, ist wie üblich unbeachtlich --FrobenChristoph 23:09, 3. Dez. 2010 (CET)

Ich habe hauptsächlich eine Frage gestellt, SockenChristoph, und die ist genauso beachtlich wie die genannten Positionen. Wie Deine Artikel seit Jahren zitiert und verlinkt werden, ist irrelevant für die Frage, wie sie bezeichnet werden sollen. Der Artikel gehört Dir nicht. Noch gönnt man Dir hier wegen Deiner Beiträge den Sonderstatus der Narrenfreiheit und sieht auch über herbe Verstöße gegen WP:NPOV hinweg. Ob das immer so bleibt? --rtc 02:14, 4. Dez. 2010 (CET)

Firth-of-Tay-Brücke auf flickr

Hallo, mit der Lizenzierung von flickr habe ich keine Ahnung. Ich weiß das dieses häufig ein Problem darstellt. Daher meine Frage: Sind diese Bilder gemeinfrei und kann man sie in die Commons überführen/hochladen, in die Kategorie:Tay Rail Bridge? Die Brücke ist im Dezember 1879 eingestürzt. Die Aufnahmen könnten also durchaus von 1880 sein.--Knochen 04:08, 3. Dez. 2010 (CET)

Hier steht was zu Flickr: http://www.nls.uk/copyright/index --тнояsтеn 10:16, 3. Dez. 2010 (CET)
Wenn die selbst nicht wissen, wer die Fotografen waren, können wir das ruhigen Gewissens hier unter der 100-Jahr-Regel hochladen. Besser nicht auf Commons, die könnten das anders sehen.
Even where the original item is out of copyright, we still have rights of ownership. You still need permission to use an image for any purpose other than research for a non-commercial purpose or private study. Selbstverständlich Unsinn, dem keine Beachtung zu schenken ist. Was nachweislich gemeinfrei ist, unterliegt keinen Beschränkungen mehr! -- 188.45.47.192 11:37, 3. Dez. 2010 (CET)

Veröffentlichung eines Fotos

Hierher kopiert von WP:FVN

Ich habe ein Foto in Privatbesitz (ererbt) von einer bekannten Persönlichkeit. Der Urheber des Fotos von 1932 kann nicht mehr ermittelt werden. Kann ich dieses Foto veröffentlichen? Und: Unter welcher Lizenz? --Joachim Mohr 10:25, 3. Dez. 2010 (CET)

Hallo Joachim, lies dazu bitte diesen Abschnitt. Das Bild ist leider noch keine 100 Jahre alt. Leider klappt es auch nicht mit der Regelung „vor 1923“. Meiner Kenntnis nach können wir es ohne Wissen um den Fotografen leider nicht verwenden. Ich kopiere diesen Abschnitt nach WP:UF, damit die Fachleute noch was dazu sagen können.
Bezüglich des Rechts am eigenen Bild der bekannten Persönlichkeit: Wenn es eine Person der Zeitgeschichte ist oder wenn die Person mindestens schon 10 Jahre verstorben ist, gibt es keine Probleme mit diesem Recht.
Grüße, --Die Schwäbin 13:02, 3. Dez. 2010 (CET)

Datei:Ausschnitt Heidenberg.jpg

Ist das ein amtliches Werk und kann entsprechend gekennzeichnet und zu Commons? Matthias 22:06, 3. Dez. 2010 (CET)

Nein. Solltest du übersehen haben, was auf Amtliches Werk steht? --FrobenChristoph 23:04, 3. Dez. 2010 (CET)

Totenmasken und Werkcharakter.

Die Frage nach dem urheberrechtlichen Schtz von Totenmasken stellt sich zur Zeit auf den Commons: commons:Commons:Forum#Stalin-Totenmasken. Vielleicht weiss ja ein Nichtcommonsmitleser von hier Rat (Urteile, Literaturstellen oä). 10:24, 4. Dez. 2010 (CET) PS: Wer die beiden Totenmaskenentscheidungen aus der GRUR zur Hand hat könnte ja mal nachlesen (Grur 83, 507 und GRUR 81, 742) - einige zitieren dies mit künstleriche Totenmaske andere ohne den Zusatz künstlerisch.

Eine echte Totenmaske, ist kein Kunstwerk eines Menschens, sonder eines der Natur. Also nicht schützbar, da dem Werk der wichtigste Faktor fehlt, denn das Anferigen ist reines Handwerk und keine geistige Schöpfung. Der Anfertiger hat keine Möglichkeit hier kreativ zu sein, wenn er das Handwerk richtig erledigt, dann gibt es nur ein richtiges Resulat. Das ist der Abdruck des Original-Gesichts, und das selber ist bekantlich ein Werk der Natur (= nicht schütztbar). Also fertigt man mit der Totenmaske eine Kopie an, und kein Werk. Und die Idee des anfretigen von Totenmasken ist nicht neu, also ist die Idee auch schon gemeinfrei. -- Bobo11 12:38, 4. Dez. 2010 (CET)

Paraphrasierende Übersetzungen

Gibt es bei Lexikonartikeln, die von der Länge her unseren Stubs entsprechen, so etwas wie Schöpfungshöhe? Ich würde gerne ein paar Bio-Stubs anlegen, die sich im Wesentlichen aus einem englischsprachigen Lexikon speisen. Bei der Übernahme von Bio-Fakten liegt ja grundsätzlich keine URV vor, aber was ist mit so halben Wertungen wie "He fought for the reform of science and his works reflected the contradictions of both his time and circumstances" oder "His romantic portraits gradually approached realism." Es geht mir nicht um Übersetzungsvorschläge, sondern darum, dass da eine Eigenleistung des Lexikon-Verfassers zu erkennen sein könnte. Und ist es eine URV, wenn man in der Struktur des WP-Stubs recht genau der Struktur des Lexikoneintrags folgt, also zum Beispiel Lebensdaten, Entwicklung des Werks, Veröffentlichungen, Freundschaften und Einflüsse, Einordnung des Werks ins Große und Ganze, Rezeption? (Die Beschaffung weiterer Literatur ist sehr mühselig, daher sei hier mal unterstellt, dass das Lexikon als einzige Quelle verwendet und natürlich zitiert wird.) --Aalfons 11:48, 4. Dez. 2010 (CET)

Ist eine Grauzone. Denn wenn der Artikel nur aus Fakten besteht, kann er nicht urheberrechtlich geschützt sein (Fakten sind nie schützbar). Allerdings ist ein Abschreiben längerer Einträge (z.B. des HLS), schon probelmatisch, da auch die Satzkostellation geschütz sein könnte. Wobei in diesem Fall, die einzelnen Sätze an und für sich keinen Schutz geniesen würden, aber die Zusammestellung -sprich Reinefolge- der Sätze schon. Die Fakten darf man 1:1 übernehmen, aber kann man die Fakten anders darstellen, dann solte man das auch. Auch wenn dies nur aus umstellen der Sätze und Satzteilen besteht. In der Regel kan man aber einen solchen Lexikon-Artikel, ohne Probleme -und gramatikalisch sinnvoll- auf das doppelte Textvolumen vergrössern. Was in der Regel sogar der Lesbarkeit zugute kommt. Und wenn man das macht (Satzumstellung + Textvolumenerweiterung), solle man eigentlich auf der sicheren Seite sein. -- Bobo11 12:29, 4. Dez. 2010 (CET)
Habe ich vergessen zu erwähnen: Die Diskussion um die HLS-URV kenne ich. Bei gleichsprachigen Texten ist das ja naheliegend, aber bei paraphrasierenden Übersetzungen ist doch auch eine Portion eigene Schöpfungshöhe drin. Helfen vielleicht Vorbehaltsformulierungen? Grob: aus Er war ein früher Vorläufer der ungarischen Mineralogie zu: Er gilt als früher Vorläufer der ungarischen Mineralogie? --Aalfons 13:05, 4. Dez. 2010 (CET)
Bei einer sinngemässen Übernahme, wird der Urheber des Urspungstext immer Mühe haben eien URV einzuklagen gerade wenn sein Text vorallem aus Fakten besteht. 1:1 ist immer schlecht wenn's anders geht. Dein Beispiel zeigt eben gerade das was man eben machen sollte, Fakten übernehmen aber wenn möglich in eigene Worten Formulieren. Das man da oft gezungen ist nahe am Orginal zuarbeiten streite ich nicht ab. Aber vor Gericht kann jedes Wort ausschlaggebend sein, dass du abgeändert hast (oder eben nicht), um den Vorwurf URV aus der Weg zu räumen. Denn es wäre ja irgendwo was falsch gelaufen, wenn sich zwei verschiedene Lexikoneinträge, nicht sinngemäss den gleichen Inhalt hätten oder? Und das ist ja der Punkt weshalb Fakten nicht schützbar sind. Aber es ist eben schon ein unterhschied ob man abschreibt oder eben nur die Fakten übernimmt.
Ich geb da immer wieder den gleichen Tip, wenn wer damit Mühe hat ein Texplagiat zu vermeiden. Die Fakten auf mehre Kärtchen schreiben, eine Pause machen (damit man den Ursprungstext vergisst) und die Kärtchen mischen, einen anderen Artikel in der WP über das Thema lesen (Damit mein ich Artikeltyp, also wenn eine Ortsartikel endstehen soll einen Ortsartikel lesen, Bei einem Personartikel einen Personeartikl usw.), und erst dann nur mit den Kärtchen den Text schreiben. In der Regel hat das Resultat das dann geschrieben wurde, kaum mehr Änlichkeit mit dem Originaltext, damit ist dann auch der Vorwurf URV und co. vom Tisch. Das man dananch seine Artikel mit dem Urspungsartikel noch mal abgleicht (Daten usw.) ist ja mehr als richtig. -- Bobo11 22:47, 4. Dez. 2010 (CET)

Uhren-Fotos

Sind die Fotos von Swatch-Uhren korrekt lizenziert und können somit nach Commons verschoben werden? --Leyo 16:39, 3. Dez. 2010 (CET)

Alle nicht so einfach, weil halt das Uhrendesign abgebildet ist... Alle mit fotobasierten Mustern gehen sicher nicht. Einige (besonders die fotobasierten) von denen sollten evtl. auch hier lokal gelöscht werden. Sicher bin ich mir aber bei den wenigsten.
Bin mal auf andere Meinungen gespannt. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:45, 4. Dez. 2010 (CET)
Fakt ist, dass viele Artikel (Glashütter Uhrenbetrieb, Longines, Festina, Rolex, …) Uhren-Fotos enthalten. Ich wäre die wie Saibo dankbar für Hinweise, wo die Grenze zwischen Noch-Erlaubtem und Nicht-Mehr-Erlaubtem zu ziehen ist. --Leyo 22:56, 4. Dez. 2010 (CET)
Schöpfungshöhe#Exemplarische Darstellung: Nicht schutzfähige Werke der angewandten Kunst: Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung . Uhren sind angewandtes Design, also muss die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt werden bzw. das Design muss Leistungsschutzrechten des UrhG unterliegen (dort gibt es ja gar keine Schöpfungshöhe). Fotos sind als Lichtbilder immer geschützt, also sind Designs mit eingebauten Fotos immer auch durch das UrhG geschützt. Ansonsten ist das eine Wertungsfrage. PS: das sind ja Schweizer Werke, wie sieht das da mit der Schöpfungshöhe für Gebrauchskunst aus? In Österreich scheint die Deutsche Ansicht ja nicht mehr geteilt zu werden. syrcro 23:08, 4. Dez. 2010 (CET)
Leyo, ich weiß nicht, wo die Grenze liegt. Vielleicht weiß es auch keiner hier - aber ich sicher nicht. Die oben aufgeführten Uhren würde ich aus Erfahrung sicher nicht verschieben wollen. Die oben nicht aufgeführten schon eher - aber auch bei denen bin ich mir nicht sicher.
Syncro, bedenke, dass es auch darum geht, ob die Werke nach Commons können - dafür muss das Design auch nach dem (afaik strengeren) US-Recht nicht geschützt sein. Viele Grüße --Saibo (Δ) 02:42, 5. Dez. 2010 (CET)
Bei der Frage wird hier keiner eine abschliesende Antwort geben können (und schon gar nicht dürfen). Fakt ist, das Uhren über den Gebrauchsmusterschutz geschützt sind, und das da die Schöpfunghöhe-Schwelle höher liegt als bei Kunstwerken. Uhren mit geometrischen Mustern usw. werden von daher nicht problematisch sein. Wenn es sich allerdings um Uhren handelt, deren Gestalltung sich eindeutig auf ein bestimmbares Gemälde/Fotos/literaische Texte abstützt, würde ich persönlich die Finger davon lassen. Kurz ein Foto von einer normalen Uhr sollte eigetlich unproblematisch sein, selbst wenn es sich um hochwertige Model handelt. --Bobo11 15:24, 6. Dez. 2010 (CET)

Sowjetische_Militäradministration_in_Deutschland

[8]. Gruß vom Dummbeutel 23:48, 6. Dez. 2010 (CET)

Wohl eher ein Fall für WP:WN/M --Marcela 23:53, 6. Dez. 2010 (CET)

Netzplan

Ist ein solcher, recht schlichter gehaltener, Netzplan eines rumänischen Verkehrsbetriebs aus den 1980er-Jahren eventuell ohne Schöpfungshöhe? Danke, Firobuz 21:11, 5. Dez. 2010 (CET)--

Ja, bei Plänen ist die Schöpfunghöeheschwelle sehr niedrig, und hier fand eine Generalisierung statt, und genau die ist eben geschützt (und nicht die Daten). Da ist selber zeichen angesagt. Bobo11 21:18, 5. Dez. 2010 (CET)
Dem ist zuzustimmen. Karten sind schwerlich zu individualisieren. Karten haben daher eine sehr niedrige Werkuntergrenze und somit sind praktische alle "normalen" Karten geschützt. ..Darah Dan Doa.suhadi 21:14, 7. Dez. 2010 (CET)
Alles klar, Danke euch beiden für die Expertenmeinung! Firobuz 21:36, 7. Dez. 2010 (CET)--

Schiffsrisse und -zeichnungen aus Gröner

Im Zuge des Reviews des Artikels Siegfried-Klasse ist die Frage aufgekommen, ob die in Gröners Werk Die deutschen Kriegsschiffe 1815–1945 vorhandenen Risse und Zeichnungen der Schiffe hier oder sogar auf Commons hochladbar wären. Es ist die Frage gestellt worden, ob die Zeichungen evtl. unter der nötigen Schöpfungshöhe bleiben. Diese möchte ich nun gern hier stellen. --Ambross 23:47, 4. Dez. 2010 (CET)

Auf de: hochladbar mit der Begründung das technische Normzeichung keine Schöpfunghöhe aufweisen (Bei einer technischen Normzeichung gibt es nur eine richtige Darstellung = Keine individuelle Leistung möglich). Auf Commons ist das mit «hat keine Schöpungshöhe» immer so eine Sache, mal gehts gut mal nicht. Bobo11 00:57, 5. Dez. 2010 (CET)
Alles klar, also versuch ich es erst mal bei Commons. Wirds da nicht angenommen, landen die Zeichnungen hier. --Ambross 01:23, 5. Dez. 2010 (CET)
Du kannst vorab hier fragen: commons:Commons talk:Lizenzen oder (wahrscheinlich schneller) commons:Commons talk:Licensing. Viele Grüße --Saibo (Δ) 02:57, 5. Dez. 2010 (CET)
Ich habe die betreffenden Zeichnungen jetzt unter der Lizenz {{PD-ineligible}} auf Commons geladen. Ich denke, das müßte so passen. --Ambross 23:17, 5. Dez. 2010 (CET)
ICh drück dir mal die Daumen, dass es kein «Hier Schimpfwort eintragen» findet, und LA's daruf stellt. Ich hoffe nur du hast nicht nur den Lizenbaustein benutzt, sondern die Verwendung auch begründet, in dem du der Zeichung die Schöpfungshöhe absprichst. --Bobo11 00:00, 6. Dez. 2010 (CET):
Auf Commons müssen die Werke eben nicht nur in Deutschland sondern auch in den USA nicht schutzfähig sein. Und da gibt es eben strengere Regelungen, weswegen diese technischen Zeichnungen wohl früher oder später gelöscht werden (kommt eben darauf an, wann es jemand entdeckt). --Kam Solusar 07:09, 6. Dez. 2010 (CET)
Deswegen ist ja die Begründung für den {{PD-ineligible}} Baustein ja so wichtig. Mit ist eben eher klar das man es mit einem nicht schutzfähigen Plan zu tun hat. Ohne geht man eher von falscher Lizenzierung aus, mit dem Resulat das jemand schneller eine LA stellt. Ich persönlich lade solche Pläne/Skizen prizipiel zuerst auf de: hoch (Wenn nachweislich nicht älter als 70 Jahre möglich). Gerade weil ich eben mir bewust bin, dass ich nur DACH-Urheberrechts-Regeln genügend genau kenne, und das anglikanische Rechtssystem durchaus andere Sichtweisen aufweist. --Bobo11 15:16, 6. Dez. 2010 (CET)
Als Begründung habe ich schlicht "Technische Zeichnung" dazu geschrieben – auf Deutsch, da ich den englischen Begriff nicht kenne. :-( Ich hoffe aber einfach mal, daß das trotzdem so in Ordnung geht. Falls es doch zu Problemen kommen sollte, lade ich die Zeichnungen halt auf de hoch. --Ambross 20:44, 6. Dez. 2010 (CET)
Dann lass die Bilder bitte selber alle wieder auf den Commons löschen. Technische Zeichnungen haben in den USA sehr wohl Schöpfungshöhe: dies sind übrigens keine Normzeichnungen, sondern eigenständig vereinfachte Skizzen der Autoren des Buchs, die Bilder sind auch in Deutschland nur kritisch. syrcro 11:33, 8. Dez. 2010 (CET)
Zeichnungen haben in der Regel Werkqualität...Darah Dan Doa.suhadi 13:38, 8. Dez. 2010 (CET)
Leute, wenn ich von einer technische Norm-Zeichung rede, meine ich damit auch eine technische Norm-Zeichnug und keine Skizze! Also bitte beachten das sich meine Aussagen auch wirklich nur auf technische Normzeichung beziehen. Wenn wer nicht sicher ist ob es sich bei der Darstellung um eine technische Normzeichung handelt soll er bitte sehr Nachfragen. Der einzige Punkt wegen dem bei solchen Zeichnungen die Schöpfunghöhe eben klar abgespochen werden darf, ist eben der, dass was normiertes ist eben nur eine richtige Darstellung kennt. Ohne Möglichkeit mehrer richtiger Darstellungen, kann die Individualität der Zeichung verneinnt werden (ich muss sie ja genau so anfertigen, damit sie korekt), und damit fehlt der Zeichung die Grundvoraussetzung um überhaupt urheberrechtlich geschützt zu sein! Ohne Link auf eine Zeichung kann man die Frage nie abschliesend beantworten, ob es sich um eine Norm-Zeichung handelt oder eben um eine Skizze. Wenn wer bei einem technischen Gegenstand von Risse und Zeichnungen schreibt, impliziert er damit auch dass er damit eine technische Zeichnug meint. Bobo11 18:42, 8. Dez. 2010 (CET)
Das ist jedoch nur der Fall, solange jeder Dritte die Zeichnung im Wesensgehalt genauso gezeichnet hätte (so schon das RG) ..Darah Dan Doa.suhadi 19:02, 8. Dez. 2010 (CET)
Also was nun tun? Ein Beispiel für die Zeichnungen ist hier zu sehen. Meinetwegen stell ich auch wieder einen Löschantrag auf die drei Scans, soll das Problem nicht sein. Nur eine klare Aussage wäre gut. --Ambross 19:21, 8. Dez. 2010 (CET)

Bildmotiv, 120 Jahre alt, Autor halb-bekannt

Ich möchte Spielkarten hochladen, die 1890 von einem gewissen J. Neumayer gestaltet worden sind. Mehr ist von ihm nicht bekannt. Geht das? Wenn ja, wie? --KnightMove 23:30, 6. Dez. 2010 (CET)

Wenn über den Urheber nichts weiter herauszufinden ist, dann mit unserer 100-Jahre-Regel lokal auf .de --Marcela 23:34, 6. Dez. 2010 (CET)
Aber bei der entsprechenden Lizenz wird "Der Urheber ist unbekannt" angegeben. Wenn sein Name bekannt ist - geht das? --KnightMove 23:40, 6. Dez. 2010 (CET)
(BK) Um noch geschütz zu sein müsste der J. Neumayer nach der Herstellung noch über 50 Jahre gelebt haben (nach 1939 (bzw. ab 1.1.2011 wärs 1940) verstorben sein). Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit bei einer Person die zu einer Zeit lebte wo es noch kein Antibiotika und co. gab? Denn der müsste ja gut 70 Jahre oder noch älter geworden sein. Hier stellt siche eben auch die Frage sind sowohl ältere wie neuere Werke von J. Neumeyer bekannt. Denn damit könnte man ggf. dieSchaffenperjode eingerenzen. Sind z.B. schon Werke aus 1870 bekannt und das von 1890 ist das neuste bekante Werk, dann ist die Wahrscheinlichekiet das er noch so lange gelebt viel kleiner, als wenn das neuste Werk auf 1920 datiert wird. Gerade so wichtig ist der Herausgeber der Karten, bzw. Hersteller der Karten, ist da was in Erfahrung zu brigen. Denn da könnte er angestellt gewsen sein, bzw. über den Weg sind ggf. andere Werke von j. Neumeyer aufzufinden. Bei Spielkarten ist allerdings auch noch die Frage ob es sichn nicht um Gebrauchskunst handel könnte, denn dannn ist die Schöpfungshöhe-Schwelle höher. Richtig Bauchschmerzen hätte ich aber bei solchen 120 jährigen Bildern nicht, wenn sie hochgeladen würden. Bobo11 23:44, 6. Dez. 2010 (CET)
Ich auch nicht. Mein Problem ist, dass "Der Urheber ist unbekannt" eben nicht zutrifft. Ist das dann korrekt linzensiert? --KnightMove 00:09, 7. Dez. 2010 (CET)
in dieser ungarischen Quelle wird ein Josef Neumayr als Kartengestalter genannt, er habe wohl in Wien um 1875 "Typ B"-Karten gemalt, ein J. Sürch die vom "Typ A" (etwas unter Vorbehalt, ich habe weder von Spielkarten noch vom Ungarischen viel Ahnung). Wenn das von Zeit und Ort hinkommt ist das vielleicht ein Ansatz zum Weiterforschen. rbrausse (Diskussion Bewertung) 23:50, 6. Dez. 2010 (CET)
Josef stimmt, die richtige Schreibweise dürfte aber doch Neumayer sein (mehr Google-Treffer). Viel mehr ist da aber nicht herauszufinden, ich habe schon mit einem Experten gesprochen, und Google gibt auch keinerlei Lebensdaten her. --KnightMove 00:08, 7. Dez. 2010 (CET)

Ich habe es jetzt mal hochgeladen, Feedback ist erwünscht: Datei:TarockSpiel.jpg. --KnightMove 00:24, 7. Dez. 2010 (CET)

schwierig. In The encyclopedia of tarot heißt es, dass 1920 von Piatnik (wohl dem Hauparbeitgeber von J.N.) ein von Neumayer gestaltetes Spiel veröffentlicht wurde, die Leute von der IPCS schreiben jedoch, dass noch viele spätere Serien unter dem Label von Neumayer liefen. Wenn J.N. 1920 noch gelebt hat, wäre der 100-Jahre-Lizenz-Bepper nicht mehr wirklich nutzbar... In diesem Spielkartenkatalog (wohl die Quelle für den Tippfehler der Ungarn) sind in den Beschreibungen Signaturen auf den Designs durch J.N. von 1880-1891 nachzuvollziehen, aber eben auch Kartenspiele, die von 1900-1920 im Verkauf waren. Möglicherweise hat ja Piatnik ein gut sortiertes Unternehmensarchiv, die könntest du ja mal anfragen (oder die Ungarn, auch dieser Blogger scheint sich auf Kartenspiele spezialisiert zu haben, die Dichte an ungarischen Treffern zu diesem Themenkomplex ist beeindruckend) rbrausse (Diskussion Bewertung) 00:44, 7. Dez. 2010 (CET)
Piatnik beansprucht ein Copyright auf ihre Karten und wird den Teufel tun, mir zu helfen. Ich kontaktiere nochmals den Kartenspielexperten Hans-Joachim Alscher - der hat die Bücher von sammler Klaus Reisinger, die alle österreichischen Kartendecks umfassen. --KnightMove 01:18, 7. Dez. 2010 (CET)
Frag Piatnik nach den Lebensdaten des Künstlers, die werden die wohl haben. --Gnom 14:18, 8. Dez. 2010 (CET)
ich hab die mal angeschrieben - mehr als mich ignorieren kann ja nicht passieren... rbrausse (Diskussion Bewertung) 14:40, 8. Dez. 2010 (CET)
Wie schon geschrieben, wenn wir wissen wann zumeersten mal ein Werk von ihm veröffentlicht wurde, kann man anfangen zu rechen. Wenn das länger als 150-170 Jahre her ist, sind die Werke sicher gemeinfrei egal was der Verlag schreibt, denn bei 150 Jahren müste der Künstler wenn er das Werk als 20-Jahriger (Viel früher ist unlogisch, da als Lehrling kaum als Urheber genannt) geschaffen hat, über 100 Jährig geworden sein, um überhaupt noch geschütz sein zu können, bei 170 Jahren sogar 120. Spätestens dann sind wir in einem Bereich wo man sagen muss, "NE der muss früher gestorben sein". Auch wenn der Verlag noch heute meint er müsse auf seine Werke ein Copyright kleben. -- Bobo11 14:56, 8. Dez. 2010 (CET)

en:File:Spartacus; Blood and Sand 2010 Intertitle.png

Darf ich dieses Logo hier in der deutschen Wikipedia hochladen? -- Serienfan2010 20:48, 7. Dez. 2010 (CET)

Nein, der Hintergrund sieht fotobasiert oder zumindest sehr individuell und aufwendig aus. Seine Schöpfungshöhe ist wohl zu hoch, als dass {{Bild-LogoSH}} verwendbar wäre. Einen erster Anhaltspunkt gibt dir auch, dass es dort als fair use ausgewiesen ist. Obwohl manche fair-use-Logos hier mit Bild-LogoSH hochladbar sind. Viele Grüße --Saibo (Δ) 20:56, 7. Dez. 2010 (CET)
Was ist mit dieses Bild? Den Rest könnte man doch wegschneiden oder so? -- Serienfan2010 21:06, 7. Dez. 2010 (CET)
Wenn ein Werk urheberrechtsfähig ist, kann man nicht einfach so "einen Teil wegschneiden". Das einfallende Licht und die ziselierte Textur der Buchstaben sind IMHO sowieso für sich schutzwürdig. --Gnom 14:15, 8. Dez. 2010 (CET)

Münzen

Ich kenne diese commons-Entscheidung, aber auf diese Abbildungen scheint mir die Beleuchtungsleistung nicht zuzutreffen: ältere Bilder, keine Fotografennennung, s/w, ich vermute Ausschnitte aus einem Druckwerk. URV oder frei? Meinungen? --Aalfons 23:43, 7. Dez. 2010 (CET)

Bei den Darstellungen soll ja gerade die Dreidimensionalität der Münzen illustriert werden. Da sind nur Scans gemeinfrei. --Gnom 14:13, 8. Dez. 2010 (CET)
Wenn es wirklcih als geschützes Foto betrachtet werden könnte, dann wird es allerdings schon eine Ausnahemn sein. Dazu wird das Foto wird nur ein Lichtbild und kein Lichtbildwerk sein (Eine anderes Foto der gleichen Mütze wird, sehr ähnlich sein, ohen das es eben eine URV sein kann. Bei Münzaufnahemn hat der Fotograf fast nur eine Darstellungsmöglichkeit pro Münzseite). Also wenn das fremde Foto älter als 50 Jahre meiner Meinung nach endgültig unproblematisch. Selbst mit einem Scaner hab ich eine Schattenwurf, und das Resulat ist eine Reproduktion und nicht schützbar. Bobo11 14:47, 8. Dez. 2010 (CET)
Sorry, ich verstehe das nicht. Ja oder nein, und warum (nicht)? --Aalfons 14:55, 8. Dez. 2010 (CET)
Es gibt bei Münzen kein genereles Ja oder Nein. Da es wirklich auf das Resultat ankommt, ob es überhaupt geschütz sein kann oder nicht. Es ist möglich das ein Foto von eine Münze als Lichtbild geschütz ist, es ist aber eben nicht zwingend der Fall. Es kann durchaus als reines Reprodukton-Foto angesehen werden, und als solches ist es nicht einmal als Lichtbild geschützt. --Bobo11 14:58, 8. Dez. 2010 (CET)
Danke, ich gehe mal von schutzlosen Möhrchen aus! --Aalfons 21:50, 8. Dez. 2010 (CET)

Bilder Medienservice Sachsen

Können wir die Aussage „Dieses Foto ist rechtefrei verwendbar.“ durch den Medienservice Sachsen als eine freie Lizenz akzeptieren? Gar PD? --Miebner 18:16, 8. Dez. 2010 (CET)

ich befürchte nicht, in den rechtlichen Hinweisen heißt es dann auch:

„Der Inhalt der im Medienservice bereitgestellten Presseerklärungen und Medienobjekte sind durch das Copyright und andere Gesetze, sowohl in Deutschland als auch in anderen Staaten geschützt. Die Sächsische Staatsregierung erlaubt den Nutzern des Medienservice, die veröffentlichten Presseerklärungen und Medienobjekte anzusehen und herunter zu laden, zu reproduzieren, zu veröffentlichen, und öffentlich vorzuführen. Die Nutzung ist unentgeltlich, soweit nicht anderes angegeben ist. Es ist strikt untersagt, die Pressemitteilungen und Medienobjekte vor, während oder nach ihrer Weiterverbreitung zu verändern. Ausgenommen ist die journalistische Aufbereitung der bereitgestellten Informationen in eigenen Texten und Grafiken des Nutzers.“

rbrausse (Diskussion Bewertung) 18:21, 8. Dez. 2010 (CET)
OK. So ne Antwort hatte ich schon fast erwartet. Wäre ja auch zu schön gewesen... In die rechtlichen Hinweise hatte ich zwar reingeschaut, aber offensichtlich nicht zu Ende gelesen. Danke für die schnelle Antwort. --Miebner 18:28, 8. Dez. 2010 (CET)

Klar altes Bild, aber Quellenangabe ist nicht 100 Jahre alt

Ich habe auf den Seiten 34 bis 36 von Hans Hägerdal: Rebellions or factionalism? Timorese forms of resistance in an early colonial context, 1650-1769 einige alte Drucke von Timor gefunden. Allerdings stehen in den Bildunterschriften nur die Hinweise, woher der Autor selbst die Bilder nahm (1988 und 1949). Die Originaldaten und Urquellen stehen nicht dabei. Oder verstehe ich das falsch und dahat wirklich jemand 1988 einen Druck im Stil des vorigen Jahrhunderts gemacht? Kann ich die Bilder bedenkenlos mit dem Hinweis "älter als 100 Jahre in der de-Wikipedia hochladen? Schönen Gruß, --JPF ''just another user'' 19:47, 6. Dez. 2010 (CET)

Meine unverbindliche Privatmeinung:
Wenn unter Geschichts/Kunstexperten, dass das Bild älter als 100 Jahre ist und du den Künstler wirklich nicht herausfinden konntest, kannst du es mit {{Bild-PD-alt-100}} hochladen. Bitte begründen wie und auf welches Datum du kommst du auf das Datum kommst und möglichst dokumentieren was du für die Künstlersuche gemacht hast. Du müsstest aber eigentlich versuchen den angegebenen Quellen nachzugehen, um mehr über das Alter/Künstler zu erfahren.
Seite 34, 35, 36: Irgendwer mit Sachverstand müsste das Bild gut einschätzen.
zu Seite 35 zusätzlich: Dort steht, wenn ich es recht verstehe, dass es von De Sá 1949 reproduziert wurde. Da der De Sá dann noch nicht mehr als 70 Jahre verstorben sein kann müssten wir wissen, ob die Reproduktionsarbeit Schöpfungshöhe aufweist.
Viele Grüße --Saibo (Δ) 20:22, 6. Dez. 2010 (CET)
Der Nieuhof ist offensichtlich ein Reprint der Ausgabe von 1732 (siehe Literatur). Da kann also ohne Weiteres PD-old angenommen werden. Die Illustrationen lassen sich auch mehrfach über die Google-Bildersuche finden und sind dann möglicherweise in besserer Auflösung verfügbar. Port(u*o)s 20:32, 6. Dez. 2010 (CET)

Danke für den Tipp mit der Googlesuche. Da mache ich mich doch gleich auf den Weg. Nun zur Reproduktion von 1949: Hat eine Reproduktion eine eigene Schöpfungshöhe? Ist das nicht etwa so, als ob jemand Urheberrechte auf eine Fälschung der Mona Lisa beansprucht? --JPF ''just another user'' 21:20, 6. Dez. 2010 (CET)

Das hängt vom Reproduktionszweck ab, den wir ja hier nicht kennen. Eine wissenschaftliche Reproduktion hätte in aller Regel wohl keine Schöpfungshöhe, aber hier wissen wir ja nicht, worum es sich handelt – möglicherweise um eine Nachschöpfung aus künstlerischen oder sogar religiösen Beweggründen (was dann natürlich die wissenschaftliche Verwertbarkeit als Reprodukt des Originals mindern würde). Port(u*o)s 21:48, 6. Dez. 2010 (CET)
Hmm, das Bild zeigt die Schlacht bei Cailaco (1726). Im Literaturverzeichnis ist die Quelle genauer aufgeführt: Artur Basilio de Sá: A planta de Cailaco, 1727; Valioso documento para a história de Timor. Lisboa: Agência Geral das Colónias, Divisão de Publicações e Biblioteca. 1949 Mir erscheint, dass das das 1949er Buch eine alte Zeichnung von 1727 wiedergibt und dass das Buch das Werk einesHistorikers ist. --JPF ''just another user'' 22:24, 6. Dez. 2010 (CET)

Gibt es noch Bedenken? Sonst würde ich das Cailaco-Bild nun auch hochladen... --JPF ''just another user'' 19:40, 9. Dez. 2010 (CET)

Wenn es die Quelle als genügend altes Bild angibt, und es denn Anschein macht, dass die Angaben stimmen, dann seh ich auch keinen Grund der Quelle nicht zu glauben. Aufpassen muss eben nur einbisschen, ob es sich um das Originalwerk handelt, oder ob es sich eben einer neune Darstellung nach einem alten Werk handelt. Dies gibt es gerade bei alten Stadtansichten, dass die abgebildete Stadtansicht neu gezeichnet ist, für die Darstellung ein altes Werk als Pate stand (z.B. Stadtansicht von 1750 nach Werken von XY). Weist es die Quelle aber eindeutig als altes Werk aus, -und das scheint mir hier der Fall zu sein-, dann muss man das glauben. Bei Zweifeln sind natürlich weitergehende Nachforschungen angebracht. -- Bobo11 20:16, 9. Dez. 2010 (CET)
"The siege of the defiant stronghold Cailaco in central Timor in late 1726, by the forces adhering to the

Estado da Índia. Detail from a rare contemporary illustration, reproduced by De Sá 1949." Ich verstehe das so: Zeitgenössische Illustration, wiedergegeben von De Sá 1949. Also Bild aus dem 18. Jahrhundert. Ich lade es nun hoch. --JPF ''just another user'' 20:26, 9. Dez. 2010 (CET)

100-Jahre-Regel

Es geht um das Bild einer Schauspielerin, das sie – nach Angaben der Tochter - im Alter von 18 Jahren zeigt. Die aufgenommene Frau ist laut Tochter am 21. Juli 1892 geboren, wurde also am 21. Juli 1910 achtzehn Jahre alt. Da man natürlich das genaue Aufnahmedatum der Fotografie nicht kennt, könnte es theoretisch im Zeitraum vom 21. Juli 1910 bis 20. Juli 1911 entstanden sein. Wenn ich das Bild hochladen möchte, muss ich dann nach der 100-Jahre-Regel wirklich bis zum 21. Juli 2011 warten? Grüße, --César 21:36, 7. Dez. 2010 (CET)

Ich fürchte ja... Wenn es Dir ein Trost ist. Ich habe da einige Postkarten, bei denen warte ich noch bis 2020. :-D --JPF ''just another user'' 22:32, 7. Dez. 2010 (CET)
Ich bin verwirrt. Dir geht es doch um das Urheberrecht an dem Foto, oder? Das hat nicht die Abgelichtete, sondern der Fotograf! --Gnom 14:12, 8. Dez. 2010 (CET)
Aber vom Alter der Abgebildeten kann man Rückschlüsse auf den Entstehungszeitpunkt machen. --ireas :disk: :bew: 16:06, 8. Dez. 2010 (CET)
Ja, aber dann hängt es nicht davon ab, wann die abgelichtete Geburtstag hat, Césars logischer Schluss ist also falsch. --Gnom 17:32, 8. Dez. 2010 (CET)
Jetzt bin ich verwirrt. Ich möchte es ja nicht auf Commons hochladen, sondern gemäß der pragmatischen 100-Jahre-Regelung hier in Wikipedia. Und wenn die Bildunterschrift sagt „Mlle Falconetti im Alter von 18 Jahren“, dann kann es doch nur im oben genannten Zeitraum aufgenommen worden sein und der 100-Jahre-Nachweis ist erbracht. Mir ist natürlich bewusst, dass es durchaus möglich sein kann, dass der Urheber – also die/der FotografIn – noch keine 70 Jahre tot ist. --César 13:29, 9. Dez. 2010 (CET)

http://de.wiktionary.org/wiki/Datei:Polygraaf.PNG

Hallo,

ich wüsste gern, ob ich dieses Bild des Polygraafen (http://de.wiktionary.org/wiki/Datei:Polygraaf.PNG) kommeriziell nutzen darf und wen ich dabei als Urheber zitieren müsste. So richtig schaue ich da nicht durch, da immer irgendetwas von US-Patent steht...

Viele Grüße, René(nicht signierter Beitrag von 91.37.152.118 (Diskussion) 8:22, 10. Dez. 2010 (CET))

Auf dieser Seite werden ausschließlich Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. --Martina Nolte Disk. 01:29, 11. Dez. 2010 (CET)

Was bei dem Lizenzschild steht kannst Du getrost vergessen; es ist Unsinn. Leider ließ sich eine Löschung des Schilds nicht durchsetzen: Commons:Commons:Deletion requests/Template:PD-US-patent-no notice Dort habe ich argumentiert, warum eine Patentveröffentlichung keineswegs bedeutet, dass in irgendeiner Form das Copyright auf die Zeichnungen als solche verloren geht. --rtc 01:58, 11. Dez. 2010 (CET)

Datei:Wiesbaden districts.png

Zum oben genannten Bild möchte ich gerne wissen, ob ich ein paar kleine Änderungen vornehmen darf. Konkret heißt das, die drei AKK-Stadtteile in Wiesbaden mit der Vorsilbe „Mainz-“ zu versehen, da sie offiziell die Vorsilbe zusätzlich im Namen tragen und außerdem möchte ich die auf der linken Seite stehenden Daten anpassen (z. B. 01.01.1977 anstatt 1.1.1977). Ist es generell bei Bildern, die auf Wikipedia liegen, erlaubt, kleine Änderungen vorzunehmen? Habe das noch nie gemacht. – PsY.cHo, 09:52, 10. Dez. 2010 (CET)

Welche Lizenzen sind frei für die Wikipedia? und - da die Datei von Commons aus hier eingebunden wird - Welche Lizenz ist OK?. --Martina Nolte Disk. 02:25, 11. Dez. 2010 (CET)

Handbuch des Allerhöchsten Hofes und des Hofstaates Seiner K. und K. Apostolischen Majestät für 1917

Ein User hat vom o.g. Buch 16 Seiten hochgeladen. Nun einerseits die Frage, ob der Lizenzbaustein (Amtliches Werk) passt und andererseits ob evtl. ein Datenbankschutz zusätzlich dazu kommen könnte und ob dieser noch besteht. Titelblatt, Seiten 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520 und 521. Letztendlich dann die Frage, ob die Dateien Commonsfähig wären. -- Quedel 12:33, 3. Dez. 2010 (CET)

Vielleicht einfach mal in meiner Urheberrechtsfibel unter Datenbankschutz nachschlagen? Seit wann gibts denn den? --FrobenChristoph 23:06, 3. Dez. 2010 (CET)

Welches ist denn deine Urheberrechtsfibel und wo find ich die? Seit wann gibts was? -- Quedel 13:04, 5. Dez. 2010 (CET)
Die Fibel findet sich recht leicht via Google.
Zum Thema: Ein Datenbankschutz nach §§ 87 a ff. wäre inzwischen abgelaufen. Zudem kommt dieser hier nicht in Frage, da das Werk vor Inkrafttreten des Datenbankschutzes 1996-1998 erstellt wurde (vgl. § 129) und eine einfache Datenbank zuvor AFAIK nicht geschützt war. Zum Schutz als Datenbankwerk nach § 4 fehlt m. E. die persönliche geistige Schöpfung bei der Auswahl der Einträge.
Dass es sich um ein Amtliches Werk handelt, würde ich bei den bisherigen Angaben bezweifeln.
Fazit: Kein PD-Gov, aber auf de.wp PD-SH.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 22:30, 5. Dez. 2010 (CET)
Danke für den Hinweis ireas. Auch wenn ich etwas unsicher bin, ob ich jemanden, dessen Gebiet die Geschichte des Mittelalters ist, dessen Buch keine wissenschaftliche Publikation sondern eine Brandrede sein soll, als Referenz heranziehen sollte. Ein Verweis auf § 87a bzw. § 87d hätte ja ausgereicht, FrobenChristoph alias Historiograf. Halten wir fest: Datenbankschutz wäre abgelaufen, Daten selber sind PD. Danke. Der Rest macht dann die FWS → Wikipedia:Fotowerkstatt#2. abfotografiertes Buch. -- Quedel 23:03, 5. Dez. 2010 (CET)
Das Handbuch des kaiserlichen Hofes ist definitiv ein amtliches Werk. In diesem Fall nach k.u.k. Recht. Welche Lizenz wäre denn passend? Die Dateien sind mit Sicherheit Commonsfähig. --Marzahn 01:50, 10. Dez. 2010 (CET)
Das k. u. k. Recht ist hier nicht mehr relevant, siehe WP:BR. Und nach aktuellem Recht ist das m. E. kein Amtliches Werk. --ireas :disk: :bew: 08:32, 12. Dez. 2010 (CET)

Österreich-Ungarn, Italien, URV im 1. Weltkrieg, 1923er Regel?

(von meiner Benutzerdisk. hierherkopiert) --Marcela 12:46, 10. Dez. 2010 (CET) Hallo. Ich bin immer noch ein Foto- und Lizenzen-DAU. Ist dieses Bild frei wegen Alter und könntest Du es auf Commons bringen? Wär in Cesare Battisti gut zu brauchen. Gruß --Logo 00:04, 10. Dez. 2010 (CET)

Huch, das ist schwierig. Recht von Österreich-Ungarn... Das Bild ist von 1916, also ist es so ohne Weiteres nicht commonsfähig. Bliebe unsere 1923er Regel. Ist der Bildautor nicht zu ermitteln? Und wurde das Bild nachweislich vor 1923 veröffentlicht? Dann hätten wir hier auf .de eine Möglichkeit. --Marcela 00:09, 10. Dez. 2010 (CET)
Aus der Enzyklopädie Erster Weltkrieg von Gerhard Hirschfeld (Hg): "1923 sollte Karl Kraus das mittlerweile ikonische Bild seinem Buch ... voranstellen." Siehe auch: "Schon bald nach der Hinrichtung waren die Fotografien als Bildpostkarten aufgetaucht" (Bild in der Mitte der Webseite, ohne credits.) --Logo 11:01, 10. Dez. 2010 (CET)
Da haben die Italiener also im 1. Weltkrieg eine URV begangen, wenn sie dieses Bild als Postkarte verbreitet haben :-) Ich sehe da die Bedingungen für 1923 als erfüllt an, würde diesen Abschnitt aber mit deiner Zustimmung gerne nach WP:UF kopieren? --Marcela 11:52, 10. Dez. 2010 (CET)
Ja, siehste, Du weißt, wos lang geht. --Logo 12:36, 10. Dez. 2010 (CET)
Die Bedingungen fü1 1923 sind nicht erfüllt. Nach der oben verlinkten Website: Ist das: Ein Bild eines offiziellen Kriegsfotografen, das aber, so Holzer, in Österreich aufgrund eines Verbots des „k.u.k. Kriegspressequartiers“ schon bald nicht mehr gedruckt wurden durfte. - Also kein unbekannter Urheber, man müsste nur mal den Anton Holzer mal anschreiben, wie der Fotograf den hieß und ob seine Lebensdaten bekannt sind. In 80 % der Fälle wird das dann aber auf Ablauf der Regelschutzfrist 70 pma hinauslaufen. syrcro 13:02, 10. Dez. 2010 (CET)

Das der Fotograf offizieller Kriegsberichterstatter war, hilft vielleicht bei der Suche. Aber er bleibt trotzdem ein Unbekannter, wenn man eben nichts weiter herausfindet. --Eingangskontrolle 17:54, 12. Dez. 2010 (CET)

Lese ich hier schlecht oder kapiere ich etzwas nicht: bei der 1923-Regel ist der Urheber ja gar nicht interessant, er kann sich heute noch in einem Seniorenheim aufhalten, falls das Werk vor 1923 erschien, dann ist es der 1923-Regel nach OK. -jkb- 18:02, 12. Dez. 2010 (CET)
NEin, Schutzfristenvergleich lesen, wenn der Künstler bekannt ist, zieht die 1923 Regel nicht. Denn ausserhalb der USA kann das Werk noch problemlos geschützt sein. Hier heisst es, man muss die Lebensdaten des nametlich bekannten Künsteler's ausfindig machen. Oder hast du den Zusatz bei der 1923 übersehne? Der lautet «nach gründlicher Recherche», und wenn man der Namen schon von Anfang an bekannt ist, dann muss die Suche verdammt tief sein um rechtlich stichfest Argumente zu haben. Da kommt man um Archivbesuche nicht drumrum. --Bobo11 18:41, 12. Dez. 2010 (CET)
Hm. Dann ist es leicht anders als zB auf der Oldwikisource, wo gilt 1923 ist 1923, s. Oldwikisource:Template:PD-US-1923-abroad/DE. -jkb- 19:56, 12. Dez. 2010 (CET)

Zwischenfrage: welches Recht gilt? Hier DACH, das ist klar. Auf Commons jedoch könnte es österreichisches Recht sein (Urheber) oder italienisches (Veröffentlichung)? Wobei die damalige Veröffentlichung ja schon sehr wahrscheinlich eine URV war. --Marcela 19:17, 12. Dez. 2010 (CET)

Übersetzungen gemeinfreier Werke

Wie sieht es denn mit dem Urheberrecht von Übersetzungen gemeinfreier Werke aus? Dürfen die hier rein?--Antemister 13:28, 12. Dez. 2010 (CET)

Eine Übersetzung wird regelmäßig als eigene Schöpfung angesehen und entwickelt somit einen eigenen Schutz. Es wird daher vermutlich ein Nutzungsrecht benötigt. ..Darah Dan Doa.suhadi 15:30, 12. Dez. 2010 (CET)
Ja, bei Übersetzungen von literarischen Werken muss von eigenem Schutz ausgegangen werden. Also kann man davon ausgehen, dass die Urheberechtlisch geschutz ist, es sei denn die Übersetung ist selber auch schon genügend alt. -- Bobo11 15:35, 12. Dez. 2010 (CET)
Bei mir gehts um Nationalhymnen, Übersetzungen sind hier weit verbreitet, was wäre eine zweckmäßige Lösung?--Antemister 20:12, 12. Dez. 2010 (CET)
1. Möglichkeit bei alten Hymnen: Eine auch schon gemeinfreie Übersetzung finden, Eine amtliche Übersetzung des Landes in Deutsche Sprache finden. Zahlreiche aktuelle Hymnen stammen aus dem 18. oder 19. Jahrhundert, da gibt üblicherweise zeitgenössische Übersetzungen.
2. Möglichkeit: Von vielen Hymnen gibt es amtliche Übersetzungen ins Deutsche: 1. weil Deutsch eine anerkannte Minderheitensprache ist oder war oder 2. weil die Botschaft in Österreich, der Schweiz oder Deutschland gerne damit angibt.
3. Möglichkeit - leicht am OR und daher nur eine Notlösung - selber übersetzen. syrcro 20:52, 12. Dez. 2010 (CET) PS: Nicht alle Hymnen sind gemeinfrei: Privat- und semiprivate Hymnen (Ireland's Call oder die Olympische Hymne zB) sind urheberrechtlich geschützt).

Benutzer-Lizenzvorlagen und fremde AGB

Hallo. Bei Datei:Backfisch.jpg wurde über Benutzer:Daniela Ziebell/Lizenz eine Benutzer-Vorlage Benutzer:Ralf Roletschek/Vorlage:Lizenztext-GFDL1.2 eingebunden und zusätzlich seine (Ralfs) AGB mit integriert. (1) Nun, auf Commons waren Benutzer-Lizenzbapperl nur erlaubt, wenn sie gesubstet werden, wie sieht das hier aus? (2) Und dann zweifle ich noch an der rechtlichen Situation, wenn jemand für sich AGBs beansprucht, die aber einen völlig anderen Lizenzgeber/Vertragspartner benennen. Eure Meinung zu den zwei Dingen? -- Quedel 13:42, 12. Dez. 2010 (CET)

Ich bin schlicht zu faul, für die paar Bilder von Schwesterchen extra was zu basteln. --Marcela 13:49, 12. Dez. 2010 (CET)
Faulheit hin, Faulheit her, es gibt kein wirklich gutes Bild ab und verwirrt Nachnutzer. -- smial 14:01, 12. Dez. 2010 (CET)
Wird eine AGB angewendet, welche unwirksam ist, so bleibt der restliche Vertrag im Zweifel davon unberührt. ..Darah Dan Doa.suhadi 15:29, 12. Dez. 2010 (CET)
Ging halt darum, weil das Ding jemand für den Bottransfer nach Commons eingetragen hatte, der aber wegen der Vorlagen schief ging. Und ich übertrag nicht Dateien mit Zusatzbedingungen ohne zu wissen, wie ich das korrekt mache. Aber sags doch, wenns dein Schwesterlein ist, dann seh ich Punkt 2 als erledigt an. Zu Punkt 1: Substen und rübertransferieren oder kriegt Schwesterchen es hin, das Bild selbst auf Commons nochmal hinzubasteln inkl. deiner Vorlage? Ansonsten lass ich die Datei lokal und ignorier es. -- Quedel 16:48, 12. Dez. 2010 (CET)
Das substen übernehme ich mal eben. Sowas ist doch echt kein Problem. --Martina Nolte Disk. 17:03, 12. Dez. 2010 (CET)

Ich habe der Einfachheit halber einfach alles rausgeschmissen, was nicht passen könnte. Muß ich mich jetzt noch als sie einloggen und das bestätigen? ;) --Marcela 18:28, 12. Dez. 2010 (CET)

Bild:Persona_weiblich.svg

Wegen der Nutzungsrechte möchte ich anfragen, wie ich das am besten angebe oder korrigiere. War von mir zuerst einfach so gedacht, daß ich die gleiche Lizenz übernehme wie bei Vorbild Datei:Persona.svg. Was kann ich jetzt tun? Über die Funktion „Bearbeiten“ sehe ich im Moment keine Möglichkeit, die Lizenzangaben per Baustein zu ändern. Gibt es die? --Anaxo 08:04, 14. Dez. 2010 (CET)

Die Lizenz passt doch so, eine andere kannst du ohnehin nicht verwenden, da die Datei keine Schöpfungshöhe hat. -- Chaddy · DDÜP 14:17, 14. Dez. 2010 (CET)

Österreichische Sondermarke mit komplizierter Urheberfrage

Eine österreichische Sondermarke zeigt eine Person A, in ein altes, gemeinfreies Bildmotiv montiert. Person B hatte die Idee dazu, Person C (Grafikerin) hat die Idee umgesetzt. Alle Nutzungsrechte wurden an Person A abgegeben. Ich möchte die Marke hier hochladen, alle Personen sind einverstanden. Aber was genau ist jetzt zu tun? --KnightMove 17:35, 14. Dez. 2010 (CET)

Briefmarken sind als Amtliche Werke gemeinfrei. --Marcela 17:51, 14. Dez. 2010 (CET)
Österreichische leider nicht. --KnightMove 17:54, 14. Dez. 2010 (CET)
Na aufpassen: nicht alle, von Land zu Land verschieden, die meisten, schätze ich, sind geschützt. Gruß -jkb- 17:56, 14. Dez. 2010 (CET)
Ooops, sorry. --Marcela 17:57, 14. Dez. 2010 (CET)
So machen, wie ich hier, sprich von allen Beteiligten, also Post und Zeichner, eine Freigabe an permissions-de@wikimedia.org schicken. Ferner sind in Deutschland nur laut eines Gerichtes Briefmarken gemeinfrei. Diesem Urteil sollte m.E. jedoch nicht zu viel wert geschenkt werden...Darah Dan Doa.suhadi 19:27, 14. Dez. 2010 (CET)
Ich habe jetzt den Entwurf für das Markenbild (ohne Markeneigenschaften) bei Commons hochgeladen, und die abgebildete Dame (Rechteinhaberin) um ein Mail an permissions-de@wikimedia.org ersucht. Ich bitte um Feedback, ob das wohl so passt. --KnightMove 23:47, 14. Dez. 2010 (CET)

Fotoaufnahme einer Fernsehsendung (Sport)

Wem gehört das Bild, wenn ich eine Art Screenshot einer Sportsendung mache und nur den gewünschten Teil ausschneide? z.B. ein Spieler Portraitfoto in Action. Dürfen solche Bilder heraufgeladen werden und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Wem gehört jetzt dieses "Foto"? --Tschoggi 22:36, 14. Dez. 2010 (CET)

Wikipedia:Bildrechte#Bildschirmfotos --Die Schwäbin 22:40, 14. Dez. 2010 (CET)
Zusammengefasst und stark vereinfacht: Nein. ..Darah Dan Doa.suhadi 22:44, 14. Dez. 2010 (CET)

Olympische Hymne

Fällt hier jemandem ein Spin ein, warum Olympische Hymne (Texter ist † 1943) nicht wegen URV auf diese Version gestützt werden müsste? syrcro 21:03, 12. Dez. 2010 (CET)

Wird schwierig, da müsste man wohl noch bis 1. Januar 2014 warten...
Allerdings wäre eine ganz so radikale Kürzung wie die von dir verlinkte doch gar nicht nötig. Die gesamte Einleitung kann ja so bleiben, es müssen nur die Zitate (also der Abschnitt "Text") raus... -- Chaddy · DDÜP 21:52, 12. Dez. 2010 (CET)
Der Text der Hymne ist in jeder Version seit der von mir markierten, wenn du Lust hast die Urheber der aktuellen Fassung rauszusuchen (80% der Edits sind unerheblich bzw. Vandalismus/Revert-Pärchen) viel Spaß. syrcro 22:10, 12. Dez. 2010 (CET)
Lust habe ich nicht wirklich und Zeit noch viel weniger... -- Chaddy · DDÜP 00:05, 13. Dez. 2010 (CET)
Die Einleitung kam mit diesem und den drei folgenden Edits in den Artikel, alles andere wurde revertiert oder besitzt keine Schöpfungshöhe. Urheber sind damit (wenn überhaupt) die IPs 89.60.209.96, 89.48.25.23, 89.48.29.25 und 89.48.8.222. --Noddy 10:56, 15. Dez. 2010 (CET)

Datei:Nachruf Franz Betschart.jpg

Ist die vollständige Abbildung des Nachrufs durch Zitat#Schweiz gedeckt? --Leyo 17:38, 14. Dez. 2010 (CET)

Nein, und garantiert nicht so begründet (Keine SH). Denn Schöpfungshöhe hat ein so langer Text ganz bestimmt. Bei uns (Wikipedia) geht eigentlich aus Prizip nie ein Vollzitat. Wir haben keinen wissenschaftlichen Hintergrund, der ein uneigeschräcktes ungekürtzes Zitieren ganzer Werke gestattet könnte. Man beachte bitte auch das Bundesgerichtsurteil 131 III 480, das ein vollstädiges Abdrucken eines Berichtes (Vollzitat) als unzulässig betrachtete, wenn der gleiche Effekt mit einen Auszug (Teilzitat) zu erreichen ist. Dies würde ich bei einem Nachruf auch bejahen, das eben nur ein Teilauszug notwendig ist, um die mit den Nachruf erzeugte Stimmung darzustellen, und nicht der ganze Nachruf. Bobo11 23:01, 14. Dez. 2010 (CET)
Danke für die ausführliche Antwort. Ich habe die Datei mal geDÜPt. Mal sehen, vielleicht gibt's ja eine Freigabe… --Leyo 10:45, 15. Dez. 2010 (CET)

Bilder aus Faksimiledruck - URV?

Wie ist das eigentlich, wenn man aus einem Buch von 1929, das als Faksimiledruck von 1973 vorliegt, Fotos von noch älteren Grafiken und/oder Bildern einscannt und in der WP einstellen will - wäre das rechtens oder eine URV? Grüße und Dank im Voraus --HerrZog 17:51, 15. Dez. 2010 (CET)

Wenn man davon ausgeht, dass es tatsächlich auch Faksimile ist, also eine originalgetreue Kopie, dann ist es eine Kopie ohne Mehrwert, also man kann damit verfahren wie mit dem Original. Ist Original PD, ist dann auch Faksimile PD (von Ausnahmefällen abgesehen wie eine besondere Auswahl von mehreren Seiten usw. abgesehen). -jkb- 18:00, 15. Dez. 2010 (CET)
Danke - ähm, aber was ist PD? --HerrZog 19:01, 15. Dez. 2010 (CET)
PD <- Klick :) rbrausse (Diskussion Bewertung) 19:03, 15. Dez. 2010 (CET)
DANKE! --HerrZog 19:11, 15. Dez. 2010 (CET)
Der Vollständigkeit halber: etwaige graphische Umrahmungen oder sonstige Verschönerungen, die im Nachdruck zu dem Original hinzugefügt wurden, könnten geschützt sein (einfach nach Scannen wegschneiden), das gleiche gilt z.B. für nachträglich hinzugefügte Anmerkungen, Erklärungen u.ä. Gruß -jkb- 19:17, 15. Dez. 2010 (CET)
Nochmal danke - aber der Autor des Werkes von 1929 ist erst 1973 gestorben. Oder wären die von ihm in seinem Werk verwendeten Grafiken und Bilder, die offenkundig weit älter als das Buch und nicht von ihm sind, dennoch gemeinfrei? --HerrZog 19:44, 15. Dez. 2010 (CET)
Oh, momentmal. Wer ist unter "Autor des Werkes" zu verstehen? Der Herausgeber einer Publikation, in der Graphiken anderer, bereits 1939 gestorbener Autoren verwendet werden, oder der Autor (d.h. Zeichner, ...) von solchen Graphiken? Der Urheber der Grafik muss (derzeit) spätestens 1939 gestorben sein, dann ist die Grafik nicht mehr geschützt. Welcher Herausgeber es irgendwann irgendwo später unverändert verwendet hat, ist hier nicht interessant. -jkb- 19:50, 15. Dez. 2010 (CET)
Vielen Dank noch einmal für die nachgereichten Hinweise! Nach der Lesart kann ich nun wohl doch einiges aus dem Buch verwenden! Grüße --HerrZog 20:02, 15. Dez. 2010 (CET)

fälschliche Behauptungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem teilweise auf Unwahrheiten und Ungereimtheiten basierenden Artikel zum Thema Nichts (Band), habe ich entdeckt, dass ein Verfasser behauptet der frühere Top-Ten Hit "Radio" sei ein Titel der Band KFC. Da dies sowohl unrichtig als auch irreführend ist, besteht die Gefahr, daß hier vom Verfasser ungewollt oder auch gewollt Fehlinformationen eingestellt werden, die Urheberrechtsstreitigkeiten in beträchtlicher Höhe auslösen können. Da wir in einem modernen Rechtsstaat leben, möchte ich diese Behauptung nicht so stehen lassen, wie kann ich mich verhalten ? Was kann ich ggf. an rechtlichen Schritten einleiten ?

In Hoffnung auf baldige Antwort verbleibe ich mit freundlichem Gruße

Ihr Michael Clauss (nicht signierter Beitrag von Nichtsdieband (Diskussion | Beiträge) 22:24, 14. Dez. 2010 (CET))

Hallo Nichtsdieband, Du könntest doch, bevor Du an die Einleitung rechtlicher Schritte denkst, einfach die falschen Aussagen im Artikel korrigieren, natürlich unter Einbindung entsprechender Belege. --Die Schwäbin 22:32, 14. Dez. 2010 (CET)
Leute, die ihre Meinung mit rechtlichen Schritten durchsetzen wollen, werden hier nicht gern gesehen, wobei ich damit nicht direkt dich meine. ..Darah Dan Doa.suhadi 22:46, 14. Dez. 2010 (CET)
Darah Dan Doa, ich hab mir mal erlaubt, Deinen Beitrag eins vorzurücken, ich fühlte mich so angesprochen... (Mir ist übrigens klar, dass das mit den „Urheberrechtsstreitigkeiten“ überhaupt keine Hand und keinen Fuß hat, dennoch darf er natürlich möglicherweise falsch dargestellte Tatsachen unter Angabe von gültigen Belegen ändern, wie jeder andere Benutzer auch; oder auf der Diskussionsseite des Artikels um Einbau bitten, wenn er sich mit der Formatierung nicht auskennt.) --Die Schwäbin 23:00, 14. Dez. 2010 (CET)
Sicher. Nur dann sollte der Beleg aber auch gut sein. Die derzeitige beanstandete angeblich falsche Behauptung hier ist nämlich auch schon belegt (Musikexpress-Magazin (11/1981, Seite 15)). -jkb- 23:49, 14. Dez. 2010 (CET)

Für solche Fragen ist das Supportteam eine gute Adresse: E-Mail-Adressen. --Martina Nolte Disk. 21:54, 16. Dez. 2010 (CET)

Tunnelfoto

Darf ich ein Foto, das das Innere eines Straßentunnels zeigt, hier hochladen? Fällt ein Auto unter ein "Hilfsmittel"? Wenn ja, mit welchere Lizenz?--Fix 1998 Disk. 17:22, 17. Dez. 2010 (CET)

Ich würde sagen ja. -- Felix König BW 17:31, 17. Dez. 2010 (CET)
Ich kenne keinen Tunnel, der als Kunstwerk gelten würde, insofern stellt sich die Frage des Hilfsmittels nicht. Ein Auto auf der Straße ist auch kein unerlaubtes Hilfsmittel, wenn es um Panoramafreiheit geht. --Marcela 18:54, 17. Dez. 2010 (CET)

Vorlage: Textbaustein "Genehmigung" /Anschreiben für Bildverwendung (engl oder finnisch)

Hallo,

ich möchte gern ein Bild bei Wikipedia hochladen (evtl. verbunden mit der Notwendigkeit, dies unter eine freie Lizenz stellen), und zwar das hier: http://www.nic.funet.fi/pub/sci/geo/carto/maakirjakartat/fkk/medres/fkk0009.jpg

Abgesehen von rechtlichen Fragestellungen, wäre es sicher ein sehr schlechter Stil, die Genehmigung des obigen Seitenbetreibers nicht einzuholen. Auch wenn dieser selbst auf der Homepage schreibt, er biete "freely distributable files" an. Überhaupt stellt sich ja die Frage, was davon zu halten ist... Mich einfach hierauf zurückzuziehen: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Nicht_sch.C3.BCtzbare_Fotos_.28Reproduktionen.29_.E2.80.93_2-D-Regel , wäre mir etwas zu platt.

Ich hätte gern ein paar qualifizierte Vorschläge. Vielen Dank--Zuviele Interessen 21:15, 19. Dez. 2010 (CET)

Das könnte für Wikisource interessant sein? http://www.nic.funet.fi/pub/doc/literary/finnish/kalevala/ Haben wir zwar auch aber als Abgleich? http://fi.wikisource.org/wiki/Kalevala --Marcela 21:22, 19. Dez. 2010 (CET)

Nutzungsrecht

Hallo zusammen. Ich suche grade (bisher vergeblich) auf den Hilfeseiten nach einer Darstellung des Nutzungsrechts (z. B. von Verlagen). Beispiel: Ein Autor verfasst Abschnitte eines Buches (er hat das Urheberrecht) und dieses Buch wird von einem Verlag veröffentlicht (der hat ein Nutzungsrecht). Buch soll eingescannt und hochgeladen werden. Wer muss Einverständnis geben? Nur Autor oder auch Verlag? 70 Jahre pma bezüglich des Urheberrechts ist ja auf den Hilfeseiten hinreichend erläutert. Aber zum Nutzungsrecht fand ich nur dies, nach wie vor offen, wie mir scheint. Könntet Ihr mir entweder die entsprechende Hilfeseite angeben oder mithelfen, den Punkt noch in die Bildrechte-Seite einzuarbeiten? Danke Euch! --Die Schwäbin 19:41, 8. Dez. 2010 (CET)

Da wäre wohl vorab zu klären, wie der Vertrag zwischen Autor und Verlag aus sieht. Wurden dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt (vermutlich)? ---- ST 19:45, 8. Dez. 2010 (CET)
Ist sowas üblich? Oder eher unüblich? Im konkreten Fall ist es nicht bekannt, aber mir geht es auch um grundsätzliche Aufnahme in unsere Hilfe. Der Artikel Nutzungsrecht ist in dem Punkt leider sehr spärlich :-( --Die Schwäbin 19:47, 8. Dez. 2010 (CET)
Das ist so üblich. Vermutlich bedarf es nicht einmal einer vertraglichen Regelung. Eine solche Doppel-Lizenzierung dürfte schon gegen Treu und Glauben verstoßen. Bei allen anderen Vertragsgestaltungen würde der Verlag das Risiko auf sich nehmen, dass der Autor seinen Text einem weiteren Verlag verkauft, der dann in direkte Konkurrenz zum ursprünglichen Verlag auf dessen Werbemaßnahmen etc. aufbauen könnte. Wer sich also entsprechend deiner Ausgangsfrage daran machen und die Buchinhalte hoch laden möchte, braucht das Einverständnis des Autors. Der wäre dann ggf. schadensersatzpflichtig gegenüber den Verlag. ---- ST 20:01, 8. Dez. 2010 (CET)
Das ist nicht generell bei jedem Nutzungsrecht üblich, obwohl meine Antwort nicht wirklich weiterhelfen wird: Ein Nutzungsrecht muss nach § 31 Abs. 5 UrhG ausgelegt werden, wenn im Vertrag die Einzelheiten nicht geklärt wurden. Dabei ist zu beachten, dass das Nutzungsrecht nur den Umfang hat, wie es zum Zweck der Vertragserfüllung nötig ist. Angenommen ein Fotograf erstellt für eine Tageszeitung ein Foto und überträgt ein nicht näher bezeichnetes Nutzungsrecht. Die Tageszeitung ist dann beispielsweise berechtigt, dieses in der Zeitung oder auf der Webseite zu verbreiten. Sie ist jedoch nicht berechtigt gänzlich sachfremde Zwecke damit zu verfolgen. Im Zweifel wird ein einfaches Nutzungsrecht erteilt. Ferner wird grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 UrhG bei der weiteren Übertragung von Nutzungsrechten durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts eine Zustimmung des Urhebers vorliegen, wobei § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 hier entsprechend anzuwenden sind, d.h. der Urheber darf das nicht nach Treu und Glauben verweigern...blablabla... :D ..Darah Dan Doa.suhadi 21:42, 8. Dez. 2010 (CET)
Rechtsmeinungen über die "Zweck der Vertragserfüllung" helfen nicht weiter, für einen Juristen der die eine Meinung vertritt, finden sich 10, die die entgegengesetzte oder eine ganz andere Meinung vertreten, und was ein Gericht dann entscheidet steht in den Sternen. Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann ist daher die Erlaubnis des Verlags einzuholen. --rtc 00:54, 9. Dez. 2010 (CET)
Ich möchte genau das Gegenteil behaupten: Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen wurden, verbleiben beim Urheber. --02:24, 9. Dez. 2010 (CET) (nicht signierter Beitrag von Martina Nolte (Diskussion | Beiträge) 2:24, 9. Dez. 2010 (CET))
Damit hast Du mir aber gar nicht widersprochen, und nicht das Gegenteil behauptet sondern nur gezeigt, dass es neben Juristen auch noch sonstige Interessierte gibt, die eine elfte und zwölfte Meinung vertreten. Beachte: ich habe gesagt "Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann ist daher die Erlaubnis des Verlags einzuholen" -- eine Frage dessen, was in der Praxis nun zu tun ist -- und nicht "Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann wurde ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen" -- eine juristische Frage, zu der ich mich gar nicht geäußert habe, und wo ich im Gegenteil betont habe, dass es sehr viele Sichtweisen geben kann. --rtc 13:24, 9. Dez. 2010 (CET)
<quetsch> Stimmt. Ich sollte zu so später Stunde besser schlafen statt schreiben. ;-) --Martina Nolte Disk. 15:45, 9. Dez. 2010 (CET)
rtc: Wenn das Recht eindeutig wäre, dann bräuchten wir keine Juristen oder Gerichte. Aber wir sind hier zum Glück nicht in Preußen. ..Darah Dan Doa.suhadi 09:24, 9. Dez. 2010 (CET)
Selbst wenn man mal unkritisch voraussetzen würde, dass der momentane Zustand des Rechtssystems und die vielen Mehrdeutigkeiten unproblematisch wären (die oft das Resultat rein machtpolitischer Grabenkämpfe sind): In der Praxis hilft uns das nicht wirklich weiter. --rtc 13:29, 9. Dez. 2010 (CET)
Hallo zusammen, danke für Eure Meinungen. Ich hab erst heute abend wieder Zeit, mich weiter zu kümmern, aber meine vorläufige Frage lautet: Können wir einen Konsens für die de.WP/Commons-Handhabung finden und das in eine Hilfeseite einbauen? --Die Schwäbin 11:02, 9. Dez. 2010 (CET)
M. E. nein, da es letztendlich immer auf den Einzelfall ankommt. --ireas :disk: :bew: 09:59, 10. Dez. 2010 (CET)
Dann versuche ich dennoch, es ohne Einzelfall einzugrenzen: Wenn der Urheber verstorben ist und die Erben nicht mehr genau feststellen können, in welchem Umfang Nutzungsrechte übertragen wurden – muss dann immer der Verlag befragt werden? Und: Wie lange gelten denn diese Nutzungsrechte überhaupt (das steht im Nutzungsrecht nicht drin, dort wird nur auf Vertragsdauer verwiesen, aber keine üblichen Beispiele erwähnt; auch steht überhaupt gar nichts zum Thema Text/Bild an Verlage darin)? Auch die 70 Jahre pma? Dankeschön. --Die Schwäbin 11:55, 10. Dez. 2010 (CET)
Nur solange das Urheberrecht besteht. ..Darah Dan Doa.suhadi 19:41, 10. Dez. 2010 (CET)
Ein erster Lichtblick! Dürfte ich Dich bitten, diese Information im Artikel Nutzungsrecht zu ergänzen? (Ich lass davon die Finger, hab keine Literatur und keine Ahnung) --Die Schwäbin 20:04, 10. Dez. 2010 (CET)
Ich schreib den Teil in nächster Zukunft neu. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:11, 11. Dez. 2010 (CET)
Hab das mal neu geschrieben. Ich hoffe es ist nicht zu kompliziert. ..Darah Dan Doa.suhadi 18:56, 15. Dez. 2010 (CET)
Ich danke Dir! An manchen Stellen wohl nicht ganz OMA-tauglich, aber das ist bei Rechtsthemen natürlich auch sehr, sehr schwer. Vielleicht könntest Du doch noch was über übliche Dauern oder aber Beispiele aus der Praxis einflechten? <hoff> --Die Schwäbin 22:02, 16. Dez. 2010 (CET)
Was meinst du mit "üblicher Dauer". Ein Beispiel aus der Praxis habe ich doch durch die freien Lizenzen eingebaut. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:49, 20. Dez. 2010 (CET)

Zulässigkeit eines Bildes

Im Artikel Kaiserslauternwurde durch Wikifreund das unter http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Christmas_Market_Kaiserslautern_2009_Evangelische_Pfarrkirche_%28Stiftskirche%29.JPG zu findende Bild eingebaut. Ich habe dabei etwas Bauchweh, weil die dort gezeigten Personen doch sehr bildfüllend und deutlich erkennbar sind. Daher die Frage, ob dieses Bild so als Dokumentation des Weihnachtsmarktes zulässig ist. --Squarerigger 00:13, 19. Dez. 2010 (CET)

Hallo hier meine Einschätzung dazu: Erst einmal danke an Squarerigger zur Weiterleitung an dieser Stelle zur Prüfung des Bildes der USAF bzw. mehrere Bilder, siehe auch: http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Christmas_markets_in_Kaiserslautern. Ich denke so kommen wir weiter und notfalls lassen sich einige Personen auch verpixeln. Bei den anderen Bildern sind auf der Lemma-Seite Kaiserslautern ja auch nur Thumbs enthalten. Bitte mal die anderen Bilder anklicken, dann sind dort eindeutig auch Personen im Hintergrund erkennbar. Außerdem werden Fotos auch bei den anderen Seiten zu Weihnachtsmärkten ohne Verpixelung veröffentlicht, siehe: Datei:GoslarWeihnachtsmarkt2.jpg, Datei:Weihnachtsmarkt Stuttgart 2004.jpg oder Datei:Wienerchristkindlmarkt1.jpg. Im Internet gibt die Computer Bild des Axel Springer Verlags unter http://www.computerbild.de/fotos/Dos-and-don-ts-beim-Abfilmen-und-Fotografieren-von-Menschen.-4212064.html einige Beispiele. So sind u.a. folgendes Bilder erlaubt: Piccadilly Circus in London: http://i.computer-bild.de/imgs/87791566_bd37334582.jpg oder ein Marktstand: http://i.computer-bild.de/imgs/102780289_1705509cee.jpg Wikifreund 00:30, 19. Dez. 2010 (CET)
Ich sehe bei obigem Bild kein Problem. Es ist eine öffentliche (Straßen-)Szene; keine Person ist aus der Menge hervorgehoben. --Martina Nolte Disk. 14:17, 19. Dez. 2010 (CET)
Urheberrechtlich ist das unbedenklich. Und Persönlichkeitsrechte werden bei Wikipedia doch nicht mehr beachtet. --80.187.107.159 14:28, 19. Dez. 2010 (CET)
Ich fürchte, man hätte zumindest die vier Damen im Vordergrund um Erlaubnis fragen oder wegschneiden müssen. Ein öffentlicher Aufzug o.ä. ist es ja wohl nicht!? Die Öffentlichkeit der Straßenszene alleine reicht als Ausnahme meines Wissens nicht.--Olag 15:48, 19. Dez. 2010 (CET)
Um Persönlichkeitsrechte brauchen wir uns keinen Kopp mehr zu machen. Niemand verlangt Freigaben, niemand fordert sie ein oder verwaltet sie. --Marcela 15:56, 19. Dez. 2010 (CET)
Naja, hier gehts ja primär um die Rechtslage. Ob und wie die hier durchgesetzt wird, ist natürlich eine andere Frage. Trotzdem gibt es ja einige Benutzer, die wissen wollen, was sie dürfen und was nicht. Manche laden das z.B. auch unter bürgerlichem Namen hoch und müssen u.U. selbst die rechtlichen Konsequenzen tragen - auch wenn die Foundation zumeist die tieferen Taschen hat.--Olag 18:37, 19. Dez. 2010 (CET)
@Olag, betreffen .. ja primär um die Rechtslage . Die sagt das Menschen als Beiwerk zulässig sind auch wenn sie erkennbar sind. Die vier Damen kann man wegdenken ohne das dabei die Ausssage des Bildes verändert wird. Auch sind sie nicht negativ dargestellt (So bohrt keine mit dem Finger in der Nase oder so ähnlich). Ergo seh ich hier kein Problem mit dem Persönlickeitsrecht. Bobo11 19:22, 19. Dez. 2010 (CET)
Sehe ich auch so, es dürfte rechtlich einwandfrei sein. Allerdings wäre ein Bild, das sich etwas aus dem Geschehen abhebt, also aus höherer Position aufgenommen, vielleicht motivisch besser. Um es klar zu sagen: Wenn ich auf einen Weihnachtsmarkt, noch dazu einer doch Großstadt gehe, muß ich damit rechnen, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, von der Fotos oder Videos überall auftauchen können. Ist mir so ähnlich auch mal passiert: nach einer Klassenfahrt in eine norddt. Hansestadt fand ich mich mit ein paar Kameraden auf einmal auf dem Cover eines vielgekauften Reiseführers wieder. Da hat auch keiner gefragt, noch dazu wir ja noch minderjährig waren. Dies gilt heute noch mehr als früher: man muß ja mittlerweile schon in weiter Feldflur damit rechnen, abgefilmt zu werden, wenn ein Trafo-, Pumpen- oder was sonst für -häuschen oder eine E-Windmühle da steht. Da kann es einem dann gehen wie einem bekannten deutschen Mitglied des engl. Königshauses! --Alupus 19:46, 19. Dez. 2010 (CET)
Wäre vielleicht das template {{Personality_rights}} hier angebracht, oder schon zuviel des Guten? -- Хрюша ?? 08:08, 20. Dez. 2010 (CET)
Das wäre angemessen und dann ales okay. --Martina Nolte Disk. 14:10, 20. Dez. 2010 (CET)

Darf ich einen im Folgenden näher beschriebenen Bildausschnitt einscannen und bei Wiki veröffentlichen?

In einem Buch (1984) fand ich ein Schwarzweißfoto, für das dort kein Autor angegeben wird. Es zeigt lediglich eine Hausmauer (Gutshaus Langenmantel) und eine darin eingelassene Gedenktafel von 1904. Um diese Gedenktafel gehts mir. Ich würde sie gerne als Bildausschnitt einscannen und bei Wikipedia ((Artikel Eitelhans Langenmantel) einstellen. Die Gedenktafel enthält übrigens nur Text. mfg,Gregor Helms 00:32, 20. Dez. 2010 (CET)

Wahrscheinlich nicht, denn es wird sich zumindest um ein Lichtbild handeln, das bis 50 Jahre p.m.a. geschützt ist. Sofern der Ausschnitt aber so gewählt ist, dass keine dreidimensionalen Elemente erkennbar sind, sodass wir den Ausschnitt als "2D-Reproduktion" ansehen können, kann das aber funktionieren. Der Text der Gedenktafel von 1904 ist höchstwahrscheinlich nicht geschützt. Gruß Yellowcard 09:36, 20. Dez. 2010 (CET)

academic.ru: Wikipedia Mirror ohne Lizenzangabe

Unter http://de.academic.ru/contents.nsf/dewiki/ befinden sich Kopien der Texte und Bilder der deutschen Wikipedia. Ich habe auf der Seite weder einen richtigen Copyright-Vermerk noch einen Link zu http://de.wikipedia.org/ finden können. Der Text "Deutsch Wikipedia" über und "Wikimedia Foundation." unter dem Artikel genügt weder der GFDL noch der CC-by-sa. Und der Text "© Academic, 2000-2010" am Ende jeder Seite weist das ganze auch noch als fremdes Eigentum aus. Unter academic.ru finden sich außerdem Kopien von ru, fr, en und es... --phobie m d 07:26, 20. Dez. 2010 (CET)

Ein Fall für Wikipedia:Weiternutzung/Mängel. Gruß Yellowcard 09:38, 20. Dez. 2010 (CET)
Bitte nicht. Wurde dort schon mehrfach eingetragen... -Martina Nolte Disk. 14:07, 20. Dez. 2010 (CET)

Bilder von Otto Dix in der englischen WP

Hallo, in der englischen Wikipedia habe ich einige Abbildungen von Kunstwerken deutscher Künstler gefunden, die m.E. noch unter Urheberrecht stehen. Konkret geht es mir um das in der englischen Wikipedia bei Otto Dix eingestellte Bild Sturmtruppen, das ich gerne für Erster Weltkrieg verwenden würde. Geht das nun oder nicht? LG --Dr. Alexander Mayer 08:16, 20. Dez. 2010 (CET)

Bei uns: Nein. Im Gegensatz zur enWP kennen wir hier kein "Fair Use". --Guandalug 09:00, 20. Dez. 2010 (CET)
o.k. Danke für die Info. --Dr. Alexander Mayer 18:42, 20. Dez. 2010 (CET)

Wissenschaftliche Zeichnungen: SH?

Ist hier SH gegeben? Sie gehören zu dem Artikel Visual Analytics. Die Ausführungen in Schöpfungshöhe#Wissenschaft sind mir nicht so ganz klar. Die Darstellung ist eine übliche, einfache. Wie sieht es mit dem Inhalt(der Theorie) aus? Viele Grüße --Saibo (Δ) 14:48, 20. Dez. 2010 (CET)

Die grafische Darstellung genießt keine Schöpfungshöhe. Bei der zweiten Grafik könnte jedoch inhaltlich Schöpfungshöhe in Bezug auf die Begriffe und ihre dargestellten Zusammenhänge bestehen. --Gnom 15:00, 20. Dez. 2010 (CET)
Wenns inhaltlich -sprich ausser der farblichen Darstellung-, nur diese eine richtige Darstellung gibt, dann hat die Darstellung keine SH. Wobei ich hier ganz klar sagen muss, Neuzeichen mit deutschen Begriffen -soweit es geht- wäre besser (Aber eher das mit dem Sprachenproblem begründet). --Bobo11 15:06, 20. Dez. 2010 (CET)
[BK] Inhalte (Ideen) an sich sind prinzipiell nicht urheberrechtlich geschützt. Es ist immer nur die Darstellung dieser Ideen geschützt. Damit eine Darstellung geschützt ist, muss sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Dies ist in diesem Fall m. E. nicht gegeben, da die Anordnung vorausgesetzt und die Farbwahl scheinbar ästhetisch und nicht inhaltlich begründet ist. --ireas :disk: :bew: 15:09, 20. Dez. 2010 (CET)
An der Stelle wäre ich vorsichtig: Auch Ideen können, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung aufweisen, in gewissem Maße urheberrechtlich geschützt sein. Ob das in diesem Fall gegeben ist, mag ich mangels Sachkenntnis nicht beurteilen, halte es aber für eher unwahrscheinlich, wenn auch möglich. Yellowcard 16:54, 20. Dez. 2010 (CET)
Nein, Ideen sind grundsätzlich nicht schützbar, nur das konkrete Werk, in diesem Fall die Grafiken. Wie unter Schöpfungshöhe#Wissenschaft ausgeführt, sind wissenschaftliche Darstellungen grundsätzlich wie alle anderen Werke auch schutzfähig, und das auch bei sehr geringer Individualität. Bei solchen Grafiken, die ja wirklich nicht schwierig darzustellen sind, sollte man einfach eine eigene Variante machen, die den gleichen Sachverhalt darstellt. Damit vermeidet man auch die ewigen Schöpfungshöhe-Debatten.--Wiggum 17:07, 20. Dez. 2010 (CET)

Hallo, ich wurde gebeten kurz inhaltlich etwas über die Bilder zu sagen. Das erste Bild veranschaulicht die Schnittmenge des Visual Analytics. Es wird gezeigt aus welchen Bereichen sich Visual Analytics zusammensetzt. Diese Bereich sind jeder für sich genommen zwar komplexer, besitzen aber eine kleine Schnittmenge im Bereich Visual Analytics. Die Farben und Formen sind frei gewählt und sollen lediglich zur besseren Veranschaulichung dienen. Das untere Bild (der Prozess) ist eindeutig in der Reihenfolge und der Verbindung untereinander. Er wird genau so durchgeführt. Die Farb- bzw. Formwahl ist völlig frei und kodiert nur die Abgrenzung der unterschiedlichen Abschnitte. Ich hoffe ich konnte helfen und würde mich über weitere Ratschläge freuen wie ich weiterverfahren kann, damit die Bilder nicht wieder gelöscht werden. Viele Grüße Johannes (Der vorstehende, unsignierte Beitrag wurde um 2010-12-22T13:48:06, von Fuchs Johannes erstellt.)

Auslagerungen

Bitte um fachkundigen Rat (Thema Hilfe:Artikelinhalte auslagern#Technische Vorgehensweise, aktuell hier unter Wennungen). gruss Rauenstein 00:53, 16. Dez. 2010 (CET)

Die Auslagerungen sind vollkommen lizenzkonform. -- Chaddy · DDÜP 19:43, 16. Dez. 2010 (CET)
Kann man auch anders sehen. Sollte man sogar - zumal auf diese Art noch das Problem der fälschlichen Zuweisung besteht. Wobei sich der ganze Streit auch mit einem Nachimport lösen ließe, was IMO deutlich einfacher wäre als das Affentheater über mehrere Seiten hinweg, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein mehrfaches an Arbeit und Zeitaufwand bedeutet hat.-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 21:08, 21. Dez. 2010 (CET)

2. Urheberrechtstag am 22. März 2011 an der PH Karlsruhe

Hi zusammen, vielleicht interessiert das hier ja den einen oder anderen von euch. Vielleicht lässt sich ja sogar eine Wikipedia-Delegation organisieren:

http://www.ph-karlsruhe.de/cms/index.php?id=452&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=353&tx_ttnews[backPid]=23&cHash=cc7d3f4c16

Gruß, --Flominator --Flominator 11:26, 17. Dez. 2010 (CET)

BGH - Sanssouci

Welche Auswirkungen wird das auf unsere Arbeit haben? --Marcela 12:39, 17. Dez. 2010 (CET)

Siehe jetzt auch im Kurier. Vom Support-Team-Standpunkt aus bin ich wenig begeistert... --Guandalug 12:58, 17. Dez. 2010 (CET)

Ich seh bei uns keinen gewerblichen Zweck.--Wiggum 13:13, 17. Dez. 2010 (CET)

Nein, aber unsere Lizenz erlaubt ihn. Ausdrücklich. --Guandalug 13:15, 17. Dez. 2010 (CET)
Ich verspüre grad eine unheimliche Lust, am Wochenende mal Potsdam zu besuchen und eine nette Fotoserie zu erstellen. --Pölkkyposkisolisti 13:18, 17. Dez. 2010 (CET)

Bittere Pille. Wir veröffentlichen in Wikimedia-Projekten solche Fotos (aus Bahnhöfen, Zoos usw.) zwar zu nicht-kommerziellen Zwecken, gestatten aber Nachnutzern - urheberrechtlich - die kommerzielle Nutzung. Mein Tipp: Wenn Fotoveröffentlichungen zu nicht-kommerziellen Zwecken erlaubt sind, ist die hiesige Veröffentlichung okay. Die urheberrechtliche Freigabe sowieso. Nachnutzer müssen sich dann um eine Erlaubnis des Grundeigentümers/Hausrechtsinhabers kümmern, wenn sie eine kommerzielle Verwendung planen. Fazit: Vergleichbar mit den Vorlagen "Persönlichkeitsrechte beachten" und "Markenschutzrechte beachten" bringen wir in Zukunft einen Button an: "Hausrechte beachten". Fotos (z.B. Hagenbecks' Zoo in Hamburg), für die jegliche Veröffentlichung verboten ist (auch auf nicht-kommerziellen Homepages), müssen streng genommen gelöscht werden. Das "Hausrechts-Gutachten" zu diesen Fragen soll meinen Informationen nach seit Ende November dem WMDE vorliegen. Ich bin auf die Veröffentlichung gespannt. --Martina Nolte Disk. 13:42, 17. Dez. 2010 (CET)

Ich werde mir erst die Urteile "Friesenhaus" und "Schloß Tegel" anschauen und die einschlägigen Kommentare befragen. Wenn ich hilfreiche Informationen finde, werde ich diese hier Preis geben. ..Darah Dan Doa.suhadi 13:44, 17. Dez. 2010 (CET)
Wir haben doch bereits lange NC-Inhalte. Niemand darf so ohne weiteres das Coca-Cola-Logo kommerziell verwenden, auch wenn es urheberrechtlich frei ist. Wir haben auch ND: Porträts lebender Personen dürfen nur in sehr engem Rahmen verändert werden. Es ist an der Zeit, entsprechende Lizenzen für solche Fälle (aber nur dafür) einzuführen, statt dem unbedarften Nachnutzer zu suggerieren, alles wäre frei. Ein Hinweisbaustein wäre aber sicher die einfachere und schnellere Lösung. --Marcela 13:48, 17. Dez. 2010 (CET)
Sorry, dein Lieblingssatz Wir haben doch bereits lange NC-Inhalte ist schlichtweg falsch. Urheberrechtlich haben wir keine NC-Inhalte. Marken-/Persönlichkeits- und jetzt Eigentumsrechte haben mit dem Urheberrecht nicht zu tun, sie sind immer separat zu betrachten. — Raymond Disk. 14:00, 17. Dez. 2010 (CET)
Das ist natürlich richtig. --Marcela 14:02, 17. Dez. 2010 (CET)
Es ist jedoch eine ziemlich schwache Auslegung des Begriffes "Freie Inhalte", wenn man sich nur auf das Urheberrecht beschränkt, jedoch die Inhalte durch andere Rechte so weit eingeschränkt sind, dass eine Benutzung der freien Inhalte praktisch nicht möglich ist. ..Darah Dan Doa.suhadi 14:04, 17. Dez. 2010 (CET)
Ja, absolute Freiheit sieht anders aus. Diese ist aber nicht zu bekommen. Wir löschen daher sofort:
  • Fotos der B-Z-Promikategorie
  • Fotos, die unter der Panoramafreiheit entstanden sind
  • Wappen
  • Logos
  • Fremdes Eigentum
  • ...
Raymond Disk. 14:14, 17. Dez. 2010 (CET)

(nach BK) ::::::Suhadi , das ist deine Privatmeinung und dein Wunsch. Die Lizenz selbst sagt ausdrücklich: "SOFERN KEINE ANDERS LAUTENDE, SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM LIZENZGEBER UND IHNEN GESCHLOSSEN WURDE UND SOWEIT MÄNGEL NICHT ARGLISTIG VERSCHWIEGEN WURDEN, BIETET DER LIZENZGEBER DEN SCHUTZGEGENSTAND UND DIE EINRÄUMUNG VON RECHTEN UNTER AUSSCHLUSS JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNG AN UND ÜBERNIMMT WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH KONKLUDENT GARANTIEN IRGENDEINER ART. DIES UMFASST INSBESONDERE DAS FREISEIN VON SACH- UND RECHTSMÄNGELN, UNABHÄNGIG VON DEREN ERKENNBARKEIT FÜR DEN LIZENZGEBER, DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT DES SCHUTZGEGENSTANDES, SEINE VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE DIE KORREKTHEIT VON BESCHREIBUNGEN." (Hervorhebung von mir) --Martina Nolte Disk. 14:22, 17. Dez. 2010 (CET)

Zu prüfen wird sein: Kann der Eigentümer die Leute erst mal auf seinem Grundstück fotografieren lassen, ohne Einschränkungen anzuordnen, und dann hinterher kommen und die Verwertung der Fotos verbieten? Oder muss er das Verbot schon vor dem Fotografieren aussprechen, damit es wirken kann? --wau > 14:32, 17. Dez. 2010 (CET)
Die Frage beantwortet sich wohl mit BGH GRUR 75,500 (Schloss Tegel): "Wird aber eine Fotografiererlaubnis in Fällen der vorliegenden Art ohne ausdrückliche Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke erteilt, ergibt sich eine solche Einschränkung in der Regel stillschweigend daraus, daß es das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Wer Ansichtskarten eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich ist, gewerblich herstellt und verwertet, macht sich dabei nach natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar. Er darf - auch ohne ausdrückliches Verbot - nicht damit rechnen, daß der Eigentümer gewillt sei, jedermann eine solche Auswertung ohne Entgelt zu gestatten." Der Eigentümer muss also nicht schon vor der Aufnahme gewerbliche Nutzung verbieten. --wau > 21:08, 17. Dez. 2010 (CET)
Ich sehe da insbesondere auch Bilder von Messen usw. betroffen. Schließlich befindet man sich da auch auf deren Grundbesitz, obwohl eine Messe sich ja direkt an die Allgemeinheit richtet, bzw. sich bewusst dem Publikum präsentiert. Eine herrliches Ei was sie dort gelegt haben. -- Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 14:34, 17. Dez. 2010 (CET)
Raymond: Ich habe nicht gefordert, dass hier alles gelöscht wird.
Martina: Die CC Lizenz ist auch nicht das Maß aller Dinge. Aber wie du schon sagtest: Es handelt sich um meine private Meinung. Wenn ich als Enzyklopädie behaupte freie Inhalte zu verbreiten, dann sollte der End-User diese auch frei benutzen können. Und unter diese Kategorie würden Briefmarken, Wappen und FoP-Bilder schon aus Urheberrechtlicher Sicht nicht passen, denn diese sind zum einen nicht unbeschränkt Amtlichen Werke und zum anderen unterliegen diese einem Änderungsverbot. Das ist jedoch mit freien Inhalten streng genommen nicht zu vereinbare. ..Darah Dan Doa.suhadi 14:39, 17. Dez. 2010 (CET)
Natürlich ist CC nicht das Maß aller Dinge, aber seit der Um- und Doppellizenzierung immerhin die hier am meisten genutzte und gewünschte Lizenz. Deren Vertragsbedingungen halte ich also durchaus für wesentlich bei unseren Betrachtungen. ;-) Natürlich suggeriert die Freie Lizenz auf den ersten Blick, mit den Bildern sei gratis alles erlaubt. Deshalb halte ich deutliche Warnhinweise an Nachnutzer möglichst einfach zu finden für wichtig. Aber abwarten. Ich bin supergespannt auf das Gutachten. --Martina Nolte Disk.
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass Du, Martina, recht hast und wir das Problem getrost den kommerziellen Nachnutzern überlassen können; bin aber dennoch gespannt auf das Ergebnis der vertieften Recherche durch Suhadi. Gruß--Olag 15:18, 17. Dez. 2010 (CET)
Ist doch eindeutig. Die Stiftung kann nur da untersagen, wo sie Eigentümerin ist. Also müssen wir in den Grundbuchauszug schauen. Achso, unsere Bilder werden ja nicht gemacht, um Geld damit zu verdienen. Nachnutzer sind davon nicht betroffen, siehe Klage gegen Fotofinder, die Bilder wurden nicht durch den Vertreiber der Bilder angefertigt. Das Urteil hat mMn auf unsere Arbeit keine Auswirkungen. --Matthiasb (CallMeCenter) 15:28, 17. Dez. 2010 (CET)
Welche Klage gegen Fotofinder vor welcher Instanz? Das BGH hat bzgl. Sanssouci die Klage auch bestätigt gegen eine "Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können". --Martina Nolte Disk. 15:39, 17. Dez. 2010 (CET)
Vielleicht nochmal die Pressemitteilung lesen? Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. und dann weiter unten In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. (...) Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht. (Unterstreichungen von mir, ZR 44/10 ist der Fotofinder-Fall, vgl. auch hier. --Matthiasb (CallMeCenter) 16:03, 17. Dez. 2010 (CET)
Aber wo beginnt hier die „Verwertung“, ist eine Verwendung der Bilder in enzyklopädischen Artikeln (und teilweise sogar darüber hinaus, z.B. Benutzerseiten, Projektseiten, Portale usw.) bereits eine solche „Verwertung“? Immerhin geht die Art der Nutzung, wie wir sie betreiben, über eine „Fotodatenbank“ deutlich hinaus. Yellowcard 16:45, 17. Dez. 2010 (CET)
Verbreitung und Veröffentlichung fällt sicherlich unter Verwertung.--Wiggum 16:57, 17. Dez. 2010 (CET)
Uns fehlt die Gewerbstätigkeit. Wir verkaufen nichts, wir verlangen kein Geld (und die Uploader schon gar nicht). --Matthiasb (CallMeCenter) 17:15, 17. Dez. 2010 (CET)
Ein Verwertungshandlung ist jede Handlung des § 15 UrhG. Somit unterfällt auch das Veröffentlichen, das Öffentlich Zugänglichmachen, das Verbreiten und das Vervielfältigen den Verwertungsrechten des Urhebers. Dies wird alles hier ermöglicht.
Es ist bei der Beurteilung der Verwertung eines Werkes mit Bezug auf das genannte Urteil zu differenzieren:
  1. Zum einen ist das Problem auf Urheberrechtliche Art zu betrachten. Der hier einschlägige § 59 UrhG setzt voraus, dass das Werk von der öffentlichen Straße aus sichtbar (Schack⁴, Rdnr. 505, Fromm/Nordemann⁹, § 59, Rdnr. 1) ist. Wird das Werk von privaten Grund aus erstellt, welcher zwar dem Publikumsverkehr offen steht, aber durch Zäunen und Torkontrollen vom freien Zutritt abgeschirmt sind, dann ist die Panoramafreiheit nicht anzunehmen (BGH GRUR 75, 500; Fromm/Nordemann⁹, § 59, Rdnr. 1). In Österreich gilt Ensprechendes (OGH Wien ÖBl. 1995, 81). Unproblematisch ist hingegen, wenn das Werk gemeinfrei ist (BGH GRUR 90, 390). Beim Urheberrecht ergibt sich durch dieses Urteil also "nichts neues".
  2. Die Regelung des § 59 werden analog auf §§ 903, 1004 BGB angewendet. So wird in dem Fotografieren nach dem BGH eine beeinträchtigende Einwirkung auf das Bauwerk angesehen (BGH GRUR 75, 500). Dies gilt jedoch nur insoweit, wie das Bauwerk nicht von einer öffentlichen Straße aus sichtbar ist (nach § 59 UrhG). Ist dies jedoch gegeben, dann hat der Eigentümer weder Anspruch auf Unterlassung gegen das Fotografieren noch gegen das gewerbliche Verwerten (BGH GRUR 90, 390). Störer im Sinne des § 1004 BGB ist jedoch nicht nur der Fotograf, sondern auch derjenige, welcher die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung unternimmt (BGH GRUR 75, 500). Vergleiche zur Störerhaftung auch die in der Pressemitteilung genannten "Internet I bis III" (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), "jugendgefährdende Medien bei ebay" ( I ZR 18/04) und "Sommer unseres Lebens" ( I ZR 121/08). So haftet die Wikipedia als Störer dann, wenn sie zum einen keine Maßnahmen gegen die Verletzungen trifft und zum anderen wenn sie bei Bekanntwerden der Verletzung nicht dagegen vorgeht. Die WMDE dürfte als reiner Access-Provider (http://wikipedia.de/) nicht haften (Schack⁴, Rdnr. 682a, 684b f.). Fraglich ist natürlich in der Tat, inwieweit auf Wikipedia gewerblich verbreitet wird. Der Fotograf könnte durch das Anbieten der eingeschränkt Nutzbaren Fotografie als Störer in Betracht kommen, wenn er die Fotografie für gewerbliche Zwecke sozusagen freigibt. Es herrscht jedoch für die gewerbliche Nutzung ein Monopol des Sacheigentümers (BGH GRUR 75, 500 a.E.).
  3. Es könnten Persönlichkeitsrechte betroffen sein (BGH GRUR 90, 390).
..Darah Dan Doa.suhadi 20:03, 17. Dez. 2010 (CET)
Ist das nicht gewagt zu sagen, dass schon gewerblich handelt, wer Bilder zu gewerblichen Nutzung bloß freigibt? Der Betreiber des virtuellen Marktplatzes wird das dagegen wohl kaum aus reinem Altruismus gemacht haben, sondern Provision oder zumindest Werbeeinnahmen kassiert??--Olag 21:12, 17. Dez. 2010 (CET)
Ich habe nur gesagt, dass der Fotograf bzw. die Wikipedia als Störer in Frage kommen, weil diese einen ursächlichen Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung des §§ 903 iVm 1004 BGB geben. ..Darah Dan Doa.suhadi 22:39, 17. Dez. 2010 (CET)

Was wir hier nicht übersehen dürfen ist, dass im konkreten Fall die nichtkommerzielle Nutzung erlaubt war. Das muss nicht immer so sein. Wir können daher keine Formulierung finden, die eine freie nichtkommerzielle Nutzung zulässt. Vielmehr wird es erforderlich sein, klar die problematische Frage der weiteren Rechte außerhalb der urheberrechtlichen Freigabe in einem Hinweis zum Bild zu benennen. ---- ST 12:20, 18. Dez. 2010 (CET)

  • Erstens: Das Urteil liegt noch nicht vor. Bisher kennen wir nur die Pressemitteilung.
  • Zweitens: Wir haben schon immer die Lizenz und ihre Freigaben nur auf das Urheberrecht bezogen. Daher sind Bildmarken bei uns zulässig, wenn sie die urheberrechtliche Schöpfungshöhe nicht erreichen. Die Rechtsprechung des BGH (die ich btw für fehlerhaft halte) bezieht sich auf Eigentums-/Hausrecht. Auch der BGH geht selbstverständlich davon aus, dass das Urheberrecht an Schloss Sanssouci abgelaufen ist. Die Wikipedia ist auch keine kommerzielle Nutzung. Daher hat sich für uns für Bilder von Berliner Schlössern selbst nichts geändert.
  • Viel gravierender ist drittens jedoch, dass wir bislang Hausrecht nicht als Hindernis betrachtet haben. Wir haben unzählige Bilder, die auf Privatgrund entstanden sind und die keine urheberrechtlich geschützten Motive zeigen. Wenn der BGH die Zustimmung des Grundeigentümers bei allen Fotos verlangt, hätte das katastrophale Folgen für unsere gesamte Bilddatenbank. Nicht nur für die Weiternutzung sondern auch für die Nutzung durch uns.
  • Viertens: Für welche Bilder sollten wir Nachnutzern welche Informationen geben?
  • Fünftens: Die Störerhaftung ist mir völlig egal. Die ist aufgrund der Rechtsprechung des EuGH sowieso gerade am Zusammenbrechen. Deswegen sollten wir uns keine Gedanken mehr machen. --h-stt !? 20:29, 19. Dez. 2010 (CET)
Kannst du das belegen? ..Darah Dan Doa.suhadi 23:13, 19. Dez. 2010 (CET)
Kann ich was belegen? Das Ende der Störerhaftung? Thomas Stadler: Das Ende der Störerhaftung im Internet?. In: AnwaltZertifikatOnline – IT-Recht, 29. Oktober 2010 --h-stt !? 23:44, 19. Dez. 2010 (CET)
Das betrifft aber nur die WMF. Die Hochlader und Fotografen unterfallen nicht den §§ 7 IIff TMG, sondern den allgemeinen Regeln. Soweit man diese durch eine sehr weite Auslegung unter dem § 2 Nr. 1 TMG kläppeln würde, würde § 7 I TMG dennoch auf die allgemeinen Regeln verweisen. Übrigens vollkommen EuropaR-konform. syrcro 08:13, 20. Dez. 2010 (CET)
Dass die Störerhaftung gerade am Zusammenbrechen ist, glaube ich nicht ganz dran, denn Contentprovider und Hostprovider haften auch nach diesem Beitrag weiterhin, denn dort geht es nur um Unterlassungsansprüche die nicht nach §§ 8-10 gelten sollen. Wenn jedoch §§ 8-10 nicht einschlägig sind, dann haftet auch insbesondere der Hostprovider. Der Contentprovider nach § 7 haftet so oder so.
An unseren lobby..äähh...hobbyistischen "Urheberrechtsprofi" aus dem Kurier: Ich finde es schön, wie du dir die Welt ausmalst, wie es dir gerade passt. Ich bin aber ganz froh, dass du hier nichts mehr so viel rumschreist, denn deine Politik kennen wir ja: Du schreist leider immer nur "Basta!", während die anderen oder zu mindestens viele versuchen Argumente zu bringen. Außerdem ist das Urteil keine große Sache und hat mit dem Urheberrecht ziemlich wenig am Hut. Fraglich ist daher, warum RA Stadler in deinem verlinkten Beitrag das unbedingt vor dem ersten Senat sehen wollte. Das ist eine reine Sachenrechtliche Entscheidung. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:45, 20. Dez. 2010 (CET)

Falls noch jemand nachliest: Nachdem ich mir die Urteile Friesenhaus und Schloss Tegel in der Bibliothek kopiert habe, fiel mir auf, dass es diese auch auf Wikisource gibt – „Friesenhaus“ und „Schloss Tegel“. Sobald das Sancoussi-Urteil veröffentlicht wird, werde ich versuchen, es ebenfalls einzustellen (Papier sparen! ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/;) ). --ireas :disk: :bew: 17:00, 21. Dez. 2010 (CET)

Cover der Single Sexual von Die Toten Hosen

Ich möchte gerne dem Artikel Love, Peace & Money etwas Farbe durch ein Bild geben. Würde Das hier als gemeinfrei angesehen werden? Es ist doch sicher aus einem zweihundert Jahre altem Gesundheitsbuch entnommen. Grüßle----Saginet55 21:40, 16. Dez. 2010 (CET)

Bitte für das nächste Mal den dicken roten Kasten hier oben auf der Seite beachten. :)
Antwort: wenn du rausfindest, dass es wirklich aus einem 200 Jahre alten Buch ist, dann könntest du es verwenden, wenn du es aber nur vermutest, dann nicht. Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:23, 16. Dez. 2010 (CET)
Danke, ich verschiebe es mal auf die richtige Seite. Vielleicht weiß ja jemand, durch Zufall woher das Bild stammt. Grüßle----Saginet55 21:16, 18. Dez. 2010 (CET)
... und dann wäre da noch die Frage, ob wir dem komischen Bundesadlerverschnitt Schöpfungshöhe zusprechen oder nicht. Viele Grüße --Saibo (Δ) 04:29, 19. Dez. 2010 (CET)
Der gilt eigentlich als Bandlogo, oder wie soll ich deine „nette“ Bemerkung verstehen?----Saginet55 13:26, 19. Dez. 2010 (CET)
Den Pleitegeier, der den Untertitel Bis zum bitteren Ende trägt hat die Band seit Mitte der 1980er Jahre als Logo auf ihre Fahnen geschrieben und dafür auch Sprühschablonen vertrieben. Ich hatte es Jahrelang auf meinen Wagen gesprüht. Auf den vielen Marathonveranstaltungen sah ich Läufer mit selbst hergestellten T-Shirts, die dieses Logo trugen. Das ist also schon oft „missbraucht“ worden. Die Idee ist gut, aber die Schöpfungshöhe entspricht meines Erachtens, der eines Smileys. :-) Dennoch sollte irgendjemand durch Zufall die anatomischen Zeichnungen vom Cover Sexual als gemeinfreies Bild finden, lade ich einfach das Original hoch und stelle es dar wie zum Beispiel im Artikel Opium fürs Volk mit dem Bild Beweinung Christi von Andrea Mantegna geschehen. „Der komische Bundesadlerverschnitt“, wie du es nennst, steht also hier nicht zur Debatte. Grüßle----Saginet55 21:39, 19. Dez. 2010 (CET)
Der Pleitegeier weist keine urheberrechtliche Schöpfungshöhe auf. Ich bezweifel aber, dass die Menschendarstellungen auf dem Cover 200 Jahre alt sind. Dazu benötigen wir zunächst einen Nachweis, bevor es als "gemeinfrei" deklariert werden kann. Was sagt denn das DTH-Management dazu, gibt es dort vielleicht Auskunft zum Cover? Gruß Yellowcard 22:34, 19. Dez. 2010 (CET)
Das DTH-Management redet nicht mit mir, was glaubst du wohl? ;-) Nein leider gibt es keine Auskunft auf dem Cover darüber. Auf der Rückseite sind jedoch zwei weitere Schemen abgebildet, vom Knochengerüst und vom Blutkreislauf, dazu in altertümlicher Schrift lateinische Bezeichnungen und Zahlenangaben, wie 10. Vertebra promineus, 11. Vertebra thoracica 1 u.s.w. Das sieht aus, wie von einem sehr alten Buch abgeschrieben. Grüßle----Saginet55 22:45, 19. Dez. 2010 (CET)
Meine „nette“ Bemerkung war auch nur so - im Wortsinn - gemeint; um eben darauf hinzuweisen, dass wir hier nicht nur die vermeintlichen Buchdarstellungen diskutieren müssen sondern auch noch das Tierchen. :-) Zu den Zeichnungen: Mit etwas Sachkenntnis kann ich auch heutzutage etwas zeichnen/entfwerfen, was so "alt" aussieht. Wir müssten schon wissen aus welchem Buch sie sind oder wer sie gezeichnet hat. Viele Grüße --Saibo (Δ) 14:06, 21. Dez. 2010 (CET)
Achso, das ist natürlich eine sehr gute Idee, denn ein Bild vom Knochenadler im Hauptartikel würde sich sehr gut machen. Vielen Dank, ich füge einen neuen Absatz dafür ein. Grüßle----Saginet55 21:06, 21. Dez. 2010 (CET)

Datei Diskussion:LordErnestRutherford1908.jpg

Datei:LordErnestRutherford1908.jpg
Tatsächlich 37-jähriger Mann?

Ich denke, die Vorbehalte zum Alter der Aufnahme sind berechtigt. Wie geht man hier am besten weiter vor? --Leyo 22:57, 20. Dez. 2010 (CET)

{{DÜP|Besonderer Fall}} mit entsprechendem Kommentar wäre wohl angemessen. --ireas :disk: :bew: 22:59, 20. Dez. 2010 (CET)
Danke, habe ich gemacht. --Leyo 23:07, 20. Dez. 2010 (CET)
Lord ist er auch erst 1931 geworden: ([9]). Der Dateinamen spricht auch gegen ein so hohes Alter. Auf diesem Foto von 1925 hat er zumindest noch bedeutend weniger graues Haar. syrcro 23:58, 20. Dez. 2010 (CET)
Da hätte allein schon wegen der fehlenden Quellenangabe ein DÜP-Baustein reingehört. --Kam Solusar 17:11, 21. Dez. 2010 (CET)

Deutschsprachiger Baustein in Commons

Seit einiger Zeit prangt ein Baustein in Commons, der auf die Nichtverwendung in der :de-Wiki aufmerksam macht. Bei diesem Bild Hemingway Familie kann ich das nicht nachvollziehen, da es über 100 Jahre alt ist, keinen bekannten Urheber hat und nach unseren Regeln frei sein müsste. Das gilt auch für den Ausschnitt aus diesem Foto. Nach welchen Kriterien wird der Baustein gesetzt? VG -- Alinea 16:32, 21. Dez. 2010 (CET)

Ja es ist nach unserer 100-er-Regel hier verwendbar - du kannst es in den Artikel einbinden. Der Hinweisbaustein ist in dem auf Commons verwendeten Lizenzbaustein drin, weil anscheinend nur klar ist, dass es gemeinfrei in den USA ist. Da unsere 100-er-Regel aber bei diesem Bild zutrifft, kannst es verwenden. Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:38, 21. Dez. 2010 (CET)
Danke Saibo, aber eigentlich dürfte der Baustein nicht drin sein, oder? Einen Bot gibt es nicht, der diese Bilder nach einiger Zeit automatisch entfernt? -- Alinea 16:42, 21. Dez. 2010 (CET)
Nein, meines Wissens gibt es keinen Bot - wäre ja auch nicht sinnvoll. Denn, wie etwa bei diesem Bild, ist die Verwendung hier ja zulässig. Es hieß ja auch nur "Einbindungen werden möglicherweise entfernt." Ich habe es nun mal ein wenig sanfter in der Vorlage (commons:Template:Urheberrechtlich geschützt) formuliert. Viele Grüße --Saibo (Δ) 17:24, 21. Dez. 2010 (CET)
Dieser Baustein irritiert natürlich neue Autoren, die möglicherweise die 100-Jahre-Regel nicht kennen. Daher frage ich mich, ob der Baustein nicht nur dort gesetzt werden sollte, wo wir wirklich nicht "dürfen". Hier beispielsweise bin ich mir auch nicht sicher, weil Fotos des Library of Congress auch gemeinfrei sein können, wenn ich mich recht erinnere. Commons ist ein wahrer Irrgarten ;-) Schöne Weihnachten und guten Rutsch -- Alinea 17:39, 21. Dez. 2010 (CET)
Der Baustein ist ja auch nur bei manchen Lizenzbausteinen mit drin. Ihn manuell zu setzen wäre zu viel Aufwand bei den vielen Bildern. Man könnte ihn höchstens (z.B. bei dem hier ursprünglich angesprochenen Bild) manuell entfernen. Das würde aber einen weiteren Vorlagenparameter nötig machen, wodurch es auch wieder komplizierter wird. Ich würde sagen, so ist es schon okay. Wenn man nach Lektüre von WP:BR nicht weiß, ob man sie verwenden darf oder nicht, kann man ja hier Fragen. Viele Grüße und dir ebenso schöne Feiertage! --Saibo (Δ) 17:57, 21. Dez. 2010 (CET)
Aha, er wird also nicht manuell gesetzt. Aber welche Kriterien sind es? Da ich nun schon mal hier bin, was ist mit dem Dalí? Soll ich den aus dem Dalí-Artikel und Fotografen Halsman löschen? -- Alinea 18:03, 21. Dez. 2010 (CET)
Bei all diesen Lizenzvorlagen wird er automatisch mit eingebunden.
Dali: Philippe Halsman starb 1979. Also dürfen nach WP:BR seine Fotos hier nicht verwendet werden. Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:17, 21. Dez. 2010 (CET)
Hmmja, Todesdatum kenn ich ja, es geht um meine Bemerkung oben: Library of Congess. Wer weiß, ob die Lizenz richtig ist, siehe van Vechtens Bilder. Wenn ich also nix mehr von Dir höre, lösche ich die Bilder demnächst. VG -- Alinea 18:23, 21. Dez. 2010 (CET)
Richtig, manche Bilder der LoC sind public domain: commons:Commons:Copyright tags#US Library of Congress public domain collections und wohl auch hier verwendbar. Ich kann aber nicht erkennen, dass "dein" Foto unter einer dieser Sammlungen ist. Was meinst du genau mit "van Vechtens Bilder"? Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:29, 22. Dez. 2010 (CET)
van Vechtens Bilder von der LoC (Beispiel) sind frei. VG -- Alinea 10:00, 22. Dez. 2010 (CET)
Der Baustein verlangt im Kleingedruckten eine exakte Attribution. Das durchgestrichene Copyrightzeichen sollte entsprechend usgetauscht werden. --Martina Nolte Disk. 16:59, 22. Dez. 2010 (CET)

Zitatrecht, Übersetzung

Hallo Wikipedia URV, ist es möglich ein englisches zitat, nach den wiss. Zitierregeln in der WP zu zitieren, und dieses dann selbstständig auf Deutsch zu übersetzen? -- Widescreen ® 12:44, 23. Dez. 2010 (CET)

IANAL aber meines Wissens ist das zulässig -- Discordiamus Heil Eris! Allheil Discordia!  13:02, 23. Dez. 2010 (CET) und der Grund dafür, dass die Frage hier überhaupt gestellt werden muss, müffelt stark nach BNS
Service: UrhG §62 Absatz 2: Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen [...] des Werkes zulässig, die nur Auszüge [...] darstellen. -- Discordiamus Heil Eris! Allheil Discordia!  13:17, 23. Dez. 2010 (CET)
(BK) Sehe ich auch so (siehe auch meine Beiträge auf der VM von heute). Wenn das Original zitiert (bzw. kopiert) werden darf – sei es aufgrund des Zitatrechts oder weil der Text gemeinfrei ist oder unter einer CC-Lizenz steht – dann ist rechtlich auch eine Übersetzung davon kein Problem. Zudem ist irgendwas, das zwei oder drei Sätze umfasst, sowieso nur in den allerseltendsten Fällen eine URV. -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 13:20, 23. Dez. 2010 (CET)
Also wenn ich das UrhG nicht komplett falsch verstehe, sagt das ziemlich deutlich: Ja, es ist erlaubt Auszüge (also Zitate) zu übersetzen. -- Discordiamus Heil Eris! Allheil Discordia!  13:25, 23. Dez. 2010 (CET)
Steht wo ? -- Arcy 14:11, 23. Dez. 2010 (CET)
Wenige Zeilen weiter oben (aber das willst Du wohl einfach nicht wahrhaben)-- Discordiamus Heil Eris! Allheil Discordia!  14:15, 23. Dez. 2010 (CET)

Nö dort sthet nix. Aber hier. (Danke an mautpreller). -- Arcy 14:41, 23. Dez. 2010 (CET)

<quetsch>Doch, aber Du willst es nicht sehen, weil es Deinen Interessen entgegensteht -- Discordiamus Heil Eris! Allheil Discordia!  14:52, 23. Dez. 2010 (CET)
Nö Discordiamus. Ich habs schlicht übersehen ;-) Ich bin aber erstaunt, wie schnell ein User doch innerhalb von 2 Stunden durchschauen und das Böse in einem sehen kann. Muss wohl an deinem Benutzernamen liegen. ;-) -- Arcy 15:35, 23. Dez. 2010 (CET)
Och, ich beäuge schon etwas länger (irgendwo zwischen amüsiert und genervt) euren Kriegsschauplatz. Und wer von den Beteiligten gut und wer böse ist ... da hab ich mittlerweile komplett den Überblick verloren. ;-) -- Discordiamus Heil Eris! Allheil Discordia!  16:01, 23. Dez. 2010 (CET)

Die Regelung bezüglich Übersetzungen (Wikipedia:Übersetzung#Lizenzfragen:_Urheberrecht_und_Originaltext), ab wann sind Übersetzungen von Zitaten legal sind sind missverständlich und sollten geändert werden. -- Arcy 14:45, 23. Dez. 2010 (CET)

Ja klar. weil das Zitieren von Gedichtzeilen und die Übersetzung zu Werbezwecken auch so viel mit wissenschaftlichen Zitaten zu tun hat. Aber auch das Urteil führt dich zur Quelle, nämlich dem §62 UrhG, Absatz 2 -- Discordiamus Heil Eris! Allheil Discordia!  14:52, 23. Dez. 2010 (CET)
WP:Ü habe ich entsprechend angepasst.[10] -- Arcy 15:36, 23. Dez. 2010 (CET)
Ich zweifel an der Übertragbarkeit des von Dir refernzierten Urteils. Ausserdem ist der entscheidende Paragraph nicht der 51er sondern der 62er (Änderungsverbot). Die Kernaussage (Zitate dürfen übersetzt werden) ist allerdings richtig. Mein Vorschlag wäre: Übersetzungen eines Zitats sind nach dem Zitatrecht juristisch zulässig, wenn der Benutzungszweck es erfordert. (§62 UrhG Abs. 2) -- Discordiamus Heil Eris! Allheil Discordia!  15:53, 23. Dez. 2010 (CET)

Knochenadler von Die Toten Hosen

Hat er Schöpfungshöhe? Grüßle----Saginet55 21:14, 21. Dez. 2010 (CET)

M. E. nein. Sicherlich ist dieser Adler eher eine Schöpfung als viele andere Logos, er spielt jedoch immernoch in einer Liga mit dem laufenden Augen, welches keine Schöpfungshöhe erreicht. --ireas :disk: :bew: 22:28, 21. Dez. 2010 (CET)
Siehe Dein Abschnitt oben und da mein Beitrag vom 19.12., 22:34 Uhr, erster Absatz. Yellowcard 00:13, 22. Dez. 2010 (CET)
Die individuelle Schöpfungskraft in diesem Adlers ist eher höher als die der Bundeshenne. Und die ist geschützt. Eindeutig im Graubereich. syrcro 09:27, 22. Dez. 2010 (CET)
Wenn der Adler SH aufweist, dann weisen zwei Drittel der mit {{Bild-LogoSH}} gekennzeichneten Logos ebenfalls SH auf. In der Art der Verwendung, nämlich irgendwo im Bereich der angewandten Kunst, sehe ich keinen Unterschied. Wenn wir die Linie von Logo-SH fahren, der ich übrigens kritisch gegenüberstehe, dann müssen wir die SH des DTH-Adlers konsequenterweise eindeutig verneinen. Yellowcard 14:54, 22. Dez. 2010 (CET) PS: Wieso der Bundesadler mehr geistige Schöpfung aufweisen sollte als das laufende Auge, erschließt sich mir ohnehin überhaupt nicht.
Der Bundesadler ist als Wappen ohnehin gemeinfrei, so steht es jedenfalls hier (siehe Bild rechts)
Bundesadler
, über die Schöpfungshöhe wird dort kein Wort verloren. Wieso sollte eine Parodie auf den Adler nicht gemeinfrei sein. Die Idee kann man nicht schützen, habe ich irgendwo weiter oben gelesen. Grüßle----Saginet55 11:44, 24. Dez. 2010 (CET)

Textseiten aus mittelalterlichen/frühneuzeitlichen Handschriften

Ich habe eine Frage zu dieser [11] Abbildung. Darüber wurde hier diskutiert und Benutzer:Anamnesis vertritt die Meinung, die auch meinem Kenntnisstand entspricht, daß die Bayerische Staatsbibliothek keine urheberrechtlichen Ansprüche besitzt und ihre allgemeinen Ausführungen über Urheberrecht auf dieses Bild nicht anwendbar sind, es also hochgeladen werden darf. Da er aber nicht hundertprozentig sicher ist und ich mich im Urheberrecht nicht auskenne, lege ich die Frage hier vor. Sie ist von allgemeiner Bedeutung, da es viele derartige Fälle gibt (Textseiten aus mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Handschriften im Besitz öffentlicher Bibliotheken). Nwabueze 02:40, 24. Dez. 2010 (CET)

Rein mechanische, zweidimensionale Reproduktionsfotografien – wie diese wohl eine ist – genießen keinen Urheberrechtsschutz, weder als Lichbild noch als Lichtbildwerk. Grüße, --ireas :disk: :bew: 08:37, 24. Dez. 2010 (CET)
Danke für die Auskunft. Nwabueze 11:26, 24. Dez. 2010 (CET)

SH von Audioaufnahmen von Kirchenglocken

Ich besitze Audioaufnahmen von dem Geläut der Glocken einer Kirche. Diese würde ich gerne als OGG hochladen. Jedoch bin ich kein Urheber der Aufnahme. Die Frage hat so etwas eine Schöpfungshöhe. --Codc 11:06, 25. Dez. 2010 (CET)

Der Tonträgerhersteller hat nach § 85 UrhG das ausschließliche Recht den Tonträger zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Es wird eine Einwilligung des Herstellers benötigt. ..Darah Dan Doa.suhadi 11:32, 25. Dez. 2010 (CET)
Die Frage ist ja nicht die grundsätzliche Frage nach dem Urheberrecht sondern hat ein Geläut eine Schöpfungshöhe was ich aus dem Bauch heraus verneinen würde wenn es sich um ein ungesteuertes Geläut, also kein Glockenspiel, handelt. --Codc 12:39, 25. Dez. 2010 (CET)
Zum Einen kann das gespielte „Lied“ als Werk der Musik geschützt sein (§ 2 UrhG); zudem kommt ein Schutz des ausübenden Künstlers nach § 73 ff. UrhG in Betracht. Genaueres lässt sich nur bei mehr Informationen zur Aufnahme sagen. --ireas :disk: :bew: 14:28, 25. Dez. 2010 (CET)
Ein Geläut, wie in dieser Tonaufnahme zu hören Datei:Glocke.ogg, hat keine Werksqualität. ..Darah Dan Doa.suhadi 15:27, 25. Dez. 2010 (CET)
Bei einem (ungesteuerten) Geläut würde ich denn Schutz auch verneien (Das übliche Gebimmel bei uns, ob jetzt mit einer oder mehren Glocken). Auch der Stundenschlag ist nicht schützbar, da ja üblicherwiese nur Drei Glocken (Töne) Bim-Bam (1-4x) Bumm (1-12x), wo da eine schützbare Melodie sein soll ..., ich seh jednefals keine. Bei einem Glockenspiel hingegen würde ich eien möglichen Schutz bejahen (Wie bei Italienischen Kirchen oft der Fall, da ist ganz klar eine Melodie erkennbar). Bei Glockensopielen stellen sich gleich mehrere die Fragen. 1. Ist das Werk das gespielt schon gemeinfrei. 2. Wird das Glockenspiel als freihändig oder automatisch gesteuert dargeboten. Zu 1. Wenn nicht gemeinfrei Freigabe durch Komponist erforderlich. Zu 2. Wenn freihändig haben wir einem Künstler zu tun und somit einen 50 jährigen Werkschutz der Aufführung (Also Freigabe duch Künstler erfordelich), bei automatisch kann man ggf. der Werkschutz verneinen (nicht aber der mögliche Urheberschutz). Die Aufnahme selber kann natürlich durch den Werkschutz geschützt sein, auch wenn du nur aufgenommen hats und nicht gespielt, dass aber -glaube ich- ist das kleinste Problem wenn du sie selber aufgenommen hast (Soll nur heissen fremde Aufnahmen sind ohne Zustimmung Tabu). -- Bobo11 00:56, 26. Dez. 2010 (CET)

Leistungsschutzrechte wie § 85 bestehen unabhängig von der Frage nach der Schöpfungshöhe! Siehe auch [12] --rtc 01:30, 26. Dez. 2010 (CET)

Schöpfungshöhe und Lärmschutzwände

Der BGH .... blabla ... zum Tode. Da bin ich aber gespannt, wie die Gestaltung einer Lärmschutzwand erheblich aus dem üblichen herausragen kann. Aber Street view hat weder Original noch Kopie: Der künstlerische Gestaltungsspielraum bei Lärmschutzwänden sei zwar durch ihre Zweckbestimmung eingeschränkt. Gleichwohl bestünden im Blick auf das bei Lärmschutzwänden im Vordergrund stehende Gestaltungsziel, wonach diese sich harmonisch in die Umgebung einfügen und vom Betrachter nicht als Fremdkörper empfunden werden sollten, erhebliche Anforderungen an die Schaffenskraft des Gestalters. Die vorgelegten Planzeichnungen stellten eine individuelle Lösung der Aufgabe dar, eine Lärmschutzwand zu gestalten, die auf die Umgebung der Autobahn A 2 bei Königslutter abgestimmt sei. Dies werde insbesondere durch die Auswahl und Anordnung der Betonelemente erreicht, die eine horizontale Gliederung der Wand in versetzten Ebenen bewirke und die obere Ebene vor der darunterliegenden Pfostenebene hervortreten lasse. Eine weitergehende Auflockerung des Wandbildes werde dadurch herbeigeführt, dass bei den auskragenden oberen Elementen Glasbausteine so angeordnet seien, dass sie eine durchgehende Reihe bildeten und wie Maueröffnungen wirkten. klingt ja für mich, wie eine technische Lösung für ein technisches Problem und nicht wie ein kreative Entscheidung. syrcro 09:46, 22. Dez. 2010 (CET)

Das haben wir davon, daß die Architekten in Deutschland so wichtig genommen werden. --Marcela 14:05, 22. Dez. 2010 (CET)
Wenn jemand den ihm zur Verfügung stehende Schöpfungsrahmen in einem gewissen Maß ausschöpft, dann sollte sein Werk auch geschützt sein. Es gibt kein rechtliche Grundlage, warum der Staat Architekten anders behandeln soll als andere Urheber. Dies wäre u.U. sogar verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG). ..Darah Dan Doa.suhadi 14:26, 22. Dez. 2010 (CET)
Deutschland ist allerdings das einzige Land der Erde, das Architekten einen Sonderstatus zubilligt. --Marcela 14:44, 22. Dez. 2010 (CET) PS: Wenn ich als Tiefbauingenieur eine Lärmschutzwand plane, dann ist das genau in meinem Berufsspektrum, dann hat die aber keine SH, weil ich kein Architekt bin.
Nein nicht, weil du Architekt bist, sondern weil du den zur Verfügung stehende Schöpfungsrahmen in einem gewissen Maß ausschöpft hast. Das kann sowohl ein Architekt als auch ein Nicht-Architekt. Ich habe halt nur Architekt geschrieben, weil du auch Architekt geschrieben hast. Warum gibt es außerdem in Deutschland für Architekten einen Sonderstatus? ..Darah Dan Doa.suhadi 15:26, 22. Dez. 2010 (CET)
Weiß der Geier, warum das so ist, irgendwie ist das nach 1945 in der BRD so entstanden. --Marcela 12:48, 25. Dez. 2010 (CET)
Sicherlich haben einige Bauten das "gewisse Extra", wo es nicht nur als ein Bauwerk sondern Kunst anzusehen ist, ich denke hier an einige Hundertwasser-Häuser oder Liebeskinds Berliner Jüdisches Museum. Die Grenze zu erwischen ist aber der schwierige Punkt. -jkb- 13:28, 25. Dez. 2010 (CET)
Hundertwasser war ja auch weder Architekt noch Deutscher. Daß seine Bauwerke Kunstwerke sind, wird wohl kaum jemand ernsthaft bezweifeln. --Marcela 13:41, 25. Dez. 2010 (CET)
Kleiner Hinweis: Die Architektur wird schon in der griechischen Antike zu den freien Künsten gezählt, später zu den schönen und den bildenden. Sie genießt damit seit langem eine Anerkennung vergleichbar der von Musik, Literatur, Malerei und Bildhauerei. Das halte ich übrigens auch grundsätzlich für angemessen. Rainer Z ... 19:07, 26. Dez. 2010 (CET)

Bilder und Kategiore

Hallo,

ich bin neu hier und habe ein paar Fragen.

Ich habe heute ein paar Bilder rein gestellt und habe Probleme mit der Kategorie.

Ich habe Kategiore von deutschen Wiki genommen und hier eingetragen. diese werden nicht erkannt! Was mache ich falsch?? Kann mir das Jemand richten??

Kategorie:Straße in Frankfurt am Main; Category:Praunheim Category:Frankfurt am Main, Straßennamen

Die ganzen Bilder sind in dem Artikel Alt-Praunheim (hier sind auch nochmal die Kategorien zu lesen)

Ich habe die Bilder von einem Buch rausgescannt und das Bild war ursprünglich vom Stadtarchiv (Habe ich alles angeben, wie verhält sich mit den Rechten??)

Danke für die Hilfe-- Woelle ffm 18:23, 25. Dez. 2010 (CET)

Wenn Du die Bilder ohne Erlaubnis des Stadtarchivs bzw. des/der Rechteinhaber entnommen hast und die Urheber der Bilder noch nicht länger als 70 Jahre tot sind, hast Du wahrscheinlich eine Urheberrechtsverletzung begangen. In diesem Fall solltest Du Dich um eine schnellstmögliche Löschung der Bilder bemühen. Nächstes Mal liest Du bitte die unübersehbaren Hinweise, bevor Du die Bilder hochlädst.
Zum Thema Dateikategorien wendest Du Dich besser an das WP:WikiProjekt Dateikategorisierung. Frohes Fest, Yellowcard 18:48, 25. Dez. 2010 (CET)
Hallo Woelle, ganz unabhängig von den rechtlichen Fragen (die natürlich zuerst geklärt werden müssen; das Stadtarchiv ist nicht der Urheber der Karte, das Datum nicht 1988): Dateien auf Commons werden im Commons-Kategoriesystem eingeordnet. Die haben nichts mit den Artikel-Kategorien auf der de.WP zu tun. Schau doch mal bei Commons:Commons:Häufige_Fragen rein. --Die Schwäbin 18:57, 25. Dez. 2010 (CET)
Anmerkung: Ein Teil der Frage war schon in Hilfe_Diskussion:Bilder#Bilder_und_Kategiore beantwortet. Woelle, hier hättest du nur die rechtlichen Fragen stellen sollen.
Dazu: du hast die Bilder wohl auf Commons hochgeladen: [13]. Es sind Karten. Vielleicht kann jemand deren Schöpfungshöhe beurteilen. Wahrscheinlich ist sie gegeben. → URV. Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:00, 25. Dez. 2010 (CET)
Bei den Karten aus dem 18. und 19. Jahrhundert müssen wir uns keine Sorgen machen. Die sind alt genug für die Gemeinfreiheit. Ein Abdruck in einem neuen Buch schafft auch kein neues Urheberrecht! Die von 1904 könnten wir hier unter der 100-Jahr-Regel behalten, wenn kein Autor zu finden ist. -- 178.191.179.171 10:40, 26. Dez. 2010 (CET)

Urheberrecht bei Umzeichnungen

Abstarkte Frage: Kunsthistoriker (noch lebend) fertigt eine Umzeichnung von Details an einem mittelalterlichen Gegenstand und publiziert diese. Wie sieht es mit der Verwendbarkeit solcher Umzeichnungen aus? -- 217.255.195.35 11:19, 25. Dez. 2010 (CET)

Wenn die Zeichnung des eine eigene geistig-persönliche Schöpfung ist, dann ist diese nicht ohne Einwilligung verwendbar. Dies wird bei Zeichnungen von Details an einem mittelalterlichen Gegenstand wohl gegeben sein, obwohl man das so abstrakt nur schwer beurteilen kann. ..Darah Dan Doa.suhadi 11:37, 25. Dez. 2010 (CET)
Schwer zu sagen, ob es eine wissenschaftliche Normzeichung ist oder eben eine freihändige Zeichung die Interpretationsspielräume zulässt. Eine originalgetreue Wiedergabe ist nicht schützbar, eine freihänige Zeichung schon. So unklar wie die Frage gestellt ist sag ich mal; Im Zweifel ist mal von einem Schutz auszugehen. Denn solte die Zeichung einen Rekostruktionsversuch darstellen ist sie schützbar (Beipiel: Fungegegendstand Messerklinge (Ohne Griff), abgebildeter Gegestand ist aber Klinge mit Griff). -- Bobo11 00:43, 26. Dez. 2010 (CET)
Wie soll ich mir „Umzeichnungvon Fetails eines mittelalterlichen Gegenstands“ vorstellen? Als Umrisszeichnung zur deutlichen Dokumentation eines dreidimensionalen Gegenstands? Das müsste geschützt sein, wäre es auch als Foto. Rainer Z ... 18:52, 26. Dez. 2010 (CET)

Ich würde sagen, das ist eine Ermessensfrage. Ich habe zweiteres Bild ganz bewußt nicht nach Commons geladen, weil ich mir über die dortige Beurteilung nicht im klaren war. In diesem Fall sehe ich keine schöpferische Leistung von 1927 darin, die wichtigen und noch erkennbaren Details nachzuzeichnen, das würde heutzutage ein Computerprogramm mit Kontrastminimierung nicht anders machen, da würden 10 verschiedene Zeichner zu annähernd gleichen Ergebnissen kommen. --Marcela 17:13, 27. Dez. 2010 (CET)

Bon, dann geht es um das, was ich vermutet hatte. Ein Computerprogramm schafft das allerdings nicht und zehn verschiedene Zeichner dürften durchaus abweichende Ergebnisse liefern. So etwas läuft ja nicht ohne eine gewisse Interpretation und Gewichtung. Hat aber natürlich keine künstlerische Intention, sondern dokumentarische. Das ganze Schöpfungshöhe-Zeug ist irgendwie unbefriedigend. Aber man kann so etwas wohl nie befriedigend formalisieren. Rainer Z ... 18:41, 27. Dez. 2010 (CET)

Skizze digitalisieren

Hallo,

ich würde gerne diese Skizze http://paleo.cc/paluxy/tsitefig1b.gif in einem Vektorprogramm digitalisieren und dann hochladen. Also nicht einfach einscannen, sondern selbst nachfahren und noch ein wenig bearbeiten. Darf ich das machen und dann als eigenes Werk mit dem Verweis auf das Original hochladen? VG --Tiktaalik 14:22, 28. Dez. 2010 (CET)

Wenn deine Bearbeitungen Schöpfungshöhe hätten, hätte die Vorlage ja noch mehr Schöpfungshöhe. Dann wäre dein Handeln eine Urheberrechtsverletzung. Die Einzige Möglichkeit das Bild hochzuladen, wäre auf nicht vorhandene Schöpfungshöhe zu plädieren, dann wäre aber auch deine Neuerarbeitung ohne Schöpfungshöhe und es wäre falsch ein Urheberrecht als Eigenes Werk zu reklamieren.--87.150.38.165 23:52, 28. Dez. 2010 (CET)

Historische Karten der Universität von Texas

Hinweis auf Frage: → Wikipedia Diskussion:Dateiüberprüfung#Historische Karten -- Quedel 20:44, 18. Dez. 2010 (CET)

Da ohne Konsens, nun pragmatisch durch Weblink gelöscht. -- Quedel 01:46, 30. Dez. 2010 (CET)

KZ-Photos

Und können die Folterknechte uns auch dieses Foto verbieten?

Sind eigentlich Photos von Häftlingen, aufgenommen in einem KZ offenbar zum Zwecke der Dokumentation/Registrierung oder wie die das nannten, d.h. Photos von den KZ-Offiziellen, geschützt? (Mein Verdacht: Amtswerk) Siehe commons:Commons:Deletion requests/File:Koncentračný tábor Auschwitz-Birkenau 10.JPG. Danke, -jkb- 01:26, 26. Dez. 2010 (CET)

Lies doch mal Amtliches Werk. Der hier relevante § 5 Abs. 1 UrhG besagt: "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." Handelt es sich bei den Fotos um ein Gesetz? Nein. Um eine Verordnung? Nein. Um einen amtlichen Erlass? Nein. Um eine Bekanntmachung, Entscheidung oder einen amtlich verfassten Leitsatz zu Entscheidungen? Nein. Also: Kein Amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG und somit nicht erlaubt hier. Ja, Nazis haben auch ein Urheberrecht, und wenn man in en.wp behauptet, diese Rechte seien von den Besatzungsmächten rechtswirksam enteignet worden, so kann man diese Behauptung getrost ignorieren; sie wird in Deutschland nicht anerkannt. --rtc 01:41, 26. Dez. 2010 (CET)
Unter anderem geht es auch eben darum, was es mit der Behauptung auf enwiki geht bezüglich des Fotos das sich auf Commons befindet. -jkb- 11:27, 26. Dez. 2010 (CET)
Hier beißen sich Urheberrecht und Copyright. In Europa geschützt, in den USA sind die Bilder frei. --Marcela 17:07, 27. Dez. 2010 (CET)
Für die Veröffentlichung von zeitgeschichtlichen Dokumenten gibt es nicht nur im Persönlichkeitsrecht, sondern auch im Urheberrecht eine Ausnahme: weder bei den Folterbildern von Abu Ghraib noch bei KZ-Aufnahmen kann es darauf ankommen, ob die Folterknechte als Urheber der öffentlichen Verwendung der Bilder zustimmen. Wie allgemein Eigentum ist auch Urheberrecht in Deutschland nicht absolut gewährt, sondern unterliegt der Sozialbindung: es wird durch öffentliche Belange und Rechte Dritter eingeschränkt. Im Fall von KZ-Bildern hat die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an Information gegenüber den Urheberrechten der KZ-Fotografen. Wie es rechtsdogmatisch korrekt gelöst wird, kann ich aber gerade nicht sagen, da mir hier die Literatur fehlt. Im Übrigen sind die Bilder unter Bruch von Rechtsvorschriften (Nötigung und Menschenrechtsverletzungen) zustandegekommen, so dass möglicherweise schon deshalb keine Rechtsposition (Urheberrecht) begründet werden kann.--Olag 11:53, 28. Dez. 2010 (CET)
Du irrst. Selbst die Urheberrechte von Adolf Hitler sind noch nicht verfallen. --Marcela 12:06, 28. Dez. 2010 (CET)
[BK]
Ehrlich gesagt bezweifle ich, dass es im Urheberrecht eine solche Regelung gibt.
Es gibt Schrankenregelungen, die die Verwendung von geschützten Materialien zur aktuellen Berichterstattung (§ 50 UrhG) oder zur Rechtspflege (§ 45 UrhG) erlauben. Das bedeutet jedoch nicht, dass die entsprechenden Werke gemeinfrei werden. Weitergreifende Schrankenregelungen sind mir nicht bekannt.
Im Übrigen bin ich der Auffassung, dass auch rechtswidrig entstandene Werke urheberrechtlichen Schutz genießen; zumindest gibt es im UrhG keine anderslautende Festlegung.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 12:14, 28. Dez. 2010 (CET)
Im Schricker werden die Fotos der RAF-Terroristen erwähnt (also z. B. das Foto von Schleyer, aufgenommen von RAF-Leuten), das ist so ein Fall gewesen. Diese Bilder sind nach wie vor geschützt. --Marcela 12:27, 28. Dez. 2010 (CET)
Man könnte jedoch die Auffassung vertreten, ohne das ich das tun würde, dass ein Urheber der sich durch seine Taten gegen das Prinzip unseres Rechtsstaates und unsere verfassungsmäßige Ordnung richtet, sich nicht auf die Schutzrechte dieses Rechtsstaaten berufen kann. Man könnte eine Einforderung des Urheberrechts in solchen Fällen als Rechtsmissbrauch sehen. ..Darah Dan Doa.suhadi 14:40, 30. Dez. 2010 (CET)
und auf welcher rechtsgrundlage bitte??? --toktok 14:43, 30. Dez. 2010 (CET)
Es ist also Rechtsmißbrauch, wenn die Bayerische Landesregierung die Urheberrechte von Hitler wahrnimmt? --Marcela 14:53, 30. Dez. 2010 (CET)
Stellt sich die Bayerische Landesregierung gegen den Rechtsstaat und die verfassungmäßige Ordnung? Als Rechtsgrundlage würde ich Art. 18 iVm Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes heranziehen. ..Darah Dan Doa.suhadi 14:57, 30. Dez. 2010 (CET)

Tabellen einfügen - Datenbankrechtlich OK?

Ich schreibe gerade zur Wirtschaft Südvietnams. Meine Quelle enthält eine Unzahl an Tabellen mit Wirtschaftsdaten. Einige davon würde ich geren hier verwenden, geht das vom Datenbankrecht her?--Antemister 15:19, 29. Dez. 2010 (CET)

Im Zweifelsfall ja. Falls es sich bei der Quelle um eine schutzfähige Datenbank, ist eine Eintnahme eines „unwesentlichen Teils“ immernoch möglich. Eine Einstufung als Datenbankwerk ist eher unwahrscheinlich, da hier eine persönliche geistige Schöpfung bei der Auswahl der Daten vorliegen müsste. --ireas :disk: :bew: 09:15, 30. Dez. 2010 (CET)

Karten

Haben diese ganzen Karten hier (auf "Karten" oben mittig klicken) Schöpfungshöhe oder kann man die einfach hier hochladen? 91.57.253.97 23:11, 29. Dez. 2010 (CET)

Leider bringt die PDF-Datei beim Zoomen meinen CPU an seine Grenzen, nach der Vorschau und dem ersten Eindruck würde ich jedoch vermuten, dass die Karten geschützt sind. Grüße, --ireas :disk: :bew: 09:12, 30. Dez. 2010 (CET)

Historische Karten der Preußischen Neuaufnahme gemeinfrei? Scans der Uni Greifswald auch?

Hallo, da es vor allem deutsches Urheberrecht betrifft, bitte ich auch hier auf de: noch mal um Stellungnahme zu dieser Frage auf Commons bezüglich der Urheberrechte von Scans von Karten der Preußischen Neuaufnahme. Antworten hier oder dort in deutsch oder englisch, egal, alles willkommen. Danke! --TETRIS L 23:27, 29. Dez. 2010 (CET)

Ich habe mal was dazugeschrieben. --ireas :disk: :bew: 09:10, 30. Dez. 2010 (CET)

Datei:X350.jpg

Quelle (FCBarcelona Website - dort lässt mich speziell die Seite Legal Terms zweifeln) und Lizenz (Copyleft) erscheinen mir in Kombination mit dem Hochlader auf Commons (einzige Aktion des Accounts) fragwürdig. Könnte das mal jemand mit Ahnung checken, bitte, damit wir wissen, ob wir es tatsächlich benutzen sollten/dürfen? Danke. -- Jo Atmon Smokey Jo's Café 01:41, 30. Dez. 2010 (CET)

Danke für den Hinweis; ich habe die fehlende Freigabe vermerkt. --ireas :disk: :bew: 08:51, 30. Dez. 2010 (CET)

NoCommons bei Familienwappen

Warum genau tragen zahlreiche Familienwappen (Bsp.) den Baustein NoCommons; andere wiederum nicht? Die Abbildungen sind wohl alle, wenn die Bildbeschreibungen stimmen mehrere Jahrhunderte alt. --Septembermorgen 17:27, 30. Dez. 2010 (CET)

Es sollte schon einheitlich gehandhabt werden, das ist richtig. Wappen können durchaus von einem angloamerikanischen Copyright betroffen sein (oder werden), auch wenn die Dinger uralt sind. Auch wird die Frage der Schöpfungshöhe auf Commons zu Recht vollkommen anders als hier gehandhabt, was bei uns eine bloße Zusammenstellung alter gemeinfreier Elemente darstellt, kann dort aufgrund der neuen Anordnung als geschützt gelten. Aber was rede ich? Für Wappenfragen ist ja eigentlich unser Wappenpapst zuständig ;) --Marcela 18:56, 30. Dez. 2010 (CET)

heute show

Besitzt Datei:Heute-show.png wirklich keine Schöpfungshöhe. Da ist ja auch so ein bunter 3D-Globus mit Lichteffekten, also eher ein Screenshot. Ich habe stattdessen nur den Schriftzug nachgeahmt Datei:ZDF-heute-Show.svg, werde aber immer wieder revertiert. Matthias 11:32, 31. Dez. 2010 (CET)

Der Globus und somit die PNG hat keine SH. --Marcela 19:15, 31. Dez. 2010 (CET)

Kommerzielle Bilderbenutzung - Kennzeichnung?

Soweit ich gelesen habe, darf man Bilder aus Wikipedia kommerziell benutzen, das heißt ich könnte auf einer Internetseite, die ich verkaufe, ein Bild aus Wikipedia platzieren. In wie fern muss ich das Bild kennzeichnen, dass es von wikipedia.org kommt? In welcher Form und wo soll es auf der Internetseite erscheinen?

Eine Nennung von Wikipedia.org ist in der Regel falsch und kann sogar Probleme nach sich ziehen. Es ist üblicherweise der Bildautor, der genannt werden muß! Was im Detail zu tun ist, sagt der Lizenzbaustein des Bildes. -- 194.48.128.75 12:04, 27. Dez. 2010 (CET)
Im Einzelfall würde ich sehr gewissenhaft selbst nachrecherchieren, ob die angegebene Lizenz tatsächlich erteilt wurde und wenn ja, ob derjenige der sie erteilt hat auch dazu berechtigt war. --Btr 12:57, 27. Dez. 2010 (CET) PS: Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/08#Abmahnung_wegen_Verwendung_von_Wikipedia-Bildern
Siehe Vorredner. Eine nenneung der Wikipedia ist in den allermeisten Fällen nicht nötig, wohl aber die der jeweiligen Urheber sowie der Lizenz. Das kann man nur an konkreten Beispielen genauer sagen. Am sichersten ist es, sich mit dem Urheber in Verbindung zu setzen, falls die Lizenz nicht klar aussagefähig ist oder nicht verstanden wird. --Marcela 17:04, 27. Dez. 2010 (CET)
Bei Creative Commons ist die Sache eigentlich nicht schwierig. Du muss den Urheber nennen und die Lizenz, bei einer Website mit einem Link auf den Lizenztext verknüpft. Dass kannst du direkt am Bild machen (Bildlegende). Alternativ kannst du das Impressum um einen Bildnachweis ergänzen und dort alle verwendeten Bilder mit ihren jeweiligen Urhebern anführen. Kommt drauf, an, wie die Website strukturiert ist. Als Bildlegende ist es am einfachsten zuzuordnen. GNU ist ein bisschen komplizierter, da musst du nach meiner Erinnerung den ganzen Lizenztext auf der Website dokumentieren. Ist aber keine große Sache, anders als bei Drucksachen.
Noch ne Idee: Das Bild selbst mit einem Link auf eine Unterseite verknüpfen. Da steht dann schön deutlich der Bildnachweis, vielleicht mit einer größeren Version des Bildes drüber. Die erwartet man ja eigentlich, wenn man auf ein Bild klicken kann. Da kannst du auch mit warmen Worten dem Urheber und der Wikipedia danken ;-) Rainer Z ... 19:06, 27. Dez. 2010 (CET)
"Creative Commons" ist eine ganze Sammlung von Lizenzen mit unterschiedlichen Bedingungen. Du meinst wohl die CC-BY-SA, aber die CC-zero beispielsweise ermöglicht die Verwendung von Bildern ganz ohne Bedingungen, d.h. es muss weder der Urheber noch die Lizenz genannt werden. Man muss sich eben immer anschauen, unter welcher Lizenz ein Bild steht. Bei CC-zero- oder "PD-self"-Bildern ist man ganz frei, bei anderen eben weniger frei, wie oben beschrieben. Gestumblindi 03:58, 2. Jan. 2011 (CET)

Positionspapier von Staatsminister Bernd Neumann zum Urheberrecht im Internet

"Ohne Urheber keine kulturelle Vielfalt", 26. November 2010 --85.176.193.32 12:42, 7. Dez. 2010 (CET)

Besonders interessant ist der Abschnitt „6. Regeln für verwaiste und vergriffene Werke“, wo es heißt: „Hier ist eine gesetzliche Regelung dringend erforderlich. Diese sollte vorsehen, dass zunächst eine sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber durchzuführen ist. Bleibt die Suche erfolglos, so sollte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung eine Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften ermöglicht werden.“ Verwertungsgesellschaften kassieren also eine angemessene Vergütung, aber für wen oder was eigentlich? Vielen Dank für den Hinweis auf dieses völlig absurde Positionspapier! -- 79.218.31.154 00:36, 4. Jan. 2011 (CET)

RAEB: Person der Zeitgeschichte in AT?

Geht mir konkret um das hier. Die Dame erfährt wegen der Tierschutzcausa eine Menge Medieninteresse. Reicht das um sie ohne ihre Einwilligung abzubilden? --goiken 19:03, 31. Dez. 2010 (CET)

Da der entsprechende Paragraph sehr schwammig formuliert ist, kommt es hier wohl auf die Rechtsprechung an. Ich werde demnächst mal in einem Kommentar zum öster. UrhG nachschlagen, ob dort etwas Genaueres steht.
Im Internet habe ich auf der Seite internet4jurists.at folgende Information gefunden, über deren Wahrheitsgehalt ich dir leider keine Angaben machen kann:

Personenfotos auf öffentlichen Veranstaltungen sind im Normalfall zulässig, so ist etwa ein normaler Ball unbedenklich; hingegen kann eine Wahlveranstaltung unter Umständen einen zufälligen Passanten in einen ungewünschten Zusammenhang bringen. Selbst Fotos einer Demonstration können berechtigte Interessen verletzen, wenn etwa ein gemäßigter Demonstrant zufällig vor einem radikalen Transparent dargestellt wird. Grundsätzlich sind aber derartige Fotos im öffentlichen Raum zulässig.

In diesem Sinne könnte dieses Bild okay sein. Vielleicht kennt sich jedoch jemand anderes besser damit aus? --ireas :disk: :bew: 10:05, 1. Jan. 2011 (CET)
Nein keine Verstoss gegen RABE, weil die Steht auf der Bühne, hat also aktiv teilgenommen. Anders kann aussehen, wenn jemand nur pasiv teilnimmt, also im Publikum steht usw.. Da wäre eine Einzelaufnahme nicht gestattet (Beiwerk schon, aber eben mit Einschränkungen). Aber hier als Trägerin eines Trasparentes muss es ihr klar gewsen sein, dass sie (mit-)fotografiert werden wird. Und auch das die Bilder veröffentlicht werden weil es war ja eine öfffentliche Veranstalltung. Hier seh ich gar keinen Grund wiso man sich nicht auf diese Ausnahmeregel des RABE berufen darf, was man füher als "Relative Personen der Zeitgeschichte" bezeichnet hat. Man sieht auf dem Bild das sie aktiv teilgenommen hat, und das ist meiner Meinug nach, der wichtige Punkt. --Bobo11 11:48, 2. Jan. 2011 (CET)

ok, danke.--goiken 15:50, 3. Jan. 2011 (CET)

Wikimedia will Musterklagen um freie Lizenzen unterstützen

In der Vergangenheit hat sich der Verein nur insofern an solchen Verfahren beteiligt, dass er Kontakte mit kompetenten Anwälten vermittelt hat. Nach reiflicher Überlegung innerhalb des Vorstands und umfassender Beratung mit unserem Vereinsjuristen sind wir nun zu der Entscheidung gekommen, dass wir unsere sehr passive Linie nicht weiter verfolgen werden. [...] Unser Vorschlag sieht so aus, dass der Verein zukünftig ausgewählte Verfahren materiell unterstützt, wenn diese Unterstützung dazu geeignet ist, ungeklärte Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu klären. Es geht also um Musterverfahren im weitesten Sinne, nicht jedoch um Standardverfahren, Massenabmahnungen oder ähnliches.

Quelle: http://blog.wikimedia.de/2010/12/13/rechtliche-unterstutzung-durch-den-verein/

--Wiggum 00:59, 14. Dez. 2010 (CET)

Für den Archivbot: --ireas :disk: :bew: 22:14, 23. Jan. 2011 (CET)