Wikipedia Diskussion:Schiedsgericht/Archiv/2011/Dezember

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Regelungen zur Befangenheit

  1. Nach reiflicher Überlegung hat jetzt das Schiedsgericht eine Regelung zur Befangenheit veröffentlicht. Genau genommen sogar zwei. Eine auf Wikipedia:Schiedsgericht/Anfragen und eine auf Wikipedia:Schiedsgericht/FAQ. Es wäre nützlich, wenn noch verdeutlicht würde, in welchem Verhältnis die beiden Texte zueinander stehen, insbesondere welcher vorrangig gilt, soweit sie sich widersprechen. Was gilt eigentlich, wenn 2 Schiedsrichter für befangen und 4 Schiedsrichter für nicht befangen stimmen?
  2. Offensichtlich nimmt das Schiedsgericht das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit sehr ernst. Deshalb wird nicht mit einfacher Mehrheit darüber entschieden, sondern bei 6 Stimmen gegen den Befangenheitsantrag und 3 Stimmen dafür ist der Schiedsrichter erfolgreich abgelehnt. Von den Regelungen, die ich kenne, ist das diejenige, die die Annahme von Befangenheit am stärksten erleichtert.
  3. Der Abgelehnte darf nach der Regelung (nach Selbstablehnung oder nach Abstimmung mit dem Ergebnis der Befangenheit) nicht mehr an Abstimmungen teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme heißt es auf der Anfragenseite: Ein von einem Fall ausgeschlossener Schiedsrichter stimmt nicht mit ab und beteiligt sich nicht aktiv an den Beratungen über den Fall. Heißt das, dass er sich nicht an den Beratungen beteiligt? Warum hat man geschrieben "nicht aktiv", ist das etwas anderes als "nicht"? Auf der Seite FAQ heißt es demgegenüber: Das bedeutet insbesondere, dass sie an den Abstimmungen über die Entscheidung der Anfrage nicht teilnehmen. Es hat sich als gute Praxis erwiesen, dass sie auch an den Diskussionen über den Fall nicht mitwirken und sich Meinungsäußerungen im SG-Wiki oder auf den Telefonkonferenzen enthalten. "Es hat sich als gute Praxis erwiesen" klingt nicht ganz eindeutig. Ist das eine unverbindliche Absichtserklärung oder als verbindliche Regelung gemeint?
  4. Gespannt bin ich, wie es die Gemeinschaft beurteilt, dass es unter FAQ heißt: Fällt durch Befangenheit und Ablehnungen des Falles die Zahl der SG-Mitglieder unter die zur Annahme des Falles nötige Mindestzahl (zur Zeit 5), dann gilt der Fall als nicht angenommen und wird unbearbeitet archiviert. Von den Regelungen zur Befangenheit, die ich kenne, ist das die einzige, die vorsieht, dass ein Fall infolge von erfolgreichen Befangenheitsanträgen überhaupt nicht mehr entschieden wird. Ob sich das die Gemeinschaft bei Einrichtung des Schiedsgerichts so vorgestellt hat? Ich denke, dass das dem Sinn der Einrichtung eines Schiedsgerichts widerspricht und eine Berechtigung des SG, so eine Verfahrenregelung zu treffen, nicht besteht. Notfalls müsste die Gemeinschaft beschließen, wie mit solchen Fällen umgegangen werden soll.
    Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Regelungen zum Schiedgericht ähnliche Fälle unterschiedlich behandeln. Gerade im letzten (vom SG selbst eingeleiteten) Meinungsbild hat die Gemeinschaft beschlossen: Falls sich unter den neu gewählten Schiedsrichtern nicht genug Schiedsrichter finden, die die Anfrage annehmen, kann die Anfrage auch mit weniger als fünf, mindestens jedoch mit drei Schiedsrichtern abgeschlossen werden (anderenfalls wird die Anfrage nicht weiter bearbeitet und nicht entschieden). Warum kann hier nach Meinung der Gemeinschaft mit drei Schiedsrichtern entschieden werden, bei Ausscheiden von Schiedsrichtern durch Ablehnung nach der Verfahrensregelung des Schiedsgerichts aber nicht?
  5. Gespannt bin ich auch , wie es die Gemeinschaft beurteilt, dass es unter FAQ heißt: SG-Mitglieder dürfen sich auch dann zur Befangenheit anderer Schiedsrichter äußern, wenn sie sich selbst als befangen erklärt haben, als befangen abgelehnt wurden oder wenn ihre Befangenheit beantragt wurde. Von den Regelungen zur Befangenheit, die ich kenne, ist das die Überraschendste. Ein abgelehnter Schiedsrichter darf nicht mehr teilnehmen, weil die Befürchtung besteht, dass er in der Sache nicht unparteiisch entscheidet. Und ausgerechnet bei der Frage der Befangenheit anderer Schiedsrichter darf er doch wieder teilnehmen. Woraus rechtfertigt sich die Annahme, dass er bei dieser Entscheidung partiell doch unparteiisch ist?
  6. Was gilt eigentlich in der Zwischenzeit, bis über die Befangenheit entschieden ist? Darf der abgelehnte Schiedsrichter in der Zeit tätig sein oder nicht?

--DiRit 23:56, 22. Dez. 2011 (CET)Beantworten

DiRit, damit ich es besser verstehe: könntest du, möglichst knapp und bündig, deine Motivation darlegen, die dich seit Monaten dazu verleitet, alles, was das Schiedsgericht macht, einer umfassenden (und wie immer betont rechtsstaatlichen) Kritik zu unterziehen? Ich denke, wenn dies geklärt ist, könnte es uns helfen und auch (was wichtiger ist) der Wikipedia. Gruß, -jkb- 00:08, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Ich finde sachliche Kritik und Nachfrage, wie hier vorgetragen, ist schon in Ordnung. Eine Beantwortung der Fragen kommt (von mir) jetzt aber nicht mehr - ich muss ins Bett. Grüße, -- Hans Koberger 00:54, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten


Hallo DiRit. Danke für deine Nachfragen. Ich versuche zunächst eine vorläufige Antwort aus meiner persönlichen, nicht weiters abgesprochenen und auch noch nicht länger bedachten momentanen Sicht der Dinge.
"in welchem Verhältnis die beiden Texte zueinander stehen" - beide gelten gleichermaßen als Selbstverplichtung für die derzeitigen SG-Mitglieder. Details sind also ggf. in der detaillierteren Fassung zu entnehmen.
"Was gilt eigentlich, wenn 2 Schiedsrichter für befangen und 4 Schiedsrichter für nicht befangen stimmen?" - Dann ist die Abstimmung noch offen, und zwar bis ein SR sich der einen oder anderen Seite zuordnet.
"Offensichtlich nimmt das Schiedsgericht das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit sehr ernst." - In der Tat. Ich kann dir dazu nur die Motive meiner persönlichen Abwägung schildern: Gemäß den Maßgaben der Wikipedia-Community gilt: "Ziel des Schiedsverfahrens ist die Lösung eines konkreten Konflikts. Dabei steht im Vordergrund, gemeinschaftliche Lösungen zu finden, die von allen beteiligten Benutzern getragen werden können." Das SG sollte daher m.E. höher gewichten, dass möglichst wenig (begründbare) Zweifel an der Neutralität der entscheidenden SG-Mitglieder bestehen, als dass möglichst viele SG-Mitglieder an der Entscheidung beteiligt sind, in der Hoffnung, dass dies die Akzeptanz von SG-Urteilen im Zweifelsfall wie auch die tatsächliche und "gefühlte" Rechtssicherheit vergrößern kann.
"diejenige, die die Annahme von Befangenheit am stärksten erleichtert." - Das ist zumindest aus meiner gerade geschilderten Position auch genau so erwünscht. (Dabei ist wohlgemerkt mit der Urteilsbildung nur die Frage verbunden, ob aus nachvollziehbarer Sicht des Antragstellers hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass ein SG-Mitglied einen Fall voreingenommen bearbeiten könnte.)
"Der Abgelehnte darf ... nicht mehr an Abstimmungen teilnehmen." - Das auf jeden Fall, ja, aber noch mehr, nämlich wie zitiert: "... und beteiligt sich nicht aktiv an den Beratungen über den Fall."
"Warum hat man geschrieben "nicht aktiv"...?" - Siehe hierzu die bereits zitierten Details: "... Es hat sich als gute Praxis erwiesen, dass sie auch an den Diskussionen über den Fall nicht mitwirken und sich Meinungsäußerungen im SG-Wiki oder auf den Telefonkonferenzen enthalten." - Die "passive Teilnahme" (Mitlesen im SG-Wiki, Zuhören bei der Telefonkonferenz etc) lässt sich sowieso teils weder kontrollieren noch unterbinden noch wäre dies m.E. notwendig. Bedenklich wäre nur eine aktive Einflussnahme auf die interne Diskussion. Auch eine Meinungsäußerung auf den öffentlich zugänglichen WP-Seiten ist z.B. kaum verbietbar und ein solches Verbot wäre m.E. auch nicht notwendig.
"'Es hat sich als gute Praxis erwiesen' klingt nicht ganz eindeutig. Ist das eine unverbindliche Absichtserklärung oder als verbindliche Regelung gemeint?" - Alle Regelungen hier haben den Status einer "Absichtserklärung", die aber im Sinne einer Selbstverpflichtung verbindlich ist. Die Beobachtung, dass wir hier hätten etwas strikter formulieren können, es aber wohl bewusst nicht getan haben, dürfte zutreffen. Gegenteiliges Handeln habe ich aber mit Zustimmung unter diese Formulierung als i.A. "schlechte Praxis" erklärt. Eine striktere Formulierung erscheint mir persönlich deshalb zunächst nicht notwendig, weil das Arbeitsklima im SG ein Niveau hat, wo meiner persönlich Erwartung nach jeder sowieso darauf hören würde, wenn ihm ein Kollege "in den Arm fällt". Es handelt sich wohlgemerkt, wie bei allen solchen Feinerjustierungen der Verfahrensregeln, um eine Zwischenlösung, bis jemand Bedarf / Grund sieht für eine bessere Lösung, diese ausformuliert und das auf Konsens trifft.
"... dass ein Fall infolge von erfolgreichen Befangenheitsanträgen überhaupt nicht mehr entschieden wird. Ob sich das die Gemeinschaft bei Einrichtung des Schiedsgerichts so vorgestellt hat?" - Das kann ich natürlich auch nicht wissen. Ich vermute / hoffe aber, dass es der Gemeinschaft wichtig genug ist, dass im Sinne der hiesigen Verfahrenswege "letztinstanzliche" Entscheidungen hinsichtlich ihrer Legitimität soweit als unter den jetzigen Umständen möglich sichergestellt sind, um solche Extremfälle in Kauf zu nehmen. Wenn ich mir ausmale, um was für extrem außergewöhnlich Szenarien es gehen müßte, dass gleich so viele SR gemäß objektiv einsichtiger Umstände als befangen zu identifzieren wären, kann ich mir nicht sehr vieles vorstellen. Vielleicht hätte jemand reihum 7 SR dezidiert bepöbelt, will aber nun entsperrt werden? Ehrlich gesagt: In so einem Fall hätte es m.E. der Betreffende selbst zu verschulden, wenn dann nur noch 3 SR nach allen ersichtlichen Umständen als unbefangen zu gelten hätten. Dann müsste so eine Entsperrung eben der Entscheidung der Gesamtcommunity übertragen werden. Das wäre m.E. auch kein erheblicher Rechtsnachteil. Siehe außerdem beide gleich nachfolgende Punkte.
"Notfalls müsste die Gemeinschaft beschließen, wie mit solchen Fällen umgegangen werden soll." - Es spricht selbstverständlich gar nichts dagegen, diese Frage durch ein Meinungsbild regeln zu lassen.
"Warum kann hier nach Meinung der Gemeinschaft mit drei Schiedsrichtern entschieden werden, bei Ausscheiden von Schiedsrichtern durch Ablehnung nach der Verfahrensregelung des Schiedsgerichts aber nicht?" - Z.B. weil es hier nur um extrem seltene Fälle geht, die bereits geraume Zeit durch hinreichend viele als "unbefangen" identifizierte SR diskutiert worden sind und wo ein Abschluss ohnehin schon kurz bevor stand. Im übrigen ist die Vorgabe "von denen sich jeweils mindestens fünf an einem vorgebrachten Fall beteiligen müssen" durch die Community beschlossen worden, kann und darf also von uns nicht im Wege einer internen Verfahrensregelung modifiziert werden, sondern allenfalls durch ein abermals der Community vorzulegendes MB zu modifizieren vorgeschlagen werden - wie bezüglich des fraglichen, sehr seltenen Ausnahmefalls geschehen.
"ausgerechnet bei der Frage der Befangenheit anderer Schiedsrichter darf er doch wieder teilnehmen." Das "wieder" ist hier m.E. verkehrt herum gedacht. Es geht hier nur um die Startphase im Vorfeld, wo überhaupt das Team konstituiert wird, welches dann über den Fall berät. "Härtere" Regelungen würden hier schlicht dazu führen, dass viel mehr Fälle gar nicht erst angenommen werden könnten - was du ja für besonders bedenklich hältst. Ich für meinen Teil sehe hier auch deshalb eher wenig reale Gefahr, weil ich sowieso erwarte, dass alle SR-Mitglieder in solchen Fällen nach bestem Wissen und Gewissen abstimmen - und es geht hier wohlgemerkt nur um die Startphase, wo ein arbeitsfähiges Team gebildet werden muss.
"Woraus rechtfertigt sich die Annahme, dass er bei dieser Entscheidung partiell doch unparteiisch ist?" - Nun ja, wiederum meine persönliche Sicht, bezogen allein auf die gegenwärtige SG-Zusammensetzung aus dieser meiner Sicht: Auch wer hierbei sonstwo mit einem Benutzer aneinandergeriet, wird m.E. als SR sowas mindestens für so kurze Zeit zurückstellen können, mindestens für diese kurze sachliche Entscheidung über die Nachvollziehbarkeit von Gründen für Befangenheits-Befürchtungen - und nicht wegen etwaiger Animositäten grundlos und unkollegial die Arbeitsfähigkeit des SG im konkreten Fall ruinieren - so mein persönliches Bild von allen derzeitigen SG-Mitgliedern. Es wird übrigens auch gar nicht verlangt, dass sich ein befangener SR an Abstimmungen über Befangenheiten weiterer SR mitbeteiligt.
Bitte beachte bei solchen Überlegungen zu Fallstricken in extrem kompliziert gestrickten Spezialszenarien, dass es hier doch nur um Leitplanken in einem auf weiteste Strecken völlig ungeregelten und auch beim Stand der Dinge größtenteils unregelbaren Gebiet geht - es gibt hier so gut wie nichts vergleichbares zu "Prozessordnungen" u.dgl. - die auch wiederum eingebettet sind in weiteres, positiv geregeltes Recht. Wollte man alle solche Fallstricke beseitigen, müsste man wohl WP-intern (!) vergleichbar komplexe Regelungen beschließen - ein Unterfangen, was hier schlichtweg undurchführbar wäre. Es ist doch z.B. sowieso überhaupt nicht geregelt, was denn mit einem SR geschehen würde, der mutwillig alle Regeln missachtete - es gibt sogar bislang keinerlei Abwahl/Nachwahlverfahren o.ä. Sogar das derzeitige Wahlverfahren ist höchst gefährlich. Und wer nach Widersprüchen und Fallstricken sucht, wird doch schon bei den grundlegendsten Weisungen fündig, ich greife mal irgendein Beispiel heraus: "Meinungsbilder im Allgemeinen sind nicht bindend, werden aber als wichtiger Hinweis bei Entscheidungen herangezogen." - "Wikipedia:Richtlinien" dagegen sollen verbindlich sein - dort auf WP:Richtlinien wiederum ist Diverses verlinkt. Mir konnte bisher noch niemand genau erklären, was das im möglichen Konfliktfall bedeuten soll, warum das so formuliert wurde etc. Sophist fragt wohl: Ist denn nun z.B. das SG-MB für das SG "im Allgemeinen ... nicht bindend"? ;)
"Was gilt eigentlich in der Zwischenzeit, bis über die Befangenheit entschieden ist? Darf der abgelehnte Schiedsrichter in der Zeit tätig sein oder nicht?" - Wenn du das Wort "abgelehnte" streichst, verstehe ich die Frage und antworte aus meiner Sicht: Ja, darf er. Bzw. dürfte er. Denn da in der Zeit nichts entschieden werden wird, wird er auch nichts mitentscheiden. ca$e 01:32, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten
  • @ jkb: Die Motivation ist, dass ich es für wichtig finde, dass Wikipedia ein gut funktionierendes und akzeptiertes Schiedsgericht hat. Das ist umso leichter zu erreichen, je besser die Verfahrensregelungen sind. Dabei geht es bei meinem obenstehenden Beitrag eigentlich gar nicht um spezifisch rechtsstaatliches Gedankengut, sondern schlicht darum, Regelungen mit klarem Inhalt zu haben und diese klar zu veröffentlichen, damit sich alle darauf einstellen können.
  • Die Erfahrung ist doch die, dass das Schiedsgericht vor weniger als einem Jahr noch am Rand des Abgrunds stand, und trotz manchen überschwenglichen Lobs einige Zeit später auf dieser Seite (durchaus nicht ganz unverdient) werden euch einige Stimmen im letzten Meinungsbild gezeigt haben, dass ihr noch nicht allgemein akzeptiert seid. Wie könnt ihr mehr Akzeptanz erreichen? Indem euere Tätigkeit aus Regeln ableitbar ist. Indem ihr vermitteln könnt: Unsere Entscheidung musste so lauten, weil sie so den Regeln der Gemeinschaft entspricht. Dann agiert ihr nicht wie Admins, denen die "Untertanen" meist kritisch gegenüberstehen, sondern als überzeugende, unangreifbare Instanz, die nicht selbstherrlich entscheidet, sondern im Interesse der Gemeinschaft deren Regelungen verwirklicht und damit den allseits ersehnten Rechtsfrieden schafft. Daher ist es wichtig, klare Regeln zu haben, aus denen eure Tätigkeit abgeleitet werden kann. Das betrifft sowohl die Richtlinien für das Verhalten der der Benutzer (Wenn die nicht klar genug sind, solltet ihr bei eurer Entscheidung hinzufügen: Wir haben den Fall jetzt so entschieden, aber im Grund wären bessere Regelungen zu der Problematik erforderlich, die die Gemeinschaft beschließen sollte.), als auch die Verfahrensregelungen, über die wir hier sprechen.
  • Eine Verfahrensregelung beschließen heißt, zwanzig verschiedene Fälle im voraus bedenken und die Regelung so formulieren, dass alle eindeutig gelöst werden. Das gelingt nie ganz, sollte aber möglichst angestrebt werden. Es ist leichter möglich, wenn man Erfahrung damit hat, was alles für Fälle zu erwarten sind. Es ist schwerer für Laien, die diese Erfahrung nicht so haben. Daher mache ich euch keinen Vorwurf, wenn ihr etwas als Regel formuliert, was in dieser Hinsicht nicht optimal ist. Ich weise darauf hin, damit ihr es, wenn ihr wollt, verbessern könnt. Ich vermute, dass eure beschlossene Regelung die ist, die unter "FAQ" abgedruckt ist. Unter "Anfragen" ist wohl versucht worden, eine Kurzfassung davon wiederzugeben. Dann ist aber wichtig, keine Widersprüche zu produzieren. Nun steht unter FAQ: "Wenn sich keine drei Schiedsrichter finden, die den Antrag für begründet halten oder fünf Schiedsrichter gegen den Antrag stimmen (die Abstimmung endet, wenn eine der Optionen erfüllt wurde), so gilt der Betreffende als nicht befangen ...". Und unter Anfragen steht: "Stimmen keine drei Schiedsrichter mit „Ja“ und stimmen wenigstens fünf Schiedsrichter mit „Nein“, so gilt der Schiedsrichter als nicht befangen ...". "Oder" oder "und", dass macht hier einen Unterschied, siehe meine Frage oben am Ende von Nr. 1, also 2 Stimmen für Befangenheit, 4 dagegen. (Geht davon aus, es gibt nicht mehr Stimmen, die anderen sind in Urlaub oder schon ausgeschieden): Mit der Regelung unter FAQ ist die Frage lösbar (keine 3 dafür, erste Bedingung erfüllt, wegen des "oder" kommt es auf die zweite nicht an, der SR ist nicht befangen), die Formulierung unter "Anfragen" würde die Frage ungelöst lassen (hier "und", es sind aber nicht beide Bedingungen erfüllt, damit ist nicht geregelt, wie der Fall zu behandeln ist; es ist auch unklar, ob die Regelung unter FAQ oder die unter Anfragen gilt).
  • Die übrigen angesprochenen Punkte will ich nicht wiederholen. Aber nochmals zu "rechtsstaatlich". Irgendwie ist bisweilen die fixe Idee entstanden, ich wollte, dass das SG wie ein staatliches Gericht funktioniert. Das ist doch Unsinn. Schau dir etwa die deutsche Zivilprozessordnung an, sie hat über 1000 Paragrafen. Wenn du im Vergleich ansiehst, was im Jahr 2009 an Entwürfen einer Schiedsgerichtsordnung vorgeschlagen wurde, dann liegt das in der Größenordnung von 20 Paragrafen, und ich will da nichts wesentlich anderes. Das macht doch deutlich, dass hier ein "Gremium" ganz anderen Zuschnitts geregelt werden soll, mit nur relativ wenigen erforderlichen Regelungen. Allerdings hat man im Bereich staatlicher Gerichtsbarkeit mit etlichen Regelungen über hundert Jahre Erfahrung gesammelt, und manches davon ist ohne weiteres auf das Schiedsgericht übertragbar, ohne dass es schwieriger, unklarer oder lästiger wäre. Wenn du etwa einen Vorschlag zur Regelung der Befangenheit ansiehst (dort die länger Variante), den ich im September 2011 befürwortet habe, wirst du sehen, dass er letztlich kaum umfangreicher ist als die von euch entwickelte Lösung. Wenn ich empfehle, auch solche Vorbilder in Betracht zu ziehen, heißt das gewisse Erfahrungen in anderen Bereichen zu prüfen und eventuell zu übernehmen (natürlich auch mit Modifikationen), weil das rationeller ist, als das Rad ein weiteres Mal völlig neu zu erfinden und dabei eventuell ungewollt in Fettnäpfchen zu treten. --DiRit 04:00, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten
  • @ca$e: Ich will jetzt nicht auf alles eingehen, es ist schon spät. Aber zu dem Punkt, dass bei mehreren Ablehnungen, so dass weniger als 5 SR übrig bleiben, der Fall nicht mehr entschieden wird. Du lässt anklingen, das geschieht dem Antragsteller Recht, weil er so viele SR angepöbelt hat. Das ist eine seltsame Sicht. Wenn ein Antragsteller SR anpöbelt, reagieren die natürlich ganz sachlich, indem sie ihm zu Recht antworten, es wäre unangebracht, sie anzupöbeln. Dann sind sie doch nicht befangen. Sonst könnte ein Beteiligter beliebig viele SR einfach loswerden, indem er sie anpöbelt. Anders wäre es natürlich, wenn die SR zurückpöbeln. Aber das tun so tolle SR, wie ihr seid, doch nicht. Und du musst auch an folgenden Fall denken: A klagt zu Recht gegen B, weil der sich ständig unmöglich benimmt und ihn beleidigt. B lehnt mit Erfolg 6 SR ab. Was kann der A dafür, warum soll der Fall nicht mehr entschieden werden, wo er doch recht hat und nichts für die Ablehnungen kann? Im Ernst, ich halte die Regelung, dass der Fall dann unbearbeitet archiviert wird, für völlig deplaziert. Entweder bleibt er zunächst unerledigt bis zur nächsten Wahl, dann gibt es neue Schiedsrichter, die nicht abgelehnt werden und entscheiden können, oder es müssen andere Lösungen gefunden werden (Nachwahl? Ersatzschiedsrichter?). --DiRit 04:38, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Derzeit sind Nachwahlen von SR nicht vorgesehen was ich als allgemein bekannt annehme. Ersatzschiedrichter hingegen sind vorgesehen weil nur 5 von regulär 10 SR einen Fall annehen müssen um den Fall zu behandeln. Der Fall dass sich aus Gründen der Befangenheit keine 5 SR für einen Fall finden die unfangen wären ist mWn noch nie vorgekommen was natürlich nicht heisst dass es nie passieren könnte. Für solch einen Fall, wenn er je existieren sollte, ist mMn die Community (und fragt mich nicht wie denn da habe ich gerade keine exakten Vorstellungen) zuständig denn diese steht als Instanz über dem SG. Letzt und endlich ist es auch die Sache der SR sich nicht in eine Befangenheitssituation zu manövrieren was denke ich derzeit ganz gut funktioniert. --Codc Disk Chemie Mentorenprogramm 06:03, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten
"zu dem Punkt, dass bei mehreren Ablehnungen, so dass weniger als 5 SR übrig bleiben, der Fall nicht mehr entschieden wird" - es gibt ja nur 2 Reaktionen auf dieses Problem: 1. <5 SR bearbeiten den Fall => erfordert ein MB. 2. Regeln zur "Befangenheitsfeststellung" werden viel anspruchsvoller gestaltet => viel weniger resultierende Befangenheiten => wäre m.E. für viel mehr Fälle sehr viel bedenklicher. ca$e 10:35, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten
@Codc und ca$e: Da scheinen wir uns ja in einem einig zu sein. Die Situation, dass nicht mehr genug SR da sind, kann das SG alleine möglicherweise nicht lösen. Wenn ca$e sagt, es gibt nur 2 Lösungen (und dabei diejenige, denn Fall als unbearbeitet zu archivieren, nicht nennt), dann stimme ich ihm insoweit zu. Den Satz, dass der Fall unbearbeitet archiviert wird, solltet ihr aus eurer Regelung streichen, der ist nicht vertretbar. Dann bleibt die Situation so, wie sie wirklich ist: Ein ordnungsgemäß gestellter, möglicherweise bereits angenommener Antrag, für den momentan nicht genug SR zur Verfügung stehen. Entweder kann man dann warten bis durch die nächste Wahl wieder ausreichend SR vorhanden sind, oder die Gemeinschaft ist gefordert, eine Lösung zu finden. --DiRit 12:29, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten
@DiRit: Die CPO (ich brauche mal absichtlich die alte Schreibweise) plus GVG enthalten mehr als 1000 §§, die sich aber nicht alle auf Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen beziehen ;). Ohne jetzt mit den anderen Schiedsrichtern vorab Rücksprache genommen zu haben, denke ich, daß wir allesamt gegen Verbesserungsvorschläge nichts einzuwenden haben. Wie wäre es, du würdest mal einen Entwurf ausarbeiten, der deinen Vorstellungen entspricht? --Alupus 11:25, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten

@Alupus: Die Diskussion geht ja schon lange. In den SG-Protokollen taucht bereits am 29.Juni 2011 auf, dass über die Regelung der Befangenheit diskutiert wird. Im September ist dann hier an dieser Stelle darüber diskutiert worden und ich habe in der Diskussion frühere Vorschläge und Diskussionsbeiträge dazu verlinkt, übrigens auch hier ein paar Absätze weiter oben nochmal den Vorschlag, den ich dabei befürwortet habe und der auch seinerzeit von Hei_ber ganz positiv aufgenommen wurde. Nachdem du danach fragst, kann ich ihn hier ja nochmals abdrucken:

Ausschluss vom Schiedsrichteramt und Ablehnung von Schiedsrichtern
  1. Ein Schiedsrichter ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er selbst an der streitigen Auseinandersetzung beteiligt ist, wenn er an einer vorausgehenden Entscheidung als Admin mitgewirkt hat oder wenn er als Zeuge vernommen wurde. Bestehen im Schiedsgericht Zweifel, ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet das Schiedsgericht wie im Falle einer Ablehnung. Mögliche Ausschlussgründe teilt der Schiedsrichter von sich aus mit.
  2. Ein Schiedsrichter kann in den Fällen der Nr. 1 oder wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden. Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn aus der Sicht des Ablehnenden bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu rechtfertigen.
  3. Das Ablehnungsgesuch ist zu begründen. Der abgelehnte Schiedsrichter äußert sich zu den vorgebrachten Ablehnungsgründen. Der Ablehnende erhält Gelegenheit, zu der Äußerung nochmals Stellung zu nehmen.
  4. Erklärt der abgelehnte Schiedsrichter, er halte die Besorgnis der Befangenheit aus der Sicht des Ablehnenden für begründet, so scheidet er als Schiedsrichter aus. Sonst entscheiden die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts mit einfacher Mehrheit über die Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Ablehnung als begründet. Die Entscheidung ist zu begründen.
  5. Vor Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und nach begründeter Ablehnung wirkt der abgelehnte Schiedsrichter im Verfahren und an der Diskussion nicht mit.
  6. Entscheidungen in der Hauptsache werden erst getroffen, nachdem über die Ablehnung entschieden ist.
  7. Über mehrere Ablehnungen wird gleichzeitig und in derselben Besetzung entschieden. Stehen nicht mehr Mitglieder des Schiedsgerichts zur Verfügung, genügt es, wenn ein Mitglied allein entscheidet.
  8. Steht kein Schiedsrichter mehr zu Verfügung, entscheiden ehemalige Schiedsrichter als Ersatzschiedsrichter über die Ablehnung. Es entscheiden möglichst drei, mindestens aber ein Ersatzschiedsrichter. Hierfür berufen sind zur Verfügung stehende ehemalige Schiedsrichter in folgender Reihenfolge: zunächst die zuletzt ausgeschiedenen, von mehreren die zuletzt länger im Amt befindlichen. Stehen danach mehr als drei Ersatzschiedsrichter zur Verfügung, entscheiden sie alle.

Wohlgemerkt, das ist ein früherer Vorschlag. Man müsste ja nicht alles genau so machen, sondern könnte ihn auch modifizieren, es sollte eine Diskussionsgrundlage sein. In Nr. 8 sind Regelungen enthalten, für die es wohl ein Meinungsbild bräuchte, möglicherweise auch in Nr. 7 Satz 2. - Ich hätte es nicht von mir aus in dieser Form hier abgedruckt, nachdem ihr ja jetzt eine Regelung beschlossen habt und diese vermutlich nicht gleich wieder über den Haufen werfen wollt, so dass sich für mich eher anbot, einzelne Bedenken anzusprechen. Aber nachdem danach gefragt wurde, zeige ich den früheren Vorschlag mal im Wortlaut. (Vielleicht ist er auch bei euren Überlegungen nicht gesehen worden, weil ihr nicht allen Links in den früheren Diskussionen gefolgt seid.) So könnte man Alternativen zu einzelnen von mir kritisierten Punkten sehen. --DiRit 12:58, 23. Dez. 2011 (CET) (ergänzt --DiRit 16:16, 23. Dez. 2011 (CET))Beantworten

Der Vorschlag ist an sich nicht schlecht, sieht aber leider über die Tatsache hinweg, dass die Schiedsrichter nicht am "Verhandlungstag" in einem Raum zusammenkommen und die Entscheidung treffen. Das ist hier ja ein Freiwilligenprojekt, so dass das Reallife (Arbeit, Urlaub, Krankheit, Familie, etc.) immer Vorrang hat und nicht jeder Schiedsrichter an jeder Besprechung teilnehmen kann. Die komplizierte Konstruktion der aktuellen Änderung wurde gerade deswegen so gewählt, dass durch Abwesenheit einzelner keine Blockade entstehen kann.
Auch Punkt 8 des oben genannten Vorschlags ist aus den gleichen Gründen so nicht umsetzbar. Ehemalige Schiedsrichter sind keine Schiedsrichter mehr, und können auch nicht zur Mitarbeit angehalten werden. --Krd 16:56, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Wie gesagt, Modifikationen sind ja möglich. Es muss ja auch nicht an einem Tag entschieden werden, wenn es etwas dauert, bis genügend Stimmen abgegeben sind, ist das kein Problem. Im übrigen habe ich gerade gegen die Lösung, das drei Stimmen für Befangenheit ausreichen sollen, keine Bedenken ausgesprochen. Das Problem sind ja eher die Fälle, in denen keine drei Stimmen für Befangenheit zusammenkommen. Dann müssen doch alle oder so viele abstimmen, dass 5 Nein-Stimmen zusammenkommen.
Punkt 8 ist eine Regelung für einen außergewöhnlichen Notfall. Sicher gibt es keine 100-prozentige Sicherheit, dass es funktioniert, aber ich denke mal, wenn so etwas in einem Meinungsbild beschlossen würde, dann würde zu einem Schiedsrichteramt halt als Annex gehören, dass in so einem Notfall auch noch nachträglich eine Entscheidung getroffen werden könnte. Ich gehe davon aus, dass von der Vielzahl ehemaliger Schiedsrichter sich einige oder notfalls auch nur einer zu einer solchen Entscheidung nur über die Ablehnungsfrage bereit fände. --DiRit 17:51, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Eine vergleichbare Regelung hatte ich überlegt, aber ohne neues MB wäre mir das zu mutig vorgekommen. Und da wir gerade erst ein MB zu SG-Regeln angestrengt hatten, wollten wir das zunächst ohne MB regeln. -- Perrak (Disk) 18:13, 27. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Antwort des Berichterstatters

Da die veröffentlichte Version der Befangenheitsregel zu 90% von mir geschrieben wurde, versuche ich mal, die oben aufgeworfenen Fragen möglichst knapp zu beantworten:

Zu 1.: Offiziell sind beide Texte, der auf FAQ soll als Erläuterung zu der Zusammenfassung auf der Anfragenseite dienen. Im Zweifel ist daher der FAQ-Text maßgeblich. Wenn 2 für befangen stimmen und 4 dagegen,ist also noch nichts entschieden, bis ein weiterer sich äußert. Sollte das wegen Urlaub, Krankheit oder ähnlichem nicht gehen, liegt die Angelegenheit solange auf Eis.

Zu 2.: Stimmt, das war beabsichtigt.

Zu 3.: Stimmt auch, eine passive Teilnahme wollten wir nicht ausschließen. Erstens ist es technisch nicht praktikabel, das Mitlesen im SG-Wiki zu beschränken. Zweitens haben wir in der Vergangenheit versucht, die Tagesordnung von Skype-Konferenzen so zu organisieren, dass befangene SG-Mitglieder nicht mithören müssen. Das könnte aber ebenfalls unpraktikabel sein, daher wollten wir nichts versprechen, was wir nicht sicher einhalten können.

Eine Meinungsäußerung kann einem auch mal herausrutschen, daher die etwas schwammige Formulierung mit "hat sich als gute Praxis erwiesen". Aber im Prinzip ist das eine Selbstverpflichtung, ja.

Zu 4.: Die Regeln, die das Einführungs-MB vorgegeben hat, sehen vor, dass ein Fall nur dann behandelt wird, wenn er von mindestens fünf SG-Mitgliedern angenommen wird. SG-Mitglieder, die den Fall abgelehnt haben oder die befangen sind, können ihn nicht mehr annehmen. Sobald die Zahl der SG-Mitglieder, die den Fall annehmen können, kleiner als fünf ist, wird der Fall nicht bearbeitet, also wird er archiviert. Das steht hier eigentlich nur der Vollständigkeit halber, stünde es nicht da, ergäbe es sich aus anderen Regeln trotzdem.

Zu 5.: Der Punkt ist vielleicht überraschend, bisher haben SG-Mitglieder normalerweise auch nicht mitgestimmt, wenn ein solcher Fall vorlag. Was ich mit dieser Regel vermeiden wollte, war die Möglichkeit, dass jemand, der an einer Anfrage beteiligt ist, einfach acht SG-Mitglieder für befangen erklärt, ohne dass dies geklärt werden kann. Die im weiter unten zitierten Vorschlag unter Ziffer 8 vorgeschlagene Regel wäre ohne MB nicht einführbar gewesen, und wir wollten zunächst die alte Regel ohne MB verbessern.

Verschiedene Vorschläge aus der Vergangenheit haben wir zur Kenntnis genommen, sie sind in die Formulierung der Regelung eingeflossen. Die jetzt veröffentlichte Regel ist einerseits einigermaßen ausführlich, dabei hoffentlich immer noch kurz genug, um juristische Laien nicht abzuschrecken, und erforderte kein MB. Verbesserungsvorschläge in Details sind natürlich immer willkommen. -- Perrak (Disk) 18:13, 27. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Danke für deine Antwort. Ich nehme dazu nochmals Stellung:
Zu 1.: Entscheidend ist, dass eine Regelung mit möglichst eindeutigem Inhalt besteht. Der Text auf FAQ ist wie eine umfassende Regelung des Schiedsgerichts formuliert. Schlecht ist, wenn zur selben Problematik auf verschiedenen Seiten Verschiedenes steht. Ich hätte daher möglichst weitgehend auf "Anfragen" denselben Text verwendet. Die entscheidende Regelung lautet verschieden! Siehe meine Ausführungen in der Antwort @jkb vom 23.12.2011, 4.00 Uhr, dritter Gliederungspunkt. Dazu habe ich den Fall gebildet, dass 2 SR für befangen und 4 SR für nicht befangen stimmen. Es nützt nichts, den Fall abzuwandeln, er kann genau so vorkommen, wie ich ihn gebildet habe, dass keine weiteren SR zur Verfügung stehen (einer ist zurückgetreten, zwei wurden schon früher abgelehnt, der jetzt Abgelehnte zählt nicht mit, bleiben noch 6, die abstimmen können). Es wäre eine sonderbare Regelung, wenn man 6 Abstimmende hat, zwei Drittel stimmen für nicht befangen, und der Fall ist nach der Formulierung unter "Anfragen" nicht lösbar. Vielleicht ist die Regelung dort nur falsch wiedergegeben und es sollte formuliert sein wie unter FAQ.
Zu 3.: Das SG sollte danach trachten, Vertrauen zu gewinnen. Dazu dienen klare Regelungen, nicht ein unklarer Text, der irgendwie besagt, wir wollen uns im Prinzip ein wenig verpflichten, uns daran zu halten, aber so richtig versprechen können oder wollen wir es auch nicht. "Der mit Erfolg Abgelehnte wirkt bei Abstimmung und Beratung/Diskussion nicht mit" (oder so ähnlich formuliert). Könnt ihr euch nicht dazu durchringen, das als eindeutige Regel zu setzen? Wer nur mitliest oder mithört, nimmt nicht teil und wirkt nicht mit, weil er die Meinungsbildung der anderen nicht beeinflusst.
zu 4.: Dass der Fall archiviert wird, halte ich für grob falsch. Das Schiedsgericht ist eine dauerhaft vorgesehene Einrichtung. Kann ein Fall nicht entschieden werden, muss gewartet werden, bis die Beschlussfähigkeit wieder gegeben ist. Ihn endgültig zu archivieren, besteht keine Rechtfertigung. Der letzte Satz auf FAQ sollte entfallen. Dann bleibt der Fall so lange unerledigt, bis weitere SR zur Verfügung stehen, ggf. ist die Gemeinschaft gefordert, für eine Lösung zu sorgen.
zu 5.: Ich bilde einen extremen Fall: 8 Schiedsrichter haben in einem Benutzersperrverfahren sich vehement für eine Sperrung stark gemacht, dennoch ist die Sperrung abgelehnt worden. Kurz darauf wird der Betreffende von einem Admin gesperrt. Der Gesperrte beantragt Sperrprüfung, anschließend eine Überprüfung durch das SG. Er lehnt die 8 SR ab. Die 8 könnten eindeutig befangen sein, sie wären aber unschlagbar und könnten in wechselnder Besetzung jeweils einen von ihnen für nicht befangen erklären. Ihr würdet so etwas natürlich nicht tun, aber wohl wäre mir bei der Regelung nicht! Sinnvolle Regelungen schließen bedenkliche Vorgehensweisen aus. Und es schadet dem Ansehen des Schiedsgerichts auch, wenn es nur um 2 befangene SR geht, die wechselseitig für nicht befangen stimmen und deren Stimmen jeweils den Ausschlag geben. Auch die Entscheidung über eine Befangenheit kann eine wichtige Entscheidung sein, die den Ausschlag für ein bestimmtes Abstimmungsergebnis geben kann. Auch sie sollte daher nicht von einem Schiedsrichter getroffen werden können, der nicht unparteiisch ist.
Zu 6. hast du nicht Stellung genommen. Könntet ihr da noch etwas ergänzen? Es könnte etwa darum gehen, ob er in der Zwischenzeit Fragen an die Beteiligten stellen darf.
7. (zusätzlich): a) Was Befangenheit eigentlich ist, habt ihr nicht geregelt. Wäre das nicht sinnvoll? Es geht nicht nur um euch, auch um künftige Schiedsrichter, die vielleicht keinen genauen Begriff davon haben. b) Was bedeutet eigentlich "Die Abstimmung läuft bis zu 7 Tage"? Was, wenn SR in Urlaub sind und bis dahin nicht können? --DiRit 22:55, 27. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass unter den Begründungen der Kontrastimmen im Meinungsbild Schiedsgericht (Detailfragen zur Amtszeitregelung) (und auf der Diskuseite) sich sehr viele befanden, welche die Überregulierung, Kompliziertheit, Unverständlichkeit infolge von vielen Unterparagrafen und allgemein den Unweillen, jedes Detail regulieren zu wollen, als Grund für die Ablehnung nannten. Ferner will ich auf das Protokoll vom 7.12.2011, wo dieser Umstand recht einhellig vom SG zur Kenntnis genommen wurde. Gruß -jkb- 23:27, 27. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Die Amtszeitregelung war nicht gut, es spricht nicht für die Gemeinschaft, dass ihr dennoch so hohe Zustimmung bekommen habt. - Eine vernünftige Verfahrensregelung braucht einen gewissen Aufwand, damit wesentliche Verfahrensfragen geregelt und immer neue Diskussionen vermieden werden. Und man darf sich auch nicht zu viel vom Stimmvolk beeindrucken lassen, wenn man etwas für vernünftig hält. Insgesamt betrachtet ist euer Text ja nicht kürzer als derjenige, den ich oben als mögliches Beispiel einer Regelung abgedruckt habe (ohne jetzt die genaue Zahl der Buchstaben gezählt zu haben). Lass dich nicht von der Länge der Diskussion hier täuschen. Die Regelungen, um die es geht, sind ziemlich kurz. Man benötigt weniger als eine Minute, um sie zu lesen. Wenn einer der Sätze einen Fall klar löst und eine halbstündige Diskussion des Schiedsgerichts über die richtige Handhabung überflüssig macht, wäre die Kosten-Nutzen-Relation nicht schlecht. Das Problem ist, ihr habt jetzt fünf Monate über eine Regelung der Befangenheit diskutiert und formuliert, die ein Jurist in 5 Stunden entwerfen könnte. Und ihr wärt nicht Schiedsrichter, wenn ihr nicht über ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein verfügen würdet. So fällt es euch nicht leicht, Ratschläge oder Kritik anzunehmen und ihr neigt eher dazu, eure Lösung mit Zähnen und Klauen zu verteidigen. Ihr solltet euch aber klar sein: Es ist nicht so, dass ich immer für die Überregulierung und Kompliziertheit zuständig bin und ihr für die klaren und einfachen Lösungen. Ihr findet neue Wege, nicht die einfache Mehrheitsentscheidung des SG vorzusehen, sondern spezielle Mehrheiten, die Regelungsaufwand erfordern und schafft Aufwand durch Überbetonung der Annahme. Und vergleiche mal eure Regelung: Mitglieder des SG, die befangen sind, dürfen an der „Entscheidungsfindung“ des Falles nicht mitwirken. Das bedeutet insbesondere, dass sie an den Abstimmungen über die Entscheidung der Anfrage nicht teilnehmen. Es hat sich als gute Praxis erwiesen, dass sie auch an den Diskussionen über den Fall nicht mitwirken und sich Meinungsäußerungen im SG-Wiki oder auf den Telefonkonferenzen enthalten. mit dieser hier: Vor Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und nach begründeter Ablehnung wirkt der abgelehnte Schiedsrichter im Verfahren und an der Diskussion nicht mit. --DiRit 01:52, 28. Dez. 2011 (CET)Beantworten