Alterspräsident

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Alterspräsident ist in der Regel der an Lebensjahren älteste Teilnehmer einer Versammlung, insbesondere eines Parlaments. Seine hauptsächliche Funktion besteht darin, die erste Sitzung (Konstituierende Sitzung) des Gremiums so lange zu leiten, bis ein Vorsitzender oder Präsident gewählt worden ist. Bei seiner Amtsführung wird der Alterspräsident meistens durch die jüngsten Teilnehmer der Versammlung unterstützt, die als seine Beisitzer oder vorläufige Schriftführer amtieren.

Abweichend vom lebensältesten Mitglied kann der Alterspräsident auch das dienstälteste Mitglied sein, also das Mitglied mit der längsten (ununterbrochenen) Mitgliedschaft; dies ist beispielsweise beim Schweizer Nationalrat seit dem Jahr 2003 der Fall, beim Deutschen Bundestag seit 2017, und ebenso in den Landtagen von Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Während der Weimarer Republik nutzten vor allem die Alterspräsidenten in politisch bewegten Zeiten ihr Amt zu agitatorischen Reden: Wilhelm Pfannkuch (SPD) als Alterspräsident der Verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung am 6. Februar 1919, Clara Zetkin (KPD) als Alterspräsidentin des 6. Reichstages am 30. August 1932 und Karl Litzmann (NSDAP) als Alterspräsident des 7., letztmals vollständig frei gewählten Reichstages am 6. Dezember 1932. Gerade in der Zeit der Weimarer Republik waren die Eröffnungssitzungen oft von Tumulten überschattet, wenn Kommunisten oder Nationalsozialisten den Namensaufruf des Alterspräsidenten mit Rufen oder Rasseln störten. In der Eröffnungssitzung des 2. Reichstages am 27. Mai 1924 sangen die Kommunisten Die Internationale, die Abgeordneten der rechtsgerichteten Parteien antworteten mit dem Lied der Deutschen und der Alterspräsident Wilhelm Bock (SPD) setzte – als Zeichen, dass die Sitzung beendet war – seinen Zylinderhut auf und verließ den Raum. Erst in der 2. Sitzung am folgenden Tag konnte die Parlamentsarbeit mit der Wahl eines Präsidenten fortgesetzt werden.[1]

Zur Zeit des Nationalsozialismus gab es keine Alterspräsidenten. Zu Beginn der konstituierenden Sitzung des 8. Reichstages am 21. März 1933 hatte der Präsident des vorherigen Reichstages Hermann Göring (NSDAP) bekanntgegeben, dass § 13 der Geschäftsordnung des Reichstages, der das Amt des Alterspräsidenten regelte, „außer Kraft gesetzt“ sei und der Reichstag daher entsprechend Artikel 27 der Reichsverfassung vom geschäftsführenden Präsidenten – also Göring selbst – eröffnet werde.[2] Bei den konstituierenden Sitzungen der folgenden „uniformierten“, d. h. nur aus Abgeordneten der NSDAP und deren Gästen bestehenden Reichstage in den Jahren 1933, 1937 und 1939 wurde ebenfalls so verfahren.

In der Bundesrepublik Deutschland tritt der Alterspräsident des Deutschen Bundestages bei der Eröffnung der konstituierenden Sitzung in Erscheinung.[3] Er hält traditionsgemäß die erste, programmatische Rede zu Beginn einer Wahlperiode. Ebenfalls traditionsgemäß wird diese Rede im Bulletin der Bundesregierung veröffentlicht. Die Rede von Stefan Heym, der für die SED-Nachfolgepartei PDS in den Bundestag eingezogen war und als Alterspräsident am 10. November 1994 die 13. Wahlperiode eröffnete, wurde zunächst nicht im Bulletin der damals von CDU, CSU und FDP getragenen Bundesregierung veröffentlicht; erst auf Druck der Opposition erfolgte dies am 27. März 1995.[4]

Im Deutschen Bundestag gehört es wie zuvor im Reichstag der Weimarer Republik zur Tradition, dass sich der Alterspräsident zum Beginn der ersten Sitzung formal vergewissert, dass er das Amt zu Recht bekleidet. Dies geschah bis zur Konstituierung des 18. Bundestages 2013, indem der Alterspräsident sein Geburtsdatum nannte und fragte, ob sich unter den Mitgliedern des Hauses jemand befindet, der vor diesem Datum geboren wurde. Da dies normalerweise nicht der Fall war, fuhr er mit der Tagesordnung fort. Mit der Leitung der Wahl des Parlamentspräsidenten erschöpft sich das Amt des Alterspräsidenten, er übergibt danach den Vorsitz an den gewählten Präsidenten.

Kontroverse um Änderung vom lebens- zum dienstältesten Abgeordneten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im März 2017 schlug Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) dem Ältestenrat des Deutschen Bundestages eine Änderung der Bundestags-Geschäftsordnung (GoBT) vor, wonach der Alterspräsident mit Beginn der 19. Wahlperiode im Herbst 2017 nach Dienstalter – also Dauer der Parlamentszugehörigkeit – statt nach Lebensalter bestimmt werden soll. Seiner Auffassung nach sei so sichergestellt, dass ein Abgeordneter mit „ausreichender einschlägiger Erfahrung“ den Beginn der konstituierenden Sitzung leitet.[5] In den Medien wurde der Vorstoß einhellig als Versuch gewertet, die mögliche Alterspräsidentschaft eines Abgeordneten der Alternative für Deutschland zu verhindern, deren Einzug in den Bundestag bei der bevorstehenden Bundestagswahl bereits wahrscheinlich schien.[6][7] Als wahrscheinliche Alterspräsidenten der 19. Wahlperiode galten zu diesem Zeitpunkt die AfD-Bundestagskandidaten Wilhelm von Gottberg (* 1940) oder Alexander Gauland (* 1941); nach der Änderung wäre voraussichtlich Wolfgang Schäuble (1942–2023) Alterspräsident geworden, weil er dem Bundestag seit 1972 angehörte.[8]

Martin Trefzer, für die AfD im Berliner Abgeordnetenhaus, kritisierte die mögliche Neuregelung als systematische Benachteiligung ostdeutscher Parlamentarier: „Mit der geplanten Änderung der Geschäftsordnung würden ostdeutsche Abgeordnete de facto solange von der Wahrnehmung der Alterspräsidentschaft ausgeschlossen[,] bis der letzte westdeutsche Abgeordnete, der dem Hohen Haus bereits vor 1990 angehörte, den Bundestag verlassen hat“.[9]

In der Plenarsitzung am 1. Juni 2017 verabschiedete der Bundestag die entsprechende Beschlussempfehlung[10] des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung[11] mit der Mehrheit von CDU/CSU und SPD. Die Fraktion der Linken enthielt sich, Bündnis 90/Grüne lehnten die Änderung ab und kritisierten sie durch Britta Haßelmann als „verschwiemelte Regelung“ einen Monat vor Ende der Legislaturperiode, die die Gefahr bedeute, „Märtyrerrollen oder Legendenbildung“ zu fördern.[12] Von der jeweiligen Fraktionslinie abweichend äußerten sich in zu Protokoll gegebenen Reden die Abgeordneten Klaus Brähmig (CDU/CSU), der vor einer Änderung demokratischer Gepflogenheiten durch „Taschenspielertricks“ warnte, und die Linken-Abgeordnete Katrin Werner: Es sei zwar „unerträglich und ein Schlag ins Gesicht aller Opfer des Nationalsozialismus“, wenn von Gottberg, der den Holocaust als Mythos bezeichnet habe, Alterspräsident werde; eine Änderung der Geschäftsordnung sei aber der falsche Umgang damit.[13]

Ob die Änderung der Geschäftsordnung durch den 18. Deutschen Bundestag überhaupt Wirkung für den nach der Bundestagswahl 2017 neu zusammentretenden 19. Deutschen Bundestag hätte, wurde bezweifelt.[14] Der Deutsche Bundestag als Verfassungsorgan zeichnet sich durch das Prinzip der Diskontinuität aus. Dies wird am Wortlaut des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG, der vom Zusammentritt des neuen Bundestages spricht, deutlich. Dies gilt ebenso für die Geschäftsordnung des jeweiligen Bundestages.[15][16] Zwar normiert § 1 Abs. 2 GO-BT, wer (bisher der lebensälteste, nun dienstälteste[17]) die konstituierende Sitzung des neuen Bundestages leiten soll, doch rein formal ist diese Regelung vor dem Beschluss einer Geschäftsordnung des neuen Bundestags für diesen noch nicht in Kraft.[18]

Daher gehört es auch zu den ersten Aufgaben des Alterspräsidenten, eine zumindest für die Konstituierung geltende Geschäftsordnung beschließen zu lassen.[19] Dass das für diese Schritte ebenso wie für die Wahl des eigentlichen Bundestagspräsidenten notwendige Amt eines vorläufigen Präsidenten bis dahin durch das lebensälteste Mitglied des Bundestages wahrgenommen wurde, folgte aus parlamentarischer Tradition,[18] vorkonstitutionellem Verfassungsgewohnheitsrecht[20] oder, gerade weil mangels Geschäftsordnung noch keine besonderen Anforderungen an diesen bestehen, durch stillschweigenden Beschluss.[21] Ob eine Übertragung des Amtes des Alterspräsidenten überhaupt auf den dienstältesten Abgeordneten möglich wäre, war ebenfalls umstritten. Hierdurch würden neugewählte Abgeordnete gegenüber anderen benachteiligt und dadurch in ihrem freien Mandat aus Art. 38 GG verletzt.[14] Eine verbindliche Regelung bedürfte nach Ansicht einiger Beobachter zumindest einer Verfassungsänderung.[20]

Sophie Schönberger spricht in diesem Zusammenhang von einem kurzen Moment der Anarchie zwischen Zusammentritt und Beschluss einer Geschäftsordnung und weist darauf hin, dass ohne die Akzeptanz der bisherigen Tradition theoretisch jeder Abgeordnete zu Beginn der Sitzung nach vorne gehen könne.[14]

Daher bleibt offen, wie sich möglicherweise konkurrierende Ansprüche des lebensältesten mit den Ansprüchen des dienstältesten Abgeordneten auf das Amt des Alterspräsidenten auflösen ließen. Eine abschließende Klärung könnte im Streitfall nur vorab durch das Bundesverfassungsgericht im Wege des Organstreitverfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG bzw. einer zu diesem Verfahren ergehenden einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG erfolgen.

Die Kontroverse um den Alterspräsidenten war auch Gegenstand der Rede von Bernd Baumann, die er am 24. Oktober 2017 als Erster Parlamentarischer Geschäftsführer für die AfD-Fraktion in der konstituierenden Sitzung des 19. Deutschen Bundestages gehalten hat. Er kritisierte dabei die Änderung der Geschäftsordnung durch den alten Bundestag scharf und verglich diese mit der Abschaffung[2] des Alterspräsidenten im 8. Deutschen Reichstag 1933 durch Hermann Göring. Baumann behauptete in diesem Zusammenhang, dass Göring mit dieser Änderung Clara Zetkin als Alterspräsidentin verhindern und damit Andersdenkende ausgrenzen wollte. Für den Vergleich zur NS-Zeit und die gesamte Rede erntete Baumann Empörung und Kritik von den Abgeordneten der anderen Fraktionen.[22]

Revolutionszeit 1848–1850

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Frankfurter Nationalversammlung von 1848/1849 trat zusammen, um eine Verfassung für einen gesamtdeutschen Nationalstaat zu vereinbaren.

Das Erfurter Unionsparlament trat im März und April 1850 zusammen, um einen Verfassungsentwurf zu beraten und zu beschließen.

Norddeutscher Bund und Kaiserreich

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Reichstag des Norddeutschen Bundes war das Parlament des Norddeutschen Bundes (1867–1870). Das Zollparlament umfasste sowohl die Abgeordneten aus Norddeutschland als auch die eigens dazugewählten Abgeordneten aus dem Süden.

Im Jahr 1871 änderte der Staat seinen Namen in Deutsches Reich und der Reichstag wurde zum Reichstag des Deutschen Reiches. Von 1867 bis 1912 (Jahr der letzten Reichstagswahl vor der Revolution) fand die Eröffnungsfeier des Reichstags im Weißen Saal des Berliner Schlosses statt, in der der Monarch eine Ansprache hielt.

Wahlperiode Datum Alterspräsident Anmerkung
01. 21. März 1871 Leopold von Frankenberg und Ludwigsdorf (1785–1878) konservativ
02. 05. Februar 1874 Gustav von Bonin (1797–1878) altliberal
03. 22. Februar 1877
04. 09. September 1878
05. 17. November 1881 Helmuth Graf von Moltke (1800–1891) konservativ, in Vertretung für den abwesenden Abgeordneten Jean Dollfus (1800–1887)
06. 20. November 1884
07. 03. März 1887 konservativ
08. 06. Mai 1890
09. 04. Juli 1893 Christian Dieden (1810–1898) Zentrum
10. 06. Dezember 1898 Joseph Lingens (1818–1902) Zentrum, in Vertretung für den abwesenden Abgeordneten Christian Dieden
11. 03. Dezember 1903 Ulrich von Winterfeldt (1823–1908) Deutschkonservative Partei
12. 19. Februar 1907
13. 07. Februar 1912: Albert Traeger (1830–1912) Fortschrittliche Volkspartei

Weimarer Republik

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Wahlperiode Datum Alterspräsident Partei
Verfassunggebende Nationalversammlung 06. Februar 1919 Wilhelm Pfannkuch (1841–1923) SPD
01. 24. Juni 1920 Heinrich Rieke (1843–1922) SPD
02. 27./28. Mai 1924 Wilhelm Bock (1846–1931) SPD
03. 05. Januar 1925
04. 13. Juni 1928
05. 13. Oktober 1930 Carl Herold (1848–1931) Zentrum
06. 30. August 1932 Clara Zetkin (1857–1933) KPD
07. 06. Dezember 1932 Karl Litzmann (1850–1936) NSDAP

Bundesrepublik Deutschland

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Parlamentarische Rat erarbeitete 1948/1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Der Deutsche Bundestag ist seit 1949 das Parlament der Bundesrepublik Deutschland. Ab der 19. Legislaturperiode ist nicht mehr der an Lebensjahren älteste Abgeordnete Alterspräsident, sondern das Parlamentsmitglied, das am längsten Mitglied des Bundestags ist.[23][24]

Wahlperiode Datum Alterspräsident/in Fraktion Anmerkung
01. 7. September 1949 Paul Löbe (1875–1967) SPD früherer Präsident des Reichstages
02. 6. Oktober 1953 Marie-Elisabeth Lüders (1878–1966) FDP anstatt des Abgeordneten und geschäftsführenden Bundeskanzler Konrad Adenauer (1876–1967, CDU)
03. 15. Oktober 1957
04. 17. Oktober 1961 Robert Pferdmenges (1880–1962) CDU/CSU
05. 19. Oktober 1965 Konrad Adenauer (1876–1967) CDU/CSU Bundeskanzler a. D.
06. 20. Oktober 1969 William Borm (1895–1987) FDP
07. 13. Dezember 1972 Ludwig Erhard (1897–1977) CDU/CSU Bundeskanzler a. D.
08. 14. Dezember 1976
09. 4. November 1980 Herbert Wehner (1906–1990) SPD Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion
10. 29. März 1983 Willy Brandt (1913–1992) SPD Bundeskanzler a. D., anstatt des Abgeordneten und Bundesministers a. D. Egon Franke (1913–1995, SPD), der auf das Amt verzichtete
11. 18. Februar 1987 Bundeskanzler a. D.
12. 20. Dezember 1990
13. 10. November 1994 Stefan Heym (1913–2001) PDS
14. 26. Oktober 1998 Fred Gebhardt (1928–2000) PDS
15. 17. Oktober 2002 Otto Schily (* 1932) SPD geschäftsführender Bundesminister des Innern
16. 18. Oktober 2005
17. 27. Oktober 2009 Heinz Riesenhuber (* 1935) CDU/CSU Bundesminister a. D.
18. 22. Oktober 2013
19. 24. Oktober 2017 Hermann Otto Solms (* 1940) FDP 33 Jahre im Bundestag, anstatt des Abgeordneten und geschäftsführenden Bundesministers der Finanzen Wolfgang Schäuble (45 Jahre im Bundestag), CDU, der als designierter Präsident des Bundestags auf das Amt des Alterspräsidenten verzichtete.
20. 26. Oktober 2021 Wolfgang Schäuble (1942–2023) CDU/CSU 49 Jahre im Bundestag, Bundesminister a. D., Präsident des Deutschen Bundestages a. D.

Der Bundesrat bildet seit 1949 die Vertretung der deutschen Länder. Als kontinuierliches Organ hat es im Gegensatz zum Deutschen Bundestag als diskontinuierliches Organ keine Wahlperioden. Alterspräsidenten traten im Bundesrat deshalb nur zweimal in Erscheinung: In der konstituierenden Sitzung am 7. September 1949 und in der 20. Sitzung am 12. Mai 1950. In dieser Sitzung waren weder der Präsident des Bundesrates noch dessen Vizepräsidenten anwesend und auch sonst kein Regierungschef eines Landes. Da dieser Fall in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen war und es noch keine anderen Gepflogenheiten gab, übernahm mit Zustimmung des Plenums der älteste Teilnehmer die Leitung der Sitzung.[25]

Deutsche Demokratische Republik

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Volkskammer war das Parlament der Deutschen Demokratischen Republik.

Wahlperiode Datum Alterspräsident/in Fraktion Anmerkung
Provisorisch 7. Oktober 1949 Wilhelm Pieck (1876–1960) SED leitete die erste Sitzung in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Deutschen Volksrates
01. 8. November 1950 Otto Buchwitz (1879–1964) SED
02. 16. November 1954
03. 3. Dezember 1958
04. 13. November 1963
05. 13. Juli 1967 Otto Krauss (1884–1971) LDPD
06. 26. November 1971 Wilhelmine Schirmer-Pröscher (1889–1992) DFD/LDPD
07. 29. Oktober 1976
08. 25. Juni 1981
09. 16. Juni 1986
13. November 1989 Hans Jendretzky (1897–1992) FDGB/SED nach Rücktritt des Präsidiums, anstatt der Abgeordneten Schirmer-Pröscher, die verzichtete
10. 5. April 1990 Lothar Piche (1926–2018) DSU

Die Länderkammer der DDR war die Vertretung der bis 1952 bestehenden Länder der DDR. Nach der Ablösung der Länder durch Bezirke wurden die Abgeordneten von den Bezirkstagen gestellt; 1958 wurde die Länderkammer schließlich aufgelöst.

Wahlperiode Datum Alterspräsident Fraktion
Provisorisch 11. Oktober 1949 August Frölich (1877–1966) SED
01. 9. November 1950
02. 29. November 1954
03. 10. Dezember 1958

Landesparlamente

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Liste der Alterspräsidenten (Stand: 26. September 2024)
Volksvertretung Alterspräsident/-in Jahr Fraktion
Landtag von Baden-Württemberg Winfried Kretschmann 2021 Bündnis 90/Die Grünen
Bayerischer Landtag Paul Knoblach 2023 Bündnis 90/Die Grünen
Abgeordnetenhaus von Berlin Kurt Wansner 2021 CDU
Landtag Brandenburg Reinhard Simon 2024 BSW
Bremische Bürgerschaft Frank Imhoff a 2023 CDU
Hamburgische Bürgerschaft Dagmar Wiedemann 2020 SPD
Hessischer Landtag Bernd-Erich Vohl 2024 AfD
Landtag Mecklenburg-Vorpommern Horst Förster 2021 AfD
Niedersächsischer Landtag Jozef Rakicky 2022 AfD
Landtag Nordrhein-Westfalen Herbert Reul 2022 CDU
Landtag Rheinland-Pfalz Cornelia Willius-Senzer 2016 FDP
Landtag des Saarlandes Josef Dörr 2022 AfD
Sächsischer Landtag Wolf-Dietrich Rost 2024 CDU
Landtag von Sachsen-Anhalt Detlef Gürth b 2021 CDU
Schleswig-Holsteinischer Landtag Peter Lehnert b 2022 CDU
Thüringer Landtag Jürgen Treutler 2024 AfD
a 
Die konstituierende Sitzung wurde durch den scheidenden Präsidenten geleitet.
b 
Die konstituierende Sitzung wurde durch den dienstältesten Abgeordneten geleitet.

Der Nationalrat ist die große Kammer des Parlaments der Schweiz. Als Alterspräsident gilt hier seit 2003 nicht mehr das lebensälteste Mitglied, sondern jenes mit der längsten Mitgliedschaft. Die entsprechende Änderung im Geschäftsreglement des Nationalrates[26] wurde beschlossen, weil es zuvor gelegentlich der Fall war, dass das älteste Mitglied erstmals in den Nationalrat gewählt wurde und daher über keine Erfahrung im Parlamentsbetrieb verfügte.

Aufgrund dieser Änderung war Paul Rechsteiner im Jahr 2007 mit 55 Jahren der jüngste Alterspräsident in der Geschichte des Nationalrates.

Jahr Alterspräsident/in Partei Kanton
1848 Georg Joseph Sidler Liberale Zürich
1851
1854
1857
1860
1863 Xavier Stockmar Liberale Bern
1866 Anton Hunkeler Liberale Luzern
1869 Friedrich Frey-Herosé Radikale Aargau
1872 Johann Jakob Stehlin Liberale Basel-Stadt
1875 Peter Suter Radikale Aargau
1878
1881 Friedrich Seiler Radikale Bern
1884 Josef Vonmatt Liberale Luzern
1887
1890
1893
1896 Louis de Wuilleret Katholisch-Konservative Freiburg
1899 Wilhelm Joos Demokraten Schaffhausen
1902 Nicolaus Benziger Katholisch-Konservative Schwyz
1905 Eduard Bähler Radikale Bern
1908 Constant Dinichert Radikale Freiburg
1911 Johann Jakob Abegg Liberale Zürich
1914 Henri Fazy Radikale Genf
1917
1919 Herman Greulich SP Zürich
1922
1925 Carl Eigenmann BGB Thurgau
1928
1931 Alfons von Streng Konservative Volkspartei Thurgau
1935 Heinrich Walther Konservative Volkspartei Luzern
1939
1943 Jules-Edouard Gottret Konservative Volkspartei Luzern
1947 Albert Oeri Liberale Basel-Stadt
1951 Louis-Samuel Roulet Konservative Volkspartei Waadt
1955 Paul Zigerli DP Zürich
1959 Karl Dellberg SP Wallis
1963
1967
1971 Eduard von Waldkirch Republikaner Bern
1975 Heinrich Staehelin LdU Aargau
1979 Jean Vincent PdA Genf
1983 Mario Soldini NA Genf
1987 Fritz Meier NA Zürich
1991 Helmut Hubacher SP Basel-Stadt
1995
1999 Jacques Neirynck CVP Waadt
2003 Christoph Blocher SVP Zürich
2007 Paul Rechsteiner SP St. Gallen
2011
2015 Luzi Stamm SVP Aargau
2019 Maya Graf Grüne Basel-Landschaft
2023 Gerhard Pfister Mitte Zug

Im Schweizer Ständerat amtierte ein Alterspräsident nur bei der ersten Sitzung 1848. Seitdem tagt diese Parlamentskammer ohne Gesamterneuerungswahlen oder Legislaturperioden, sodass das Amt des Alterspräsidenten unnötig ist.

Der Nationalrat der Republik Österreich kennt die Funktion des Alterspräsidenten nicht; stattdessen eröffnet der Präsident des vorherigen Nationalrates die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz. Dies auch dann, wenn er dem neu gewählten Nationalrat nicht angehört. In dem bis 1918 bestehenden Abgeordnetenhaus des österreichischen Reichsrates war hingegen die Funktion des Alterspräsidenten noch üblich.

Abgeordnetenhaus

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Abgeordnetenhaus war von 1867 bis 1918 die Volksvertretung in Österreich. Der Präsident wurde nur für die laufende Session (Sitzungsperiode innerhalb einer Legislaturperiode) gewählt, deren Länge variierte. Nach dem erneuten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses zu Beginn der nächsten Session in der gleichen Legislaturperiode hatte deswegen zunächst wieder der Alterspräsident den Tagungsvorsitz inne.

  • 15. September 1870: Karl Freiherr von Pascotini
  • 27. Dezember 1871: Karl Freiherr von Pascotini
  • 4. November 1873: Christian Ritter d’Elvert
  • 7. Oktober 1879: Nicolò Negrelli (Tirol)
  • 22. September 1885: Kajetan Posselt (Böhmen)
  • 9. April 1891: Franciszek Smolka
  • 27. März 1897: Emanuel Proskowetz
  • 23. September 1897: Ivan Zurkan
  • 21. März 1898: Ivan Zurkan
  • 26. September 1898: Ivan Zurkan
  • 18. Oktober 1899: Ivan Zurkan
  • 31. Januar 1901: Ferdinand Weigel
  • 17. Juni 1907: Alois Funke
  • 10. März 1909: Alois Funke
  • 20. Oktober 1909: Alois Funke
  • 17. Juli 1911: Viktor Freiherr von Fuchs
  • 30. Mai 1917: Viktor Freiherr von Fuchs

In den Niederlanden gibt es einen Alterspräsidenten in diesem Sinne nicht. Die Geschäftsordnung der Zweiten Kammer der Generalstaaten sieht vor, dass in der letzten Sitzung der alten Legislaturperiode der Entwurf einer Stellenbeschreibung für einen Kammervorsitzenden angenommen wird (Kapitel III, Artikel 4). In der Sitzung der neuen Legislaturperiode entscheidet die Kammer über den Entwurf. Danach werden Kandidaten dazu aufgerufen, sich vorzustellen, und es finden die entsprechenden Wahlgänge statt.

Geleitet wird die erste Sitzung der neuen Legislaturperiode vom vorläufigen Vorsitzenden (tijdelijk Voorzitter). Das ist in der Regel der Kammervorsitzende der alten Legislaturperiode. Sollte dieser abwesend sein (etwa, weil er nicht wiedergewählt wurde), kommen in dieser Reihenfolge zum Zuge:

  • der nächstfrühere Kammervorsitzende
  • der zuletzt abgetretene stellvertretende Vorsitzende
  • wenn es mehrere zuletzt stellvertretende Vorsitzende gibt, die gleichzeitig abgetreten sind: mit Berücksichtigung ihres Ranges innerhalb des Präsidiums (der Rang wird laut Artikel 5 der Geschäftsordnung durch den Zeitpunkt der Ernennung bestimmt)
  • das dienstälteste Kammermitglied
  • bei gleichem Dienstalter das davon an Jahren ältere Kammermitglied.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Vereinigten Königreich und den ehemaligen Staaten des Britischen Weltreiches kommt im Parlament dem Father of the House eine dem Alterspräsidenten entsprechende Rolle zu. Dabei handelt es sich um das am längsten ununterbrochen der Versammlung angehörende Mitglied.

Vereinigte Staaten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im US-Repräsentantenhaus gibt es die Rolle des Dean of the United States House of Representatives, welcher dessen dienstältestes Mitglied ist. Dieser nimmt jedoch lediglich die Vereidigung des neu gewählten Speakers vor; die Sitzung wird bis dahin vom Clerk (einem Beamten) geleitet.

Europäische Union

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Europäische Parlament besteht seit 1952 als Parlament der Europäischen Union und ihrer Vorläufer. Seit 1979 wird seine Zusammensetzung von den Wahlberechtigten der Mitgliedsstaaten in direkter Wahl für eine fünfjährige Wahlperiode bestimmt.

Traditionell wählt das Europäische Parlament in einer Wahlperiode zweimal seinen Präsidenten: Das erste Mal zu Beginn und das zweite Mal etwa in der Mitte einer Wahlperiode. Zu beiden Anlässen amtierte der Alterspräsident als Sitzungs- und Wahlleiter, bevor er den Vorsitz an den gewählten Präsidenten übergab. Ab der 7. Wahlperiode (beginnend am 14. Juli 2009) ist das Amt des Alterspräsidenten als lebensältestem Mitglied abgeschafft. Stattdessen wird die konstituierende Sitzung und Wahl des neuen Präsidenten vom scheidenden Präsidenten oder einem scheidenden Vizepräsidenten geleitet; wenn diese verhindert sind, hat das Mitglied mit der längsten Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament den Vorsitz inne.[27]

Wahlperiode Datum Alterspräsident/in Fraktion Staat Anmerkung
01. 1979 Louise Weiss[28] (1893–1983) EVP Frankreich
1982
02. 1984 Jacqueline Thome-Patenôtre (1906–1995) RDE Frankreich anstatt des erkrankten Abgeordneten Nikolaos Gazis
1987 Nikolaos Gazis (1903–1996) S Griechenland
03. 1989 Claude Autant-Lara (1901–2000) Europäische Rechte Frankreich
1992 Bruno Visentini (1914–1995) ELDR Italien statt Otto von Habsburg, der eine Übernahme ablehnte, weil nach dem Skandal um Autant-Lara die Alterspräsidenten keine Eröffnungsansprache mehr halten durften[29]
04. 19. Juli 1994 Vassilis Ephremidis (1915–2000) GUE/NGL Griechenland statt Otto von Habsburg, siehe oben.
13./14. Januar 1997 Otto von Habsburg (1912–2011) EVP Deutschland mit einer Eröffnungsansprache
05. 20. Juli 1999 Giorgio Napolitano (1925–2023) SPE Italien anstatt des Abgeordneten Mário Soares, der für das Amt des Präsidenten kandidierte
14./15. Januar 2002: Mário Soares (1924–2017) SPE Italien
06. 20. Juli 2004 Giovanni Berlinguer (1924–2015) SPE Italien
16. Januar 2007
  • Benedikt Brunner: Der Alterspräsident. Ein Konstituierungsreglement und seine Alternativen. Mit einem Vorwort von Eckhard Jesse, VS Verlag, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-531-18647-4.
  • Michael F. Feldkamp (Hrsg.): Der Bundestagspräsident. Amt – Funktion – Person. 16. Wahlperiode. 17., aktualisierte und überarbeitete Auflage. Olzog, München 2007, ISBN 978-3-7892-8201-0, besonders S. 40–46.
  • Heinrich Wilhelm Klopp: Das Amt des Alterspräsidenten im Deutschen Bundestag. Historische Entwicklung, Bestellung, Befugnisse und Rechtsstellung einer Institution des deutschen Parlamentarismus. In: Ulrich Karpen, Heinrich Oberreuter, Wolfgang Zeh (Hrsg.): Beiträge zum Parlamentsrecht. Band 48. Duncker & Humblot, Berlin 2001, ISBN 3-428-10140-5 (Zugleich: Kiel, Univ., Diss., 1999).
Wiktionary: Alterspräsident – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  1. Thomas Mergel: Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Politische Kommunikation, symbolische Politik und Öffentlichkeit im Reichstag (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. Band 135). Düsseldorf Droste 2002, ISBN 3-7700-5249-8, S. 141/142.
  2. a b Änderung der Geschäftsordnung (§ 13, Alterspräsident); Wahl des Präsidiums. In: Verhandlungen des Reichstags, VIII. Wahlperiode 1933, Band 457, Stenographische Berichte, Anlagen zu den Stenographischen Berichten, Sach- und Sprechregister. 21. März 1933, S. 15–16, abgerufen am 31. Oktober 2017.
  3. (§ 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – GO-BT): In der ersten Sitzung des Bundestages führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Bundestages den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.
  4. Konstituierende Sitzung des 13. Deutschen Bundestages – Ansprache des Alterspräsidenten. In: Bulletin 24-95. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 27. März 1995, abgerufen am 7. Januar 2017.
  5. Lammert schlägt vor: Alterspräsident des Bundestages soll künftig nach „Dienstalter“ bestimmt werden. In: Pressemitteilung. Deutscher Bundestag, 23. März 2017, abgerufen am 31. März 2017.
  6. So könnte Lammert Gauland verhindern. In: Spiegel Online. 23. März 2017, abgerufen am 31. März 2017.
  7. Dietmar Neuerer: Diese Bundestags-Initiative richtet sich gegen die AfD. In: Handelsblatt.com. Handelsblatt GmbH, 24. März 2017, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 27. März 2017; abgerufen am 31. März 2017.
  8. AfD wehrt sich gegen Lammerts Alterspräsidenten-Kniff. In: Die Welt. WeltN24 GmbH, 24. März 2017, abgerufen am 31. März 2017.
  9. Nicht wegen der AfD. In: Sächsische Zeitung. 2. April 2017, abgerufen am 15. Juni 2018.
  10. Deutscher Bundestag: Drucksache 18/12376 (PDF; 207 kB) vom 17. Mai 2017.
  11. Marcel Fürstenau: Alterspräsident: Mit Trick 17 gegen einen 77-Jährigen. In: Deutsche Welle online, 1. Juni 2017.
  12. Deutscher Bundestag: Drucksache 18/237 (PDF; 3,9 MB), Plenarprotokoll vom 1. Juni 2017, S. 24169 ff.
  13. Deutscher Bundestag: Drucksache 18/237 (PDF; 3,9 MB), Plenarprotokoll vom 1. Juni 2017, Anlage 17, S. 24242.
  14. a b c Bundestag: Alterspräsident: Beschluss "reine Symbolpolitik". In: heute.de. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 5. Juli 2017; abgerufen am 27. Juni 2017.
  15. Thomas Schwerin: Der Deutsche Bundestag als Geschäftsordnungsgeber. Reichweite, Form und Funktion des Selbstorganisationsrechts nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG. In: Werner Kaltenfleiter, Ulrich Karpen, Wolfgang Zeh (Hrsg.): Beiträge zum Parlamentsrecht. Band 44. Duncker & Humblot, Berlin 1998, S. 241 ff.
  16. Gerald Kretschmer: Grundgesetz Kommentar. Hrsg.: Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Hopfau. 11. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln, München 2008, ISBN 978-3-452-26782-5, Art. 40, Rn. 30.
  17. Änderung des § 1 GO-BT vom 25. Juni 2017
  18. a b Hans-Achim Roll: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Kommentar. Nomos, Baden-Baden 2001, § 1, Rn. 2..
  19. Gerald Kretschmer: Grundgesetz Kommentar. Hrsg.: Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Hopfauf. 11. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln, München 2008, ISBN 978-3-452-26782-5, Art. 39, Rn. 21..
  20. a b Heinrich Wilhelm Klopp: Das Amt des Alterspräsidenten im Deutschen Bundestag. Historische Entwicklung, Bestellung, Befugnisse und Rechtsstellung einer Institution des deutschen Parlamentarismus. In: Ulrich Karpen, Heinrich Oberreuter, Wolfgang Zeh (Hrsg.): Beiträge zum Parlamentsrecht. Band 48. Duncker & Humblot, Berlin 2001, S. 173.
  21. Thomas Schwerin: Der Deutsche Bundestags als Geschäftsordnungsgeber. In: Werner Kaltenfleiter, Ulrich Karpen, Wolfgang Zeh (Hrsg.): Beiträge zum Parlamentsrecht. Band 44. Duncker & Humblot, Berlin 1998, S. 246.
  22. Steht die „Lex AfD“ wirklich in Nazi-Tradition? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 24. Oktober 2017.
  23. Bundestag: 4.7 Alterspräsidenten. 26. Oktober 2021, abgerufen am 22. November 2024.
  24. Bundestag: Große Koalition will Regeln für Alterspräsidenten ändern. In: Der Spiegel. 28. März 2017, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 22. November 2024]).
  25. Mitteilungen. (PDF; 2,5 MB) In: Bundesrat, Sitzungsbericht Nr. 20/1950. Bundesrat, 12. Mai 1950, S. 326, abgerufen am 7. Januar 2017.
  26. Art. 2: Alterspräsidentin oder Alterspräsident. In: Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN). Nationalrat, 4. Dezember 2023, abgerufen am 28. April 2024.
  27. Artikel 14: Vorläufiger Vorsitz. In: Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Europäisches Parlament, 28. September 2015, abgerufen am 7. Januar 2017.
  28. Speech by Mrs Nicole Fontaine, President of the European Parliament: Inauguration of the Louise Weiss Building, with M. Jacques Chirac, President of the French Republic. In: The President of the European Parliament: Speeches. Europäisches Parlament, 14. Dezember 1999, archiviert vom Original am 22. Januar 2008; abgerufen am 7. Januar 2017.
  29. Benedikt Brunner: Der Alterspräsident. Ein Konstituierungsreglement und seine Alternativen. Wiesbaden 2011, S. 145–147.