Benutzer:Karsten11/Gerichtsorganisation in der Weimarer Republik
Die Gerichtsorganisation des Deutschen Kaiserreiches wurde erstmals des im Rahmen der sogenannten Reichsjustizgesetze verabschiedeten Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 reichsweit vereinheitlicht. Es trat am 1. Oktober 1879 in Kraft. Der darin beschriebene mehrstufige Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Form von Amtsgericht-Landgericht-Oberlandesgericht-Reichsgericht hat funktionell bis heute Bestand. Die bis dahin bestehenden Oberappellationsgerichte der einzelnen Bundesstaaten als höchste Instanz wurden in Oberlandesgerichte umgewandelt, das zwischenzeitlich fehlende Reichsgericht wieder geschaffen. Mit dem Gesetz über den Sitz des Reichsgerichts vom 11. April 1877 wurde dessen Sitz in Leipzig bestimmt. Fachgerichtsbarkeiten gab es zunächst bis auf eine sich entwickelnde Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht. Diese war jedoch nicht reichseinheitlich geregelt und wurde nur von einigen Bundesstaaten mittels eines dafür zuständigen Verwaltungsgerichts behandelt. Einen mehrstufigen Aufbau gab es im Kaiserreich nicht. Infolge der Territorialgliederung einzelner Bundesstaaten mit Exklaven wurden eine Reihe von Staatsverträgen geschlossen, um die Gerichtszuständigkeit zu klären. Außerdem einigten sich mitunter einige kleinere Bundesstaaten auf ein gemeinesames Oberlandesgericht. So beschlossen 7 thüringische Kleinstaaten, ein gemeinsames Oberlandesgericht in Jena zu installieren. Die 3 Freien Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck einigten sich auf ein gemeinsames Oberlandesgericht in Hamburg. Die Gerichtsorganisation hatte bis zur Auflösung des Kaiserreiches 1918 Bestand.
Das Reichsgericht wurde am 1. Oktober 1879 in der Aula der Universität Leipzig im Rahmen einer Veranstaltung feierlich eröffnet. Es war zunächst in der Leipziger Georgenhalle untergebracht. Bei seiner Eröffnung bestand es aus 5 Zivil- und 3 Strafsenaten. [1]
Land A - Z
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Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Carl Pfafferoth, Jahrbuch der Deutschen Gerichtsverfassung, Berlin 1880, S. 365 ff
- ↑ a b Gesetz über die Amtsgerichte Auma und Neustadt a. d. Orla vom 11. November 1926 (Ges.-S. S. 399)
- ↑ Gesetz über die Amtsgerichte Greiz, Triebes und Zeulenroda vom 28. Mai 1934 (Ges.-S. S. 93)