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Symmetriethese - Tierspezifische Grundrechte

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Vordenker der Menschenrechte Rousseau, Bentham, Friedrich Schiller sahen vor gut 220 Jahren die Zeit, an denen auch Rechte der Tiere kommen, die ihnen nur durch Tyrannei (Bentham) vorenthalten werden. Auch vor 300 Jahren hat Immanuel Kant „von der vollendeten Pflicht der Menschen gegen sich selbst“ gesprochen, um dem leidensfähigen Tier gerecht zu werden und die Gewalt des Menschen zu tilgen.

(1) 1973 hat das BMEL unter dem Titel „Grundgesetz der Tiere“ die Rettung des Menschen und der Tiere vor den Fluten, „Strafen des Menschen“ und „Rechte der Tiere“ benannt. In der qualvollen Massentierhaltung hat es das missachtet: 1999 hat das BVerfG die Hennenhaltungs-VO für nichtig erklärt, folgend der „Grundbedürfnisse“ der Tiere „im weit verstandenen Sinne“, das „TIERRECHT“ und deren Ansprüche der Sache nach anerkennend.

(2) 2002 gelang mit Zweidrittelmehrheit von Bundestag und BRat der Quantensprung mit dem Staatsziel „und die Tiere“ in Art. 20a GG, der „ethischen Tierschutz mit Verfassungsrang“ schuf. Amtlich begründet: „Schutz vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden sowie vor Zerstörung ihrer Lebensräume“ und ihre „Achtung als Mitgeschöpfe“ (BT-Drs. 14/8860; dazu BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 contra Töten männlicher Eintagsküken aus Kostengründen).

(3) Die Symmetriethese: Menschliche Pflichten für die Tiere schaffen deren Rechte; gerade anerkannt durch § 2 und striktes Qualverbot nach § 17 Nr. 2 TierSchG.

(4) Es gibt mindestens 19-20 Grundrechte des Menschen, aber drei bis vier tierspezifische Grundrechte der Tiere. Die Tiere können ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen, dafür brauchen sie uns Menschen: Art. 2 Abs. 1 GG schränkt unsere Handlungsfreiheit durch „die Rechte anderer“, die verfassungsmäßige Ordnung und „das Sittengesetz“ ein. Genau dazu passt Art. 20a GG der Tiere und uns Menschen wegen: Es entspricht frei nach Aristoteles „austeilend“ dem „angeborenen Recht“ der Tiere und „ausgleichend“ wechselseitiger Mensch-Tier-Beziehung als Helfer, Gefährte, Betreuer des anderen da zu sein.

(5) Das Staatsziel Tierschutz braucht das Tierrecht durch alle Staatsträger, artübergreifende Menschlichkeit auch des Menschen wegen (siehe oben Immanuel Kant als Pionier des GG), weltweite Not der Fluten und Brände sind zu vermeiden, es verlangt von uns Klimaschutz und Biodiversität, die Evolution und Schöpfung zu erhalten, um für Mitwelt und Nachwelt einzustehen (s. auch BVerfG v. 24.03.2021, auch gegen Treibhaus-Gasemissionen; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte v. 09.04.2024, ungenügend für die Schweiz).[1]


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