Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Jugendschutzgesetz/§ 5 Aufenthalt von Jugendlichen

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(Oö. Jugendschutzgesetz)

StF: LGBl.Nr. 93/2001 (GP XXV RV 888/2000 AB 1142/2001 LT 38)

2. ABSCHNITT: JUGENDSCHUTZ

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(1) Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (zB Plätze, Straßen, Parks, Freigelände), in Gastgewerbebetrieben im Sinn der Gewerbeordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes und Kinovorführungen erlaubt
  1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson
    a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5.00 bis 22.00 Uhr,
    b) vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5.00 bis 24.00 Uhr,
    c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung,
  2. in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vereinbar ist und das Wohl des Jugendlichen nicht gefährdet ist.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

(1a) Wenn es sich bei der Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 Z 2 um eine Person im Sinn des § 2 Z 4 lit. b handelt, hat diese eine schriftliche Einverständniserklärung der bzw. des Erziehungsberechtigten mitzuführen. Ausgenommen davon sind Aufsichtspersonen bei internen Aktivitäten von Jugendorganisationen, die im Landesjugendbeirat vertreten sind.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

(2) Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten
  1. in Nachtklubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben,
  2. in Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen gemäß § 2 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz dienen,
  3. in Lokalen, in denen ausschließlich Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden,
  4. in sonstigen Betriebsräumlichkeiten oder bei Veranstaltungen, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung gefährden können.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung den Aufenthalt von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, bei bestimmten Veranstaltungen oder auf bestimmten Liegenschaften zeitlich begrenzen oder gänzlich verbieten, wenn dort eine Gefährdung der körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung der Jugendlichen zu befürchten ist.

[[Kategorie:OÖ Jugendschutzgesetz]]