Diskussion:Bundesurlaubsgesetz
Kritik
[Quelltext bearbeiten]Und jetzt zu meinen Bauchschmerzen:
Im Beitrag steht: Der gesetzliche Mindesturlaub ist bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeitszeit ist der Anspruch im Dreisatz umzurechnen. Im Fall einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch daher umgerechnet 20 Arbeitstage. In allen Fällen entspricht er also vier Arbeitswochen.
Das gibt das BUrlG aber so nicht her, eben weil es nur Werktage, nicht aber Arbeitstage kennt. Oder anders gesagt: jemand mit einer 6-Tage-Woche ist der Gekniffene, weil der wirklich nur vier Wochen Urlaub hat, während der 5-Tage-Wöchler tatsächlich 4 Wochen und vier Tage hat. Der Unterschied liegt hier mal wieder bei Werktag/Arbeitstag, weil der Urlaub auf Werktage, die Verpflichtung dazu, Urlaub zu nehmen aber üblicherweise vertraglich auf Arbeitstage bezogen wird. Jemand ein kluges Gegenargument oder kann der Satz raus?
Ich sehe diesen Zusammenhang hier leider auch nicht und relevante Quellen sind weder angegeben noch konnte ich welche finden. Dieses Verfahren scheint gängige Praxis zu sein, kann aber irgendjemand eine gesetzliche Grundlage aufzeigen? Ansonsten bin ich dafür, auf das fehlen einer solchen hinzuweisen. Grüße --Lonewalker 09:25, 23. Oct 2009 (CEST)
- Wegen derselben eigenen Bauchschmerzen gerade recherchiert. Das BUrlG besagt nur die bekannten "24 Werktage". Dort ist kein Wort von Wochen oder sonstigen Umrechnungen. In solchen Fällen gibt es entweder ein weiteres Gesetz, welches das erste näher definiert oder ein Urteil (oder mehrere) welches den Gesetzestext auslegt (siehe Grundsatzentscheidung). Tatsächlich hat das BAG, AZ 8 AZR 579/84, Urteil vom 27.01.87 , bei einer 5-Tage Arbeitswoche den Mindesturlaub auf 5/6 (20 Tage) ausgelegt.
- Quellen:
- Erklärungen für Urlaub und Verweis auf rechtliche Quellen http://www.asp-rechtsanwaelte.de/arbeitsrecht_krefeld/urlaub.htm
- Oben genanntes Urteil zusammengefasst http://www.jurawelt.de/gerichtsurteile/sonstige/arbeitsrecht/bag/3117
- Ich bin Rechtslaie. Irrtum vorbehalten. Falls jemand neuere/gegensätzliche Urteile/Gesetze hat, dann immer her damit.
- 188.102.162.6 20:55, 28. Okt. 2011 (CEST)
Zur Frage Weihnachten (also Heiligabend - 24.12) und Silvester:
§3 Abs 1 des BUrlG besagt: der Urlaub beträgt 24 Werktage. Die Frage ist also zunächst, ob Heiligabend und Silvester Werktage sind. Ein Werktag ist (in DE) ein Kalendertag, der nicht auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Weder Heiligabend noch Silvester sind aber gesetzliche Feiertage. Sofern sie also nicht ein Sonntag sind, sind sie daher Werktage. Eine DEfinition des "halben" Werktages ist unterblieben. Daher sind es vollständige Werktage.
Zu unterscheiden ist der Werktag jedoch vom Arbeitstag. Arbeitstage sind Tage, an denen typischerweise in der jeweiligen Branche gearbeitet wird. Hat der Arbeitgeber definiert, dass Heiligabend uns Silvester halbe Arbeitstage sind, bleibt dafür ein Urlaubsbedarf von je einem halben Tag. er kann auch festlegen, dass diese TAge keine Arbeitstage sind oder volle. In so fern ist die Antwort von AHK korrekt: das klärt eigentlich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmervertretung, sofern vorhanden.
Gelten Weihnachten und Silvester als ganze Arbeitstage, d.h. sind mögliche Freistellungen (ohne Urlaubsabgeltung) an diesen Tagen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers oder gelten diese Tage gesetzlich nur als halbe Arbeitstage ?
Welches Land ist das? --Katharina 18:04, 24. Jun 2004 (CEST)
Gilt dieses Gesetz auch für Praktikanten, Diplomanden und Voluntäre? Mr. Spock 10:49, 17. Mai 2006 (CEST)
Fetter Text#Wann beginnt ein Urlaubstag?Fetter TextMuss ich am Tag zuvor bis z. B. 0:30 Uhr in den Urlaubstag hineinarbeiten?
- ad 1) Deutschland (s. Rechtsquelle); ad 2) nein, nein und nein; Arbeitnehmer ist derjenige, der Arbeiter oder Angestellter ist - sonstige Personen nur, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen sind. PRaktikanten, Diplomanden und Volontäre mögen zwar arbeitnehmerähnlich zu beurteilen sein, aber ihnen fehlt die Eingliederung in die betriebliche Organisation. ad 3) Kommt darauf an; grundsätzlich zwar nein, aber es mag hier Besonderheiten gelten; ich empfehle eine Konsultation der Arbeitnehmervertretung... --AHK 12:22, 14. Jan. 2007 (CET)
zu ad 2)des Vorschreibers: Nicht ganz so flott: Ob Praktikanten, Volontäre und Diplomanden in die betriebliche Organisation eingegliedert sind, entscheidet sich daran ob sie dem direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegen und am arbeitstechnischen Erfolg des Betriebes teilnehmen. Erhalten diese auch noch eine Geldwerte Gegenleistung für ihre "Ausbildung" sind sie selbstverständlich ArbewitnehmerInnen und haben Anspruch auf die Leistungen aus dem BUrlG. Sind diese jünger als 25 Jahre, werden sie in Betrieben mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen durch diese vertreten. [[1]]
Urlaubsanspruch von Werkstudenten
[Quelltext bearbeiten]Wenn ich als Werkstudent mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15-20 Stunden und bereits über ein Jahr lang bei einem Unternehmen angestellt bin, mein Arbeitsvertrag aber nichts zum Thema "Urlaub" sagt, habe ich dann vielleicht den Mindestanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz? - Das ist eine Frage, die mich gerade brennend interessiert... --Kai 14:41, 7. Nov. 2007 (CET)
- Ja hast Du. Dein Status als Werkstudent sagt nur was zu Deiner Sozialversicherungspflicht, bzw. -nichtpflicht. Sie sagt aber nichts zu Deinem Arbeitnehmerstatus. Nach dem BUrlG hast Du Anspruch auf mindestens 24 Werktage für das Urlaubsjahr mit einem durchschnittlichen Urlaubsetgeld aus 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt. S'chujot 22:58, 2. Dez. 2008 (CET)
Wartezeit
[Quelltext bearbeiten]"Die Wartezeit ist in einem Beschäftigungsverhältnis nur einmal zu erfüllen." - Soweit mir bekannt ist, muss die Wartezei in jedem neuen Jahr neu erfüllt werden falls der Arbeitnehmer aus dem Berufsverhältnis ausscheidet. Als Beispiel hätte ich hier folgenden Link Arbeitsrecht Vielen Dank schonmal im Voraus für eure Antworten Gruß Jack25995 15:06, 16. Nov. 2007 (CET)
Arbeitsangelegenheiten
[Quelltext bearbeiten]Könnte jemand bitte eine Ergänzung zum Urlaubsanspruch von 1-Euro Jobbern schreiben?
Im SGB 2, § 16 Abs 3 steht:
(3) 1Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. 2Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html
Laut Bundesurlaubgesetz BUrlG § 3 Abs 1 gilt für die Dauer des Urlaubs:
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/burlg/BJNR000020963.html
D.H. 20 Tage Urlaub bei einer 5 Tage-Woche, 24 Tage bei einer 6 Tage-Woche Für die Dauer des Urlaubs wird keine Aufwandsentschädigung ("Urlaubsgelt") gezahlt.
Meiner Meinung nach soll man in dieser Zeit aber Urlaub machen! D.H. man hat höhere Ausgaben: in dieser Zeit darf man von seinem Wohnort abwesend sein, was man sonst als Arbeitsloser nicht darf. Ich hoffe es klagt bald jemand auf Urlaubsgeld.
Danke,
Bee bee.hive(at)gmx.de
Definition von "Vollurlaub"?
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel wird der Begriff "Vollurlaub" verwendet, aber was ist damit gemeint? Die Unklarheit entsteht, wenn es eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Festlegung des Urlaubsanspruches gibt, die über den gesetzlich festgelegten Mindesturlaub hinausgeht. Was ist "Vollurlaub"? Der volle gesetzliche Mindesturlaub oder der volle tariflich/arbeitsvertraglich festgelegte Urlaub? Der "Teilurlaub", der sich vom "Vollurlaub" ableitet, ist davon ebenfalls betroffen. Bitte um eine Klarstellung im Artikel (am besten mit Angabe der Rechtsgrundlagen). --Ben4Wiki (Diskussion) 10:48, 2. Okt. 2012 (CEST)
Urlaub für geringfuegig Beschaeftigte
[Quelltext bearbeiten]Was ist mit Urlaubsanspruch für geringfuegig Beschaeftigte? Beispiel für Handel: Monatsarbeitszeit 40,5 Stunden, Gehalt ca. 370 Eur. Haben Arbeitnehmer hier in Deutschland Urlaubsanspruch? Wenn ja wie viel? Was wenn der Arbeitgeber aus dem Tarif ausgestiegen ist? Besteht trotzdem Anspruch auf Erholungsurlaub? (nicht signierter Beitrag von Hertaundberta (Diskussion | Beiträge) 22:23, 25. Aug. 2014 (CEST))
- Auch wenn es älter ist und sich geeignetere Seiten dazu finden: Ja, selbstverständlich haben geringfügig Beschäftigte einen Mindesturlaubsanspruch.--Pilsken (Diskussion) 01:21, 18. Jan. 2016 (CET)
Planung und Stücklung
[Quelltext bearbeiten]Habe ich das überlesen oder fehlen hier Aussagen dazu inwieweit Urlaub geplant werden muss ("auf Zuruf" oder je nach Auftragslage angesetzt) und er gestückelt (überwiegend zusammenhängend zu gewähren) werden darf?--85.16.0.36 13:14, 2. Feb. 2016 (CET)
Zu viel erhaltene Urlaubstage
[Quelltext bearbeiten]Was ich wissen möchte: Wenn aus betrieblichen Gründen ein Arbeitnehmer mehr Urlaubstage (auch z.T. Betriebsurlaub) erhalten hat oder erhalten würde als ihm aufgrund der Urlaubsregelungen zustehen (z.B. unterjährige Beschäftigung, Teilzeitbeschäftigung), kann dann die entsprechende Zeit zu anderen Arbeitszeiten "nachgeholt" oder umgewidmet werden? --Chefzapp (Diskussion) 10:23, 11. Jun. 2016 (CEST)
Kalenderjahr oder Urlaubsjahr?
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel steht so ein schöner Satz: Ist die Wartezeit einmal erfüllt, entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres. Das muss doch wohl Kalenderjahr heißen - oder? Gruß --Albrecht62 (Diskussion) 12:39, 5. Aug. 2016 (CEST)