Diskussion:Erpresserischer Menschenraub
Den Text
- Auch auf den Willen des Entführten kommt es nicht an. Wer sich freiwillig als Opfer stellt, kann auch als Mittäter einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft werden.
habe ich entfernt, weil die Aussage mir zweifelhaft erscheint. Kann man von Entführung oder Sich-Bemächtigen sprechen, wenn das "Opfer" einverstanden ist? (Ich werde am Montag die Kommentare befragen.) --Andrsvoss 12:49, 17. Jan 2004 (CET)
Der Text ist insofern schon in Ordnung wie er den Anforderungen entspricht: Die schwere räuberische Erpressung tritt für den unmittelbaren Täter hinter den erpresserischen Menschenraub zurück. Der freiwillig entführte weiß ja um die Umstände der Tat und ihre Folgen. Hinweis: Leipziger Kommentar § 239a Rdnr. 5 und Tröndle/Fischer § 239a Rdnr. 5. --130.75.128.107 13:15, 17. Jan 2004 (CET)
Kritik
[Quelltext bearbeiten]Hallo, ich finde der Artikel sollte Verständlicher (einfacher) werden.
- Das bedeutet, dass der Täter das Opfer durch Verbringen an einen anderen Ort so in seine Gewalt bringen muss, dass es seinem ungehinderten Einfluss preisgegeben ist, oder jedenfalls ohne Ortsveränderung eine Herrschaftsgewalt über den Körper des anderen begründet wird.
Das kann man doch auch besser ausdrücken. Oder auch
- Erfolgsqualifikation des erpresserischen Menschenraubs
klingt zumindest für einen Nicht-Juristen komisch.
- [...]keinesfalls jedoch die Entführung oder Entfernung von lieb gewonnenen Tieren oder Gegenständen.
ist in einem Artikel über "Erpresserischen Menschenraub" irgendwie überflüssig.
Es finden sich auch POV-Formulierungen (aus meiner Sicht), die überarbeitet werden sollten, wie z.B.
- von der Rechtslehre kritisch betrachtet.
- Es kann auch unter [Berücksichtigung dieser Absicht] daher als grober Gesetzgebungsfehler angesehen werden, [...]
Am Besten von Jemandem, der sich damit auskennt :-) -- 88.73.243.6 04:58, 27. Mär. 2007 (CEST)
Bzgl. der POV-Formulierungen: In dieser Hinsicht ist der Artikel richtig. Auch spielt die Rechtslehre in Deutschland ein große Rolle, da es die Wechselwirkungen zwischen ihr und der Rechtsprechung gewichtig sind.
Ansonsten ist der Artikel tatsächlich etwas arg juristisch, wobei die Formulierungen aus dieser Betrachtung zutreffend sind. Die "Laienverständlichkeit" kann ich leider nicht gut einschätzen.
--141.20.202.115 17:51, 3. Mär. 2009 (CET)
Review vom 30. April bis zum 22. Mai 2017
[Quelltext bearbeiten]Nach dem Ausbau dieses Artikels stelle ich ihn mit der Bitte um Anregungen ins Review. VG Chewbacca2205 (D) 22:08, 30. Apr. 2017 (CEST)
- Mir ist nichts aufgefallen, was zu bemängeln wäre. Stil ist auch völlig ok, finde ich.--Bernd Preiss (Diskussion) 20:50, 13. Mai 2017 (CEST)
- Danke! VG Chewbacca2205 (D) 21:09, 13. Mai 2017 (CEST)
Kandidatur vom 22. Mai 2017 bis zum 01. Juni 2017
[Quelltext bearbeiten]Der erpresserische Menschenraub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ist im 18. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 239a normiert. Die Norm enthält zwei Tatbestände: den Entführungs- und Bemächtigungstatbestand sowie den Ausnutzungstatbestand. Ersterer stellt das Entführen und das Sich-Bemächtigen eines Menschen zwecks Durchführung einer Erpressung (§ 253 StGB) unter Strafe. Letzterer behandelt das Ausnutzen einer bestehenden Zwangslage eines Menschen zu einer Erpressung.
Nach einem Review stelle ich den Artikel zur Kandidatur. Viele Grüße Chewbacca2205 (D) 20:26, 22. Mai 2017 (CEST)
Man ist fast schon versucht zu sagen, der Artikel stünde exemplarisch für die großartige Artikelarbeit des Hauptautors im Bereich der (deutschen) Strafdelikte. Wie immer bei diesen Werken hätte ich persönlich mir noch einen rechtsvergleichenden Teil gewünscht, insbesondere was die Rechtslage in den deutschsprachigen Nachbarländern anbelangt (etwa unseren §102 StGB - „Erpresserische Entführung“). Dies ist dem sehr lesenswerten Artikel hier aber nicht anzurechnen. Vielen Dank für den großartigen Artikel! Beste Grüße, LesenswertPlani (Diskussion) 12:25, 23. Mai 2017 (CEST)
- Danke! Rechtsvergleichendes Material zu finden, war äußerst schwierig. Bislang konnte ich lediglich ein knappes Kapitel in einer Dissertation ausfindig machen. Ich habe mit dessen Hilfe einen kurzen Absatz zur Rechtslage in Österreich und Schweiz ergänzt. VG Chewbacca2205 (D) 20:08, 23. Mai 2017 (CEST)
- Obwohl ich von meiner Ausbildung her nicht aus der juristischen Ecke komme, konnte ich dem Artikel gut folgen und seine Hauptaussagen und die Differenzierungen und juristischen Feinheiten nachvollziehen. Der Artikel ist nmM gut strukturiert und informativ, insgesamt lesenswert. Viele Grüße -- LesenswertMaimaid (Diskussion) 23:20, 23. Mai 2017 (CEST)
Da kann ich mich meinen Vorrednern nur anschließen. Grüße, -- LesenswertWikiolo (D) 11:10, 28. Mai 2017 (CEST)
- wieder ein schöner Rechtsartikel. Weiter so ;) / LesenswertPearli (Diskussion) 09:54, 29. Mai 2017 (CEST)
- Kann man das Folgende einfacher formulieren? Darüber hinaus ersetzte der Gesetzgeber die Handlungsform der Freiheitsberaubung durch das Sich-Bemächtigen, um mögliche Strafbarkeitslücken zu vermeiden. Den subjektiven Tatbestand der Norm änderte der Gesetzgeber dahingehend, dass der Täter das Erlangen der Gewalt über das Opfer in der Absicht begehen musste, einen Dritten mit seiner Sorge um das Wohl des Opfers zu erpressen. -- LesenswertHnsjrgnweis (Diskussion) 10:32, 29. Mai 2017 (CEST)
- VG ErledigtChewbacca2205 (D) 20:10, 29. Mai 2017 (CEST) Dank und Glückwunsch zu dem gut lesbaren Artikel! --Hnsjrgnweis (Diskussion) 08:20, 30. Mai 2017 (CEST)
-- LesenswertDragonRainbow (Diskussion) 14:47, 29. Mai 2017 (CEST)
Mit sechs Stimmen wird der Artikel Lesenswertin dieser Version als ausgezeichnet. LesenswertTönjes 10:17, 1. Jun. 2017 (CEST)