Diskussion:Geringfügige Beschäftigung

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Stephan Klage in Abschnitt Addition
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Geringfügige Beschäftigung“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Aufstockung

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In dem Artikel sollte noch erwähnt werden, wie hoch die zu erwartende Rente mit UND ohne Rentenoption ist. Die genauen Zahlen sind rechnerisch ermittelbar. Leider konnte mir die Frau der Hotline der Dt. Rentenversicherung nicht genau sagen, wie das ist. --Morgul 22:29, 14. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Die genauen Zahlen sind rechnerisch ermittelbar, hängen aber unmittelbar vom individuellen Versicherungsverlauf und den aktuellen Rechengrößen ab. Eine pauschal gültige Aussage zu einem "rentensteigernden Betrag" wäre falsch und sollte nicht in den Artikel aufgenommen werden. --Twana 19:14, 11. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer

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Abweichend zum Artikel schreibt die Minijobzentrale auf der Seite http://www.minijob-zentrale.de/coremedia/generator/mjzportal/de/minijob/2__arbeitgeber/4__steuerrecht/1__besteuerung__gering/InhaltsNav,N=12136-12128-12422-12862-12918.html "Diese Beitragslast kann übrigens nicht auf den Beschäftigten verlagert werden." Hat jemand genug Ahnung von der Materie, um das richtig zu stellen? (Kolja)

also laut Knappschaft: "Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt in jedem Fall bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt." (minijobzentrale.de - Arbeitgeber - Steuerrecht
Ich finde es nur im Artikel nicht ... please help --Tobias heinrich karlsruhe 07:54, 11. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Der Entscheid 6 Ca 513/99 des Arbeitsgerichtes in Kassel spricht fuer die Aussage der Minijobzentrale

Allgemeinere Einleitung und Artikelaufbau

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Ich bin dafür, dass sich die Einleitung des Textes nicht nur auf Deutschland bezieht, sondern die geringfügige Beschäftigung grundsätzlich und über Gemeinsamkeiten definiert. Wer schafft das? lg, mrscolumbo

Ich bin dafür, dass es so bleibt, wie es ist. Este 20:23, 14. Jan 2006 (CET)
warum? --Stesso 21:45, 28. Mai 2007 (CEST)Beantworten

ich fände es im Sinne eines deutschen Dominanzabbaus in dieser deutschsprachigen Wikipedia besser, wenn schon eingangs in die verschiedenen Rechtssetzungen unterschieden würde. Meinetwegen also 1. Deutschland, 2. Österreich. Nicht irgendwie selbstverständlich alles deutsch und dann irgendwann ein Unterparagraph zu Österreich, sondern gleichermaßen strukturieren soweit es die Hierarchisierung als Vorgabe eben zulässt. An den Weblinks ist das doch schon gut sichtbar wie der Artikel aufgebaut sein könnte. --Stesso 21:45, 28. Mai 2007 (CEST)Beantworten

zeitliche Entwicklung der Betragsgrenzen und des Verfahrens

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Der Artikel beschreibt ja die aktuell gültige Rechtslage. Ich fände einen Abschnitt über die geschichtliche Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung sehr interessant, als es noch 630,- DM Job hieß, und die Rechtslage vor dem Systemwechsel am 01.04.2003. Oder seit wann gibt es die "geringfügigen Beschäftigung" überhaupt? --Stephan75 08:29, 2. Mär 2006 (CET)

Rechtslage ab 01.04.2003

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Die Formulierung " Regelmäßig bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der beispielsweise die Urlaubsvertretung eines Kollegen übernimmt und in einem Monat deshalb 500,00 € verdient, auch in diesem Monat geringfügig entlohnt wird" ist falsch. In den Geringfügigkeitsrichtlinien (aktuell 14.10.2009) ist die Rede vom gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreiten - dazu gehört zwar Krankheitsvertretung, aber nicht Urlaubsvertretung (da planbar). In allen Geringfügigkeitsrichtlinien unter Beispiel 48a dargestellt. Seit den Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.10.2009 ist außerdem eine "Jahresgrenze" maßgeblich. "Midi-Job" ist keine offizielle Bezeichnung wie "Minijob", richtig heisst es "Beschäftigung innerhalb der Gleitzone" (-> www.minijob-zentrale.de). Ich weiss ja nicht, wie die 16,60 € AN-Beitrag errechnet wurden, aber mit den aktuellen Gleitzonen-Faktoren beträgt der AN-ANTEIL bei 400,01 € derzeit mindestens 41,40 €. Der Text zur Gleitzone ("Midi-Job") sollte bis auf den Verweis zum entspr. Artikel gelöscht werden, da falsche Zahlen und irreführend. --Twana 19:14, 11. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Versicherungsschutz

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Dass man durch Minijobs nicht rentenversichert ist scheint nicht zu stimmen. Laut www.minijobzentrale.de erwirbt der Arbeitnehmer doch Rentenansprüche. Mit einem Haken: die 15% die der Arbeitgeber abführt liegen unter dem aktuellen Beitragssatz von zur Zeit über 19%. Die Folge davon ist dass ein Jahr Minijob nicht als volles Beitragsjahr in der Rentenversicherung zählt (was ich dazu gehört habe schwankt zwischen 2 und 6 1/2 Monaten). Das kann man aber als Arbeitnehmer heilen indem man aus eigenem Geld den Beitrag aufstockt. Aktuell sollen das ca. 18 EURO sein auf die man monatlich verzichten müsste, damit 1 Jahr Minijob ein volles Beitragsjahr in der Rentenversicherung bringt.

Anders ist es in der Krankenversicherung. Jemand der so lange arbeitslos war, dass sie/er aus der gesetzlichen Krankenversicherung heraus fiel und jetzt einen Minijob besser findet als gar keine Arbeit zu haben muss sich selbst gegen Krankheit versichern (so ab 120 EURO aufwärts). Denn aus den Krankenversicherungs-Beiträgen die sein Arbeitgeber für ihn abführt (52 EURO bei 400 EURO Gehalt) entsteht kein Versicherungsverhältnis für den Arbeitnehmer (Vorsicht, die Hinweise z.B. der Industrie- und Handelskammern gehen darauf nicht ein!). Wobei sich der Arbeitgeber in diesem Fall seine 13% Krankenversicherungsbeitrag sogar sparen kann, denn der Arbeitnehmer ist ja schon anderweitig versichert. Für jemanden der kein weiteres Einkommen hat (bzw. trotz weiterer Einkünfte nicht steuerpflichtig ist) lässt sich aber auch das heilen wenn der Arbeitgeber mit spielt und das Gehalt geringfügig über 400 EURO aufstockt (dafür kann man ja die Arbeitszeit etwas verlängern).

Gottfried Weimann, Bayreuth

84.147.31.130 18:13, 27. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Das stimmt, der AG könnte sich den Beitrag zur GKV sparen, wenn er dürfte. Darf er aber nicht, so dass er das Geld quasi umsonst dem Staat gibt. Wer macht das schon gerne? Hier wäre eine Reform notwendig. Wenn jemand nur einen 400-Euro-Job hat und davon Beiträge zur GKV zahlen muss, so bleiben ihm am Ende des Monats 260 Euro. --H.A. 15:35, 17. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Regelung in Österreich freiwillige Krankenversicherung: Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG beträgt EUR 54,59. Ich wünschte diese Regelung gäbe es auch in der BRD, zumal der Arbeitgeber schon einen beträchtlichen Beitrag in die Krankenversicherung zahlt. Nur wir Minijobber haben nichts davon. Wir müssen zu dem Arbeitgeberbeitrag nochmals rund 150 Euro draufzahlen. 14.09.2013 Ele (nicht signierter Beitrag von 79.224.72.220 (Diskussion) 19:28, 14. Sep. 2013 (CEST))Beantworten

400€Job Wieviele Stunden?

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WO steht eigentlich wieviel Stunden man bei 400€ ableisten kann, max! ?

Wieviel Stunden abgeleistet werden müssen, steht im Arbeitsvertrag. Eine gesetzliche Festlegung gibt es nicht, sie wäre ja gleichbedeutend mit der Festlegung eines Stundenlohns. Normale Arbeitsverträge beschreiben die Mindest- und Höchststundenzahl pro Tag. Es ist auch möglich, innerhalb des Minijobs mehr als € 400 im Monat zu verdienen. Die jährliche Höchstgrenze darf jedoch nicht überschritten werden, sonst ist der Gesamtbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Überstunden zur Urlaubsvertretung abgefeiert werden müssen. CTHOE 23:07, 14. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

aktuell oder veraltet?

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Leider steht nirgendwo im Artikel, wie aktuell (oder veraltet) die Informationen sind?

wird das auf anderen Seiten festgehalten? Im Zweifel hilft da ein Blick in die Versionsgeschichte. Füge doch mal bitte Deine Signatur an, wenn Du was schreibst. Danke. --Kobschaetzki 14:43, 20. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Bitte bei Nennung der Geringfügigkeitsrichtlinien (z.B. Quellennachweis) die jeweilige Version mit angeben. Ist aufgrund diverser Änderungen sehr wichtig. Aktuell sind die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.10.2009 (http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/DownloadCenter/5__Rundschreiben/PDF01__Geringf_C3_BCgigketisrichtlinien__141009,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/PDF01_Geringfügigketisrichtlinien_141009.pdf) --Twana 19:14, 11. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Progressionsvorbehalt

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Würde es Sinn machen, darauf hinzuweisen, dass die 400€ nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen? Das wäre für diejenigen interessant, die z.B. Elterngeld beziehen. Denn obwohl die 400€ angerechnet werden, lohnt es sich trotzdem, einen Minijob anzunehmen, da die 400€ (meiner Kenntnis nach) nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Vielleicht kann jemand, der sich besser damit auskennt, einen hübschen Satz dazu formulieren. --Dschramm 22:11, 5. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Ungesichtete Änderung (vermutlich) nicht falsch aber unverständlich

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Mit Sicherheit kein Vandalismus aber den Satz "(dies ist erst ab 401,- €, als bei einem Midi-Job der Fall)" verstehe ich leider nicht. Habe daher die ungesichtete Version zurückgesetzt. Bitte anders formulieren.--Harald Mühlböck 19:55, 30. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Ich tippe auf einen Tippfehler beim Wort "als". Als "also" ergibt es einen Sinn, oder nicht!? -- Holthus 17:35, 15. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Geringfügigkeit in Österreich

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da ich gleichzeitig 2 geringfügige Angestelltenverhältnisse ausübe, weiß ich dass die  %-Angaben für die Geringfügigkeit in Österreich nicht stimmen! Lt. einem persönlichen Schreiben vom 05.06.09 der WGKK ist folgendes der Fall:

Der Beitragssatz beträgt: bei einer Angestelltentätigkeit 13,65% des gesamten geringfügigen Entgeltes, bei einer Arbeitertätigkeit 14,20% des gesamten geringfügigen Entgeltes, wobei auch noch die Arbeiterkammerumlage in Höhe von 0,5% dazu kommt.

-- 80.108.13.165 16:11, 11. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Geringfügige Beschäftigung und Normalarbeitsverhältnis

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Ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht geringfügig ist, ist noch lange kein Normalarbeitsverhältnis. Es gibt viele Teilzeitarbeitsverhältnisse, Befristete Arbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse mit Niedriglohn oder Leiharbeitsverhältnisse, die zwar nicht geringfügig sind, aber deshalb noch lange nicht als Normalarbeitsverhältnis angesehen werden können. --Gunilla 17:59, 12. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Stimmt, daran hatte ich nicht gedacht. Hab's wieder rausgenommen.Sleske 12:15, 13. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Geplante Anhebung

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Nur mal präventiv, denn bald werden die ersten hier die aktuellen Zeitungsmeldungen einbauen wollen: Hier steht mehr dazu, und nicht nur, dass es für 2012 geplant sei. Offiziell ist noch gar nichts und ab Januar sowieso nicht. --84.171.219.209 10:57, 30. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Geringfügigkeit in Belgien

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Für das Kapittel uber Geringfügigkeit in Belgien

Der Dienstleistungsscheck ist ein vom Föderalstaat bezuschusstes System, das es Privatpersonen erlaubt, Arbeitnehmer eines anerkannten Unternehmens zur Ausführung von Haushaltsarbeiten in und außerhalb ihrer Wohnung zu beschäftigen.

Dank der Zuschüsse des Föderalstaates beträgt der reale Kaufwert eines Dienstleistungsschecks, von einem Wert in Höhe von € 21,41 pro Arbeitsstunde, für die Privatperson € 7,50. Darüber hinaus kommt die Privatperson in den Genuss einer Steuervergünstigung.

Den jungen selbständigen Müttern, die ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen, gewährt die Sozialversicherungskasse kostenlos 105 Dienstleistungsschecks. Hier handelt es sich um eine Mutterschaftshilfe.
Der Dienstleistungsscheck ist in Papier- und elektronischer Form verfügbar.
Die Dienstleistungsschecks müssen innerhalb von 8 Monaten gekauft werden. Zur Rückerstattung verfügen die Unternehmen über einen zusätzlichen Monat.
Durch das Dienstleistungsschecksystem finden zahlreiche Arbeitnehmer erneut eine Beschäftigung und erhalten ein garantiertes Gehalt.

(aus http://www.dienstleistungsschecks-lfa.be/de_uberlick.asp ) (nicht signierter Beitrag von 77.225.212.147 (Diskussion) 12:50, 23. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2013

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Kann jemand den Absatz
"In der Arbeitslosenversicherung verbleibt es bis zum 31. Dezember 2014 bei der Versicherungspflicht, solange mehr als 400,- EUR (und nicht mehr als 450,- EUR) verdient wird. Auch hier ist eine Befreiung auf Antrag möglich."
belegen? Bisher habe ich an keiner anderen Stelle Ähnliches gelesen. Mir erscheint die Aussage nicht korrekt.
--Friedemann Lindenthal (Diskussion) 10:56, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Bei der Minijobzentrale findest Du eigentlich immer Belege. --Schwäbin 11:36, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Hallo Schwäbin, danke für Deine Antwort. Leider steht nur genau das von mir Angezweifelte nicht auf der verlinkten Seite, oder habe ich es übersehen? --Friedemann Lindenthal (Diskussion) 11:57, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Was du zitierst, betrifft den Bestandsschutz für Beschäftigungen, die am 31.12.2012 bestanden haben und deren Einkommen zwischen 401 € und 450 € liegt. Das ist in § 444 SGB III in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung geregelt. Die Gesetzesänderung ist im Gesetz zu Änderungen im Bereich der Geringfügigen Beschäftigung (Artikel 2 Nr. 3) geregelt und noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der neue Wortlaut kann in dem Gesetzentwurf (Seite 3) nachgelesen werden.
Für alle Beschäftigungen, die erst nach dem 31.12.2012 beginnen werden, und deren regelmäßiges Einkommen 450 € monatlich nicht übersteigt, gilt zukünftig von Anfang an die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. --Arpinium (Diskussion) 14:09, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Jetzt ist es auch amtlich. Das Gesetz zu Änderungen im Bereich der Geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 wurde heute, am 13. Dezember 2012 im Bundesgesetzblat verkündet (Seiten 2474 ff). --Arpinium (Diskussion) 14:44, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Hallo und vielen Dank für Eure Erläuterungen. Jetzt habe ich es verstanden. Allerdings denke ich, dass der Absatz sehr aus dem Zusammenhang gerissen ist und eher in einen Bereich zur Information über Midi-Jobs, die nun zu Mini-Jobs werden, gehört, als in allgemeine Änderungen vom Mini-Job. Für mich hat es sich so gelesen, dass egal wer im nächsten Jahr zwischen 400,01 und 450,00 € verdient nur auf Antrag von der Arbeitslosenversicherungspflicht befreit würde. Das scheint ja nun recht sicher nicht der Fall zu sein. Ich versuche den Absatz umzuformulieren, so dass es nicht weiter zu diesem Mißverständnis kommen kann. --Friedemann Lindenthal (Diskussion) 15:24, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

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Der Satz "Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig." ist so m.E. nicht korrekt und trifft pauschal nur auf den 2. Minijob zu, sobald der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze (alt: 400 € / neu ab 2013: 450 €) überschreitet. Ab einem dritten Minijob kann es schon wieder anders sein. Beispiel: 1. Job wird mit 180 € entlohnt, der 2. Job mit 380 €: Jetzt entsteht Versicherungspflicht zur Sozialversicherung, da das Entgelt aus beiden Jobs zusammen gerechnet, die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung überschreitet und als Beschäftigung in der Gleitzone gilt und daher vers.-pflichtig wird). Kommt dann ein 3. Job dazu mit einem Verdienst von max. 450 € (bis 31.12.2012 - 400 €)ist dies wiederum ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung)und nach neuem Recht nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (nach der Gesetzesänderung ab 01.01.2013) bzw. kann sich der Arbeitnehmer für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Es gilt aber die zeitliche Abfolge. Beträgt der Verdienst im dritten Job statt der 450 € nur 80 €, kann man nicht das zuerst begonnene Arbeitsverhältnis oder das zweite an diese Stelle setzen um Beiträge zu sparen, es gilt die Reihenfolge der Beschäftigungsaufnahme; auch dann, sollte ein Job wegfallen, wird erneut unter der Betrachtung der zeitlichen Beschäftigungsaufnahme die Sozialversicherungspflicht geprüft und festgestellt, ob sich neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ggf. aus 2 oder mehreren Jobs) ein Minijob als Nebenjob dann ergibt. Auch ein Mehrfachbeschäftigter (in der Gleitzone oder darüber hinaus) kann somit einen Minijob ausüben.--84.144.64.88 16:50, 8. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Und die Minijobzentrale sagt ebenfalls, dass zusammengezählt wird und dann keines der Beschäftigungsverhältnisse versicherungsfrei ist[1]. Aus welcher Quelle hast Du Deine Informationen? Wenn Du es belegen kannst, kann's in den Artikel rein. --Schwäbin 18:25, 8. Jan. 2013 (CET)Beantworten
  1. Minijobzentrale

Die Geringfügigkeitsrichtlinien (Punkt 2.2.2.1) widersprechen der Auslegung von 84.144.64.88 :

Werden Beschäftigungen ... bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Beurteilung der Frage, ob die 450 Euro Grenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn neben zwei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die infolge Zusammenrechnung zur Versicherungspflicht führen, eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen wird. --Arpinium (Diskussion) 19:32, 8. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Interessant in dem Zusammenhang ist der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV:

„Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.“

Ab dem 'sowie' hört bei mir das Verständnis auf ;-) 91.66.0.102 14:47, 2. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Für mich scheint die Formulierung des Satzes "Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig." etwas ungünstig. Das klingt wie: "Hat eine Person zwei oder mehrere schnelle Fahrzeuge und beträgt die Summe der Räder meher als 6, so ist keiner dieser Fahrzeuge schnell." Hierbei geht es doch eigentlich um die Sozialversicherungspflicht. D.h. übt jemand mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus (das Arbeitsentgelt der einzelnen dieser Beschäftigungen liegt im Monat unter 450 Euro) und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze, so sind alle diese Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Was ich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht herauslesen kann, ist, ob eine Beschäftigung, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, jedoch sozialversicherungspflichtig ist, immer noch als geringfügige Beschäftigung gilt. --84.171.124.143 22:02, 18. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Erwerb von Beitragszeiten?

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Leider finde ich im Artikel nichts über die Auswirkungen hinsichtlich der Beitragszeiten in der Rentenversicherung (Altersrente, Reha-Maßnahmen, Erwerbsminderungsrente). Die Minijobzentrale bleibt gewohnt schwammig. Erwirbt man nun, wenn man sich hat befreien lassen, über die vom Arbeitgeber eingezahlten Pauschalbeiträge gekürzte Beitragszeiten oder nicht? Wo ist der Unterschied zwischen Aufstockung auf Pflichtbeiträge und nur-Pauschalabgaben? --Schwäbin 16:31, 29. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Meiner Ansicht nach verhält es sich so (Man möge mich korrigieren oder ergänzen, wenn meine Erklärung falsch oder unvollständig ist):
Für Geringfügig Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt haben oder die nach altem Recht versicherungsfrei sind, muss der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einen Beitragsanteil von 15 % zahlen, der Arbeitnehmer zahlt nichts.
Dies führt nach § 76b SGB VI dazu, dass bei der Rentenberechnung Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt werden. Die Zuschläge werden nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI zu den sonst ermittelten Entgeltpunkten hinzugezählt, erhöhen somit auch die Rente, wenn auch nur in geringem Maß.
Wer ein Jahr lang 450 € aus einem Minijob verdient und von der Rentenversicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei ist, erwirbt dadurch eine ca. 3,53 € höhere monatliche Rente. Bei einem pflichtversicherten Minijobber oder einem, der auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat, sind es 4,45 €. (Berechnet nach dem für Westdeutschland ab dem 1. Juli 2012 gültigen aktuellen Rentenwert)
Die Zuschläge für den nicht versicherten Minijobber werden nach folgender Formel berechnet:
Entgelt aus GB/Durchschnittsentgelt*Beitragsanteil Arbeitgeber/voller Beitrag*aktueller Rentenwert (5400€/34071€*15/18,9*28,07€=3,53 €)
Die rentensteigernde Wirkung tritt aber nur ein, wenn Minijobber mit den Zuschlägen ohnehin eine Rente erhält.
Hier liegt der Hauptunterschied zu einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit. Die versicherungsfreie Minijob-Zeit ist weder eine Beitragszeit noch eine beitragsfreie Zeit. Man kann deshalb dadurch nicht die für die unterschiedlichen Rentenarten zurückzulegenden Wartezeiten erfüllen oder die Pflichtbeitragszeiten, die als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erfüllt sein müssen. Die Beiträge des Arbeitgebers für versicherungsfreie Minijobber werden, anders als bei Pflichtbeitragszeiten, auch nicht bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten (z.B. der Anrechnungszeit) berücksichtigt. --Arpinium (Diskussion) 21:07, 30. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Danke für Deine Erklärung, die auch den Artikel bereichern würde. Wichtig (und von der Rentenversicherung ja immer als großes Argument für eine Aufstockung beworben) wäre auch die Information, ob man auch bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Ansprüche auf Reha und Erwerbsminderungsrente erwirbt (über die Höhe brauchen wir natürlich nicht zu diskutieren, die reicht nicht zum Sterben). --Schwäbin 21:32, 30. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Für medizinische Reha muss man in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung zurückgelegt haben (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), für eine Leistung zur Teilhabe (berufliche Reha) muss man eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (§ 11 Abs. 1 SGB VI).
Für eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt worden sein und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein. (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI)
Alle diese Voraussetzungen kann man dadurch erfüllen, dass man einen rentenversicherungspflichtigen Minijob macht, nicht dagegen, wenn man versicherungsfrei ist oder sich hat befreien lassen. Das ist also wirklich ein starkes Argument für die Versicherungspflicht. Kostenpunkt: bei 450 € Engelt 17,55 € monatlich (= 3,9% von 450). --Arpinium (Diskussion) 21:59, 30. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Ich sehe das zwar persönlich immer noch nicht als starkes Argument Pro (das Geld investiere ich lieber in eine private Absicherung), aber das tut ja nichts zur Sache. Hast Du eine gute Quelle, um es in den Artikel einzubauen? --Schwäbin 04:21, 31. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Bitte die aktuelle Gesetzesänderung beachten: 'opt-out' statt 'opt-in'. Heißt: In Neufällen muß man einen Befreiungsantrag stellen. Ohne Beitragszahlung grds. keine Ansprüche. Es sei denn, man hat bereits früher Beitragszeiten im Versicherungskonto stehen, gilt aber nur für normale Altersrente, nicht für Reha pp., wie obige Kommentare es zutreffend beschreiben.--KarleHorn (Diskussion) 22:09, 30. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Die aktuelle Änderung ist mir klar, hat aber mit dem "Problem" der Beitragszeiten nichts zu tun. Es ist im Artikel nirgends beschrieben, was man für Ansprüche erwirbt, wenn man sich befreien lässt (egal, ob früher automatisch oder neu auf Antrag). --Schwäbin 04:21, 31. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Hallo Schwäbin, für Zeiten, für die man sich hat befreien lassen, gibt's nur verminderte Ansprüche auf der Basis der pauschalen Beitragszahlungen des Arbeitgebers. Heißt: Der Minijobber erhält dann nur anteilige Beitragsmonate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten und auch das erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt. Reha-Leistungen oder EM-Rente gibt's nicht z. B.; sh. hier: http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/09_befreiung_rv/node.html Grüße --KarleHorn (Diskussion) 20:59, 31. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Das ist nicht ganz richtig. Trotz der möglichen rentensteigernden Wirkung der Zuschläge an Entgeltpunkte sind die Beschäftigungszeiten eines nicht rentenversicherten Minijobbers eben keine Beitragszeiten und sie sind auch nicht geeignet, eine Wartezeit zu erfüllen. Wer sein ganzes Erwerbsleben nur versicherunsgfrei geringfügig beschäftigt war, bekommt keine Rente (eventuell durch Kindererziehungszeiten erworbene Rentenansprüche einmal außer Acht gelassen). --Arpinium (Diskussion) 23:14, 31. Jan. 2013 (CET)Beantworten
So, jetzt wird die Sache für mich rund. Danke für die Artikelergänzung! Ob das die vielen Minijobber, die zur Zeit grade von ihren Arbeitgebern gefragt werden, ob sie sich befreien lassen wollen, allerdings auch verstehen, bezweifle ich etwas. Ich hab Übung im Sozialversicherungsdeutsch, die meisten der Minijobber nicht. Mir gegenüber saß einfach vor wenigen Tagen eine Minijobberin, die ein Jahr zuvor eine Rehamaßnahme wegen Krebserkrankung erhielt, obwohl sie die letzten fünf Jahre beitragsbefreit gearbeitet hatte, da fing meine bisherige Überzeugung etwas an zu wanken. --Schwäbin 09:43, 1. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Danke Arpinium für die Richtigstellung; ich habe mich zu ungenau ausgedrückt. Nun paßt es aber insgesamt, finde ich. Beste Grüße --KarleHorn (Diskussion) 18:32, 1. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Nachsatz (auch für --Schwäbin was das "wie sag ich's einem kurz" angeht): Mit Minijob allein erwirbt man keinen Grundanspruch, aber einen bestehenden kann man der Höhe nach verbessern.--KarleHorn (Diskussion) 18:36, 1. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Auch mit pflichtbeitragsfreien Minijob-Zeiten werden (pauschale) Wartezeitmonate erreicht, errechnet aus der Summe der Zuschlagsentgeltpunkte (abgeleitet vom jeweils erzielten Entgelt / Durchschnittsentgelt; Ergebnis / 18,9 * 15,0) mal 0,0313. Der sich so ergebende Betrag, wobei ab Rest 0,0001 auf einen vollen Monat nach oben gerundet wird, sind (pauschale) Wartezeitmonate. Bei 450 EUR erreicht man somit nach etwa 15 Jahren die allgemeine Wartezeit (gleich 5 Jahre), was zu einem Anspruch auf die Regelaltersrente sowie Hinterbliebenenrentenansprüchen führt. Wer sich hier allgemein besser informieren will, wendet sich direkt an die Beratungsstellen der DRV oder an die kommunalen Versicherungsämter http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungsamt oder fragt im Forum der DRV nach: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=46&no_cache=1 (sorry, wenn ich hier vielleicht einige Spielregeln 'missachte', bin nur interessehalber - 'staatlicher Rentenberater' - hierein gestolpert, sah viele Fragen und so manche 'Unschärfen' in dem Gesamtbeitrag. Für den Individualfall können solche aus Halbwissen stammenden Beiträge 'gefährliche' Folgewirkungen „ich habe da was gelesen...“ haben.) Gruß w., 15. Dez. 2014 (nicht signierter Beitrag von 77.22.227.173 (Diskussion) 19:25, 15. Dez. 2014 (CET))Beantworten

Historie m. E. nicht korrekt

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Die gfB in der derzeitigen Form gibt es m. W. erst seit dem 01.04.2003. Vorher gab es keine pauschalen SV-Beiträge, sondern eine Steuerpflicht, die der Arbeitnehmer durch jährliche Vorlage einer durch das Finanzamt erteilten Befreiung abwenden konnte. Zumindest soviel erinnere ich noch.

Wie gesagt, pauschale KV/RV-beiträge und Pauschalsteuer wurden erst 2003 erstmalig eingeführt, nicht 1999. (nicht signierter Beitrag von 193.27.50.88 (Diskussion) 10:54, 11. Jul 2013 (CEST))

In dem Artikel wird die Aussage, dass 1999 pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge eingeführt wurden, mit einem Verweis auf das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 belegt und eine Quelle im Bundesgesetzblatt angegeben. Ich habe die angegebene Quellenangabe überprüft: Die Aussage ist danach richtig. Das betrifft nur die Sozialversicherung. Zur Steuer wird im Artikeltext weder unter 1999 noch 2003 etwas gesagt. --Odema (Diskussion) 20:58, 13. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Einkommensteuererklärung des Beschäftigten

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Sollte man unter Steuerrecht#Pauschal... anfügen "Der Beschäftigte braucht pauschal versteuerte Einnahmen in seiner Steuererklärung nicht anzugeben"? -- Wegner8 (Diskussion) 11:17, 6. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Befreiung von der Rentenversicherung

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Die eingefügte Behauptung, dass sich die Mehrheit der geringfügig Beschäftigten von der Rentenversicherung haben befreien lassen, ist nicht belegt. Die Richtigkeit dieser Behauptung ergibt sich nicht schon daraus, dass nur 23% rentenversichert sind. Die Rentenversicherungspflicht besteht nämlich erst seit Anfang 2013 und gilt nicht für die geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die schon am 31.12.2012 bestanden haben. Diese sind weiter versicherungsfrei auch ohne Befreiungsantrag. --Arpinium (Diskussion) 22:48, 8. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

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Der folgende Link im Artikel führt ins Leere. Bitte korrrigieren oder streichen
http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/09_befreiung_rv/node.html tzeh (Diskussion) 19:52, 1. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Mindestlohn ab 2015

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Ab 2015 gibt es ja einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €/Stunde, der (natürlich) auch für Minijobber gilt.

Meine Frage: Der Arbeitgeber muss neben einem Stundenlohn von bspw. 9 € ja auch noch die 31 % Pauschalabgaben leisten, somit ist der Bruttolohn eigentlich 11,79 €. Oder darf man so nicht rechnen? Falls nein, warum nicht?

Im Artikel Mindestlohngesetz (Deutschland) wird nirgends erwähnt, ob es sich bei den 8,50 je Zeitstunde um Brutto- oder Nettolohn handelt. --84.157.217.178 15:10, 2. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Er ist brutto, steht ausdrücklich im Gesetz [[1]] --KarleHorn (Diskussion) 21:30, 2. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Mißverständliche Formulierung

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In der Einleitung finde ich folgende Formulierung mißverständlich: "Der Arbeitnehmer ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.". Nach Wortlaut und Grammatik ergäbe dies den Bedeutungsgehalt bzw. Sinn, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist, dabei aber selber von der Zahlung von Versicherungsbeiträgen freigestellt wäre. Tatsächlich fehlt dem Arbeitnehmer aber eine Krankenversicherung, und die Arbeits- bzw. Beschäftigungszeiten werden auch nicht für die Arbeitslosenversicherung angerechnet. Richtig müßte es daher heißen: "Der sozialversicherungsrechtliche Schutz, den die Krankenversicherungen und Rentenversicherungen Arbeitnehmern normalerweise bieten, erhalten sie nicht, wenn ihr Arbeitsverhältnis als bloß geringfügige Beschäftigung eingestuft wird." Die Arbeitgeber reden als Aushilfskräften tätigen Arbeitnehmern immer ein, daß es angeblich eine besonders tolle Sache und eine Privelegierung, über die die Arbeitnehmer sich freuen sollten, wäre, daß die Beschäftigung versicherungsfrei ist. In Wahrheit aber profitieren von der Versicherungsfreiheit in erster Linie die Arbeitgeber, während es für die Arbeitnehmer (vielleicht von Mini-Jobs ausübenden Rentnern mal abgesehen) meist nachteilig ist.--93.229.174.137 11:49, 4. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Das steht tatsächlich so im Gesetz: "Versicherungsfrei". Eine unglückliche Formulierung, die in Wahrheit bedeutet: Der Minijobber ist nicht automatisch krankenversichert. Das sollte in der Einleitung eindeutig klargestellt werden. --Udo (Diskussion) 20:58, 11. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Ich habe die Formulierung geändert. Gruß--Udo (Diskussion) 21:12, 11. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Die Formulierung, dass der Minijobber nicht automatisch krankenversichert ist, ist mindestens genauso missverständlich. Sie kann dahingehend missverstanden werden, dass es eine Möglichkeit gäbe, sich als Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (opt-in). Diese Möglichkeit gibt es aber nicht. Versicherungsfrei ist der richtige Fachbegriff. Dass man dieses Wort, wie oben ausgeführt, im Sinne einer beitragsfreien Versicherung verstehen kann, halte ich für wenig naheliegend. Für eine größere Laienverständlichkeit könnte man schreiben ...ist versicherungsfrei, das heißt nicht versichert. --Arpinium (Diskussion) 21:45, 11. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Wir nähern uns. Aber, was ist denn nun genau der Unterschied zwischen "versicherungsfrei" und "nicht versicherungspflichtig"? Das Wort "versicherungsfrei" mag der richtige Fachbegriff für Juristen sein, er ist jedoch zugleich irreführend (WP:Allgemeinverständlichkeit). Und: Es gibt doch die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern. --Udo (Diskussion) 08:47, 12. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Ergänzend dazu (Zitat):
"Bin ich im Minijob automatisch krankenversichert ? Leider nein. Auch wenn Arbeitgeber bei Minijobs pauschale Beiträge zur Sozialversicherung abführen, besteht dadurch nicht automatisch eine Krankenversicherung. Minijobber bis 450 Euro Monatsverdienst müssen sich anderweitig krankenversichern. Erst ab einem Verdienst von 451 Euro führt der Arbeitgeber explizit Beiträge zur Krankenversicherung ab und meldet den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse an, sofern noch keine Mitgliedschaft besteht.
Muss ich mich zwingend krankenversichern im Minijob ? In der Bundesrepublik gilt seit 2009 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder für seinen persönlichen Krankenschutz verantwortlich ist und sich auch bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichern muss. Dies trifft auch für Menschen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass bei verspäteter Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung für jeden Monat der Nichtversicherung ca. 43 Euro nachgezahlt werden müssen. Um der Versicherungspflicht zu entsprechen, gib es für Minijobber mehrere Möglichkeiten.
Welche Arten der Krankenversicherung gibt es für Minijobber ?

  • Pflichtversicherung in der GKV
  • beitragsfreie Familienversicherung
  • freiwillige Krankenversicherung ( GKV oder PKV ). "

Quelle: [2] Beste Grüße --Udo (Diskussion) 08:55, 12. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Abschnitt Gesetzliche Sozialversicherung

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Dort steht jetzt: "Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber – von einigen Ausnahmen abgesehen – versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-[7] und Arbeitslosenversicherung.[8]. Außerdem sind sie nicht pflegeversicherungspflichtig.[9]" Deshalb folgende Fragen:

  • Was ist denn nun der genaue Unterschied zwischen "versicherungsfrei" und "nicht versicherungspflichtig"? Warum werden im Gesetz unterschiedliche Formulierungen bei Krankenversicherung einerseits und Pflegeversicherung andererseits verwendet?
  • Was bedeutet "– von einigen Ausnahmen abgesehen –"? Welche Ausnahmen sind das?

Anmerkung: Der Terminus "versicherungsfrei" könnte durchaus so missverständlich ausgelegt werden:

  • Ich bin frei versichert
  • Ich habe freien Versicherungsschutz

Es wird damit aber auch suggeriert, der Minijobber (ohne sonstige Beschäftigung und ohne Familienversicherung) befände sich in einem Zustand der "Freiheit". In Wirklichkeit ist er aber nicht freier geworden, wenn er eine gerinfügige Beschäftigung aufnimmt. Die Art und Weise wie diese Tatbestände im Gesetz beschrieben sind, sind aber alles andere als verständlich. Daher sollte dieser Wikipedia-Artikel die Frage des Krankenversicherungsschutzes so darstellen, dass es auch Nichtjuristen verstehen. Beste Grüße --Udo (Diskussion) 08:25, 13. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Geschichtliche Entwicklung (Tabelle) zwischen 1982 und 1996

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In der Tabelle geschichtliche Entwicklung steht folgendes über den Höchstverdienst: ab 1. Januar 1982: 390 DM , ab 1996: 1/7 d. Bezugsgröße

Jedoch ist in zwei von mir gefundenen Quellen aus dem Jahr 1995 schon damals von 580€-Jobs die Rede. Offensichtlich wurde der Wert aus der damaligen Bezugsgröße in den alten Bundesländern errechnet, welche laut https://de.wikipedia.org/wiki/Bezugsgr%C3%B6%C3%9Fe#Werte 1995 bei 4060 DM lag -->4060DM / 7 = 580 DM.

Die Quellen: http://www.welt.de/print-welt/article661257/Streit-um-die-580-Mark-Jobs.html und http://www.tagesschau.de/multimedia/tsvorzwanzig-1219.html ab 10m28s

Um weitere Quellen bezüglich der Umstellung von den monatlichen 390DM auf 1/7 d. Bezugsgröße wäre ich froh. --Maxknoerzer (Diskussion) 18:39, 16. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es auch für Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Renten

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Dann entfällt der Abzug für Krankenkasse und Pflichtversicherung. Das müsste noch eingebaut werden von einem Kenner der Materie.
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden von der Rente nicht abgezogen, falls sie nicht höher als ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße ist. (2016: 145,25 € West/126,00 € Ost). Das ist unabhägig von seinen anderen beitragspflichtigen Einnahmen und in den § 226 Abs. 2 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 SGB XI geregelt. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 13:39, 13. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Verständlichkeit "Definition"

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Diese Sätze sind unverständlich, sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmer-Sicht:

Übt sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus, so werden die Entgelte dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zusammengerechnet mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt. 

Der Satz ist viel zu lang und in der komplizierten Konstruktion für die Mehrheit der Leser nicht verständlich.

Jede weitere geringfügige Beschäftigung neben einer bestehenden und für sich gesehenen versicherungspflichtigen Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. 

Hier ist unklar, ob jede, oder nur eine zweite oder n-te geringfügige Beschäftigung zu einer Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung führt? Und ob für die Anmeldung der Arbeitgeber der der Areitnehmer zuständig ist? Und b diese Kosten auf die 450 € aufgeschlagen, oder darin enthalten sind? und wer die Kosten trägt?

Eigentlich wollte ich nur mal kurz nachschauen, welcher Aufwand auf mich als Arbeitgeber zukommt, wenn ich jemanden "in geringem Umfang" als Unterstützung beschäftigen möchte. Aber der ganze Artikel klingt wie "abgeschriebener Gesetzestext"... Gruss, --Markus (Diskussion) 09:01, 17. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Fehler

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Eine geringfügige Beschäftigung wird hier doppelt definiert und unterschiedlich: Einmal als nur geringfügig im Lohn und dann als geringfügig im Lohn ODER Zeit.

"Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem das Arbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht überschreitet."

Dann "Eine geringfügige Beschäftigung ist: ...geringfügig entlohnte Beschäftigung ODER ...von kurzer Dauer."

Ich schlage vor (in etwa): Ersten Satz streichen. Nur: "Eine geringfügige Beschäftigung ist eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis,

• in dem das regelmäßige Arbeitsentgelt einen gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder • das nur von kurzer Dauer ist (kurzfristige Beschäftigung).

Daraus ergeben sich je nach nationalem Recht verschiedene sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten. In Deutschland spricht man auch von einem Minijob oder einem 450-Euro-Job."

(Sofern man unbedingt den Begriff "geringfügige Beschäftigung" der Überschrift nochmal vollständig scheiben will. Ich persönlich fände noch besser: "Geringfügig ist eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis,wenn es das regelmäßige Arbeitsentgelt...")

Bitte ändern, da ich noch nicht routiniert mit Wiki bin und nicht eigenmächtig sein will. Danke.

--2A02:8109:92C0:760:A4DA:265D:6FB1:AE1D 15:58, 8. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Coronakrise und Lohnfortzahlung

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wie ist das in der jetzigen Zeit und den Minijobs so? (nicht signierter Beitrag von 2001:16B8:17DE:6300:54F0:5825:CFEF:D44A (Diskussion) 19:22, 4. Apr. 2020 (CEST))Beantworten

Es ist so einfach, die Antwort zu finden: Startseite der Minijobzentrale aufrufen und in klaren Worten lesen: 450 €-Grenze darf wegen Corona im Minijob überschritten werden und Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber. --Schwäbin 09:33, 5. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Erhöhung der Obergrenze auf 520 Euro

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Die Erhöhung der Obergrenze wird, obwohl ein zukünftiges Ereignis, genannt, die Erwähnung der Kritik daran ist hingegen unstatthaft, weil die Erhöhung noch nicht eingetreten ist. Eine Erklärung wäre hier interessant. --Mommpie (Diskussion) 16:34, 5. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Da auch nach über einer Woche noch keine Erklärung vorliegt erlaube ich mir, den Passus wieder einzufügen. --Mommpie (Diskussion) 16:14, 14. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Addition

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Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Übt sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus, so werden die Entgelte dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zusammengerechnet mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt.

Das klingt so als wären 2 Beschäftigungen a 500€ beide nicht mehr geringfügig, aber bei einer Beschäftigung mit 5000€ und einer mit 500€ ist die zweite geringfügig?

--89.247.102.0 18:18, 30. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Ja, Sondersituation. Werden zwei oder gar mehrere geringfügige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt und wird insgesamt die Grenze von 520 EUR überschritten, werden alle Jobs versicherungspflichtig. Übe ich hingegen eine versicherungspflichtige Haupttätigkeit aus, kann ich daneben bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. --Stephan Klage (Diskussion) 22:34, 30. Aug. 2023 (CEST)Beantworten