Diskussion:Ordnungsamt

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Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von Anorax in Abschnitt Vollzugsdienst der Ordnungsbehörde
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Ordnungsbehörde

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Die Ordnungsbehörde ist heute _keine_ Polizeiverwaltungsbehörde. Dies war zu früheren Zeiten der Fall, stimmt im Jahre 2005 allerdings nicht mehr. Ordnungsbehörde und Polizei sind getrennte Institutionen. 999

Sollte man ändern - es ist nach Bundesland verschieden. Hessen = Verwaltungsbehörde (POlizeiverwaltungsbehörde gibt es lange nicht mehr) --Andy.s 14:56, 22. Apr 2006 (CEST)
Die Organisation der Polizei ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. Es wird grob zwischen dem Trennungssystem (Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) und dem Einheitssystem (Baden-Württemberg, Bremen, Saarland, Sachsen) unterschieden. Im Trennungssystem werden die Aufgaben der Gefahrenabwehr überwiegend von den Behörden der allgemeinen Verwaltung (Ordnungsbehörden) wahrgenommen. Die Zuständigkeit der Polizei ist grundsätzlich auf die Gefahrenabwehr in Eilfällen, die Mitwirkung bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Vollzugshilfe sowie sonstige gesetzlich zugewiesene Aufgaben beschränkt. Dagegen zählen zu den Polizeibehörden im Einheitssystem sämtliche Stellen öffentlicher Verwaltung, die polizeiliche Aufgaben im Sinne des materiellen Polizeibegriffes wahrnehmen (Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, Rn. 28). Im Trennungssystem ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr, also der eigentlichen, materiellen Polizeiaufgabe (!), wie gesagt der allgemeinen Verwaltung übertragen. Diese mit den Aufgaben der Verwaltungspolizei betrauten Behörden werden auch nicht mehr als Polizeibehörden sondern überwiegend als Ordnungsbehörden (so auch in Nordrhein-Westfalen) bezeichnet. Dieser Unterschied in der Terminologie vermag jedoch keinen rechtswesentlichen Unterschied in der Sache zu bewirken. Die Verlagerung der materiellen Polizeiaufgabe im Rahmen der durch die Besatzungsmächte eingeleiteten Politik der “Entpolizeilichung” ist ein rein formaler Vorgang; die Tätigkeit der Ordnungsbehörden bestimmte sich weiterhin nach allgemeinem Polizeirecht. Das ist auch der Grund, weshalb unter dem Begriff der Polizei im Bundesrecht (nicht Landesrecht!) die Ordnungsbehörden als Polizei im materiellen Sinne subsumiert werden können (z.B. §§ 26 StVG, 35 StVO, 52 Abs. 3 u. 55. Abs. 3 StVZO, 53 OWiG und m.E. auch § 163 StPO).
Der materielle Polizeibegriff ist nicht deckungsgleich mit der Vollzugspolizei, ja. Das OVG NRW formuliert z. B. so:
"Der materielle Polizeibegriff bezeichnet als Polizei nicht einen Teil der Verwaltungsorganisation, sondern die Gefahrenabwehraufgaben und -befugnisse der öffentlichen Verwaltung. [...] Davon ausgehend könnten unter das Tatbestandsmerkmal "Vollzugsdienst der Polizei" - legt man den materiellen Polizeibegriff zugrunde - alle Behörden subsumiert werden, deren Aufgabe die Gefahrenabwehr ist, mithin auch die Ordnungsbehörden." (Az. 8 A 1531/09).
Dennoch sind auch in Bundesgesetzen mit Polizei nicht (immer) die Ordnungsbehörden mit gemeint. Sonst dürften auch Ordnungsbehörden allgemeine Verkehrskontrollen durchführen, den fließenden Verkehr regeln und wären grundsätzlich befugt zur Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn. Dem ist jedoch nicht so. Das OVG NRW weiter:
"Gegen eine solche Auslegung spricht aber, dass der Verordnungsgeber mit der Bestimmung der Stellen, deren Kraftfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden dürfen, in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO einen Ab- und Eingrenzungszweck verfolgt. [...] Legte man dem Verständnis des Tatbestandsmerkmals "Vollzugsdienst der Polizei" den materiellen Polizeibegriff zugrunde, fielen darunter nämlich nicht nur die allgemeinen Ordnungsbehörden, sondern auch sämtliche Sonderordnungsbehörden wie Immissionsschutzbehörden, Wasserbehörden, Bauordnungsbehörden oder Veterinärbehörden. Wäre es dem Verordnungsgeber darum gegangen, jedwede Gefahrenabwehrbehörde zur Ausstattung ihrer Vollzugsdienstfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn zu berechtigen, hätte er auf die gesonderte Aufführung der Militärpolizei und der Bundespolizei als ausgewählte Polizeibehörden des Bundes, [...] verzichten können. Wie die zusätzliche Nennung des Zolldienstes in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO zeigt, hat der Verordnungsgeber aber gerade durch deren Aufzählung bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung berechtigt." --Anorax (Diskussion) 20:20, 6. Mai 2024 (CEST)Beantworten

Ich habe heute die Seite ganz neu gestaltet. Da das Ordnungsamt als städtisches Amt nur einen Teil der ordnungsbehördlichen Aufgaben wahrnimmt, war dies m.E. notwendig. Im Gegenzug habe ich die Seite Ordnungsbehörde eingerichtet; hier sind viele Abhandlungen sinnvoller aufgehoben. Schön wäre es, wenn wir die Seite Ordnungsamt aber auch Ordnungsbehörde noch mit ein paar Fotos ausstatten könnten.--Berndr 09:12, 2. Aug 2006 (CEST)

Rechtsgrundlagen für Ordnungsbehörden?

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Durch welche(s) Gesetz(e) werden die Ordnungsämter überhaupt zur Vornahme von maßnahmen ermächtigt? Eine Anwendung der Polizeigesetze des jeweiligen Bundeslandes kommt doch wohl nicht in Frage, da das Tatbestandsmerkmal "Die Polizei.." in den ermächtigungsnormen meines Wissens nur die Landespolizei umfaßt. Gibt es etwa im Landesrecht eigene "Ordnungsgesetze"?

Gruß Finanzanwärter

Das kommt - wie so oft im Recht - darauf an. In den meisten Bundesländern gibt es ein gemeinsames Polizei- und Ordnungsgesetz (meist Sicherheits- und Ordnungsgesetz genannt). In Nordrhein-Westfalen besteht hingegen eine Trennung. Die Polizei handelt nach dem Polizeigesetz NW, die Ordnungsbehörde nach dem Ordnungsbehördengesetz NW. Bei den Befugnissen verweist das Ordnungsbehördengesetz (§ 24 OBG) allerdings teilweise auch auch das Polizeigesetz. Den Begriff "Polizei" muß man im Bundes- und Landesrecht fein auseinanderhalten. Der Bundesgesetzgeber faßt unter dem Begriff Polizei die gesamte Gefahrenabwehr (materieller Polizeibegriff). Der Landesgesetzgeber hat teilweise die Polizei aufgesplittet in die Polizei (im engeren, institutionellen Sinne) und die Ordnungsbehörden. Polizei und Ordnungsbehörde haben weitgehend den gleichen Auftrag (Gefahrenabwehr) und sind deshalb mit fast identischen Befugnissen ausgestattet. Das ist auch der Grund, weshalb viele Bundesländer Polizei und Ordnungsbehörden als sogenannte Gefahrenabwehrbehörden in einem Gesetz geregelt haben. Gruß Berndr

Ordnungsamt

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Der Text ist inhaltlich völlig falsch:

örtliche Ordnungsbehörde ist immer die Gemeinde. Kreisordnungsbehörde ist der (Land)Kreis, wobei in kreisfreien Städten die Eigenschaften von örtlicher Ordnungsbehörde und Kreisordnungsbehörde vereinigt sind. In der Zuordnung der ordnungsbehördlichen Aufgaben ist die Kommune frei (kommunale Organisationshoheit).

Die zu erfüllenden Aufgaben werden der örtlichen und der Kreisordnungsbehörde vom Landesgesetzgeber per Gesetz oder Verordnung zugewiesen.

Ordnungsbehördliche Aufgaben durchziehen die gesamte Kommunalverwaltung (Allgemeines, Schule, Gesundheit, Umwelt, Bau, Straßen, Kanäle......).

Wo diese Aufgaben wahrgenommen werden, bestimmt die Gemeinde. Es gibt Gemeinden ohne "Ordnungsamt"!

Die Ausprägungen der Vollzugsdienste sind durch die Besatzungsmächte geprägt: In der amerikanischen und französischen Besatzungszone wurden Kommunalpolizeien gebildet, während die Briten ihr System der Trennung von Anordnung (Ordnungsamt) und Vollzug (Polizei) umsetzten. (nicht signierter Beitrag von 87.184.187.68 (Diskussion) 15:49, 5. Mai 2011 (CEST)) Beantworten


Sehr richtig. Dann ändere doch den Artikel. Die Trennung von Anordung (Ordnungsamt) und Vollzug (Polizei) ist aber nicht mehr aktuell, da fast jede Stadt mittlerweile eigenen Vollzugsdienste hat und mithin ihre Anordnungen selber durchsetzt.--Berndr 14:33, 25. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Zu wenig Infos

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Der Artikel informiert allgemein zu wenig. Beispiele:

  • Polizeiliche Aufgaben {der Begriff polizeilich ist nicht ausschießlich mit der Polizei (Exikutive des Staates) zu verbinden.}!?
  • Der Bereich in dem das OA tätig ist/sein kann ist nicht hinreichend dagelegt.
  • Auch die Rechte die einem Ordnungsamt zugesprochen werdem kann (Sache der Kommune/Kreis/Land usw?) ist unzureichend dargelegt.

Hoffe dieser Artikel wächst. Grüße GWzffW (Diskussion) 06:01, 17. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 23:12, 20. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Vollzugsdienst der Ordnungsbehörde

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Im Abschnitt Das Ordnungsamt als Vollzugsdienst heißt es: "Viele Städte haben im Ordnungsamt den Vollzugsdienst der Ordnungsbehörde angesiedelt" Soll das suggerieren, dass es auch Städte gibt, deren Vollzugsdienst in anderen Ämtern angesiedelt ist oder vielmehr, dass es Städte gibt, die kein Ordnungsamt haben und die ordnungsbehördlichen Aufgaben daher anders verteilen? --Anorax (Diskussion) 20:21, 6. Mai 2024 (CEST)Beantworten