Diskussion:Schranken des Urheberrechts
Der 2. Korb Urheberrechtsnovelle ist doch seit 01/2008 in Kraft. siehe hier Also kann der entsprechende Absatz aktualisiert werden? "Daher ist dieser Punkt in der urheberrechtlichen Literatur umstritten, weil von der rechtswidrigen Zugänglichmachung nicht unmittelbar auf die rechtswidrige Herstellung geschlossen werden kann. Insoweit soll eine Klarstellung im so genannten „Zweiten Korb“ erfolgen, die neben der rechtswidrigen Herstellung auch die rechtswidrige Zugänglichmachung erfasst." (nicht signierter Beitrag von 91.15.247.177 (Diskussion | Beiträge) 23:00, 24. Jul 2009 (CEST))
Die negativen Voten auf WP:KLA erfordern dringend eine Überarbeitung des in dieser Form untragbaren Artikels --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 22:14, 1. Jun 2006 (CEST)
- naja, nicht alle. --poupou l'quourouce Review? 23:33, 1. Jun 2006 (CEST)
- du zählst nicht mit und Southpark hat auch nicht im Detail begründet, wieso er dieses Machwerk mit pro bewertet hat --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 00:08, 2. Jun 2006 (CEST)
- ich zähle nicht mit? was soll das denn heissen?--poupou l'quourouce Review? 00:13, 2. Jun 2006 (CEST)
- du zählst nicht mit und Southpark hat auch nicht im Detail begründet, wieso er dieses Machwerk mit pro bewertet hat --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 00:08, 2. Jun 2006 (CEST)
Du hast dein Urteil nicht begründet und für mich zählst du menschlich und fachlich nicht. --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 16:55, 2. Jun 2006 (CEST)
Was untragbar ist, ist deine aggressive Vandalenart. Auch fehlen dir, so leid es mir auch tut, Kenntnisse des Urheberrechts, so dass du dich vielleicht besser anderen Themenbereichen widmen solltest. Ein sachlich nicht korrekter Artikel, so wie du ihn nach deinen Anschauungen, die im Übrigen von keinem Wissenschaftler mit Renommee geteilt werden, kreieren möchtest, ist einfach nicht hinnehmbar. Sollte sich ein eloquenter Wikipedianer darum kümmern wollen, dass die juristischen Fachtermini sinnvoll ersetzt werden, so wäre das sicherlich förderlich, ich benutze sie halt selbstverständlich. --Mirko Wieczorek 23:54, 1. Jun 2006 (CEST)
Ich glaube nicht, dass du beurteilen kannst, ob mir Kenntnisse des Urheberrechts fehlen. Nur weil ich mir erlaube, deine Leistung als das zu bewerten, was sie ist, nämlich unbrauchbar, solltest du mich nicht als aggressiven Vandalen bezeichnen --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 00:08, 2. Jun 2006 (CEST)
Dazu kann ich mich nur noch mal wiederholen: Schlag doch einfach mal eines der Bücher auf! Alles Standartwerke. Eigentlich ganz einfach. Natürlich nicht, wenn man zu befürchten hat, dass es einem nicht in den Kram passt. --Mirko Wieczorek 00:24, 2. Jun 2006 (CEST)
Na ich denke, wer fast täglich intensiv gedruckte Fachliteratur aus dem Bereich Urheberrecht (GRUR, Dreier/Schulze ²2006 lese ich Dienstags und Freitags, Schricker ²1999, wenn ich zuhause bin) sowie Onlinequellen aus dem Bereich liest und das seit vielen Jahren, darf dergleichen Empfehlungen einfach ignorieren. Danke fürs Rumtrollen --16:55, 2. Jun 2006 (CEST)
Abgebrochene Lesenswert-Diskussion
[Quelltext bearbeiten]Artikel über eine wichtige Thematik in verständlicher und fachlicher Art und Weise aufbereitet. Dem sollte mehr Aufmerksamkeit zukommen! Gruß --84.172.214.105 10:46, 1. Jun 2006 (CEST)
Dem Urheber eines nach deutschem Urheberrecht geschützten Werks stehen zahlreiche Nutzungsrechte zu. Um im Gegenzug allerdings auch die Interessen der Allgemeinheit zu wahren normiert der deutsche Gesetzgeber in den §§ 44a - 63 UrhG zahlreiche Einschränkungen.
Dabei unterscheidet er in Schranken zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft, sowie der Allgemeinheit. Darunter sind beispielsweise die Vervielfältigung zu eigenem Gebrauch, die Entlehnungsfreiheit (so z.B. die Zitate), die öffentliche Wiedergabe im Lehrbetrieb und die zeitliche Begrenzung der Schutzdauer zu subsumieren. Somit ist die (beschränkte) Nutzung des Werkes auch ohne Zustimmung des Urhebers oder Lizenzinhabers, jedoch in der Regel gegen Gewährung eines Vergütungsanspruchs, zulässig.
- pro.--poupou l'quourouce Review? 12:16, 1. Jun 2006 (CEST)
- da mir bedeutet wurde, meine stimme hier "zähle nicht" möchte ich klarstellen, dass ich den artikel hier weder vorgeschlagen habe, noch als autor daran beteiligt bin. --poupou l'quourouce Review? 00:17, 2. Jun 2006 (CEST)
- contra In verständlicher Weise aufbereitet? Der Artikel bekommt sicher einen Preis, wenn es um einen Wettbewerb für unnötigen Fremdwortgebrauch geht. Kaum ein Satz ohne unnötiges Fremdwort, die Sprache ist hölzern und gespreizt. Ich darf mal zitieren: Nach § 56 UrhG ist die Nutzung von Werken und Vervielfältigungsstücken in Geschäftsbetrieben dann zulässig, wenn sie für die Präsentation des zum Verkauf stehenden Gerätes oder die Instandsetzung notwendig ist. Das ständige laufen lassen eines Wiedergabegeräts in einer Lokalität ist nicht durch § 56 UrhG gedeckt, da es mit Primärziel der Unterhaltung des Publikums dient; dahingegen wird mit dem ständigen laufen lassen eines Wiedergabegerätes im Warensortiment, oder Schaufenster des Handels das primäre Ziel verfolgt Werbung für das Produkt zu betreiben, was den Anwendungsbereich des § 56 UrhG eröffnet. Soll das etwa gutes Deutsch sein? Dieses Beispiel ist typisch für das Geschwurbel, das sich durch den ganzen Artikel zieht. Mit den Regeln der deutschen Kommasetzung steht der Hauptautor offenbar auf dem Kriegsfuß. Manchmal versteht man die Sätze schlicht und einfach nicht: Die Veranstaltungen werden dann dem Bereich des § 52 UrhG entzogen, wenn es sich um dauerhafte Einrichtungen handelt. (im Kontext völlig unverständlich) Ein Laie wird wohl kaum verstehen, was Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung bedeutet, da öffentliche Zugänglichmachung der Spezialausdruck für die Nutzung in Netzen (v.a. Internet) ist.
Behandelt wird nur das deutsche Urheberrecht, was auch im Lemma zum Ausdruck gebracht werden müsste.
Die Gliederung ist alles andere als schlüssig, es handelt sich um eine wenig geordnete Materialsammlung.
Juristisch ist das Thema nicht annähernd fachkundig bewältigt. Beschränkungen zugunsten der Kulturwissenschaft ist eine verfehlte Ad-hoc-Erfindung. Als erstes geht es um die Nutzung in Geschäftsbetrieben, die man nun wirklich nicht als zugunsten der Kulturwissenschaft erlassen ansehen kann. Verfehlt ist auch der Punkt Informationsfreiheit, der ebenfalls mit einem falschen Unterpunkt beginnt (amtliche Werke). Zwischen die zusammengehörigen Punkte Zeitungsartikel und Berichterstattung über Tagesereignisse ist unverständlicherweise die Inhaltsmitteilung gequetscht, die hier nichts zu suchen hat und deren Schrankencharakter in der Literatur nicht unumstritten ist.
Eine umfassende Berücksichtigung der einschlägigen Artikel aus der Kategorie Urheberrecht erfolgt nicht (z.B. Inhaltsmitteilung). Man vergleiche die unklaren und viel zu sehr auf die Werbung bezogenen Ausführungen zu Werbung für öffentliche Ausstellungen, uä., § 58 Abs. 1 UrhG mit den prägnanten Aussagen von Katalogbildfreiheit, die dem Hauptautor entgangen ist.
Wie bereits bei Schöpfungshöhe (Diskussion und WP:KEA) neigt der Hauptautor dazu, alles mögliche in einen Artikel packen zu wollen, was da nicht hineingehört. Die zeitliche Befristung des Urheberrechts gehört nun einmal nicht zu den Schranken des Urheberrechts im juristischen Sinn. Es ist auch nicht nötig, hier die rechtlichen Vorschriften nochmals zu wiederholen. Wieso wird die Editio princeps (auch zu dieser gibts einen vom Hauptautor nicht bemerkten guten Artikel) mit der Frist erwähnt, andere abweichende Leistungsschutzfristen aber nicht? Die Berechnung der Schutzfrist hat hier im Detail nichts zu suchen. Der Hauptautor wollte einen Überblicksartikel über das Urheberrecht schreiben, aber sein Thema ist nun einmal ein anderes.
Der Artikel ist deskriptiv, im Gegensatz zur problemorientierten Darstellung in Schöpfungshöhe, die die Kritik zu Wort kommen lässt, wird mit keiner Silbe thematisiert, dass nicht zuletzt das Urheberrechtsbündnis viele der Schranken als viel zu eng ansehen. Die nachfolgend aufgeführten Schranken sind eng auszulegen (sog. Beteiligungsgrundsatz). das ist lupenreines POV. Die Ansicht des BGH ist kein Gesetz, seit der Germania-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kunstzitat kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Licht der Grundrechte ausgelegt werden müssen. Hier wird in übelster Weise herkömmliche juristische Urheberrechts-Dogmatik als objektive Information verkauft, die Turbulenzen durch digitale Nutzungen, die kulturpolititische Dimension - Fehlanzeige.
Ich breche - ab. Mein Fazit: Ich habe in der letzten Zeit in der Wikipedia selten einen so schlechten Artikel gelesen. Unreif, voller schiefer und unbeholfener Formulierungen, weit entfernt von Allgemeinverständlichkeit, rechtspolitisch konservativ. Löschen und neu schreiben! --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 13:35, 1. Jun 2006 (CEST)
- glücklicherweise ist der artikel deskriptiv. wir schreiben nämlich eine enzyklopädie. du solltest dich freuen, dass sich jemand dieser themen annimmt, die dir ja auch am herzen liegen. interessierte und fachkundige leute sollten wir nicht vergraulen sondern mit offenen armen aufnehmen.--poupou l'quourouce Review? 22:17, 1. Jun 2006 (CEST)
- Da das Thema fachkundig und absolut neutral aufbereitet wurde, ist diese Kritik, insbesondere in ihrer Art, einfach eine bodenlose und nicht hinnehmbare Frechheit! Warum springt mir als Hauptautor keiner der redlichen Wikipedianer zur Seite?
- Es werden unumstrittene Grundsätze dargelegt die von Literatur UND Rechtsprechung in genau der gleichen Art und Weise vertreten werden (soll man diese Basis wirklich noch mit verqueren Mindermeinungen von Histo zerstören und Wikipedia in der Fachwelt der Lächerlichkeit preisgeben?). Die urheberrechtlichen Schranken werden wie in jeder Vorlesung, jeder Arbeit und jeder Abhandlung zu dem Thema verarbeitet. Von Wissenschaftlern, die sich besser auskennen, als wir alle zusammen. Hier versucht Historiograf in seiner typischen, protektionistischen Art und Weise seine eigenen Unzulänglichkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts zu kaschieren. Hier werde ich als Person angegriffen, die es gewagt hat ihn in berechtigter Weise zu kritisieren (WP: KEA). Bevor du dich zu einem dieser Themen äußerst (geschweige denn schriftlich in Form eines eigenen Artikels) solltest du dir lieber mal zumindest eines der Bücher zu diesem Thema (s. Literaturhinweise 1 und 2) zu Gemüte führen. Es ist (ohne Polemik) traurig zu sehen wie die Neutralität, fachliche Qualität und vor allem Uneigennützigkeit in der Wikipedia den Bach runter geht. Und Jura ist trocken! Ein Leser wird sich, wenn er gezwungen ist sich über das Thema kundig zu machen, damit arrangieren und die Informationen mit Freude aufnehmen. --Mirko Wieczorek 21:35, 1. Jun 2006 (CEST) Wikipedia: Wikiquette / Wikipedia: Keine persönlichen Angriffe
- Und ich kann nix dafür, dass ich ein Kind der neuen Rechtschreibung bin :-)
- Contra. Lesevergnügen ist was anderes, zudem vgl. Historiograf. -- Carbidfischer Kaffee? 13:52, 1. Jun 2006 (CEST)
- Ein sicherlich hochinteressantes und aktuelles Thema (Stichwort DRM), aber dieser Artikel ist des Lesens nicht wert, da er mehr verklärt, als erklärt. Ich stimme meinen Vorrednern daher inhaltlich voll zu. Vielleicht sollte man diesen Artikel als Negativbeispiel zum OMA-Test behalten? ;-) --Kantor.JH 14:19, 1. Jun 2006 (CEST)
- (Bearbeitungskonflikt) Contra. Der Artikel pflegt einen unverständlichen und ungenießbaren, hölzern-bürokratischen Substantiv-Stil: Das Urheberrecht wird nicht eingeschränkt, es "erfährt eine Einschränkung" - "Bei der Freistellung wird die Nutzung auch ohne Verpflichtung zu pekuniärer Kompensation gestattet" - "Der Grad der Unwesentlichkeit muss im Einzelfall diversifiziert werden" (kann jemand mir das bitte mal übersetzen?): das ist doch nicht einmal lesbar, geschweige denn lesenswert. Auf den Inhalt hin habe ich garnicht erst gelesen, der Stil allein erfordert eine vollständige Überarbeitung. --Idler ∀ 14:23, 1. Jun 2006 (CEST)
- contra Ich verkneife mir die Bemerkung nicht, dass es in dieser Abstimmung mal wieder heftigst menschelt :-) Erst IP-Nominierung, dann wird verbal gleich wieder die ganz Dicke Bertha aus dem Arsenal geholt... weia. Trotz allem: als jemand, der Histos Verhältnis zum Stil (sowohl literarisch wie auch sozial zu verstehen) häufig nicht teilt, gebe ich ihm hier weitgehend Recht. Ohne Mirkos Arbeit über Gebühr dissen zu wollen, ist die Schreibe des Artikels doch noch derart insider-orientiert, dass von Verquastheit zu reden keine Übertreibung darstellt. Ich hoffe, es ist irgendwie machbar, dass die Urheberrechts-Fraktion es hinkriegt, an einem Strang zu ziehen und auf konstruktive Art an den Kernartikeln feilt. Wichtig für uns alle hier ist der Themenbereich allemal. --Rainer Lewalter 22:46, 1. Jun 2006 (CEST)
- Rainer Lewalter. Sprachlich muss an dem Artikel noch gearbeitet werden. Auch gut eingesetzte Beispiele wären hilfreich. Persönliche Bewertungen haben hier nichts zu suchen. --Lutz Hartmann 09:03, 2. Jun 2006 (CEST) Kontra ACK
- Hab die Sprache (insbes. die juristischen Fachtermini) mal etwas entschärft. Vielleicht sagt er jetzt mehr zu, aber natürlich steht es jedem frei sinnvolle Änderungen in dieser Richtung hinzuzufügen. Außerdem hab ich mal ein paar kernige Beispiele für die einzelnen Definitionen eingefügt, damit jeder weiß, was Sache ist. Wäre doch ein Jammer, wenn man die Kandidatur aufgrund einer solchen Lappalie nicht noch retten könnte. MfG --Mirko Wieczorek 10:16, 2. Jun 2006 (CEST)
Wladyslaw 10:32, 2. Jun 2006 (CEST)
Kontra Jura ist ein trockenes Fach. Mathematik gilt im übrigen auch als trocken und trotzdem gibt es exzelltent zu lesende Artikel in dem Bereich. Dieser Artikel ist allerdings schwer zu lesen, daran ändert auch die Überarbeitung nicht viel. Allein die Darstellung und die Nichteinhaltung an Wikipedia-Layoutstandards erschwert den Lesefluß. Warum hat dieser Artikel kein fettgeschriebenes Lemma? Der Artikel gehört in den Review, weil hier mehr als nur Lappalien nicht stimmig sind. --- Cottbus Diskussion Bewerte mich! 10:53, 2. Jun 2006 (CEST) Kontra Schwerer Lesefluß
Hinweis: Diese Abstimmung wurde abgebrochen, da bereits zu viele COntra-Stimmen vorlagen. (siehe Regeln)
Weitere Bearbeitung
[Quelltext bearbeiten]Nach einigen Veränderungen, die jetzt dem Wikipediastandard entsprechen und Korrekturen von Rechtschreibefehlern ist der Artikel ein Stückchen weiter. Der hölzerne Stil und die damit schwere Lesbarkeit bleiben nach wie vor. Fachlicher Inhalt kann ich nicht qualifiziert prüfen.
Hallo Wladyslaw, ich hab mal einen Punkt zum Amateurfunk. Der ist international aber ich sehe in der Liste keinen Eintrag des Amateurfunkes. Warum steht der nicht dabei der Amateurfunk fehlt. --Wladyslaw 11:14, 2. Jun 2006 (CEST)
Komischer Satz
[Quelltext bearbeiten]"In diesem Sammlungen müssen Werke einer größeren Anzahl von Urheber aufgenommen werden."
Was soll dieser Satz bedeuten? -- Shushushu 15:47, 10. Jul. 2007 (CEST)
§52b ist weggefallen
[Quelltext bearbeiten]Damit ist der Teil wohl überflüssig ... (nicht signierter Beitrag von 46.252.134.74 (Diskussion) 10:51, 14. Aug. 2019 (CEST))
- Danke für den Hinweis. Die ganze Überarbeitung der Schranken zum 1. März 2018 fehlte noch. Ich habe mal die Grundlagen eingetragen. Für mehr fehlt mir gerade die Zeit. Grüße --h-stt !? 20:04, 22. Aug. 2019 (CEST)
Abschnitt Amtliche Werke: "Die Abbildung von Banknoten ist grundsätzlich zulässig" - wirklich?
[Quelltext bearbeiten]Nur in der Schweiz sind Zahlungsmittel ausdrücklich vom Urheberschutz befreit (§ 5). In Österreich dagegen sind sie nach einhelliger hM keine amtlichen Werke (nur Sprachwerke sind davon umfasst: "der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art") und für Deutschland gilt laut Amtliches Werk#Deutschland das gleiche (siehe auch hier S.66). Der Text müsste also korrigiert werden.--Chianti (Diskussion) 10:10, 4. Mai 2021 (CEST)
- „Korrigiert.“ Urheberrechtsschutz ja, aber letztlich greift regelmäßig immer irgendwie eine Schranke. [Oder eine ausdrückliche Genehmigiung wie in Musterabbildungen.] Vielleicht war’s ja noch zu D‑Mark‑Zeiten anders? ‑‑ K (T | C) 14:34, 9. Mai 2021 (CEST)