Diskussion:Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Lassleben LzA LSA in Abschnitt Abschnitt Rechtsvergleichung
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Der Artikel ist zwar etwas umfangreicher, was sich angesichts der Materie aber nicht vermeiden ließ. Einzelnachweise sind nur bei solchen Stellen angeführt, die sich nicht mit der am Schluss angegebenen Literatur belegen lassen. Philipp Mützel 01:17, 23. Mai 2010 (CEST)Beantworten

letzte Änderung

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Ich möchte zur Diskussion stellen, ob die "letzte Änderung" auch eine sein kann, die noch gar nicht in Kraft getreten ist, weil sie nämlich für den 1.Januar 2024 vorgesehen ist. Rechtstechnisch ist sie nämlich noch nicht vorhanden, und kann deswegen auch nicht von Gerichten oder Behörden vollzogen werden.


Lassleben LzA LSA (Diskussion) 12:40, 20. Dez. 2019 (CET)Beantworten

Jahreszahl

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Unter "Industriereform" ist ein "Landgericht Dresden, Neue Justiz 2010, S. 219 (mit Anmerkung von Philipp Mützel); Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 26. November 2011 – 1 Reha Ws 98/09 (beide Entscheidungen in gleicher Sache)." als Referenz angegeben, kann nur von 2009 oder 2010 sein, konnte den Beschluss allerdings nicht finden, müsste aber korrigiert werden --87.160.139.48 23:01, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Es ist der 26. Oktober 2010; nochmals veröffentlicht in ZOV 2017, 202 --Lassleben LzA LSA (Diskussion) 12:41, 20. Dez. 2019 (CET)Beantworten

KALP-Diskussion vom 13. September - 15. Oktober 2011 (Lesenswert)

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Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) regelt die juristische und soziale Wiedergutmachung für strafrechtliches Unrecht und rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) bzw. in der DDR sowie in Ost-Berlin zwischen 1945 und 1990. Es regelt zum einen die formelle Aufhebung von Unrechtsakten und nennt zum anderen die Voraussetzungen, unter den denen Opfer Wiedergutmachungsleistungen erhalten.

Ich stelle diesen Artikel zur Diskussion und bin gespannt auf die Bewertungen durch die Leser. Gert Lauken 12:07, 13. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Abwartend: hallo, die festzementierten bildgrößen (300px etc.) und ein ergebnis von über 18 im autoreviewer bieten noch etwas verbesserungspotential (vorschlag ziel autoreviewer: mindestens 15 weniger) VG -- Jbergner 12:15, 13. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Die Bildergrößen habe ich angepasst und einige Autoreviewer-Meldungen abgearbeitet. Die vom jetzt noch Autoreviewer als "Fehler" erkannten Punkte erkenne ich also solche nicht: Es gibt keine fehlerhaften ISBN im Artikel, keine unerwünschten Tags "s", "u", "small" oder "big", bei der Streichung eines Weblinks würden Informationen verloren gehen. Stellen, an denen geschützte Leerzeichen fehlen, habe ich nicht mehr finden können. Fettgesetzte Überschriften lassen sich zur Wahrung der Übersichtlichkeit des juristischen Artikels und zur Kennzeichnung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vermeiden. Weniger als die jetzigen 15,58 sind daher m.E. nicht drin. Ich denke aber, dass ohnehin die Form dem Inhalt folgen sollte. Gert Lauken 15:30, 13. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
es handelt sich nicht um "Fettgesetzte Überschriften", sondern um normalen gefetteten text, der durch ein im fließtext unerwünschtes <br /> vom nächsten fließtext getrennt wird. dies sollte als überschrift niederer ordnung geschrieben werden. wenn nicht, damit es auf gar keinen fall in das inhaltsverzeichnis eingeht, dann sollte es als einzelzeile mit einem davorstehenen ";" (semikolon) ausgezeichnet werden. -- Jbergner 07:24, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Danke für den Hinweis, ich hab´s geändert. Damit liegt die Problemquote bei 0,69. Gert Lauken 11:48, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
die zu großen hochkantbilder, also ohne formatierung "hochkant", stören noch, aber ansonsten finde ich schon, dass der artikel so Lesenswert ist. VG -- Jbergner 12:04, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Das würde ich gern ändern, aber dazu fehlen mir die technischen Fertigkeiten. Die Ausführungen auf WP:Bilder verstehe ich leider nicht. Gert Lauken 17:35, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
ich habs dir mal schnell eingestellt. VG -- Jbergner 18:09, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Vielen Dank! Ich weiß Deine Hilfe umso mehr zu schätzen, als die hiesige Resonanz wider Erwarten ja doch recht gering ist und ich gar nicht weiß, was man am Artikel (v.a. inhaltlich) noch ändern könnte. Was ist denn Deiner Meinung nach noch verbesserungsfähig? Gruß, Gert Lauken 18:35, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
hallo Gert Lauken, du hast meines erachtens das problem, dass keiner mehr die juristen, ihre sprache und die art und weise versteht, wie diese die welt sehen und darin etwas festlegen. der unterschied zwischen lesenswert und exzellent ist, dass bei "exzellent" auch die OMA verstehen muss, was da geschrieben steht. das widerspricht aber häufig der juristischen fachsprache. früher war das einfacher: fünfmal länger als lesenswert gleich exzellent (überspitzt formuliert). heute geht es um bequellung und verständlichkeit. da ginge es meines erachtens bei einem so schwierigen thema wie deinem eher darum, einen kürzeren artikel mit auslagerungen zu erstellen, damit man nicht nach der hälfte schon abschaltet und nur noch bahnhof görlitz versteht. aber wiederum nicht zu kurz, dass man nicht sagen kann, da fehlt ja was. du siehst, ich kann dir leider kein patentrezept nennen. solange juristen von lichtzeichenanlagen statt platt von ampeln zu reden, wird das problem bestehen. -- Jbergner 19:11, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Dein Urteil kommt für mich überraschend. Meines Erachtens ist der Artikel gerade nicht streng juristisch-dogmatisch, sondern gerade nach Lebenssachverhalten aufgebaut und nach Möglichkeit allgemeinverständlich formuliert. So ist z.B. ein Überblick vorangestellt. Ohne Fachbegriffe geht´s natürlich nicht. Vielleicht kannst Du ein Beispiel nennen, wo der Artikel nicht OMA-tauglich ist. Auch ist es ja so, dass andere Nutzer den Artikel zu kurz finden. Ich bin da sehr im Zwiespalt, gerade was Auslagerungen angeht. Die Ausführungen zur Rehabilitierung nach § 1 des Gesetzes wird man kaum in eigenem Artikel unterbringen können, das gleiche gilt für die Folgeansprüch (denkbares Lemma: "Folgeansprüche nach Rehabilitierung gem. §§ 1 oder 2 StrRehaG"). Meines Erachtens wäre das unpraktikabel und würde die Lektüre noch mehr erschweren. Gert Lauken 21:24, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
ich will versuchen, dir zu erläutern, was bei mir passiert: ich bin in der lage, recht schnell sätze zu lesen und dabei den roten faden zu entdecken und diesem im textfluss zu folgen. dadurch erschließt sich mir auch sehr schnell ein absatz und ich weiß normalerweise am ende des absatzes, was in diesem drinsteht. in dieser juristischen sprache bremsen die ganzen §§ mit nummern und kürzeln den textfluss. erstens weiß ich sowieso nicht, was in den gesetzen drinsteht, aber wenn ich die gesetzesabkürzungen interpretiert habe und weiterlese, weiß ich schon nicht mehr so richtig, was in dem text davor drinstand. ich finde, die mit den notwendigerweise? eingestreuten gesetzesverweisen ist die hier in wikipedia am schwierigsten als textfluss zu verstehende sprache. -- Jbergner 09:59, 19. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Ich weiß nicht, ob es schon in der Diskussion herausgearbeitete "Mindeststandars" für die Exzellenz von Artikeln zu Gesetzen gibt. Auf den ersten Blick - ich muß das Ganze noch erheblich genauer lesen - fehlen mir zentrale Angaben zur Gesetzesgeschichte: das Gesetz soll 1992 verabschiedet und 1999 neu bekannt gemacht worden sein. Gab es signifikante Änderungen in dieser Zeit? Von wem ist das Gesetz in die parlamentarische Beratung eingebracht worden? Gibt es wesentliche Stellungnahmen des Rechtsausschusses oder sonst aus der parlamentarischen Beratung?
Außerdem würde mich die Befassung des BVerfG im Detail interessieren: in welchen Verfahren aufgrund welchen Antrags hat sich das BVerfG mit der Sache befaßt. Gegenwärtig (wie gesagt, ich muß noch aufmerksamer lesen, es kann also an mir liegen) findet sich nur der Hinweis, daß das Gesetz den grundgesetzlichen Anforderungen an ein Rehabilitierungsgesetz genügt; weshalb war das denn bestritten worden?
Unabhängig von diesen Fragen handelt es sich natürlich um einen sehr schönen Artikel. Exzellenzkandidaturen "kritisieren" ja per se auf einem an sich überdurchschnittlichem Niveau. -- Stechlin 05:29, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Dass die BReg den Gesetzentwurf des StrRehaG eingebracht hat, habe ich noch ergänzt, ebenso die Änderungen vor der Neubekanntmachung. Auf die einzelnen BVerfG-Entscheidungen kann in dem ohnehin schon recht umfangreichen Artikel nicht näher eingegangen werden, sie sind aber verlinkt (dass es sich um Verfassungbeschwerden handelte, habe ich ergänzt). Gert Lauken 11:48, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Oh, da würde ich mich aber doch Stechlin anschließen wollen. In einem so langen Artikel fallen zwei, drei Sätze zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vom Umfang her nicht weiter ins Gewicht, sie können aber aus rechtlicher Sicht ganz ausgesprochen wichtig sein. Wer hatte welche Regelungen angegriffen, und was meinte das Gericht dazu im einzelnen? Natürlich muß nicht die ganze Entscheidung referiert werden, aber es sollte einen sachlichen Grund dafür geben, wenn man an der Stelle kürzt. Außerdem wäre ich, es ist schon weiter unten angesprochen worden, auch dafür, die zitierten Rechtsnormen zu verlinken. Dafür gibt es Vorlagen, mit denen man leicht auf juris linken kann. Wer es nachlesen möchte, hat so gleich die Norm zur Hand. Weiter unten ist auch buzer.de angesprochen worden. Ich nutze die Seite auch gerne, ich meine, sie sollte in die Weblinks aufgenommen werden, weil sie auch die Datenbanken des Bundestags zu den Materialien einschließlich der Parlamentsprotokolle erschließt. Zur Gliederung wäre mein Vorschlag, auf Unterabschnitte ohne Gliederungsnummer zu verzichten. Diese verbessern die Lesbarkeit nicht, nur die Anzahl der Überschriften wird dadurch vermehrt. Im übrigen aber ein Artikel, bei dem nur noch Feinschliff angesagt ist, wie Stechlin schon schrieb.--Aschmidt 14:23, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Zu der einen Verfassungsbeschwerde habe ich noch kurz etwas geschrieben. Mal sehen, ob ich den Rest ausbaue. buzer.de werde ich nicht in die Weblinks aufnehmen, weil die übliche Anzahl der Links (5) bereits überschritten ist und weil in der entsprechenden Diskussion Vorbehalte gegen derartige Einmann-Privat-Webseiten geäußert wurden (vgl. auch WP:WEB). Solange keine Richtlinien - sondern Meinungsverschiedenheiten - bestehen, nehme ich keine Einzelverlinkung der Normen vor: Sonst kommt nachher noch ein anderer Leser und beschwert sich darüber. Außerdem ist mir nicht klar, wie derartige Links gesetzt werden sollen, wenn es um mehrere Vorschriften geht (§§ 7–12, §§ 1, 2 o.ä.). Wie auf die Überschriften ohne Gliederungsnummer verzichtet werden soll, ist mir auch nicht klar, da eine Umwandlung in Fließtext zu Unübersichtlichkeit führt (es geht zumeist um die einzelnen Tatbestandsmerkmale) und eine Umwandlung zu Überschriften mit Gliederungsnummer das Inhaltsverzeichnis sprengen würde. Grüße, Gert Lauken 15:25, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
(zwischenquetsch) bezüglich des NICHT-sprengens des inhaltsverzeichnisses hat der weiter oben eingestellte artikel Pfälzerwald eine schöne lösung: {{TOC limit}}. in Vorlage:TOC limit kannst du nachlesen, wie das geht. VG -- Jbergner 10:08, 19. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Die bereits einmal vorhandene Verlinkung der zitierten Paragraphen hattest du entfernt, weil sie nicht nach deinem Gusto war. In einen Artikel mit diesem Thema gehört das aber nach meiner Meinung. Daher solltest du die Verlinkung in deinem Sinne vornehmen, damit der Leser den Zitaten auch in einfacher Art und Weise folgen kann. --89.9.103.136 12:18, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verlinkung auf Gesetze innerhalb des Artikels umstritten ist und eine Richtlinie hierzu nicht besteht (siehe hier). Die von einer IP früher einmal angebrachten Links im Artikel verwiesen auf buzer.de, die Homepage eines Privatmannes. Links auf Seiten wie gesetze-im internet.de wären natürlich nicht entfernt worden. Unter "Weblinks" ist natürlich schon vornherein auch immer auf den auf der Homepage des Bundesjustizministeriums veröffentlichten Text verwiesen worden. Gert Lauken 12:31, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Wohin auch immer, aus meiner Sicht für jeden Leser äußerst praktisch und hilfreich. Ein Link unter Weblinks am unteren Ende des Artikels gehört natürlich zweifelsfrei dorthin, aber bei einem derart umfassenden Artikel ist er aus den meisten Lesepositionen heraus weit entfernt. --89.9.103.136 13:09, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Da dies nun aber in Wikipedia umstritten ist, dürfte das Fehlen von Gesetzeslinks im Artikel wohl bei der Exzellenzprüfung nicht nachteilig zu Buche schlagen. Gert Lauken 13:14, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Weblinks auf einzelne Paragrafen im Text sind nicht mehr ernsthaft umstritten (Wikipedia:Weblinks#Wo können_Weblinks eingefügt werden?). Sie finden sich zu tausenden in juristischen Artikeln ([1]). Ich würde das Fehlen solcher Links als Manko ansehen. --DiRit 17:32, 17. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ich finde das, wenn das so sein sollte, ziemlich ärgerlich, denn ich habe mich an WP:Belege/Recht orientiert, wo es heißt: Zum Verlinken innerhalb des Artikeltextes fand im Portal Recht eine längere Diskussion und in Wikipedia Diskussion:Verlinken ein Meinungsbild statt, ohne dass eine eindeutige Richtlinie gefunden wurde. Wer sich für Links auf einzelne Paragraphen im Artikeltext entscheidet .... Das hätte man dann ja schon längst einmal ändern können. Gert Lauken 17:35, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Du hast Recht, ich habs dort geändert. --DiRit 19:37, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Die Rechtsprechung des BVerfG habe ich durch ein Beispiel noch etwas illustriert. Es gibt vergleichbare Entscheidungen zur Asozialität und zu Verstößen gegen Wirtschaftsstrafnormen. Reicht die jetzige Darstellung aus? Gert Lauken 16:49, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Lesenswert Ein ausgesprochen guter Artikel zu einem deutschen Gesetz. Da ich in meinem Beruf damit zu tun habe, lege ich einen besonderen Wert auf eine richtige Darstellung. Insofern möchte ich mich Stechlin und Aschmidt anschließen. Von mir noch eine Anmerkung zum Abschnitt Opferrente. (...)bei der für die Opferrente zuständigen Behörde(...) Wer ist das? Bei uns in Hessen machen das die Versorgungsämter. Wie siehts in den anderen Bundesländern aus? Macht das da auch die Versorgungsverwaltung? Da würde ich evtl. noch einen expliziten Hinweis setzen. Dann würde ich auch zum Exzellent tendieren. --Pfieffer Latsch Let’s talk about...?!?, Bewerte mich! 21:06, 17. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Die Zuständigkeiten sind in jedem Land anders geregelt (vgl. § 25 StrRehaG): Das können die Rehabilitierungsgerichte sein, aber auch Ministerien oder sonstige Behörden. Teilweise wird auch nach dem Antragsteller unterschieden, danach, ob der Anspruch auf Opferrente aus einer Rehabilitierung folgt oder aus § 25 Abs. 2 StrRehaG. Hinzu kommt, dass für die anderen Ausgleichsleistungen nach §§ 16ff. StrRehaG wieder andere Behörden zuständig sein können. Angesichts dieser Komplexität wurde auf eine Darstellung der in Frage kommenden Behörden verzichtet. DIe einzelnen Behörden werden in der im Artikel verlinkten Broschüre ([2]) angegeben (S. 89ff.). @ Pfieffer Latsch: Gibt es Deiner Meinung nach sonstige Mängel im Artikel, denen abgeholfen werden müsste? Grüße, Gert Lauken 17:17, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ich danke dir für die Erläuterungen Gert. Sonst finde ich eigentlich nichts mehr, was meiner Bewertung entgegenstehen würde. Exzellent --Pfieffer Latsch Let’s talk about...?!?, Bewerte mich! 18:07, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Danke! Gert Lauken 18:35, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Nochmals zur Verlinkung von Rechtsnormen: Paragraphen und Artikel sollten im Fließtext verlinkt werden. Alles andere ist nicht lesefreundlich und von gestern. Einen Link auf buzer.de zwecks Zugriffs auf die Materialien hielte ich ebenso für angezeigt, weil es den Zugriff auf die Datenbanken des Bundestages und sämtliche Bundestags- und Bundesratsprotokolle enorm erleichtert und so für die wissenschaftliche Arbeit sehr hilfreich ist. Beides ist mittlerweile eigentlich Standard. Deshalb meine Bitte, dies noch nachzutragen. Wenn diese Ergänzungen vorliegen, wäre ich für ein Lesenswert.--Aschmidt 01:13, 24. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Vielen Dank für Deine Meldung. Buzer werde ich aus aus den o.g. Gründen nicht verlinken. Ich kann auch nicht erkennen, dass die Verlinkung von buzer.de in de WP bereits Standard ist. Im Artikel ist die amtliche Gesetzesbegründung bereits verlinkt. Die von Dir angegebenen Inhalte (Bundestagsprotokolle etc.) finden sich bei buzer.de nicht. Verlinkungen im Fließtext (etwa auf juris) sind mit einer erheblichen Arbeit verbunden, die ich aus Zeitgründen nicht aufbringen kann. Zu einem früheren Zeitpunkt wäre das gegangen, doch da vertraute ich auf die die frühere Fassung von WP:Belege/Recht, die diese Praxis als umstritten darstellte. Auch ist zu konstatieren, dass das Anbringen von Normzitaten von Benutzer jbergner (in dieser juristischen sprache bremsen die ganzen §§ mit nummern und kürzeln den textfluss.) kritisch gesehen wird (s.o). Man befindet sich also, wie man es macht, zwischen den Stühlen. Diese Kandidatur wird mangels Beteiligung ohnehin scheitern, was mich doch betrübt, weil es zeigt, dass de facto ein Artikel, der sich mit juristisch-dogmatischen Fragen beschäftigt, bei der WP-Allgemeinheit kaum Interesse zu wecken vermag. Für einen qualitativen Ausbau der Rechtsthemen in der WP sehe ich daher momentan eher schwarz. Gert Lauken 23:29, 24. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Es ist schon ein wenig ein Jammer. Da besteht die Chance, qualitativ hochstehende juristische Artikel "unters Volk" zu bringen, aber es ist schon schwierig, das das Volk und dafür geeignete Autoren zusammenkommen. Realistisch betrachtet ist die Zahl derer, die prädestiniert sind, so einen Artikel zu bewerten, insbesondere Juristen, doch relativ klein, nicht jeder von denen nimmt sich die Zeit dafür. Vom Volk ist bei komplizierteren rechtlichen Dingen wenig Begeisterung zu erwarten. Wenn es zwei Paragrafen liest, ruft es schon "Bürokratie". Leider kommen unter solchen Umständen oft Wikipedia und gute Autoren, die Herausragendes schaffen können, nicht leicht zusammen. Bisweilen sind sie voll Selbstbewusstsein und daher nicht sehr geneigt, die gegebenen Verhältnisse genügend in Rechnung zu stellen oder den Rat anderer anzunehmen. Beim vorliegenden Artikel lag die Auszeichnung als "lesenswert" in greifbarer Nähe. Noch eine fehlende Stimme, die zuletzt auch in Aussicht gestellt wurde. Vielleicht ist Dir das nicht genug, es müsste schon exzellent sein. Dabei wäre selbst "lesenswert" für einen rechtlichen Artikel herausragend, Auszeichnungen gibt es in unserem Bereich nur wenige, schon gar für so ein Spezialthema. Hinsichtlich der Verlinkungen hätte sich angeboten, sich nicht nur allein eine Meinung zu bilden, sondern das bereits früher mit anderen zu besprechen. Ob buzer oder nicht, ist dabei gar nicht so entscheidend, es gibt verschiedene Möglichkeiten. Noch während der Kandidatur hätte man in zwei Stunden einiges bewegen können. Möglicherweise sogar jetzt noch. --DiRit 02:25, 25. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ich finde das v.a. schade, weil der Artikel trotz des schwierigen Themas sich gerade um Allgemeinverständlichkeit bemüht und eben nicht streng dogmatisch vorgeht: Es sind Bilder eingefügt, es gibt Beispiele, er setzt Schwerpunkte und dennoch ufert der Artikel nicht aus. Der Artikel ist auch auf dem neuesten Stand: Rechtsprechung aus dem Juli ist bereits eingearbeitet. Der Artikel füllt eine Lücke, denn aktuelle umfassende Literatur zum Thema gibt es nicht. Zielgruppe sollten daher v.a. Betroffene des SED-Unrechts sein, die hier verlässliche Hinweise finden können. Dass ich die internen Links nicht einfüge, hängt auch damit zusammen, dass ich technisch nicht so versiert bin und deshalb für diese ermüdende Arbeit besonders lange brauche. Ich hab´s schon einmal verscuht, bin dann aber gescheitert, wenn es um § 1 Abs. 1 Nr. 1 o.ä. ging, da ja auf Nummern und Absätze nicht verlinkt werden kann (gleiches gilt für §§ 7-15 u.ä. - wohin wird hier verlinkt?). Gert Lauken 00:08, 26. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Für solche Probleme ist Fragen oder eine Bitte um Hilfe der richtige Weg. Die Vorlagen Vorlage:§, Vorlage:§§ erklären Einzelheiten.
  • Das ganze Gesetz: {{§§|strrehag|juris|text=Gesetzestext des StrRehaG}} = Gesetzestext des StrRehaG
  • Einzelne Absätze kann man nicht verlinken. Der Weg wäre: {{§|1|strrehag|juris}} Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG = § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG. Wird kurz hintereinander derselbe § mehrmals zitiert, verlinkt man ihn nur beim ersten Mal. Kommt er später im Artikel (außer Bildschirmsichtweite) erneut, kann man ihn nochmals verlinken.
  • Für §§ 7-15 gibt es verschiedene Möglichkeiten. Am einfachsten ginge es mit buzer, da läuft gerade eine Diskussion, ob das Angebot in die Vorlagen aufgenommen werden soll. Probeweise: {{§|7-15|StrRehaG|buzer|text=§§ 7-15 StrRehaG}} = §§ 7-15 StrRehaG.
    Mit Juris kann man machen: {{§§|strrehag|juris|seite=index.html#BJNR118140992BJNE000910310|text=§§ 7-15 StrRehaG}} = §§ 7-15 StrRehaG (Inhaltsverzeichnis mit Links, gescrollt zu § 7. Bei einem kurzen Gesetz nicht ideal, weil es so wenige §§ hat, dass § 7 nicht ganz oben steht. Relativ einfach und für lange Gesetze gedacht, aber hier keine ideale Lösung. Da kann man genauso gut den Link aufs ganze Gesetz setzen.)
    Bessere Möglichkeit: {{§§|strrehag|juris|seite=BJNR118140992.html#BJNR118140992BJNG000802320|text=§§ 7-15 StrRehaG}} = §§ 7-15 StrRehaG
Zugegeben, die Spezialitäten im letzten Punkt sind nicht ganz einfach, aber wenns gewünscht wird, bekommt man Hilfe. --DiRit 09:38, 26. Sep. 2011 (CEST) Nachtrag: Buzer.de ist jetzt über die Vorlagen verlinkbar. --DiRit 22:42, 14. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Um es noch einmal deutlich zu sagen: Solange die Rechtsnormen, die in dem Artikel zitiert werden, nicht im Fließtext verlinkt sind, würde ich mich gegen eine Auszeichnung aussprechen. Es ist Standard in juristischen Webangeboten, daß man Rechtsnormen online unmittelbar anklicken kann, um den Normtext lesen zu können. Dafür haben wir in Wikipedia Vorlagen, die DiRit dankenswerterweise pflegt. Sie sollten bitte benutzt werden.--Aschmidt 01:29, 27. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Quetsch hinein: Ich habe mich mal erdreistet, im ersten Abschnitt die Normtexte (§§) des Gesetzes zu verlinken. Entsprechendes mit den beiden Artikeln des Grundgesetzes. Zudem fand ich die Bezeichnung Tatbestand für eine bestimmte Norm des DDR-Strafrechts bzw. dessen Voraussetzungen nicht sinnvoll - ich habe mal nach dem Text des Gesetzes "Vorschrift" geschrieben (gerade im Zusammenhang mit den hier auch wichtigen Tatsachenfeststellungen des Gerichtes im Urteils-Tatbestand fand ich es verwirrend).
Ich hoffe ich werde hierfür nicht wegen Verstoßes gegen irgendwelche geschriebenen oder ungeschriebenen Wiki-Normen dauerhaft geächtet, obwohl der jetzt (vorallem?) geurteilt werden solle ;)--pistazienfresser 13:53, 29. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Danke für Deine Mühe. Das sollte bitte im ganzen Artikel nachgeholt werden. Im übrigen bleibe ich bei meiner Ansicht zur Bewertung.--Aschmidt 21:51, 2. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Ein sehr gut bequellter, insgesamt zumindest Lesenswerter Artikel. Wünschenswert wären die folgenden Ergänzungen:

  • Die von der letzten DDR-Volkskammer getroffenen Rehabilitationsregeln sollten noch klarer dargestellt werden. In vielen Belangen gingen diese nämlich über die Leistungen des StrRehaG hinaus.
  • Auch sollte das StrRehaG noch etwas mehr in den Kontext gesetzt werden. So wäre neben einem Kritik-Abschnitt auch ein Vergleich mit vergleichbaren Gesetzen anderer osteuropäischer Staaten bzw. der Rehabilitierung von Opfern des Nationalsozialismus angebracht.

Sollte dies noch nachgeliefert werden, würd ich sogar für exzellent votieren. LG --NeXXor 14:22, 28. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Meiner Meinung nach mindestens Lesenswert.--pistazienfresser 14:52, 29. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Wieso nicht auch exzellent? Der aufgrund der Beispiele sehr anschauliche, gut gegliederte und umfassend informierende Artikel über ein rechtsdogmatisch eher randständiges, zeitgeschichtlich und politisch aber umso interessanteres Thema hätte es jedenfalls verdient. Warum ich trotzdem nur zögernd für Exzellent stimme, liegt daran, dass der „rote Faden“ des Artikels sich am Ende imho ein klein bißchen in rechtstechnischen Details verliert. Gäbe es in Aufsätzen wie Wasmuth: Keine Sternstunde des Rechtsstaats – Zwei Jahrzehnte Aufarbeitung von SED-Unrecht. JZ 2010, 1133–1142 o.ä. nicht Potential die Sache am Schluss noch stärker von einer allgemeinen Warte zu diskutieren?

Ein paar kleinere Anmerkungen und Tipps:

  • das Beispiel bei Verfassungsrechtliche Grundlagen musste ich zweimal lesen, bis ich den Bezug zur Aussage davor kapiert habe. Das wäre verständlicher, wenn gleich im ersten Satz erläutert würde, dass das Rehabilitierungsgericht bei einer Verurteilung wegen Fahnenflucht im Einzelfall das Geschehen auf eine politische Verfolgung hin untersuchen muss...
  • bzgl der Waldheimer Prozesse würde ich - als Service für den Leser - in einem Nebensatz anmerken, warum sie im Gesetz als „(m)it wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar“ angesehen werden.
  • ob die 1945/46 erfolgte Bodenreform, die als Akt politischer Verfolgung anerkannt ist, eine rehabilitierungsfähige strafrechtliche Maßnahme darstellt: finde ich eine eher verunglückte Formulierung. Ich kenne die wiedergegebene Rechtsprechung nicht, aber imho könnte allenfalls erwogen werden, ob einzelne Enteignungen innerhalb der Bodenreform, nicht aber die Bodenreform als solche als (quasi-)strafrechtliche Maßnahme qualifiziert werden können.
  • Differenzen in der Rechtsprechung im Fall von „Sippenhaft“: Ist nach Auffassung des OLG Naumburg eine politische Verfolgung des Kindes (nur) in den Fällen zu bejahen, in denen sie bei Verwandten unterkommen könnten (so wäre der direkte Bezug von "diese Fälle" zum vorigen Satz) oder allgemein bei Heimeinweisung der Kinder politischer Gefangener? Wird so nicht klar. Vielleicht umgruppieren: 1. Schrifttum, 2. OLG Naumburg, 3. Kammergericht.
  • Menschenrechtswidrige Unterbringungsbedingungen: wird in der Literatur der Widerspruch thematisiert, dass in Torgau die Unterbringungsbedingungen offenbar eine Rolle gespielt haben, in anderen Fällen aber nur die Einweisungsgründe?--Olag 23:19, 2. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Ich möchte mich für die vielen positiven Rückmeldungen bedanken, aber auch für die hilfreiche Kritik, die umso wichtiger ist, als vor einiger Zeit ein Review ohne Resonanz blieb (wenn ich mich recht erinnere). Noch etwas zu den Anmerkungen von NeXXor und Olag:

  • Auf die Regelungen des DDR-Rehabilitierungsgesetzes noch intensiver einzugehen, als es im Artikel geschieht, würde viel Raum kosten, aber kaum Erkenntnisgewinn bringen: Diejenigen Regelungen, die über das heute geltende Recht hinaus gingen, erlangten nämlich kaum Bedeutung. Das Gesetz wurde im September von der Volkskammer verabschiedet, mit der Wiedervereinigung am 3.10.1990 aber nur in reduzierter Form übernommen.
  • Einen Vergleich mit der Rechtslage in anderen osteuropäischen Staaten anzustellen fällt schwer, weil die jüngste hierzu vorhandene deutschsprachige Literatur, wenn ich es recht sehe, von 1995 stammt (etwa Tappert, in: Friedenswarte 70 (1995), S. 211ff.) oder älter ist. Einen Vergleich zu den Wiedergutmachungsregelungen für Opfer des NS-Unrechts könnte man in der Tat aufnehmen. Hierzu gibt es die Dissertation von Ulrike Guckes, die sich allerdings nur mit den Entschädigungsregelungen (§§ 16ff. StrRehaG), nicht aber mit der Aufhebung rechtsstaatswidriger Verurteilungen befasst. Auch hierzu liegt kaum Literatur vor. Nötig wäre jedenfalls ein längeres Literaturstudium.
  • Diskussion von einer allgemeineren Warte? (Vorschlag Olags): Hier weiß ich nicht ganz, worauf das hinaus laufen sollte, Olag, da sich der Artikel ja nicht mit Wiedergutmachung von SED-Unrecht o.ä., sondern mit einem konkreten Gesetz beschäftigt. Dass es teilweise etwas detaillierter wird, hängt mit der mangelhaften Literaturlage zusammen, die sich v.a. aus Aufsätzen in etas entlegeneren Zeitschriften speist: So ist der letzte Gesetzeskommentar vor mehr als zehn Jahren erschienen. Der Artikel soll insoweit eine Lücke füllen.
  • Zu den Waldheimer Prozessen kann man natürlich noch etwas schreiben, alles Wesentliche steht aber bereits im verlinkten Artikel, insbesondere auch die rechtsstaatswidrigen Missstände werden dort beschrieben.
  • Den ersten Satz zur Bodenreform habe ich umformuliert. Ich hoffe, dass es so klarer wird. Gleiches gilt für die Sippenhaft-Rechtsprechung des OLG Naumburg.
  • Zu Torgau: Die einschlägigen Rechtsprechung des Kammergerichts nennt eine Vielzahl von Gründen, die zur generellen Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisungen in den Jugendwerkhof, neben den Unterbringungsbedingungen sind dies auch die massiven Verfahrensmängel (keine Anhörung der Eltern, keine Rechtsmittel). Dadurch unterschieden sich, so das Kammergericht, die Torgauer Einweisungen von denen in alle anderen Heime. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Torgau-Rechtsprechung durch die Reha-Gerichte findet nicht statt.

Dank auch an Pistazienfresser für das Einpflegen der Links! Grüße, Gert Lauken 00:11, 4. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Ich werde an dieser Stelle nur kurz etwas zu den meine Anmerkungen betreffenden Dinge sagen, den Rest ergänze ich, sobald ich den Artikel noch einmal gelesen habe. Zu den Regelungen des DDR-RehaG: Wären aber nicht gerade jene Punkte interessant, die nur bis zum 3. Oktober galten, weil sie die Grenzen des Bundesdeutschen StrRehaG illustrieren? Bezüglich der Situation in anderen osteuropäischen Länder werde ich mal nachsehen, ob mir diesbezüglich Literatur vorliegt und mich schnellstmöglich melden. LG --NeXXor 00:40, 4. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Exzellent Selten löste ein Lemma so spontanes Gähnen bei mir aus und selten wurde ich danach so positiv überrascht. Die Proargumente wurden oben genannt, lehrreich, unterhaltsam und vollständig. --Kero 20:44, 4. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

keine Auszeichnung viel zu viel juristisches fachchinesisch, fällt beim omatest kräftig auf die schnauze. --snotty diskussnot 20:58, 4. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Lesenswert sprachlich noch deutlich verbesserbar. für juristen gut lesbar, für laien wohl eher nicht. in diesem sinne kann ich nur mehr mut zum text wünschen. vieles liesse sich mit etwas mehr worten auch allgemeinverständlich erläutern, das derzeit noch hermetisch bleibt. für exzellenz fehlt mir noch etwas das "drumherum" des gesetzes, insoweit verweise ich auf meine vorredner. alles in allem aber mehr als solide und auf jeden fall lesenswert.--poupou review? 21:29, 4. Okt. 2011 (CEST

Vielen Dank für den Hinweis. Ich werde mich später einmal bemühen, den Text allgemeinverständlicher zu formulieren, ohne den juristischen Impetus zu vernachlässigen. Gert Lauken 22:32, 4. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Die Zuordnung zum „Strafverfahrensrecht” und zum „Sozialrecht” in der Infobox erscheint mir zwar nach wie vor rechtssystematisch nicht unproblematisch, das könnte aber immerhin einmal anders werden, wenn es passendere Lemmata gibt („Rehabilitierungsrecht” o. ä.). Bei der „Literatur” fehlt am Ende jeweils der Punkt. Die „Einzelnachweise” sind nicht konsequent nach den WP:RL formatiert, daher kommt es leider zu Redundanzen. Der Inhalt geht teilweise über die Darstellung des StrRehaG so deutlich hinaus, dass dafür schon eine anderes Lemma Sinn machen würde. Aber – aufgrund des hohen Informationsgehalts i.V.m. der strafrechtsgeschichtlichen Relevanz ist der Artikel doch Lesenswert. --Alros002 18:59, 7. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Vielen Dank erstmal für Dein Votum. Zu den einzelnen Punkten:
  • In Wikipedia soll ja keine Theoriefindung betrieben werden und so müssen wir uns, was die rechtssystematische Einordnung angeht, an das halten, was Literatur und Rechtsprechung sagen. Und danach ist es nun einmal so, dass "das Rehabilitierungsverfahren nach den §§ 7ff. (StrRehaG; G.L.) ... ein strafrechtliches Rechtsbehelfsverfahren eigener Art" ist (Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, Rn. 2 vor § 7; Hervorhebung durch mich), weswegen subsidiär auch die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung finden (§ 15 StrRehaG). Der Begriff der im StrRehaG (§§ 16ff.) geregelten "sozialen Ausgleichsleistungen" (siehe Überschrift des 3. Abschnitts) entstammt dem Sozialrecht (Tappert, in: a.a.O., § 16 Rn. 2), die Leistungen sind Teil der sozialrechtlichen Untersparte Soziales Entschädigungsrecht [3]. Insoweit wird man dem Artikel also keine Vorwürfe machen können.
  • Die Punkte in den Literaturangaben habe ich ergänzt.
  • Bei den Einzelnachweisen habe ich in der Tat die Vorgaben in Wikipedia:Belege/Recht etwas modifiziert: So habe ich das zitierte Gericht, das Wort "Aktenzeichen" und gegebenenfalls die Fundstelle (NJW, LKV etc.) ausgeschrieben. Auch wird selbst bei veröffentlichten Entscheidungen stets das Aktenzeichen genannt und nicht nur die Fundstelle, die Richtlinien sind insofern unklar. Mit allem aber wähnte ich mich im Dienst an Otto Normalverbraucher (WP:OMA). Mich würde aber interessieren, wo es Redundanzen gibt.
  • Der Inhalt geht teilweise über die Darstellung des StrRehaG so deutlich hinaus ... Dieser Punkt macht mir wirklich etwas zu schaffen: Wo wird – von der Darstellung der Kinderheimarten, die zum Verständnis der im Artikel nachfolgend geschilderten Probleme notwendig ist – über die Darstellung des Gesetzes hinaus gegangen? Oben wurde auch kritisiert, dass an einigen Stellen zu wenig drin steht (Gesetzgebungsverfahren, Änderungen etc.). Wie soll man sich da als Autor verhalten? Ich glaube, dass sich hier das klassische juristische Problem (2 Juristen - drei Meinungen) niederschlägt.
Grüße, Gert Lauken 19:53, 9. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
3x Exzellent, 5x Lesenswert, 1x keine Auszeichnung => Der Artikel ist lesenswert AF666 17:44, 15. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Zahl Antragssteller

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Ich konnte im Artikel keine Zahl zu den gestellten Anträgen auf Rehabilitierung finden. In Ansgar Borbe: Die Zahl der Opfer des SED-Regimes, Erfurt 2010, S. 19 steht, dass bis Ende 2007 bundesweit 184.428 Anträge eingereicht wurden. Gibt es aktuellere Zahlen? Gruß, --NeXXor (Diskussion) 13:08, 19. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Änderungen durch Benutzer:R2Dine

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Der Benutzer hat in die Einleitung eingefügt, in welchem Artikelgesetz das StrRehaG verabschiedet wurde. Diese Information findet sich bereits im Text (unter "Geschichte und Grundlagen") und ist für die Einleitung nicht erforderlich. Zudem hat er einen Weblink eingefügt, der auf einen nichtjuristischen Aufsatz verweist, der das StrRehaG nur am Rande erwähnt und deshalb WP:LIT nicht entspricht, Auszug:

Eine beliebige oder möglichst lange Auflistung von Büchern ist nicht erwünscht. Die Werke müssen sich mit dem Thema des Lemmas selbst befassen und nicht mit verwandten, allgemeineren oder spezielleren Themen. Die Pflicht, die Relevanz von Literaturhinweisen nachvollziehbar zu begründen, liegt bei dem, der sie im Artikel haben möchte.

Für Änderungen im Artikel muss es einen Konsens geben, dieser liegt nicht vor. Also werden die Änderungen durch den Benutzer revertiert. Gert Lauken (Diskussion) 10:15, 20. Dez. 2017 (CET)Beantworten

Dass das StrRehaG als Art. 1 des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes verkündet wurde, ist eine zentrale Information, die in die Einleitung gehört und im nachstehenden Text untergehen würde. Der Weblink auf "Wilhelm Heinz Schröder, Jürgen Wilke: Politische Strafgefangene in der DDR : Versuch einer statistischen Beschreibung Historical Social Research 1998, S. 3–78" betrifft eine wissenschaftliche Veröffentlichung zu den späteren Anspruchsberechtigten nach dem StrRehaG und ist als lemmabezogene Hintergrundinformation nicht "beliebig". Der nicht angemeldete Benutzer Gert Lauken revertiert mutwillig eine sinnvolle Textergänzung, die schon vor Monaten erfolgt und akzeptiert worden ist. R2Dine (Diskussion) 10:35, 20. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Pff. Mal bitte etwas verbal abrüsten. Natürlich bin ich angemeldet.
(1) Wieso ist der Mantel, in dem das Gesetz verabschiedet wurde, eine "zentrale Information"? Ich würde mal behaupten, dass das keinen Menschen interessiert. So ist das SGB II ("Hartz IV") auch im Rahmen eines Artikelgesetzes verkündet worden. Obwohl jenes Gesetz in der Rechtspraxis eine viel größere Bedeutung hat als das StrRehaG, wird in unserem Artikel zum SGB II die "Einbettung" in ein Artikelgesetz nicht einmal erwähnt.
(2) Es gibt zahlreiche Literatur zur politischen Verfolgung und zur politisch motivierten Inhaftierung in der DDR. Diese Literatur wird im Artikel Politische Haft (DDR) genannt. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum nun gerade der von Benutzer:R2Dine präferierte Aufsatz beim Artikel über die strafrechtliche Rehabilitierung genannt werden sollte. Zum einen knüpft die strafrechtliche Rehabilitierung, wie sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, § 2 StrRehaG erschließt, nicht allein an politische Strafhaft an, sondern an politische Strafverfolgung an sich (wozu auch Durchsuchungen, Vernehmungen etc. gehören) und an nicht-strafrechtliche Freiheitsentziehungen und diesen gleichgestellte Freiheitsbeschränkungen. Zum anderen müsste im Artikel zur strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn überhaupt, Literatur angegeben werden, die das Thema umfassend behandelt – wie etwa die grundlegende Arbeit von Fricke – und nicht nur einen statistischen Sonderaspekt.
Gert Lauken (Diskussion) 10:52, 20. Dez. 2017 (CET) P.S.: Da ich nicht in der Lage bin, diesen Artikel ständig zu überwachen, kann aus der Tatsache, dass die z.T. fehlerhaften Ergänzungen des Benutzers:R2Dine einige Zeit beanstandungslos im Artikel waren, nicht auf die "Zustimmung" anderer, langjährig mit dem Artikel befasster Benutzer geschlossen werden. Davon mal abgesehen, dass die Angaben dadurch nicht richtiger werden.Beantworten
Erst hast Du nur einen Nachweis für das Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz verlangt (auf meiner Diskussionsseite) - den hast Du mit dem Fundstellen-Zitat bekommen. Jetzt willst Du die gesamte Ergänzung samt Literatur-Weblink nicht mehr. Das Artikelgesetz interessiert vielleicht die SGB II-Empfänger nicht, die juristisch interessierte Öffentlichkeit sehr wohl - zumal es in der Literatur zusammen mit dem StrRehaG erwähnt wird und deshalb erwähnungsbedürftig ist. Die Sinnhaftigkeit des Weblinks hatte ich schon erläutert. R2Dine (Diskussion) 08:06, 21. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Ich rate ja zu mehr Sachlichkeit – gerade für Juristen eine nicht unerhebliche Eigenschaft. Die ursprünglich von mir kritisierte, von Ihnen formulierte Passage der Einleitung lautete:
"Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), auch Erstes Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht - Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz ..."
Ich begehrte nun einen Beleg dafür, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz auch als Erstes Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht usw. bezeichnet werde. Ein derartigen Beleg gibt es freilich nicht, weil die Aussage falsch ist. Hätte diese Information zugetroffen, wäre sie aber m.E. relevant gewesen. Wie das Gesetz hingegen gesetzestechnisch ins Werk gesetzt wurde, ist für die Einleitung irrelevant, Zu dem eingefügten Aufsatz: Die Begründung für die Einfügung lautet, der Aufsatz betreffe eine wissenschaftliche Veröffentlichung zu den späteren Anspruchsberechtigten nach dem StrRehaG und sei als lemmabezogene Hintergrundinformation nicht "beliebig". Das indes genügt nicht zur Aufnahme in diesen Artikel (die Wissenschaftlichkeit dürfte ja wohl ohnehin selbstverständlich sein), denn zur politischen Strafverfolgung in der DDR gibt es Hunderte und mehr Schriften und aktuellere, für den von Schröder und Wilke (1998) behandelten Aspekt wird heute vor allem die Metaanalyse in der Arbeit von Borbe (2010) herangezogen. Gert Lauken (Diskussion) 10:36, 21. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Wie unschwer zu erkennen, habe ich meine erste Formulierung präzisiert und belegt. Es ist alles gesagt. Schönen Tag noch, R2Dine (Diskussion) 08:54, 22. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Edit: SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG). R2Dine (Diskussion) 08:50, 23. Dez. 2017 (CET)Beantworten

Aktualisierungen

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Nach der bereits vor einiger Zeit geschehenen Beendigung meiner Mitarbeit in der Wikipedia infolge dieser Diskussion erfolgt meinerseits auch keine Aktualisierung dieses Artikels mehr. Philipp Mützel (Diskussion) 11:05, 1. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Abschnitt Rechtsvergleichung

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Es erscheint mir unlogisch, einerseits die Rehabilitierung von NS-Unrecht unter "Rechtsvergleichung" abzuhandeln und andererseits die Rehabilitierung wegen Verurteilungen nach §§ 175 StGB / 151 StGB-DDR dort zu streichen. Wenn sich Rechtsvergleichung nur auf andere Staaten beschränken soll, ist dort die Behandlung von NS-Unrecht auch falsch. Lassleben LzA LSA (Diskussion) 16:00, 1. Apr. 2020 (CEST)Beantworten