Diskussion:Verjährung (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von Giebenrath in Abschnitt Fristen im Strafrecht
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Verjährung (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Arbeitsrecht

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Wie sieht es im Arbeitsrecht aus? Beispiel geklauter Pfandbon. Was wäre, wenn der Arbeitgeber den Diebstahl erst nach einem Jahr entdeckt hätte? (nicht signierter Beitrag von 188.96.252.144 (Diskussion | Beiträge) 18:13, 30. Jul 2009 (CEST))

letzte Änderung

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Wenn ich die letzte Änderung so sehe, trifft mich der "heilige Zorn" über so viel offensichtliches Rechthabertum. Wohl alles nach dem Motto: Wikipedia ist keine Linksammlung, und raus mit den Links aufs Gesetz. Leute, so geht es nicht! Hier findet einer diesen Artikel und will mal gerade nachsehen, wie die Verjährungen im Reiserecht wohl so sind. Das steht dann da auch im Artikel. Um aber, und das bitteschön ist ja wohl sehr sinnvoll, auch den aktuellen Gesetzestext dazu nachlesen zu können, muss er sich mühsam das Gesetz suchen und dann durchsuchen. Bisher genügte einfach die leichte Bewegung des rechten Zeigefingers (wenn man nicht Linkshänder ist). Wir erschweren mit diesen "Machenschaften" dem normalen Nutzer eine vereinfachte Zugriffsmöglichkeit ohne wenn und aber. Wollen, oder gar, dürfen wir das mitmachen? Ich meine Nein. Die Verlinkung auf Gesetzestexte ist ja wohl kaum gleichzusetzen mit der Verlinkung auf einen (noch so ehrenvollen) Kegelclub oder gar auf Werbeseiten irgendwelcher Firmen. Bitte hören wir diesen Unsinn endlich auf und lassen Gesetzesverlinkungen bestehn. Bitte! --Pelz 5. Jul 2005 00:27 (CEST)

Ist das ein Fachartikel für Juristen oder soll dieser Artikel für jedermann verständlich sein? Ich finde es gut, wenn Fachleute sich die Mühe machen, sich bei Wikipedia zu engagieren, aber eine für alle verständliche (nicht-juristkische) Sprachr wäre besser. Das StGB kann ich auch selbst lesen.

Fristen im Strafrecht

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Was heißt "bestimmen sich nach der verhängten Strafe" (bzw. "der Strafandrohung")? Das ist eine in dieser allgemeinen Form unbrauchbare Angabe. Soll man annehmen, daß eine Straftat, die z.B. mit Haft von 1 bis zu 10 Jahren bedroht ist, in jedem Fall erst nach 10 Jahren verjährt ist, auch wenn es sehr unwahrscheinlich erscheint, daß die Höchststrafe tatsächlich verhängt worden wäre? Zumindest Beispiele wären hier hilfreich. 213.153.45.172 11:20, 23. Nov 2005 (CET)

Na, dann nehmen wir mal ein Beispiel: Wir haben beispielsweise einen Fall gefährlicher Körperverletzung. Der Strafrahmen liegt bei 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Diese Tat verjährt, wenn innnerhalb der Verjährungsfrist kein Urteil fällt, nach 10 Jahren. Fällt aber ein Urteil, haben wir es mit einer anderen Form der Verjährung zu tun: Der Vollstreckungsverjährung. Wird also z. B. gegen den Täter ein Urteil von 6 Jahren gesprochen, und entzieht sich der Täter der Strafvollstreckung, indem er beispielsweise aus der JVA ausbricht und ins Ausland flieht, beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre, da hier nicht mehr die allgemeine Verjährungsfrist für gefährliche Körperverletzung benutzt wird, sondern die Verjährungsfrist für eine konkrete Strafhöhe. Betrüge die Strafe nur 4 Jahre und hätten wir sonst die gleiche Konstellation, würde deren Vollstreckung bereits nach 10 Jahren verjähren, weil das Gesetz hier eine kürzere Frist vorsieht als bei der 6jährigen Strafe.--Giebenrath (Diskussion) 02:19, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Schönes Beispiel, auch wenn sich jetzt zusätzlich die Frage nach den Regeln für die Vollstreckungsverjährung stellt, die zunächst gar nicht gefragt war. Darf man das etwa so verstehen, daß die VV bei Strafen bis 5 Jahre 10 Jahre, bei höheren Strafen dagegen 20 Jahre beträgt? Auch die Regeln für die "normale" strafrechtliche Verjährung bleiben weiterhin unklar. Was ist mit Jugendstrafrecht? Was ist mit jemand, dem erst mit über 40 Jahren ein Mord nachgewiesen werden kann, den er eindeutig in einem Alter begangen hat, als für ihn noch Jugendstrafrecht galt? - Bafibo (Diskussion) 03:56, 6. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Darf man das etwa so verstehen, daß die VV bei Strafen bis 5 Jahre 10 Jahre, bei höheren Strafen dagegen 20 Jahre beträgt? Nein - die Vollstreckungsverjährung beginnt bei 3 Jahren und endet bei "verjährt überhaupt nicht" (lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung). Für Details lese man § 79 StGB oder den entsprechenden WP-Artikel Vollstreckungsverjährung (Deutschland).
Was ist mit Jugendstrafrecht? Da gibt es keine Sonderregeln, außer für den Jugendarrest - dessen Vollstreckung verjährt nach einem Jahr.
Was ist mit jemand, dem erst mit über 40 Jahren ein Mord nachgewiesen werden kann, den er eindeutig in einem Alter begangen hat, als für ihn noch Jugendstrafrecht galt? Er kommt vor Gericht und wird verurteilt - Mord verjährt nicht, ob da nun Jugendstrafrecht angewandt wird oder nicht. --Giebenrath (Diskussion) 17:50, 7. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Abweichender Verjährungsbeginn

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Es sollte bei den abweichenden Verjährungsbeginntatbeständen noch der Beginn der Verjährung nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB erwähnt werden. 62.156.187.121 14:36, 3. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Verzicht auf Einrede der Verjährung

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Im Rahmen der Verjährung fehlt dieses wichtige Thema (wird oft vereinbart oder erklärt) bisher in der Darstellung. WhiteLightning 31. Mai 2006

Verjährung im WEG-Recht

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Ist es richtig, dass es im WEG-Recht keine Verjährungsfristen gibt, wie mir ein Richter sagte? Kann jemand dazu eine fachkompetente Auskunft geben. Es geht hier um die Renovierung eines Gemeinschaftseigentums (Überbau eines Treppenabganges aussen) das ca. 1964 angebracht wurde. Für eine brauchbare Auskunft bedanke ich mich.

Verjährung von Verwaltungsakten

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Ein Verwaltungsakt kann nicht verjähren. Das ist rechtlich unmöglich! Lediglich der Anspruch, der aus dem VA hervorgeht unterliegt der Verjährung!

Definition

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Mit der derzeitigen Definition des Begriffs "Verjährung" bin ich nicht glücklich. (Ich weiß natürlich, dass WP nicht dazu geschaffen wurde, mich glücklich zu machen!) Ich verstehe unter dem Begriff keineswegs nur jene Aspekte, die im Schuldrecht wurzeln, wie dies die im Moment vorhandene Begriffsbestimmung an der Spitze des Artikels zu unterstellen scheint.

Mir wäre eine Definition wie etwa "Verjährung ist der Verlust eines Rechts durch Zeitablauf" deswegen viel lieber, weil sie wesentlich umfassender ist und somit auch jene Fälle von vornherein mit umfasst, die im Strafrecht beheimatet sind (hier verliert beispielsweise der Staat das Recht auf Strafverfolgung).

Bewusst ist mir freilich, dass ich die Definition selbst in diese Richtung ändern könnte. Ich will das aber nicht aus eigener Machtvollkommenheit tun, ohne andere Meinungen zu diesem Thema einzuholen, was ich hiermit gern einleiten möchte. Bitte also um Stellungnahmen zu meinem Anliegen. --Waldo47 22:05, 16. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Auf den ersten schnellen Blick trifft diese Definition "des Pudels Kern". --Pelz 00:19, 17. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Warum soll die Definition unpräziser werden? Verjähren kann nur das Recht, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Dieses Recht (= Anspruch, siehe Artikel) geht nicht verloren, sondern wird einredebehaftet. Einreden lassen den Anspruch unberührt fortbestehen. Insbesondere ist er nach wie vor erfüllbar. Er ist aber nicht mehr gerichtlich durchsetzbar, also gehemmt. Zeitablauf ist nur ein Kriterium, da der Schuldner z. B. auch auf die Verjährungseinrede verzichten kann. Nebenbei und nicht unmittelbar vergleichbar: Auch im Strafrecht wird vom Strafverfolgungsanspruch und Strafvollstreckungsanspruch (des Staates) gesprochen. --Bubo 18:06, 17. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
So sind sie ja, diese Eulen: kurz, knapp aber äußerst präzise. Bubo hat mich überzeugt. --Pelz 00:39, 18. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Noch ein schüchterner Versuch, meinen Kopf durchzusetzen: Selbstverständlich trifft es zu, was Bubo meint. Andererseits: Die Frage der Einrede stellt sich ausschließlich im Schuldrecht. Im Strafrecht gibt es sie deswegen nicht, weil die eventuell eingetretene Verjährung jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen ist. Hier greift also keineswegs der Einwand, der Zeitablauf genüge nicht, weil noch die "Einrede" hinzu kommen müsse.

Neuer Vorschlag, freilich beruhend auf meinem ursprünglichen:

"Verjährung ist der Verlust eines Rechtes oder eines Anspruchs (dies ist auf die Strafverfolgung bzw. -vollstreckung bezogen) durch Zeitablauf. Im Schuldrecht wird sie nur dann wirksam, wenn der Schuldner die eingetretene Verjährung ( nicht Bubo  ;-) ) mit Einrede geltend macht." -- Waldo47 12:32, 18. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Da der Anspruch auch ein Recht ist, passt das "oder" nicht. "Verlust eines Rechtes" halte ich nach wie vor nicht für richtig. Zum Strafrecht äußert sich vielleicht ja der von Pelz angesprochene Strafrechtsexperte noch hier. --Bubo 22:23, 18. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Meine dargetane Weisheit beziehe ich aus dem österreichischen ABGB: Wörtlich: "§ 1451. Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist." Weshalb diese (nach wie vor gesetzliche!) Definition falsch sein soll, begreife ich nicht ganz. Aber bitte, sei's drum. Soll die für mich - wie eingangs beschrieben - nicht besonders glückliche Formulierung der Definition eben so bleiben. Ärgern tut's mich allerdings schon. -- Waldo47 22:39, 18. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Worüber ärgerst Du Dich denn? Wir diskutieren hier doch eigentlich ganz sachlich. Falls ich für Deinen Ärger verantwortlich sein sollte, bitte ich um Entschuldigung. Die von Dir zitierte Legaldefinition gilt (nur) für das österreichische Recht und ist hervorragend für die Einleitung des Abschnitts "Österreich" geeignet. Im übrigen äußere ich hier ja auch nur (m)eine Meinung. Es ist ein Wiki. Auf gute Zusammenarbeit! Gruß --Bubo 16:07, 19. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Mein Ärger wurde durch folgenden Umstand ausgelöst: Ich bin darauf trainiert worden, Sachverhalte kurz, knapp, verständlich und einfach nachvollziehbar zu erklären. Die nach wie vor im Artikel stehende Definition des Begriffs Verjährung kommt diesem Anspruch nicht einmal in die Nähe. Vielmehr ist sie für Nichtjuristen kaum verständlich und zudem vollkommen schuldrechtslastig, was dem Begriff aber keineswegs gerecht wird, der ja durchaus auch anderen Rechtsbereichen geläufig ist. Also habe ich mich bemüht, eine meinen Vorstellungen am nächsten kommende, kurze und prägnante Definition zu finden, was aber von (offenbaren) Schuldrechtlern verdammt wird. Ich räume ein, dass ich über den Begriff der Verjährung im BGB nicht Bescheid weiß. Im Moment bin ich gerade dabei, diesem Mangel abzuhelfen. Ich kann mir aber nicht recht vorstellen, dass das BGB eine so total zum ABGB unterschiedliche Definition kennt. Ich warte jetzt einmal meine Erkundigungen in dieser Richtung ab. Übrigens kann ich Bubos "Korrektur" meines letzten Definitionsvorschlags in Form des Einfügens des Worts "nicht" keinesfalls nachvollziehen. Dadurch würde der Sinn der Sache ins Gegenteil verkehrt! Wenn - wie sich laut Umkehrschluss aus dem Text laut Bubos Korrektur ergibt - der Schuldner die eingetretene Verjährung nicht geltend macht, dann erst wird sie wirksam! So kann's doch nicht sein! Die Verjährung tritt zwar ex lege ein, aber der Schuldner muss sich darauf berufen, dass dies der Fall war, nur dann wird sie doch wirksam, und nicht umgekehrt. Ich bleib am Ball. Das soll keine Drohung, sondern nur eine Ankündigung sein. -- Waldo47 20:30, 19. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Sorry, da hatte ich nicht genau hingeguckt. Meine "Korrektur" kann ich jetzt auch nicht mehr nachvollziehen ;-) --Bubo 20:41, 19. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

So, jetzt habe ich mich schlauer gemacht, was die Sache aber nicht gerade vereinfacht: Im Gegensatz zum ABGB habe ich im BGB keine Legaldefinition des Begriffs "Verjährung" gefunden. § 194 BGB sagt nur aus, das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliege der Verjährung.

Ich sehe das so, dass das BGB somit den Begriff als bekannt voraussetzt, weshalb es ihn nicht erklären zu müssen meint. (Es sei denn, es gäbe im BGB irgendwo eigene Begriffsbestimmungen, die ich aber nicht entdeckt habe.)

Im WP-Artikel ist aber zweifellos eine Erklärung (=Definition) des Begriffs gefragt.

Folglich komme ich wiederum auf meinen ergänzten Definitionsvorschlag vom 18. Oktober 2006 zurück und stelle ihn neuerlich zur Diskussion. -- Waldo47 15:16, 20. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Auch Creifelds liefert nicht die von Dir gewünschte kurze, knappe, verständliche und einfach nachvollziehbare Definition. Eine "Deinen Vorstellungen am nächsten kommende, kurze und prägnante Definition zu finden" ist hier nicht Gegenstand meiner Bemühungen. Ich wurde um eine Stellungnahme gebeten, habe dem Wunsch entsprochen und bleibe bei meiner Auffassung, dass Simplifizierung zu Lasten der Präzision nicht wünschenswert ist. Wenn Du Dich schlauer gemacht hast und die Sache jetzt komplizierter als gedacht findest, muss Dein "folglich komme ich wiederum auf meinen ergänzten Definitionsvorschlag vom 18. Oktober 2006 zurück" schon verwundern. --Bubo 21:56, 20. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Gentlemen, vorliegend sollte man den Artikel v.a. dadurch verbessern, indem man eine allegemein gültige Einleitung schreibt und nicht eine die lediglich Punkt 1.1 genügt - und das reichlich mühsam. Verjährung ist ein Fachgebiet- und Rechtssystem-unabhängiger Begriff und das ist der inhaltliche Maßstab für die Einleitung. Der stilistische Maßstab kann freilich als kurz, verständlich und einfach u.ä. abgesteckt werden. Könnten wir uns abstrakt darauf einigen und dann dran feilen? (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von Calvin Ballantine (DiskussionBeiträge) --Bubo 23:09, 20. Okt. 2006 (CEST))Beantworten

Vielen Dank für den Versuch, zur Versachlichung beizutragen. Mein Vorschlag ist nach wie vor aufrecht. Bitte daran zu feilen. -- Waldo47 23:58, 20. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Neuer Formulierungsvorschlag für die Definition des Begriffs: "Verjährung ist der durch Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen." Findet diese Version Gnade? -- Waldo47 08:51, 23. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Ich habe mich in den letzten Jahren ziemlich intensiv mit der Verjährung beschäftigt. Das Problem liegt darin, dass sich die Verjährung nicht so einfach definieren lässt, da der Begriff mehrdeutig ist. Korrekt - aber vielleicht stilistisch verbrecherisch - wäre meines Erachtens folgende Formulierung:
"Die Bestimmungen über die Verjährung regeln die Wirkung des Zeitablaufs auf den Bestand von Rechten. Im alltäglichen juristischen Sprachgebrauch wird der Begriff jedoch meist enger verstanden. Im privatrechtlichen Kontext bezeichnet man als Verjährung gewöhnlich nur den durch Ablauf einer bestimmten Frist bewirkten Verlust der Möglichkeit, für die Durchsetzung eines Anspruchs die Hilfe staatlicher Instanzen in Anspruch zu nehmen. Normalerweise wird heute die rechtserwerbende Verjährung mit dem Ausdruck "Verjährung" nicht mehr mitgemeint, der Hauptfall einer solchen rechtserwerbenden Verjährung, der Erwerb des Eigentums durch andauernden Besitz, wird heute Ersitzung genannt. Im strafrechtlichen Kontext bezeichnet man den Untergang des Strafanspruchs des Staates durch Zeitablauf als Verjährung."
Ich bin mir bewusst, dass die zweimalige Verwendung des Wortes "Anspruch" mit unterschiedlicher Bedeutung im dritten Satz nicht ideal ist.--Aph 18:51, 7. Dez. 2006 (CET)
Die Definition ist bestimmt sowohl durchdacht als auch korrekt, wenn auch aus dem ersten Satz noch nicht deutlich hervor geht, dass es - nach heutigem Sprachgebrauch, wie erst gegen Schluss dargetan wird - darum geht, eine Durchsetzungsmöglichkeit zu verlieren. Ohne dich auch nur im mindesten kränken zu wollen, liebe(r) Aph, möchte ich mir jedoch die Bemerkung erlauben (du merkst hoffentlich, wie vorsichtig ich formuliere!), dass die von dir vorgeschlagene Definition für den juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsleser etwas zu kompliziert sein dürfte. Vorschlag dennoch für den zweiten Teil des dritten Satzes: "..., sich für die Durchsetzung eines Anspruchs der Hilfe staatlicher Instanzen zu bedienen." --- Waldo47 19:13, 7. Dez. 2006 (CET)Beantworten
Ich bin mir der Problematik für den Durchschnittsleser bewusst; deswegen habe ich geschrieben "stilistisch verbrecherisch". Deine Bemerkung betreffend dem Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit stimmt, allerdings nur für das Privatrecht. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung zu einem Untergang des Rechtes. Persönlich bin ich übrigens der Ansicht, dass die ganze Geschichte von "Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit, aber nicht des Rechtes" auch im Privatrecht ein alter Zopf ist, der dringend abgeschnitten gehörte. Leider werde ich aber vom Gesetzgeber nicht gefragt. :-))) --Aph 22:25, 7. Dez. 2006 (CET)


Ich stimme inhaltlich -mit Ausnahme seiner persönlichen Wertung im letzten Satz ("alter zopf")- Aph zu. Aber ich würde mir eine sehr deutliche Klarstellung wünschen, die auch dem Nichtjuristen klar macht, dass ein Anspruch nicht wie eine abgelaufene Joghurt "schlecht" im sinne von ungültig, unwirksam o.ä. wird (der Anspruch im juristischen Sinne also nicht untergeht), sondern eben nach wie vor da ist und nur das Gericht sich nach Ablauf der Frist raushält. Das die Verjährung also den Anspruch unberührt lässt und dem Schuldner nur eine Möglichkeit gibt, dem Gläubiger eine Nase zu drehen. Das aber das Berufen auf Verjährung letztlich genau das ist: nämlich seinem Vertragspartner eine Nase zu drehen. Und das es also keinen Automatismus gibt und es sogar nicht gerade ehrenhaft ist, sich auf Verjährung zu berufen, sondern nur nicht verboten. Die Handhabung der Verjährung wird dem in der Praxis nicht gerecht, was schlicht auf Unwissenheit beruht. Der Satz "es tut mir leid, aber Ihr Anspruch ist verjährt" ist eben im doppelten Sinne falsch. Erstens: ein Anspruch verjährt nicht, wie eine Blume verwelkt oder der Joghurt abläuft. Zweitens darf es dem Gläubiger nicht leid tun, denn ER spuckt seinem Geschäftspartner gerade vor die Füße... Er mag dazu gezwungen/gehalten sein, etwa wenn er fremde Vermögen betreut, aber das ist nun mal nicht der Regelfall. Die etwas theatralische Ausdrucksweise entspringt dem eingangs geäußerten Wunsch die auch vielen Juristen fremd gewordene Botschaft notfalls mit dem Holzhammer in die hirne zu hämmern. Vielleicht fällt einem der Autoren etwas besseres ein, aber irgendetwas Deutliches muss auch m.E. noch in den Artikel. Zumal das o.g. sinngemäß auch für das Strafrecht gilt, auch die Straftat verfällt nicht mit Fristablauf, sondern der Staat verzichtet nur auf seinen Strafanspruch. --Moertel 19:41, 6. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Einordnung als Rechtsquelle

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Verjährung war als österreichische und deutsche Rechtsquelle kategorisiert. Da das wohl kaum einer Diskussion bedarf, habe ich die Kategorien gelöscht. --Sommerwind 10:09, 10. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Wozu Verjährung?

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Ich habe diese Seite als Nichtjurist aufgeschlagen, um mich darüber zu informieren, wozu das Prinzip der Verjährung überhaupt existiert. Man könnte doch einen Taschendiebstahl auch nach 50 Jahren noch bestrafen oder eine Rechnung nach 100 Jahren (von den Erben des Schuldners?) eintreiben, warum nicht? Klar kann ich mir auch selbst ein paar Argumente dagegen ausdenken, aber von einer Enzyklopädie würde ich erwarten, dass sie zu solchen prinzipiellen Fragen auch etwas sagt. Oder sehe ich da etwas grundsätzlich anders als der Rest? --Ste ba 00:07, 27. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Die Frage ist zwar durchaus berechtigt, ich bin mir nur nicht ganz sicher, ob sie in einer Enzyklopädie bentwortet werden kann oder soll. Für den Fall, dass auch andere Benützer eine Aussage darüber vermissen, weshalb es die Verjährung überhaupt gibt, schlage ich mal - so aus dem Bauch heraus - eine Info etwa folgenden Inhalts vor: Die Verjährung soll letztlich Rechtsfrieden schaffen und verhindern, dass auch nach lange verstrichenen Zeiträumen Forderungen durchgesetzt oder Strafen verhängt werden können.
Bitte andere Benutzer um Stellungnahmen zur grundsätzlichen Problematik wie auch - sofern die Frage von Ste ba im Artikel beantwortet werden sollte - zu meinem Vorschlag. (Ich bin übrigens in den nächsten Wochen auf Urlaub und kann mich während dieser Zeit an eventuellen Diskussionen leider nicht beteiligen.) --Waldo47 11:37, 29. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Dass der Sinn und Zweck der Verjährung nicht im Artikel vorkommt (außer mit dem Nichtjuristen eher nichts sagenden Schlagwort "Rechtsfrieden"), ist mir auch negativ aufgefallen. Waldo47s Satz hilft da aber auch nicht weiter. Man ist geradezu versucht, wie ein Kleinkind immer wieder "Und warum?" zu fragen. Was ist denn daran schlecht, wenn lange Forderungen durchgesetzt werden können? Im Artikel "Rechtsfrieden" steht was von lange zurückliegenden Straftaten, an deren Ahndung die Rechtsgemeinschaft nur noch ein untergeordnetes Interesse hat. Wieso ist das so? Gibt's da psychologische Argumentationen? Es muss ja einen tieferen Grund haben, dass Mord in D eben gerade nicht verjährt... Außerdem: Die Verjährung gibt es ja auch nicht nur in D, A und CH, sie hat eine lange Geschichte (Beispiel dazu: Link). Dazu steht rein gar nichts im Artikel. Das ist ja leider bei den meisten Rechtsthemen in der Wikipedia so, was die Sache aber nicht besser macht. --AndreasPraefcke ¿! 16:54, 7. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Die Argumentation von AndreasPraefcke kann ich sehr wohl nachvollziehen, und ich muss (zu meiner Schande?) gestehen, dass ich mir bisher noch nie den Kopf darüber zerbrochen habe, weshalb es die Verjährung wirklich gibt. Ich habe sie gewissermaßen als eben vorhanden hingenommen. Daher auch der - im Sinn von AndreasPraefcke (und wohl auch Ste ba) unvollständige bzw. unbefriedigende - Vorschlag meinerseits vom 29. Juni 2007, der den tieferen Sinn der Verjährung tatsächlich nicht anspricht. Ich werde aber versuchen, mich schlau zu machen, was die geistigen Hintergründe der Verjährung betrifft, und dann werde ich mich wieder zu Wort melden. --Waldo47 18:18, 8. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Ich hab dasselbe Problem. Wozu es 'Verjährung' gibt, wie sie historisch entstanden ist, sagt der Artikel nichts. Der Artikel liest sich wie aus einer Jura-Wiki, für einen Laien eigentlich unlesbar. Vielleicht kann man den Artikel noch mal komplett neu machen und dabei den Artikel zu 'Bewährung' als Vorbild nehmen?--195.4.206.62 06:34, 5. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Fühlt sich immer noch kein Experte auf diesem Gebiet dazu bemüssigt, hier Klarheit zu schaffen? Interessant wären auch, etwas über die historischen Wurzeln dieser Regelung zu erfahren. Eben wurde in der Schweiz eine Volksinitiative angenommen, die unverjährbarkeit bei sexuellen Straftaten an Kindern fordert. Da hätte Wikipedia konkret einen wichtigen Beitrag zur Meinungsbildung leisten können. Ich habe im Zusammenhang mit der Debatte um die Initiative folgendes Zitat aus einer Rede von Michael Leupold, dem Direktor des Bundesamtes für Justiz gefunden: "Das Institut der strafrechtlichen Verjährung ist in den meisten Rechtsordnungen vorgesehen. Die Lehre führt dafür eine Reihe von Begründungen an, so namentlich das mit der Zeit schwindende Repressions- und Vergeltungsbedürfnis. Als Sinn der Verjährung wird ferner der Ansporn der Strafverfolgungsbehörden zu raschem Handeln genannt. Insbesondere sprechen auch praktische Gründe für Verjährungsfristen. Je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Tat und der Eröffnung des Strafverfahrens verstreicht, desto schwieriger sind die Beweiserhebung und die Aufklärung des Sachverhalts, was die Gefahr von Fehlurteilen erhöht." [1]. Das hört sich ja schon mal nicht schlecht an, aber vielleicht weiss jemand anderes noch mehr.
Ich würde folgendes noch hinzufügen wollen:
  • Nach langer Zeit nimmt das Bewusstsein für die Schuld (sei es eine nicht bezahlte Rechnung oder eine Straftat) ab
  • Es verhindert Anhäufungen von Ansprüchen (Beispiel: Jemand nahm an, dass irgendeine Leistung kostenlos sei und nutzte diese regelmäßig, soll ein halbes Leben später auf einmal alles bezahlen – konzentrierte Belastung für den Nutznießer, während der Leistungserbringer stets nur geringfügig betroffen war)
188.194.163.15 23:11, 17. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Etwas fundierte Rechtsgeschichte und -theorie würde ich mir im Artikel allerdings auch wünschen. Das Fachlexikon Recht (Alpmann/Brockhaus) nennt auch den Rechtsfrieden und die Sicherheit im Verkehr. Beides ist für mich nur teilweise überzeugend. Regelmäßig fordern Verjährungen - zumindest im Strafrecht - massiv das Gerechtigkeitsgefühl heraus. Stullkowski 16:53, 18. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Ich würde mir auch einen Abschnitt über Entstehen und Begründung für eine Verjährungsfrist wünschen. Das sollte sowohl das "Schuldbewusstsein" als auch die "Abschreckung" betreffen. Und vielleicht auch warum manche Taten (z.B. Mord) nicht verjähren während andere harte Straftaten (z.B. Kindesmissbrauch) verjähren können? Haben sich die Fristen eher nach oben oder unten entwickelt? -- Jschoder 16:24, 8. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Daß Mord nicht verjährt, ist ein Ergebnis der Verjährungsdebatte, also indirekt eine Folge der NS-Verbrechen. In den meisten anderen Staaten verjährt alles irgendwann, auch Mord.--Giebenrath (Diskussion) 02:26, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Mein Informationsbedürfnis kann der Artikel in seiner jetzigen Form auch nicht befriedigen. Auch mir fehlt ein Abschnitt der verdeutlich welchem Sinn und Zweck die Verjährung dient. Ansonsten entsteht unweigerlich der Eindruck, dass die Verjährung jeglicher Grundlage entbehrt und gerade dies kann ich mir kaum vorstellen. Oder irre ich?--134.100.32.213 16:03, 1. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Ich hatte auch erwartet, hier zu erfahren, weshalb es Verjährung gibt. Eigenartig, dass diese grundlegende Information nach 3 Jahren Diskussion immer noch fehlt! --78.50.203.254 09:52, 7. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Ich habe mal eine Baustein gesetzt und hoffe, dass sich in naher Zukunft diese essentielle Lücke schließen wird.134.100.32.207 18:55, 14. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Ich habe mir nun selbst eine jahrelang bestehende Last von der Seele genommen und versucht, eine Antwort auf die Frage „Wozu Verjährung?“ zu geben, denn diese bisher offene Sache ist mir - glaubt mir das! - entsetzlich im Magen gelegen. Ich wäre dankbar, wenn eventuell Berufenere als ich den von mir vorgeschlagenen Text überarbeiten, verbessern, oder was auch immer - nur bitte nicht ganz löschen. Ich habe ihn nach bestem Wissen und Gewissen verfasst.--Waldo47 18:13, 20. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Mir ist die ganze Dis nicht so ganz klar hier. Wir haben nunmal die Verjähungen in der verschiedensten Ausprägung in unseren Gesetzen stehen, seien diese für den Einzelnen nachvollziehbar oder nicht. Ich stelle anheim, die Sinnhaftigkeit von Verjährungsvorschriften mit den Politikern zu diskutieren, nur die können diese ändern. Wir als WP bestimmt nicht. Eine Erklärung, warum Mord nicht verjährt, Kindesmißbrauch aber schon, können wir hier auch nicht liefern. --Pelz 23:17, 20. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
@Pelz: Die ursprüngliche Frage war, weshalb es überhaupt eine Verjährung gibt (siehe oben Ste ba vom 27.06.2007), nicht aber nach der Sinnhaftigkeit unterschiedlicher Verjährungsfristen.--Waldo47 22:29, 21. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Einverstanden. Es wurde aber über die Sinnhaftigkeit unterschiedlicher Fristen hier auch gesprochen. Das war meine Auffassung dazu. Die Eingangsfrage kann ich für mich so beantworten: Irgendwann muss es mal, schon aus reinen Praktikabilitäsgründen, gut sein! Es ist ja wohl nicht ernsthaft "gerecht" wenn einer meiner Vorfahren aus dem 17. Jahrhundert einer Deiner Vorfahren aus dieser Zeit etwas schuldig geblieben ist, dass ich dann heute Dir diese Schuld begleiche. Für einen solchen Fall würde ich natürlich, ohne Anerkennung einer dazu bestehenden juristischen Verpflichtung, Dich mal zu einem Bier einladen. Gruss --Pelz 23:57, 22. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Der Bedarf besteht weiterhin. --Hæggis 20:19, 19. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Neusprech

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Laufende Verfahren werden bei Tod des Täters lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt (umgangssprachlich: vorläufig eingestellt).

Kann das mal bitte jemand für normale Menschen aufschreiben? Ich könnte mir vorstellen, damit soll ausgedrückt werden, dass der Tod eines Menschen rechtlich als "vorläufig" angesehen wird - so dass das Verfahren gegen einen totgeglaubten Völkermörder wieder aufgenommen wird, wenn sich rausstellt, dass er doch noch lebt. Hier greift das gleiche Problem, wie oben schonmal von jemandem angesprochen: Die Wikipedia ist kein Gesetzbuch. Wenn die Haftung eh ausgeschlossen ist/wird, dann kann man auch verständlich aufschreiben, worum es geht. Immerhin ist WP häufig der erste Treffer bei Suchmaschinen, da hat man eine gewisse Verantwortung... -- 80.136.79.224 15:21, 9. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Fehlerhafte Verjährungsangabe im deutschen Strafrecht

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Nach §5 VStGB verjähren alle nach dem Völkerstrafgesetzbuch verfolgten Verbrechen nicht. Im Artikel werden aber nur Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angegeben, obwohl §8-12 (Kriegsverbrechen) ebenfalls durch die Mindeststrafhöhe als Verbrechen definiert sind. Ich werde das ergänzen. --Constructor 12:02, 30. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Verweis auf HGB?

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Mir fehlt in der Abhandlung zur Verjährung ein Verweis aufs HGB (Handelsgesetzbuch), in welchem weitere / andere Verjährungsfristen verankert sind (z.B. 1 Jahr bei Frachtverträgen). (nicht signierter Beitrag von 62.156.187.121 (Diskussion | Beiträge) )

Du darfst das gern ergänzen. --Bubo 21:31, 3. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Schweiz

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Zur Schweiz fehlen Angaben. Ich habe das heute beim Artikel "Roman Polanski" bereits moniert und angemerkt, dass die (dort völlig irrelevante) Verjährungsdiskussion materiell eigentlich hierher gehörte. Gegebenenfalls liesse sich die dortige "Diskussion" auch mit einem Link auf diesen Artikel erledigen. Ich werde hierbei aber ganz sicher nicht Pionierarbeit leisten. Die teilweise massiven persönlichen Anfeindungen, die mir dort widerfahren sind, schliessen dies aus; ausserdem wäre es wohl angebracht, wenn all jene, die ach so gut Bescheid wissen (und besser als ich!), mal etwas Solides beitragen würden statt zu meckern. PSW193.247.250.1 11:37, 7. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Deutschsprachige Schweizer sind bei wikipedia leider in der Minderheit. Abgesehen davon ist das hier eine Seite des Verjährungsrechts in Deutschland. Es bleibt daher nichts anderes übrig als eine entsprechende Seite für die Schweiz zu beginnen. Durch wen auch immer.
--Rechtswissenschaft (Diskussion) 17:33, 6. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Artikel ausbaufähig

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Die Einleitung spricht vom Zivilrecht, obwohl im Artikel auch auf Strafrecht eingegangen wird, ergo: SEHR VERWIRREND! Einr´guter Link mit Informationen zu Strafverfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung ist hier zu finden: http://www.justiz.nrw.de/BS/rechta_z/V/Verjaehrung_im_Strafrecht/index.php MfG --79.197.87.81 20:41, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

M.E. sollte man die Rechtsgebiete eh trennen. Je nach zufälliger Bearbeitungsintensität überwuchert der eine den anderen Teil.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 17:23, 6. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Verjährung trotz Strafverfolgung

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Beim Lesen des Artikels wird – meiner Meinung nach – folgende Frage nicht klar beantwortet. Bezieht sich Verjährung nur auf den Fall, dass eine Straftat begangen wird und, falls diese nicht bekannt wird und nicht ermittelt wird, dann kann nach der Verjährungsfrist von zum Beispiel 10 Jahren keine Anklage mehr erhoben werden.

Oder bezieht sich Verjährung auch auf den Fall, dass eine Straftat begangen wird und es werden Ermittlungen durchgeführt und Anklage erhoben. Der Täter versteckt sich aber im Ausland. Findet hier trotzdem die Verjährungsfrist Anwendung, das heißt, der Täter kann nach Ablauf der Frist einfach nach Deutschland zurückkehren?

Beispiele würden den Artikel vielleicht auch besser verständlich machen. --PaulePanter (Diskussion) 11:56, 6. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

In dem Beispiel des ins Auslands geflüchteten Täters würde auch Verjährung eintreten. Die Erhebung der Anklage unterbricht diese aber, d. h., die hier beispielhaft benutzte Frist von 10 Jahren beginnt mit der Anklageerhebung erneut.--Giebenrath (Diskussion) 02:08, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Krankenkassenbeiträge verjähren nach 4 Jahren?!

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Der Artikel geht scheinbar nur auf Verjährung nach BGB ein?
Es gibt aber (nach meiner Recherche) mindestens noch Verjährung nach SGB!? (nicht signierter Beitrag von 87.152.46.160 (Diskussion) 21:08, 27. Dez. 2012 (CET))Beantworten

Entwicjkung/Geschichte der Verjährungsfristen

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Formulierungen wie "..wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre;" und "Denn ein Jahr nach Prozeßbeginn hatte ein Bundesgesetz neue kürzere Verjährungsfristen gebracht."(s. Conterganprozess machen einen Abschnitt wünschenswert, in dem - wenigstens mit WP-Links - die Entwicklungen/Veränderungen im Bereich der Verjährungen verständlich gemacht werden. Auch/oder eine Liste der Änderungen der Verjährungsfristen wäre hilfreich. Jetzt schon Dank an die Realisierer!--Güwy (Diskussion) 10:40, 9. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Das Interesse ist erfreulich. Das aktuelle zivilrechtliche Verjährungsrecht ist aber schon recht kompliziert. Das alte interessiert inzwischen praktisch nicht mehr. Angesichts der recht geringen Bearbeitungstiefe hier ist ein Rückblick in die Vergangenheit von nur akademischen Interesse - sozusagen ein derzeit entbehrliches Sahnehäubchen.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 17:30, 6. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Zivilrecht/Verjährungsbeginn/Ultimoregelung

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Vorgefunden: "Die Forderung ist also bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres 24:00 Uhr unverjährt und ab 1. Januar des Folgejahres 00:00 Uhr verjährt." Sagt man das wirklich so? M.E. ist das verwirrend, da man von "verjährt" nach meiner Kenntnis nicht bei Verjährungsbeginn, sondern nach Verjährungsende spricht.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 17:26, 6. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Schuldrecht

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Der Artikel liest sich so, als wenn jemand einen langfristigen Kreditvertrag aufnehmen könnte, und nach drei Jahren (bzw. drei Jahre nach Beginn einer Stundung) bräuchte man grundsätzlich nichts mehr zu bezahlen, egal wie groß die Restschulden bis dahin noch sind oder ob man bis dahin überhaupt etwas bezahlt hätte. Da muß aber noch deutlich nachgearbeitet werden. --79.242.222.168 16:45, 28. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Übersicht

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Ergänzend zum Test würde eine sortierbare Tabelle helfen, die Fristen etwas übserichtlicher darzustellen. Da ich kein Fachmann bin, traue ich mir das aber nicht zu. Für die Fachleute hier ein Syntax-Beispiel:

Frist Tatbestand Paragraph Bemerkung
3 Jahre Regelverjährung BGB § 195 seit 1.1.2002
2 Jahre Reisevertrag BGB § 651g Abs. 2
4 Jahre Anspruch auf Sozialleistung SGB I § 45 für Hemung siehe §§ 194 ff.

--Markus (Diskussion) 09:44, 1. Jul. 2020 (CEST)Beantworten