Diskussion:Wochenendfahrverbot

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Ai24 in Abschnitt Zitatbezug
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Wochenendfahrverbot“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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behördliche Ausnahmen in D

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Anläßlich der Vulkanaschewolke gab es kürzlich eine Ausnahme zum Sonntagsfahrverbot, welche auf einen Beschluss der Verkehrsminister der Länder zurückging. HIntergrund war ein Auffangen des Transportausfalls und eines damit verbundenen Lieferengpasses und die Ausnahem beschränkte sich auf Güterarten, die üblicherweise auf dem Luftweg kamen. Grund war dei Tatsache, dass von Eurocontrol in Maastricht eine Luftraumsperre für Teile des europäischen Luftraum verhängt worden war.

Sollte man den Sachverhalt nicht auch irgendwie in diesen Artikel aufnehmen? --JARU Sprich Feedback? 01:12, 28. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Gültigkeitsbereiche

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Aus dem Artikel geht nicht eindeutig hervor, auf welche Art von Verkehrsweg sich das Verbot bezieht. Auf Autobahnen ist es meist zutreffend, zudem in Deutschland auf einigen Bundesstraßen, im Regelfall auf den Kreis- und Ausfallstraßen nicht. Wie es in anderen Ländern Europas aussieht, weiß ich nicht. Wie dem auch sei, es sollte aus dem Artikel hervorgehen. --JARU Postfach Feedback? 22:46, 1. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Hast du Belege für deine "Verkehrswege-Theorie" ?
M.W. gilt das Fahrverbot auf allen Straßen in D gleichermaßen - allerdings: verfolgt wird wohl nur auf BAB und großen B- und L- (bzw. in Bayern: St-) Straßen, da das BAG nur auf BAB und B-Straßen darf und die Polizei am Sonntag eher zu schwach besetzt ist, um an kleinen Straßen LKW zu kontrollieren. Das ändert aber nichts daran, daß m.W. auch das "Umparken" innerorts nicht zulässig ist. Ausnahmen siehe Artikel (Frischware, Schiene/Straße-Kombi usw.). --PhChAK 23:16, 12. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Fahrverbote In Deutschland gilt ein generelles Fahrverbot auf allen Straßen. In Spanien nur auf bestimmten Straßen, ADR Spanien Sonderregeln. In Frankreich, Italien, Österreich, Schweiz und einigen anderen Ländern generelles Fahrverbot. Ich weiss diese, weil ich selber LKW International fahre und auch ein Informationsforum ADR & LKW Fahrverbote in Europa auf privater ebene betreibe.

BE-LUX-FRA Meine Erfahrung: Ich hab' vor langer Zeit mal temporär als Disponent in D. gearbeitet und damals haben wir am Wochenende (Samstag und Sonntag) Transitfahrten mit "normaler" Ladung auf den Autobahnen ab der deutschen Grenze über Luxemburg, Belgien und Nord-Frankreich zu den Englandfähren und zum Eurotunnel durchführen lassen. "Transit" zu den Englandverbindungen, so hieß es, sei in Belgien und Frankreich am Wochenende erlaubt. Von der Landung der Fähre in Dover sind diese schweren LKW bspw. ab Sonntagnachmittag problemlos zu Destinationen bei London gefahren. Dieser Transit über die Teilstrecke Luxemburg soll am Wochenende (Samstag nach 23:59 Uhr) allerdings offiziell verboten gewesen sein, so hieß es, zumal unsere LKW in Luxemburg dazu auch ein paar Kilometer Nebenstrecken benutzt haben, jedoch würde der (damals) nicht von der luxemburgischen Polizei kontrolliert, da wegen der umliegenden allgemeinen LKW-Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen (welche nicht den Transit betrafen) ohnehin kaum LKW-Verkehre in dem und durch das kleine(n) Land stattfinden könnten. Es gab auch nie Probleme mit den Behorden deswegen. Wie die Sachlage heutzutage ist weiß ich nicht. Helge

Beiladung

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Mir fehlt das Thema "Beiladung" im Artikel. Ein Transporter mit mehr als 10% "nicht-Sonntags-Ware" darf m.W. nicht fahren, bis 10% werden aber wohl geduldet - deutschlandweit oder nur regional ?

Beispiel: Frischfleisch ist verderbliche Ware, darf also Sonntags fahren. Tiefkühlfleisch hingegen nicht. 90% Fleisch bei ca. +2°C und 10% bei -18°C auf demselben Transporter geht. Wird dann aber die Hälfte vom Frischfleisch abgeladen muß auch die TK-Ware halbiert werden, sonst muß der LKW stehen bleiben, weil mehr als 10% "nicht-Sonntags-Ware" an Bord sind. --PhChAK 23:16, 12. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Sonntagsfahrverbot und Ölkrise 1973

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Ich suchte nach dem Begriff "Sonntagsfahrverbot" und wurde hierher geführt, finde hier aber keinen Hinweis auf die Sonntagsfahrverbote während der Ölkrise. Könnte hier nicht noch ein Verweis eingebaut werden? Gruss pj(nicht signierter Beitrag von 81.62.0.232 (Diskussion) 10:01, 9. Mai 2011)

Wo gabs Sonntagfahrverbote während der Ölkrise, da gab es doch allgemeine Fahrverbote, das hatte ja mit Sonntag nichts zu tun. --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 10:17, 9. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Unter dem Gliederungspunkt Geschichte des Wochenendverbots ist das Fahrverbot in Deutschland 1973 aus Anlass der Ölkrise bereits angesprochen. Das Fahrverbot galt, jedenfalls in Deutschland, nur an 4 Sonntagen (25.11., 2.12., 9.12. und 16.12.1973). Es wurde durch die Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge vom 19. November 1973 (BGBl. I, Seite 1676) angeordnet. ---James Hill 20:24, 9. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Feiertage in einzelnen Bundesländern

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Wie sieht es aus, wenn Feiertage nur in einzelnen Bundesländern sind? Gibt es dann ein Verbot, wenn ja nur in den betroffenen Bundesländern oder im ganzen Bundesgebiet? Ist im Artikel noch nicht enthalten.--BA123 18:31, 1. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Das Fahrverbot gilt immer nur in den Bundesländern, in denen auch Feiertag ist. Heute an Allerheiligen also nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Das ergibt sich aus § 30 Abs. 4 STVO. --James Hill 21:50, 1. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Dankeschön für die Info. Grüße--BA123 22:48, 1. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Und am Buß- und Bettag nicht einmal in Sachsen. --84.61.135.89 11:20, 7. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Das ist richtig. Der Buß- und Bettag ist in Sachsen zwar ein gesetzlicher Feiertag. Da der Buß und Bettag aber in § 30 Abs. 4 StVO nicht aufgeführt ist, gilt auch in Sachsen am Buß- und Bettag trotz Feitags kein Fahrverbot. Der nächste Buß- und Bettag ist am 21. November 2012. --James Hill (Diskussion) 11:48, 7. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Sinn

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Es gilt doch ohnehin ein Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen (mit den bekannten Ausnahmen). Wozu braucht es dann ein zusätzliches Verbot für LKW-Fahrer?--Antemister (Diskussion) 19:17, 3. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Behördliche Ausnahmen Anhänger für Sportzwecke

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Wo kann man das auf offiziellen Seiten finden, bzw warum ist das nicht in die StVo aufgenommen worden? Das liest sich ja so als ob die Bundesländer das einzeln entscheiden können. Wenn dem so ist könnte der Abschnitt nach Bundesländern mit den jeweiligen Links aufgeteilt werden. Bisher ist nur ein Link für Bremen zu finden.Etron770 (Diskussion) 10:54, 7. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Wer profitiert vom SonntagsfahrVERBOT und wer leidet darunten?

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Das absolute sonntagsfahrverbot... bringt und lkw fahrern überhaupt nichts!!! die politiker, auch jene deutsche politiker in brüssel schwafeln immerzu blöden mist, dann können die lkw fahrer am sonntag zu hause bei frau und kindern sein. Schwachsinn! Die entfernungen, die mittlerweile mit den lkw zurückgelegt werden, ermöglichen es nicht jeden sonntag zu hause zu sein, eher jeden sonntag im quartal. de facto ist es sogar so, das man durch das sonntagsfahrverbot seltener nach hause kommt, als wenn es nicht wäre und die ware früher gelöscht wäre. am sonntag heißt das von 00 uhr bis 22 uhr parken an einer raststätte, dort herumlungern bis es endlich 22 uhr ist und weitergefahren werden kann. dann knallt man sich noch eine schlaftablette morgens um 06 uhr rein damit man den tag über schlafen kann damit man um 22 uhr wach und ausgeschlafen zum losfahren ist. denn erst am montag morgen losfahren geht gar nicht, man muss auch irgendwann nochmal beim kunden ankommen. danke liebe berlinder politiker für diese gesetzlich verordnete quälerei der fahrer!!! (nicht signierter Beitrag von 79.202.245.15 (Diskussion) 21:39, 16. Nov. 2016 (CET))Beantworten

Pro- & Contraargumente verkürzt und umbenannt zu "Motivation"

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Da die dort aufgeführten Argumente zum einen die Erhohlung des Fahrers und dessen Heimkehr zu seiner Familie anführten, habe ich das mal gelöscht und umbenannt. Gerade in Deutschland wird eine Durchsetzung der Lenkzeiten (Mindesteinhaltung der Freizeittagsregelung) wenig bis überhaupt nicht geprüft. Das ist dann schon ein besonderer Hohn den Fahrern gegenüber das Sonntagsfahrverbot abschaffen zu wollen und die Familien als Argument vorzuführen. (nicht signierter Beitrag von Checkup21 (Diskussion | Beiträge) 17:07, 11. Jan. 2017 (CET))Beantworten

veraltet seit 2017 (Deutschland)

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Das Bundesverkehrsministerium hat am 22. Mai 2017 die Verwaltungsverordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) rausgegeben, die ja schon eine Weile erwartet worden war. Darin scheint es wesentliche Änderungen zu geben, vgl. Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot zu Absatz 3. Deute ich den Text richtig wird klargestellt, dass sich das Fahrverbot nur auf gewerblichen Transport bezieht. Das wäre eine einschneidende Veränderung, siehe Satz 1:

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten.

Damit wären zum Beispiel die strittigen privaten Umzugsfahrten am Sonntag erlaubt.

Meine Deutung ist so:

  • Lkw zu Privatfahrten ohne Anhänger sind jeder Zeit erlaubt, egal wie schwer.
  • Lkw über 7,5 t gewerblich bleiben tabu.
  • Lkw unter 7,5 t gewerblich sind nach wie vor ok, auch sonntags.
  • Lkw dürfen grundsätzlich keine Hänger ziehen, egal wie schwer.
  • Oldtimer dürfen zu ihren Treffen, auch mit (schweren) Anhängern.
  • Anhänger bleiben tabu, mit einigen Ausnahmen (Wohnwagen, Pferdewagen, immer nur zum privaten Gebrauch).
  • Wohnmobile über 7,5 t müssten auch ok sein, denn sie eignen sich nicht, um gewerbsmäßig Güter zu transportieren, siehe:
Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

Sehe ich das so richtig? Könnten die Rechtsexperten noch einmal auf den oben verlinkten Text schauen? Danke und Grüße, --Druschba 4 (Diskussion) 17:01, 17. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Ich habe hier eine ältere Fassung der StVO; die aktuelle Fassung ist ja online verfügbar. Aus dem Vergleich beider Fassungen ist zu erkennen, daß der Satzteil "zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten" erst kürzlich in die StVO eingefügt wurde. Damit ist jetzt klargestellt, daß alles, was nicht der gewerblichen/entgeltlichen Güterbeförderung dient, vom Fahrverbot nicht erfaßt ist. Das gilt auch für Anhängerfahrten. --Apothekenschlumpf (Diskussion) 22:41, 27. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Danke Dir für die Umarbeitung. Gruß, --Druschba 4 (Diskussion) 00:11, 28. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Regionale Feiertage

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Weiß jemand, ob zu den regionalen Feiertagen Erscheinung des Herrn, Augsburger Hohes Friedensfest, Mariä Aufnahme in den Himmel und Buß- und Bettag irgendwo in Deutschland ein Feiertagsfahrverbot gilt? Und wie ist die Rechtslage an Fronleichnam in den katholischen Teilen Sachsens und Thüringens? --109.40.3.97 13:46, 4. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Die Antwort steht im §30 Abs. 4 StVO, der übrigens im Artikeltext auch genannt wird und verlinkt ist. Solomon Dandy (Diskussion) 13:49, 4. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Jemand hatte dies im Artikel präzisieren wollen, doch die Änderung wurde wieder rückgängig gemacht. --109.40.3.97 14:14, 4. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Ja, die Bearbeitung ist rückgängig gemacht worden, weil sie unbelegt ist. Wenn es dafür eine Quelle gibt, muss sie auch im Text angegeben werden. Die Bearbeitung, die Du erst getätigt und heute wieder hergestellt hast deckt sich inhaltlich nicht mit §30 StVO. Solange das so ist, gehört es auch nicht in den Artikel. Wenn Du entsprechende amtliche Quellen hast, gib sie bitte an und die Textänderung wird auch im Artikel bleiben. Gruß, --Druschba 4 (Diskussion) 19:54, 4. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Ist es richtig, dass die im ersten Satz genannten Feiertage in drei oder weniger Ländern als solche begangen werden, während Fronleichnam, der Reformationstag und Allerheiligen in mindestens fünf Ländern landesweit gültig sind? --109.40.3.97 20:18, 4. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Das ist schon möglich. Aber die Quelle mit Bezug zum Fahrverbot fehlt nach wie vor. Abgesehen davon ist es auch unnötig aufzulisten wo es nicht gilt, wenn man eine vollständige Aufzählung von den zutreffenden Feiertagen hätte. Das wäre wohl sinnvoller, definitiv vollständig und auch schneller erledigt. Gruß, --Druschba 4 (Diskussion) 21:06, 4. Jan. 2018 (CET)Beantworten

LKW oder Lkw?

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Der Lastkraftwagen taucht in seiner Abkürzung in unterschiedlicher Schreibweise auf, manchmal ist es sogar innerhalb eines Abschnitts unterschiedlich. Der aktuelle Duden führt beide Schreibweisen auf. Auf welche wollen wir uns einigen?--Voluntario (Diskussion) 19:35, 22. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Zitatbezug

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Folgende Stelle: "Kritiker befürchteten eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung." passt überhaupt nicht zum Zitat von Verkehrsminister Leber: „Lastwagen sind keine heiligen Kühe! Tumulte auf Autobahnen müssen ein Ende haben!“ Georg Leber war 1956 noch nicht Verkehrsminister. Es ging bei den Auseinandersetzungen Ende der 60iger Jahre nicht um das Wochenendfahrverbot, sondern (wohl) um die Ferienreisezeitverordnung, das würde zeitlich passen. Das Zitat selbst will ich aber keineswegs löschen, es ist sehr wichtig und zeigt die Heftigkeit der Auseinandersetzungen. --Ai24 (Diskussion) 07:07, 25. Mär. 2022 (CET)Beantworten