Gemeindewachkörper

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Gemeindewachkörper sind in Österreich als Teil des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Gemeinden aufgestellte Wachkörper; das sind nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen polizeiliche Aufgaben übertragen sind (Art. 78d Abs. 1 B-VG),[1] insbesondere im Bereich der örtlichen Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG).[2] Sie treten unter Bezeichnungen wie Gemeindesicherheitswache, Städtische Sicherheitswache, Gemeinde-, Orts- oder Stadtpolizei auf, womit jedoch auch schlichte Gemeindesicherheitswachen ohne Wachkörper gemeint sein können.

Gemeindesicherheitswachen im Allgemeinen sind Dienststellen einer Gemeinde, die mit Aufgaben der Sicherheitsverwaltung betraut sind und über Wachpersonal verfügen. Dieses Personal kann, muss aber nicht unbedingt einen Wachkörper bilden.[3]

Voraussetzungen

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Prinzipiell können alle Gemeinden Gemeindewachkörper errichten, mit Ausnahme der Städte, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (Art. 78d Abs. 2 B-VG).[4] Das sind die 15 Statutarstädte abzüglich Krems und Waidhofen, zuzüglich Leoben und Schwechat (§ 8 SPG).

Gemeindewachkörper bedürfen einer gewissen Personalstärke.[5][6] Der Bundesgesetzgeber ging 1998 davon aus, dass unter einer Anzahl von etwa zehn Beamten nicht von einem Gemeindewachkörper gesprochen werden könne;[7] die Landespolizeidirektion Salzburg ließ 2016 fünf Personen genügen.[8]

Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen (Art. 118 Abs. 8 B-VG).[9]

Aufgaben und Befugnisse

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Ein Gemeindewachkörper hat zunächst einmal die Aufgabe, im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde als Hilfsorgan sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen („verlängerter Arm des Bürgermeisters“).

Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegen Aufgaben und Befugnisse beispielsweise auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei nach den Landessicherheits- und Polizeistrafgesetzen[10] oder auf dem Gebiet der Parkraumüberwachung.[11]

Auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde kann ein Gemeindewachkörper zum Einsatz kommen. Das betrifft beispielsweise die bundesgesetzlichen[12] Aufgaben des Bürgermeisters als Fundbehörde (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SPG) und Meldebehörde (§ 13 MeldeG) oder nach Maßgabe des Landesrechts die Handhabung der Verkehrspolizei nach der Straßenverkehrsordnung (§§ 94c, 97 Abs. 1 Satz 1 StVO)[13] und die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes (§ 123 Abs. 3 KFG).[14]

Darüber hinaus können Gemeindewachkörper ermächtigt werden, für andere Behörden tätig zu werden (Art. 118a Abs. 1 B-VG). Das betrifft beispielsweise

für die Bezirksverwaltungsbehörde oder

für die Landespolizeidirektion.

Je nach Zuweisungslage kann der Aufgabenumfang von Gemeindewachkörpern unterschiedlich sein.

Politische Bedeutung

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Die Existenz der Gemeindewachkörper wird generell als Zugeständnis des Bundesgesetzgebers an das Sicherheitsbedürfnis der Länder verstanden. Um eine Aufweichung der Sicherheitskompetenzen des Bundes möglichst zu vermeiden, was durch die Einrichtung einer Landespolizei aus dessen Sicht der Fall gewesen wäre, wurden den Gemeinden sicherheitspolizeiliche Aufgaben zugestanden. Gemeindewachkörper existieren seit Beginn der Ersten Republik österreichweit. Vermehrt wurden sie dort eingerichtet, wo sie aufgrund der touristischen Gegebenheit für notwendig befunden wurden, wie zum Beispiel in etlichen Kurorten. Vor allem in den westlichen Bundesländern Tirol und Vorarlberg, wo von jeher viel Wert auf Föderalismus und Selbstbestimmung gelegt wird, ist die Zahl der Gemeindewachkörper verhältnismäßig höher als in Ostösterreich. In allen Bundesländern außer dem Burgenland, Wien und Kärnten gibt es Gemeindewachkörper. Im Mai 2009 äußerte das Bundeskanzleramt verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Plan des Vorarlberger Gemeindeverbandes Montafon, eine Gemeindewachkörper zu gründen. Dies, so das Bundeskanzleramt, stehe nur einzelnen Gemeinden, nicht aber Verbänden zu.[20]

Andere Organe im Allgemeinen

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Gemeindewachkörper sind zu unterscheiden von

Örtliche Sicherheitspolizei im Besonderen

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Soweit im Bereich der örtlichen Sicherheitspolizei oder auch der Parkraumüberwachung ein Vollzugsdienst als notwendig angesehen wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Wahrnehmung durch die Gemeinde mittels eigenen Gemeindewachkörpers. Diese Option besteht für diejenigen Städte nicht, in denen eine Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (Art. 78d Abs. 2 B-VG; siehe oben #Voraussetzungen).
  • Übertragung auf die Landespolizeidirektion. Dies bedarf der Zustimmung der Bundesregierung (Art. 118 Abs. 7 B-VG) und ist für Wien geschehen.[22]
  • Wahrnehmung durch die Gemeinde mittels eigener Mitarbeiter, die keinen Wachkörper bilden (z. B. schlichte Gemeindesicherheitswache, Ordnungsamt/-wache), oder mittels externer Aufsichtsorgane (Beispiel: Ordnungsdienst Linz).[23] Die Bezeichnungen Ordnungsamt oder Ordnungswache gibt es insbesondere in Städten, die im erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion liegen,[24] aber auch in Bischofshofen;[25] sie zeigen an, dass es sich nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt. Auch die Rathauswachen in Wien[26] und Graz[27] mit Aufgaben des Personen- und Objektschutzes sind keine Gemeindewachkörper, sondern eher eine Art „Hauswache“.[28]

Ein Gemeindewachkörper setzt sich aus uniformierten und bewaffneten[29] Beamten zusammen. Amtstitel[30] und Bezüge entsprechen im Wesentlichen denen im Exekutivdienst des Bundes.

Beamte der Bundespolizei und eines Gemeindewachkörpers müssen die gleiche Polizeiausbildung durchlaufen, da sie auf dem jeweiligen Gemeindegebiet die gleichen Aufgaben wahrnehmen dürfen. Somit können Gemeinden, um Personal zu bekommen, die Ausbildung der jeweiligen Anwärter bei einem der elf Bildungszentren der Sicherheitsexekutive (BZS) finanzieren oder, wie dies mehrheitlich der Fall ist, eine Gemeinde wirbt Bundespolizisten für den Dienst in einem Gemeindewachkörper ab. Dies hat für die Gemeinde den Vorteil, dass die Ausbildungskosten wegfallen und für den abgeworbenen Beamten den Vorteil, dass dieser nicht an einen anderen Ort versetzt werden kann und die Dienstzeiten oftmals als vorteilhafter empfunden werden.[31]

Ärmelabzeichen der Stadtpolizei Feldkirch vor der Umstellung von Grau auf Blau
Fahrzeug der Stadtpolizei Kufstein

Bis zum Jahr 2012 unterschieden sich die Bundespolizei und die Gemeindewachkörper in ihren Uniformen. So war der Kappensteg der Gemeindesicherheitswachebeamten blau statt rot. Auch die silbernen Lampassen an den Uniformhosen der Bundespolizisten trugen die Angehörigen der Gemeindewachkörper nicht. Mittlerweile wurden diese Verbote aufgehoben. Andererseits ist es den Bediensteten der Bundespolizei nach wie vor nicht gestattet, Gemeindewappen an ihrer Uniform zu tragen. Die Beamten der Gemeindewachkörper wiederum tragen statt des Bundeswappens das Gemeindewappen mit entsprechender Umschrift an den Uniformjacken.

In der Anschaffung der Ausrüstung sind die Gemeinden grundsätzlich frei und an keine Vorgaben gebunden. Die meisten Gemeindewachkörper tragen jedoch die reguläre Uniform, wie sie von der Bundespolizei verwendet wird. Eine Ausnahme bildet zum Beispiel die Stadtpolizei Baden, die ihre Uniformen vom LZN in Hann. Münden bezieht. Bis auf die Schulter und Rangabzeichen sowie die Polizeisterne sind die Uniformen daher identisch mit jenen der Polizisten aus Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.[32]

Die Fahrzeuge der Gemeindewachkörper verfügen über keine eigenen Behördenkennzeichen wie die Bundespolizei. Sie tragen gewöhnliche Nummernschilder des jeweiligen Bezirkes. Auf den Einsatzfahrzeugen ist das Bundeswappen nicht abgebildet. Häufig ist jedoch das Gemeindewappen angebracht. Die meisten Gemeindewachkörper verfügen über Einsatzautos, einige auch über Motorrad- und Fahrradstreifen.

Liste der Gemeindesicherheitswachen

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Die Bundesländer Vorarlberg und Tirol verfügen über die größte Anzahl an Gemeindesicherheitswachen in Österreich. Ein Drittel der insgesamt 313 (Stand: 2016) Gemeindewachebediensteten in Österreich ist in Vorarlberg tätig.[33] Dies liegt zum Großteil daran, dass das Bundesland das Einzige ist, das die Bildung von Gemeindewachkörpern finanziell unterstützt.[34] Zudem gibt es in Vorarlberg seit dem Jahr 1975 als Landesauszeichnung das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei.[35]

Die Abgrenzung zwischen Gemeindesicherheitswachen mit und ohne Gemeindewachkörper kann im Einzelfall schwierig sein. Größere Gemeindesicherheitswachen sind im Folgenden in Fettdruck gesetzt. Ordnungswachen im erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion, die von Gesetzes wegen keine Gemeindewachkörper bilden dürfen, sind nicht erfasst.

Niederösterreich (4)
Oberösterreich (7)
Salzburg (3)
Steiermark (3)
Tirol (13)
Fahrzeug der Ortspolizei in St. Anton am Arlberg
Vorarlberg (11)[34]

Ehemalige Gemeindesicherheitswachen

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[32]

Niederösterreich
Oberösterreich
Steiermark
Tirol
Vorarlberg

Im Zeitraum von 1955 bis 1965 beispielsweise wurden insgesamt vier Gemeindewachkörper neu errichtet, aber 35 aufgelöst.[99]

Einzelnachweise

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  1. BGBl. Nr. 565/1991, ehemals Art. II § 5 Abs. 1 V-ÜG 1929 (BGBl Nr. 393/1929)
  2. vgl. Art. 118 Abs. 3 Z 3, ehemals Art. 120 Abs. 3 Z 1 B-VG; siehe bereits Art. V Reichsgemeindegesetz 1862 (RGBl. 18/1862)
  3. vgl. Verfassungsgerichtshof, VfSlg. 5789/1968
  4. BGBl. I Nr. 8/1999, ehemals Art. 102 Abs. 5 B-VG (BGBl Nr. 392/1929)
  5. a b Landesverwaltungsgericht Tirol, 26. September 2014, LVwG-2014/23/1481-7 (zu St. Anton am Arlberg; vgl. Iris Eisenberger u. a.: Die Maßnahmenbeschwerde, Verlag Österreich, 2016, ISBN 978-3-7046-7221-6, S. 283)
  6. a b Unabhängiger Verwaltungssenat Tirol, 9. Mai 2006, UVS-2005/22/2843-13 (zu Reutte)
  7. NR: GP XX RV 1479 (1998), S. 15
  8. ÖGZ 05/2017, S. 44 (Stadtpolizei Zell am See)
  9. BGBl. I Nr. 8/1999, ehemals Art. 78d Abs. 2 B-VG (BGBl. Nr. 565/1991), ehemals Art. II § 5 Abs. 3 V-ÜG 1929 (BGBl. Nr. 490/1984)
  10. Niederösterreich: NÖ Polizeistrafgesetz; Oberösterreich: Oö. Polizeistrafgesetz; Salzburg: Salzburger Landessicherheitsgesetz; Steiermark: Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz; Tirol: Landes-Polizeigesetz (§ 25); Vorarlberg: Landes-Sicherheitsgesetz (§ 14)
  11. Niederösterreich: NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (§ 11); Oberösterreich: Oö. Parkgebührengesetz (§ 5a); Salzburg: Salzburger Parkgebührengesetz (§ 4); Steiermark: Steiermärkisches Parkgebührengesetz (§ 7); Tirol: Tiroler Parkabgabegesetz (§§ 10, 13); Vorarlberg: Parkabgabegesetz
  12. vgl. Art. 78a Abs. 3 B-VG, § 4 Abs. 3 Satz 2 SPG
  13. vgl. BGBl. Nr. 209/1969; zum Begriff der Verkehrspolizei § 94b Abs. 1 lit. a StVO: „Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn“
  14. vgl. BGBl. Nr. 285/1971; Beispiele Niederösterreich: Amstetten (LGBl. 8795/6-0 von 2006), Baden (LGBl. 8795/3-0 von 1992), Neunkirchen (8795/5-0 von 2004); Oberösterreich: Braunau am Inn u. a. (Kundmachungen in der ALZ?); Salzburg: Hallein (LGBl. Nr. 108/2009); Steiermark: Kapfenberg (LGBl. Nr. 23/1985; Bruck gab die Stadtpolizei 2012 auf); Tirol: Imst (LGBl. Nr. 26/2015), Kufstein (LGBl. Nr. 15/1997); Vorarlberg: Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil (LGBl. Nr. 16/1996, 13/2020)
  15. vgl. BGBl. I Nr. 8/1999, ehemals Art. 118 Abs. 8 B-VG (BGBl. Nr. 565/1991), ehemals Art. II § 5 Abs. 4 V-ÜG 1929 (BGBl. Nr. 685/1988, nur Wirkungsbereich der Gemeinde)
  16. vgl. BGBl. I Nr. 146/1999; Beispiele Traun (2013), Kufstein (2016; zuvor Bote für Tirol 49/2001, Nr. 1176)
  17. vgl. BGBl. I Nr. 195/2013; Beispiel Kufstein (2016)
  18. BGBl. Nr. 518/1994
  19. vgl. BGBl. I Nr. 100/2005, ehemals § 110 FrG (BGBl. I Nr. 75/1997); Beispiel Traun (2013)
  20. vorarlberg.orf.at
  21. siehe z. B. Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz, XV. GPStLT RV EZ 1497/1 (2007)
  22. Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird (1968); Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Parkraumüberwachung in Wien (2013)
  23. Ordnungsdienst der Stadt Linz GmbH, Firmenbuchnummer 347681x
  24. Kärnten: Ordnungsamt Klagenfurt (2013); Oberösterreich: Ordnungswache Wels (2009); Salzburg: Amt für öffentliche Ordnung Salzburg; Steiermark: Ordnungswache Graz (2007; vgl. Betriebsstatut für den Eigenbetrieb Grazer Parkraum- und Sicherheitsservice (GPS)), Ordnungswache Leoben (2015); Tirol: Mobile Überwachungsgruppe Innsbruck (2005)
  25. a b Ordnungsamt Bischofshofen
  26. Stadt Wien: Sektion X – Wache Rathaus
  27. Grazer Parkraum- und Sicherheitsservice (GPS): Rathauswache
  28. Magdalena Pöschl in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 78d B-VG, Rz. 18
  29. § 2 Waffengebrauchsgesetz 1969
  30. Niederösterreich: Gemeindebeamtendienstordnung, Anl. 1 (Dienstzweige 88, 89, 90); Oberösterreich: § 1 Gemeindebeamten-Amtstitelverordnung, ehemals Gemeinde-Dienstzweigeverordnung (1960); Salzburg: §§ 9, 10 Salzburger Gemeindebeamtengesetz; Steiermark: § 81 Gemeindebedienstetengesetz; Tirol: Gemeindedienstzweigeordnung (Teil D, Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes); Vorarlberg: § 2 Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, ehemals Gemeindebediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung (1972)
  31. https://vorarlberg.orf.at/stories/3015768/
  32. a b Stadt- und Gemeindepolizei (Memento vom 22. Februar 2012 im Internet Archive)
  33. https://gemeindebund.at/gemeindepolizei-zukunfts-oder-auslaufmodell/
  34. a b Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung über die Förderung des Personalaufwandes für Gemeindesicherheitswachen vom 19. März 2019. Die geförderten Gemeinden werden im jährlichen Rechenschaftsbericht der Landesregierung genannt (erstmals 2006, S. 94).
  35. Verordnung der Landesregierung über das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei (1984); § 10 Landes-Sicherheitsgesetz (2013), ehemals § 29 Sicherheitsgesetz (1975)
  36. stadtpolizei.amstetten.at
  37. Gregor Wenda: 200 Jahre Stadtpolizei. In: Öffentliche Sicherheit 9–10/2011, S. 37–38
  38. Wort- und Bildmarke beim Österreichischen Patentamt, Anmeldenummer 228/2005
  39. www.baden.at
  40. August Breininger: Gemeindewachkörper – Rolle und Entwicklungstendenzen (2006)
  41. www.gmuend.at
  42. Wort- und Bildmarke beim Österreichischen Patentamt, Anmeldenummer 2278/2005
  43. www.neunkirchen.gv.at
  44. www.bad-ischl.ooe.gv.at
  45. www.braunau.at
  46. www.gmunden.at/
  47. OÖNachrichten: Gmunden stockt seine Stadtpolizei personell auf. In: nachrichten.at. 30. August 2016, abgerufen am 2. März 2024.
  48. www.ried-innkreis.at
  49. www.schaerding.ooe.gv.at
  50. www.traun.at
  51. Oberösterreichischer Landesrechnungshof: 210082/7-2014-HAM, S. 38 f.
  52. Gregor Wenda: 120 Jahre Stadtpolizei. In: Öffentliche Sicherheit 9–10/2018, S. 40
  53. www.voecklabruck.at
  54. www.hallein.gv.at
  55. www.zellamsee.salzburg.at
  56. Gregor Wenda: Partnerschaftliche Kooperation. In: Öffentliche Sicherheit 11–12/2018, S. 28–30
  57. Stadtpolizei eröffnete ihre Dienststelle. In: sn.at. 2. November 2018, abgerufen am 29. Februar 2024.
  58. https://salzburg.orf.at/v2/news/stories/2950909/
  59. www.fuerstenfeld.gv.at
  60. www.kapfenberg.gv.at
  61. Film über die Tätigkeit der Stadtpolizei Kapfenberg in den 1970er-Jahren
  62. www.weiz.at
  63. Angela Dähling: Die Gemeindewache Fügen nahm ihren Dienst auf. In: tt.com. 6. November 2020, abgerufen am 29. Februar 2024.
  64. www.fuegen.at
  65. www.hall-in-tirol.at
  66. www.imst.tirol.gv.at
  67. Clemens Perktold: Imster Stadtpolizei rüstet auf - Imst. In: meinbezirk.at. 19. Februar 2014, abgerufen am 25. Februar 2024.
  68. www.kitzbuehel.at
  69. www.kufstein.gv.at
  70. www.landeck.tirol.gv.at
  71. www.mayrhofen.tirol.gv.at
  72. www.schwaz.at
  73. www.serfaus.gv.at
  74. www.soelden.tirol.gv.at
  75. www.st-anton.at
  76. www.wattens.com
  77. www.woergl.at
  78. www.bludenz.at
  79. ÖGZ-Archiv bis 2009: Die Stadtpolizei als wichtiger Bestandteil des Gemeinwesens
  80. www.bregenz.gv.at
  81. www.dornbirn.at
  82. gemeinde.lech.eu
  83. www.feldkirch.at
  84. goetzis.at
  85. https://www.vn.at/vorarlberg/2020/06/14/gemeindepolizei-hard-aufklaeren-statt-strafen.vn
  86. www.hard.at
  87. Gregor Wenda: Teamwork am Bodensee. In: Öffentliche Sicherheit 9–10/2020, S. 95–96
  88. www.hohenems.at
  89. www.lustenau.at
  90. www.gde-mittelberg.at
  91. www.rankweil.at
  92. www.schruns.at
  93. Peter Gruber: Eigene Polizisten für die Kleinstadt. In: kurier.at. 19. Januar 2015, abgerufen am 11. Februar 2024.
  94. Polizei Niederösterreich 4/2019, S. 34
  95. Franz Hofleitner: Waidhofen an der Ybbs unter Bürgermeister Franz Josef Kohout, 1952–1973, S. 283
  96. https://polizeiabzeichensammler.jimdofree.com/gemeinde-stadtpolizei/
  97. www.bruckmur.at (Memento vom 19. Juli 2011 im Internet Archive)
  98. www.westendorf.tirol.gv.at (Memento vom 20. August 2011 im Internet Archive)
  99. Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes 1966, S. 5