Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

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Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist nach dem Strafrecht Deutschlands ein Vergehen, das in § 86a Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Der Schwerpunkt der Anwendung liegt bei Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen.

Bei diesem Staatsschutzdelikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschützte Rechtsgüter sind nach herrschender Meinung der demokratische Rechtsstaat und der politische öffentliche Friede. Es soll der Eindruck verhindert werden, dass es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung gebe, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden würden. Die konkrete Absicht zur Unterstützung der Organisation ist nicht notwendig.

§ 86a StGB lautet:

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Die für entsprechend anwendbar erklärten Absätze 3 und 4 des § 86 StGB lauten:

Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

[…]

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Der in § 86a Absatz 1 StGB genannte § 11 Absatz 3 StGB lautet:

Personen- und Sachbegriffe
[…]
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Gesetzgebungsgeschichte

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Die Vorgängernorm zu § 86a StGB war der mit dem Sechstem Strafrechtsänderungsgesetz[1] 1960[2] eingefügte § 96a StGB.[3] Diesem waren wiederum 1953 die §§ 4, 28 Versammlungsgesetz[4] vorausgegangen, die sich nur gegen den Gebrauch nationalsozialistischer Kennzeichen gerichtet hatten.[3]

Durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz[5] wurde 1968 § 86a StGB eingeführt. Einher gingen Änderungen gegenüber dem vorhergehenden § 96a StGB, insbesondere wurde die Verbreitung verkörperter Kennzeichen unter Strafe gestellt.[3]

Art. 19 Nr. 7 EGStGB passte die Norm mit Wirkung ab 1975 redaktionell an.[6][3]

Das Einundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz[7] stellte 1985 die Vorbereitungshandlungen des Herstellens, Vorrätighaltens und Einführens in Anlehnung an § 86 Abs. 1 StGB unter Strafe.[3] Dies geschah vor allem wegen der zunehmenden Bedeutung der Einfuhr von Material aus dem Ausland.[8][3]

Durch die Änderungen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes[9] wurden 1994 in Absatz 1 die Ausfuhr und in Absatz 2 die Fälle der Ähnlichkeit erfasst.[3] Die Regelung der ähnlichen Kennzeichen erfolgte in Anlehnung an eine entsprechende Passage in § 132a Abs. 2 StGB.[10]

Durch das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches wurde § 86a StGB 2020 mit Wirkung ab 2021 geändert und der Begriff der Schrift mit demjenigen des Inhalts ersetzt; mit gleichem Änderungsgesetz wurde auch die Anwendbarkeit auf Auslandstaten unter bestimmten Voraussetzungen erweitert.[11]

2021 wurde in Absatz 1 Nr. 1 ein Verweis auf den neuen § 86 Absatz 2 eingefügt. Die Überschrift wurde um „und terroristischer“ ergänzt.[12] Seitdem befasst sich die Strafnorm auch mit den Kennzeichen terroristischer Organisationen.

Geschützte Rechtsgüter und Deliktsnatur

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Nach der herrschenden Meinung werden durch § 86a StGB die Rechtsgüter demokratischer Rechtsstaat und politischer Friede geschützt.[13][14]

Genannt werden und wurden als geschützte Rechtsgüter zum Beispiel aber auch der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung neben dem Schutz des politischen Friedens,[15] „die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist“ und die „Wahrung des politischen Friedens dadurch, daß jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird“,[16] ähnlich der demokratische Rechtsstaat und der politische Frieden sowie zusätzlich das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,[17] der Schutz des politischen Friedens in der Bundesrepublik [offenbar allein dieser][18] sowie der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung [offenbar allein dieser][19].

Es handelt sich um ein (mittelbares)[20] Organisationsdelikt[21]. Die „Vorschrift des § 86a StGB bezweckt den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Abwehr einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen“ begründete der Bundesgerichtshof 2004 eine Entscheidung.[21]

Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[22][13][20] Eine konkrete Gefahr für die geschützten Rechtsgüter oder gar deren Verletzung sind daher nicht erforderlich, um den Tatbestand zu erfüllen.

Zusammenfassend formuliert das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss im Jahre 2009:

„Der Schutzzweck des § 86a StGB besteht in der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung bestimmter Organisationen sowie der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen. Dabei wehrt § 86a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt Gefahren ab, die schon allein mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Kennzeichens verbunden sind. Ein Unterstützungswille für die durch das Kennzeichen symbolisierte Organisation muss dabei nicht bestehen. Die Norm verbannt somit die entsprechenden Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens und errichtet so ein kommunikatives ‚Tabu‘. Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden […].“

Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats[22]

§ 86a StGB als Schranke der Meinungsfreiheit

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§ 86a StGB gehört nach dem Bundesverfassungsgericht zu den allgemeinen Gesetzen und somit zu den zulässigen Schranken der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 GG.[23][24][25]

Vergehen und fehlende Versuchsstrafbarkeit

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Die Straftat stellt ein Vergehen dar, da die Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (§ 12 Abs. 1 StGB). Daher sind nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch und nach § 30 Abs. 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen (Versuch der Beteiligung) wegen fehlender ausdrücklicher Anordnung nicht strafbar.

Es werden aber teilweise materielle Vorbereitungshandlungen „zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland“ zu vollendeten Straftaten erklärt (§ 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Tatobjekt: Kennzeichen

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Tatobjekte können (durch die Verweisung in § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB) Kennzeichen von solchen Parteien oder Vereinigungen sein, die in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgeführt werden. Als Kennzeichen werden dabei u. a. Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen verstanden (§ 86 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Nach der Definition des Bundesgerichtshofes sind „Kennzeichen […] sicht- oder hörbare Symbole, deren sich die in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgeführten Organisationen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhängerschaft hinzuweisen […]. Zur Begründung der Kennzeicheneigenschaft ist deshalb allein erforderlich, dass sich die Vereinigung ein bestimmtes Symbol durch einen Autorisierungsakt - sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung - zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint“.[26][27]

Nach herrschender Meinung ist es dabei unerheblich, ob das Kennzeichen der Öffentlichkeit in Bezug auf die Organisation bekannt ist[28] oder ob es auch in unverfänglichen Zusammenhängen verwendet wird[29].

Der Name einer Vereinigung selbst ist nach herrschender Meinung kein Kennzeichen, solange er nicht besonders gestalterisch hervorgehoben wird.[30] Hinsichtlich einer Abkürzung des Namens ist strittig, ob sie ein Kennzeichen darstellen kann[31][32] oder nicht[33][34]. Von den Gegnern wird vorgebracht, es handle sich bei Abkürzungen um bloße Benennungen ohne den im Tatbestand vorausgesetzten Symbolcharakter; dieser sei erst beispielsweise bei einer Stilisierung wie bei SS-Runen gegeben.[33]

Als nicht problematisch für eine Strafbarkeit wird eine (teilweise bis ins Altertum zurückgehende) frühere, andere Bedeutung angesehen, sofern sich diese Symbole so weit von der ursprünglichen Bedeutung entfernt haben, dass sie nunmehr primär in ihrer neuen Bedeutung erfasst werden, wie beim Hakenkreuz oder der Sig-Rune.[35][36]

Kennzeichen verbotener Parteien

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§ 86 Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt durch das Bundesverfassungsgericht verbotene Parteien sowie deren Ersatzorganisationen. Dies betrifft durch die Verweisung in § 86a StGB insbesondere die Symbole der Sozialistischen Reichspartei, die sich laut Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts[37] selbst als Nachfolgeorganisation der NSDAP sah.

Sonderfälle sind die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei, welche im Verbotsprozess als Verein eingestuft wurde, und die KPD,[38] deren Verbot später relativiert, jedoch nicht aufgehoben wurde.[39] Als Kennzeichen der KPD (West) wurden Hammer und Sichel angesehen. Doch haben Hammer und Sichel heute keinen auf die KPD (West) gerichteten Symbolgehalt mehr.[40] Ihre Nachfolgeorganisation, die Deutsche Kommunistische Partei, trägt weiterhin Hammer und Sichel im Parteisignet.

Kennzeichen verbotener Vereinigungen

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In § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB werden Vereinigungen genannt, die unanfechtbar verboten sind, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ersatzorganisationen müssen ebenfalls erst verboten sein.[41] Dies ist allerdings nur von Bedeutung für Kennzeichen, die sich die Ersatzorganisation neu zugelegt hat.[42] Die Verbotsbehörde bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz (VereinsG).

Bevor das Verbot unanfechtbar geworden ist, also wenn es lediglich vollziehbar ist, greift § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG.[43]

Beispiele solcher Vereinigungen sind vor allem ehemalige oder in der Illegalität weiterbestehende rechtsextreme Organisationen wie die Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit (VSBD/PdA) [und damit als Kennzeichen das Keltenkreuz[44]], die Deutsche Alternative,[45] die Nationalistische Front, die Wehrsportgruppe Hoffmann, die Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten (ANS/NA), die Nationale Sammlung, die Wiking-Jugend,[46] die Blood-and-Honour-Division Deutschland[47] mit deren Jugendorganisation White Youth[47] und Combat 18.

Strittig ist, ob der sogenannte Kühnengruß als Zeichen der verbotenen ANS/NA anzusehen sei.[48] 2024 hielt dies aber das Kammergericht für möglich,[49] was in der Literatur[50] zustimmend zitiert wurde.

Neben den rechtsextremen Vereinigungen ist aber auch der Islamische Staat (IS) zu nennen. Erfasst ist somit auch dessen Schwarzes Banner mit dem ersten Teil des Glaubensbekenntnisses und dem Siegel des Propheten Mohammed.[50][51]

Problematisch sind Symbole der FDJ. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm von 1983 soll auch das Emblem der FDJ erfasst sein,[52] nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts von 1987 nicht jedoch[53] ein blaues (FDJ-)Hemd ohne dieses Emblem.[51] Das Verbot der FDJ (bzw. genauer das der so genannten Vereinigung „Freie Deutsche Jugend (FDJ) in Westdeutschland“[54]) habe sich nach einer Ansicht in der Literatur durch die Vereinigung nicht erledigt.[51] Die Norm solle hier aber „restriktiv auszulegen“ sein, „weil die politische Relevanz der FDJ obsolet zu sein“ scheine.[51] Ein Tatbestandsirrtum solle naheliegen.[51] Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin von 2023 dagegen soll ein FDJ-Hemd mit Emblem nicht mehr erfasst, sondern ein Fall der teleologischen Reduktion sein.[55] Dies wird von einer anderen Literatur-Meinung zustimmend zitiert.[50]

Ebenfalls problematisch ist, ob "From the River to the Sea" bzw. "From the River to the Sea – Palistine will be Free" ein Kennzeichen der durch Verbotsverfügungen vom 2. November 2023 verbotenen Vereinigungen Hamas oder Samidoun sei.

Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen

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Der § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zielt auf die ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen. Hier liegt der Schwerpunkt[56] der Anwendung des § 86a StGB.

Zu den Kennzeichen, die von der Strafvorschrift erfasst werden, können neben Symbolen wie dem Hakenkreuz[57][56][58], dem stilisierten Totenkopfsymbol der SS und ihrer Untergliederungen[59][60][61] oder dem Symbol der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt[62] auch Bilder von Hitler (Kopfbild)[63][64][65] und Himmler (Brustbild)[66], Parolen wie „Alles für Deutschland“,[67]Deutschland erwache“,[68]Meine Ehre heißt Treue[69] oder Grußformeln wie „Heil Hitler“,[70]Sieg Heil“,[71] oder „Mit deutschem Gruß[72] zählen sowie Lieder wie das Horst-Wessel-Lied,[73][74] Vorwärts! Vorwärts! schmettern die hellen Fanfaren (auch genannt: Unsre Fahne flattert uns voran),[75] Es zittern die morschen Knochen[76][77][78] oder Ein junges Volk steht auf[73][79]. Bei Liedern sollen auch markante Textteile sowie das Spielen der Melodie genügen.[80] Nicht jedoch soll das vollständige Spielen der abweichenden Melodie eines anderen Liedes ausreichen, auch wenn dieses Teile der Melodie des verbotenen Liedes enthalte.[80][81] Dagegen soll das Spielen der Melodie auch dann genügen, wenn dazu ein verfremdeter Text gesungen wird.[80][82]

Keine nationalsozialistischen Kennzeichen sind dagegen die Reichskriegsflagge[83] (in einer Version vor 1935, d. h. ohne Hakenkreuz)[84][85] oder Das Lied der Deutschen. Ebenfalls nicht erfasst sein soll ein Bild von Rudolf Heß, da dieser erst nach 1945 zur Symbolfigur Rechtsradikaler geworden sei.[80][86]

Kennzeichen terroristischer Organisationen

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Welche terroristischen Organisationen gemeint sind, richtet sich nach einer Norm des EU-Rechts. Über den Verweis auf § 86 Abs. 2 StGB sind Kennzeichen solcher Organisationen erfasst, die in dem „Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1)“ aufgeführt sind. Dies sind beispielsweise die „Al-Aqsa e.V“, die „Hamas“, einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“, der „Hizballah Military Wing“, die „Hisbollah-Mudschaheddin“ („HM“), die „Kurdische Arbeiterpartei“ – „PKK“, die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ – „LTTE“, der „Palestinian Islamic Jihad“ – „PIJ“ (Palästinensischer Islamischer Dschihad), der „Sendero Luminoso“ – „SL“ („Leuchtender Pfad“) und die „Teyrêbazên Azadîya Kurdistan“ – „TAK“ (Freiheitsfalken Kurdistans).[87]

Diese in § 86 Abs. 2 StGB genannte Durchführungsverordnung trat zwar zum 21. Juli 2021, also noch vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 86 Abs. 2 StGB außer Kraft und wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates vom 19. Juli 2021 ersetzt. Der Verweis in § 86 Abs. 2 StGB ist allerdings eine starre Verweisung, so dass nicht, wie bei einer dynamischen Verweisung, die jeweils aktuell geltende Fassung eines Rechtstextes Gegenstand der Verweisung wird.[88][89] Der Gesetzgeber hatte im Gesetzgebungsverfahren als Vorteil der starren Verweisung betont, dass „durch den konkret bezeichneten Rechtsakt der Europäischen Union […] eine gleichwertige Rechtssicherheit und Transparenz zu den erfassten Organisationen wie im Falle eines nationalen Verbots nach dem Vereinsgesetz“ bestehe.[90] Mehrere Oppositionsfraktionen hatten die Verweisung auf die Durchführungsverordnung kritisiert.[91]

Problematisch ist hier ebenfalls, ob "From the River to the Sea" bzw. "From the River to the Sea – Palistine will be Free" ein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas sei.

Zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen

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Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet „zum Verwechseln ähnlich“, dass ein „nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender“ Betrachter die typischen Merkmale eines Originalsymbols erkennt. Durch diese Konkretisierung ist § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB nach dem Bundesverfassungsgericht auch mit dem Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.[74] Dabei ist nach bestrittener,[92][93] aber herrschender Meinung[94][95] unerheblich, ob das fragliche Originalsymbol noch überwiegend bekannt oder unbekannt ist.

Als zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen beurteilte 2002 das Oberlandesgericht Hamm die Phrase „Unsere Ehre heißt Treue“ in Bezug auf die Originalparole der Waffen-SS „Meine Ehre heißt Treue“.[96]

Bestätigt hat das Bundesverfassungsgericht 2009 eine strafrechtlich relevante Ähnlichkeit der Wortfolge „die Fahnen hoch“ mit dem Titel und den ersten Worten des Horst-Wessel-Liedes „Die Fahne hoch“.[97]

2014 bestätigte der Bundesgerichtshof, dass „eine Fahne, die eine schwarze, eckig gestaltete Triskele (Dreifuß) in weißem Kreis auf rotem Grund zeigte“, „aufgrund ihrer Aufmachung und ihrer Farbgestaltung […] dem Banner der verbotenen Jugendorganisation "White Youth" der "Blood and Honour Divison Deutschland", dessen Triskelenschenkel lediglich in die andere Richtung zeigen, zum Verwechseln ähnlich sah […].“[98]

Nicht strafbar soll allerdings nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes von 2005 das Verwenden der Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ sein.[21] Es handele sich um eine Phantasieparole, die weder der Parole der Waffen-SSMeine Ehre heißt Treue“ bzw. „Unsere Ehre heißt Treue“ noch mit der der HitlerjugendBlut und Ehre“ genügend ähnlich sei.[21] Bei einem Phantasiekennzeichen bzw. einem erheblich abgewandelten Kennzeichen reiche aber auch nicht, dass der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine Originalparole.[21] Mit ähnlicher Begründung hob auch das Bundesverfassungsgericht 2006 eine Verurteilung wegen dieser Phantasieparole auf.[99] Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde teilweise in der rechtswissenschaftlichen Literatur kritisiert.[100]

Ebenfalls nicht strafbar soll nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus 2009[101] das Verwenden einer Übersetzung eines Leitspruches einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation in eine andere Sprache sein.

Als strittig kann gelten, ob der sogenannte Kühnengruß als zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen gelten kann[102] oder nicht[103]. Der Gesetzgeber wollte ihn mit der entsprechenden Gesetzesänderung erfassen.[104] Nach der ablehnenden Ansicht soll es jedoch an einer Verwechselungsfähigkeit fehlen.[105] Das Kammergericht hielt den Kühnengruß 2024 für grundsätzlich verwechselungsfähig; dies könne jedoch im Einzelfall aufgrund der Beobachtungssituation (z. B. nur Beobachter in großer Nähe oder durch Zoomobjektiv) nicht gegeben sein und es komme auch auf die subjektive Einschätzung des potentiellen Täters an.[106]

Strafbar ist sowohl das Verbreiten der genannten Kennzeichen als auch das öffentliche Verwenden sowie das Verwenden in einer Versammlung und das Verwenden in einem vom Täter verbreiteten Inhalt (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ebenso strafbar sind bestimmte darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen, nämlich das Herstellen, das Vorrätig-Halten sowie das Ein- und Ausführen zum Zwecke der Verbreitung oder Verwendung in der genannten Art und Weise (§ 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB).

§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB

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Verbreiten bedeutet das In-Verkehr-Bringen einer Sache, also sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.[107] Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein Verbreiten bereits dann anzunehmen, „wenn die Gegenstände einem größeren, nicht bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Erwerber in dieser Weise verfahren wird“[108]. Dem hat sich der Bundesgerichtshof 2017 für Volksverhetzung und Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole angeschlossen.[109] Ein solches Verbreiten wurde 2022 vom Oberlandesgericht Celle für § 86a StGB durch Einstellen von Bildern in eine WhatsApp-Gruppe angenommen, bei denen es der Angeklagte auf Grund der politischen Einstellung der Mitglieder der Gruppe es für möglich hielt, dass die Mitglieder die geteilten Bilder über WhatsApp an „Dritte und damit einen größeren, nicht bestimmbaren Personenkreis weiterleiten“ würden.[110] Ähnlich hielt das Bayerische Oberste Landesgericht 2023 ein Verbreiten für § 86a StGB durch Einstellen in eine WhatsApp-Chat-Gruppe in der Regel für gegeben, es sei denn, dass die Mitglieder durch außerhalb des Chatverlaufs liegende Umstände eng verbundenen seien und dass die Mitglieder jeweils darauf vertrauen würden, dass die geteilten Inhalte nicht an Dritte weitergegeben würden.[111] 2024 lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dagegen die Eröffnung eines Hauptverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main ab. Bei der WhatsApp-Gruppe von sechs bis acht Personen lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angeschuldigten eine Weitergabe nicht nur für möglich gehalten, sondern auch im Rechtssinne gebilligt hätten.[112] Nach einer restriktiveren Ansicht in der Literatur soll ein Verbreiten erst dann gegeben sein, wenn der Inhalt wirklich an einen größeren Personenkreis gelangt ist (ohne dass eine tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich sei), wobei auf den Wortlaut verwiesen wird.[113]

Verwenden bedeutet „irgendeinen Gebrauch machen“ und ist „im weitesten Sinne auszulegen“.[114] Dabei reicht es, dass das Zeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar ist.[115][116][117]

Nach der wohl herrschenden Meinung,[118][119] der auch der Gesetzgeber zustimmt,[120] kann auch das Setzen von Hyperlinks ein Verwenden in diesem Sinne darstellen, einer anderen Ansicht[116] nach nicht.

Das Verwenden muss öffentlich, in einer Versammlung oder in einem vom Täter verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) geschehen.

„Öffentlich im Sinne dieser Vorschrift wird ein Kennzeichen der in § 86 I Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen dann verwendet, wenn die Art der Verwendung die Wahrnehmbarkeit für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis begründet“[121][122] Dabei kommt es nicht auf die Öffentlichkeit des Ortes an, so dass sowohl in einer Privatwohnung bei einer Feier diese gegeben sein kann als auch auf einem öffentlichen Platz beim leisen Sprechen diese fehlen kann.[121] Hierbei gilt, dass „die bloße Möglichkeit, daß unbeteiligte Dritte jederzeit hinzutreten können, nicht ausreicht, um die Öffentlchkeit eines im übrigen nichtöffentlichen Kreises von Personen zu begründen“[121]. Das Teilen eines Hakenkreuzes auf Twitter mit ca. 13.000 Followern stellt nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts von 2023 ein öffentliches Verwenden dar.[123] Der Bundesgerichtshof nahm 2024 ein öffentliches Verwenden beim Teilen auf Facebook mit 844 sogenannten Freunden an, da bei solch einer Zahl mehrheitlich eine lediglich zufällige oder gar virtuelle Bekanntschaft vorliege.[124][125]

Das Brandenburgische Oberlandesgericht definierte 2020: „Eine Versammlung zeichnet sich durch Singularität und einen gemeinsamen Versammlungszweck aus.“[126] Dies solle bei einer Schulklasse fehlen.[126] Ähnlich wird für eine Versammlung in der strafrechtlichen Literatur eine gemeinsame Zweckausrichtung und gemeinsame Meinungsbildung gefordert.[127]

Das Verwenden in einem vom Täter verbreiteten Inhalt, kann ebenfalls eine Tathandlung darstellen. Nach § 11 Absatz 3 gilt: „Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.“ Das Verbreiten von Inhalten ist nach der Gesetzesbegründung zum entsprechenden Änderungsgesetz auch durch unkörperliche Weitergabe möglich und soll auch die Übertragung in Echtzeit im Internet erfassen.[120][128] Einer Ansicht nach muss sich der mögliche Täter diesen Inhalt zu eigen machen.[129]

§ 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB

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In Nummer 2 werden bestimmte Vorbereitungshandlungen zu vollendeten Handlungen erhoben.[130] Dies sind das Herstellen, das Vorrätig-Halten, das Ein- und Ausführen von Kennzeichen darstellender oder enthaltender Inhalte (sofern zudem bestimmte Anforderungen an den subjektiven Tatbestand vorliegen).

Aus dem geänderten Wortlaut folgt nach einer Ansicht in der Literatur, dass nicht nur körperliche Ergebnisse gemeint sind.[131]

Herstellen ist erst vollendet, wenn das Endprodukt vorliegt, das verbreitet werden kann.[132][133]

Vorrätig-Halten erfordert nach herrschender Meinung[134][135] nur ein Stück des Kennzeichens, nach anderer Ansicht[136] mehrere. Mittelbarer Besitz genügt; der Täter muss über den Absatz mitbestimmen können.[135] Die Gesetzesbegründung zur Änderung von Schriften auf Inhalte schließt die Anwendung auf Echtzeitübertragungen ohne Speicherung beim Empfänger aus und fordert für das Vorrätig-Halten eine „Perpetuierung von gewisser Dauer“.[137] Dem schließt sich eine Ansicht in der Literatur an.[136]

Einführen liegt vor, wenn der Täter das Kennzeichen selbst über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland bringt, es von außen versendet oder bestellt; Vollendung liegt aber erst vor, wenn das Kennzeichen über die Grenze, Beendigung, wenn es zum Empfänger gelangt.[138] Streitig ist, ob Durchführen im Transit genügt[139] oder nicht[138].

Ausführen ist jedes Verbringen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.[140]

Einschränkungen des Tatbestandes

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Fälle teleologischer Restriktion

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Angesichts der Weite des Tatbestandes werden in verschiedenen Fällen teleologische Restriktionen, also Einschränkungen aufgrund des Zwecks der Norm, erwogen.[141][142] Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus 2007 kommt eine derartige Tatbestandseinschränkung nur dann in Frage, wenn eindeutig eine ablehnende Haltung zu erkennen sei:

„Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand des § 86a StGB nicht erfasst. Da sich in einem derartigen Fall die gegnerische Zielrichtung bereits aus dem Aussagegehalt der Darstellung selbst ergibt, erstreckt sich der Tatbestandsausschluss grundsätzlich auf jeglichen Gebrauch der Kennzeichen, sei es Herstellung, Vorrätighalten, Verbreiten oder sonstiges Verwenden. Auf die Umstände des Gebrauchs kommt es dabei zur Begründung eines Tatbestandsausschlusses nicht an. Der Senat weist freilich darauf hin, dass ein Tatbestandsausschluss nur gerechtfertigt erscheint, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag.“

Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat[143]

Vom Gesetzgeber wurde das Merkmal des Verwendens bei der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2021 mit dem expliziten Zweck beibehalten, dass solche Einschränkungen beibehalten werden können.[144]

In der Literatur und der Rechtsprechung der unteren Gerichte werden die Folgerungen aus der Berücksichtigung des Schutzzweckes teilweise weiter gefasst: Die Gefährdung des politischen Friedens sei erst dann gegeben, wenn die Verwendung bekenntnishaft geschehe[17], eine Strafbarkeit scheide bereits dann aus, „wenn die Art der Verwendung nicht objektiv zur Förderung der Organisation bzw. ihrer Bestrebungen geeignet“[145] sei oder es reiche für eine Straflosigkeit, die Wiedergabe sei „nach den konkreten Umständen generell nicht geeignet, bei einem objektiven Betrachter den Eindruck einer Identifikation“ des potentiellen Täters „mit den Zielen des Nationalsozialismus zu erwecken“[146].

Dagegen entschied der Bundesgerichtshof im Oktober 2008, dass es für den strafbaren Gebrauch des von der verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) als Symbol benutzte stilisierte Keltenkreuz oder eines zum Verwechseln ähnlichen Kennzeichens keines Bezuges zu dieser Organisation bedürfte.[147]

Zudem wurden Fälle des Gebrauchs des Hakenkreuzes in Karikaturen auf sozialen Netzwerken von der obergerichtlichen Rechtsprechung als strafbar angesehen, so im Oktober 2022[148] und November 2023[149] vom Bayerischen Obersten Landesgericht und im September 2023[150] vom Oberlandesgericht Oldenburg. Das Kammergericht entschied im September 2024, dass ein Posten auf einem sozialen Netzwerk von einer Abbildung eines Hakenkreuzes auf einer Schutzmaske zur Kritik an Corona-Maßnahmen strafbar sei.[151] Eine Einschränkung des Tatbestands ist nach diesen Entscheidungen nur dann gerechtfertigt, wenn sich auf Anhieb aus der Abbildung in eindeutiger und offenkundiger Weise die Gegnerschaft des Angeklagten zur NS-Ideologie ergebe.

Hitlergruß bzw. „Heil Hitler!“ in offensichtlich ablehnender Haltung

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Der Bundesgerichtshof bejahte eine solche Restriktion schon vor 2007 beispielsweise, nachdem ein Angeklagter einmalig den Hitlergruß (ausgestreckter Arm und „Heil Hitler!“) gezeigt hatte, um Ablehnung zu einem offensichtlich nicht angemessenen Verhalten von Polizeibeamten Ausdruck zu verleihen. Im konkreten Fall, den der Bundesgerichtshof 1972 entschied, war ein auf dem Boden liegender Demonstrant von vier Polizisten mit Schlagstöcken verprügelt und mit Füßen getreten worden und der Angeklagte hatte dies gesehen. Jedoch auch eine Auslegung in dem Sinne, dass nur dann ein Verwenden erfasst sei, wenn dies als Bekenntnis zu der verbotenen Organisation aufgefasst würde, sah der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung als zu weitgehend an. Zudem betonte der Bundesgerichtshof auch, dass diese Restriktion bei einem einmaligen Verwenden des verbotenen Kennzeichens „der Art, daß die Kennzeichen nur kurz in das äußere Erscheinungsbild traten“ in Frage komme; insbesondere bei einem gehäuften Verwenden bestehe die Gefahr, dass sich die Öffentlichkeit an dieses Kennzeichen gewöhnen könne.[152]

Das Oberlandesgericht Oldenburg nahm 1985 eine derartige Tatbestandeinschränkung wie der Bundesgerichtshof sogar an, nachdem ein Autofahrer „Heil Hitler!“ im Protest gegen das Verhalten von Politessen äußerte, die einen schriftlichen Widerspruch nicht niederschreiben wollten. Das Gericht betonte allerdings auch, dass es sich nur „eine kurze einmalige Verwendung des Kennzeichens“ gehandelt habe.[153]

Dagegen hielt das Bundesverfassungsgericht 2006 eine Verurteilung eines Mannes wegen eines Kritik äußernden Hitlergrußes gegenüber Polizisten aufrecht. Der Mann hatte an einem Ort Alkohol getrunken, an dem dies verboten war und war daraufhin von den Polizisten sichtlich betrunken hinaus begleitet worden. Der anschließend gegenüber den (sich offensichtlich korrekt verhaltenen) Polizisten geäußerte Hitlergruß stehe nicht offensichtlich für einen objektiven Beobachter im Widerspruch zur nationalsozialistischen Haltung. Zudem hielt das Bundesverfassungsgericht es für zulässig, dass die Rechtsprechung die weitergehende Tatbestandsreduzierung der bekenntnishaften Äußerung aus der Literatur ablehne.[154]

Ersichtlich vom Schutzzweck nicht erfasst sein soll nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes von 1988 das Rael-Symbol, das den Davidstern und das Hakenkreuz kombiniert. Dies sei für einen objektiven, unbefangenen Beobachter ohne weiteres erkennbar. Ein Zeichen, das Davidstern und Hakenkreuz gleichrangig verbindet, sei auf der Grundlage nationalsozialistischen Gedankenguts undenkbar.[155]

Durchgestrichene, zerbrochene usw. Hakenkreuze

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Bevor der Bundesgerichtshof 2007 seine Rechtsprechung von der Restriktion in offensichtlichen Fällen auf durchgestrichene bzw. zerbrochene oder ähnliche Hakenkreuze anwendete, kam es zu etlichen Kontroversen.

Ein durchgestrichenes Hakenkreuz

Um dem Rechtsextremismus entgegenzutreten, haben antifaschistische Gruppen Symbole der Ablehnung entworfen, darunter ein durchgestrichenes oder durchbrochenes Hakenkreuz. Nach Auffassung mehrerer deutscher Staatsanwaltschaften waren jedoch solche Hakenkreuzdarstellungen von den Verbotsgesetzen mitbetroffen.

Das Amtsgericht Mannheim verurteilte einen Studenten zum Ableisten von Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung und zur Zahlung einer Geldstrafe von 200 Euro, weil dieser einen Anstecker mit einem durchgestrichenen Hakenkreuz getragen hatte und nicht eindeutig zu erkennen sei, dass sich der Träger damit gegen den Nationalsozialismus äußere. Im Revisionsverfahren wurde der Student freigesprochen.

Das Amtsgericht Tübingen sprach einen Studenten für das Tragen eines Ansteckers mit durchgestrichenem Hakenkreuz 2005 schuldig, verwarnte ihn und behielt sich die Verhängung einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15 Euro vor (vgl. Verwarnung mit Strafvorbehalt).[156] Am 16. März 2006 hob das Landgericht Tübingen dieses Urteil auf:[157][158] Der Träger sei eindeutig als Antifaschist hervorgetreten, das Symbol lasse selbst für Touristen seine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus erkennen und der Träger wäre auch sonst durch einen Verbotsirrtum entlastet gewesen, da bundesdeutsche Polizeistellen und Behörden § 86a StGB unterschiedlich ausgelegt hätten.[159]

Am 29. September 2006 verurteilte das Landgericht Stuttgart einen Versandhändler von der Firma Nix-Gut Records für den Versand von Waren, auf denen beispielsweise durchgestrichene oder von einer Faust zerschlagene Hakenkreuze zu sehen waren, nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von je 40 Euro.[160] Es sei rechtswidrig, Aufdrucke auf T-Shirts, Postern, Anhängern oder Ähnlichem zu verwenden, die sich offensichtlich bewusst gegen die auf ihnen dargestellte Symbolik aussprechen – unabhängig davon, unter welchem Slogan sie verfasst und beworben wurden (etwa „Nazis raus!“). Denn es handle sich bei § 86a StGB unstreitig um einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Daher sei dessen objektive Erfüllung unabhängig von der subjektiven politischen Meinung des Verwenders. Zudem solle die Symbolik der NS-Zeit gänzlich aus der Öffentlichkeit verbannt werden.

Das Urteil stieß bei deutschen Strafrechtlern[161] und Politikern vielfach auf Empörung und wurde auch im Bundestag debattiert. Das bewusste Eintreten gegen Rechtsextremismus sei zu fördern, nicht zu kriminalisieren. Auf eine parlamentarische Anfrage hin kündigte das Bundesministerium der Justiz eine Gesetzesänderung an, falls der Bundesgerichtshof (BGH) Urteile gegen Träger antinazistischer Symbole bestätigen würde.[162] Der Bundesgerichtshof hatte das Verwenden von Plakaten, „wenn nach dem gesamten Inhalt des Plakats eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung von vornherein ausgeschlossen ist und wenn die Verbreitung auch sonst dem Schutzzweck des § 86 a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft“, schon 1973 für nicht strafbar erklärt.[163][164] Der Versandhändler legte gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Revision zum Bundesgerichtshof ein, wo der Fall am 8. März 2007 verhandelt wurde und die Bundesanwaltschaft Freispruch forderte. Dieser Forderung kam der Bundesgerichtshof am 15. März 2007 nach und hob das Urteil des Landgerichts Stuttgart auf.[165] (Siehe Zitat oben.) Dies bedeutet nach einem Artikel der Süddeutschen Zeitung, dass in Deutschland die rechtliche Lage geklärt sei und somit das Tragen solcher Symbole erlaubt sei.[166]

Sozialadäquanzklausel

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Ausgenommen von dem Tatbestand sind nach der sogenannten Sozialadäquanzklausel Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlicher Zwecke (§ 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 StGB).

Nicht angenommen hat der Bundesgerichtshof 1979 das Eingreifen der Sozialadäquanzklausel in einem Fall, in dem es um das Verbreiten von Modellflugzeugen der NS-Luftwaffe mit aufgedrucktem Hoheitszeichen inklusive Hakenkreuz ging.[167]

Angewendet hat die Sozialadäquanzklausel dagegen der Bundesgerichtshof 1979 beim Verkauf einer antiquarischen Ausgabe von Mein Kampf mit Hakenkreuz auf dem Umschlag. Zu den ähnlichen Zwecken zähle auch der Handel mit solchen Büchern aus der Zeit des Nationalsozialismus, der „heute in erster Linie als Mittel der Unterrichtung über Wesen und Programm des Nationalsozialismus dienen kann“.[168]

Ebenfalls wandte der Bundesgerichtshof 1983 die Klausel an in Bezug auf eine Auktion von Militaria und Orden mit erheblichen Schutzvorrichtungen und unter anderem Museen als potentiellen Käufern. Dabei betonte er aber auch, dass die Sozialadäquanzklausel immer nur dann eingreife, wenn die Handlung den (ergänze: weit gesteckten) Schutzzweck des § 86a StGB nicht verletze.[169]

Ebenso angenommen hat der Bundesgerichtshof 1983 die Anwendbarkeit der Sozialadäquanzklausel bei Hitler-Bildern und Hakenkreuzen in einem Bildband über Adolf Hitler.[170][171] Der Bundesgerichtshof begrenzte entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die Verwendung nicht auf das „zum Verständnis der Informationen unbedingt“ Erforderliche.[172] Dabei bezog sich der Bundesgerichtshof auch auf die Feststellung des Tatgerichts, „daß die Verwendung dieser beiden NS-Symbole nicht lediglich in einem pseudowissenschaftlichen Werk oder gar in anreißerischer Art und Weise verwendet wurde, sondern gerade ihre Verwendung zeig[e] dem Leser und Betrachter plastisch das Doppelbödige, das Gegensätzliche der damaligen Zeit“.[173]

Privat Militaria zu sammeln und in begrenztem Maße zu tauschen, soll nach einer Ansicht in der Literatur unter die Sozialadäquanzklausel fallen,[174] nach der Ansicht des Gesetzgebers soll in solchen Fällen schon ein Verbreiten bzw. ein Vorrätig-Halten zum Verbreiten fehlen[175].

Kollision mit der Kunstfreiheit

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Ohne Bezug auf die Sozialadäquanzklausel hob das Bundesverfassungsgericht 1987 eine Verurteilung auf, in der die FDJ bzw. ein Ereignis in ihrer Geschichte Gegenstand der Kunst (Westdeutsche Erstaufführung des Herrnburger Berichts von Bertolt Brecht und Paul Dessau) war und daher ihre Symbole auch auf den Werbeplakaten zu sehen waren.[176] Ebenso hob das Bundesverfassungsgericht 1990 eine Verurteilung auf, in der es um verbotene Symbole im Rahmen einer satirischen Darstellung Hitlers als tourender Jo-Jo-Spieler auf T-Shirts ging.[177] „Beide Darstellungen lassen entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die Interpretation zu, daß Hitler und sein Größenwahn hier in Form einer Satire verspottet werden sollen.“ schrieb das Bundesverfassungsgericht unter anderem in seiner Begründung.[178] In der Literatur wird betont, eine Strafbarkeit komme in der Fallgruppe der Kollision mit der Kunstfreiheit aber immer dann in Betracht, wenn das eigentliche Ziel die Werbung für die verbotene Organisation sei.[179]

Subjektiver Tatbestand

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Beim subjektiven Tatbestand gilt Folgendes:

Hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale ist wenigstens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) erforderlich.[180] Bei Kennzeichen einer verbotenen Partei oder Vereinigung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 muss das unanfechtbare Verbot zumindest für möglich gehalten werden.[181][180] Zu den Anforderungen an Billigen im Sinne des bedingten Vorsatzes beim Verwenden siehe oben bei § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Nicht erforderlich sind eine inhaltliche Zustimmung zum Symbolgehalt des Kennzeichens,[182] ein Wille zur Unterstützung der verbotenen Organisation[22] oder gar eine verfassungsgefährdende Absicht[181] bzw. gar eine Absicht, den politischen Frieden zu stören[183].

Strittig ist, ob bei den im Absatz 1 Nr. 2 zur Vollendung erhobenen Vorbereitungshandlungen (Herstellen, Vorrätig-Halten, Ein- und Ausführen) beim Merkmal „zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland“ Absicht im Sinne zielgerichteten Wollens (dolus directus I)[184][185][181][186] nötig sei, zumindest direkter Vorsatz im Sinne sicherer Gewissheit (dolus directus II)[180] erforderlich sei oder ob auch hier wenigstens der bedingte Vorsatz[187] genüge. Die Ansicht, die zielgerichtetes Wollen fordert, kann als überwiegend bezeichnet werden.

Ist die Verletzung des Schutzzweckes nicht eindeutig aus den Umständen zu ersehen, bedarf es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Jena aus 2019 „einer besonders sorgfältigen Prüfung der subjektiven Tatseite“ (zur Parole „Deutschland erwache“).[68] Entsprechend hat schon 2008 der Bundesgerichtshof zum Verwenden des Keltenkreuzes entschieden.[188]

Ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Sozialadäquanzklausel (§ 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 4) ist ein Tatbestandsirrtum, ein Irrtum über die Reichweite dieser Klausel bloß ein Verbotsirrtum.[189] Entsprechendes gilt nach dem für Irrtümer dahingehend, „der Gebrauch sei wegen ausreichender Distanzierung nicht tatbestandsmäßig“[190] (vgl. oben Fälle teleologischer Restriktion).

Ausland/Inland bzw. Handlungsort

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Die Strafbarkeit von im Ausland begangenen Handlungen richtet sich nicht nur nach dem auf den ersten Blick ersichtlichen Wortlaut des § 86a StGB, sondern auch nach dem Strafanwendungsrecht.

Nach Abs. 1 Nr. 1 muss die Tat „im Inland“ begangen werden.

Strittig ist bzw. war, ob für die Vorbereitungshandlungen bzw. deren Ziel nach Abs. 1 Nr. 2 dieselbe räumliche Beschränkung gilt[191][192] oder nicht[193].

Zudem sind Auswirkungen im Inland nach dem Strafanwendungsrecht zu beachten, beispielsweise wenn ein Hitlergruß im Ausland durch eine Fernsehübertragung im Inland gezeigt wird[192].

Geändert (und verschärft) wurde das Strafanwendungsrecht mit Wirkung vom 1. Januar 2021.[194] Durch diese Gesetzesänderung folgt aus dem geänderten § 5 Nr. 3 Buchst. b eine erweiterte Anwendbarkeit für Auslandstaten, insbesondere über das Internet.[195][196] Eine Strafbarkeit nach dem Recht Deutschlands ist danach zu bejahen,

in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat [...].

Hierfür nennt der Gesetzgeber als Beispiel den oben genannten Fall, dass ein Deutscher oder ein Ausländer mit Lebensgrundlage in Deutschland bei einem Fußballspiel im Ausland den Hitlergruß zeige und dies nach Deutschland übertragen werde.[197] Die in § 86a Abs. 1 Nr. 2 genannten Vorbereitungshandlungen (herstellen, vorrätig halten, einführen, ausführen) sind von dieser Regelung im Strafanwendungsrecht nicht erfasst.[198][199]

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Einstellen von „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ aus dem Ausland ins Internet kann nach dieser Änderung als überholt gelten.[200] Nach dem überholten Beschluss des Bundesgerichtshofes aus 2014[201] war eine Strafbarkeit in diesen Fällen abzulehnen, auch wenn die Kennzeichen vom Inland aus abrufbar waren. Es wird vertreten, dass die Wörter „im Inland“ innerhalb des § 86a StGB durch diese Rechtsänderung bedeutungslos geworden seien.[202]

Neben dem verschärften § 5 StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Strafrecht Deutschlands allerdings auch noch nach dieser Gesetzesänderung nach der bisherigen Regelung in § 7 Absatz 2 Nummer 2 StGB anwendbar sein.[203]

Im Rahmen der Konkurrenzen gilt:

Die Handlungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 („verbreitet“[204] usw.) verdrängen etwaige Vorbereitungshandlungen nach Nr. 2.[205][206]

Nach herrschender Meinung kann Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen,[207] § 89–90c StGB, Volksverhetzung und Beleidigung bestehen, ebenso mit § 3 und § 24 VersammlungsG; mit § 84 und § 85 StGB nur, soweit die Verwendung des Kennzeichens zugleich Mittel der Organisationstat ist. Im Verhältnis zu § 15 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen geht § 86a StGB vor (siehe § 21 OWiG).[205][208]

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Gericht kann dem Täter nach Maßgabe von § 92a StGB (also „Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. Außerdem können die Tatgegenstände gemäß § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB eingezogen werden.

Bei geringer Schuld kann das Gericht nach § 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 StGB von Strafe absehen. Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen das Gericht von Strafe absehen kann (also bei geringer Schuld), kann auch bereits die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichtes von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen (§ 153b Abs. 1 StPO) oder, sofern die Klage schon erhoben und die Hauptverhandlung noch nicht eröffnet wurde, das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen (§ 153b Abs. 1 StPO).

In Bezug auf Dienstverhältnisse sind berufs- und disziplinarrechtlich verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten:[209][210]

Bei eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder mehr ist der Verurteile vom Wehr- oder Zivildienst ausgeschlossen (§ 10 Nr. 1, § 30 Abs. 1 S. 1, 2 Halbsatz 1 WPflG, § 9 Nr. 1, § 45 Abs. 1 S. 1 ZDG). War der Verurteilte Beamter, so endet bei einer Verurteilung ab 6 Monaten Freiheitsstrafe das Beamtenverhältnis mit dem Tage der Rechtskraft der Verurteilung (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtStG).

Bei Richtern reicht eine rechtskräftige Verurteilung zu jeglicher Freiheitsstrafe nach dieser Norm, um ihren Status als Richter zu beenden (§ 24 Nr. 2 DRiG). Entsprechendes gilt für Zeit- und Berufssoldaten (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, § 48 S. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 2 SG). Auch eine Verurteilung nach Ende der Dienstzeit hat für Soldaten Konsequenzen für Dienstgrad und Versorgung (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2b, § 57 Abs. 1, 2 S. 2 SG); vergleichbar ist dies bei Beamten geregelt (vgl. etwa § 59 Abs. 1 S. 1 BeamtVG, Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz). Im Hinblick auf § 92a StGB ist zu beachten, dass diese Folgen auch durch einen Verlust der Amtsfähigkeit eintreten [ergänze: Relevanz hier zweifelhaft, siehe oben: „Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“]. Bei Notaren gilt Ähnliches wie bei Landesbeamten (§ 49 BNotO). Zudem führt der Verlust der Amtsfähigkeit bei Rechtsanwälten (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO), Steuerberatern (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) und Wirtschaftsprüfern (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WPO) zum Ende der Berufsausübung.

Mögliche berufs- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen sind allerdings schon bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).[210][209][211]

Wegen der überindividuellen Rechtsgüter und der Deliktsnatur (siehe beides oben) kann der einzelne Bürger kein Verletzter im Sinne der Strafprozessordnung sein (vgl. inzwischen § 373b StPO), so dass ein dennoch gestellter Antrag auf ein Klageerzwingungsverfahren unzulässig wäre.[212][213]

2019 gab es nach dem Recht Deutschlands 1.368 Abgeurteilte (Betroffene gerichtlicher Entscheidungen) und 1.044 Verurteilte bezogen auf § 86a StGB.[214] 2020 gab es 1.646 Abgeurteilte und 1.244 Verurteilte.[215] 2021 gab es 1.777 Abgeurteilte und 1.323 Verurteilte.[216] In der strafrechtlichen Literatur wird davon ausgegangen, dass von dem Hintergrund häufiger „Hakenkreuzschmierereien“ und häufiger Verwendung von Kennzeichen im Internet die Dunkelziffer erheblich ist.[217]

Sonstige Wirkung

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Etwa bei Auktionen historischer Gegenstände und Schriften mit Bild wird oftmals das Hakenkreuz vorher durch Überdecken oder per Bildbearbeitung unkenntlich gemacht. So ist beispielsweise auch auf der Rückseite einer anfänglichen Version (2005) des DVD-Covers zum Film „Der Untergang“ und der ersten DVD[218] das Hakenkreuz im Reichsadler an der Mütze des Hitler-Darstellers Bruno Ganz schwarz übermalt.[219][220] In einer anderen Version ist der Darsteller kleiner abgebildet, und die Mütze ist teilweise abgedunkelt, sodass das Symbol nicht vollständig erkennbar ist;[221] weitere Cover kommen ganz ohne Darstellung aus. Die Filmplakate, Standfotos, ausländische Covers und das Cover des Begleitbuchs[220] sind nicht retuschiert. Historisch forschende Autoren stellten das beschriebene Zeichen auf dem Cover sicherheitshalber nicht dar und nannten ihr 2009 erschienenes Buch XX – Die SS-Rune als Sonderzeichen auf Schreibmaschinen.[222]

Das Computerspiel Wolfenstein 3D, das die NS-Zeit zwar fiktiv, aber inhaltlich und ästhetisch zum zentralen Thema hat, wurde 1994 bundesweit wegen seiner Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen beschlagnahmt und aufgrund seiner Gewaltdarstellung von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert.[223][224] Die nachfolgenden Titel der Reihe erschienen, neben internationalen Fassungen, auch in jeweils speziellen deutschsprachigen Versionen, in welchen jeder direkte Bezug zum dort als Feindbild dargestellten „Dritten Reich“ entfernt wurde. Anders als in der Bundesrepublik wurden in Österreich und der Schweiz auch die internationalen Fassungen regulär vertrieben.[225] Das Entfernen von verfassungswidrigen Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB wurde branchentypisch bei einer Vielzahl von Computerspielen angewandt; in Deutschland herrschte ein de facto Verbot solcher Darstellungen in Computerspielen.[226][227][228]

Am 9. August 2018 wurde eine Änderung der Verwaltungspraxis der Altersfreigaben der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) verkündet: Seitdem können auch Computerspiele mit verfassungswidrigen Kennzeichen zur Prüfung eingereicht und gegebenenfalls mit einer Altersfreigabe versehen werden.[229][230] Mit unter anderem Wolfenstein: Youngblood wurde im Jahr 2019 in Deutschland eine Spielversion mit Hakenkreuzen veröffentlicht, nachdem die USK-Gremien zuvor eine Altersfreigabe vergeben hatten,[231] wobei die Elektronik-Fachmarktkette Media-Saturn und die Computerspielkette GameStop diese Version aufgrund der sensiblen Inhalte nicht vertreiben wollten.[232]

Nach der Prüf- und Spruchpraxis (Stand 2019) können jedenfalls Spiele mit edukativem Inhalt und ausreichend kritischer Auseinandersetzung eine Alterskennzeichnung erhalten. Nach der Ansicht von Raphael Wager in der juristischen Fachpresse soll dies jedoch im Rahmen der Sozialadäquanzklausel auch für Spiele mit primär unterhaltendem Charakter möglich sein.[233]

Einzelnachweise

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  1. Sechstes Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1960 BGBl. I S. 478; zum Gesetzgebungsverfahren siehe BT-Drs. 3/918 sowie BT-Drs. 3/1746.
  2. Paragraf 96a. In: lexetius.com. Thomas Fuchs, abgerufen am 10. Dezember 2024 (30. Juli 1960/4. August 1960–1. August 1968).
  3. a b c d e f g Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 1.
  4. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953, BGBl. I S. 684.
  5. Achtes Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968, BGBl. I S. 741, in Kraft ab 1. August 1968.
  6. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469, in Kraft ab 1. Januar 1975.
  7. Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1985, BGBl. I S. 965 mit Wirkung zum 1. August 1985.
  8. BT-Drs. 10/1286, S. 7.
  9. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3186 mit Wirkung zum 1. Dezember 1994.
  10. BR-Drs. 887/92 S. 10.
  11. Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.
  12. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250), in Kraft getreten am 22. September 2021.
  13. a b BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 3 StR 495/01 –, HRR Strafrecht Rn. 18 = NJW 2002, 3186 (3187) = BGHSt 47, 354.
  14. Martin Heger In: Lackner/Kühl/Heger: StGB. 30. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 1.
  15. Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 1.
  16. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 – 3 StR 1/71 I –, Wolters Kluwer Rn. 9 = NJW 1973, 106 (107) = BGHSt 25, 30.
  17. a b Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 86a Rn. 1.
  18. Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 1.
  19. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 1.
  20. a b Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 2.
  21. a b c d e BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05 –, juris.bundesgerichtshof.de = NJW 2005, 3223.
  22. a b c BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2202/08 – bundesverfassungsgericht.de, Rn. 13 = NJW 2009, 2805 (2805 f.).
  23. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 –, DFR Rn. 56 = NJW 2010, 47 (49) = BVerfGE 124, 300 (320).
  24. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, bundesverfassungsgericht.de Rn. 17 ff. = NJW 2006, 3052 = BVerfGK 7, 452.
  25. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004, - 1 BvQ 19/04 -, DFR Rn. 21 = NJW 2004, 2814 = BVerfGE 111, 147.
  26. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 –, HRR Strafrecht Rn. 24 = NJW 2009, 928 (929 f.) Abs. 19 = BGHSt 52, 364.
  27. Sinngemäß auch: BayObLG Beschluss vom 8. Mai 2024 – 204 StRR 452/23 –, BayernRecht Rn. 13 und 16 = GRUR-RS 2024, 10454; OLG Rostock, Urteil vom 9. September 2011 – 1 Ss 31/11 I 47/11 –, Justiz Mecklenburg-Vorpommern Rn. 14 = NStZ 2012, 572.
  28. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 3 StR 495/01 –, DFR Rn. 16 = NJW 2002, 3186 (3187) = BGHSt 47, 354 (358); Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage, Band 7 §§ 80-121, De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 9; Klaus Ellbogen In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 4.
  29. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 –, HRR Strafrecht Rn. 25 = NJW 2009, 928 (930) Abs. 20; Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 4; Martin Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB. 30. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 2.
  30. BGH, Urteil vom 13. August 2009 – 3 StR 228/09 –, HRR Strafrecht Rn. 18–22 = NStZ 2010, 210 Rn. 19–23.
  31. OLG Hamm, Urteil vom 8. Oktober 2003 – 2 Ss 407/03 –, NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW) = NStZ-RR 2004, 12.
  32. Jan Steinmetz: Anmerkung zu OLG Hamm, Urteil vom 8. Oktober 2003 – 2 Ss 407/03. NStZ 2004, S. 444.
  33. a b Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 7.
  34. Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 16.
  35. Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 6.
  36. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 10.
  37. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952, Az. 1 BvB 1/51; BVerfGE 2, 1 – SRP-Verbot.
  38. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956, Az. 1 BvB 2/51; BVerfGE 5, 85 – KPD-Verbot.
  39. BVerfG, Pressemitteilung, Nr. 4/2017, Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele.
  40. Vgl. Dirk Reuter: Verbotene Symbole, Nomos 2005, S. 183.
  41. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 9.
  42. Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 5.
  43. Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 2.
  44. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 –, HRR Strafrecht = NStZ 2009, 88.
  45. Verbot unanfechtbar nach BVerwG, Urteil vom 30. August 1995 – 1 A 14/92 –,dejure.org = NVwZ 1997, 66.
  46. BAnz., Bekanntmachung vom 10. November 1994, S. 11393.
  47. a b Verbot unanfechtbar nach BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2001 – 6 VR 1.01, 6 A 1.01 –, dejure.org mit Verbot von „Blood & Honour Division Deutschland“ und „White Youth“ unanfechtbar. BVerwG, Mitteilung vom 13. Juni 2001 – 19/01 (lexetius.com/2001,2691). Abgerufen am 19. Juli 2021.
  48. Gabriele Kett-Straub: Das Verwenden nationalsozialistischer Kennzeichen - § 86a StGB im Spannungsfeld zwischen symbolischem Strafrecht, Gefühls- und echtem Rechtsgüterschutz. NStZ 2011, S. 601 (602) mit weiteren Nachweisen zum Streitstand.
  49. KG, Beschluss vom 12. März 2024 – (5) 161 Ss 153/22 (33/22) –, Entscheidungsdatenbank Berlin Rn. 57.
  50. a b c Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 5.
  51. a b c d e Mark Steinsiek in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 8.
  52. OLG Hamm, Urteil vom 23. November 1983 – 2 Ss 1081/83 –, dejure.org = NJW 1985, 2146.
  53. BayObLG, Urteil vom 20. Januar 1987 – RReg. 4 St 209/86 –, NJW 1987, 1778.
  54. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1954 – I A 23.53 –, dejure.org = BeckRS 1954, 104135 = BVerwGE 1, 184.
  55. LG Berlin, Beschluss vom 6. November 2023 – 503 Qs 76/23 –, Entscheidungsdatenbank Berlin = NStZ 2024, 758.
  56. a b Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 4.
  57. BGH, Urteil vom 25. April 1979 – 3 StR 89/79 –, Wolters Kluwer Rn. 8 ff. = NJW 1979, 1555 = BGHSt 28, 394.
  58. KG, Urteil vom 30. September 2024 – 2 ORs 14/24 – 121 SRs 43/24 –, Entscheidungsdatenbank Berlin, Rn. 10 = NJW 2024, 3460.
  59. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 10.
  60. OLG Jena, Urteil vom 1. Juni 2006 - 1 Ss 79/06 –, BeckRS 2006, 9085, beck-online Rn. 11 f.
  61. OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 2023 – 4 ORs 46/23 –, NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW) Rn. 21 = MMR 2024, 57 (58).
  62. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 1 OLG 2 Ss 40/22 –, Justiz Rheinland-Pfalz Rn. 9 ff. = NStZ 2023, 379 (380).
  63. BGH, Urteil vom 9. August 1965 – 1 StE 1/65 –, Wolters Kluwer Rn. 22.
  64. OLG München, Beschluss vom 7. August 2006 – 4 St RR 142/06 –, dejure.org = NStZ 2007, 97.
  65. BayObLG, Beschluss vom 12. April 2023 – 207 StRR 80/23 –, Bayern.Recht Rn. 15 = StV 2024, 353 (zitiert von: Andreas Stegbauer: Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten. NStZ 2024, S. 144 [144 f.]).
  66. OLG München, 7. Mai 2015 – 5 OLG 13 Ss 137/15 –, openjur.de.
  67. OLG Hamm, Urteil vom 1. Februar 2006 – 1 Ss 432/05 −, NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW) Rn. 3 = NStZ 2007, 45; Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, StGB § 86a Rn. 3; Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Band 7 §§ 80-121, De Gruyter, Berlin, Boston 2021, § 86a StGB Rn. 6.
  68. a b OLG Jena, Urteil vom 6. Juni 2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19 –, Justiz Thüringen = StV 2020, 176: Am Verwenden fehle es nur dann, wenn der Schutzzweck der Norm erkennbar nicht berührt werde.
  69. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 7.
  70. OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 1970, Az. 1 Ss 114/70; NJW 1970, 2257.
  71. OLG Düsseldorf vom 6. September 1990, Az. 5 Ss 280/90 – 114/90 I; MDR 1991, 174.
  72. BGH, Urteil vom 8. September 1976 – 3 StR 280/76 (S) –, wolterskluwer-online.de = BGHSt 27, 1.
  73. a b Klaus Ellbogen In: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 13.
  74. a b BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2202/08 –, bundesverfassungsgericht.de = NJW 2009, 2805.
  75. Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen. (PDF 3,8 MB) Bundesamt für Verfassungsschutz, S. 65, abgerufen am 16. Dezember 2023 (Stand: September 2022).
  76. Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 6.
  77. Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 3.
  78. Vgl. auch: OLG Celle, Urteil vom 3. Juli 1991 – 3 Ss 88/90 –, Entscheidungsdatenbank Niedersachsen = NJW 1991, 1497.
  79. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2012 – 11 ME 113/12 –, Entscheidungsdatenbank Niedersachsen Rn. 8 = Niedersächsischer Rechtspfleger (NdsRpfl) 2012, 253.
  80. a b c d Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019. StGB § 86a Rn. 3.
  81. BayObLG, Urteil vom 15. März 1989 – 3 St 133/88 –, dejure.org = NJW 1990, 2006 (2006 f.) zum Lied vom Wildschützen Jennerwein.
  82. OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Oktober 1987 – Ss 481/87 –, dejure.org = NJW 1988, 351 zum Horst-Wessel-Lied.
  83. Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 5.
  84. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 9, 11.
  85. Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen. (PDF 3,8 MB) Bundesamt für Verfassungsschutz, S. 53–54, abgerufen am 16. Dezember 2023 (Stand: September 2022).
  86. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – I Ws 146/01 –, dejure.org = NStZ 2002, 320 (320 f.).
  87. Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021, Anhang, Ziff. II, Amtsblatt der EU L 43 vom 8. Februar 2021, S. 1.
  88. Roman Trips-Hebert: Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Infobrief WD 7 – 3010 – 105/21, 2021, S. 12.
  89. Maximilian Steinbeis: Kennzeichen. In: Verfassungsblog. 2. Juni 2023, abgerufen am 17. Dezember 2023.
  90. BT-Drs. 19/31115, S. 10
  91. BT-Drs. 19/31115, S. 7 f.
  92. Kritisch hierzu: Tatjana Hörnle: Aktuelle Probleme aus dem materiellen Strafrecht bei rechtsextremistischen Delikten. NStZ 2002, S. 113.
  93. Ablehnend noch 2017: Hans-Ullrich Paeffgen In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86a Rn. 7; aufgegeben 2023 von Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 7, 9.
  94. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 3 StR 495/01 –, DFR Rn. 14 ff. = NJW 2002, 3186 (3187 f.) = BGHSt 47, 354 (357).
  95. Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 9.
  96. OLG Hamm, Urteil vom 17. April 2002 – 2 Ss 160/02 –, NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW) = NStZ-RR 2002, 231.
  97. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2202/08 –, bundesverfassungsgericht.de = NJW 2009, 2805, Zitat: „Zutreffend wird festgestellt, dass die Wortkombination ‚die Fahnen hoch‘ - bis auf die Verwendung des Plurals - dem Titel und dem Textbeginn des Horst-Wessel-Liedes entspricht.“
  98. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14 –, rechtsprechung-im-internet.de Rn. 3, insbesondere 15 (insofern nicht abgedruckt unter NStZ 2015, 81).
  99. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 150/03 –, bundesverfassungsgericht.de = NJW 2006, 3050.
  100. Stefan Muckel: Verwendung rechtsextremistischer Fantasieparole. JA 2007, 237.
  101. BGH, Urteil vom 13. August 2009 – 3 StR 228/09 –, bundesgerichtshof.de = BGHSt 54, 61; zustimmend zitiert von Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 10.
  102. OVG Bautzen, Beschluss vom 21. April 2016 – 3 B 103/16 –, Justiz Sachsen Rn. 12.
  103. Noch 2017: Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86a Rn. 9; relativiert 2023 von Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86 Rn. 9: Bei Versammlungen von ferne gesehen ggf. doch.
  104. BT-Drs. 12/4825 S. 6–7.
  105. Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 10.
  106. KG, Beschluss vom 12. März 2024 – (5) 161 Ss 153/22 (33/22) –, Entscheidungsdatenbank Berlin Rn. 39 ff., 56.
  107. Klaus Ellbogen In: BeckOK StGB. V. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 26.
  108. BT-Drs. 10/1286 S. 7.
  109. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 StR 144/16 –, rechtsprechung-im-internet.de Rn. 4 = NStZ-RR 2017, 205 (205 f.).
  110. OLG Celle, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 Ss 127/22 –, Entscheidungsdatenbank Niedersachsen = NStZ-RR 2023, 12 (13).
  111. BayObLG, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 207 StRR 414/23 −, Bayern.Recht Rn. 9–12.
  112. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. Juli 2024 – 1 Ws 171/23, 1 Ws 174/23, 1 Ws 175/23, 1 Ws 176/23, 1 Ws 177/23, 1 Ws 178/23 –, Justiz Hessen.
  113. Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86 Rn. 29 f. i. V. m. StGB § 86a Rn. 12.
  114. BGH, Urteil vom 29. Mai 1970 – 3 StR 2/70 I –, Wolters Kluwer Rn. 7= NJW 1970, 1693.
  115. Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 86a Rn. 6.
  116. a b Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 19.
  117. KG, Beschluss vom 12. März 2024 – (5) 161 Ss 153/22 (33/22) –, Entscheidungsdatenbank Berlin Rn. 13.
  118. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2006 – 1 Ss 449/05 –, openjur.de Rn. 11, 16 = MMR 2006, 387 (388).
  119. Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski In Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 13.
  120. a b BT-Drs. 19/19859 S. 55.
  121. a b c OLG Celle, Urteil vom 10. Mai 1994 – 1 Ss 71/94 –, NStZ 1994, 440.
  122. Sinngemäß auch: BGH, Beschluss vom 19. August 2010 – 3 StR 301/10 –, rechtsprechung-im-internet.de Rn. 4 = NStZ 2011, 575 (576).
  123. BayObLG, Beschluss vom 29. November 2023 – 202 StRR 88/23 –, Bayern.Recht Rn. 6.
  124. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 − 3 StR 88/14 –, rechtsprechung-im-internet.de Rn. 17 = NStZ 2015, 81 (83).
  125. Zustimmend: Andreas Stegbauer In: Heribert Schumann/Andreas Mosbacher/Stefan König (Hrsg.): Medienstrafrecht. 1. Auflage, Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-3033-9, StGB § 86a Rn. 7.
  126. a b OLG Brandenburg, Urteil vom 25. März 2020 – (1) 53 Ss 126/19, Entscheidungsdatenbank Brandenburg = NStZ 2020, 735 (736).
  127. Klaus Ellbogen In: BeckOK StGB. V. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 29.
  128. Zustimmend: Klaus Ellbogen In: BeckOK StGB. V. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 30.
  129. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 26.
  130. Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86 Rn. 34, § 86a Rn. 5.
  131. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 27.
  132. Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 86a Rn. 9b.
  133. Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86 Rn. 34, § 86a Rn. 16.
  134. Zum Vorrätighalten bei der Volksverhetzung: BayObLG, Beschluss vom 6. November 2001 – 5 St RR 288/2001 –, dejure.org = NStZ 2002, 258 (259) = BayObLGSt 2001, 144 (145).
  135. a b Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 32, § 86a Rn. 27.
  136. a b Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86 Rn. 35, § 86a Rn. 16.
  137. BT-Drs. 19/19859 S. 54.
  138. a b Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 23, § 86 Rn. 33.
  139. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 33, § 86a Rn. 27.
  140. Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 23, § 86 Rn. 34.
  141. Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 14.
  142. Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 11.
  143. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 486/06 –, juris.bundesgerichtshof.de Rn. 12 = NJW 2007, 1602 (1603) = BGHSt 51, 244.
  144. BT-Drs. 19/19859 S. 55, Zitat: „Die Beibehaltung der Tathandlung des ‚Verwendens‘ in Absatz 1 Nummer 1 StGB-E lässt weiterhin Raum für die herrschende Meinung, wonach eine ‚Verwendung‘ von Kennzeichen, die dem Schutzzweck der Norm ersichtlich nicht zuwiderläuft, vom Tatbestand nicht erfasst werden soll (vgl. BGHSt 25, 30, 32, Urteil vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71, bei juris Rn. 9).“.
  145. Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 12.
  146. LG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2008 – 2 Qs 87/08 –, openjur.de Rn. 21 = NStZ-RR 2009, 105 (106).
  147. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 –, juris.bundesgerichtshof.de Rn. 23 = NJW 2009, 928 (930) = BGHSt 52, 364.
  148. BayObLG, Urteil vom 7. Oktober 2022 – 202 StRR 90/22 – Bayern.Recht = MMR 2023, 143.
  149. BayObLG, Beschluss vom 29. November 2023 – 202 StRR 88/23 –, Bayern.Recht.
  150. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2023 – 1 ORs 132/23 –, Entscheidungsdatenbank Niedersachsen.
  151. KG, Urteil vom 30. September 2024 – 2 ORs 14/24 – 121 SRs 43/24 –, Entscheidungsdatenbank Berlin = NJW 2024, 3460.
  152. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 – 3 StR 1/71 I –, Wolters Kluwer = NJW 1973, 106 = BGHSt 25, 30.
  153. OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1985 – Ss 575/85 –, Entscheidungsdatenbank Niedersachsen = NStZ 1986, 166 f. = NJW 1986, 1275.
  154. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, bundesverfassungsgericht.de Rn. 22 ff. = NJW 2006, 3052 (3053) = BVerfGK 7, 452 .
  155. BayObLG, Urteil vom 26. Februar 1988 − RReg. 2 St 244/87 –, NJW 1988, 2901 = BayObLGSt 1988, 27.
  156. AG Tübingen, Urteil vom 7. November 2005 – 12 Cs 15 Js 11522/2005 –, openjur.de.
  157. LG Tübingen, Entscheidung vom 16. März 2006 – 23 Ns 15 Js 11522/05 –, zitiert nach Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 86a Rn. 4.
  158. Dazu Philipp Molsberger, Andreas Wax: Tatbestand und Korrektur. JZ 2006, S. 140.
  159. Antonia Götsch: Prozess grotesk: Vor Gericht wegen eines Anti-Nazi-Symbols. Der Spiegel, 23. März 2006.
  160. LG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2006 – 18 KLs 4 Js 63331/05 –, dejure.org.
  161. Z. B. Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86a Rn. 14, Zitat: „Allerdings musste man selbst dann zu dem grob unverständigen Judikat des LG Stuttgart[…] nicht notwendig kommen.“ und Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 14, Zitat: „Zu welchen Exzessen diese Rspr. sich verstiegen hat, belegt auf das Schönste OLG Stuttgart,[…] das das Durchstreichen des Hakenkreuzes als nicht ausreichend für eine tatbestandsausschließende Distanzierung angesehen hat.“
  162. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach auf eine Anfrage des Abgeordneten Volker Beck. BT-Drs. 16/2924 (PDF; 370 kB).
  163. BGH, Urteil vom 14. Februar 1973 – 3 StR 3/72 –, Wolters Kluver = BGHSt 25, 133.
  164. Vgl. Ralf Briese (Anfrage), Uwe Schünemann (Antwort): Kleine Anfrage mit Antwort. Strafverfolgung wegen Verwendens von Symbolen gegen Rechtsextremismus – Warum behindert die niedersächsische Polizei couragierte Arbeit gegen Rechtsextremismus? In: Drucksache 15/3321. Niedersächsischer Landtag, abgerufen am 14. Juli 2021 (Anfrage eingegangen am 18. September 2006, Antwort vom 14. November 2006).
  165. Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 36/07 vom 15. März 2007.
  166. BGH-Urteil. Anti-Nazi-Symbole dürfen verwendet werden. Süddeutsche Zeitung vom 17. Mai 2010, abgerufen am 11. April 2020.
  167. BGH, Urteil vom 25. April 1979 – 3 StR 89/79 –, Wolters Kluwer = NJW 1979, 1555 = BGHSt 28, 394.
  168. BGH, Urteil vom 25. Juli 1979 – 3 StR 182/79 (S) –, Wolters Kluwer Rn. 20 ff. = NJW 1979, 2216 (2218) = BGHSt 29, 73.
  169. BGH, Urteil vom 25. Mai 1983 – 3 StR 67/83 –, Wolters Kluwer Rn. 7 ff. = NJW 1983, 2268 (2268 f.) = BGHSt 31, 383.
  170. BGH, Urteil vom 22. Juni 1983 – 3 StR 56/83 (S) –, Wolters Kluwer.
  171. Zustimmend zitiert von Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 30.
  172. BGH, Urteil vom 22. Juni 1983 – 3 StR 56/83 (S) –, Wolters Kluwer Rn. 12.
  173. BGH, Urteil vom 22. Juni 1983 – 3 StR 56/83 (S) –, Wolters Kluwer Rn. 9.
  174. Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 40.
  175. BT-Drs. 10/1286, S. 7.
  176. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1987 – 1 BvR 1257/84 –, DRF = NJW 1988, 325 = BVerfGE 77, 240.
  177. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 – 1 BvR 680, 681/86 –, DRF = NJW 1990, 2541 = BVerfGE 82, 1.
  178. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 – 1 BvR 680, 681/86 –, DRF Rn. 17 = NJW 1990, 2541 = BVerfGE 82, 1 (5).
  179. Klaus Ellbogen In: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 43.
  180. a b c Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 17.
  181. a b c Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 37.
  182. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 31.
  183. BGH, Urteil vom 29. Mai 1970 – 3 StR 2/70 I –, Wolters Kluwer = NJW 1970, 1693 = BGHSt 23, 267.
  184. OLG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 1986 – Ws 156/86 –, dejure.org = NJW 1987, 1427 (1428).
  185. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 44.
  186. Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019. StGB § 86a Rn. 7c.
  187. Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 48–49.
  188. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, Az. 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88 Rn. 29: Zitat: „Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt; es bedarf dann aber besonders sorgfältiger Prüfung, ob sich der Täter bewusst war, das Kennzeichen einer verbotenen Organisation zu verwenden und daher auch die subjektive Tatseite gegeben ist.“.
  189. Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 38.
  190. BayObLG, Beschluss vom 15. November 2022 – 206 StRR 289/22 –, Bayern.Recht Leitsatz 4 mit Rn. 33 f.
  191. Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 44.
  192. a b Martin Heger In: Lackner/Kühl/Heger: StGB. 30. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 6.
  193. Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019. StGB § 86a Rn. 9a, Zitat: „Unerheblich ist, ob das Verbreiten (Verwenden) im Inland oder im Ausland erfolgen soll.“
  194. Durch das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30. November 2020 (BGBl. 2020 I S. 2600).
  195. Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 45.
  196. Siehe auch BT-Drs. 19/19859 S. 32 ff.
  197. BT-Drs. 19/19859 S. 44, Zitat: „Auch der Fall, in dem ein Deutscher oder ein Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland bei einem Fußballspiel im Ausland den Hitlergruß zeigt und dieses in Echtzeit in die Bundesrepublik Deutschland übertragen wird, wird von § 86a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Nummer 3 Buchstabe b StGB-E zu-künftig hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen sicher erfasst“.
  198. Martin Böse In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 5 Rn. 11.
  199. BT-Drs. 19/19859 S. 43 f.
  200. Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 47.
  201. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14 –, juris.bundesgerichtshof.de Rn. 8 = NStZ 2015, 81 (82); hierzu 2015: Frank Zimmermann: NS-Propaganda im Internet, § 86a StGB und deutsches Strafanwendungsrecht. HRRS 2015 S. 441.
  202. Hans-Ullrich Paeffgen/Diethelm Klesczewski In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 10.
  203. BT-Drs. 19/19859, S. 33, Zitat: „Sind die Voraussetzungen von § 5 Nummer 3 Buchstabe a oder b oder Nummer 5a StGB-E nicht erfüllt, kann sich eine Geltung für Auslandstaten immer noch zum Beispiel aus § 7 Absatz 2 Nummer 2 StGB unter den dort genannten Voraussetzungen ergeben.“
  204. Zum Verbreiten: BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 StR 33/12 –, rechtsprechung-im-internet.de Rn. 13 = NStZ 2012, 564 und Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 35 i. V. m. StGB § 86 Rn. 48.
  205. a b Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 24.
  206. Andreas Stegbauer In: Heribert Schumann/Andreas Mosbacher/Stefan König (Hrsg.): Medienstrafrecht. 1. Auflage, Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-3033-9, StGB § 86a Rn. 15.
  207. BGH, Beschluss vom 3. November 1980 – 3 StR 379/80 –, Wolters Kluwer Rn. 3.
  208. Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 42.
  209. a b Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 84 Rn. 35.
  210. a b Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 23 i. V. m. StGB § 84 Rn. 26a.
  211. Vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 1 StR 557/15 –, rechtsprechung-im-internet.de; beachte allerdings auch: BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 1 StR 541/05 –, juris.bundesgerichtshof.de = NStZ 2006, 393.
  212. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 38.
  213. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. April 1986 – 3 Ws 140/86 –, NJW 1988, 2906.
  214. Fachserie 10, Reihe 3. Rechtspflege. Strafverfolgung. 2019. (PDF, 2696 KB) Statistisches Bundesamt, 29. Oktober 2020, S. 26–27, abgerufen am 22. Juli 2021 („Erschienen am 29. Oktober 2020; Tabellen 5.1, 5.4 und 5.5 korrigiert am 28. Dezember 2020“).
  215. Fachserie 10, Reihe 3. Rechtspflege. Strafverfolgung. 2020. (PDF, 2,0 MB) Statistisches Bundesamt, S. 26-27, abgerufen am 15. Dezember 2023 („Erschienen am 21. Dezember 2021, Tabelle 2.2 korrigiert am 19. Januar 2022“).
  216. Fachserie 10, Reihe 3. Rechtspflege. Strafverfolgung. 2021. (PDF, 2,0 MB) Statistisches Bundesamt, 29. November 2022, S. 26-27, abgerufen am 15. Dezember 2023.
  217. Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 3.
  218. [1] – Premium Edition (CD1)
  219. Cover von Der Untergang – Premium, Edition.
  220. a b Christian Gapp: Hitler ohne Hakenkreuz, Telepolis, 9. April 2005.
  221. Der Untergang, Techno Video Bonn.
  222. Andreas Platthaus: In der Gewissheit des Sonnensiegs war das Heil inbegriffen, faz.net vom 5. April 2010.
  223. Konstantin Ewald: Das Kreuz mit dem Haken. (PDF) In: spielerecht.de. Abgerufen am 17. August 2020 (Ursprünglich erschienen in GamesMarkt 6/2010).
  224. AKGWDS Redaktion: Ist Hakenkreuz gleich Hakenkreuz ? Der Umgang des staatlichen Jugendschutzes mit verfassungsfeindlichen Symbolen im Digitalen Spiel 1985–1994. Arbeitskreis Geschichtswissenschaft und Digitale Spiele, 23. August 2019, abgerufen am 17. August 2020.
  225. Witold Pryjda: Wolfenstein: In Österreich und der Schweiz jetzt ungeschnitten, WinFuture.de, 26. Mai 2014.
  226. Benjamin Dankert, Philipp Sümmermann: Hakenkreuze in Filmen und Computerspielen: Entwicklungen und aktuelle Debatten zum Umgang mit verfassungsfeindlichen Kennzeichen. In: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (Hrsg.): .BPJM-Aktuell. Band 2/2018, 2018 (bundespruefstelle.de [PDF]).
  227. Marc Liesching: Hakenkreuze in Film, Fernsehen und Computerspielen: Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen in Unterhaltungsmedien. In: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (Hrsg.): BPJM-Aktuell. Band 3/2010, 2010 (bundespruefstelle.de [PDF]).
  228. David Martin: Hakenkreuze in Games: „Spiele sind keine Filme“ – Interview mit der Obersten Landesjugendbehörde. In: PC Games. 6. März 2014, abgerufen am 17. August 2020.
  229. Verfassungsfeindliche Symbole: Videospiele können künftig Hakenkreuze zeigen. In: Spiegel. 9. August 2018, abgerufen am 17. August 2020.
  230. Hakenkreuze in Games: USK-Altersfreigabe ab sofort möglich. In: GamesWirtschaft. 9. August 2018, abgerufen am 17. August 2020.
  231. Maximilian Franke: Wolfenstein: Youngblood – In Deutschland erstmals mit Hakenkreuzen. In: GamePro. 26. Juni 2019, abgerufen am 17. August 2020.
  232. Wolfenstein Youngblood: MediaMarkt, Saturn und Gamestop boykottieren Originalversion. In: GamesWirtschaft. 14. August 2019, abgerufen am 17. August 2020 (deutsch).
  233. Raphael Wager: Das Spiel mit dem Hakenkreuz. (Un-)Zulässigkeit der Verwendung von NS-Symbolik in Computerspielen. In: Multimedia und Recht (MMR). 2019, S. 80.