Landratsbezirk Vöhl

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Der Landratsbezirk Vöhl war ein Landratsbezirk im Großherzogtum Hessen und dessen Provinz Oberhessen mit Sitz in Vöhl und bestand von 1821 bis 1832. Er ging 1832 formal im Kreis Biedenkopf auf.

Geografische Lage

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Der Landratsbezirk Vöhl war in seinem Verhältnis zum übrigen Großherzogtum davon geprägt, dass er eine Exklave im äußersten Norden des Landes bildete. Er war weitestgehend vom Fürstentum Waldeck umgeben, nur südlich grenzte er an das Kurfürstentum Hessen. Zudem bestand er aus drei völlig separaten Gebieten, die nicht aneinander grenzten: dem zentralen Gebiet um Vöhl und den beiden Exklaven Höringhausen und Eimelrod.[1]

Der Landratsbezirk entstand 1821, als das Amt Itter umbenannt wurde und dessen Aufgaben in der Rechtsprechung dem neu gebildeten Landgericht Vöhl übertragen wurden.[2] Dies geschah im Zuge einer Verwaltungsreform im Großherzogtum, bei der generell alle Ämter aufgelöst und Rechtsprechung und Verwaltung getrennt wurden.[2]

Weitere Entwicklung

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In einer weiteren Verwaltungsreform wurden 1832 die Landratsbezirke zu Kreisen zusammengefasst. Der Landratsbezirk Vöhl ging dabei gemeinsam mit den Landratsbezirken Battenberg und Gladenbach in dem neuen Kreis Biedenkopf auf.[3]

Aufgrund der abseitigen Lage des Landratsbezirks Vöhl wurde diese Reform aber nicht wirklich vollzogen. Er behielt einen Sonderstatus und wurde nicht vollständig in den Kreis Biedenkopf integriert. Vielmehr amtierte der bisherige Landrat weiter und erhielt den Titel „Kreisrat“.[4]

Dieses Konstrukt ging in der Märzrevolution 1848 unter, als flächendeckend im Großherzogtum einzig Regierungsbezirke als mittlere Ebene zwischen der Staatsregierung und den Gemeinden eingerichtet wurden.[5] Diese Gebietsreform wurde nach dem Sieg der restaurativen Kräfte in der Reaktionsära 1852 wieder rückgängig gemacht und ein eigenständiger Kreis Vöhl geschaffen.[6]

Die folgenden Orte gehörten zum Landratsbezirk Vöhl:[7]

Das Gebiet des Landratsbezirks Vöhl lag auf den Gemarkungen der heutigen Gemeinden Diemelsee, Frankenau, Vöhl, Waldeck und Willingen.

  • L. Ewald: Beiträge zur Landeskunde. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik (Hg.): Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen. Jonghaus, Darmstadt 1862.

Einzelnachweise

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  1. Hessisches Landesamt für Geschichtliche Landeskunde (Hg.): Geschichtlicher Atlas von Hessen. Marburg 1960–1978, Taf. 25a.
  2. a b Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (408) (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
  3. Verordnung die Bildung von Kreisen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 74 vom 5. September 1832, S. 561–563 (563).
  4. Bekanntmachung die Kreisverwaltung in den Landrathsbezirken Wimpfen und Vöhl betreffend vom 20. August 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 74 vom 5. September 1832, S. 564.
  5. Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (219).
  6. Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 30 vom 20. Mai 1852, S. 224–228 (227).
  7. Ewald, S. 51, in Verbindung mit Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (408) (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).