Wikipedia:Archiv/Fotos von fremdem Eigentum

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Diese Seite gehört zum Wikipedia-Archiv.


Diese Seite befasst sich als Diskussionsseite mit der Frage, ob und wie Fotos von fremdem Eigentum in der Wikipedia eingestellt werden dürfen.

Für Fotos urheberrechtlich geschützter Objekte (Bauten, Tafeln usw.) von öffentlichem Verkehrsgrund aus siehe Panoramafreiheit. Die Panoramafreiheit gilt allerdings nicht in allen Ländern (z. B. nicht in Frankreich und Italien).

Für Fotos urheberrechtlich geschützter Gegenstände, die nicht unter die Panoramafreiheit fallen, siehe Bildrechte und Wikipedia:Bildrechte sowie als Fragen-Seite Wikipedia:Urheberrechtsfragen.

Im Folgenden geht es im Wesentlichen um Abbildungen gemeinfreier Gegenstände, die keinem Urheberrechtsschutz unterliegen.

ACHTUNG: Die umfangreichsten und wichtigsten Diskussionen zu diesem Thema befinden sich im Archiv dieser Seite!

Zusammenfassung: Ob Eigentümer wie z. B. Museen die Entfernung von Abbildungen verlangen können, ist in der Wikipedia umstritten. Üblicherweise wird das Einbringen von Abbildungen auch ohne Erlaubnis des Eigentümers akzeptiert.

Um Ärger mit angeblichen Rechteinhabern zu vermeiden, empfehlen viele, gemeinfreie oder unter freier Lizenz zur Verfügung gestellte eigene Bilder, die im Hinblick auf vertraglich oder qua Eigentum begründete Rechtsansprüche problematisch sind, unter Sockenpuppen hochzuladen. Die Nutzung eines Zweitaccounts zu diesem Zweck ist nach den Regeln der Wikimedia-Projekten zulässig.

Artikel (ausbaufähig): Recht am Bild der eigenen Sache

Zentraler Weblink

Zentrale Urteile:

Stellungnahme Seilers zum Wayang-Urteil

[Quelltext bearbeiten]

Sie lohnt ein Zitat: M.E. ist der Ausdruck "privat" insofern irreführend, es sollte besser von "nicht gewerblich" gesprochen werden. Außerdem halte ich die Konstruktion der unterstellten stillschweigenden Vereinbarung und dem “natürlichen Vorrecht” des Eigentümers für gewagt. Selbst wenn man aber dieser Auffassung folgt, ist darauf hinzuweisen, dass vertragliche Vereinbarungen nur zwischen den Vertragsparteien wirken. Verstößt der Fotograf gegen diese Vereinbarung und wertet die Fotos gewerblich aus, so kann der Eigentümer zwar gegen seinen Vertragspartner, den Fotografen, vorgehen, nicht aber gegen Dritte, die etwa als Postkartenverlag die Fotos verwerten und sich nicht vertraglich zur Unterlassung gewerblicher Nutzungen - angeblich stillschweigend - verpflichtet haben. [1] --Historiograf 19:57, 6. Okt 2005 (CEST)


Ist Wikipedia-Arbeit Pressearbeit? Wahrscheinlich ja

[Quelltext bearbeiten]

Ich habe vor einigen Monaten einmal eine Recherche zu Fragen in den Feldern Steuer, Sozialversicherung, Sozialrecht durchgeführt, bei denen es um die Einschätzung von "Wer ist ein Künstler" und "Welche Arbeit unterliegt dem Presserecht", mit einerseits Pressefreiheit, Freiheit von Kunst und Wissenschaft, aber auch Freiheit von Forschung und Lehre (viele Künstler sind zugleich Lehrer) ging. Zwar waren dort Fragen des Sozialrecht die zentralen, aber ich habe auch nebenbei einiges über die Wikipedia erfahren, weil ich sie in Fragen benutzt habe, da sie bei den Befragten bekannt war oder leicht zu erklären war. Dabei kam zum Beispiel heraus, daß ein Journalist, der gerade arbeitslos ist und nun nur in der Wikpedia schreibt, dieses beruflich und nicht hobbymäßig tut, wenns einen gewissem Umfang überschreitet; daß er nicht bezahlt wird, spielt keine Rolle. Das Selbstverständnis der Wikipedia als Enzyklopädie steht dem nicht entgegen. Für jemanden, der Schriftstellerisch, Journalistisch, als Grafiker, etc. tätig ist, gelten entsprechende berufsbezogenen Versicherungen, Rechtschutz, etc. auch für die Arbeit an der Wikipedia. Wer für die Wikipedia schreibt, und/oder auf einer eigenen Webseite nicht-finktionale Sachinhalte für die Allgemeinheit bereitstellt, wird vom Presserecht beschränkt (Wahrheitspflicht, Gegendarstellung, etc.) und beschützt (z.B. Recht auf Quellenschutz) unabhängig von seiner Ausbildung und ob er das "nebenbei" oder "hauptberuflich" tut. So spricht für mich Vieles dafür, daß die die Wikipedia auch als "Presse" verstehen kann und sollte, insbesondere wenn es um den grundgesetzlichen Auftrag der "freien Berichterstattung in Wort und Bild" geht, auf den man sich bei Bildern aus Innenräumen und von im Privatbesitz befindlichen Gegenständen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, imho immer dan berufen kann, wenn ein generelleres Fotografierverbot nicht bestand, oder ein individuelles eingerämt worden ist. Zum Nachweis des öffentlichen Interesses genügt in der Regel, auf mehrer Veröffentlichungen (einschließlich der eigenen) zum Thema/Gegenstand zu verweisen, oder z.B. auf auf eine Eintragung in der "Liste der gewünschten Artikel". "Nachfrage" ist nicht "Interesse", schon klar, aber gerade bei Museen, etc. deren (meist auch satzungsmäßige) Aufgabe es ist, "Öffentlichkeit herzustellen und zu informieren," müßten _einzelne_ Fotos aus einem großen Bestand in Analogie zur Zitatfreiheit erlaubt und sogar erwünscht sein, schließlich dient die Veröffentlichung eines solchen Fotos mit (notabene) Angabe des Museums als Standort des fotografierten Gegenstandes auch dazu, Interessenten aufmerksam zu machen und potentiell bzw. zusätzliche Besucher anzulocken, die schließlich Eintritt zahlen. -- Purodha Blissenbach 13:54, 30. Okt 2005 (CET)

Frankreich: kein Recht am Bild der eigenen Sache

[Quelltext bearbeiten]

http://commons.wikimedia.org/w/index.php?title=Commons:Village_pump&oldid=1225999#France:_No_Right_to_the_Image_of_One.27s_Own_Property --Historiograf 03:22, 21. Jan 2006 (CET)

Bilder, die von Benutzern im Sinn der hier diskutierten Problematik als heikel empfunden werden, können natürlich auch mit Accounts hochgeladen werden, die - zumal nach Löschung der Verbindungsdaten - keiner Person zugeordnet werden können (z.B. Internetcafé-Nutzer). Dies setzt allerdings bei urheberrechtlich geschützten eigenen Werken die Benutzung eines Pseudonyms (Nicks) als Urheberangabe etwa bei einer CC-Lizenz voraus. Da es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, kann die Wikipedia (bzw. die Foundation(JWales) nur im Fall der Verletzung eines Immaterialgüterrechts haftbar gemacht werden. Vertraglich oder per hausrecht vereinbarte Fotografierverbote binden grundsätzlich nur den Fotografen. Kann der Eigentümer nicht feststellen, wer ein Foto gemacht hat, sehe ich keine Möglichkeit - außer auf der Basis von Goodwill - die Wikipedia oder weitere lizenzkonforme Nutzer zu belangen. Dass solche Nutzer bei Benutzung urheberrechtlich geschützter Bilder etwa zu einem wissenschaftlichen Zweck sich auf eine Schranke des Urheberrechts (Möglichkeit des Bildzitats) berufen können, im Fall des Anspruchs aufgrund Eigentumsrechts aber dem schrankenlosen Kommerzialisierungsinteresse des Eigentümers ausgesetzt sein sollen, geht ja wohl nicht an.
Auch für Arbeitnehmer, die Ärger mit ihrem Chef vermeiden wollen (oder grundsätzliche Probleme mit dem Rechnungshof, der Open Content im öffentlichen Bereich ja nicht schätzt, da der öffentlichen Hand potentielle Bildlizenzen entgehen) kann ein quasi-anonymer Account, der natürlich regelmäßig gewechselt werden sollte, empfehlenswert sein. Niemand soll hiermit aufgerufen werden, geltendes Recht oder Fototgrafierverbote zu brechen. Aber wenn ihr Bedenken habt und das Bild für die Wikipedia - etwa als Abbildung gemeinfreien Kulturguts, das niemand monopolisieren dürfen sollte - wichtig ist und sonst keine Rechte Dritter verletzt werden (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht usw.), wisst ihr nun Bescheid. Wer URVs einstellt, kann sich auf diesen Hinweis nicht berufen (URV meint NICHT das Recht der Eigentümer, sollte nach Lektüre dieser Seite klar sein) --172.178.21.187 05:48, 2. Mär 2006 (CET)


Als Bahnfotograf kann ich nur sagen, die Fotos selber machen und nicht Klauen. Bei selbst erstellten Fotos sind die Fotorechte auch eindeutig. Zu Erstellung von Bahnfoto ist die Mitteilungen der Deutschen Bahn Nr. 3 vom 19.1.2001 über die Regelung zur Fotografiererlaubnis zu beachten. Den unter Bahnfotografen bekannte Text werde ich hier aus Urheberrechten nicht den Originaltext veröffentlichen. Es darf die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer den Aufnahmen nicht gefährdet werden. Die Verwendung von Scheinwerfern und Blitzlichtern ist nicht erlaubt. Hobbyaufnahmen für private Zwecke sind auch dann ohne besondere Genehmigung gestattet, wenn diese Fotos in Hobbyzeitschriften gegen das von den Verlagen üblicherweise gezahltem Honorar zur Veröffentlichung (nicht zu Werbezwecken) zur Verfügung gestellt werden. Sehr hilfreich sind aber auch die Landespressegesetze, was man als Fotograf und wo ich Rechte verletze. Auch Wikipedia ist in diesem Sinne Pressearbeit, auch wenn es kein Gewerbe ist.

--Kamloh

Abbildung eines Grabsteins keine Persönlichkeits- und Eigentumsverletzung

[Quelltext bearbeiten]

"Der Hersteller eines Grabsteins ist berechtigt, diesen Grabstein im Rahmen eines Prospekts, mit dem seine Leistungen zur Auswahl gestellt werden, auch dann abzubilden, wenn die Angehörigen des Verstorbenen dieser Abbildung nicht zustimmen" Oberlandesgericht München, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 29 U 2536/93 (wrp - Wettbewerb in Recht und Praxis 4/1994, S. 265-267). Aus den Gründen: "Das Fotografieren als Realakt läßt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt. Es fehlt darüber hinaus auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum, weil es sowohl an einer Substanzverletzung als auch an einer sonstigen tatsächlichen Einwirkung auf die Sache fehlt. Die Herrschaftsmacht wird insbesondere auch nicht durch die gewerbliche Verwertung von Abbildungen, wie sie in der Wiedergabe des Grabsteins im Prospekt der Beklagten zu sehen ist, verletzt. Durch die Abbildung des Grabsteins im Prospekt der Beklagten wird nämlich weder die rechtliche noch die tatsächliche Verfügungsmacht der Hinterbliebenen an dem Stein berührt. Insoweit käme lediglich eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts nach § 17 UrhG in Betracht, das lediglich dem Urheber, nicht aber dem Eigentümer einer Sache zusteht. Da der Kläger nicht Urheber des Grabsteins ist, bedarf es keiner Ausführungen zu der Frage, ob dem abgebildeten Grabstein Urheberrechtsschutz zukommt oder nicht. Eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt jedenfalls nicht vor." --Historiograf 01:46, 4. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Nachdem ich selber öfter auf Friedhöfen fotografiere: Viele Friedhofsordnungen in Bayern reglementieren (meist:Verbieten) das Fotografieren explizit. --188.104.93.131 10:56, 14. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Hausrecht begründet kein dingliches Recht mit Wirkung gegen jedermann

[Quelltext bearbeiten]

So die Ansicht von Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum UrhR, 2. Aufl. 2006, § 2 Rdnr. 164: "Eine Ausnahme soll gelten, wenn die Vervielfältigungsstücke unter Missachtung eines bestehenden Hausrechts hergestellt worden sind (Soehring 397). Nach dieser Auffassung darf eine Fotografie von einem Kunstgegenstand, die unter Verletzung des Hausrechts hergestellt worden ist, nicht vervielfältigt oder verbreitet werden. Die Verwertung soll generell unzulässig sein. Der Makel der rechtswidrigen Herstellung haftet nach dieser Ansicht der Fotografie mit quasi dinglicher Wirkung gegen jedermann an. Auch ein Dritter, der selbst das Hausrecht nicht verletzt hat, dürfte die Fotografie nicht verwerten (a. A. BGH JZ 1998, 1120, 1121; Dreier/Schulze/Dreier § 59 Rn. 14). Diese Auffassung wird insb. zunehmend von Museen vertreten, die über das Instrument des Hausrechts versuchen, die Verwertung von Bildreproduktionen von Werken, die in ihrem Eigentum stehen, zu kontrollieren. Nach dieser Auffassung würde ein weiteres Immaterialgüterrecht an urheberrechtlich geschützten Gegenständen entstehen. Während der Laufzeit des Urheberrechts würde das aus dem Hausrecht abgeleitete Recht neben das Urheberrecht treten. Wer bspw. ein Kunstwerk aus dem Museumsbestand durch Abdruck in einem Buch verwerten möchte, würde neben den Urheberrechten an dem Werk, den Rechten an der Fotografie auch die Zustimmung des Museums benötigen. Nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist müsste er immer noch die Einwilligung des Museums einholen, sofern die Fotografie nicht bspw. von dem Voreigentümer oder vor Einführung des Hausrechts, das die Verwertung von Fotografien verbietet, angefertigt worden ist. Die Auffassung ist abzulehnen, da das Hausrecht grundsätzlich nur zwischen dem Eigentümer und der Person wirken kann, die das Hausrecht bricht. Über das Hausrecht lässt sich kein allgemein dingliches Recht mit Wirkung gegen jedermann begründen. Das urheberrechtliche Konzept der Gemeinfreiheit steht der Herausbildung eines solchen Rechts im Übrigen entgegen. Ein gemeinfrei gewordenes Werk soll von der Allgemeinheit frei genutzt werden können." Dem ist voll und ganz zuzustimmen --Historiograf 06:34, 4. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Zugang für Pressefotografen

[Quelltext bearbeiten]

"Ringel, Franz, Das Zugangsrecht von Fotoreportern bei Theaterpremieren, AfP 2000, 139 - Stichworte: Bildjournalisten und Fotoreportern steht gegenüber öffentlich-rechtlichen Theatern und Bühnen ein Anspruch auf Zutritt zu Veranstaltungen und Aufführungen aus landespresserechtlichen Bestimmungen zu. Dies gilt auch für Premiereveranstaltungen, zumindest aber für Fotoproben. Das Zugangsrecht gegenüber privaten Theatern ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 5 Rundfunkstaatsvertrag (Kurzberichterstattung). Regelmäßig kann diesem Anspruch weder das Hausrecht noch das Urheberrecht oder das Recht am eigenen Bild entgegengehalten werden. Nur den “Hausfotografen” oder ausgewählten Pressefotografen das Fotografieren zu gestatten, verstößt gegen das Kartellrecht, da das Theater als marktbeherrschendes Unternehmen anzusehen ist, welches bezüglich seiner Aufführungen eine Alleinstellung hat. Sollen die Fotos jedoch nicht zur Berichterstattung über das kulturelle Ereignis dienen, sondern kommerziell vermarktet werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber." Quelle http://www.fotorecht.de/Fotorecht32-2006.pdf --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 19:03, 28. Jun 2006 (CEST)

Keine Panoramafreiheit für Skulpturen in den USA

[Quelltext bearbeiten]

http://www.csmonitor.com/2005/0330/p15s01-usju.html --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 00:16, 13. Jul 2006 (CEST)


Fotos von Supermärkten

[Quelltext bearbeiten]

Hi, darf man Bilder von Supermärkten von außen in der Wikipedia zeigen? Wie das z.B. in diesem Artikel ist, Marktkauf Holding. Danke. Liebe Grüße Mr.McLeod 23:29, 11.Dez (CET)

Klar. Suche nach Friesenhaus mit der Suchfunktion auf dieser Seite --Historiograf 02:17, 20. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Ausländische Rechtsordnungen schützen Altertümer

[Quelltext bearbeiten]

Auf Commons und hier werden solche Ansprüche ignoriert. Nachweise siehe http://archiv.twoday.net/stories/4559922/ --134.130.68.65 21:21, 15. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Aus dem Eigentum folgt kein Recht am Bild der eigenen Sache

[Quelltext bearbeiten]

In der Kieler Dissertation von Lehment wird Kritik an der BGH-Entscheidung "Schloss Tegel" geübt, die ein solches Recht erfunden hat, siehe die Besprechung http://archiv.twoday.net/stories/5333018/ --Historiograf 00:18, 20. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Figur von Tim in einem Schaufenster

[Quelltext bearbeiten]

Ich habe im Urlaub eine Figur von Tim, die in einem Laden stand, durchs Schaufenster photopraphiert. Darf ich das Bild hochladen und als Illustration für den Artikel Tim und Struppi verwenden? --Φ (Diskussion) 10:28, 25. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Ich würde sagen: nein. Das fällt eher nicht unter die Panoramafreiheit, da die Figur im Laden wohl kaum dauerhaft angebracht ist und das hineinfotografieren in ein Haus wohl auch ein Grenzfall sein dürfte, der eher nicht gedeckt ist. --FA2010 (Diskussion) 18:39, 6. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Die Figur des Tim ist selbst als Kunstwerk geschützt. Daher geifen hier die Urheberrecht des Künstlers.