Diskussion:Kommunale Selbstverwaltung (Deutschland)
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Seit wann sind die Landschaftsverbände in NRW und der Regionalverband Ruhr Gebietskörperschaften?? Die genannten Verbände sind gerade KEINE Gebietskörperschaften, sondern Verbandskörperschaften! (nicht signierter Beitrag von 89.204.138.6 (Diskussion) 13:59, 31. Jan. 2016 (CET))
es fehlt m.E eine erläuternde Beschreibung der EINNAHMEN einer Gemeinde. Die AUFGABEN sind ja erwähnt, also stellt sich doch die Frage, mit welchen Mitteln (Einnahmen) werden diese und weitere Aufgaben getätigt.--217.235.178.214 18:28, 7. Mai 2010 (CEST)
Defekte Weblinks
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- http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/verf/ggbrd1949/
- http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?xid=186228,122
- http://th.juris.de/th/Verf_TH_Art91.htm
- Netzwerk-Fehler (6) andere Artikel, gleiche Domain
- http://st.juris.de/st/Verf_ST_Art87.htm
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Netzwerk-Fehler (6) andere Artikel, gleiche Domain
- http://st.juris.de/st/Verf_ST_Art2.htm
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Netzwerk-Fehler (6) andere Artikel, gleiche Domain
- http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?xid=168877,151
– GiftBot (Diskussion) 11:55, 1. Dez. 2015 (CET)
Beachte Unterschied Selbstbestimmung ./.Selbstverwaltung
[Quelltext bearbeiten]Erklärung zu den vorgenommen Änderungen: Selbstbestimmung = die Kommune kann das ob, wie, wann bestimmen, ab 1918 im Gegensatz insbesondere zur Schweiz, Frankreich in Deutschland nur noch teilweise ob, seit 1935 ob, wie und wann größtenteils vorgeschrieben, d.h. Selbstverwaltung erfolgt größtenteils auf Grundlage zentraler Vorgaben.--Mineralsaskia (Diskussion) 16:51, 21. Mai 2016 (CEST)
- Selbstverwaltungsgarantie ist ein Euphemismus der Sozialfaschisten nach 1945. Nazis haben Selbstverwaltung nirgendwo abgeschafft, vielmehr perfektioniert – bis hin in die KZ’s. Staat bestimmt, Volk verwaltet sich nach den gesetzlichen Vorgaben selbt. Man nennt das faschistoid.--Linkebazille (Diskussion) 17:29, 21. Mai 2016 (CEST)
Ich versuche hier höflich zu sein, aber sorry, genau das ist Bullshit, ganz übler Bullshit. Deutsche Geschichte ist kompliziert, aber nicht schwarz/weiß...die einen sagen grau, ich sage bunt--Mineralsaskia (Diskussion) 23:46, 21. Mai 2016 (CEST)
- Was soll Bullshit sein? Selbstverwaltung in KZ's?--Linkebazille (Diskussion) 16:04, 23. Mai 2016 (CEST)
Ich weiß nicht, ob es zielführend ist, dir zu antworten. Sozialfaschisten…oh je…rhetorische Frage: „Rot Front“ anstelle von "Hallo" auch noch en vogue? Aber lassen wir das. Hier geht es um die kommunale Selbstverwaltung, die mit Sicherheit keine Erfindung aus der NS-Zeit ist. Ich glaube auch nicht, dass die Mitwirkungspflicht der Einwohner aus ideologischen Gründen gesetzlich fixiert wurde, nachweislich haben an der DGO Kommunalexperten aus der Weimarer Republik mitgewirkt. Fakt ist, die Selbstverwaltung blieb bestehen (§ 1) und die Mitwirkung wurde zur Pflicht (§ 23). Die Begriffe Selbstverwaltung und Selbstverwaltungskörper fanden von Anfang an Eingang in die öffentliche und wirtschaftliche Gesetzgebung der Weimarer Republik - und damit auch in die wissenschaftliche Diskussion.--Mineralsaskia (Diskussion) 17:09, 23. Mai 2016 (CEST)
Unverständliche bis wirre Aussage
[Quelltext bearbeiten]Die Gleichschaltung der Gemeinden im Dritten Reich war dagegen eine vorübergehende Erscheinung. Während dieser Zeit blieb die kommunale Selbstverwaltung nicht nur erhalten, die Nationalsozialisten machten sie fortan zur Pflicht. - ja, soll das heißen, es gab keine Gleichschaltung ? --88.217.114.254 09:43, 24. Sep. 2017 (CEST)
- Diese Aussage ist in der Tat wirr, sie beruht aber einfach auf der Vermischung des Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne des Rechtes auf autonome Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach dem Willen der örtlichen Gemeinschaft und "Selbstverwaltung" als Bezeichnung der Pflicht zur Übernahme von Verwaltungsaufgaben im Auftrag und nach den Weisungen einer übergeordneten Autorität. Die Gleichschaltung bestand eben darin, dass der Wille der örtlichen Gemeinschaft für irrelevant erklärt und damit die Kommunalautonomie aufgehoben wurde, die Selbstverwaltung im Sinne von Ausführung von Befehlen durch formal eigenständige juristische Personen jedoch bestehen blieb. Letztendlich ist das ein Spiel mit Worten, dass jedoch dazu dient, den substantiellen Inhalt der verfassungsrechtlich garantierten Kommunalautonomie in eine bloße verwaltungsrechtliche Formalie zu verwandeln und damit die offensichtlich radikale Diskontinuität der politischen Struktur der Kommunen zwischen Weimarer Republik und NS-Staat einerseits und zwischen NS-Staat und den westdeutschen Nachkriegsländern andererseits zu verschleiern, obwohl die Gleichschaltung der Kommunen nicht weniger schwerwiegend war als diejenige der Länder, die ja auch formaljuristisch niemals aufgelöst wurden - trotzdem wäre es wohl kaum angemessen, den NS-Staat aufgrund der formalen Fortexistenz der Länderebene als föderal zu bezeichnen.--2A02:3032:1:9F7E:1A6E:B543:252B:5543 21:00, 15. Aug. 2024 (CEST)
Landkreise keine Gemeindeverbände?
[Quelltext bearbeiten]Kreise werden allgemein unter die Gemeindeverbände gezählt, siehe Gemeindeverband (Deutschland). Insbesondere in Art. 28 (2) GG meint dieser Begriff eindeutig auch und besonders die Kreise, für die das Selbstverwaltungsrecht ebenso gilt wie für die Gemeinden. Bei der Aufgabe der Kommunalaufsicht, die in einigen Bundesländern für die kreisangehörigen Gemeinden ganz oder teilweise vom Kreis ausgeübt wird, dürfte es sich um einen Fall der Organleihe handeln; Entscheidungen der Kommunalaufsicht sind daher immer dem Land zuzurechnen. Ich habe deshalb die Änderung von Benutzer:Lysippos rückgängig gemacht. --Wolfgang Pohl (Diskussion) 10:58, 2. Aug. 2019 (CEST)
angeblicher Grundsatz, Bürgermeister sei bei unter 8000 Einwohner Mitglied der Gemeindevertretung
[Quelltext bearbeiten]Im ersten Absatz steht: "Bei der Leitung der Verwaltung gilt der Grundsatz: In Gemeinden mit weniger als 8.000 Einwohnern ist der Bürgermeister Mitglied der Gemeindevertretung und ebenfalls ehrenamtlich tätig." In welchem Bundesland gilt das? Das ist doch überall anders und bedürfte differenzierter Darstellung, einschließlich der Zahl 8000. In manchen Ländern und je nach Gemeindegröße werden die Bürgermeister als Vorsitzende aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt, woanders DURCH die Gemeindevertretung, woanders in eigener Wahl durch die wahlberechtigten Einwohner. Sie sind dann (wohl wieder differenziert) nicht Mitglied der Gemeindevertretung, aber deren Vorsitzende/r. Mal ist die Hauptsache der Verwaltungstätigkeit auf eine überörtliche Stelle übertragen (Amt, Samtgemeinde, usw.) oder aber einen eigenen Gemeindedirektor bis Oberstadtdirektor (früher NRW), evt. mit geringem eigenem Verwaltungstätigkeitsanteil dieser Bürgermeister/innen, mal sind sie selbst Chef/in der Verwaltung (und Vorsitzende der Gemeindevertretung). Sogar Chef/in der Verwaltung können sie sein, aber trotzdem ehrenamtlich, wie es beispielsweise prominent durch die Gemeindebürgermeisterin in Niederbayern bekannt wurde, die im Hauptamt leitende Mitarbeiterin der Arbeitsagentur in Bremen (!) war. --188.105.77.158 19:14, 31. Mär. 2020 (CEST)
Begriffe
[Quelltext bearbeiten]Als Gebietskörperschaften werden in Deutschland stets (Zitat:) "Bund, Länder, und Gemeinden" genannt. Wenn es in Deutschland um die "kommunale Selbstverwaltung" geht, dann spricht man fast immer von den Selbstverwaltungs-Rechten der Gemeinden (Gemeinden, Städte, und Landkreise, Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung), und von den Wahlen zu deren Selbstverwaltungsinstitutionen (Stadtrat, Gemeinderat, Bürgermeister, Kreistag, Landrat). In der Theorie der kommunalen Selbstverwaltung nicht oder kaum oder eher wenig beachtet, werden dagegen wohl die Stadtbezirke, und deren Stadtbezirksparlamente bzw. Bezirksvertretungen und Bezirksvorsteher, aber die Leitgedanken der kommunalen Selbstverwaltung müßten eigentlich doch wohl auch für diese gelten. Oder nicht?--2003:E7:7F0D:6F01:5D06:E952:984D:393E 16:03, 22. Okt. 2020 (CEST)
- Nein, ausdrücklich nicht. Siehe Art. 28 GG, da ist von "Gemeinden und Gemeindeverbänden" die Rede; letzterer Begriff meint die Kreise und Regionalverbände etc. Bezirke haben nur eingeschränkte Rechte, die ihnen die Gemeinde überträgt und auch wieder wegnehmen kann. Für sie gilt daher die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nicht. --Wolfgang Pohl (Diskussion) 19:24, 22. Okt. 2020 (CEST)
Erster Satz des Lemmas
[Quelltext bearbeiten]Die kommunale Selbstverwaltung ist ein praktisch wichtiges Beispiel für Selbstverwaltung, also der Übertragung von Verwaltungsaufgaben an rechtlich verselbständigte [??] juristische Personen [??], um den Betroffenen die [??] eigenverantwortliche Gestaltung zu ermöglichen.
"Die kommunale Selbstverwaltung ist ein praktisch wichtiges Beispiel für Selbstverwaltung, also der Übertragung von Verwaltungsaufgaben an rechtlich verselbständigte juristische Personen, um den Betroffenen die eigenverantwortliche Gestaltung zu ermöglichen."
Selbstverwaltung ist Akkusativ - also die Übertragung ...
Kommunen sind afaik keine juristischen Personen, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts (siehe auch Gebietskörperschaft (Deutschland).
ZUm oben unterstrichenen Satzteil: ein praktisch wichtiges Beispiel passt nicht in eine Definition. --Search'n'write (Diskussion) 18:06, 9. Mai 2024 (CEST)
- Kommunen sind sehr wohl juristische Personen, da die Körperschaft öffentlichen Rechts ein Typus der juristischen Person öffentlichen Rechts ist. Allerdings ist die kommunale Selbstverwaltung zumindest in ihrem Kernbereich gerade kein gutes Beispiel für die "Übertragung von Verwaltungsaufgaben an rechtliche verselbständigte juristische Personen", da der Kernbestand der kommunalen Selbstverwaltung auf dem grundgesetzlich garantierten Recht der Gemeinden beruht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben liegt hingegen vor, wenn die Gemeinden im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises für Länder oder Bund tätig werden. Die Subsumierung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft unter den übertragenen Wirkungskreis ist nur möglich, wenn man die grundgesetzliche Garantie der Gemeindeautonomie als arbiträre "Aufgabenübertragung" interpretiert, bei der die Gemeindebürger nicht für sich selbst, sondern für den Staat tätig werden.--2A02:3032:1:9F7E:1A6E:B543:252B:5543 20:41, 15. Aug. 2024 (CEST)
- Die wertende Einfügung „praktisch wichtiges Beispiel“ ist entbehrlich. Eine Landesärztekammer wäre ebenso ein „praktisch wichtiges Beispiel“. Was macht den Wesensgehalt der Kommunalen Selbstverwaltung aus? Das sollte imho im Intro stehen. Aus dem Art. 28 (2) GG leitet sich die verfassungsrechtliche institutionelle Garantie für die Gemeinden und Befugnis zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung ab. „Verwaltungsaufgaben“ wie es gegenwärtig im Intro steht, halte ich für zu eng gefasst und die Aussage bringt zudem eine Fehlorientierung. Es geht um die subsidiäre Beteiligung der Bürger an den Aufgaben der Gemeinschaft (Vorrang kommunaler Aufgabenerfüllung) auf den Handlungsfeldern von sechs Hoheitsgebieten mit gestaltenden Befugnissen. Die Bürger regeln im Zustand der „Allzuständigkeit“ der Gemeinde (Träger öffentlicher Aufgaben) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die erforderlichen Dinge vor Ort selbst. Dazu bedienen sie sich ihrer Verwaltung, nicht umgekehrt. --Lysippos (Diskussion) 22:23, 15. Aug. 2024 (CEST)