Diskussion:Schutzalter

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Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Gesetzesfreak in Abschnitt Weltkarte in de:WP vorläufig ausblenden?
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Prostitutions-Schutzalter

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>Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren werden...

  • Ist es nicht auch strafbar mit Personen zwischen 16 und 18 Jahren gegen Geld sexuelle Handlungen auszuführen? Ich meine ja. Bin mir aber nicht sicher. Wenn ja, dann muss das da noch ergänzt werden. (nicht signierter Beitrag von 217.80.95.180 (Diskussion) 13:27, 28. Nov. 2004)
Nein, das ist in Deutschland nicht strafbar. Bestraft werden nur Bordellbetreiber etc., die Minderjährige beschäftigen (§ 180a StGB). --Boblewis 16:25, 7. Sep 2005 (CEST)
Die Anhebung des Prostitutions-Schutzalters von 16 auf 18 Jahre wird demnächst kommen. Siehe im Text "Geplante Gesetzesänderungen".--Monte Schlacko 11:29, 25. Sep 2006 (CEST)
Seit der Gesetzesnovelle, die am 6. November 2008 in Kraft trat, ist es strafbar, Sex gegen Entgelt mit unter 18-Jährigen zu haben. Zuvor lag dieses Schutzalter bei 16. -- Monte Schlacko 23:26, 15. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Gilt das auch, wenn die 16-jährige das Entgelt an den Erwachsenen zahlt? (nicht signierter Beitrag von 188.100.151.123 (Diskussion | Beiträge) 00:31, 10. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Unklare Aussage

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"Sexuelle Handlungen mit 14 und 15-jährigen Jugendlichen sind in Deutschland weitgehend straffrei"

Diese Aussage erscheint mir etwas unscharf, neutral kann man nur sagen, daß Vergehen nach §182 StGB Abs. 2 Antragsdelikte sind und im Falle des Strafantrags, die "Fähigkeit des Jugendlichen zu sex. Selbstbestimmung" zu prüfen ist. Solche Kontakte sind also weder in der Regel straffrei noch in der Regel strafbar, der Gesetzgeber sagt nur daß es einer Einzelfallprüfung bedarf (BGH, 1 StR 481/95, Beschluss vom 23.01.1996, BGHSt 42, 27) da für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren ein noch nicht abgeschlossener Prozeß der Entwicklung sexueller Reife typisch ist" (BT-Drucksache 12/4594 S. 8 ). (nicht signierter Beitrag von Daniel Kaiser Freiburg (Diskussion | Beiträge) 10:44, 2. Jan. 2006)

Ich habe daher den Abschnitt, hoffentlich mit dem Einverständis des Autors etwas verändert, ansonsten stelle ich meine Änderung gerne zur Rücknahme frei.

Deine Überarbeitung war grundsätzlich sinnvoll. Ich halte es jedoch für geschickter, im Artikel lieber den Passus mit der fehlenden Fähigkeit zu sexuellen Selbstbestimmung zu belassen und sich nicht auf den Sachverständigen zu konzentrieren. Ist das Gericht nämlich der Ansicht, die fehlende Fähigkeit ggf. aus eigener Sachkenntnis bejahen oder verneinen zu können, so hat das Gericht die Kompetenz das auch ohne Sachverständigen zu tun.--Berlin-Jurist 14:04, 2. Jan 2006 (CET)

>In Österreich liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Dabei sind sexuelle Handlungen jedoch nicht strafbar, wenn der Altersunterschied nicht mehr als 4 Jahre beträgt und die jüngere Person nicht jünger als 12 Jahre alt ist. Art. 207 Absatz 4 StGB (Memento vom 24. August 2010 im Internet Archive)

  • Ist es nicht so, dass dies nur für alle Fälle gilt, die nicht in §206 behandelt werden? Ich verstehe das so, dass für alle Fälle des "Beischlaf[s] oder eine[r] dem Beischlaf gleichzusetzende[r] geschlechtlichen Handlung" gilt, dass der Altersunterschied nur 3 Jahre betragen darf, wobie die jüngere Person das 13. Lebensjahr überschritten haben muss. Ich bin aber kein Jurist o.Ä. Ich bitte das zu überprüfen und eventuell zu ergänzen! --Anybody 21:06, 5. Jan 2006 (CET)

Habe den Abschnitt über Österreich wegen Fehlerhaftigkeit überarbeit. Das Schutzalter ist Gleichbedeutend mit der Unmündigkeit und die endet mit vollendetem 14. Lebensjahr. Nur wenn der/die Minderjährige nicht die Reife besitzt, "die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln" (§207a (1) StGB) gilt das Schutzalter bis zum vollendeten 16. Lebensjahr --Niceguy1981 15:27, 6. Jan 2006 (CET)

bin gerade hierüber gestolpert (weil für Pb&Recht recherchiert), aber ist mir ned ganz klar geworden - hier ist ein archivierter (zugänglicher) Standard-Artikel von 04. August 2005 zu finden: Kaum Verurteilungen nach Par. 207b --Emgo 11:11, 10. Jan 2006 (CET)

USA

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Es fiel mir schwer, bei der Beschreibung der Regelungen in den USA neutral zu bleiben. Mir wurde bei der Recherche schlecht. Ganz normale jugendliche Liebhaber werden in weiten Teilen der USA faktisch zu Pädophilen erklärt, sofern sie auffliegen. Ihre menschenverachtende Behandlung durch Bewährungsauflagen und die öffentliche Brandmarkung als Kinderschänder steht auch in krassem Gegensatz zur UN-Kinderrechtskovention, die die USA als einziges Land außer Somalia nicht ratifiziert haben. Es ist schwer erträglich, wenn die USA dann für andere Länder den Oberlehrer in Sachen Menschenrechte spielen.--Hanssmann 20:53, 7. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Unter USA steht im 2. Satz „In den meisten amerikanischen Bundesstaaten wird das „age of consent“ (Schutzalter) mit 16 Jahren erreicht.“. Das heißt ja dann wohl, dass man ab 16 Jahren geschützt ist, davor ist alles erlaubt. Entweder ist der Begriff „age of consent“ mit Schutzalter falsch übersetzt oder der Satz muss umgebaut werden. Laut LEO (http://dict.leo.org) heißt „age of consent“ "Ehemündigkeit, Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit", also eher das Gegenteil von Schutzalter. In den Satz passt aber keiner der drei Begriffe so richtig. Wer hat eine Idee, wie man es anders schreiben kann? -- Helmut Fien 09:39, 11. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

es wird auch nicht ganz klar: angenommen, es stellt sich z. B. durch das Ausbleiben der Regel und anschließende Schwangerschaft heraus, incl. Vaterschaftstest, dass ein Mann einer Frau vor Vollendung von deren 17. Lebensjahr wie sagt man so schön auf rechtsdeutsch, beigewohnt hat, kann er dann dafür verurteilt und eingesperrt werden (da müssen ja schöne Zitterpartien abgehen drüben !) --2001:A61:2B86:9801:31AE:CBF2:16E2:8290 11:21, 11. Aug. 2019 (CEST)Beantworten

Widerspruch zwischen Übersichtstabelle und Schutzalter im Vatikan

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In der Übersichtstabelle heißt es, daß Sex mit Jugendlichen bei Katholiken verboten sei. Auf welches Alter bezieht sich in dieser Tabelle der Begriff Jugendlicher ?

Auch stößt man auf den mir bekannten Internetseiten auf die Angabe, daß das sexuelle Schutzalter im Vatikan 12 Jahre beträgt (zB. beim Rechtskomitee Lambda). Dies widerspräche einem Verbot bei Katholiken. Oder kennt jemand andere Quellen zur Rechtssituation im Vatikanstaat? --217.185.239.162 19:25, 4. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Die Diskrepanz ist bekannt, aber leicht erklärt: Das eine ist ziviles Strafgesetz (~1929 von Italien übernommen) welches für den Staat Vatikan gilt, das andere sind Glaubensvorschriften, Kirchenrecht (zB Codex Iuris Canonici) die für die ganze Welt gelten. Siehe auch unten "Sex mit Jugendlichen in der rkK" --Franz (Fg68at) 15:03, 3. Jun 2006 (CEST)

-> aus Diskussion:Sexualethik hierher kopiert

Vieleicht läßt sich das ja noch in den Artikel einbauen. --89.51.80.111 16:33, 12. Jun 2006 (CEST)

Die Angabe, das Schutzalter im Vatikan sei 12 Jahre, ist eine falsche, aber hartnäckige Legende. Eine ausführliche Begründung, wie sie zustande gekommen ist, findet sich im Link "age of consent in Europe" am Ende des Artikels. --Chiquitano 16:45, 27. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Seit 1. September 2013 liegt das Schutzalter im Vatikan bei 18 Jahren (siehe Artikel).--Gesetzesfreak (Diskussion) 13:34, 28. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Schutzalter 14 / 16 in Ostdeutschland bis Anfang der 90er Jahre

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Nachdem sich bisherige Quellen leider als zu ungenau erwiesen haben, habe ich mir den Originalgesetzestext genauer angesehen. Im StGB der DDR findet sich folgendes:

"§ 149. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung besrtraft. (2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren."

Mit anderen Worten:
Lag keine moralischen Unreife vor oder wurden keine Geschenke, Versprechen uä. gemacht, galt ein Schutzalter von 14, in den anderen Fällen von 16 Jahren.

Folgende Ergänzung habe ich deshalb eingefügt:
alt:
In den neuen Bundesländern galt bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Einigungsvertrages der alte § 149 StGB-DDR (Einfacher Missbrauch) weiter, der ein einheitliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen von 16 Jahren vorsah.

neu:
In den neuen Bundesländern galt bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Einigungsvertrages der alte § 149 StGB-DDR (Einfacher Missbrauch) weiter, der ein einheitliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen vorsah. Dieses lag in Abhängigkeit der Gesamtumstände (Unreife, Geschenke, uä.) bei 14 / 16 Jahren. --Micha99 03:07, 24. Jun 2006 (CEST)

Einerseits ist es erfreulich, dass du dich mit meiner Ergänzung des Artikels beschäftigt hast, nachdem ich deinen zuvorigen Beitrag korrigiert habe. Andererseits ist es nicht in Ordnung, wenn du aufgrund eigener Wertung eine inhaltliche Veränderung meines Beitrages vornimmst, obwohl du hättest sehen können, dass ich einigermaßen sachkompetent bin. Anders als möglicherweise bei § 182 StGB sinnvoll, wurde § 149 StGB-DDR sehr wohl bezüglich des Schutzalters auf 16, nicht 14 Jahre interpretiert, vgl. BGH (obwohl allein der Wortlaut der Norm auch einen anderen Schluss zuließe). Dies hängt auch damit zusammen, dass anders als bei deiner obigen Eigeninterpretation ("Lag keine moralische Unreife vor...") im DDR-Recht stets davon ausgegangen wurde, dass unter 16-Jährige noch eine moralische Unreife aufweisen (genau lesen, der Wortlaut der Norm lässt das offen!) Vermutlich hast du dich davon in die Irre führen lassen, dass abweichend bei Sexueller Missbrauch von Jugendlichen die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung im Einzelfall festgestellt werden muss.--Berlin-Jurist 07:56, 25. Jun 2006 (CEST)
Zum BGH-Link: Vermutlich beziehst Du dich auf diesen Satz: Das Schutzalter ist auf sechzehn Jahre begrenzt; strafbar sind der Geschlechtsverkehr und geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen, sofern der junge Mensch dazu unter Ausnutzung seiner moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechungen oder in ähnlicher Weise mißbraucht worden ist; die Höchststrafe beträgt zwei Jahre Freiheitsstrafe. Nach meinem Verständnis steht da, dass das Schutzalter maximal 16 Jahre beträgt, gefolgt von der Einschränkung, unter welchen Voraussetzungen die 16 Jahre gelten.
Und hier kommt noch ein kleiner aber wichtiger Unterschied zwischen § 149 StGB-DDR und § 182 StGB ins Spiel: Während in § 149 die Bedingungen "moralische Unreife" und "Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder Ähnliches" gleichzeitig erfüllt sein müssen, reichen nach § 182 entweder die "fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" oder die "Ausnutzung einer Zwangslage oder ein Entgelt" jeweils einzeln aus. Mal angenommen, man ging in der DDR tatsächlich grundsätzlich von moralischer Unreife bei unter 16-Jährigen aus (ein Beleg für diese Behauptung könnte nicht schaden), dann ist der DDR-Paragraph immer noch großzügiger, denn es bleibt dann nur das Verbot von Geschenken etc. als Gegenleistung für den Geschlechtsverkehr. Eine Entsprechung für den zweiten Absatz von § 182 gab es im DDR-Recht nicht. Deswegen könnte man in der DDR schon eher als in der heutigen BRD von einem Schutzalter von 14/16 Jahren sprechen.
Eigentlich beträgt das reale Schutzalter gegenwärtig in Deutschland 16 Jahre, denn das Ergebnis einer Einzelfallüberprüfung kann eh niemand vorhersehen, wenn er sich auf eine Beziehung einlässt. Deshalb fände ich es sinnvoll, Deutschland in Bild:European age of male erotic emancipatio.jpg umzufärben. Oder besser noch das Bild aus Päderastie ganz entfernen, denn es gibt sicherlich auch in anderen Staaten die Verhältnisse nicht adäquat wieder.--Bydlo 22:21, 25. Jun 2006 (CEST)
@Berlin-Jurist:
Das man beim § 146 darüber streiten kann, ob die moralische Unreife immer vorrausgesetzt wird, mag so sein, das würde aber nichts an der Differenzierung 14 / 16 ändern.
Denn wenn "Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise" notwendige Vorraussetzung zur Strafbarkeit sind, liegt beim Fehlen derselben keine Strafbarkeit vor.
Im BGH-Beschluss aus Deinem Link(Danke für die Ergänzung dieser Quelle) heißt es:
Das Schutzalter ist auf sechzehn Jahre begrenzt; strafbar sind der Geschlechtsverkehr und geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen, sofern der junge Mensch dazu unter Ausnutzung seiner moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechungen oder in ähnlicher Weise mißbraucht worden ist
Die Strafbarkeit nach § 149 macht also auch der BGH vom sofern, also von einer Bedingung abhängig.
Ohne Vorliegen der "sofern"-Bedingung: keine Strafbarkeit bei Handlungen mit zwischen vierzehn und sechszehn Jährigen und damit ein Schutzalter von 14.
Mit Vorliegen der "sofern"-Bedingung: Strafbarkeit bei Handlungen mit zwischen vierzehn und sechszehn Jährigen und damit ein Schutzalter von 16.
Dein BGH-Link belegt also, daß es auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zwischen zwei Schutzaltersgrenzen durch $ 149 differenziert wurde, das heißt die Angabe 14 / 16 Jahre beschreibt die damalige Rechtslage genauer als die Angabe 16 Jahre.
Das sollte dann aber auch im Artikel stehen. --Micha99 22:41, 28. Jun 2006 (CEST)
Hm. Steht aber nicht da. Da steht nur 1 der 2 Interpretationen. Der §149 Text klingt mehr nach 14/16. Warum zitiert ihr nicht §149 auch im Artikel? Keiner müsste über Interpretationen streiten. Der Neutralität wär genüge getan . Luc --81.209.204.89 00:38, 4. Aug 2006 (CEST)
OK, hab das Originalzitat eingefügt. --Micha99 00:23, 7. Aug 2006 (CEST)

Was, wenn ein 14jähriger mit seiner 13jährigen Freundin schläft?

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Wie so oft im Leben, schläft ein Junge an seinem 14ten Geburtstag mit seiner 2 Monate jüngeren Freundin. Die Eltern der Freundin finden das heraus und erstatten Anzeigen. Dann gilt laut unserem Lemma

Das niedrigste Schutzalter für sexuelle Handlungen liegt in Deutschland im Falle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Strafgesetzbuch bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland prinzipiell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.

Also geht der Typ in den Jugendknast. Das kann nicht gemeint sein, selbst in der BRD. Oder irre ich mich? Gegen den strich 14:11, 23. Aug 2006 (CEST)

Ja du irrst dich. Das ist sogar Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB, begangen durch den 14-Jährigen. Die geringe Altersdifferenz würde im Strafmaß aber berücksichtigt werden, trotz des harten Vorwurfs (bei einem Erwachsenen Mindeststrafe 1 Jahr) hätte der 14-Jährige vor einem verständigen Gericht nur wenig zu befürchten, es kommt ja das flexible Jugendstrafrecht zur Anwendung.--Berlin-Jurist 14:20, 23. Aug 2006 (CEST)
Ja was hätte er denn zu befürchten? Gegen den strich 14:42, 23. Aug 2006 (CEST)
Die Nichtnwendbarkeit des 176a aufgrund des Alters, schließt eine weitere Strafminderung des 176 wegen des Alters des Täters aus (§50Stgb). Somit liegt die Strafe bei eine 14 Jährigen dann bei 6 Montaten bis 10 Jahren und nicht bei 2 Jahren bis lebenslänglich wie bei eine Erwachsen. Auch Einvernehmlichkeit kann dan wegen des §177 Abs 2 ebenfalls nicht strafmildernd wirken.


Ich kann einen Juristen korrigieren :-) Zumindest wenn die Wikipedia stimmt. In DE ist lt. Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland) für den schweren Mißbrauch unter normalen Umständen ein Alter von über 18 Jahren notwendig. In AT (§ 207 StGB http://www.ris2.bka.gv.at/Bundesrecht/ ) gilt: Bei bis zu 4 Jahren Differenz und wenn das Opfer ist nicht unter 12 ist der Jugendliche nicht zu bestrafen. In CH (Sexueller Missbrauch von Kindern (Schweiz) ist es nicht strafbar wenn der Altersunterschied weniger als 3 Jahre ist und das Schutzalter ist dort 16. Wie ist dort eigentlich das Strafmündigkeitsalter? --Franz (Fg68at) 18:40, 23. Aug 2006 (CEST)

Danke, Flüchtigkeitsfehler, und das obwohl ich den von dir zitierten Artikel selbst maßgeblich mitgestaltet habe...--Berlin-Jurist 01:02, 24. Aug 2006 (CEST)

Eine Liebesbeziehung ist generell nicht strafbar, sondern nur der "§ 182 StGB Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen". Es ist nirgends ersichtlich, dass Sex generell unter "Missbrauch" fällt und dies ist gemäß des Grundsatzes, dass die Strafwürdkeit so eng wie möglich auszulegen ist, nicht argumentierbar. Als Notausgang dient der (6) "In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist." Problem: Das vermeintliche Opfer kann nachträglich recht einfach eine Zwangslage behaupten und dann wird die Beweisführung haarig. Daher sollte man 14-Jährigen vor Sex mit 13-Jährigen dringend abraten! 188.22.163.236 16:49, 20. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Sexuelle Handlungen mit 13-jährigen sind schon für 14-jährige stets nach § 176 StGB (i. V. m. dem Jugendgerichtsgesetz) strafbar. Das Wort "Mißbrauch" steht zwar in der Überschrift des § 176 StGB, aber nicht im Text des Paragraphen. Jede sexuelle Handlung mit 13-jährigen gilt als Missbrauch, dazu reicht schon ein Zungenkuss aus. Dagegen sind sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen (zwischen 14 und 18 Jahren) nur bei Missbrauch unter Ausnutzung einer Zwangslage strafbar, die vom Gericht zweifelsfrei bewiesen werden muss.--Gesetzesfreak (Diskussion) 13:34, 28. Feb. 2021 (CET)Beantworten

§ 176 StGB
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
95.208.220.3 13:49, 15. Nov. 2021 (CET)Beantworten

Einfachheit

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Ich muss mal einen Kritikpunkt an diesem Artikel hervorbringen: Während bezüglich des Minimalalters für sexuelle Handlungen unter zwei Jugendlichen in Österreich und der Schweiz gut verständlicher Klartext geredet wird, werden die Bestimmungen in Deutschland nur für den Fall durchgesprochen, dass ein Erwachsener Geschlechtsverkehr mit einem Unter-14-jährigen, einem Unter-16-Jährigen usw. hat. Wie es rein rechtlich aussieht, ab wann zwei Minderjährige miteinander schlafen können, wird nicht klar und verständlich erwähnt. Da ist die englische Wiki besser.

"The age of consent in Germany is 16, with a close in age exception for a couple between 14 and 21."

Ich bin mir leider nicht sicher, wie das gut in den hiesigen Artikel einzubauen wäre, daher bitte ich jemanden, es einzubringen.

217.188.162.28 15:47, 21. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Der zitierte Satz aus der engl. Wikipedia ist sachlich falsch, deshalb sollte er natürlich nicht in die deutsche Wikipedia eingebaut werden. Die richtige gesetzliche Bestimmung für Deutschland steht in § 182 StGB. Monte Schlacko 10:13, 10. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Spanien, Malta

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Hier steht 12, hier 18 (laut Gesetzeszitaten). Was stimmt? --Saemikneu 21:35, 20. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Beides stimmt. Sexuelle Handlungen mit Personen ab dem vollendeten 12. bis vor die Vollendung des 18. Lebensjahres sind in Malta dann straflos, wenn der/die Jugendliche eine ausreichende Reife besitzt, um selbstbestimmt einwilligen zu können. Etwa so ähnlich, wie die deutsche Regelung für 14-15-Jährige, wo es im Einzelfall auf die "Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" ankommt.
In Spanien ist vor ein paar Jahren die Grenze von 12 auf 13 angehoben worden. Mir fehlt die Zeit um die Quellen zu suchen und den Text zu aktualisieren. Monte Schlacko 18:31, 25. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Sprachgebrauch

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Als Rechtslaie (und Quasi-Amerikanerin) wundere ich mich etwas darüber, wie das Wort „Schutzalter“ im Artikel benutzt wird. In den USA bezeichnet der Begriff age of consent den Zeitraum nach dem Erreichen eines bestimmten Alters. Bezeichnet der Begriff „Schutzalter“

  1. den Zeitraum vor dem Erreichen eines bestimmten Alters,
  2. den Zeitraum nach dem Erreichen dieses Alters oder
  3. den Übergang zwischen beiden Stufen?

Bitte diesen Punkt so deutlich herausarbeiten, dass keine Missverständnisse mehr möglich sind. Dank vorab und Gruß, --Stilfehler 16:01, 17. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Sorry, aber diese Frage verstehe ich nicht. Im Kopfabschnitt des Artikels ist das Lemma eindeutig definiert und braucht IMHO nicht weiter "herausgearbeitet" zu werden.Monte Schlacko 09:07, 20. Mär. 2008 (CET)Beantworten
Im Kopfabschnitt steht: ...das Alter, von dem ab... und ...Personen unterhalb des Schutzalters.... Wenn das so gemeint ist, befinden sich Personen entweder oberhalb des Schutzalters oder unterhalb des Schutzalters, aber niemals im Schutzalter. Das Schutzalter ist also nicht eine Altersstufe (z. B. 0-14 Jahre), sondern eine Altersgrenze. Verstehe ich das richtig?
Mein (juristisch nicht geschultes) Sprachgefühl sagt mir, dass „Schutzalter“ eigentlich das Alter bezeichnen sollte, in dem Personen des besonderen gesetzlichen Schutzes bedürfen, d. h. der gesamte Zeitraum von der Geburt bis zum Erreichen einer bestimmten Altersstufe. Unter dieser Voraussetzung kann eine Person sich aber unmöglich unterhalb des Schutzalters befinden.
Vielleicht erscheint meine Frage weniger spitzfindig, wenn ich erläutere, dass im Englischen der Begriff age of consent ganz anders gebraucht wird als hier im Deutschen. Im amerikanischen Recht ist eine Person entweder under age (also jünger als x Jahre) oder im age of consent (also älter als x Jahre und damit in dem Alter, in dem sie als zustimmungsfähig zu sexuellen Handlungen gilt). --Stilfehler 19:43, 20. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Quellen

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Ich seh dass hier ein paar Quellen zwar angefuehrt sind, diese aber nur die englische Wikipedia als Quelle anfuehren. Anderssprachige Wikipedia-Eintraege als Quellen verwenden find ich da etwas falsch, kann mich jemand korrigieren wenn er das anders sieht? --Private meta 11:55, 14. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Für die Behauptung "Es gab im Jahre 2003 über 2800 aufgrund von § 176 StGB verurteilte Personen." in der Rubrik /Deutschland - Schutzalter 14/ fehlen jegliche Quellenangaben. --meeh85.177.37.182 20:37, 14. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Ich stelle in Frage, ob die Quelle, die zum Jahr 2003 als Ende des österreichischen Schutzalters für männliche Homosexuelle angegeben wird, belegt, dass dass Jahr 2003 wirklich der genaue Zeitpunkt der Gesetzesänderung ist. Soweit ich die Quelle verstehe geht es da um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Im Rechtsinformationsservice des Österreichischen Bundeskanzleramts findet man die Streichung des Paragrafen 209 im Jahr 2002. Siehe 134. Bundesgesetz - Strafrechtsänderungsgesetz 2002: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_134_1/2002_134_1.html oder die pdf Version: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_134_1/2002_134_1.pdf --Martin Es (Diskussion) 04:01, 5. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Ja, der Unterabschnitt ist überhaupt überarbeitungsbedürftig. Es gibt auch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes [1], mit dem dieser den § 209 mit Ablauf des 28. Februar 2003 aufhebt. Als Reaktion darauf wurden denn (erst im Rahmen der Plenarberatungen des Nationalrates [2][3][4]) Änderungen des Sexualstrafrechts in das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 eingebaut. Diese Änderungen traten bereits im Oktober 2002 in Kraft. Dass es da auch Zeitnah ein EMRK-Urteil gab, war mir unbekannt. --Taste1at (Diskussion) 12:21, 5. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Deutschland - Schutzalter 16 Jahre

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Kann mal jemand an einem Beispiel konkretisieren, woran man/der Sachverständige/ein Gericht erkennt, dass entsprechende Kinder die "Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" noch nicht oder bereits erlangt haben? (nicht signierter Beitrag von 84.63.211.30 (Diskussion | Beiträge) 08:39, 10. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Vatikan

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Dass ausgerechnet der Vatikan ein so geringes Schutzalter hat, steht m. E. im krassen Widerspruch zum Kampf der katholischen Kirche gegen sexuellen Mißbrauch von Minderjährigen. Aber ob's überhaupt Kinder im Vatikan gibt, ist eine andere Frage. Wenn da die Frauen fehlen und die Priester eh nicht heiraten dürfen. --H.A. 10:01, 5. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Die Angabe, das Schutzalter im Vatikan sei 12 Jahre, ist eine falsche, aber hartnäckige Legende. Eine ausführliche Begründung, wie sie zustande gekommen ist, findet sich im Link "age of consent in Europe" am Ende des Artikels. --Chiquitano 16:45, 27. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Ich habe mir den o.a. Artikel angeschaut und bin schon der Meinung, dass ein Handlungsbedarf besteht. Ich halte es aber nicht nur für übereilt, sondern auch für nicht qualitätsförderlich, die Quelle und die Erwähunng dieses Schutzalters gänzlich zu entfernen (die mMn wenigsten Leser gucken auf eine Diskussionsseite, wenn es um so etwas geht). Viel besser fände ich, die o.g. Fakten in den Artikel zu integrieren und zu erklären - ca. 2 Absätze maximal, würde ich schätzen. MfG, --Klingon83 11:45, 1. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Artikel Homosexualität in der Vatikanstadt, der darauf fusst, dass das vatik. Recht nicht automatisch angepasst wurde, im Gegenteil. -vikking2 13:57, 1. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Das vatikanische Recht wurde vor dem 1.1.2009 generell zwar automatisch übernommen, wie dieser Reuters-Artikel zeigt, gab es aber einen "Filter". Wenn also ein Gesetz zur Änderung eines italienischen Gesetzes verabschiedet wurde, das im Widerspruch zur katholischen Lehre steht, wurde es also offenbar nicht übernommen. Seit dem 1.1.09 muss die Übernahme eines Gesetzes aktiv erfolgen. --Atlan Disk. 21:17, 15. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Was das aber für Gesetze zur Homosexualität bedeutet, müsste man nachforschen --Atlan Disk. 10:02, 23. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Falsch. Das ganze scheint auf dem Reuters-Artikel "Vatican ends automatic adoption of Italian law" zu basieren. Die Überschrift und "Under existing law, the Vatican accepts Italian law automatically" im Text dürften nicht falsch sein, aber nur das Zivilrecht betreffen. Nicht das Strafrecht! Keine Ahnung wie es vorher war, aber im Zivilrecht gilt nun das italienische Recht von 1942 in der stabilen Version von 2008. Genau dieselbe Aktion die eben schon mit dem Strafrecht im Jahre 1929 gemacht wurde. Änderungen im italienischen Strafrecht waren dem Vatikan schon immer egal, und nun auch im Zivilrecht. (Ähnliche Irrungen und Wirrungen zu Zivil/Strafrecht gibt es auch mit Code Napoleon: Code civil (1804, der erste und gesamtgesellschaftlich bedeutendere) oder Code Pénal (1810, der dazugehörige und einzige Platz wo damals Homosexualität hätte vorkommen können.)
Noch einmal - langsam - in Stichworten und mit Rechtsquelle:
  • Mit der Gründung von Vatikanstadt im Jahre 1929 wird das Strafgesetzbuch (Codice Penale, CP) von Italien von 1889 übernommen, in der Version von 1929-06-08 (Q: Art. 4 [old version] Art. 3 Legge sulle fonti del diritto, N.II., 7. Juni 1929)
  • Im Jahre 1969 wird der übernommene Version auf jene des 1924-12-31 verlegt. (S: Art. 39 Legge che modifica la legislazione penale e la legislazione processuale penale, N.L, 21. Juni 1969, wo Art. 4 von Legge sulle fonti del diritto 1929 geändert wird.) (primär wegen der in Italien 1926 wiedereingeführten Todesstrafe.)
  • Italien bekommt 1930 ein neues Strafgesetz, was keinen Effekt auf Vatikanstadt hat. (in IT wird damit das Schutzalter von 12 auf 14 angehoben.)
  • 2008: in Gesetz Nr. LXXI Legge sulle fonti del diritto / Act on Sources of Law / Gesetz über Rechtsquellen vom 2008-10-01, in Kraft mit 2009-01-01 (Deutsche Version, Italienische Version), steht folgendes:
    • a) in Art 3: italienisches Recht wird verwendet wenn kein Vatikanisches Recht vorhanden ist, exklusive wenn es gegen das Gesetz Gottes ist.
    • b) in Art 4: italienisches Zivilrecht wird angewendet in der Version vom 1942-03-16 mit den bis 2009-01-01 von Italien gemachten Änderungen, exklusive einiger Punkte
    • Art 5: Zivilprozessrecht, Art. 6 Richter im Zivilrecht
    • c) in Art 7 (Strafrecht): bis neues verkündet wird und es nicht gegen die Ausnahmen von Art. 3 (gegen göttliches Gesetz) ist, wird das italienische Strafrecht verwendet, welches mit Gesetz Nr. II, Art. 3, vom 1929-06-07 in Kraft gesetzt wurde, inklusive der vatikanischen Änderungen (wie etwa Versionänderung).
  • Konklusio: Italienisches Strafrecht in der Version von 1924 (mit eventueller, überschreibender vatikanischer Zusätze). Schon alleine durch Gesetz LXXI (2008)
Unterstützende Quelle: from 2012 about financal laws of HS/VCS, [5] PDF-S. 54, Nr. 206: As was noted earlier, by virtue of Art. 7 of Act No. LXXI on the sources of law of 1 October 2008 (see Annex XII) the Italian Criminal Code, as it stood at the time of the Lateran Treaty in 1929, applies within the HS/VCS unless modified by a subsequent enactment. It was confirmed in the course of the November MONEYVAL on-site visit that changes to the Italian Criminal Code are not automatically adopted. Developments in Italian law, and more widely, are monitored and modernising legislation is enacted in the HS/VCS on an ad hoc basis. (Von der Änderung 1969 haben sie anscheinend noch nichts gehört.)
In der Realität ist zu beachten, dass a) der Vatikan wenig Einwohner hat. b) viele Staaten die Reichweite ihrer Gesetze gegen sexuellen Missbrauch von Kindern über die eigenen Grenzen ausgedehnt haben, um gegen Kindersextouristen vorgehen zu können, die im Tatland nicht/schlecht verfolgt werden.
Strafrechtlich wird Homosexualität im Vatikan wie Heterosexualität betrachtet. Argument war das Strafrecht im Vatikan vor allem bei der Abschaffung von § 209 öStGB (eigenes Schutzalter von 18, später über19/mit/unter18, für mann-männliche Sexualkontakte), wo die Bischöfe dagegen waren, aber im Kirchenstaat selbst ein Schutzalter von 12 haben. --Franz (Fg68at) 08:01, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Korrektur: Auch die Übernahme des italienischen Zivilrechts - als ein grundlegendes Gesetz für einen Staat - war seit 1929 explizit geregelt und anscheinend auf einen Zeitpunkt eingefroren (der anscheinend irgendwann mehrmals? verändert wurde). Die automatische Übernahme bezieht sich anscheinend auf weitere italienische Gesetze, deren Übernahme nicht explizit geregelt war. Und die explizite Zustimmung ist anscheinend nur ein zusätzlicher Schutz, da schon bisher alles, was stark gegen die katholischen Doktrin ist, keine Gültigkeit hatte (wie im Reuters-Artikel geschrieben wird) --Franz (Fg68at) 23:45, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Siehe auch Diskussion:Strafrecht (Vatikanstadt)#Herleitung des Strafrechts --Franz (Fg68at) 19:31, 27. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Ich weiß leider nicht, wie man das Wiki-rechts-tauglich verfasst (oder hier korrekt einbringt), aber im Juli 2013 hat der Vatikan ein eindeutigeres Gesetz erlassen, Schutzalter 18. http://en.wikipedia.org/wiki/Ages_of_consent_in_Europe#Vatican_State. Wäre toll wenn man sich darum kümmern könnte. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:DE15:6380:64C5:FA1E:1AA2:79FF (Diskussion | Beiträge) 09:18, 30. Jul 2014 (CEST))

Wurde erledigt. Danke dir für den Tip und freundliche Grüße, Agathenon 10:40, 29. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Serbien in Karte falsch dargestellt.

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Das Schutzalter in Serbien liegt bei 19 --Tankwart 04:20, 22. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Tabelle Schutzalter Deutschland

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Habe eben den QS-Baustein revertiert. Dessen Begründung, die Tabelle sei nicht zu verstehen, entbehrte einem Mindestmaß an verständigem Versuch, den Inhalt zu erfassen und den beinhalteten Verlinkungen zu folgen. - vikking2 20:07, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Die "Tabelle" mit "Definitionen der Altersgruppen" hat aber nicht wirklich etwas mit dem Thema zu tun. --House1630 (Diskussion) 00:47, 8. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Niederlande

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Ich habe gehört, dass das Schutzalter in den Niederlanden bis vor einigen Jahren bei 12 (!!) Jahren gelegen haben soll, dieses dann aber von der Regierung auf 16 angehoben wurde. Stimmt das tatsächlich, dass die Niederländer ein so geringes Schutzalter hatten? Und offenbar soll es ja Debatten geben, das Schutzalter auf 14 zu senken. Wer weiß mehr zur Lage in den Niederlanden? --H.A. 10:37, 6. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Indien

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2012 verschärft die indische Regierung das Schutzalter in Indien, das bisher bei 16 Jahren lag. Seit dem 1. Juni 2012 ist nunmehr Sex von Jugendlichen unter 18 Jahren verboten und wird als Vergewaltigung bestraft.


Russland

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Ist ein Kenner so freundlich und kann die Regionen in der Russischen Föderation spezifizieren, bei denen im Fall der Eheschließung Volljährigkeit bzw. Schutzalter unterschritten werden oder gar Altersbeschränkungen überhaupt aufgehoben sind? Lysandros~dewiki (Diskussion) 23:40, 27. Jan. 2016 (CET)Beantworten

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  1. Bier oder Wein in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person

GiftBot (Diskussion) 00:44, 27. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Türkei

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Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen ab zwölf Jahren soll in der Türkei zukünftig nicht unbedingt mehr als Straftat gelten http://www.merkur.de/politik/tuerkei-lockert-verbot-kindern-zr-6658998.html --Vintague (Diskussion) 21:03, 15. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Frankreich: Bisher kein Schutzalter!?

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Laut folgendem Artikel gibt es in Frankreich bisher kein absolutes Schutzalter, allerdings den Straftatbestand der "sexuellen Beeinträchtigung": https://www.gmx.net/magazine/news/prozess-frankreich-einvernehmlicher-sex-elfjaehriger-32801724 --92.216.195.159 15:03, 14. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Nach dem französischen StGB Artikel 227-25 liegt das Schutzalter bei 15 Jahren:

« Le fait, par un majeur, d’exercer sans violence, contrainte, menace ni surprise une atteinte sexuelle sur la personne d’un mineur de quinze ans est puni de cinq ans d’emprisonnement et de 500 000 F d’amende. »

„Wer als Volljähriger ohne Anwendung von Gewalt, Zwang, Drohung oder Ausnutzung von Überraschung einen sexuellen Übergriff an einem Minderjährigen unter 15 Jahren begeht, wird mit fünf Jahren Gefängnis und 500.000 FF Geldstrafe bestraft.“

Mit „sexuelle Beeinträchtigung“ ist wohl atteinte sexuelle gemeint, was in der Quelle als „sexueller Übergriff“ übersetzt wurde. --Mps、かみまみたDisk. 20:45, 15. Feb. 2018 (CET)Beantworten
auch hier wird gesagt es gäbe kein Schutzalter: https://www.nachrichten.at/nachrichten/weltspiegel/Weiter-kein-Schutzalter-fuer-Sex-mit-Minderjaehrigen;art17,2898204 -- Enomine (Diskussion) 18:59, 11. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Zum 23. April 2021 wurde das Schutzalter von 15 Jahren eindeutig festgelegt, Höchststrafe nun 20 Jahre Freiheitsstrafe, siehe Link.

Datei:Https://www.legifrance.gouv.fr/loda/id/LEGIARTI000043404976/2021-04-23/

--Gesetzesfreak (Diskussion) 18:44, 20. Nov. 2021 (CET)Beantworten

fyi

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Altersdefinitionen

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In der Tabelle der "Altersdefinitionen bis zum 30. Geburtstag" sehe ich zwei Ungereimtheiten.

  • Kindheit 0 bis 3: "nein"
Woraus ergibt sich die überraschende Feststellung, die Altersgruppe der Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs sei nicht zur (frühen) Kindheit zu rechnen? Belege?
  • Heranwachsender unter 18: "nein"
Ebenfalls für mich fragwürdig, wenn auch nicht ganz so kurios wie der erste Fall. Belege dafür, dass man erst nach dem 18. Geburtstag von einem/einer "Heranwachsenden" sprechen kann, wären schön. Meiner Ansicht nach entspricht der Begriff "Heranwachsender" dem der Adoleszenz, die späte Kindheit, Jugend- und junges Erwachsenenalter umfasst, sodass man spätestens nach der Pubertät von "Heranwachsenden" sprechen kann.--Jordi (Diskussion) 07:30, 24. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Dass man erst ab dem 18. Geburtstag als Heranwachsender gilt, steht in § 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (Deutschland). Zur Kindheit gehören allerdings auch meiner Ansicht nach auch Kinder unter 3 Jahren. Eine Unterscheidung zwischen Kind und Kindheit ist Haarspalterei. Ich würde mich freuen, wenn das jemand in der Tabelle anpasst, der das technisch besser kann als ich.--Gesetzesfreak (Diskussion) 17:55, 12. Feb. 2022 (CET)Beantworten

Weltkarte in de:WP vorläufig ausblenden?

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Hallo, laut https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Age_of_Consent_-_Global.svg ist die Grafik völlig unbequellt, worauf ich auch auf Commons schon hingewiesen habe. Die aktuellen Definitionen können daher falsch sein und zu den folgenschwersten Irrtümern führen, besonders wenn das dargestellte Schutzalter unter dem gültigen liegt. Sollten wir die Grafik sicherheitshalber auskommentieren, bis die Fehler behoben sind? fg, --Agathenon 16:53, 22. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Hallo Agathenon,
ich verstehe deine Sichtweise, bin aber trotzdem gegen das Ausblenden der Grafik. Da fast überall auf der Welt an Wikipedia mitgearbeitet werden kann, ist davon auszugehen, dass die Angaben zu fast allen Ländern richtig sind. Damit dient die Grafik der Vermeidung folgenschwerer Irrtümer. Ich habe z. B. auch erst durch die Karte erfahren, dass das Schutzalter in den oft als liberal geltenden Niederlanden zwei Jahre höher ist als in Deutschland. Einziger mir bekannter Fehler in der Grafik ist die Vatikanstadt. Aus dem Artikel ergibt sich eindeutig, dass bei Handlungen mit über 18-jährigen keine weltlichen Strafen drohen, die Vatikanstadt müsste also als grüner Punkt erscheinen. Ich weiß aber leider nicht, wie man die Farbe eines Staats in der Karte ändern kann. Schlimmer wäre es freilich, wenn der Fehler umgekehrt wäre. --Gesetzesfreak (Diskussion) 13:10, 28. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Kosovo fehlt in der Karte. Falls es jemand kann, bitte dunkelblauen Punkt für Schutzalter 16 Jahre ergänzen (analog zum hellblauen Punkt für Montenegro). Vgl. Artikel!--Gesetzesfreak (Diskussion) 19:20, 8. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

Im Abschnitt Japan

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Im Abschnitt über das Schutzalter in Japan steht "Der Geschlechtsverkehr mit Personen unter 16 Jahren wird nach § 177 als Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 20 Jahren (Höchstmaß vgl. § 12) bestraft (historische Fassungen siehe Nachweise).

Sexuelle Handlungen mit 13-15-jährigen bleiben unbestraft, wenn der Altersunterschied nicht größer als fünf Jahre ist; dabei wird nicht zwischen Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen unterschieden."

Was stimmt denn nun? Sexuelle Handlungen schließen doch Geschlechtsverkehr mit ein oder liege ich falsch? Denn die Aussagen widersprechen sich sehr. Das würde ja dann heißen, dass sexuelle Handlungen zwischen bspw. einer/einem 13-jähriger/n und einer/einem 18-jährigen ungestraft bleiben würden. Der o.g. Satz ist etwas missverständlich und unglücklich formuliert. Könnte mir das jemand genauer erklären oder erläutern? Ggf. sollte der Text entsprechend angepasst und korrigiert werden. Viele Grüße --DanySahne85 (Diskussion) 13:37, 16. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis. Ich fand es klar formuliert, aber für andere liest es sich eben anders, als wenn man es selbst geschrieben hat. Ich habe den Abschnitt nochmal überarbeitet. Ich kann selbst kein Japanisch und hatte den Abschnitt anhand der Agenturmeldungen und der automatischen Übersetzung des japanischen StGB erarbeitet. Nach meinem Verständnis ist es in Japan straflos, wenn jemand an seinem 18. Geburtstag Sex (mit oder ohne Geschlechtsverkehr) mit einer Person hat, die an diesem Tag ihren 13. Geburtstag feiert. Ich würde mich freuen, wenn jemand der Deutsch und Japanisch kann, den Abschnitt nochmal überprüfen würde. Auf keinen Fall konnte er aber so bleiben, wie er bis 2023 war, denn bis dahin lag ja das Schutzalter in Japan bei 13 Jahren, egal wie alt der Partner war (Ausnahme "obszöne Handlungen").--Gesetzesfreak (Diskussion) 17:32, 27. Apr. 2024 (CEST)Beantworten