Wikipedia Diskussion:Bildrechte/Archiv/012

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Raymond in Abschnitt Anfrage
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Erstveröffentlichung nachgelassener Bilder

Wenn ich das alles richtig verstehe hat das "editio princeps" (Punkt 3.3.1) noch keinen Niederschlag in Punkt 3.6 bzw. im Entscheidungsbaum (Punkt 5) gefunden? --Morgentau (Diskussion) 00:02, 7. Jan. 2015 (CET)

Zunächst richtig, ich halte es aber fraglich, inwiefern das an dieser Stelle angesichts der so geringen Fallzahl sinnvoll ist. Grüße, Yellowcard (D.) 16:25, 7. Jan. 2015 (CET)
Ich hab hier ein Buch mit Abbildungen, von denen ich nicht wusste ob ich das "editio princeps" berücksichtigen oder mich nach dem Entscheidungsbaum richten soll. Nach deiner Antwort nehme ich nun an ersteres.
Wie gehe ich da aber nun vor? Darf ich die Bilder einfach einscannen und in Wiki-Commons einstellen, und darauf warten daß der Verlag bei Bedarf seine Ansprüche selbst anmeldet (bzw. den Nachweis erbringt daß er erstveröffentlicht hat)? --Morgentau (Diskussion) 19:57, 7. Jan. 2015 (CET)
Hallo Morgentau, zur Geltendmachung des editio princeps muss nachgewiesen werden, dass die Werke zuvor nicht veröffentlicht worden sind. Dieser Nachweis ist i.A. sehr schwierig zu erbringen. Falls der Verlag die Fotos irgendwo aufgetrieben hat, wird es ihm dennoch in den allermeisten Fällen nicht gelingen, wasserdicht zu beweisen, dass die Fotos nicht zuvor schon irgendwo mal veröffentlicht worden sind. Eine Veröffentlichung in dem Sinne ist recht schnell erreicht. Zur konkreten Frage zu den Fotos aus dem Buch bitte ich Dich, sie auf WP:Urheberrechtsfragen zu stellen. Dort lesen mehr Benutzer mit, während diese Seite bloß für die Diskussion der umseitigen Hilfeseite gedacht ist. Danke und Grüße, Yellowcard (D.) 20:02, 7. Jan. 2015 (CET)
Danke! Hab hier mal angefragt. --Morgentau (Diskussion) 03:01, 11. Jan. 2015 (CET)
... bzw. mich nun der Einfachheit halber in der Rubrik Weblinks mit einem Link auf eine umfangreiche Bildersammlung beholfen. --Morgentau (Diskussion) 12:49, 21. Feb. 2015 (CET)

Postkarte von 1925

Hallo, im Kinowiki findet sich eine Postkarte von 1925 zum Capitol am Zoo: Link. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich das Bild nicht verwenden kann, da es nach 1923 entstanden ist? –ðuerýzo ?! SOS 18:47, 26. Mär. 2015 (CET)

@Queryzo: Das kommt darauf an, ob der Urheber dieser Postkarte vor 1945 verstarb oder nicht. Und ja, dafür muss man natürlich den Urheber kennen. Falls der nicht zu ermitteln ist, können wir die Karte erst ab 2023 auf Basis der pramagtischen 100 Jahre-Regelung nutzen.
P.S.: Solche Fragen sind übrigens unter WP:URF besser aufgehoben. // Martin K. (Diskussion) 19:10, 26. Mär. 2015 (CET)
Ok, ich versuche mal über das Architekturmuseum an Bilder ranzukommen. –ðuerýzo ?! SOS 19:12, 26. Mär. 2015 (CET)

Screenshots aus Ubuntu Phone

Als neuer Nutzer habe ich Angst etwas falsch zu machen. Ich habe eine ganze Reihe von Screenshots des Betriebssystems Ubuntu Phone hergestellt. Nun bin ich aber nicht sicher, ob ich diese Fotos überhaupt hochladen darf. Im Artikel Android (Betriebssystem) sehe ich auch einige Screenshots, in Apple iOS sieht es für mich so aus, als gäbe es nur einen einzigen offiziellen Screenshot, aber keine, die von gewöhnlichen Nutzern erstellt wurden. Was soll ich tun?--Moks2 (Diskussion) 13:39, 17. Mai 2015 (CEST)

Siehe c:Commons:Screenshots#Software --nenntmichruhigip (Diskussion) 08:53, 18. Mai 2015 (CEST)
@Moks2: Die Screenshots sind nur zulässig, wenn sie keine Schöpfungshöhe aufweisen. Kannst Du mal ein paar dieser Screenshots verlinken? Gruß Yellowcard (D.) 09:58, 18. Mai 2015 (CEST)
Wenn er selbst die Screenshots erstellt hat ist es egal ob die Screenshots Schöpfungshöhe besitzen. Das darauf Sichtbare dürfte ziemlich sicher Schöpfungshöhe erreichen, aber wenn es unter einer freien Lizenz steht ist das ja kein Problem. --nenntmichruhigip (Diskussion) 11:43, 18. Mai 2015 (CEST)
Das mit der Schöpfungshöhe kann ich nicht beurteilen. Die Screenshots sehen ziemlich genauso aus wie auf der offiziellen Website [1]. Nur dass ich eben die Screenshots auf meinem eigenen Ubuntu-Smartphone erstellt habe. Ich bin immer noch verunsichert - hochladen oder nicht? --Moks2 (Diskussion) 17:12, 18. Mai 2015 (CEST)
Ja, ist nur die Frage unter welcher Lizenz bzw welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind. Dafür müsste man wissen unter welscher Lizenz das Dargestellte steht. Versuch auch mal auf c:COM:Forum oder (falls du gut genug englisch kannst) c:COM:Village pump/Copyright zu fragen. --nenntmichruhigip (Diskussion) 09:30, 19. Mai 2015 (CEST)
Stimmt, Ubuntu Phone ist ja frei lizenziert, dann müssten sich auch Screenshots erstellen lassen. Müsste man nur den passenden Baustein auf Commons finden. Yellowcard (D.) 10:47, 19. Mai 2015 (CEST)
Man muss nur darauf achten, dass das bei den im Screenshot enthaltenen Photos (z.B. Hintergrundbild) auch der Fall ist und dann auf der Bildbeschreibungsseite die passende Attribution für alle enthalten Inhalte angeben. // Martin K. (Diskussion) 14:13, 19. Mai 2015 (CEST)

LG Berlin: Fotografien von gemeinfreien Gemälden sind urheberrechtlich geschützt

Mag sich dazu jemand äussern? Was bedeutet das für WP? Ist das rechtskräftig? Wie verhält sich das zu dem auf WP:BR angeführten BGH-Urteil? --Concord (Diskussion) 23:11, 4. Jul. 2015 (CEST)

Sja, das war angesichts des deutschen Leistungsschutzrechts für Lichtbilder eigentlich absehbar. Ich würde vorschlagen, die Diskussion dazu in die Urheberrechtsfragen zu verlegen. Da läuft gerade ein andere Diskussion zu einem ähnlichen Thema. // Martin K. (Diskussion) 23:40, 4. Jul. 2015 (CEST)
Ok, danke. Mal sehen, was dort kommt. --Concord (Diskussion) 23:46, 4. Jul. 2015 (CEST)

Hier damit

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Concord (Diskussion) 23:46, 4. Jul. 2015 (CEST)

Ich blick nicht durch

Auch auf die Gefahr hin, dass ich hier einen Abschnitt starte, der bereits in ähnlicher Form vorkam. Ich muss jetzt mal explizit meinem Fall nachfragen. Dieses schwammige Lizenz-Gedöns is absoluter Brainfuck für mich (Anm.: Man möge mir die flapsige Ausdrucksweise entschuldigen. Ich will niemanden angreifen, sondern habe einfach nur das Bedürfnis meine Stimmung, trotz in der Textform fehlender verbaler und mimischer Möglichkeiten zu transportieren.)

Ich würde den Artikel zu Guild Wars 2 gerne mit passenden Logos ausstatten. Ich persönlich empfinde das als essenziellen Bestandteil eines Solchen. Die Werke um die es geht wären folgende:

Es muss irgendwie machbar sein. Denn bei vielen Gaming-Artikeln sind die jeweiligen Logos eingebunden. Doch aufgrund der unbedingten Freigabe der kommerziellen Nutzung geht das eigentlich garnicht. Besonders die für mich als Nicht-Juristen widersprüchlich klingenden Formulierungen in den Einverständniserklärungen verwirren mich dabei:

  • ...Dritten das Recht, das Bild (auch gewerblich) zu nutzen und zu verändern...
  • ...und es mir daher unbenommen ist, aufgrund anderer Gesetze ... gegen Dritte vorzugehen

Schließt Zweites nicht Ersteres aus?

Wie gesagt: Ich bin maximal verwirrt und sehe eventuell den Wald vor lauter Bäumen nicht. --DarxMaster 22:07, 1. Sep. 2015 (CEST)

+1 Da bist du nicht alleine. Neuerdings kann man in DeWP doch nur noch selbstgezeichnete/fotografierte Bilder – sofern diese wiederum nichts Geschütztes darstellen – hochladen. Tausende Bilder/Loges werden nun gelöscht werden müssen, obwohl niemand sich beschwert hat (eher im Gegenteil). Nun mal sehen wo das hinführt.User: Perhelion 22:17, 1. Sep. 2015 (CEST)
Kurzfassung: Wegen eines Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs hat sich die Rechtslage de facto geändert. Im Detail gibt es da unterschiedliche Interpretationen und nichts ist derzeit wirklich sicher. Langfassung: Lektüre hier beginnen. :) Grüße, Yellowcard (D.) 22:30, 1. Sep. 2015 (CEST)
Ergänzung zur Frage zur Freigabeerklärung: Mit anderen Gesetzen sind hier Gesetze außerhalb des Urheberrechtsgesetzes gemeint, zum Beispiel bezüglich des Persönlichkeitsrechts oder des Markenrechts. Das zu erläutern, macht die Sache aber als Einstieg nicht gerade einfacher. Grüße, Yellowcard (D.) 22:32, 1. Sep. 2015 (CEST)
DarxMaster, na ja, ohne entsprechende Erklärung des Rechteinhabers geht das, wie du wohl schon vermutest, nicht, denn die Logos unterliegen wohl eindeutig urheberrechtlichem Schutz. Die „Einverständniserklärung“ ist insoweit die richtige Anlaufstelle. Du bemerkst zurecht, dass das zwingende Erfordernis einer kommerziellen Nutzbarkeit auf die allermeisten Rechteinhaber so abschreckend wirkt, dass sie sich darauf nicht einlassen werden, auch wenn sie i.d.R. ein großes Interesse daran haben, ihr Logo in Wikipedia zu sehen. Die Regel ist eine Koproduktion der Wikimedia Foundation (die die kommerzielle Nachnutzbarkeit fordert) und der deutschsprachigen Wikipedia-Gemeinschaft (die von der Möglichkeit der Wikimedia Foundation, in beschränktem Rahmen auch „nicht ganz so freie“ Inhalte aufzunehmen, keinen Gebrauch machen möchte). // Zu deiner Frage zur Textvorlage: Die beiden Formulierungen sind nicht widersprüchlich; Satz 1 bezieht sich auf urheberrechtliche Befugnisse (die die Lizenz regelt), Satz 2 auf andere Rechte (die die Lizenz nicht regelt). Beispiel: Personenbildnisse stehen unter dem Schutz des Rechts am eigenen Bild. Wenn ich ein Foto von Sängerin A anfertige und es unter eine CC-Lizenz stelle, dann liegt darin bloß die Erklärung, dass ich der Allgemeinheit umfassende urheberrechtliche Befugnisse (Veränderungsrecht etc.) einräume; aber ich erkläre mitnichten, dass A auch damit einverstanden ist, wenn du ihr Bild verhunzt. Dagegen kann sie sich persönlichkeitsrechtlich zur Wehr setzen – völlig unabhängig davon, wie „frei“ der Fotograf das Foto lizenziert. // Perhelion, das stimmt nicht, es beschweren sich ggü. dem Support-Team andauernd Rechteinhaber über die Nutzung ihrer Logos, bzw. genauer gesagt darüber, dass sie nicht nur genutzt werden (damit wären vermutlich fast alle völlig einverstanden), sondern darüber, dass Wikipedia behauptet, die Logos unterlägen überhaupt keinem urheberrechtlichen Schutz. — Pajz (Kontakt) 22:43, 1. Sep. 2015 (CEST)

Tasache ist aber trotz allem dennoch: Wenn ich vom Rechteinhaber wider Erwarten die Einverständniserklärung bekomme darf ich es nutzen, oder? Eine Sache die mich auch noch verwirrt: Was unterscheidet den "Normalfall" Bild nach Commons laden von dem Sonderfall Bild in DeWP laden. Ganz nebenbei finde ich es sehr anstrengend, dass da nirgendwo klare Aussagen getroffen werden, sondern immer nur "...nach aktueller unsicherer Rechtslage..." und "...wir raten aktuell davon ab". Entweder hü oder hott! Und dieses elendige Ding mit der erzwungenen kommerziellen Nutzbarkeit erinnert mich schwer an das Zölibat (Nochmals Entschuldigung. Bin etwas entnervt) --DarxMaster 23:26, 1. Sep. 2015 (CEST)

@DarxMaster: Bei Bildern, die von ihren Rechteinhabern unter eine frei Lizenz gestellt werden gibt es keinen nennenswerten Unterschied zwischen Commons und hier. Diese Unterschiede bestehen nur dann, wenn wenn ein Bild (oder seine Teile) nach dem hier gültigen DACH-Recht gemeinfrei sind (und daher keiner Freigabe bedürfen), während sie auf Commons nach dem dort gültigen US-Recht als geschützt angesehen werden müssten.
Im Bereich der Logos hatte man die Rechtslage lange so interpretiert, was jedoch nach dem BGH-Urteil von 2013 nicht mehr halt bar ist. Heute muss man daher davon ausgehen, dass hier auch nach DACH-Recht nicht mehr Logos als sicher gemeinfrei angesehen als nach US-Recht – Wenn man die österreichische Rechtsprechung (als restriktivste im DACH-Raum) anlegen würden, müssten wir hier in dieser Hinsicht sogar noch strenger sein, als auf Commons.
Dass es hier nach wie vor noch riesige Altbestände von (z.T. sehr komplexen) Logos gibt und diese durch Nutzer, die die neue Rechtslage ignorieren, sogar noch weiter wachsen, ist leider so. Das liegt schlicht daran, dass hier noch niemand den Mut aufgebracht hat, dieses heiße Eisen anzufassen und tausende Dateien zu löschen.
Dein Wunsch nach einer klaren Ansage ist verständlich, aber leider unrealistisch. Die Rechtslage kann schon allein deshalb nicht eindeutig sein, weil es im Bereich der Schöpfungshöhe nicht zu jedem Werk ein vergleichbares Urteil gibt, an dem man sich entlang hangeln könnte. Wenn Du unbedingt eine Faustregel haben möchtest, mit der Du immer auf der sicheren Seite bist dann ist es diese hier:
Betrachte einfach jedes Bild als geschützt, bei dem Du Dich auch nur ansatzweise fragst, ob es vielleicht geschützt sein könnte, wenn dessen Regelschutzfrist noch nicht abgelaufen ist und auch sonst keine der Schranken des Urheberrechts greift. // Martin K. (Diskussion) 13:49, 5. Sep. 2015 (CEST)

Ich stehe in dieser speziellen Sache mittlerweile in persönlichem Kontakt mit dem deutschen Community-Manager des Rechte-Inhabers ArenaNet. Er klärt das mit deren Rechts-Abteilung. Hab mich inzwischen auch beruhigt. Auch wenn ich die Situation immernoch anstrengend finde war hier etwas zu forsch glaub ich. --DarxMaster 15:18, 5. Sep. 2015 (CEST)

Panoramafreiheit in Belgien

Hallo, in Belgien gibt es keine Panoramafreiheit, siehe [2], wieso gibt es dann Bilder in der

Commons: Openluchtmuseum Atlantikwall – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

? Hintergrund der Frage ist, ich war am WE in dem Museum und habe eine Tafel fotografiert. Auf der Tafel ist die Repo eines Fotos von Reinhold Saltzwedel. Da der Artikel noch kein Bild hat, wollte ich es hochladen und in den Artikel einbinden. Ist das okay? --mw (Diskussion) 09:55, 14. Sep. 2015 (CEST)

Fehlende Panoramafreiheit ist ja nicht gleichbedeutend mit Fotografierverbot. Bei einem kurzen Blick über die in der o.g. Kategorie vorhandenen Fotos habe ich keines erkennen können, bei dem das Urheberrecht Dritter berührt sein dürfte. Bei dem von dir erwähnten Portraitfoto kommt es darauf an, wer der Fotograf ist bzw. wann er gestorben ist. Da Saltzwedel bereits 1917 gestorben, könnte der Fotograf auch vor 1945 gestorben sein, womit seine Werke gemeinfrei wären. --Túrelio (Diskussion) 11:01, 14. Sep. 2015 (CEST)
Leider ist der Fotograf nicht angegeben, wie ist dabei zu verfahren? --mw (Diskussion) 11:12, 14. Sep. 2015 (CEST)
Da Fotos unbekannter Fotografen, die noch geschützt sein könnten, auf :de nicht akzeptiert werden, musst du recherchieren, ob sich für dieses Foto nicht doch irgendwo eine Autorenangabe findet. Von Interesse ist außerdem, 1) wann dieses Foto (das Original) aufgenommen und 2) wann es erstmals/frühestens veröffentlicht wurde (vermutlich in Printmedien). --Túrelio (Diskussion) 11:20, 14. Sep. 2015 (CEST)

temporäre Kunstwerke

@HH58: Verschoben nach Wikipedia:Urheberrechtsfragen. ireas (Diskussion) 13:54, 4. Apr. 2015 (CEST)

Freigabe des Abgebildeten

Ich vermisse im Abschnitt Wikipedia:Bildrechte#Aufnahmen mit Personen auf der Vorderseite einen Hinweis darauf, ob und wie es möglich ist, eine Freigabe des Abgebildeten hier zu hinterlegen. Auch die dort erwähnte Vorlage:Recht am eigenen Bild lässt dies offen. --Karsten Meyer-Konstanz (D) 11:45, 9. Dez. 2015 (CET)

Nein, es ist nicht möglich, eine Freigabeerklärung abgebildeter Personen zu hinterlegen. Das Support-Team sieht sich nur in der Lage, urheberrechtliche Freigaben zu dokumentieren. Da gibt es nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Korrektheit der Aussagen. Bei abgebildeten Personen könnte jede beliebige Aussage eingesandt werden, ohne jede Möglichkeit der Verifikation. Außerdem überstiege der Arbeitsaufwand die Leistungsfähigkeit des Teams. Grüße --h-stt !? 17:16, 10. Dez. 2015 (CET)
Auf Commons gibt es den Baustein c:Template:Consent, der sich aber allein aus der Angabe und subjektiven Einschätzung des Fotografen bzw. Hochladers speist. --Túrelio (Diskussion) 17:34, 10. Dez. 2015 (CET)
Ich danke euch für eure Aussagen. Das Thema ist ja eh nicht ganz trivial, denn theoretisch kann ein Abgebildeter seine Genehmigung auch wieder zurückziehen - falls er nicht für das Bild bezahlt wurde. Ich gehe jetzt für meinen Fall einfach davon aus, dass ich eine Person des öffentlichen Lebens zeige, und das düfte für viele Bilder bei Biografien hier zutreffen. --Karsten Meyer-Konstanz (D) 19:42, 10. Dez. 2015 (CET)
Wenn man Personen im Hintergrund zufällig mitfotografiert, haben die dann auch rechte am Bild? --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 16:58, 1. Apr. 2016 (CEST)
Universal-Interessierter, das hängt zunächst davon ab, ob sie erkennbar sind. Falls sie nicht erkennbar sind, ist die Verwertung in dieser Hinsicht unproblematisch. Falls sie erkennbar sind und wirklich nur „zufällig mitfotografiert“ wurden, kommt es darauf an, was der objektive Zweck des Bildes ist. Wenn eine Landschaft oder sonstige Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt und die erkennbaren Personen da ganz nebensächlich „rumstehen“, handelt es sich bei ihnen regelmäßig um Beiwerk, sodass keine Einwilligung erforderlich ist (siehe Beiwerk#Recht am eigenen Bild). Das gilt aber nur für den Hauptgegenstand „Landschaft oder sonstige Örtlichkeit“. Ist der prägende Hauptgegenstand des Bildes hingegen Person A und erscheint Person B neben/hinter A, greift diese Ausnahme nicht (BGH NJW 2015, 2500). — Pajz (Kontakt) 17:18, 1. Apr. 2016 (CEST)
Ich habe da so ein paar Fotos von Dampfloks, wo die Personen zufällig rumstehen. (Eines siehe NWE Nr. 6 und 7) Haben da die Personen Rechte an den Bildern? --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 17:22, 1. Apr. 2016 (CEST)
In dem Fall sind die Personen nicht Beiwerk, sondern gehören mit zur Bildaussage. Denn es geht hier um das Bekohlen der Loks. Zumindest der Kranführer steht keineswegs zufällig dabei rum. Zur allgemeinen Frage oben: eine Einwilligung pauschal ist gar nicht möglich zu dokumentieren, da die Rechte am Bild auch immer abhängig sind vom Kontext und Verwendungszweck. So kann jemand einem Portrait hier zustimmen, aber gleichzeitig der Verwendung z. B. in einem Parteiflyer widersprechen. Das können wir hier nicht dokumentieren und würde daher nur in falsche Sicherheit wiegen. -- Quedel Disk 17:51, 1. Apr. 2016 (CEST)
Ich wusste vorhin noch nicht, dass dort zwischenzeitlich Benutzer:Busbahnhof gewütet hatte und ältere Bilder durch neue, "aktuelle" Bilder der 99 6101 ersetzt hatte. (wobei er das letzte Bild der 99 6102 entfernt hat, eigentlich wäre das m E. als Vandalismus zu betrachten, habe ihn auf seiner Disk angesprochen) Ich meinte dieses Bild:
--Universal-InteressierterDisk.Arbeit 17:59, 1. Apr. 2016 (CEST)
Benutzer Busbahnhof würde sich über einen konstruktiv-höflichen Umgangston freuen, wenn ein Dritter über seine Arbeit spricht. Das gehört hier nämlich dazu ;-) In Bezug auf weitere Details habe ich dem zuvorkommenden Benutzer:Universal-Interessierter umfassend geantwortet. Weitere Verunglimpfungen seitens des Benutzer:Universal-Interessierter bitte ich doch höflichst zu unterlassen. --Busbahnhof (Diskussion) 16:32, 2. Apr. 2016 (CEST)

"Recherche"

Wie soll man bei Bildern, wo der Name des Urhebers unbekannt ist, bitteschön danach suchen?! --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 09:55, 13. Feb. 2016 (CET)

Ein Ansatz für die Recherche ist eigentlich immer die Quelle, aus der man das Bild hat. Gibt es dazu Infos. Gibt es Literatur über diese Publikation? Ist bekannt, wer für diese Publikation gearbeitet hat? Gibt es Veröffentlichungen über den abgebildeten Gegenstand, den Ort oder die Person, in dem man schauen könnte, ob das Bild dort mit mehr Angaben abgedruckt ist? Und so weiter. Recherche halt. Grüße --h-stt !? 18:26, 15. Feb. 2016 (CET)
@Universal-Interessierter: Bei Google gibt es zu dem die umgekehrte Bildersuche, die als Eingabe auch ein Bildakzeptiert und dann andere Webseiten zurückliefert, die dieses oder ein ähnliches Bild verwenden. Auch das ist ein guter Ansatzpunkt um nach den Bildautoren zu recherchieren.
Nebenbei bemerkt ist das übrigens nicht Schikane oder irgendeine doofe Wikipedia Regel, sondern schlicht das Gesetz. Abgesehen von den Schranken des Urheberrechts darf man Werke anderer nun mal nur dann benutzen, wenn man deren Einwilligung dafür hat. Und dafür muss man eben wissen wer dieser andere ist. // Martin K. (Diskussion) 18:38, 15. Feb. 2016 (CET)
Wie soll man das bei alten Fotos von Dampflokomotiven, die man aus der Fachliteratur hat, machen? --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 14:26, 16. Feb. 2016 (CET)
"Die Fachliteratur" sind Bücher oder Zeitschriften. Dort stehen zumeist Bildquellen. Wenn nicht, ist die "Fachliteratur" vielleicht doch nicht so seriös. Blöd ist es, wenn da nur steht: "Aus der Sammlung XYZ". Aber selbst dann kann man schauen, ob das Bild selbst nicht Informationen hergibt. Und dann eben in anderen Büchern über die Baureihe, die vielleicht das selbe Bild mit mehr Angaben abdrucken. Oder Büchern über die Eisenbahngeschichte der Region, in der das Bild aufgenommen wurde. Und so weiter. Recherche eben. Und wir sind ja durchaus großzügig mit unseren pragmatischen Reglungen. Wenn du den Fotografen wirklich nicht kennst, aber nachweisen kannst, dass das Bild vor mehr als 100 Jahren aufgenommen wurde, dann ist es bei uns zulässig. Oder wenn du nachweisen kannst, dass das Bild vor 1923 veröffentlicht wurde. Grüße --h-stt !? 15:13, 16. Feb. 2016 (CET)
Also, meistens steht da "Aus der Sammlung XYZ" (z. B. Dirk Endisch). Bei Witali Alexandrowitsch Rakow: Russische und sowjetische Dampflokomotiven. 1. Auflage. transpress, Berlin 1986, ISBN 3-344-00060-8 finden sich keine Angaben, allerdings sind das alles Lichtbilder, und wenn ich das recht überblicke müssten die gemeinfrei sein (das russische Original erschien 1955). Äußerst selten sind Angaben wie Foto: C. Bellingrodt, unter anderem einige wenige Male z. B. bei Dirk Endisch: Die Berglokomotiven der HBE: Die Geschichte der Baureihen 7566, 7567, 9268, 9367 und 9566. 1. Auflage. Verlag Dirk Endisch, Stendal 2010, ISBN 978-3-936893-57-1. --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 21:14, 16. Feb. 2016 (CET)
Bellingrodts Bilder werden am 1.1.2042 gemeinfrei. Und bei einem Buch von 1955 ist die Chance auch ziemlich groß, dass die Autoren nicht schon 70 Jahre tot sind. --Karsten Meyer-Konstanz (D) 19:14, 1. Apr. 2016 (CEST)
Gelten Bilder wie dieses als Lichtbilder oder als Lichtbildwerke? --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 23:15, 1. Apr. 2016 (CEST)
Für mich wäre das ganz klar ein Lichtbildwerk. Kamerastandpunkt und -ausrichtung sind sorgfältig gewählt, das ist sicher kein Schnappschuss. --Karsten Meyer-Konstanz (D) 00:27, 2. Apr. 2016 (CEST)
Also nicht, wie der Uploader behauptet hat, ein Lichbild, sondern ein Lichtbildwerk? --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 15:56, 2. Apr. 2016 (CEST)

Donnerstag, 19. Mai: Veranstaltung zum Lizenzhinweisgenerator

Die WMDE-Veranstaltungsreihe „Monsters of Law“ widmet sich rechtlichen Fragen rund um Freies Wissen. Am 19. Mai, 18 Uhr, erläutert John Weitzmann, WMDE-Referent Politik&Recht, die fünf häufigsten Stolpersteine bei der Nachnutzung von CC-lizenzierten Bildern. Danach präsentieren Dr. Till Jaeger, Fachanwalt für Urheberrecht, und Jens Ohlig, Komunikation Softwareentwicklung bei WMDE, den Lizenzhinweisgenerator, das neue Tool zur Nutzung von Bildern aus Wikipedia und Wikimedia Commons. Alle sind herzlich eingeladen, vor Ort bei WMDE oder per Livestream dabei zu sein, der auf der Webseite abzurufen sein wird. --Lilli Iliev (WMDE) (Diskussion) 13:21, 4. Mai 2016 (CEST)

Zum Download angebotene Pressefotos von Vertretern politischer Parteien

Wie sieht es damit aus? Dürfen die in der Wikipedia generell verwendet werden oder gibts da lizenzrechtliche Dinge, die man beachten muß?
Ich hab mich jetzt seit einigen Tagen durch verschiedenste Hilfethemen inkl. Diskussionsseiten durchgewühlt, aber keine Auskunft gefunden.

Im Speziellen geht es darum, dass ich einige Artikel über Politiker der österreichischen Grünen mit Bildern ergänzen möchte, bei denen diese noch fehlen. Das Problem ist, dass bei den Bildern, die als Pressefotos zum Download angeboten werden, keine genaue Lizenzen angegeben sind (Beispiel dazu: "Folgende Pressefotos stehen Ihnen honorarfrei zum Download zur Verfügung. Foto credit: Grünen Tirol" auf dieser Seite der Tiroler Grünen. Mir ist jetzt nicht ganz klar, ob diese Beschreibung (bzw. die Veröffentlichung als Pressefoto) ausreicht, dass ich die Bilder von dort verwenden darf, oder ob ich doch bei denen zusätzlich nachfragen muß, unter welcher Lizenz die genau veröffentlicht wurden. --Whisker (Diskussion) 16:18, 16. Jun. 2016 (CEST)

@Whisker: Das Problem ist, dass das Urheberrecht davon ausgeht, dass Nutzungsrechte immer möglichst sparsam vergeben werden. Solche "frei verwendbaren Pressebilder" beinhalten daher i.d.R. nur ein einfaches Nutzungsrecht, dass nichts weiter als die Publikation des jeweiligen Bildes gestattet. Mit eine freien Lizenz ist das aber nicht vergleichbar, weil z.B. das Recht zur Bearbeitung des Bildes fehlt.
Ich würde Dir daher empfehlen, die tiroler Grünen einfach mal direkt anzuschreiben und darum zu bitten ihre Bilder entweder selbst unter einer CC-BY-SA-Lizenz zu veröffentlichen, oder uns eine Freigabe zu erteilen dies zu tun.
Da diese Seite hier eigentlich nur der Verbesserung der umseitigen Richtlinie dienen soll, würde ich Dich übrigens bitten solche Dinge zukünftig in den Urheberrechtsfragen anzusprechen. // Martin K. (Diskussion) 16:31, 16. Jun. 2016 (CEST)
Okay, damit ist alles geklärt. Danke! (und sorry wegen der "falschen" Diskussionsseite) --Whisker (Diskussion) 16:42, 16. Jun. 2016 (CEST)

Irreführendes Beispiel für vor 1923 veröffentlicht

1890 geschaffenes Foto eines 1930 verstorbenen Fotografen, von dem nicht feststeht, ob es vor 1923 veröffentlicht wurde

Der Titel des Bildes sagt: 1890 geschaffenes Foto eines 1930 verstorbenen Fotografen, von dem nicht feststeht, ob es vor 1923 veröffentlicht wurde

In der Lizenz des Bildes steht: Erstellt: 1890, published in 'Das Blatt der Hausfrau' 32/1910

Fehlt hier dann ein Beleg zur Veröffentlichung oder taugt das doch nicht als Beispiel für das Problem? Quark (Diskussion) 15:43, 24. Jul. 2016 (CEST)

Warum? Wenn das Foto im Blatt der Hausfrau 1910 veröffentlicht wurde, dann ist das doch vor 1923. Grüße --h-stt !? 17:09, 25. Jul. 2016 (CEST)
Ja, das meinte Ich ja. Der Titel sollte dann aber doch sein: 1890 geschaffenes Foto eines 1930 verstorbenen Fotografen, von dem feststeht, dass es vor 1923 veröffentlicht wurde. Damit kehrt sich aber die Bedeutung um und es taugt nicht mehr als Beispiel für nicht feststehende Veröffentlichungsdaten.Quark (Diskussion) 23:23, 25. Jul. 2016 (CEST)
Kapiere - ich habe die Bldunterschrift angepasst. Grüße --h-stt !? 18:36, 26. Jul. 2016 (CEST)
Ja, so passt das.Quark (Diskussion) 22:30, 26. Jul. 2016 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Quark (Diskussion) 22:30, 26. Jul. 2016 (CEST)

Grabsteine

Sind Fotos von Grabsteinen durch die Panoramafreiheit gedeckt? Es handelt sich bei Friedhöfen ja häufig um umschlossene Gelände deren Zugang beschränkt ist (Mauern, Tore, ggf. mit Öffnungszeiten) und die von privatwirtschaftlichen Unternehmen bewirtschaftet werden.--Elektrofisch (Diskussion) 08:41, 31. Jul. 2016 (CEST)

@Elektrofisch: Ja, siehe Panoramafreiheit#Kriterium „öffentlich“. — Raymond Disk. 09:32, 31. Jul. 2016 (CEST)
Danke, gefunden.--Elektrofisch (Diskussion) 11:43, 31. Jul. 2016 (CEST)

Ursula Richter

Möglicherweise ist das hier nicht ganz der richtige Ort für folgende Frage: Ursula Richter (Fotografin) ist 9. August 1946 gestorben, d.h. ihre Bilder werden zum 1. Januar 2017 gemeinfrei. Viele Bilder von ihr liegen bei der Deutschen Fotothek (z.B.: dieses, für den entsprechenden Artikel sehr wertvolle Bild). Wikimedia hat ja ein Abkommen mit der Deutschen Fotothek. Werden die Bilder dann "automatisch" überspielt oder müssen wir/ich das manuell tun? Gruß --Kuebi [ · Δ] 16:08, 4. Okt. 2016 (CEST)

@Kuebi: Das Abkommen mit der Fotothek bezog sich nur auf den damaligen Upload. Automatisch wird zum 1. Januar 2017 also leider gar nichts passieren :-( Natürlich könntest du bei WMDE anfragen, ob WMDE sich mit der Fotothek in Verbindung setzt, um speziell die Fotos von Urusla Richter zum 1. Januar bereitgestellt zu bekommen, um sie dann in Form eines Massenuploads nach Commons schieben zu können. — Raymond Disk. 19:43, 4. Okt. 2016 (CEST)
Raymond, Danke für die Info! --Kuebi [ · Δ] 19:48, 5. Okt. 2016 (CEST)
@Raymond: Ursula Richter ist ja direkt noch überschaubar. Eine ganz andere Dimension ist Franz Stoedtner, dessen Werke ebenfalls ab 1. Januar 2017 gemeinfrei werden. Von ihm sind über 11 000 Fotos in der DF.--Kuebi [ · Δ] 13:51, 7. Okt. 2016 (CEST)
@Kuebi: Ohja, auch ein schöner Bestand :-) Ich drücke die Daumen, dass das 2017 klappt. — Raymond Disk. 21:22, 7. Okt. 2016 (CEST)

Recht am eigenen Bild (Österreich) - Diskussion auf commons

Hinweis: Aufgrund aktueller Löschentscheidungen zu Photos, die von Personen in Österreich bei öffentlichen Auftritten aufgenommenen wurden, habe ich dort commons:Commons_talk:Country_specific_consent_requirements#Austria begonnen. lg, --Niki.L (Diskussion) 11:03, 14. Okt. 2016 (CEST)

@Niki.L:
  • Kannst Du mal konkrete Beispiele nennen?
  • WP:Urheberrechtsfragen wäre wohl der geeignetere Ort um sowas zu diskutieren.
// Martin K. (Diskussion) 11:57, 14. Okt. 2016 (CEST)
Der Auslöser war die Löschung zweier Bilder und der darauffolgende Versuch, das mit dem Löschenden auf dessen Diskussionsseite zu klären: commons:User_talk:Jameslwoodward#Deletion_of_photos_-_refering_to_legal_situation_of_wrong_country.
Die gelöschten Photos waren bei einer Veranstaltung anlässlich des Tags des Denkmals aufgenommen worden; die auftretenden Personen waren mit Namensnennung zum Beispiel im ORF und auf den Webseiten des Bundesdenkmalamts angekündigt worden.
Der Löschende User meinte auf commons sinngemäß, solange auf jener Liste auf commons für Österreich in der dritten Spalte "Yes" eingetragen wäre, müsste er jedes Photo löschen, für das wir keine Einwilligung hätten. Er lehne Einzelfalldiskussionen ab; wenn wir solche Photos behalten wollten, müssten wir versuchen, die Liste zu ändern. Daher der Klärungsversuch auf commons. lg, --Niki.L (Diskussion) 12:04, 14. Okt. 2016 (CEST)

Datei:BUGA1991 Dortmund.jpg [3]

Hallo, ich habe die Datei hochgeladen. Ich hatte mich an der hier orientiert: [4]. Bei dieser Datei steht nicht mehr in der Lizenz drin, als bei meiner hochgeladenen. Wieso wird das jetzt bemängelt? --mw (Diskussion) 08:48, 27. Dez. 2016 (CET)

Du bist hier falsch. Bitte stelle konkrete Fragen nur auf WP:Urheberrechtsfragen. Grüße --h-stt !? 12:06, 28. Dez. 2016 (CET)
@Michael w: Lies Dir vorher aber bitte WP:Bildrechte#Logos (inkl. der Unterabschnitte) durch. // Martin K. (Diskussion) 12:40, 28. Dez. 2016 (CET)

Das Thema "Logos" mutet an, wie der "Streit um des Kaisers Bart"

Die Frage ob und inwieweit bei WP hochgeladene Logos nun eine oder keine Begehung einer Urheberrechtsverletzung darstellen könnten, dürfte für's RL völlig irrelevant sein. Jeder Würstchenbuden-Betreiber würde sicherlich gerne einen eigenen Artikel über sich und seine Würstchenbude als kostenlose PR-Maßnahme bei WP vorfinden, so es die RKs denn zuließen. Nun die Firmen und Institutionen, denen das Glück hold ist, die RK-Hürden geschafft zu haben, werden den Teufel tun sich zu beschweren, wenn dieser Artikel dann auch noch im Sinne der Corporate Identity mit ihrem Logo aufgepeppt wird.--Bestoernesto (Diskussion) 05:49, 15. Feb. 2017 (CET)

Bis der Mitbewerber das nun freie Logo nutzt.--Elektrofisch (Diskussion) 06:39, 15. Feb. 2017 (CET)
Es ist nicht anzunehmen, dass jemand für die Konkurrenz Werbung macht, statt für selbst. Und sollte jemand auf die Idee kommen, mit dem Logo eigene Produkte zu verzieren (was er so oder so machen kann und auch häufig gemacht wird) dann gibt's in der Regel richtig Ärger wg Markenrechts-Verletzung, denn die allermeisten Logos sind gleichzeitig als Marke eingetragen--Ciao--Bestoernesto (Diskussion) 08:50, 15. Feb. 2017 (CET)
PS: Es hätte sich im Übrigen wohl auch schon rumgesprochen, wenn tatsächlich ein Mitbewerber eines der Abertausenden weltweit bei WP abgebildeten und somit urheberrechtlich frei gewordenen Logos in deinem Sinne genutzt hätte--Ciao--Bestoernesto (Diskussion) 08:56, 15. Feb. 2017 (CET)
@Bestoernesto: Es gehört zu den WP:Grundprinzipien der Wikipedia, dass wir hier nur Freie Inhalte verwenden, die auch von jedermann außerhalb der Wikipedia weiterverwendet werden können. Und da dass bei geschützten Logos nunmal nicht der der Fall ist... // Martin K. (Diskussion) 19:57, 21. Mär. 2017 (CET)

Hinweis auf Wikipedia:Meinungsbilder/keine Bilder in Artikelnamensraum von direkt abmahnenden Fotografen

Aufgrund der aktuellen Diskussion möchte ich euch bitten kreativ an diesem Meinungsbild teilzunehmen Groetjes --Neozoon (Diskussion) 01:14, 22. Jan. 2017 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: // Martin K. (Diskussion) 19:57, 21. Mär. 2017 (CET)

Fotos der CDC (erl.)

Die Centers for Disease Control and Prevention der USA halten unter https://www.cdc.gov/flu/avianflu/h7n9-images.htm 4 elektronenmikroskopische Aufnahmen des Infuenzavirus A/H7N9 vor. Diesem Bild in den Commons von der gleichen Webseite entnehme ich, dass Bilder der CDC rechtefrei sind, aber offenbar mit Quellenangabe ihrer Herkunft in die Commons transferiert werden. Ich kenne mich damit nicht aus - vielleicht könnte jmd., der die Vorgehensweise kennt, diese Fotos in die Commons einstellen. --Gerbil (Diskussion) 17:39, 12. Mär. 2017 (CET)

Die schreiben unter https://www.cdc.gov/other/imagereuse.html doch recht genau, was man tun soll, weil eben nicht alle Bilder auf der Website frei sind. Also schau bitte, ob die fraglichen Bilder auch in der freien Datenbank vorhanden sind, dann kannst du sie selbst hochladen, oder frag dort an, ob es Rechte gibt. Grüße --h-stt !? 18:04, 12. Mär. 2017 (CET)
Danke. Wenn man weiß, wo's steht, ist's indertat einfach. --Gerbil (Diskussion) 21:41, 12. Mär. 2017 (CET)

Bitte um Löschung

Datei:1944-09 KptzS Lüth.jpg
Wolfgang Lüth (1944)

Die Lizensierung ist indiskutabel, für andere Lizenzen ist das Bild zu jung.--Elektrofisch (Diskussion) 19:41, 21. Mär. 2017 (CET)

Jetzt hör auf mit Deinen blödsinnigen BNS-Aktionen. Wie immer mit dem Kopf durch die Wand -- - Majo Senf - Mitteilungen an mich 19:48, 21. Mär. 2017 (CET)

@Elektrofisch, Majo statt Senf: Bitte regelt das auf WP:URF oder stellt einen Löschantrag. Hier ist jedenfalls der falsche Ort für solche Streitereien. // Martin K. (Diskussion) 19:53, 21. Mär. 2017 (CET)

:<small>Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: // [[Benutzer:Martin Kraft|Martin K.]] ([[Benutzer Diskussion:Martin Kraft|Diskussion]]) 19:53, 21. Mär. 2017 (CET)}}

Sorry, ich ent-erle mal, weil hier einige nicht ganz einfache urheberrechtliche Fragen aufgeworfen werden, die imho auch hierhin gehören.

Ja, die ursprüngliche Vorlage "amtliches Werk" war (je nach Umständen der Veröffentlichung) evtl. nicht ganz richtig, dennoch ist das Bild imho gemeinfrei. Warum? Die aktuell geltende Schutzfrist "70 Jahre nach dem Tod des Urhebers" für jegliche Fotos (selbst einfachste Passbilder, soweit nicht von Automaten erstellt) gibt es erst seit 1995. Bei Aufnahmen aus früherer Zeit ist daher zunächst nach der alten Rechtslage zu fragen und danach, ob ältere Schutzfristen nicht ggf. schon vorher endeten.

Lt. Bildbeschreibung entstand die Aufnahme 1944 und/oder wurde 1944 veröffentlicht. Es handelt sich offensichtlich nicht um ein einfaches Passbild aus Privatbesitz, sondern um einen Ausschnitt aus einer Art Autogrammkarte des damaligen „Kriegshelden“ (vgl. die Diskussion zur Bildbeschreibung: Diskussion:Wolfgang Lüth), wurde also veröffentlicht. Gem. § 25 Kunsturhebergesetz (KUG) gilt daher eine Schutzfrist von 25 Jahren ab Veröffentlichung (ursprünglich 10 Jahre seit 1907, am 12.5.1940, RGBl. S. 785 auf 25 Jahre verlängert), die Schutzfrist wäre also Ende 1969 abgelaufen. Da das Gesetz wie gesagt auf die Veröffentlichung abstellt, kommt es auf den Tod des Urhebers = des Fotografen nicht an, insoweit kann auch dahinstehen, wer dieser war bzw. ob das Foto tatsächlich im Studio des nationalsozialistischen Haus- und Hof-Fotografen Hoffmann entstand, wie einige in o.g. Artikel-Disk vermuten). Nun trat aber 1966, also noch während der Schutzfrist gem. KUG, das neue Urhebergesetz in Kraft und löste das KUG ab (§ 143 UrhG); es galt gem. § 129 auch für frühere Werke (§ 129 UrhG). Gem. § 72 UrhG war das Foto als "Lichtbild" einzustufen (wobei es für die Schutzfristberechnungen seinerzeit noch keinen Unterschied machte, wenn man es als "Lichtbildwerk" sähe). Maßgeblich für die neue, ebenfalls 25jährige Schutzfrist war nun aber nicht mehr das Datum der Veröffentlichung (oder der Tod des Urhebers), sondern der Zeitpunkt der Herstellung. An der Berechnung der Schutzfrist im vorliegenden Fall ändert dies aber nichts, sie endete 1969 (Wir dürfen wohl davon ausgehen, dass Herstellung und Veröffentlichung ins gleiche Jahr 1944 fielen).

Es gab später noch jede Menge weiterer Gesetzesänderungen, die ältere Schutzrechte betreffen (§ 135a UrhG von 1972, die UrhG-Novelle von 1985 und die Schutzfrist-Gleichstellung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken von 1995) - aber soweit ich sehe ändern die allesamt nichts mehr, weil die Schutzfrist für dieses Foto eben schon 1969 agelaufen war. § 135a betrifft z.B. nur Fälle, wo durch das UrhG eine Schutzfristverkürzung eingetreten wäre, wie oben gezeigt ist das aber hier nicht der Fall. Und die Novelle von 1985 umfasst ebenfalls nur die zum Stichtag 1.7.85 noch laufende Schutzrechte (§ 137a Abs. I UrhG).

Ich hoffe, ich habe jetzt nichts übersehen? @DaB.: Woraus ergibt sich deiner Ansicht nach eine Rückwirkung von § 64 Abs. 1 UrhG in der Weise, dass es nun doch auf den Tod des Urhebers ankommen soll bzw. die Schutzfrist bis 70 Jahre nach seinem Tod läuft? LG --Mangomix 🍸 01:31, 22. Mär. 2017 (CET)

PS: Wenn dieser Thread bei Wikipedia:Urheberrechtsfragen oder sonstwo besser aufgehoben ist, bitte verschieben. Ich hab jetzt genug erstmal genug Paragraphen gelesen. Gute Nacht. --Mangomix 🍸 01:58, 22. Mär. 2017 (CET)

Mangomix: Auch wenn dies hier die falsche Stelle ist (siehe auch den Kasten wenn Du hier einen Edit machst): In der Wikipedia gehen wir prinzipiell von einer Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod aus, da wir uns nicht anmassen zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk unterscheiden zu können (wobei dies ja mittlerweile eh keinen großen Unterschied mehr macht). Die Erhöhung auf 70 Jahre p. m. a. passierte übrigens schon 1965, und muss rückwirkend betrachtet werden (was dazu führte das selbst Werke die bereits gemeinfrei waren wieder geschützt wurden).
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Urheber des Werkes unbekannt ist, also es unklar ist, wann und ob er bereits verstorben ist. Daher ist davon auszugehen, dass das Bild erst in gut 80 Jahren gemeinfrei werden wird (Aufnahme: 1944, Alter des Fotografens: 16 (d.h. 1928 geboren), 100 Jahre Lebenserwartung (d.h. 2028), plus 70 Jahre Schutzfrist: 2099). --DaB. (Diskussion) 02:01, 22. Mär. 2017 (CET)
@DaB.: Sorry, ich wollte nicht noch ne zusätzliche Baustelle aufmachen ... kann gerne verschoben werden, wenn's nützt. Inhaltlich vermixt du da einiges, seit 1966 gilt für Lichtbilder und Lichtbildwerke gleichermaßen eine einheitliche Schutzfrist von 25 Jahren ab Herstellung, die Verlängerungen bzw. Schutzfristangleichungen an andere Werke kamen erst wesentlich später, da war die Frist für o.a. Foto längst abgelaufen und insoweit greift imho keine Rückwirkung (vgl. § 129 UrhG). Und auf die Person des Urhebers kommt es vorliegend doch auch nicht an, der spielt nur bei einem nicht veröffentlichten Werk eine Rolle. Aber leider lassen sich solche Fragen wirklich immer nur im Einzelfall beurteilen, insofern verstehe ich, wenn wir bei Commons aus Gründen der Praktikabilität pauschal von der längsten möglichen Frist, eben den 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, ausgehen. Die ganzen Rechtsfragen und Lizenzen sind ja ohneschin so dermaßen abschreckend, dass sich kaum noch jemand traut, überhaupt etwas hochzuladen, von rechtskonformer Weiternutzung mal ganz zu schweigen. Mir ist dieses Bildchen im übrigen ziemlich wumpe, mich hat nur die pauschale Lösch-Anforderung oben bzw. die imho juristisch falsche Begründung stutzig gemacht. Das Ding ist doch in mehreren Wikis eingebunden, macht doch allen nur unnötig Arbeit, das jetzt zu tilgen. Was spricht denn gegen den PD-Baustein, der die Rechtslage in diesem Einzelfall klar benennt? --Mangomix 🍸 02:46, 22. Mär. 2017 (CET)
Na ja, nicht ganz, insbesondere weil bei in Deutschland bereits gemeinfrei gewordenen Lichtbildwerken der Schutz am 1. Juni 1995 wieder auf 70 Jahre post mortem auctoris zu setzen war, falls das Werk zu diesem Zeitpunkt noch in irgendeinem EU- bzw. EWR-Staat geschützt war, § 137f II 1 UrhG. Dies war bei den noch interessierenden Lichtbildwerken der Fall, was klassischerweise mit der Schutzdauerentwicklung für Lichtbildwerke im spanischen Recht begründet wird (soweit bekannt einhellige Ansicht im Schrifttum; grundlegend Schulze/Bettinger, Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes bei gemeinfreien Fotografien, GRUR 2000, 12; so auch OLG Hamburg ZUM-RD 2004, 303, 305 – U-Boot-Foto; zuletzt LG Berlin ZUM-RD 2015, 405, 408 – Weiße Rose). Insofern kommt es bei Lichtbildwerken aus heutiger Sicht auch nicht mehr auf einen allfälligen Schutzablauf in Deutschland vor Umsetzung der Schutzdauer-RL an. Gruß, — Pajz (Kontakt) 07:25, 22. Mär. 2017 (CET)
Danke Pajz für den Einwurf, wieder was gelernt. Meine intensive Beschäftigung mit der Materie liegt zugegeben schon ein paar Jahre zurück ;). Wobei, hier ging bzw. geht es ja bloß um ein einfaches Lichtbild, kein Lichtbildwerk - aber sei's drum, zu den Zeitschriften hab ich grad keinen Zugang, um das noch auszudifferenzieren - dann halt weg damit. Hach, wie schön und Wikipedia-freundlich war doch die alte Rechtslage vor über 100 Jahren … 10 Jahre Schutz und aus die Maus. Schöne Grüße, --Mangomix 🍸 10:49, 22. Mär. 2017 (CET)
Dass es auf die Person des Autors nicht ankommt, wenn das Werk nicht veröffentlicht war, hab ich jetzt auch noch nie gehört. Kann man das wirklich so stehen lassen? --Karsten Meyer-Konstanz (D) 11:57, 22. Mär. 2017 (CET)
Hat doch auch niemand behauptet. Ganz im Gegenteil: bei unveröffentlichten Lichtbildern stellte das KUG sehr wohl auf den Urheber ab (Schutzfrist seit 1940: 25 Jahre ab seinem Tod), während die Frist bei veröffentlichten Lichtbildern (wie vorliegend den Autogramm-Postkarten) mit der Veröffentlichung begann. Gruß, --Mangomix 🍸 13:23, 22. Mär. 2017 (CET)

Das Bild gehört zu Bild hoff-47033 bzw. hoff-47032 Lüth Bilder im "Fotoarchiv Heinrich Hoffmann" der Bayrischen Staatsbib. Wobei bei unserem Bild die Glatze durch eine Mütze verdeckt ist, aber der Vorhang passt. Mittels einer Googel-Bildsuche findet man glatt noch mehr. Und wo wir bei der bitte um Löschen sind (der LA wurde entfernt) es gibt mit gleicher Herkunftsbezeichnung eine Reihe weiterer zweifelhafter Bilder von Benutzer:Mehlauge.--Elektrofisch (Diskussion) 13:34, 22. Mär. 2017 (CET)

Zur LD auf Commons siehe c:Commons:Deletion requests/File:1944-09 KptzS Lüth.jpg. Es scheint ja mittlerweile recht klar, dass dieses und viele weitere Fotos zum einen Heinrich Hoffmann (Fotograf) zuzordnen sind, und dass sie zwar zwischenzeitlich in Deutschland gemeinfrei waren (dieses seit 1969, s.o.), das Copyright aber 1995 mit der Umsetzung der Schutzdauerrichtlinie wieder auflebte. Demnach würde der urheberrechtliche Schutz erst in zehn Jahren (70 Jahre nach Hoffmanns Tod) ablaufen.
Aber irgendwie widerstrebt mir der Gedanke, dass wir damit ausgerechnet die Bildrechte eines hohen Nazis und Hitler-Kumpels „anerkennen“ – und das, nachdem sie in Deutschland zum Teil schon jahrzehntelang gemeinfrei waren. Statt jetzt blind alle Bilder zu löschen, sollten wir schauen, wer die gegenwärtigen Rechteinhaber sind. Hoffmanns Erben? Wohl kaum, denn ausweislich unseres Artikels über Hoffmann wurde er ja (neben einer heute lächerlich gering erscheinenden Haftstrafe) auch zur Herausgabe seines gesamten Vermögens verurteilt. Am Ende hat er zwar einen Teil zurückerhalten (Gemälde aus der Bayer. Staatsgelerie), aber was ist mit geistigem Eigentum? Das müsste doch auf den Freistaat Bayern übergegangen sein, oder nicht? Möglicherweise besteht darüber eine Chance auf eine freie Lizenz, oder sogar eine PD-Lizenzierung (eingangs war das Foto ja als „amtliches Werk“ als PD gekennzeichnet). Und speziell zu Hoffmanns Fotoarchiv steht außerdem im Artikel, dass es die US-Army schon 1945 konfiszierte, und die US-Regierung sämtliche Bilder als public domain betrachtet (ausführlicher dazu en:Price v. United_States). Vielleicht hilft das weiter? --Mangomix 🍸 15:10, 23. Mär. 2017 (CET)
Sollten wir nicht zuerst klären was für Bilder wir für welche Zwecke benötigen, bzw. in welchem Kontext wir Propagandabilder überhaupt nutzen wollen/können/müssen? Einen Weg zur Nutzung kann man dann im Einzelfall suchen. Sicher ist es nett für einen übergreifenden Artikel über NS-Kriegshelden Propagandafotos zu haben, aber brauchen wir von jedem NS-Kriegshelden so ein Propagandafoto für dessen Artikel, der im wesentlichen oft aus gewaschenen Angaben aus der NS-Propaganda besteht? Sprich: wir müssen die Relevanz von solchen Personenartikeln und den Blickwinkel aus dem sie zu schreiben sind angehen. Will die Wikipedia ein besseres Lexikon der Wehrmacht sein, wo sich die gleichen Angaben finden, oder wollen wir mehr, vielleicht etwas anderes? Und welche Rolle dabei spielen Propagandabilder. Welchen Mehrwert können sie haben und welchen nicht? Wie baut man gescheite Bildunterschriften, wie sichert man die Echtheit, die Überlieferungsgeschichte und die Beschreibung des Kontextes ab. Ich bezweifle das wir für eine an Fachwissenschaft und nicht an den Wünschen von Militärnostalgikern orientierte Darstellung - sofern eine Relevanz der Person von uns gewünscht ist - hier noch für jeden Personenartikel ein mögliches NS-Foto benötigen. (Ansonsten ist der Bereich Urheberrecht und NS in der Tat ekelhaft, David Irving hat für die Goebbelstagebücher ebenso kassiert, wie ein schweizer Nazi, der die Rechte am literarischen Werk hielt, ähnlich übel auch die Geschäftemacherei im Bereich Privatfilmchen aus dem NS, mit dem unzählige Dokus gefüllt werden.)--Elektrofisch (Diskussion) 16:09, 23. Mär. 2017 (CET)

LibreOffice

LibreOffice 3.4 Impress unter Fedora 16 (Linux)

Die Grafik dafür quillt geradezu über von Urheberrechtsverletzungen, man achte nur mal auf die zahlreichen geschützten Icons. Der aktuelle Lizenzbaustein behauptet aber einfach: "Dieses Bildschirmfoto enthält entweder keine sichtbaren Bereiche oder Teile einer kopiergeschützten Software"

Das kann doch nicht legal sein, wenn es noch nicht mal Pacman in die Wikipedia geschafft hat. Sollte man die Grafik also nicht auch löschen? In Linux Mint und Ubuntu übrigens genauso. Ich würde ja {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} empfehlen aber das hat hier rechtlich auch keine Chance? --Allererster (Diskussion) 10:57, 26. Apr. 2017 (CEST)

@Allererster: Grundsätzliche sollten solche Themen auf WP:UF besprochen werden, daher kopiere deine Frage bitte nach dort. Generell ist LibreOffice und seine Komponenten jedoch Open-Source-Software. Im Lizenztext, der in LibreOffice angezeigt werden kann, sind explizit die "KDE Crystal theme icons" erwähnt, die unter LGPL stehen, die sich ja durchaus in der Bildbeschreibung wieder findet. Das Logo wiederum steht unter CC-BY-SA [5]. Gruß, --Flominator 12:11, 26. Apr. 2017 (CEST)
Diese Icons stehen alle unter freien Lizenzen, da gibt es keine URV. Und selbst wenn, wärst du hier völlig falsch, deine Anfrage gehört nach WP:UF. Grüße --h-stt !? 18:49, 26. Apr. 2017 (CEST)
Windows 10 Original Icons
Ok danke, das habe ich übersehen, aber wieso wurde auch wieder das abstrahierte Bild von Windows 10 wieder eingefügt? Auch da gibt es immer noch die Microsoft Icons für den File Explorer, Settings, Power, All apps im Starmenü und auch die Original Icons im Systray unten rechts. --Allererster (Diskussion) 19:17, 26. Apr. 2017 (CEST)
Bitte frag das da, wo es hingehört. Grüße --h-stt !? 15:16, 27. Apr. 2017 (CEST)

Veranstaltungshinweis zum Thema Bildrechte, 28. Mai 2015

Ein Veranstaltungshinweis für Fachfragen zum Thema Bildrechte: Diesen Donnerstag, 28. Mai, 18 Uhr, findet bei WMDE die nächste Veranstaltung der Reihe "Monsters of Law" zu rechtlichen Fragen rund um Freies Wissens statt. Ansgar Koreng, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht, spricht zum Thema „Minenfeld Bildrechte: Was Sie zu Fotografie und Nachnutzung wissen müssen“. Danach steht er für Fragen und Diskussionen zur Verfügung. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen, der Vortrag wird zudem als Livestream auf der Webseite gezeigt und ist danach als Video abrufbar. li (wmde) 11:19, 27. Mai 2015 (CEST)

Korrektur

das heutige Deutschland ist Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs, da dieses nicht ersatzlos untergegangen ist. Eine Teilidentität bezog sich auf die alte Bundesrepublik. Die vor 1937 deutschen Gebiete oder gar zwischen 1938 und 1941 in Hitlerdeutschland eingegliederten Gebiete sind keine Bestandteile eines bis zu einem Friedensvertrag fortbestehenden Reiches- wir vertreten hier nicht "Reichsbürgerauffassungen" - ansonsten wird das wiedervereinigte Deutschland als Nachfolger des Deutschen Reichs oder gar mit diesem identisch angesehen. Gruß --Lena1 (Diskussion) 15:28, 25. Sep. 2017 (CEST)

@Lena1: Meines Wissens stimmt das juristisch so leider nicht. Wie Du unter Rechtslage Deutschlands nach 1945#Ansicht_der_Bundesrepublik nachlesen kannst, sieht sich die Bundesrepublik selbst eben nicht als Rechtsnachfolger, sondern als völkerrechtlich identisch mit dem Deutschen Reich.
Das steht auch im Widerspruch zur Reichsbürger-Hypothese, die Bundesrepublik sei eine illegale Parallelgründung, die eben nicht mit dem deutschen Staat identisch ist, und sollte daher nicht mit dieser verwechselt werden.
Ich habe daher Deine umseitige Umformulierung zurückgesetzt. // Martin K. (Diskussion) 16:03, 25. Sep. 2017 (CEST)
@Martin Kraft: Mit einer Darstellung, dass Deutschland identisch mit dem Deutschen Reich ist bin ich einverstanden, da das Deutsche Reich nach Auffassung der Bundesrepublik nicht untergegangen ist. Mich stört nur das "geographisch teilidentisch" weil damit zumindest davon ausgegangen wird, dass das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 fortexistiert. Diese Auffasung wird von deutschen Staatsorganen nicht mehr vertreten. Die Teilidentitätsentscheidung stammt von 1973- und bezog sich darauf dass auch die DDR teilidentisch war. Am 21. 10.1987 wird von einer einheitlichen deutschen Staatsbürgerschaft ausgegangen. Auch dieses Urteil bezieht sich auf die Zeit der deutschen Teilung. Danach führte der Erwerb der DDR Staatsbürgerschaft automatisch zur deutschen Staatsbürgerschaft die nicht 1967 mit der DDR Staatsbürgerschaft verloren ging. Ich denke dass nur geographisch teilidentisch durch identisch und nach Auffassung Deutschlands zu ersetzen ist -dies entspricht der Rechtslage und auch Deiner Auffassung. Im Urteil von 1987 wird nicht erwähnt, dass das Deutsche Reich Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland(ab 1990) umfasst. Gruß --Lena1 (Diskussion) 16:19, 25. Sep. 2017 (CEST)
Das "(geographisch)" bezog sich wohl auf das "teil" nicht auf das "identisch" - von miraus kannst Du das löschen oder einen Umformulierungsvorschlag machen, der ohne Rechtsnachfolger auskommt.
Wie man am oben verlinkten Artikel sehen kann, ist der Sachverhalt alles andere als trivial. Vielleicht mag ja einer unserer Juristen ja mal einen Blick drauf werfen @Gnom, Pajz, Code:. // Martin K. (Diskussion) 16:37, 25. Sep. 2017 (CEST)
Hi, die Änderung von Lena1 ist sinnvoll, würde ich sagen. (Ich hatte kurz einen Schreck bekommen, weil ich dachte, wir hätten uns einen Reichsbürger gefangen...) Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:11, 25. Sep. 2017 (CEST)
Ich habe die Änderung schon zurückgesetzt, bevor ich die Diskussion hier bemerkt hatte. Aber ich sehe auch nach der Lektüre hier keinen Bedarf für derartige Formulierungsküste, nur um zu vermitteln, dass §5 UrhG für amtliche Werke aller deutschen Regierungen gilt (wobei das durch Zeitablauf eh langsam bedeutungslos wird). Erfreulicher Weise ist die Bundesrepublik doch schon seit geraumer Zeit stabil. Grüße --h-stt !? 18:36, 25. Sep. 2017 (CEST)
Martin Kraft, mir leuchtet keine der Formulierungen ein. Der Grund dafür, dass § 5 UrhG auch für Werke aus dem Deutschen Reich, der DDR usw. gilt, ist m.E. schlicht, dass im Zeitpunkt der Nutzung – also jetzt – der deutsche Gesetzgeber gerade der Auffassung ist, dass der Schutzgegenstand des Urheberrechts in der aus § 5 UrhG ersichtlichen Weise beschränkt sein soll. § 5 UrhG ist keine erweiterte „Copyleft“-Klausel, mit der der deutsche Staat freundlicherweise der Allgemeinheit Rechte an einigen seiner Werke einräumt, sondern folgt der ganz grundsätzlichen Überlegung, dass die Öffentlichkeit Äußerungen von Hoheitsträgern, die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können soll, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (BGHZ 168, 266 – Vergaberichtlinien, Rn. 14). Dem folgend können ja etwa auch ausländische Gesetze unter Anwendung des Territorial- und Schutzlandprinzips unter § 5 UrhG genutzt werden (v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 99; Loewenheim, FS Nordemann, 2004, 51, 53). Ich würde daher empfehlen, der Klarstellung halber einfach kurz zu bemerken: „Wenn die Kriterien erfüllt sind, gilt § 5 UrhG auch für amtliche Werke aus der DDR und dem Deutschen Reich.“ (Und auf den für den Endnutzer ohnehin nicht relevanten Grund erst gar nicht weiter einzugehen.) — Pajz (Kontakt) 01:03, 26. Sep. 2017 (CEST)
@Pajz: Ich hänge nicht an der aktuellen Formulierung und finde Deine Erklärung einleuchtend. Kannst sie gerne umformulieren.
@JD: Kannst Du bitte den Seitenschutz wieder aufheben? Wie Du oben nachlesen kannst, war das kein Edit-War, sondern ein Missverständnis. // Martin K. (Diskussion) 09:59, 26. Sep. 2017 (CEST)
@Martin Kraft: Es ist dann schon sinnvoll einen Entsperrwunsch zu stellen, um das Lemma wieder freizugeben. Das Lemma ist immer noch gesperrt.--Lena1 (Diskussion) 12:34, 26. Sep. 2017 (CEST)
habe die seite wieder freigegeben. gruß, --JD {æ} 14:33, 26. Sep. 2017 (CEST)
@Pajz:Dein Vorschlag ist akzeptabel. Du kannst den Satz gerne so ändern. Ich möchte nur keinen Hinweis auf ein Deutschland in den Grenzen von 1937 nach der früheren Alleinvertretungstheorie der alten Bundesrepublik. --Lena1 (Diskussion) 12:34, 26. Sep. 2017 (CEST)
@H-stt: Jetzt ist also der Text wieder so wie er war- nach dem Text ist die Bundesrepublik somit nur teiidentisch mit dem Deutschen Reich, da dieses nach der Auffassung der 50-er Jahre auch die ehemaligen Ostgebiete umfasste und das Bundesverfassungsgericht 1973 nur eine Teilidentität der Bundesrepublik sah- was jedoch folgerichtig war, da die DDR nach deutscher Rechtsansicht weiterhin Teil des Deutschen Reichs war. Dies ist aber meiner Meinung nicht richtig. Nach der Wiedervereinigung und dem Verzicht auf die ehemaligen Ostgebiete besteht Vollidentität- auch geographisch.

Wurde der Kompromiss wurde von Dir wieder annuliert weil Du die alte Formulierung willst? Wenn Du die Diskussion siehst besteht Konsens für eine Änderung des Textes. Nur meine erste Änderung war falsch- diese Fassung habe ich auch nicht wiederhergestellt. Ein anderer Admin. hat dann den Seitenschutz umgesetzt, sodass jetzt allenfalls ein Administrator den Text ändern kann. Jeder hat das Recht auf seine Meinung- nur grundlose unbegründete Änderungen oder stures Beharren auf der eigenen Auffasung finde ich nicht gut. Ich will Dir dieses nicht unterstellen.

Ich habe in der Disk. die Gründe meiner Änderungen dargestellt. Es besteht auch kein Edit-War. Ich mit mit Martin Kraft und Pajz einer Meinung. Je suis Charlie --Lena1 (Diskussion) 12:54, 26. Sep. 2017 (CEST)

Ok, ich habe das vorschlagsgemäß umgesetzt. Gruß, — Pajz (Kontakt) 16:09, 26. Sep. 2017 (CEST)
Danke dir. Die Fassung ist völlig ausreichend. Grüße --h-stt !? 16:48, 26. Sep. 2017 (CEST)

Postkarten

Gibt es Besonderheiten bei Postkarten? Ich finde Postkarten im Zus.hang mit Bildrechten nirgends erwähnt.
-- mfGn Dr. sc. techn. Ana Lemma 18:25, 19. Jun. 2018 (CEST)

Nein. Grüße --h-stt !? 01:14, 23. Jun. 2018 (CEST)

Bildrechte von Logos

Hallo, da mit einige DAV Sektionen die Logos zusendenten, mir aber dadurch die Bildrechte nicht übertragen haben. Kann man diese irgendwie von der Sektion übernehmen? Denn aktuell läuft die Arbeit die Logos der erstellten Sektionen zu erlangen doch recht ungenügend, von den über 20 Sektionen die ich Kontaktierte, habe ich innerhalb von nun mehr über 12 Wochen nur EIN Logo erhalten welches in dem Sektionsartiel ist. Eine im Grunde ziemlich miese Quote. Einige sendeten mir das Logo zwar zu, nur darf ich dieses ja sicherlich nicht verwenden, da mir dann doch die Bildrechte Fehlen? Müsste es selbst Hoclhaden, aber soweit ich die Regelung hier kenne geht das nicht gut, ohne selbst die Bildrechte zu haben? Gäbne es hier eine Einfachere Lösung? --Seeler09Leider nicht in Ihrem Land verfügbarMitstreiter im Alpinprojekt gesucht 14:20, 28. Jun. 2019 (CEST)

Du bist hier falsch. Frage das bitte auf WP:UF oder WP:RB. Grüße --h-stt !? 17:12, 28. Jun. 2019 (CEST)
Wikipedia:Urheberrechtsfragen#Bildrechte von Logos. --Quedel Disk 15:59, 29. Jun. 2019 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Quedel Disk 15:59, 29. Jun. 2019 (CEST)

Unfreie Bilder

Es gibt doch einen Baustein, um auf eine im Netz verfügbare Abbildung zu verweisen, ohne diese direkt zu zeigen. Diese Möglichkeit sollte auf der Vorderseite verlinkt werden.

Beispiel: zu Ralph Manza existiert auf commons aufgrund unverständlicher Verrenkungen des US-Rechts ein Bild, das ausserhalb der USA noch nicht gezeigt werden kann. --79.196.185.186 15:55, 6. Dez. 2019 (CET)

Ist problematisch, hierbei Quellen zu finden, die nicht selbst eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das bewusste verlinken auf illegal dargestellte Abbildungen ist nicht erlaubt. Daher wäre solch eine Verlinkung wie du hier vorschlägst aus meiner Sicht nicht zulässig. -- Quedel Disk 12:06, 7. Dez. 2019 (CET)
Es gibt unzählige rechtmäßige Anwendungsfälle, von geschützten Abbildungen auf der Künstlerhomepage bis zu NC-Bildern oder durch "Leisungsschutzrecht" geschützten Bildern auf Museumsseiten. Dürfte die deutliche Mehrheit sein. --Seewolf (Diskussion) 12:16, 7. Dez. 2019 (CET)

Es ist kein eigener Baustein, sondern ein Parameter in der Infobox Gemälde: [6] --Seewolf (Diskussion) 12:21, 7. Dez. 2019 (CET)

"Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht" - Warum?

"Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht" "Es wird das restriktivste Recht zugrunde gelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht)."

Warum eigentlich? Die deutsche Wikipedia hat keine Top-Level-Domain mit .de, .at oder .ch und die Wiki-Server stehen in den USA, also wieso folgt man nicht dem freieren US-Urheberrecht? --Tilon3 (Diskussion) 01:01, 7. Dez. 2019 (CET)

Das liegt am Schutzlandprinzip. Es gilt immer das Recht der Länder mit einem „wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug“, also quasi die Länder, die die Hauptzielgruppe darstellen. Das sind bei der deutschsprachigen Wikipedia nun mal Deutschland, Österreich und die Schweiz. -- Chaddy · D 03:18, 7. Dez. 2019 (CET)

Bilder der Schweizer Armee?

Von 1928, sind diese irgendwie mit freien Lizenzen verbunden? Danke für Hilfe. MfG --commander-pirx (disk beiträge) 15:38, 10. Feb. 2020 (CET)

Nein, nicht automatisch. Weitere Fragen stellst du bitte auf WP:UF. Hier geht es nur um unsere Richtlinie zu Bildrechten. Nicht um einzelne Werke. Grüße --h-stt !? 20:02, 10. Feb. 2020 (CET)

Relative Jahresangaben

@Alexis Jazz: Spezial:Diff/200019608

  • zu prüfen ist, ob es vor {{#expr: {{#time:Y|1 January}} - 95}} veröffentlicht wurde

schreibt sich besser:

  • {{#time:Y|95 years ago}}
  • 1929

und so würden wir es auch auf einer Funktions-/Projektseite wie umseitig halten wollen.

VG --PerfektesChaos 22:24, 16. Mai 2020 (CEST)

@PerfektesChaos: is this always safe? Copyright always expires on the first of January. Alexis Jazz (Diskussion) 22:45, 16. Mai 2020 (CEST)
Well, you are just referring to a year.
The year 95 years back from 16 May 2020, precisely 16 May 1925, is shown as „1925“.
The year 95 years back from 31 December 2020, precisely 31 December 1925, is shown as „1925“.
The year 95 years back from 1 January 2021, precisely 1 January 1926, is shown as „1926“.
Greetings --PerfektesChaos 22:59, 16. Mai 2020 (CEST)
Mir stellt sich die Frage, ob das mit den relativen Jahresangaben so richtig ist, denn konkret 1923 ist meines Wissens im amerikanischen Recht ausdrücklich von Bedeutung, da alle älteren Werke seit 1998 "Public Domain" sind. Gruß, --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 03:40, 17. Mai 2020 (CEST)
Das kann schon sein, denn sonst hätte ich diesen Ansatz nicht unterstützt; ohne jetzt an jeder einzelnen Stelle die fachliche Richtigkeit nachgeprüft zu haben.
commons:Template:PD-old-95-expired geht jedenfalls auch von 95 Jahren aus, hinterlegt das Stichjahr in commons:Template:Not-PD-US-expired-min-year und dessen Programmierung ist rein zufällig konzeptionell gleich meinem Ansatz (war mit aber nicht bekannt gewesen).
VG --PerfektesChaos 12:56, 17. Mai 2020 (CEST)

Dürfen wir folgendes Bild verwenden?

Hallo zusammen kann mir jemand sagen ob File:John Carlos, Tommie Smith, Peter Norman 1968.jpg verwendet werden darf in Protest bei den Olympischen Spielen 1968? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:06, 8. Feb. 2021 (CET)

IMO, klares nein. Fotograf Angelo Cozzi (geb. 1934) lebt offenbar noch.[7] --Túrelio (Diskussion) 09:22, 8. Feb. 2021 (CET)
IMHO nicht so eindeutig. Man kann sich mMn darüber streiten, ob das ein Lichtbild, kein Lichtbildwerk ist und damit 50 Jahre nach Veröffentlichung gemeinfrei (so wie in Italien schon seit 30 Jahren). Pressefotografie ist ein Grenzfall und laut Bundessozialgericht i.A. keine künstlerische Fotografie [8]. Allerdings ist laut OLG Düsseldorf "die Prägung durch die Individualität ihres Urhebers [maßgeblich], etwa durch die Auswahl des Motivs, der Perspektive oder des richtigen Moments bei Bewegungsvorgängen und Porträts" [9]. Das könnte bei diesem Foto durchaus der Fall sein ("der richtige Moment").--Chianti (Diskussion) 17:42, 10. Apr. 2021 (CEST)

Zahllose Fotos nicht nur von Gemälden, sondern auch von Gebäuden und Skulpturen ab Juni gemeinfrei?

Ausdruck der eigenen Persönlichkeit?
Ausdruck der eigenen Persönlichkeit?
Ausdruck der eigenen Persönlichkeit?
Foto dieser Skulptur von Barlach († 1938) trotz GNU 1.2 bald gemeinfrei?
Ausdruck der eigenen Persönlichkeit?
Ausdruck der eigenen Persönlichkeit?

Der neue § 68 UrhG-E (Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke) lautet: "Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.". Dies wird in der Fachliteratur (S.3 links) als "Korrektur" des BGH-Urteils vom 20.12.2018 - I ZR 104/17 [10] ("Museumsfotos") gesehen: "Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG" (amtlicher Leitsatz).
Hier der Gesetzentwurf (PDF 1,4 MB). In den Erläuterungen auf S. 122 heißt es dazu:

Dabei geht es also um Kunstwerke, die visuell wahrnehmbar sind. Im Unionsrecht existiert in Ziffer 3 des Anhangs zur Verwaiste-Werke-RL bereits der vergleichbare Begriff der „visuellen Werke“ („visual works“), den § 68 UrhG-E nun übernimmt. Die Kategorie der visuellen Werke umfasst neben den Werken der „bildenden Künste“ („fine art“ in der englischen Sprachfassung der Verwaiste-Werke-RL) noch weitere Werkarten, ist also weiter als die Kategorie des § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG (siehe auch Ziffer 3 des Anhangs zu § 61a UrhG*).
* "3. für visuelle Werke, einschließlich Werken der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerken, sowie für deren Entwürfe und für sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind"

sowie

Für Reproduktionen, die vor dem 7. Juni 2021 angefertigt wurden, fällt der Leistungsschutz mit Inkrafttreten der Neuregelung entweder weg, wenn das abgebildete visuelle Werk zu diesem Zeitpunkt bereits gemeinfrei ist, oder er endet spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das reproduzierte Werk gemeinfrei wird, sofern der Leistungsschutz nicht bereits zuvor endet.

Weder aus der DSM-RL noch aus dem neuen Paragraf 68 lässt sich ableiten, dass ein Lichtbild nach § 72 UrhG sich auf zweidimensionale Objekte beschränken müsse (das galt ja gemäß der "Bibel-Entscheidung" des BGH [11] sowieso nur als Abgrenzungskriterium von rein technischer Reproduktion zu Lichtbild), nach Berner Übereinkunft, Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 93/98/EWG [12] sowie BGH-Rechtsprechung [13] reicht es aus, dass eine "eigene geistige Schöpfung des Urhebers, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt", nicht vorliegt. So steht auch auf S. 121 der Gesetzesbegründung: Die neue Bereichsausnahme lässt den Werkschutz von Vervielfältigungen nach § 2 UrhG (also solche Vervielfältigungen, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen) unberührt. (Lichtbildwerk)
D.h. Fotos von gemeinfreien Bauwerken (Schlösser, Burgen) oder Skulpturen, die sich in der Motivgestaltung nicht von Knipsereien unterscheiden ("Postkartenfotos" von üblichen Standorten mit gewöhnlicher Belichtung bei Sonnenschein) und somit keinen Ausdruck der eigenen Persönlichkeit erkennen lassen, sind bald per se gemeinfrei?--Chianti (Diskussion) 17:15, 10. Apr. 2021 (CEST)

senf, und nicht unbedingt der Anfrage dienlich: von den 5 Schlossansichten wurden zwei am Vormittag aufgenommen (der frühe Vogel fängt den Wurm) und drei am Nachmittag (in der Ruhe liegt die Kraft). Imho sind die Nachmittagsbilder die besseren, da die Westseite des Schlosses besser zur Geltung kommt. Ob das nun als Ausdruck der Persönlichkeit des Knipsers geltend gemacht werden kann (Frühaufsteher vs. Langschläfer), das weiß ich nicht. --Goesseln (Diskussion) 17:44, 10. Apr. 2021 (CEST)
Nein. Art. 14 DSM schließt nur den Leistungsschutz - zu 99,5% den lichtbildnerischen, aber wohl auch den Laufbildschutz - aus; der Urheberrechtliche ist nicht ausgeschlossen: "Lex Wikipedia" aka Art. 14 DSM ist da etwas seltsam von den nichtdeutschsprachigen Wikimedia-Lobbyisten bzw. Sympathisanten in Brüssel formuliert worden. Нактаффэ 17:46, 10. Apr. 2021 (CEST)

Falsche Seite, siehe Kasten ganz oben. Bitte auf WP:URF diskutieren. Gestumblindi 18:13, 10. Apr. 2021 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: stimmt, hab's übertragen.Hier geht's weiter.--Chianti (Diskussion) 18:22, 10. Apr. 2021 (CEST)

Verfallene Bild-/Urheberrechte einer juristischen Person

Wie sich mir darlegt, wird ein grundsätzlicher Sachverhalt gänzlich außen vor stehen lassen, nämlich die Verhältnisse der juristischen Person gegenüber einer lebenden Person. Insofern eine rechtlich bestehende juristische Person (GmbH etc.) aufgelöst, bzw. deren Eintragung gelöscht wird, existiert darüber 'umgehend' auch keine Bildrechte/Copyright mehr für diese (juristische) Person. Muster: ein Musiklabel wird aufgelöst - somit bestehen diese Rechte nicht mehr für die Plattencover, welche sie produzierten. Maßgeblich darüber hinausgehend ist jedoch und gerade darauf wird darin vor allem nicht eingegangen, daß die juristische Person Urheber (nur scheinbar) ist, obwohl sie es (per Rechtswesen) gar nicht (mehr) sein kann (Urheber können einzig [noch] lebende Personen sein). Dem gegenüber kann es der schaffende Künstler (Fotograf/in) nicht sein, da diese(r) die Bilder im Auftrag der (juristischen) Person ausführt und somit es sich dabei nicht um ein eigens geschaffenes Werk des Künstlers handelt, sondern einzig im Auftrag. Hieraus ergibt sich somit auch 'keinerlei'(!) beanspruchbares Urheberrecht. So wird zwar in der Ausführung des Artikels des Autorenportals Bildrechte dargelegt, daß es das Urheberrecht für juristische Personen nicht mehr gibt, doch ist gegenüber diesem Sachstand der 'daraus folgernde' Zusammenhang nirgends überhaupt ersichtlich, was sich vor allem über den Abschnitt Bildzitate hervorhebt, welcher sich hingegen bereits generell, jedoch vor allem dem gegenüber als absolut verwirrend darlegt. --Jörg Lenaut@lk 23:42, 1. Mai 2021 (CEST)

„Dem gegenüber kann es der schaffende Künstler (Fotograf/in) nicht sein, da diese(r) die Bilder im Auftrag der (juristischen) Person ausführt und somit es sich dabei nicht um ein eigens geschaffenes Werk des Künstlers handelt, sondern einzig im Auftrag.“ - Das stimmt nicht. Urheber ist natürlich der schaffende Künstler, die juristische Person erhält nur die Nutzungsrechte. Existiert die juristische Person nicht mehr muss geklärt werden, wer die Nutzungsrechte erhält. Urheber bliebt aber in jedem Fall der schaffende Künstler und es besteht auch bis 70 Jahre nach dem Tod des schaffenden Künstlers weiter urheberrechtlicher Schutz. -- Chaddy · D 00:08, 2. Mai 2021 (CEST)
Der 'Mitarbeiter eines Unternehmens' ist nicht als Person (privat/persönlich!) darin tätig und auch ist dieser (damit verbunden) nicht für sich selbst tätig (unselbständige Tätigkeit - BGB:[Ausführungs-]Gehilfe). Und auch im Bezug, wenn ich (eine [lebende] Person) von einem Fotografen sich fotografieren läßt, tut dieser dies 'im Auftrag' einer anderen Person und verfügt darüber in keiner Weise über die Urheberrechte. Der wesentliche Fakt hierin ist: es gehört diesen nicht - ist nicht ihr Besitz/Eigentum. DAS ist es auch, was sich mir als eigentlicher Mißstand erweist, daß man es nämlich NICHT damit verknüpft in Betracht zieht. Kommt jedoch aufgrund der Laienhaftigkeit zustande, wohingegen im professionellen Umgang dies gar nicht in Frage steht, sondern gemäß der Gegebenheit die ausgehende Grundlage bildet. --Jörg Lenaut@lk 07:37, 2. Mai 2021 (CEST)
Nach dem Recht Deutschlands kann Urheber nur eine natürliche Person sein: Urheberrecht_(Deutschland)#Der_Rechtsinhaber_des_Urheberrechtes:_Der_Urheber --Pistazienfresser (Diskussion) 08:11, 2. Mai 2021 (CEST)
DAS ist der andere Widerspruch, den ich aufzeige, dem man ja auch ursprünglich mit dem Bildrechten des Copyrights entgegnete, wobei in der Regel die Covers der Musikwerke einzig mit dem Phonoright ausgestattet sind. Laut 'neuem' Urheberrecht hat dies gar keine Gültigkeit mehr. SOMIT gibt es tatsächlich keinerlei Rechte mehr dafür! --Jörg Lenaut@lk 10:29, 2. Mai 2021 (CEST)
Was soll denn ein Phonoright sein? Ah sehe gerade: Phonographische Rechte. In Deutschland ist eine urheberrechtliche Kennzeichnung nicht notwendig. Jeder Werk mit Schöpfungshöhe unterliegt automatisch dem Urheberrecht. Und damit auch die Covers. Die phonographischen Rechte beziehen sich ausschließlich auf die Ton- und Videoaufnahmen. --Raymond Disk. 13:20, 4. Mai 2021 (CEST)
Ich verweise hierzu einmal auf meinen nachfolgenden Abschnitt (die Unterscheidung ist hierin wesentlich), zumal die 'praktizierende Handhabe' und die Widersprüchlichkeiten, welche durch die neue Gesetzgebung geschaffen wurde. Im Prinzip stehen hierin 'juristische Personen' völlig rechtlos da, sodaß dies zwischenzeitlich zwangsläufigerweie 'gewohnheitsrechtlich' sein Reglement findet. --Jörg Lenaut@lk 13:39, 4. Mai 2021 (CEST)
Auch wenn es sehr spät ist: Du unterliegst einem Missverständnis zur Rechtswirkung der Löschung: Um mal den Wikipedia-Artikel [[Nachtragsliquidation zu zitieren: "Der Abschluss der Liquidation mit Löschung aus dem jeweiligen Register führt nicht zur Vollbeendigung. Diese tritt erst ein, wenn sowohl das Vermögen vollständig verteilt ist als auch die Löschung aus dem Register erfolgt ist." - Solange der juristischen Person noch Urheberrechte (in der Regel nur bei verwandten Rechten möglich, aber in Altfällen kann tatsächlich die juristische Person Urheber sein bzw. als solcher gelten) zugeordnet sind, ist das Vermögen nicht vollständig verteilt, die Vollbeendigung tritt nicht ein, die gelöschte juristische Person bleibt Inhaberin der Rechte (es sei denn es ist im Einzelfall anders gelöst, etwa bei Heimfallregeln). sуrcrо.ПЕДИЯ 10:15, 1. Sep. 2021 (CEST)

Rechtssachstand

Reglement bei Wikimedia: zwar ist regulär urheberrechtlich die Wiedergabe von Plattencovers als Bildzitat erlaubt, jedoch nicht die Einstellung dessen in Wikimedia, da 'einzig' der Urheber eines Bildes sein eigens geschaffenes Werk dort lizensieren kann. Da hierin jedoch ein Bild abgebildet wird, dessen Urheberrecht einem Anderen gehört, so kann ein solches dort nicht lizensiert werden.

Hierin ergibt sich jedoch noch ein gravierender Rechtswiderspruch, aufgrund der Undifferenziertheit der Anwendung, denn in dem Fall von Plattencovern, gibt es nämlich von Grund auf gar keinen 'rechtlichen Urheber' (mehr), dem gegenüber der Urheber jedoch 'als solcher' eindeutig deklariert ist. Die Besonderheit:

1. das Urheberrecht gilt einzig (noch) für lebende Personen (für 'juristische Personen' gilt dieses Recht nicht mehr).

2. weder das Musiklabel (WEA), noch die Musikgruppe (Splash) ist eine lebende Person. Zwar basiert eine Gruppe auf (der Vereinigung von) Personen - ist jedoch keine Person (Unterscheidung lebende/juristische Person).

Im Gegensatz zu gemeinfreien Bildwerken, worin es keinen (ausweisenden) Urheber gibt, ist hingegen hierin eindeutig dieser als 'Eigentümer' UND 'Urheber' offiziell über die Veröffentlichung deklariert, wohingegen dieser der jedoch über kein Urheberrecht verfügt. Somit kann weder dieser, noch ein Anderer die Urheberrechte erlangen - ist zusätzlich auch NICHT übertragbar.

Somit ergibt sich auch keinerlei Rechtsanspruch, seitens des Urheberrechts gegenüber dem Kopieren dieser Kunstwerke!

Mir gilt es, die Anwendung bei Discogs diesbezüglich hervorzuheben, worin es reguläre Handhabe ist, ohne ein Reglement zu deklarieren, das Kopieren praktiziert, da es dessen nämlich gar nicht bedingt - keines existiert. Zumal es Norm ist, auf den Tonträgern einzig ein Phonoright, jedoch kein Copyright auszuweisen, da der Erfolg der Umsetzung die Umsetzung das Kopieren voraussetzt, ohne das es gar nicht stattfinden kann, ergibt sich neben dem rechtlichen, zumal auch ein umsetzungwidrige Anwendung bei Wikimedia. --Jörg Lenaut@lk 12:32, 4. Mai 2021 (CEST)

Letzteres gilt es mir aussagetechnisch zu korrigieren - hierzu das vorliegende Muster: auf der CD des Albums Splash ist sowohl Phono, wie auch Copyright ausgeführt, hingegen keines von beidem auf der Beilage/Cover. Es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Bestandteile und gemäß dem hierin noch stattfindenden althergebrachten Reglement, ist somit 'jedes Kunstwerk für sich', gemäß seiner zu deklarierenden Rechte auszuweisen. Dies bedeutet: für die CD sind hierin beide Rechte deklariert, hingegen jedoch keines für die Beilage. --Jörg Lenaut@lk 18:12, 4. Mai 2021 (CEST)

Und ein weiteres Detail fehlt auch darin noch: dieses Copyright bezieht sich, in Verbindung mit dem Phonoright, auf das Kopieren des Tonträgers - Kopien des Tonträgers - NICHT auf fotografische Bilder dessen! --Jörg Lenaut@lk 18:26, 4. Mai 2021 (CEST)

Anfrage

Hallo, ich bin mit nicht sicher, ob ich hier richtig bin. Auf Commons wurde dieses Bild eingestellt. Ich bin mir nicht sicher, ob die "Lizenzerklärung" veröffentlich mit Erlaubnis der Schriftleitung ohne näheren Beleg unseren Anforderungen genügt. -- Jesi (Diskussion) 12:55, 3. Mai 2021 (CEST)

@Jesi Nein, das reicht wirklich nicht. Zumal hier der hochladende Account sich als Urheber ausgibt, was er zu 99,9999 % nicht ist. Ich habe das Bild mt "fehlender Genehmigung" markiert und den Hochlader dadurch informiert --Raymond Disk. 14:30, 3. Mai 2021 (CEST)
Ich danke dir. Ich htte den Nutzer auch schon hier informiert und jetzt noch einmal darauf hingewisen. Gruß -- Jesi (Diskussion) 15:54, 3. Mai 2021 (CEST)
@Raymond, nun, angesichts der Metadaten ist der Hochlader zweifelsfrei zu 99,9999 % der Urheber der hochgeladenen Reproduktion. Was Du meinst ist ja wohl der ursprüngliche Fotograf, der das Foto einst machte. Da krankt es einfach an der Beschreibungsvorlage. Die ist völlig verwirrend und es mangelt an Hinweisen was wo genau einzutragen ist. So wie die Vorlage jetzt formuliert ist, ist es völlig logisch, was der Hochlader dort eingetragen hat. Dort müsste zumindest eine zusätzliche unterscheidende Angabe gemacht werden können, z.B.:
  • Urheber (original)
  • Urheber (Reproduktion)
Wo sonst sollte der reproduzierende Urheber eingetragen werden können? Noch besser wären auch 2 Datumsangaben, einmal für das Originalfoto, sofern bekannt, und einmal für die Reproduktion.--Ciao • Bestoernesto 06:33, 2. Jan. 2022 (CET)
@Bestoernesto Urheber = ursprünglicher Fotograf. Jemand, der eine zweidimensionale Kopie/Scan eines Bildes anfertigt, ist kein Urheber, da er durch das Reproduzieren kein eigenes Urheberrecht erhält. Ggfs. ein Leistungsschutzrecht, aber das ist eine andere Baustelle. Daher fragen wir auch gar nicht den Name des reproduzierenden Urhebers und das Datum dazu ab. Wenn jemand Wert legt auf diese Angaben, können diese als Freitext in die Bildbeschreibung eingetragen werden. Anders liegt der Fall bei Fotos von dreidimensionalen Werken inkl. Gemälde mit (plastischem) Bilderrahmen. Dafür gibt es auf Commons die Vorlage Template:Art photo. --Raymond Disk. 09:59, 2. Jan. 2022 (CET)