Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Jugendschutzgesetz/§ 13 Folgen für Jugendliche

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(Oö. Jugendschutzgesetz)

StF: LGBl.Nr. 93/2001 (GP XXV RV 888/2000 AB 1142/2001 LT 38)

3. ABSCHNITT: BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Jugendlicher
  1. sich an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben oder Buschenschenken sowie bei öffentlichen Veranstaltungen und Kinovorführungen außerhalb der erlaubten Zeiten ohne Begleitung einer Aufsichtsperson aufhält (§ 5 Abs. 1 Z 1),
  2. gegen ein Verbot gemäß § 5 Abs. 2 oder gegen eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 verstößt,
  3. Entfallen
  4. gegen ein Verbot des § 7 Abs. 1 verstößt,
  5. gegen ein Verbot des § 8 Abs. 1 oder 1a verstößt,
  6. entgegen dem Verbot des § 8 Abs. 2 an andere Jugendliche Waren, welche diese nicht erwerben und konsumieren dürfen (§ 8 Abs. 1 und 1a), abgibt,
  7. gegen das Verbot des § 8 Abs. 4 verstößt,
  8. gegen ein Verbot des § 9 Abs. 3a verstößt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2005, 54/2013, 90/2013, 61/2014)

(1a) Eine Verwaltungsübertretung wegen Erwerbs oder Besitzes gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufs gemäß § 6 ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei geringem Verschulden des Jugendlichen oder unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen, wenn
  1. zu erwarten ist, dass die Erziehungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen ergreifen werden, oder
  2. der Jugendliche an einer Aussprache mit einem Jugendberater einer Stelle zur Beratung und Unterstützung von Jugendlichen (§ 3) teilnimmt und dies voraussichtlich ausreicht, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und der Begehung von Verwaltungsübertretungen durch andere entgegenzuwirken.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2014)

(3) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2005)
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist, Jugendlichen bei Übertretungen nach Abs. 1 die Erbringung sozialer Leistungen, wie die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen zu ermöglichen, sofern der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Die soziale Leistung hat der Jugendliche in seiner Freizeit zu erbringen. Art und Ausmaß der sozialen Leistung sowie die zu verhängende Ersatzstrafe für den Fall, dass die soziale Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
(5) Jugendliche, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, haben, wenn sie die Krankheit oder den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben und keinen Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften - ausgenommen das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und das Oö. Mindestsicherungsgesetz - geltend machen können, Anspruch
  1. Entfallen
  2. bei Verminderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 % auf eine Rente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2013, 61/2014)

(6) Die Rente ist nach dem Grad der durch die Krankheit oder den Unfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen und beträgt monatlich
  1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit das Doppelte des Richtsatzes der Sozialhilfe für Personen, die alleinstehend sind (Vollrente),
  2. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).
(7) Die Rente wird auf Antrag von der Landesregierung frühestens ab dem der Antragstellung folgenden Monat zuerkannt. Schadenersatzansprüche des Jugendlichen gegenüber einem Dritten gehen, mit Ausnahme von Schmerzensgeldansprüchen, auf das Land Oberösterreich über, wenn es Leistungen nach dem Oö. ChG oder Rentenzahlungen erbracht hat. (Anm.: LGBl.Nr. 54/2013)
(8) Wird die soziale Leistung nicht erbracht oder scheint die Erbringung einer sozialen Leistung gemäß Abs. 4 nicht wirkungsvoll oder haben der Jugendliche und der gesetzliche Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, ist der Jugendliche nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro, bei erschwerenden Umständen bis zu 300 Euro zu bestrafen. Erschwerende Umstände liegen insbesondere im Wiederholungsfall vor. Bei Vorliegen erschwerender Umstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber hinaus im erforderlich scheinenden Maß auch weitere geeignete Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen der Jugendwohlfahrt, zu treffen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(9) Gegenstände, die Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erwerben oder besitzen, können für verfallen erklärt werden.
(10) Strafverfügungen gegen Jugendliche sind unzulässig.

[[Kategorie:OÖ Jugendschutzgesetz]]