Diskussion:Bildrechte

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von Oursana in Abschnitt Einleitung zu Schutz von Reproduktionen
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Bildrechte“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Hinweis: Diese Seite dient nur der Diskussion und Revision des Artikels Bildrechte. Zum Hochladen von Bildern bei Wikipedia gibt es Informationen im Artikel Wikipedia:Bildrechte. Konkrete Fragen dazu können unter Wikipedia:Urheberrechtsfragen gestellt werden.

Deutschlandlastig

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Die Kommentierung "deutschlandlastig" finde ich momentan durchaus zutreffend. Die deutschsprachige Wikipedia soll auch Österreich und die Schweiz gleichberechtigt gut abdecken. Als ich den Artikel letztes Jahr angefangen habe, war mir das noch nicht so bewußt. -- Simplicius 19:35, 23. Mär 2005 (CET)

Danke für's Freischalten der Diskussionsseite. Wie schon gesagt finde ich vor allem die Abschnitte "Geschichte des Schutzes für Fotografien" und "Besonderheiten" noch zu deutschlandlastig. Leider fehlt mir das Fachwissen über die Rechtsprechung in anderen Ländern, um diesen Mangel zu beheben. Vielleicht könnte man die ganzen Deutschland-Spezifika aber auch einfach auslagern in einen eigenen Artikel Bildrechte in Deutschland und diesen Artikel hier auf eine allgemeingültige Einführung beschränken? --Tkarcher 21:20, 23. Mär 2005 (CET)
Es stimmt schon mit der Deutschlandlastigkeit. Zu viele Einzelartikel sind aber nicht gut. Ausserdem gibt es, glaube ich, ziemliche Parallelen zwischen deutschem und österreichischem Recht. -- Simplicius 23:57, 3. Dez 2005 (CET)

Bildrechte von Museen, Archiven und Bibliotheken?

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Im Text heisst es Museen, Archive, Bibliotheken und andere Eigentümer von Kulturgut usw... Museen, Archive und Biliotheken sind aber in den allermeisten Fällen weder Urheber noch Eigentümer der ausgestellten Werke, sondern sie sind lediglich, die mit der Verwaltung und Austellung beauftragten Institutionen der öffentlichen Hand, die aus Steuern der Bürger finanziert werden. Als offizieller Eigentümer der Kulturgüter kommen vielmehr Bund, Länder, Städte und Gemeinden und auch private Sammler in Frage. Aus diesem Grund kann es gar keine privatechtlichen Eigentumsansprüche von seiten der Museen geben.
Die öffentliche Hand kann hingegen die Hausherrschaft über die Museen ausüben, und dort zum Beispiel das Fotographieren untersagen, und auch Gebühren fürs Fotographieren verlangen - und selbst Vergütungen für spätere Veröffentlichungen vereinbaren. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Vertragsfreiheit. Das Urheberrecht selbst wird allerdings durch solche Vereinbarungen nicht im mindesten beeinträchtigt. Im Gegenteil: Ein gemeinfreies Werk bleibt gemeinfrei, und kann - solchen Vereinbarungen zum Trotz - uneingeschränkt und kostenlos verbreitet werden.
Mit dem Urheberrecht wird der Urheber (also der Künstler, der Photographen usw.) und seine Nachkommen geschützt, nicht der spätere Eigentümer. Ein Künstler bleibt urheberrechtlich gesehen bis in alle Ewigkeit Urheber seines Werkes - auch wenn das Werk 70 Jahre nach seinem Tod nicht mehr geschützt wird. Ein späterer Eigentümer kann jedoch niemals ein Urheberrecht an einem erworbenen Kunstwerk beanspruchen. Er selbst ist ja nicht der Urheber.

Woggl

Hallo Woggl, die Vermarktung gemeinfreier Werke stützt sich nicht mehr das Urhebergesetz, das ist richtig. Aber zur Rechtsfähigkeit einer Körperschaft gehört das Recht auf Eigentum ebenso wie das Recht, Verträge abzuschliessen. Das macht sie selbst, nicht der Staat. -- Simplicius 23:57, 3. Dez 2005 (CET)
Das Recht einer Anstalt des öffentlichen Rechts genießt nicht den Schutz des Art. 14 GG. Das öffentliche Eigentum hat einen anderen Inhalt als das privatrechtliche Eigentum. Daher kann z.B. die Gemeinde bei einer Enteignung ihrer Liegenschaften für eine Straße nicht das BVerfG anrufen. Das ö.r. Eigentum hat die ö.r. Zweckbindung zum Inhalt, die in der Widmung zum Ausdruck kommt. Fingalo 14:42, 5. Aug 2006 (CEST)

Der Abschnitt "Der Klage gegen die Wikimedia Foundation hat das erstinstanzliche Landgericht Berlin stattgegeben. Gegenstand des Rechtsstreits waren wohl nur die Fragen des urheberrechtlichen Schutzes an dem Foto, nicht aber die Frage, ob und unter welchen Umständen die Museen als Eigentümerin des Originalbildes die Veröffentlichung untersagen können.[31][32] Gegen das Urteil wird die Wikimedia Foundation beim Kammergericht Berufung einlegen." ist veraltet (Stand 2016; eine Berufung wird angekündigt, all das ist doch längst überholt) und unklar in seinem Bezug, da nicht angegeben wird, um welchen Rechtsstreit es genau ging (offenbar vor dem Berliner Kammergericht; vermutlich war das nicht die Klage der Reiss-Engelhorn Museen, sondern die der Preußischen Schlösser und Gärten). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. 12. 2018 (I ZR 104/17), mit der die Revision gegen das Berufungsurteil des Stuttgarter OLG in Sachen Reiss-Engelhorn Museen zurückgewiesen wurde, ist im Artikel noch nicht dargestellt. Vor allem aber fehlt die neue Rechtslage (§ 68 UrhG seit 2021), durch die solche Streitigkeiten inzwischen durch Gesetzesänderung gegenstandslos wurden. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:D70:E920:EC05:7964:A41D:7570 (Diskussion) 18:53, 13. Okt. 2023 (CEST))Beantworten

Kleine Korrektur:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (I ZR 104/17), die einen Lichtbildschutz für Reprofotografien bejahte, und ein Hinweis auf § 68 UrhG, der ihn für Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke aufhebt, finden sich (etwas verwirrend) im Abschnitt "urheberrechtlich nicht geschützte Bilder". Aber der Hinweis auf diese neue Rechtslage fehlt in dem Abschnitt über (angemaßte) Bildrechte von Museen, Archiven und Bibliotheken. --2A02:908:D70:E920:EC05:7964:A41D:7570 20:40, 13. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Hochladen von Fotos in meinem Besitz unbedenklich

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Meines Erachtens ist beim Hochladen von Bildern, die sich in meinem Besitz befinden, der Urheber irrelevant, da seine Rechte nicht verletzt werden. Habe einen Diskussionsbeitrag bei Wikipedia Diskussion:Bildrechte gestartet--Joesi 10:05, 22. Mär 2006 (CET)

Hallo, Joesi, dem würde ich keineswegs zustimmen. Bitte mal das Urheberrechtsgesetz lesen. --Hutschi 11:58, 31. Jul 2006 (CEST)

Entstellung?

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Darf ein Bild einer Person entstellt werden, zum Beispiel durch schwarze Abdeckungen über den Augen, oder widerspricht das dem Persönlichkeitsrecht auf das eigene Bild? Im Artikel habe ich nichts gefunden. --Hutschi 11:55, 31. Jul 2006 (CEST)

Der Fotograf hat laut UrhG verschiedene Rechte am eigenen Werk, u.a. die Persönlichkeitsrechte Namensnennung und Schutz vor Entstellung. Mit ihm solltest du also zwecks Harmonie über die genaue Nutzung sprechen, wenn du das Bild mit Balken, Zeitschriftentitel usw. einbringen willst.
Das Persönlichkeitsrecht Recht am eigenen Bild betrifft nur die Rechte der fotografierten Person, die ohne Balken erkennbar wäre. -- Simplicius - 12:20, 31. Jul 2006 (CEST)
Danke. Ich will nicht entstellen, habe aber in Zeitungen oder im Fernsehen öfters durch Balken oder Unschärfeeffekte entstellte Personen gesehen. Ich selber möchte nicht auf diese Weise entstellt werden. Der richtige Artikel hierzu ist aber "Recht am eigenen Bild". Ich habe Bildrechte bisher immer zweiseitig gesehen. --Hutschi 15:49, 3. Aug 2006 (CEST)

Gemeinfreiheit von Bildern einschränken?

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Situation: Ich möchte für die Wikibooks (Gitarre) verschiedene Artikel erstellen, die sehr viele Grafiken enthalten. Dennoch möchte ich diese Grafiken ausschließlich für Wiki-Projekte und für die nichtkomerzielle Nutzung freigeben, jedoch die komerzielle Freigabe untersagen. Der Grund: eine umfassende gemeinfreiheit der Bilder sollte auf Gegenseitigkeit beruhen. Jedoch gerade Musikverlage und Copyrightinhaber (oder besser deren Anwälte) haben privaten Anbietern von Internetseiten dermaßen Steine in den Weg gelegt, vgl. Abmahnwelle und Kampf_um_Songtexte dass ich mich wirklich sträube selbsterstellte Bilder auch für diese Verlage freizugeben (damit sie mit meiner Arbeit Geld verdienen). Denn im Gegenzug sind diese Verlage nicht so kollant. Ich bitte dahingehend noch einmal die Lizinzvergabe zu überdenken, und Raum zu schaffen für eine "Freigabe für Wiki-Projekte, nichtkommerzielle Nutzung incl. Unterricht an Schulen, Universitäten etc.; Die komerzielle Nutzung nicht ohne ausdrückliche Genemigung des Urhebers." Auch wenn es gegen die Wikipedia-Philosopie spricht, bitte ich diesen Punkt zu überdenken. --Mjchael 15:41, 3. Aug 2006 (CEST)

Das ist eine Frage für Wikipedia Diskussion:Bildrechte. -- Simplicius - 18:03, 3. Aug 2006 (CEST)

Zu den Briefmarken hier noch ein Zitat aus dem Kommentar zum UrhG von Dreier/Schulze:

Das LG München hat Briefmarken als amtliche Werke angesehen (GRUR 1987, 436 - Briefmarke; v. Ungern-Sternberg GRUR 1988, 766, 768; die Literatur steht dem jedoch überwiegend ablehnend gegenüber, da Briefmarken nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht, sondern zum Gebrauch herausgegeben werden; Wandtke/Bullinger/Marquardt § 5 Rdnr. 19; Fromm/Nordemann § 5 Rdnr. 4; Schricker GRUR 1991 , 645, 652 f.; v. Albrecht S. 91) --Joh@nnes 22:22, 11. Sep 2006 (CEST)

Jo, siehe auch GRUR, es ist sicher nicht die einzige Quelle, auf die man sich stützen sollte. -- Simplicius 22:48, 11. Sep 2006 (CEST)

Retuschen bei Reproduktionen?

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Im Zuge von Reproduktionen zweidimensionaler Werke kommt es vor, dass die von den Vorlagen gewonnenen Bilder retuschiert werden.

  1. Technische Retusche, wenn die Farben oder die Perspektive eines Lichtbilds bei der Reproduktion korrigiert werden, um dem natürlichen Erscheinungsbild des Lichtbildmotivs zu entsprechen.
  2. Ergänzende Retusche, wenn bei einer beschädigten oder unvollständigen Aufnahme in der Reproduktion die Fehlstellen ergänzt werden.
  3. Manipulative Retusche, wenn bei der Aufnahme vorhandene Objekte in der Reproduktion entfernt werden oder aber zusätzliche Bildinhalte mit in die Reproduktion aufgenommen werden.

In der Praxis finden sich meist Kombinationen der verschiedenen Retuschen in einer Reproduktion. Entstehen durch diese Bearbeitungen Schutzrechte an der Reproduktion und wie wirken sie sich auf das Urheberrecht des Lichtbildners aus? -- 12:02, 10. Aug. 2007 87.180.127.217

Software Screenshots

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Hallo, wie sieht es allgemein mit den Bildrechten bei Software Screenshots aus? Was gilt insbesondere bei Copyright geschützer Software? Was kann man tun, um (eventuell) geschützte Screenshots in Wikipedia verwenden zu können / dürfen? Wann, wo treten die meisten Probleme in Sachen Urheberrecht bzw. Urheberrechtsverletzungen auf? --WikipediaMaster 14:33, 8. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

WP:BR#Bildschirmfotos, habs oben schreiender gemacht.. -- W!B: 09:26, 9. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Vielleicht muss man noch eine Wave-Datei einbauen. -- –– Simplicius 11:00, 9. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Nein, aber eventuell ein paar allgemeine Informationen im Artikel zu Bildrechten an Bildschirmfotografien?!? Von meinen Fragen zielt nur eine direkt auf Wikipedia ab, betrachtet die anderen drei Fragen bitte mal unabhängig von Wikipedia, und denkt doch mal darüber nach, wie sich das Thema Bildrechte an Bildschirmfotografien allgemein in den Artikel integrieren läßt. Oder spielen Bildschirmfotografien (Screenshots,Screen dumps) beim Thema Bildrechte aus eurer Sicht gar keine Rolle? --WikipediaMaster 12:43, 9. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Siehe auch hier.
Ganz einfach ist das Thema nicht, man muss da mal recherchieren. Es gibt da schon so ein paar Facetten.
Wird vielleicht noch etwas dauern, ich such mal was dazu. –– Simplicius 13:25, 9. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Linkliste

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die ist aber übermässig lang, ob das nicht als ref besser gelöst wäre: immerhin bezieht sich der gutteil der links nur auf einzelne sätze oder maximal absätze.. dann würde man dort auch ohne elendslanges TOC, das nichtmal mehr auf einem bildschirm platz hat, was finden.. -- W!B: 12:43, 10. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

nein, meine lösung ganz ohne sah auch blöde aus: wie wärs mit zwei überschriften: dann ist aber deutlich zu sehen, das ein gutteil der rechtsquellen hier nicht angegeben sein muss: über etliche gibt es eigene artikel, daher sind sie eh im fliesstext verlinkt, oder es gibt inzwischen artikel (Digital Millennium Copyright Act), daneben könnte man auch einiges über Vorlage:Zitat de § lösen.. -- W!B: 12:57, 10. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Naja, in der Box mit dem Inhaltsverzeichnis kann man auch das "Verbergen" klicken. Wenn sich Texte intensiver mit einem Thema befassen, ich sach mal, von der Hausarbeit bis zur Dissertation, gibt es auch schon mal Verzeichnisse, die über drei, vier Seiten DIN A4 ausmachen, von Abbildungs-, Tabellen- und Literaturverzeichnissen ganz zu schweigen. Zur schnellen Orientierung gibt es ja auch Wikipedia:Bildrechte.
Der Hinweis auf die Referenzen ist völlig richtig. Es wurde ja auch schon damit angefangen. Schön wäre es, die Urteile auf Wikisource zu haben, einheitlich formatiert, vollständig und hoffentlich langlebig. Es ist aber auch extrem viel Arbeit.
Die Geschichte hinsichtlich der Bildrechte ist nicht unwichtig, weil es hier jedesmal Übergangsvorschriften gibt, und ältere Kunstwerke haben davon jede Menge erlebt. Das ist nicht nur theoretisch, sondern das wird in jedem Gerichtsurteil über ältere Werke dann auch konkret durchgekaut, siehe zum Beispiel den Fall der Familienfotos der Wagner-Familie.
Die Verweise auf die Gesetze könnte man auch rausnehmen, wenn entsprechende Artikel mit Weblinks vorliegen. –– Simplicius 13:06, 10. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Geldscheine und Münzen

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(vielleicht besser allgemein als Zahlungsmittel)

Bei Geldscheinen bzw. Münzen sollte unterschieden werden zwischen

gültigen Zahlungsmittel (für diese gilt der Artikel)
historischen Banknoten und Münzen (z.B. ATS oder DM) (gemeinfrei)

Joesi 23:25, 8. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Wieso „gemeinfrei“? Kommt mir etwas zu pauschal vor. Gemeinfrei wegen Fristablaufs vielleicht, wenn sie alt genug sind. Je nach Staat kann das unterschiedlich aussehen. -- Rosenzweig δ 17:04, 20. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Bildrechte in der Wikipedia: erkennbar private Bilder

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Um auch diese Feinheit zu Wort kommen zu lassen, die Empfehlung,einen Blick hierher zu werfen. --Delabarquera 09:50, 13. Feb. 2008 (CET)Beantworten

(Alte) Erworbene Bildquellen (Negative, Dias etc)

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Wie sieht es mit der Reproduktion und Publizierung von o.g. Bildträgern aus?! Das, wenn man beispielsweise einen Stapel Dias auf dem Flohmarkt erwirbt, die Nutzungsrechte etc. nicht gleich mitverkauft werden ist anzunehmen (diese gelten wohl auch für Bilder privater Natur). Aber wenn sich weder Alter, Herkunft, Urheber noch die Personen auf den Bildern klären lassen, wäre eine eindeutige Bestimmung wie es für die Berufung auf den § 72 Abs. 1 UrhG. (wie im Artikel Bildrechte#Lichtbilder beschrieben) nötig ist, nicht möglich.
Schwieriger wird es zudem da die Bilder ursrünglich für den privaten Gebrauch gemacht wurden, also keinen Ausdruck der Kunst darstellen, nun aber durch Veröffentlichung etc. einen solchen Zweck zugeschrieben bekommen. Und wie verhält es sich mit den anhängenden Rechten die im privaten Raum/Gebrauch nicht gelten/greifen?! (Siehe Bildrechte#Besonderheiten) Diese wären ja dann mit Sicherheit zu beachten. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 91.6.116.84 (DiskussionBeiträge) 19:13, 19. Okt. 2008 (CET)) Beantworten

Du sprichst ein wichtiges Thema an.
Auch für den eigenen Gebrauch bestimmt, können Bilder teils Schnappschüsse, teils Kunstwerke sein.
Streng genommen ist ein Anonymes Werk etwas, wo der Urheber nicht genannt werden will.
Ein Verwaistes Werk ist etwas, für das man den Urheber irgendwie nicht finden kann.
Eine andere Situation (Werk nicht gekennzeichnet, veröffentlicht durch Verleger) regelt noch der § 10 UrhG.
Der Verwerter tut mit der Veröffentlichung der Allgemeinheit eigentlich Gutes.
Gleichzeitig setzt er sich aber dem Risiko von Vorwürfen aus.
In Deutschland wird darüber zu wenig debattiert. Gefordert wäre hier die EU für bessere Lösungen, wie sie zum Beispiel in Kanada existieren.
Mit besten Grüssen, – Simplicius 21:22, 19. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Schutzdauer von Bildrechten

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Nachdem ich jetzt einige Zeit schon recherchiert habe (Internet frei verfügbare Quellen, Datenbank- und Bibliotheksrecherche steht noch aus), bin ich auf einige Probleme der Berechnung der Schutzdauer von Bildern gestoßen. Dies betrifft die anwendbaren Gesetze (und entsprechende Urteile), den Zeitpunkt der Erstveröffentlichung, den Todeszeitpunkt des Urhebers, den erstmaligen Erscheinungsort, die Staatsangehörigkeit des Urhebers und was da noch so alles hereinspielt. Ausgangspunkt war die Frage, ob ein Bild, welches vor in Kraft treten des UrhG dem alten KUG unterlag nach UrhG geschützt ist. Dies ist offenbar nur bedingt zu beantworten (Wagner-Familienfoto, U-Boot-Urteil). Bei beiden Urteilen kamen Besonderheiten hinzu, so fielen die Wagner-Fotos (entstanden 1931 bzw. 1934) in den Schutzbereich des UrhG, da es bis zum Zeitpunkt des Urhebers nicht veröffentlicht wurde und dieser erst 1968 nach Einführung des UrhG starb ("Zunächst waren die drei Lichtbildwerke nach dem (bis zum 31. 12. 1965 gültigen) § 26 Satz 2 KUG einheitlich bis zum 31. 12. 1991 geschützt." Wagner-Urteil). Für das U-Boot-Foto (entstanden 1943) war nach KUG bis zum 31.12.1968 ebenfalls geschützt und unterliegt damit ebenso dem UrhG. Damit bleibt allerdings die spannende Frage, ob Bilder deren Schutz nach KUG bereits vor Einführung das UrhG abgelaufen war, durch irgendeine Rechtsnorm einem Wiederaufleben des Schutzes unterliegen. Zunächst gibt es da allerdings § 129 UrhG, wonach Werke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UrhG nicht urheberrechtlich geschützt sind, nicht dem UrhG unterliegen - das heißt also, wenn ein Werk nach KUG gemeinfrei wurde, bleibt es gemeinfrei. Jetzt kommen allerdings noch Änderungen durch die europäische Rechtsprechung in Frage, in dieser Hinsicht ist insbesondere § 137 f UrhG von Bedeutung. Allerdings besagt § 137 f Abs. 1 S. 2 eindeutig, daß das UrhG nur auf Werke anzuwenden ist, deren Schutz vor dem 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist. Hier wäre die Frage, ob das Phil-Collins-Urteil (EuGH, 20.10.1993) Einfluß auf die Anwendbarkeit des § 129 UrhG hat, d.h. wenn durch das KUG ein Werk ohne Auslandsbezug gemeinfrei geworden ist, durch andere Schutzfristdauern in EU-Staaten (z.B. Spanien) für solche Werke ein Schutz wiederauflebt. Als Beispiel sei genannt, daß ein Fotograf mit deutscher Staatsangehörigkeit 1935 in Deutschland ein Bildwerk erstveröffentlicht, nach KUG lief der Schutz (unter Berücksichtigung der Änderung von 1941) nach 25 Jahren aus. Also am 1.1.1962 war das Werk gemeinfrei. Nach § 129 UrhG wäre das UrhG nicht mehr auf dieses Werk anzuwenden. Allerdings, was wäre wenn das Bild auch in Spanien veröffentlicht wurde (Schutzdauer 80 Jahre p.m.a.)? Oder steht so einem Konstrukt wieder § 137 a UrhG entgegen, da Spanien am 1. Juli 1985 noch nicht Mitglied er EG/EU war?

Bisher konnte ich jetzt noch nicht genau feststellen, was jetzt wie anwendbar ist und zu welchem Ergebnis man zur Schutzdauer von Bildern nach deutschem Recht kommen muß. Ursprünglich habe ich dieses Problem auf WP:Urheberrechtsfragen geschildert und kurz diskutiert (ohne zu einer endgültigen Klärung zu kommen). Natürlich betrifft die Frage nach der Schutzdauer auch diesen Artikel. Ich habe erstmal eine Benutzerunterseite zu diesem Thema angelegt (Benutzer:Briefkasten300/Schutzdauer Urheberrecht), um dort alles relevante zum Thema zu sammeln und auszuwerten und würde mich freuen, wenn jemand mit einschlägiger juristischer Erfahrung mich bei der Erörterung unterstützen würde. --Briefkasten300 17:05, 1. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Ja, der Fehler, dass die Bilder aus der Zeit vor den 1960er Jahren gemeinfrei seien, war Teil der Wikipedia-Folklore. Deswegen habe ich 2004 diese Seite Bildrechte angelegt und den Fehler in den internen Wikipedia-Seiten hat Historiograf auch rasch behoben. Der Artikel stellt, glaube ich, ganz gut die aktuelle Rechtsprechung dar. Das Collins-Urteil kenn ich allerdings noch nicht.
Die relevanten Gesetzesänderungen im 20. Jahrhundert sollten im Artikel eigentlich alle beschrieben sein - einschliesslich der Übergangsvorschriften. Die EU-Sache stützt sich auf die spanische Gesetzgebung und die kennen wir eigentlich nicht wirklich genau.
Ich finde es gut, dass du dich damit auseinandersetzt. Hoffentlich hilft dir der Artikel dabei. – Simplicius 13:15, 29. Mär. 2009 (CEST)Beantworten

Rechte bei Ausnutzung von 'Ähnlichkeit' in der Werbung

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Ein aktueller Fall: Auf der Titelseite eines Modekatalog der Fa. Bonprix ist ein Mädchen abgebildet, das in Aussehen, Lächeln und Körperhaltung Angelina Jolie verblüffend ähnlich sieht. (Das Bild, das ich im Netz gefunden habe, ist zu undeutlich, um diese Ähnlichkeit angemessen darzustellen.) Die Ähnlichkeit geht so weit, dass ich mich für einen Moment gefragt habe: Wie haben die A. J. dazu gebracht, für einen solchen Katalog sich fotografieren zu lassen? Dann erst kam der Gedanke: Das Bild wurde mit einem Model, das A. J. sehr ähnlich sieht, bewusst so inszeniert. -- Jetzt die -- auch und vor allem unter Bildrecht-Gesichtspunkten -- ja nicht unwichtige Frage: Hat die auf diese Weise "ausgenutzte Prominente" in einem solchen Fall ein Recht auf Widerspruch? Laien-Antwort: Keine Chance. Dass Normalo-A einem anderen, Promi-B, sehr ähnlich sieht, kann nicht zu dem Verbot der Vermarktung der Bilder von A führen. Auf der anderen Seite: Der Zusammenhang ist offensichtlich, und wenn dieser Fall erlaubt ist, lassen sich Parallelen herstellen, die das Bildrecht aushebeln. (Ich sage auf Nachfrage gerne, wie ich mir das so vorstelle.) Gibt es in der juristischen Fachliteratur eine Diskussion zu diesem Punkt? Wenn ja, sollte das im Artikel erwähnt werden. --Delabarquera 11:39, 29. Mär. 2009 (CEST)Beantworten

Das geht, nach meinem Erachten, eher in die Richtung Recht am eigenen Bild, wobei das nicht mal das eigene Bild ist. Man spricht ja auch von Double. Es gibt auch Doubles für Stimmen, beispielsweise von Gerhard Schröder. – Simplicius 12:30, 29. Mär. 2009 (CEST)Beantworten
Grundsätzlich hast du mit dem "Recht am eigenen Bild" natürlich recht, Simplicius. Es ist allerdings so: Ich habe auch ein spezielles Bild von A. J. im Auge, das da nachgeahmt wird. (Hab das Bild mit erstem Suchen in Netz nicht gefunden.) Was den Assoziationseffekt natürlich gewaltig erhöht. Klar ist, dass die Grenzen verschwimmen: Wenn der bekannte Fotograf X die Person B fotografiert hat und sein Bild wird mit einem Double nachgestellt -- wie sieht es dann aus? Bei den Politikern spielt sogar die Pressefreiheit mit herein, Abt. Freiheit zur Karikatur des Politikers. Die Karikatur selbst ist dann aber wieder geschützt. ;-) --Delabarquera 12:56, 29. Mär. 2009 (CEST)Beantworten
Mag sein. Angenommen, du machst eine Serie von Prominenten auf einem gelben Sofa, und ich versuche das dann auch mal. Ich bin rechtschutzversichert, dann kann's ja mal losgehen... :-)) Möglicherweise kann man dir auf Wikipedia:Urheberrechtsfragen weiterhelfen. Dieser Artikel hat sich dieser Frage noch nie angenommen. – Simplicius 20:45, 30. Mär. 2009 (CEST)Beantworten
Guter Hinweis, der mit der Urheberrechtsfrage. Meine Liebligsfrage ist übrigens: Hat Andy Warhol den Suppendosen-Hersteller Campbell's um Erlaubnis gefragt / einfach nicht gefragt / ... / von Campbell's wie vorher verabredet / anschließend spontan Geld wg. großer Werbung bekommen? ;-)) --Delabarquera 22:17, 30. Mär. 2009 (CEST)Beantworten

Stiftung Preußische Schlösser und Gärten

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Zitat: So versucht etwa die Berliner „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten“ seit einiger Zeit, Fotografen das Ablichten der in ihrem Besitz befindlichen Gebäude (nahezu sämtliche Schlösser in Berlin und Brandenburg) mittels einstweiliger Anordnungen zu verbieten.

Urteil Stand 18. Feb 2010: OLG Brandenburg erlaubt gewerbliche Fotos von Sanssouci, Pressetext u.a. hier: http://www.presserecht-aktuell.de/olg-brandenburg-erlaubt-gewerbliche-fotos-von-sanssouci/
Gruß Hannes --91.63.161.106 11:26, 8. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Abbildungen alter Kataloge

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Mir fehlen Informationen zu Fotos aus alten Katalogen, A. deren Urheberfirmen nicht mehr existieren B. zwar Jahrzehnte vergangen sind, die Firma aber in anderer Form weiter existiert und nicht mehr diese Produkte herstellt C. die Urheberfirmen noch existieren und weiterhin ähnliche Produkte herstellen.
Speziell geht es im alte Fahrradkataloge von Dürkopp, Mifa, Diamant, Möve. Die Firma Möve existiert nicht mehr. Dürkopp stellt heute keine Fahrräder mehr her, existiert aber weiterhin. Diamant und Mifa stellen weiter Räder her. Wobei sich diese Produkte natürlich grundlegend verändert haben.
Ich würde gern Abbildungen aus diesen Katalogen in einem Wiki zugänglich machen, also public domain. Geht das? Es sind zum Teil rein technische, zum Teil Abbildungen mit Modellen. Wenn einem die Kataloge selbst gehören, könnte man ja das Recht des Bildes an der eigenen Sache geltend machen, oder?

Vielen Dank -- 78.55.169.91 17:24, 11. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Bitte Hinweis ganz oben auf dieser Seite lesen und die Frage auf WP:UF stellen. -- Rosenzweig δ 17:33, 11. Jan. 2011 (CET)Beantworten
Ich Dummerjan. Danke! -- 78.55.169.91 18:13, 11. Jan. 2011 (CET)Beantworten
In der Tat gibt dieser Artikel keine Antwort auf diese Fragestellung her.
Ebenso bei Postkarten oder Landkarten: meistens wird der Urheber nicht angegeben. Früher ging man mehr als heute davon aus, dass dem Verlag die Recht gehören. Bestimmte Urheberechte sind aber nicht übertragbar: Namensnennung zum Beispiel. Die angegebene Fragen-Seite ist da zur Auskunft besser. – Simplicius 22:38, 11. Jan. 2011 (CET)Beantworten
Das liegt auch daran, dass das unsägliche Urheberrecht in der Form, die es durch von Anlass zu Anlass lobbygesteuerte Politiker sowie unfähige und praxisferne Richter inzwischen angenommen hat, darauf keine Antwort hat. Außer: du darfst nicht. Nichts. Und alle tun es trotzdem, und hoffen, dass sich schon keiner dran stören wird, was bei den "verwaisten Werken" ja auch meist der Fall sein dürfte. --AndreasPraefcke 22:59, 11. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Bildzitate in der Wissenschaft (und der Wikipedia)

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Es heißt da, etwas lapidar:

Das Bildzitat nach § 51 UrhG

Ebenso wie bei Textzitaten besteht die Möglichkeit, auch ein urheberrechtlich geschütztes Bild als Bildzitat nach § 51 UrhG zu verwenden, „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Zu der Voraussetzung zählt unter anderen, dass das Bild nicht verändert wird und eine korrekte Quellenangabe erfolgt.

Das Bildzitat wird meist als „Großzitat“ angesehen, da das gesamte Bild wiedergeben wird. Das Filmzitat hingegen wird in der Regel als „Kleinzitat“ betrachtet, weil nur ein Filmausschnitt wiedergeben wird.

Heißt das, das man in einer wissenschaftlichen Arbeit Bilder zitieren darf, wenn man die Quelle nennt? Ach, und dauch das: Gibt es den parallelen Paragraphen auch in Österreich? --Delabarquera 17:05, 26. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Ohne eine Rechtsberatung ersetzen zu wollen, ja so ist das gemeint, im Rahmen des Zwecks. Ich verstehe das so: Bespricht man das Bild eines Künstlers, kann man es abbilden. Bespricht man einen Vulkanausbruch in einer Region, kann man entsprechende Abbildungen von entsprechenden Vulkanausbrüchen verwenden. – Simplicius 17:08, 26. Mär. 2011 (CET)Beantworten
So ist das nicht leider nicht. Beim Vulkanausbruch muss der Fotograf des benutzten Bildes um Erlaubnis gefragt werden, es sei denn, das zitierende Werk setzt sich mit der (z. B.) besonderen gestalterischen Art und Weise auseinander, mit der Fotograf den Vulkan abgelichtet hat. Bei der Fotografie eines dreidimensionalen Kunstwerks ist das genauso. Hierzu ein Zitat aus Schricker/Loewenheim Urheberrecht 4. Aufl. 2010 (hier Schricker/Spindler): "Die Reform des Zitatrechts weist damit immer noch den Schwachpunkt auf, dass sich die Zitierfreiheit nicht auf das Lichtbild erstreckt, welches das zitierte Kunstwerk wiedergibt (Schack Rdnr. 550)..." --Joh@nnes 17:30, 2. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Dank für den Hinweis, Simplicius. So schnell. (In Sachen Rechtsberatung: Gibt es hier keine Juristen, die die Rechtsberatung des Einzelfalls zwar nicht ersetzen, aber doch einigermaßen "ex cathedra" (= vom Lehrstuhl herab ;-) sprechen können?) -- Bleibt noch, warum in der Wikipedia dann immer so unglaublich restriktiv-german-angstlich argumentiert wird. Und das mit Österreich. NACHTRAG / Bilder in der Wikipedia: Ok, ich war nicht genau genug. Hier wird das schon verhandelt. --Delabarquera 17:57, 26. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Wenn es um wissenschaftliche Arbeiten geht... bist du unter bestimmten Bedingungen auf der sicheren Seite. Und was die Wikifanten treiben: ist eine andere Baustelle. – Simplicius 13:13, 27. Mär. 2011 (CEST)Beantworten
Eine schnelle oberflächliche Information zum Zitatrecht in wissenschaftlichen Werken findest Du hier: [1] --Briefkasten300 14:52, 27. Mär. 2011 (CEST)Beantworten
Ergänzung: Das Bildzitat setzt voraus, dass die Abbildung für den Zweck der eigenen Auseinandersetzung erforderlich ist. Es genügt also nicht, den Wunsch nach einer Illustration zu haben. Und es muss in der eigenen Darstellung auf die spezifische Abbildung eingegangen werden. Also nicht irgendein Symbolbild verwenden und sich dann nicht auf seine Besonderheiten beziehen. Und warum wir in der Wikipedia keine Bildzitate haben wollen: Weil wir uns keine unfreien Dateien auf "unserem" Server ans Bein binden wollen. Weil wir glauben, dass wir selbst zu unwahrscheinlichen Themen irgendwie und im Laufe der Zeit dann doch an freie Werke kommen können. Und weil wir wirklich Wert darauf legen, dass jedermann alle Inhalte der Wikipedia zu jedem Zweck weiterverwenden können soll. In gewisser Weise sind wir damit also näher an der ursprünglichen, ach so amerikanischen Denkweise der Freien Lizenzen als die enWP, die wo es ihnen passt dann mit ihrem Fair use rumwedelt. Grüße --h-stt !? 17:50, 28. Mär. 2011 (CEST)Beantworten
Würde man “non-commercial” zulassen, gäbe es noch mehr Bildmaterial. – Simplicius 18:47, 28. Mär. 2011 (CEST)Beantworten
„Und weil wir wirklich Wert darauf legen, dass jedermann alle Inhalte der Wikipedia zu jedem Zweck weiterverwenden können soll.“ - h-stt hat schon geschrieben, warum wir genau das nicht wollen... -- Chaddy · DDÜP 21:17, 28. Mär. 2011 (CEST)Beantworten

Nur Urheberrecht? - Belegebaustein

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von Disk itu hierherverlegt:

Hallo, bitte präzise doch mal deine Kritik. Ein "Das Internet sagt aber etwas anderes" ist da quellenmässig auch nicht weiterführender. Grüsse, – Simplicius 15:09, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Ich vermute halt stark dass, was schon allein der Allgemeinheit des Begriffs nach schon auf der Hand liegt, die Bildrechte eben nicht nur die Urheberrechte umfassen sondern auch das RaeB und ggf. weiteres. Eine kurze Befragung des Internets [2][3] zeigt das auch so. Ein Einschränkung des Begriffs Bildrechte ausschliesslich auf den urheberrechtlichen Teil scheint mir im allgemeinen Begriffsgebrauch nicht nachweisbar zu sein. --Itu 21:47, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Die Einleitung differenziert das in meinen Augen ausreichend. – Simplicius 11:41, 11. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
?- Es geht um die Behauptung das mit dem Begriff Bildrechte nur die Urheberrechte gemeint sind und alles andere nicht. Nachdem trotz massig vertretener bildkompetenter Wikipedianer hier noch nicht ein Einwand oder Beleg aufgetaucht ist erhärtet sich der Verdacht dass dies völliger Quatsch ist.
Ergo wäre jetzt halt der Artikel umzubenennen, etwa in Urheberrecht_(Bild) und ggf. noch Anpassungen vorzunehmen. Andernfalls müsste der Artikel Recht am eigenen Bild und ggf. weiteres integriert werden. Oder man möchte einen Übersichtsartikel Bildrecht/e als Kurzfassung, wäre aber Redundanzhaltig. ... --Itu 09:21, 22. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Recht am eigenen Bild ist berechtigterweise ein eigenständiger Artikel.
Im übrigen zeigt der Artikel auf, dass es hier um einige Rechtsgebiete mehr geht als nur um das Urheberrecht. Darauf kann aber nur im Abschnitt Bildrechte#Besonderheiten kurz eingegangen und verwiesen werden. – Simplicius 09:30, 22. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Ja und was heisst das bitte? Nichts anderes als was ich gesagt habe, aber ich glaube ich rede hier ein bisschen gegen eine wand...--Itu 10:45, 22. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

OLG Düsseldorf

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Ist die Entscheidung

Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf)
13.02.1996
Aktenzeichen 20 U 115/95
Beuys-Fotografien
Fundstellen OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49, OLG Düsseldorf ZUM 1997, 486

irgendwo online abrufbar? Könnte sie jemand ansonsten mal einscannen?

Der Passus über die Entscheidung ist grammatikalisch zu korrigieren: indirekte Rede usw. Vorher sollte man die Darstellung aber noch mal prüfen. So, wie sie im Augenblick beschrieben wird, steht sie nicht im Widerspruch zu den anderen Entscheidungen, sondern unterstützt sie sogar hinsichtlich zweidimensionaler Vorlagen und ihren Reproduktionen. – Simplicius 09:15, 26. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Frag doch mal Wikipedia:Bibliotheksrecherche/Anfragen. --Itu 12:43, 13. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Tatsächlich gab die bisherige Version „Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied jedoch 1996 im Falle von fotografischen Reproduktionen, dass die von einem Museum herausgegebenen Postkarten von Werken von Joseph Beuys (1921–1986) nicht als Vorlage zur Digitalisierung verwendet werden dürfen“ den Tenor der OLG-Entscheidung in mehrfacher Hinsicht falsch wieder:

Von „jedoch“ konnte keine Rede sein. Der Tenor des OLG von 1996 ist in keinem Punkt im Widerspruch zum Entscheid des BGH von 1989 - das wäre auch prozessual sehr kurzsichtig gewesen. So hatte das OLG zu Reproduktionen von Lichtbildern von zweidimensionalen Vorlagen (hier: Zeichnungen und andere Bilder ohne Relief) entschieden: „Eine Fotografie, die nicht mehr bietet, als eine handwerklich einwandfreie Wiedergabe des abgebildeten Gegenstands, ist auch dann kein Kunstwerk, wenn der abgebildete Gegenstand seinerseits ein Kunstwerk hohen Ranges ist. Bei Anlegung dieser Massstäbe misst der Senat den Fotografien der Kl. von Zeichnungen des Künstlers Beuys keinen Werkcharakter zu“. Zur Frage, welche der Reproduktionen dreidimensionaler Objekte als Lichtbildwerke iSv § 2 (1) UrhG oder nur als Lichtbilder iSv § 72 (1) UrhG anzusehen waren, hatte das OLG ausgeführt: Da für Lichtbilder iSv § 72 UrhG bei Tatausführung (1992) die (damals nur 25jährige) Schutzfrist bereits abgelaufen war, waren auch solche Lichtbilder bei Tatausführung bereits gemeinfrei. Lediglich zu Reproduktionen (nicht „Postkarten“) von einzeln beschriebenen dreidimensionalen Vorlagen (nicht nur „Werken“, sondern auch von Portraits des Künstlers und von Ausstellungsräumen), die nach Überzeugung des OLG als Lichtbildwerke anzusehen waren (für die bereits damals eine längere Schutzfrist galt), hatte das OLG 1996 entschieden, dass die Beklagte urheberrechtlich nicht berechtigt war, davon ohne Zustimmung ihrerseits Reproduktionen anzufertigen und zu verwerten.

Bei der Literatur-Recherche zu meiner Korrektur dieses Abschnitts fiel mir auf, dass die bisherige Passage in zahlreichen anderen Internet-Texten absolut wortgleich auftaucht. Da scheint es erstens keinen gestört zu haben, dass die bisherige Passage sprachlich und inhaltlich offenkundig Fragen aufwarf, die ja spätestens im Aug. 2011 Simplicius hier in der Diskussion schon benannt hatte. Vor allem scheint keiner der Abschreiber die Notwendigkeit gesehen zu haben, mal selbst in das Original, also die Urteilsbegründung des OLG, zu sehen. Spätestens dann hätte die bisherige Passage grundlegend geändert werden müssen. Angesichts anderer die Rechtslage offenkundig falsch wiedergebender Texte im Internet ist wohl auch nicht sofort von der Hand zu weisen, dass bei manchen, obwohl sie die bisherige Darstellung als falsch erkannten, die gebotene Korrektur ausblieb, da wirtschaftliche Interessen überwogen. Was Artikel in WP betrifft, haben wir zum Schutz vor solchen Missständen zum Glück die QS. Havaube (Diskussion) 19:39, 25. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Ich danke dir sehr für diese Antwort.
An den älteren kursierenden Fassungen kann man jetzt wohl nicht viel ändern.
Liegt dir das Urteil im vollen Wortlaut vor?
Der Passus im Artikel Bildrechte lautet momentan: "Entsprechend entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf 1996, dass Reproduktionen auf einem elektronischen Medium und in dessen Begleitheft, die von Reproduktionen von Zeichnungen des Künstlers Joseph Beuys in einem Ausstellungskatalog hergestellt worden waren, gemeinfrei seien: Allein aus dem Umstand, dass ein als Künstler anerkannter Fotograf Fotografien erstellt habe, könne „nicht hergeleitet werden, seine sämtlichen Fotografien seien Kunstwerke [...] Bei den Aufnahmen der Zeichnungen ging es darum, die flächigen Kunstwerke möglichst korrekt wiederzugeben. Künstlerischer Gestaltungsspielraum bestand dabei nicht in nennenswertem Umfang. Wie man eine Zeichnung zur Aufnahme bestens ausleuchtet und welches Filmmaterial und Fotopapier man verwendet, wie man belichtet und entwickelt, betrifft die handwerkliche Seite der Fotografentätigkeit. Der richtige Aufnahmestandpunkt ist bei den flächigen Objekten ohnehin vorgegeben.“ Eine Fotografie, die nicht mehr biete, als eine handwerklich einwandfreie Wiedergabe des abgebildeten Gegenstands, sei auch dann kein Kunstwerk, wenn der abgebildete Gegenstand seinerseits ein Kunstwerk hohen Ranges sei. (OLG Düsseldorf, 13. Februar 1996, Az. 20 U 115/95, Beuys-Fotografien, GRUR 97, 49)."
Der Hinweis auf eine abgelaufene Schutzfrist von 25 Jahren wäre, soweit sie in diesem Falle bestand, nun auch zu machen.
Die Reproduktionen selbst können doch auch nicht unbeschränkt durch alle Personen verwendbar sein, denn Beuys-Werke unterliegen noch dem Schutz nach dem Urheberrecht. Das wird auch noch nicht so ganz deutlich.
Und besten Dank für die Korrekturen! – SimpliciusAutorengilde № 1 22:27, 25. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Hallo Simplicius, vielen Dank für Deine Antwort. Inzwischen ist der Beitrag ja m.E. durchaus weiter verbessert worden.

  • Nein, den „vollen Wortlaut des Urteils“ besitze ich nicht, sondern einen von einem kommerziellen Anbieter xxx in Berlin erworbenen fünfseitigen Text mit der Überschrift „OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1996 - 20 U 115/95 - "Beuys-Fotografien" §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 16, 17, 64, 69, 72, 97, 137a Abs. 1, 137f UrhG“ und den urteilstypischen Abschnitten „Leitsatz“, „Sachverhalt“, „Aus den Entscheidungsgründen“. Da wir beim Thema sind: Der Anbieter hat in diesem Text keine expliziten Angaben zu den Verwertungsrechten genannt, er gibt nach dem Text an: „Quelle: GRUR 1 / 1997, 49 ff. Format, und Rechtschreibung: http://www.xxx.de (xxx-datenbank, RA xxx, Berlin)“. Daraus ist wohl zu schließen, dass der von mir erworbene und im Artikel auszugweise wiedergegebene Text - abgesehen von Format und Rechtschreibung - den Text des OLG-Entscheids in der durch die GRUR veröffentlichten Fassung ohne inhaltliche Abweichung widergibt. Die GRUR muss in diesen Fragen nicht unbedingt als unbefangen angesehen werden. Die Entscheidung des OLG Ddf tritt aber in ihrer bundesweiten Bedeutung zurück hinter den beiden BGH-Entscheiden, deren vom BGH veröffentlichte Kurzfassungen über die beiden im Artikl angeführten Links kostenlos verfügbar sind, und die die im Artikel für Deutschland geschilderte Gemeinfreiheit originalgetreuer Reproduktionen zweidimensionaler Kunstwerke nach m.E. übereinstimmend und ausführlich begründet bestätigen.
  • Soweit die Originale des Künstlers zweidimensional (also nicht dreidimensional) waren, sind (originalgetreue) Reproduktionen davon nach deutschem Recht offenkundig gemäß den im Artikel genannten Entscheiden des OLG Ddf von 1995 und des BGH von 1989 ("Merian") und 2000 ("Telefonkarten") gemeinfrei, also „unbeschränkt durch alle Personen verwendbar“.
  • Das Thema dürfte aber vor allem unter internationalen Gesichtspunkten noch nicht abgeschlossen sein - viele Grüße, Havaube (Diskussion) 11:26, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Sweat of the eye Sweat of the brow

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Das Thema gab es ja mal in Großbritannien. Was ist daraus geworden? – Simplicius 09:31, 26. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Ich habe es mal korrigiert, findest du die Antwort jetzt selbst? Grüße --h-stt !? 12:23, 26. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Rechte der Erben

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Ich möchte ein Bild eines 1955 verstorbenen Malers einstellen. Der einzig lebende Sohn F würde seine Zustimmung geben. Muss ich auch die Nachfahren der verstorbenen Kinder um Einwilligung fragen? Da es sich z.T. um Kinder aus erster Ehe handelt, kann ich nicht davon ausgehen, dass F für sie sprechen kann. Wie sorgfältig müsste ich bei der Suche nach anderen Nachfahren vorgehen? (Ich kenne inzwischen einige, von denen ich aber z.T. nur im Laufe der Zeit erfahren habe. Bei manchen weiß ich, dass es sie wahrscheinlich gibt/gab).
Macht es einen Unterschied, wenn ich Bilder verwende, die in Kunstzeitschriften seinerzeit (1930er) veröffentlicht wurden? --Mini-floh 10:54, 23. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Du bist hier falsch. Bitte lies den Kasten oben auf der Vorderseite nochmal und gehe nach WP:Urheberrechtsfragen. Grüße --h-stt !? 13:27, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Urheberrechtlich nicht geschützte Bilder

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Gibt es zu diesem Abschnitt auch Quellen? Ich habe keine Ahnung wie man darauf kommt, das technische Reproduktion nicht geschützt sei. 94.134.202.19 (00:08, 18. Jul 2012 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Weil urheberrechtlich geschütz nur Werke sein können, die eigene schöpferische Kreativität aufweisen. Bei einfachen Reproduktionen zweidimensioneller Werke besteht das einzige Leistung im Kopieren (dafür gibt es das Leistungsschutzrecht). Bei 3D-Vorlagen ist das natürlich anders, da hier die Perspektive variiert werden kann und deshalb folglich Spielraum für eigene Kreativität gegeben ist.
Im Artikel steht das ganze aber auch belegt mit Gesetztesverweisen und Urteilen, siehe Bildrechte#Zweidimensionale Vorlagen. -- Chaddy · DDÜP 01:31, 18. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Leistungsschutzrecht habe ich an der betreffenden Stelle hinzugefügt. Allerdings zielte meine Frage darauf ab, wo "technische Reproduktion" definiert sei. Mir scheint, das sei nur ein geflügeltes Wort. (nicht signierter Beitrag von 94.134.207.248 (Diskussion) 15:43, 19. Jul 2012 (CEST))
A propos "Gesetzesverweise und Urteile" - hier trifft der erste Kommentar auf dieser Seite weiterhin zu: Der Artikel ist in diesem Bereich stark Deutschland-lastig. Kein Hinweis auf Rechtsprechung in der Schweiz oder Österreich... Krol:k (Diskussion) 10:39, 26. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Gliederung

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90 % des Artikels beziehen sich auf Deutschland und trotzdem ist es gelungen ein Durcheinander zu bringen. Der ganze Artikel sollte auf Bildrechte in Deutschland verschoben werden und die paar Absätze übe andere Länder entweder unten unter Andere Staaten oder auf getrennte Artikel --K@rl 16:06, 26. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Bildrechte sind mittlerweile ein internationales Thema. Ich weiss nicht, ob ein Artikel "nur für Deutschland" Sinn machen würde. – Simplicius Hi… ho… Diderot! 16:20, 26. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Gliederung II

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Ein Durcheinander gibt es nicht nur hinsichtlich der regionalen Geltung von Rechten, sondern auch hinsichtlich ihres Gegenstandes: „Bildrechte“ gehören zum Komplex „Urheberrecht“. Nur in diesem Zusammenhang ist die Frage wichtig, was ich fotografieren darf. Wenn z.B. ein Fotografierter Wert darauf legt, dass die Öffentlichkeit nicht sehen kann, dass er sich am Tag x in y aufgehalten hat, dann hat das nichts mit Fragen des Urheberrechts zu tun. Auch das Hausrecht von Grundstücksbesitzern gehört nicht in den Komplex „Urheberrecht“.
Alle Aussagen zu illegalen Aufnahmen, die nicht mit Urheberrechtsverletzungen zu tun haben, gehören ausschließlich in den Artikel Fotorecht.
Auf jeden Fall sollten Aufnahmeverbote und -bedingungen systematisch von Verwertungsverboten und -bedingungen unterschieden werden. --CorradoX (Diskussion) 11:05, 2. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Ein Problem besteht darin, dass sich das Recht am eigenen Bild in Deutschland auf das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie stützt. Die Aussage: „Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft“ (nachzulesen in Urheberrecht (Deutschland)#Inhalt des Urheberrechts) macht aber deutlich, dass mit der Zuordnung von Persönlichkeitsrechten Abgebildeter zum Urheberrecht nicht angedeutet werden soll, die abgebildeten Menschen selbst seien „Werke“ bzw. deren Produzenten.
Eine Ausgliederung von Aussagen zum Recht am eigenen Bild aus diesem Artikel ist also vertretbar, da der Schutz Abgebildeter keinen Akt des Urheberschutzes im engeren Wortsinn darstellt. --CorradoX (Diskussion) 12:21, 2. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Ein Recht, „sein“ Bild zu veröffentlichen und ökonomisch zu verwerten, hat ein Fotograf nur dann, wenn er berechtigt war, das Bild anzufertigen. Die Frage, ob es Urheberrechte an einem illegal zustande gekommenen Bild gibt, muss differenziert erörtert werden. Insofern ist es problematisch, den Artikel auf den Bereich des Schutzes des Produzenten und seines Werks zu beschränken. Der Name des (zugegebenermaßen alten) Gesetzes zeigt die Richtung der Recherche auf: Sollten durch Vorschriften des Urheberrechts immer schon und überall vorrangig Fotografen und ihre Werke geschützt werden? --37.138.99.218 12:42, 2. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Auch der Gesetzgeber arbeitet gelegentlich schlampig. Denn auch Politiker sind „nur Menschen“. Viele Menschen „verstehen“ z.B. René Magrittes Bild „Ceci n'est pas un pipe“ („Das ist keine Pfeife“) nicht, da sie auf dem Bild eine Pfeife erkennen. Dass es einen Unterschied zwischen der Abbildung einer Pfeife und einer realen, dreidimensionalen Pfeife gibt, ist ihnen bei der Bildbetrachtung nicht bewusst. Natürlich ist die Abbildung eines Menschen etwas anderes als der abgebildete Mensch selbst. Nicht dieser genießt einen Urheberrechtsschutz, sondern jene, und zwar in der Form, dass eine Urheberschaft an einem unerlaubten Porträt im rechtlichen Sinn gar nicht erst zustande kommt. Damit gäbe es eine Analogie zwischen einem Fotografen und einem Dieb, der an dem Diebesgut kein Eigentum erwirbt, es folglich auch nicht rechtskräftig verkaufen darf. Und der „Käufer“ des Fotos entspräche einem Hehler, der ebenfalls keine Eigentumsrechte erwerben kann.
Der Komplex Recht am eigenen Bild gehört also sehr wohl in diesen Artikel. --85.16.180.132 10:11, 3. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Verhaltensweisen im Vorfeld einer Aufnahme

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Wenn mittelfristig der Artikel Fotorecht überflüssig werden soll (siehe Diskussion dort), dann müssen im Artikel Bildrechte alle rechtlichen Risiken behandelt werden, denen Anfertiger und Benutzer von Fotografien ausgesetzt sind. Dazu gehören auch Probleme, die durch das Handeln von Menschen entstehen, welche Foto- oder Filmaufnahmen machen wollen.
In diesem Sinne stellt die zweimalige Erwähnung des Hausrechts keinen Fall von Redundanz dar: Bei der ersten Erwähnung geht es um die Frage, ob der Vorgang der Produktion eines Fotos legal ist. Bei der zweiten Erwähnung wird auf das Produkt selbst (das fertige Foto) Bezug genommen. --37.138.102.236 08:56, 4. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Der Begriff Bildrechte geht ein kleines Stück weiter als Fotorecht, so geht es auch um Reproduktionen (Urteil Bibel-Reproduktion, Briefmarken, Geldscheine, Münzen usw.). Weitgehend sind es aber Synonyme, so dass eine Weiterleitung für Fotorecht reichen würde. – Simplicius Hi… ho… Diderot! 09:04, 4. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Das sehe ich inzwischen auch so. Nichtsdestoweniger kommt der Vorgang des Fotografierens in diesem Artikel tatsächlich etwas zu kurz (nicht im Sinne eines „Knigges für Fotografen“, sondern der Auflistung von Rechtsvorschriften für das Verhalten von Fotografen, deren Nichtbefolgung zivil- oder gar strafrechtliche Konsequenzen haben kann). --CorradoX (Diskussion) 09:11, 4. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Das mag stimmen, aber wir haben in der Wikipedia die Leitlinie "Wikipedia ist kein HowTo." Wir schreiben also nicht im Sinne von zum Beispiel "Fragen Sie die Person vorher, ob sie es erlaubt, sich fotografieren zu lassen. Am besten lassen sie sich eine schriftliche Genehmigung geben. Schulleiter können bei der Einschulung Formulare für die Einwilligung der Ablichtung der Kinder verteilen." Möglich ist wiederum "An vielen deutschen Schulen werden bei der Einschulung Formulare für die Einwilligung der Ablichtung der Kinder für Schulhomepages usw. verteilt." Allemal ist das dann aber wiederum ein Belang für den Artikel Recht am eigenen Bild. Und so bleibt es dann hier bei einer kurzen Darstellung der Rechtslage (Gesetze, Urteile, Kommentare usw.).
Verstecktermaßen ist diese Seite natürlich auch (seit Januar 2005) ein Ratgeber für die Bildrechte-Fragen bei der Erstellung der Wikipedia. Sie hat bald ihr Zehnjähriges. Es waren 61.868 Zugriffe in den zurückliegenden 12 Monaten (01.09.2013 – 04.09.2014). Diese Seite hat also auch ihr externes Publikum. – Simplicius Hi… ho… Diderot! 09:42, 4. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Nachweis der Urheberrechtsverletzung

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Dazu könnte doch auch etwas in dem Artikel stehen! Wenn jemand auf seiner Website ein von mir gemachtes Foto veröffentlicht, wie weise ich ihm das nach? Genügt da ein Bildschirmfoto? Er könnte mein Foto ja sonst entfernen und sich dadurch einer Strafe (Abmahnung) entziehen. Ich habe dazu auf Wikipedia nichts gefunden. -- 92.206.108.152 17:44, 5. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Wikipedia will keine Anleitungen bieten, das wäre nicht die Aufgabe einer Enzyklopädie. Die Rechtslage darstellen passt zum Konzept, Tipps zur Rechtsdurchsetzung nicht. Siehe die Richtlinie unter WP:WWNI. Grüße --h-stt !? 19:49, 20. Jul. 2021 (CEST) PS: Aber ja, ein Screenshot ist das Mittel der Wahl zum Nachweis.Beantworten

Ungeeigneter Beleg

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@Chaddy, du hälst doch nicht wirklich ein Wiki für einen tauglichen Weblink? Zunächst sind Wikis nie taugliche Belege und auch keine hochwertigen Webseiten - das müssen aber Weblinks sein. Weiter steht dort - "basiert auf" einem Beitrag von Klaus Graf, danach ist nicht einmal sicher, ob dieser Beitrag komplett von ihm ist. Zudem ist es ein Wiki, also der Änderung offen. Belege und Weblinks sollten aber möglichst noch in 50 Jahren (prognostisch) genau die gleichen Informationen liefern. Das kann ein Wiki defintionsgemäß schon nicht. Zudem sind da bereits etliche Weblinks zu dem Thema - den untauglichen Link auf ein Wiki braucht es nun wirklich nicht auch noch.

Vor allem im Rechtsbereich müssen die Informationen wirklich zuverlässig sein - ein Wiki ist das nicht. Daher kein Verständnis, wie du WP:WEB für erfüllt hälst. --Ichigonokonoha (Diskussion) 09:30, 5. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Dass Wikis grundsätzlich keine tauglichen Belege oder keine hochwertigen Websites seien stimmt so nicht. Manche Seiten nutzen halt Wikisoftware als Grundlage, so wie andere Wordpress oder was auch immer. Das sagt an sich noch rein gar nichts über die Qualität und Zitierbarkeit aus.
Und man kann bei keiner Website garantieren, dass sie in Zukunft noch dieselben Inhalte hat. Das lässt sich aber mit Hilfe des Internet Archive lösen.
Hier in diesem konkreten Fall hänge ich jetzt auch nicht unbedingt an dem Link. Der Autor ist aber nicht unbedeutend und der Inhalt der verlinkten Seite hilfreich, wenn auch schon etwas älter. -- Chaddy · D 18:47, 7. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Nun, Seiten im Wikiprinzip sind grundsätzlich keine Belege (s. Dafür auch WP:Q, es kann Ausnahmen geben, wenn es einen geschlossenen Autorenkreis gibt und also klar wird, wer eine Aussage geschrieben hat. Das ist aber hier nicht der Fall - ob wirklich der angegebene hinter dem Text steht, ist vollkommen unklar. Weiterhin ist die Änderung durch Benutzer immer noch möglich.
Im Rechtsbereich gibt es genug Fachliteratur und seriöse Seiten, sodass es keinen Bedarf gibt für diesen Weblink - er ist qualitativ schlecht und nicht ein Link von höchster Qualität, wie WP:WEB fordert. --Ichigonokonoha (Diskussion) 19:09, 7. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Ich halte das schon für einen hilfreichen Link. Aber wenn du ihn entfernen möchtest, dann meinetwegen. Ich werde nicht erneut revertieren. -- Chaddy · D 20:06, 7. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Okay, entsprechend entfernt. --Ichigonokonoha (Diskussion) 15:12, 8. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Urheberrechtsreform 2021 berücksichtigen

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Der Abschnitt „Geschichte“ endet 1995, die anderen Abschnitte sind etwas aktueller, aber die Reform von 2021 kommt nur im Abschnitt „Urheberrechtlich nicht geschützte Bilder“ vor. Dort wiederum wird ausführlich aus dem durch die Reform in wesentlichen Teilen hinfällig gewordenen BGH-Urteil zitiert, wobei mir zusätzlich auffällt, dass schon der artikeltext nicht markierte Zitate enthält („so auch im Streitfall“!?) und das Zitat ungeeignet ist, die Bedeutung der zweidimensionalität der Vorlage zu belegen. Weder unterschied der bgh so (er sprach von einer „Fotografie von einem (auch zweidimensionalen) Werk“) noch unterscheidet der neue §68 so, im Gegenteil sind hier dreidimensionale Werke offenbar eingeschlossen. ich schlage daher vor, das lange und abkürzungsreiche Zitat deutlich zu kürzen und die neue Rechtslage im Abschnitt „Geschichte“ zu erwähnen.

Noch stärker überarbeitet werden muss der Abschnitt „Schutz von Reproduktionen“, dort gehört der Hinweis auf §68 UrhG doch vor allem hin, oder? Ich (Nichtjurist) bin aber nicht sicher, welche Teile des Abschnittes noch dem geltenden Recht entsprechen und welche nicht. Leider kann ich auch nicht erkennen, wie aktuell die zitieren Kommentare sind. Dreier/Schulze wurde 2022 neu aufgelegt und wäre hier wohl relevant.

Auch der Abschnitt „Bildrechte in Museen, Archiven und Bibliotheken“ ist noch auf dem Stand von 2016 (WMF „wird Berufung einlegen“) und müsste überarbeitet werden.

was meint ihr? Gruß --CRolker (Diskussion) 23:23, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Ich habe noch einmal etwas weiter aktualisiert. Der Unterschied zwischen 2 un 3D kommt aus der Einschränkung von §68 bei urheberrechtlichem Schutz der Reproduktion, idR b 3D. Weiter gilt § 68 nur für gemeinfreie Werke, d.h. Regelungen und Ausführungen zu Reproduktionen geschützter Werke bleiben aktuell. (nicht signierter Beitrag von Oursana (Diskussion | Beiträge) 16:17, 10. Feb. 2024 (CET))Beantworten
Danke. Der neue §68 gilt nur für gemeinfreie Vorlagen, klar, aber welche Einschränkungen hier gelten, ist mir nicht so klar wie Dir anscheinend. Ich nehme an, Du stützt Dich auf das, was unser Artikel derzeit wie folgt ausdrückt:
Nach deutschem Recht stellt daher die Reproduktion dreidimensionaler Vorlagen, auch wenn diese selbst gemeinfrei sind, immer ein Lichtbild oder Lichtbildwerk dar [Beleg verweist auf Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13. Februar 1996 - 20 U 115/95] und ist somit urheberrechtlich gemäß § 2 Abs. 1 oder § 72 Abs. 1 UrhG geschützt.
Dieser Satz ist in Teilen sicher falsch: Reproduktionen gemeinfreier Vorlagen können heute keinen Schutz nach §72 beanspruchen, sondern sind entweder nach §2 geschützt oder gemeinfrei. Nun könnte man überlegen, dass alle Reproduktionen von 3D-Objekten Werkcharakter haben, aber auch da bin ich mir überhaupt nicht sicher; wenn das so ist oder auch nur war, warum haben wir dann die (mir im Wortlaut unbekannte) die Düsseldorfer Entscheidung als Beleg für den Charakter einer Reproduktion als "Lichtbild oder Lichtbildwerk" zitiert? Ich sage nicht, dass es keine Fälle gibt, in denen Reproduktionen gemeinfreier Vorlagen ihrerseits geschützt sein können; aber allen Reproduktionen von 3D-Vorlagen Werkcharakter zuzusprechen, halte ich auch für wenig plausibel (wenn wir das in den Artikel schreiben wollten, sollten wir es gut belegen). Sicher bin ich mir erstmal nur, dass die EU-Richtlinie und der Wortlaut von §68 nicht ausschließen, dass auch dreidimensionale Reproduktionen gemeinfreier 3D-Werke als gemeinfrei zu gelten hätten - 3D-Scan und -Druck machen das ja zu einer durchaus relevanten Frage.
Wichtiger für uns: je länger man auf den Artikel schaut, desto mehr inzwischen falsche Aussagen enthält er, sollte man vielleicht eine Warnung setzen (könnte mir vorstellen, dass die Überarbeitung eine Zeit lang dauert)? Oder lieber erstmal alles Falsche löschen und dann warten, bis es nachwächst? --CRolker (Diskussion) 18:18, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Nur kurz zu 3d, wann ein Urheberrecht einer 3D Reproduktion entsteht ist im Einzelfall zu beurteilen unter Beachtung von Rechtsprechung und Literatur. Deshalb gilt umgekehrt, dass §68 in jedem Fall für 2D anwendbar ist, darüber hinaus kommt es drauf an. Auf commons können nur Reproduktionen 2dimensionaler gemeinfreier Werke hochgeladen werden--Oursana (Diskussion) 19:08, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Danke für die prompte Reaktion. Es ist wirklich eine recht spezielle Frage (kennst Du Literatur zu 3D-Reproduktion von 3D? ich habe einen einzigen Hinweis in einem Kommentar, aber ich kenne mich auch nicht gut aus), aber was auf commons hochgeladen werden kann, scheint mir keine notwendige Grenze des Artikels zu markieren. --CRolker (Diskussion) 19:39, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Leider sehe ich im Artikel noch mehr Probleme:
  • Zitat ohne Quellenangabe: "Bei der Fotografie dreidimensionaler Vorlagen hängt „der Eindruck, den die abgebildeten Kunstwerke hervorrufen, […] wesentlich davon ab, von welchem Standpunkt aus und bei welcher Beleuchtung sie aufgenommen worden sind“." Gemeint ist wahrscheinlich OLD Düsseldorf, kann das jemand bestätigen?
  • Nicht nachvollziehbarer Beleg: "Der von Gerhard Schricker herausgegebene Urheberrechtskommentar wiederholt, ein Schutz der Reproduktionsfotografie sei abzulehnen. Neu ist darin allerdings der Hinweis, dass auch von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck nicht geschützt seien." - Es gibt zwar einen Beleg ("Martin Vogel, Rn. 23 zu § 72."), aber der ist nicht eindeutig (welche Auflage?) und wohl auch überholt. Ich glaube gerne, dass der Beleg seinerzeit korrekt war, in der aktuellen Auflage ist Rn. 23 aber nicht einschlägig und in Rn. 31 finde ich gerade keinen Beleg dafür, dass der Schutz der Reproduktionsfotografie abzulehnen sei. Schricker/Loewenheim/Vogel, 6. Auflage 2020, UrhG § 72 Rn. 33:
Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die nicht mehr schutzfähige rein mechanische Reproduktion ... Etwas anderes gilt aber für die Gegenstandsfotografie (mitunter auch als Reproduktionsfotografie bezeichnet), bei der zB ein zwei- oder dreidimensionales Kunstwerk oder ein sonstiger Gegenstand fotografisch abgebildet wird. Denn diese entsteht stets durch die Herstellung eines Urbildes und erfordert Überlegungen zur Bewältigung situationsbezogener fotografisch-technischer Problemstellungen (Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung etc.), die ausnahmsweise sogar die Annahme eines Lichtbildwerkes rechtfertigen können. Anderes gilt für fotografisch von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck sowie für Abzüge, die vom Negativ als dem fotografischen Urbild hergestellt werden und damit unabhängig von einer Originaleigenschaft Vervielfältigungen iSd. § 16 darstellen.
Hier wird doch offenbar für Reproduktionen (wenngleich nicht Klischees) ein Leistungsschutzrecht bejaht und im Ausnahmefall sogar Werkcharakter für möglich gehalten, oder? --CRolker (Diskussion) 19:59, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
@Oursana, Du bist superschnell, Danke. Bevor wir uns nochmal verhaken, bevorzuge ich den Umweg über die Disk und schlage hier erst einmal nur vor, im Abschnitt "Mechanische Kopien" erstens die Reproduktionsfotografie herauszunehmen, denn die Literatur unterscheidet ja gerade zwischen "mechanischer" oder "technischer Reproduktion" einerseits und Reproduktionsfotografie andererseits: Schricker/Loewenheim/Vogel, 6. Auflage 2020, UrhG § 72 Rn. 33-34 und Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 72 Rn. 10:
"Es ist zwischen technischen Reproduktionen und fotografischen Reproduktionen (Reproduktionsfotografie) zu unterscheiden."
Zweitens werde ich auch den Hinweis auf die Gemeinfreiheit der Vorlage in diesem Abschnitt entfernen, die auf die kommt es bei mechanischer Reproduktion ja gerade nicht an. Nimm's mir nicht übel, wenn ich so pingelig bin, und korrigier mich gerne, wenn ich etwas falsch verstehe. Gruß --CRolker (Diskussion) 10:13, 11. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Für den wichtigen Bereich der Reproduktionsfotografie schlage ich vor, diese in einem eigenen Absatz zu behandeln, denn es gibt ja nicht nur (wie momentan im Artikel abgebildet) "Mechanische Reproduktion" und "Reproduktion gemeinfreier zweidimensionaler Vorlagen", sondern auch "Reproduktion nicht gemeinfreier zweidimensionaler Vorlagen". Mein Vorschlag - vorerst mit vielleicht zu vielen Einzelbelegen, das kann gerne reduziert werden, falls wir uns in der Sache einig sind - lautet:
Reproduktionsfotografie (2D/2D)
Ob und wie möglichst originalgetreue fotografische Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen geschützt seien, war im deutschen Recht lange unklar bzw. umstritten.[1] Heute wird allgemein anerkannt, dass fotografische Reproduktionen sich von rein mechanischen Kopien dadurch unterscheiden, dass sie ein „Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung“ voraussetzen.[2][3]
Für die Abgrenzung von fotografischen Reproduktionen einerseits von rein mechanischen Kopien, andererseits von Lichtbildwerken waren die Urteile in den erwähnten Prozessen des Reiss-Engelhorn-Museums entscheidend. Im Leitsatz des Urteils heißt es:[4] „Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.“ Zu ihrem möglichen Schutz als Lichtbildwerke äußerte sich das Urteil nicht; das Landgericht Berlin hatte diesen aber in einem der vorangehenden Prozesse für die strittigen Bilder bereits ausgeschlossen, weil die angestrebte Ähnlichkeit zur Vorlage die erforderliche Individualität ausschließe:

„Fotos sind als Lichtbildwerke geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. Dafür gilt die kleine Münze, sodass es keines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf. Die Klägerin beansprucht dies vor allem wegen des technisch handwerklichen Aufwands. Dem ist nicht zu folgen. Der Gestaltungsspielraum des Museumsfotografen war durch die Aufgabe, eine möglichst originalgetreue Reproduktion des Gemäldes anzufertigen, um es in einem Museumskatalog abbilden zu können, auf eine technisch saubere Umsetzung beschränkt. […] Einer rein handwerklichen Leistung fehlt unabhängig von ihrer technischen Qualität grundsätzlich die für ein Lichtbildwerk erforderliche Individualität.“

LG Berlin: Urteil vom 31.05.2016, Az. 15 O 428/15
Als Begründung für den Schutz von Reproduktionsfotografien als Lichtbildwerk führten beide Gerichte die „handwerkliche Leistung“ bei der Herstellung möglichst originalgetreuer Abbildungen an. Der bis zur dritten Auflage von Gerhard Schricker herausgegebene Urheberrechtskommentar bezeichnet es 2020 allerdings als verbreitete Auffassung, dass die handwerkliche Leistung gerade keine Rolle für den Schutz von Fotografien nach §72 spielen solle.[5] Ein solcher Schutz setze nach der „überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung […] neben der technischen Leistung ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung (nicht Schöpfung) voraus“.[6]
Ob und unter welchen Bedingungen zweidimensionale Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht nur nach § 72, sondern als eigene Werke nach § 2 geschützt sind, ist unklar. Die Kommentarliteratur hält dies „ausnahmsweise“ für möglich[7] und verweist auf den Grad der Originaltreue als Abgrenzungskriterium.[8]
== Einzelnachweise ==
  1. Schricker/Loewenheim/Vogel, 6. Auflage 2020, UrhG § 72 Rn. 31.
  2. Schricker/Loewenheim/Vogel, 6. Auflage 2020, UrhG § 72 Rn. 34.
  3. Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 72 Rn. 10.
  4. BGH, Urteil vom 20.12.2018, Aktenzeichen: I ZR 104/17.
  5. Schricker/Loewenheim/Vogel, 6. Aufl. 2020, UrhG § 72 Rn. 23.
  6. Schricker/Loewenheim/Vogel, 6. Aufl. 2020, UrhG § 72 Rn. 34.
  7. Schricker/Loewenheim/Vogel, 6. Aufl. 2020, UrhG § 72 Rn. 34.
  8. Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 68 Rn. 6.
  9. --CRolker (Diskussion) 10:46, 11. Feb. 2024 (CET)Beantworten
    ich habe das wie angekündigt umgesetzt, wer findet, dass ich zu viele Sachen belege, kann gerne EN löschen, ich bin da nicht firm genug und wollte lieber zu viele als zu wenige Punkte belegen. Bei 3D/3D habe ich zwei konträre Positionen als Beleg für "umstritten" gesetzt, da scheint es noch nicht so viel zu geben. Gruß --CRolker (Diskussion) 14:53, 13. Feb. 2024 (CET)Beantworten
    [Quelltext bearbeiten]

    @Chaddy: Der nichtssagenden schlechtformulierte Satz (im Laufe der Jahre) gehört besser gelöscht, Informationen erfolgen dann bei den einzelnen Punkten.

    Die gelöschten weblinks von 1999, 2004, 2008 sind veraltet und entsprechen nicht WP:Weblinks --Oursana (Diskussion) 04:00, 24. Feb. 2024 (CET)Beantworten

    Also zumindest der Zeit-Artikel entspricht auf jeden Fall WP:WEB. Es sollte erstmal geprüft werden, ob diese Artikel irgendwo im Artikel als Beleg genutzt wurden. Wenn ja, sollten sie nicht entfernt werden (oder wenigstens durch bessere Belege ersetzt werden). -- Chaddy · D 04:28, 24. Feb. 2024 (CET)Beantworten

    Einleitung zu Schutz von Reproduktionen

    [Quelltext bearbeiten]

    hallo @Oursana, nach deiner Überarbeitung der Einleitung zum Abschnitt "Schutz von Reproduktionen" passt diese nun nicht mehr zu den folgenden Unterabschnitten, namentlich nicht zum ersten und zum vorletzten. Kannst du das bitte zurücknehmen oder so überarbeiten, dass es zusammenpasst? Danke im voraus, --CRolker (Diskussion) 08:15, 24. Feb. 2024 (CET)Beantworten

    @CRolker, finde ich erst einmal nicht, ich werde auch die weiteren Absätze bearbeiten. Deine Änderung konnte so nicht stehen bleiben, weil sie sich nicht auf das Thema beschränkt und Regel (gemeinfrei jetzt § 68) und Ausnahme/Grenze eigenes Urheberrecht der Reproduktion nicht aufzeigt, vgl. Fundstellen--Oursana (Diskussion) 12:57, 24. Feb. 2024 (CET)Beantworten
    Ich habe volles Vertrauen, dass Du den Artikel weiter verbesserst. Die Diskrepanz, auf die ich aufmerksam machen wollte, ist folgende:
    • Die Überschrift lautet "Schutz von Reproduktionen". Die beiden Sätze der Einleitung beziehen sich v.a. auf Erlaubtheit von Reproduktionen, was natürlich mit dem Schutz insofern zu tun hat, als der Inhaber der Schutzrechte am Original auch der Reproduktion der Reproduktion widersprechen kann. Nicht jedem Leser ist das aber sofort klar.
    • Der zweite Satz passt nicht gut zum vorletzten Absatz in der von mir formulierten Fassung, wenn der nicht stimmt, überarbeite ihn gerne.
    • Beide Sätze passen zusammen nicht gut zu den folgenden Abschnitten, weil sie nicht zusammenfassen, wovon der Schutz der Reproduktionen denn abhängt. Das betrifft v.a. den ersten Unterabschnitt: Was hat die Einleitung mit mechanischen Reproduktionen zu tun?
    Man kann dieses nicht sehr schlimme Problem in verschiedener Weise lösen:
    1. Die Einleitung in einen eigenen Unterabschnitt "Erlaubtheit von Reproduktionen" umwandeln. Das wäre nicht falsch, durchaus auch interessant, passt aber nicht gut zur Überschrift "Schutz von Reproduktionen".
    2. Die folgenden Abschnitte überarbeiten und in der Einleitung dann eher allgemein sagen, wovon der Schutz von Reproduktionen alles abhängt, aber keine Einzelfälle nennen. Das wäre die von mir favorisierte Lösung.
    3. Den Absatz so umformulieren, dass er vor allem klarstellt, dass ein Schutzrecht, das sich auf ein Original bezieht, auch bei der Anfertigung von Reproduktionen von Reproduktionen beachtet werden muss. Das könnte das sein, was Du möchtest und wo ich nichts dagegen habe.
    4. Man kann die Einleitung auch streichen; das wollen wir aber beide nicht, vermute ich.
    Beste Grüße --CRolker (Diskussion) 13:32, 24. Feb. 2024 (CET)Beantworten
    Danke für Deine freundliche Antwort. Ich glaube, der Eindruck, dass ich mit Dir nicht diskutieren will ist zu Recht hier nicht entstanden, deshalb vorab kurze Antwort. Ich bin zeitlich eingeschränkt und bitte um Nachsicht. Weil Du Dich ja fürs Recht interessierst, kommt mir die Lehre vom Empfängerhorizont, s. insbesondere bei Willenserklärung, id Sinn. Grüße--Oursana (Diskussion) 15:30, 24. Feb. 2024 (CET)Beantworten
    Spielwiese (work in progress):
    X. Reproduktionen
    2.3.1 mechanische Kopien zweidimensionaler Vorlagen (Teilrevert√)
    2.3.2 (?) gemeinfreie zweidimensionale Vorlagen
    Seit dem 2021 aufgrund der DSM-Richtlinie eingefügten § 68 UrhG sind reine Reproduktionsfotos gemeinfreier Werke nicht als Lichtbilder der Fotografen gem. § 72 UrhG geschützt. (ohly)
    (wahrscheinlich schon Unterpunkt 2.3.2: u Einl entfällt)
    Vgl vorher
    Vgl Ä

    --Oursana (Diskussion) 16:24, 24. Feb. 2024 (CET)Beantworten