Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2018/12

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Fornax in Abschnitt Panoramafreiheit
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bibliographic details for File: NASA-Apollo8-Dec24-Earthrise.jpg

Bildverzeichnis:

Sehr geehrtes Team, ich habe soeben wieder € 10.-- gespendet. Ich bin Ihnen sehr dankbar, dass Sie mir kürzlich den Link zum oben gekauften und berühmten NASA Bild für mein Buch übermittelt haben. Bei Kontrolle der Druckfahnen vom Verlag habe ich festgestellt, dass Wikipedia von Ihnen nicht angegeben wurde. Ich bin nach Ihrer Mitteilung vorgegangen. NASA/Bill Anders, http://www.hq.nasa.gov/office/pao/History/alsj/a410/AS8-14-2383HR.jpg Mit diesem Link wird man zu Wikipedia mit dem berühmten NASA-Foto geführt. Aber muss ich denn Wikipedia nicht auch zitieren? Das ist mir sehr wichtig zu wissen. Nochmals vielen, vielen Dank für Ihre große Unterstützung.

Eine schöne Adventszeit wünscht Ihnen

Ruth Steinmann aus Gauting (nicht signierter Beitrag von Ruthi39 (Diskussion | Beiträge) 10:14, 11. Dez. 2018 (CET))

Hallo Frau Steinmann – Nein, Wikipedia müssen Sie in diesem Fall nicht zitieren. Und danke für Ihre Spende! Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:26, 11. Dez. 2018 (CET)

Guten Abend liebes Team,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort von heute zum o.g. Bildnachweis. Da ich alles korrekt machen möchte, mich noch nicht so gut auskenne, habe ich nochmals eine Frage an Sie.

Dieses Foto ist auch unter dem Link zu finden, den ich in einem Buch zufällig entdeckt habe:

 http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:NASA-Apollo8-Dec24-Earthrise.jpg.

Hier steht wikipedia dabei. Das wäre doch besser, weil ich es bei Ihnen gekauft habe. Oder wie sehen Sie das ?

Oder soll ich doch den folgenden Link im Bildverzeichnis lassen? (Hier wird aber Wikipedia nicht erwähnt)

 NASA/Bill Anders, http://www.hq.nasa.gov/office/pao/History/alsj/a410/AS8-14-2383HR.jpg

Kann es immer noch ändern, wenn Sie mir den 1. Link: http://de.wikipedia.org..... empfehlen.

Darf ich diese beiden Fotos bearbeiten?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mich hierüber nochmals informieren könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Ruth Steinmann (nicht signierter Beitrag von Ruthi39 (Diskussion | Beiträge) 19:47, 11. Dez. 2018 (CET))

@Ruthi39: Sie dürfen mit dem Foto vom Urheberrecht her, gerne alles machen was Sie wollen, da Sie es gar nicht bei uns "gekauft" haben, dieses Bild haben Sie vielmehr bei der NASA gekauft, die es allen erlaubt dieses Bild ohne urheberrechtliche Beschränkungen zu nutzen, so nutzen wir es auch. Sie dürfen es somit auch gerne bearbeiten und rein theoretisch auch ohne Bildnachweis verbreiten. Habitator terrae 21:42, 11. Dez. 2018 (CET)

Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Geduld zu meinen Fragen zum o.g. Foto, da ich es für mein Buch verwenden möchte. Sie schreiben mir, dass ich das Foto nicht bei Wikipedia, sondern bei NASA gekauft habe. Ich habe aber an die NASA keine Überweisung gemacht. Ich habe 3 mal an Wikipedia gespendet. Nr. 2923703 € 25,00: Nr. 2885753, € 15.00: und Nr. 3095429, € 10,00. Ist mit diesen Spenden das Foto bei der NASA dann auch bezahlt? Dann kann ich das beruhigt verwenden?

Nochmals vielen Dank für Ihre Nachricht.

Einen schönene Abend wünscht Ihnen Ruth Steinmann

Nachtrag zu meinem Schreiben von soeben. Dann muss ich auch den NASA - Link verwenden ?

@Ruthi39: Erstmal vielen Dank für Ihre Spenden!
"Kaufen" in dem Sinne tun Sie das Bild damit aber nicht, da wir beinahe ausschließlich Bilder hier benutzen, die wir in dem Sinne gar nicht besitzen. Die Urheberrechtsinhaber haben allen Menschen nur gestattet das Recht auf Weiterverbreitung und Bearbeitung an jeden für 0 € zu "verkaufen". Häufig sind daran Bedingungen geknüpft, wie z. B., dass sie es allen erlauben die Bearbeitung auch so zu nutzen, oder einen korrekten Bildnachweis zu machen. In dem Fall von File:NASA-Apollo8-Dec24-Earthrise.jpg hat aber die NASA keinen Bedingungen aufgestellt. Somit können Sie dieses Bild ganz beruhigt verwenden. --Habitator terrae 19:26, 12. Dez. 2018 (CET)

Sehr geehrtes Team, nochmals vielen Dank für Ihre erneute Mitteilung. Dann kann ich nun beruhigt das Foto verwenden. Einen schönen Tag wünsche ich Ihnen

Mit freundlichen Grüßen Ruth Steinmann

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Habitator terrae 13:51, 18. Dez. 2018 (CET)

Logo für Artikel erstellen

Vor kurzem wurde der Artikel Rulantica neu angelegt. Dort fehlt noch ein Logo für die Infobox, wie bei ähnlichen Artikeln. Das Logo ist hier zu sehen; es besteht aus dem Wort Rulantica und einer Windrose. Nun meine Frage: Wenn ich dieses Logo selbst mit Inkscape im SVG-Format nachbaue und unter eine geeignete Lizenz stelle, darf ich es dann auf Wikipedia hochladen, damit es im Artikel in der Infobox verwendet werden kann? --Winof (Diskussion) 20:51, 11. Dez. 2018 (CET)

@Winof: In diesem Fall ja, da es sich (sofern du nur die Weiße Windrose sowie das Wort meinst) nur um einfachen kurzen Text handelt. Dafür {{PD-textlogo}}{{TM}} nutzen. Habitator terrae 18:03, 12. Dez. 2018 (CET)
Alles klar, vielen Dank! Ja, es geht nur um das Wort und die Windrose. Ich würde es auch nur einfarbig (schwarz auf weiß oder umgekehrt) machen, also so simpel wie möglich. --Winof (Diskussion) 18:27, 12. Dez. 2018 (CET)
@Habitator terrae: Sekunde mal – Verstehe ich das richtig, dass Du vorschlägst, es auf Commons hochzuladen? Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass es nur auf de.wikipedia.org hochgeladen werden sollte … --Winof (Diskussion) 10:23, 13. Dez. 2018 (CET)
Also wenn auf Commons das hier erlaubt ist wird doch wohl auch der rulantica Schriftsatz erlaubt sein. Habitator terrae 10:26, 13. Dez. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Habitator terrae 13:51, 18. Dez. 2018 (CET)|c:File:Rulantica logo simple replica.svg

Karte

Diese Karte von Tubuai ist laut laut dieser Seite geschaffen worden von Great Britain. Admiralty. Naval Intelligence Division, 1943-1945.

Ich würde sie daher zumindest auf die de-WP unter {{Bild-PD-§-134}} hochladen. Oder kann sie auch auf Commons? Ich kenn mich mit dem britischen Urheberrecht nicht besonders aus.--Ratzer (Diskussion) 12:55, 12. Dez. 2018 (CET)

@Ratzer: Sofern die Karte vor 1968 von der Regierung des Vereinigten Königreichs erstellt worden ist, keine Gravur und kein Foto ist, kannst du sie auf Commons mit {{PD-UKGov}} hochlanden. --Habitator terrae 18:00, 12. Dez. 2018 (CET)
Danke sehr.--Ratzer (Diskussion) 19:24, 12. Dez. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Habitator terrae 13:50, 18. Dez. 2018 (CET)|c:File:Tubuai map by British Admiralty Naval Intelligence Division 1943-1945.jpg

W. Putins Stasi-Ausweis

In Commons fragt jemand an der Dorfpumpe, ob der kürzlich wieder aufgetauchte Stasi-Ausweis von Wladimir Putin urheberrechtlichen Schutz genießen würde. Es wäre nett, wenn sich jemand mit Expertise dort äußern würde: c:Commons:Village pump#Putin's Stasi card. — Speravir – 03:10, 13. Dez. 2018 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Habitator terrae 13:53, 18. Dez. 2018 (CET)

Zeitungsartikel

Darf man einen Zeitungsartikel hochladen oder braucht man da eine Genehmigung? (nicht signierter Beitrag von Tacitumteneri (Diskussion | Beiträge) 16:37, 6. Dez. 2018‎)

„Hochladen“ darf man ohne Genehmigung des Rechteinhabers nur Texte von Autoren, die nachweislich seit 75 Jahren verstorben sind. --Schnabeltassentier (Diskussion) 16:39, 6. Dez. 2018 (CET)
du meinst sicherlich seit 70 Jahren. Habitator terrae 16:41, 6. Dez. 2018 (CET)
bk 70 Jahre in Deutschland. Gruß --Parvolus 16:44, 6. Dez. 2018 (CET)
Ja, sorry, vertippt. --Schnabeltassentier (Diskussion) 16:51, 6. Dez. 2018 (CET)

Service: Es geht wahrscheinlich um Alfred Inzinger --Habitator terrae 21:12, 6. Dez. 2018 (CET)

@Tacitumteneri: Wenn du einen Zeitungsartikel nach Beleg benutzen möchtest, kannst du ihn mit den entsprechenden Angaben als Einzelnachweis einfügen. Gruß --Parvolus 23:35, 6. Dez. 2018 (CET)

Also nur den Artikel anführen, zb: Autorevue, Ausgabe:3/1996, Titel: Portrait etc,... Das würde reichen als Einzelnachweis? Darf man Zitieren auch? (nicht signierter Beitrag von Tacitumteneri (Diskussion | Beiträge) 17:52, 7. Dez. 2018 (CET))

Siehe Wikipedia:Zitate --Habitator terrae 19:44, 7. Dez. 2018 (CET)
Großzitate sind wissenschaftlich erlaubt, in der Wikipedia wurden sie aber als unerwünscht deklariert. --M@rcela 21:23, 7. Dez. 2018 (CET)

Benutzerkonto und CC BY-SA 3.0

Da mich die folgende Frage mich schon etwas länger beschäftigt, möchte ich die Frage stellen, ob diese schon einmal urheberrechtlich diskutiert wurde:

In den Nutzungsbedingungen der WMF steht bezüglich des Urheberrechts nirgendwo darauf hingewiesen, dass das Recht auf Entfernung der Autorennennung nach CC BY-SA 3.0 nichtig ist:

„Sofern Sie ein Sammelwerk erstellen, müssen Sie auf die Mitteilung eines Lizenzgebers hin aus dem Sammelwerk die in Abschnitt 4.c) aufgezählten Hinweise entfernen. Wenn Sie eine Abwandlung vornehmen, müssen Sie auf die Mitteilung eines Lizenzgebers hin von der Abwandlung die in Abschnitt 4.c) aufgezählten Hinweise entfernen.“

CC BY-SA 3.0 DE 4. a)

Zwar räumt der Benutzer sicher durch die Datenschutzbestimmungen ein Recht auf Namensnennung ein, aber sicherlich nicht auf eine Weiternutzung. Außerdem werden ja die AGBs sowieso im Zweifel zulasten des Verwenders, hier der WMF ausgelegt.

Wenn der konstruktiv Mitarbeitende Benutzer XYZ, der schützbare Beiträge geschrieben hat, sich nun irgendwann von der WMF wegen der Sache ABC mit der WMF zerstreitet und nun möchte, dass die Namensnennung gestrichen wird, blieben meiner Einschätzung nach der WMF nur drei (ja es wäre auch noch eine einvernehmliche Einigung möglich) Möglichkeiten:

  1. Sie macht ein kleines Softwareupdate, in dem sie das ersetzen von Benutzernamen durch Nummern, wie es auch bei Zusammenfassungszeilen möglich ist, möglich macht.mMn auch unabhängig davon gut
  2. Sie nutzt die Abwandlung nur noch unter GFDL und nicht mehr unter CC BY-SA 3.0 (bei CC BY-SA 3.0 only Texten nicht möglich).
  3. Sie nutzt die Abwandlung CC BY-SA 4.0, unter der sie ja nach CC BY-SA 3.0 4. b) die Abwandlung nutzen darf und beruft sich dann bei dem Weigern der Entfernung auf das "vernünftigerweise praktikabel ist" und § 305c.

Die Frage ist nun ob die letzten beiden Sätze von CC BY-SA 3.0 4. a) als eine nach BGB § 305c Abs. 2 so ungewöhnlich Klausel, da CC BY-SA äußerliches Ansehen ja schon im Titel Namensnennug erwartet, oder ob diese Klausel schon nicht so ungewöhnlich ist, da der Schutz des Urhebers für ihre Werke ja nach UrhG § 1 sehr gewöhlich dadurch geschützt wird. Habitator terrae 20:43, 7. Dez. 2018 (CET)

AGB-Recht klappt da nicht zugunsten der WMF. Und selbst wenn, würde es nichts nützen: Das Recht nicht als Urheber genannt zu werden, gehört zum Grundschatz des Urheberrechts (etwa § 13 S. 2 (D) UrhG :Er [Der Urheber] kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. oder § 20 Abs. 1 ÖsiUrhG: Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.) Нактаффэ 21:18, 7. Dez. 2018 (CET)
Das stimmt schon, ein Urheber kann darauf bestehen das er nie gennannt wird, oder alterativ als Pseudonym. Hier haben wir aber den Fall das er anfänglich der Nennung zugestimmt hat. Wenn sich ein Autor sich aber mal zu seinem Pseudonym bekennt hat, dann ist es mit dem Schutz vorbei, dass nur das Pseudony benutzt werden darf( zu dieser Konstelation sollte es genügend Urteile geben). Der Fall hier wird ziemlich sicher gleich gehand habt. Hat der Urheber mal die Nennung gewählt, dann gilt die auch wenn er sich umentscheide würde.--Bobo11 (Diskussion) 21:43, 7. Dez. 2018 (CET)
Nö. Das Recht auf Nennung oder Nichtnennung ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrecht und unverzichtbar. Der Urheber kann jederzeit - unter der Grenze des Rechtsmissbrauchs - seinen "Namen" vom Werk zurückziehen (BeckOK UrhR/Kroitzsch/Götting, 22. Ed. 15.10.2018, UrhG § 13 Rn. 28; Kreile, Wallner: Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte im Multimediazeitalter, ZUM 1997, 625). Das ist zumindest - in Deutschland - der Fall, wenn er sich von seinem Werk bzw. seinem Beitrag an einem Werk mit anderen distanziert Spindler/Schuster Elektron. Medien/Wiebe, 3. Aufl. 2015, UrhG § 13 Rn. 6). In Österreich gibt es den nachträglichen Anspruch der Nichtnennung auch, aber dieser unterliegt nicht nur einer Rechtsmissbrauchskontrolle, sondern einer allgemeinen Abwägung der Interessen des Urhebers und seiner Vertragspartner, OGH, Beschluss vom 16. 7. 2002 - 4 Ob 164/02 Universum. Нактаффэ 07:41, 8. Dez. 2018 (CET)
Punkt 1 gibt es schon. Siehe Benutzernamen wie Benutzer:Vanished user ijenqwkjnvi3ij4htnasjh239j092nf - das sind Benutzer, die "verschwinden" wollten und sich so umbenennen liessen. Gestumblindi 11:26, 8. Dez. 2018 (CET)
Wie wäre dies aber umsetzbar, wenn jetzt aber ein andere*r Benutzer*in nur auf bestimmten Seiten der WMF verschwinden möchte und nicht auf allen (es handelt sich hierbei um getrennte Abwandlungen)? --Habitator terrae 12:12, 8. Dez. 2018 (CET)

Songtexte in einer Dissertation

Bei meiner Frage geht es nicht primär um einen Wikipedia-Artikel, aber vielleicht hat jemand einen Tipp für mich. Darf ein Doktorand in seiner Dissertation Liedtexte von lebenden oder Noch-nicht-70-Jahre-Verstorbenen komplett zitieren? Die Noten sind ja vermutlich nicht erlaubt, aber die Texte wären halt als Hinweis im Anhang gut, weil sich im Text darauf bezogen wird. Gerne mit Paragraph... Und falls das entgegen meiner Erwartung auch mit Noten geht, wäre das natürlich noch besser. Gruß --Mirkur (Diskussion) 12:19, 20. Dez. 2018 (CET)

@Mirkur: Wenn du dich ausführlich wissenschaftlich mit dem Text beschäftigst und auch Quellenangabe vollständig vornimmst könnte UrhG § 51 greifen. Genaueres findest du unter Großzitat. --Habitator terrae 12:24, 20. Dez. 2018 (CET)
Wunderbar, danke, das klärt es! --Mirkur (Diskussion) 12:36, 20. Dez. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Habitator terrae 12:39, 20. Dez. 2018 (CET)

Fotorechte vorhanden Bild trotzdem gelöscht

Liebe Freunde,

ich habe versucht ein Bild hochzuladen, was jedoch leider direkt wieder gelöscht wurde. Bei dem Bild handelt es sich um das Logo unseres Sportvereins, welches wir haben erstellen lassen. Die Rechte gehören uns. Bei zwei weiteren Bildern, die ich noch für den Artikel verwenden möchte, habe ich nun auch Angst, diese einzubinden. In Summe handelt es sich um die folgenden drei Bilder:


Mareen Kräh

This is German Judoka Mareen Kräh after winning a bronze medal at the IJF World Series in Düsseldorf (2015) with Coach Dirk Meyer

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Mareen_Kr%C3%A4h_Und_Erfolgscoach_Dirk_Meyer.jpg

Bundesligalogo

Datei:KSC Asahi Spremberg Bundesligalogo.jpg
Dies ist das neue Logo des KSC Asahi Spremberg für das Judo Bundesligateam

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:KSC_Asahi_Spremberg_Bundesligalogo.jpg

Luc_Meyer_Gewinn_DEM

Luc Meyer Gewinn DEM.jpg

Kann mir jemand helfen? Das wichtigste wäre erstmal das Bundesligalogo, der Rest ist Bonus :-)

Liebe Grüße, Johannes (nicht signierter Beitrag von 89.0.83.21 (Diskussion) 17:29, 9. Dez. 2018 (CET))

Siehe c:COM:OTRS/de --Habitator terrae 21:36, 9. Dez. 2018 (CET)
Also ich habe mal das Logo widerhergestellt es wäre gut wenn du eine E-Mail an permsission-de@wikimedia.org schickst und genau darstellst in wie fern die Rechte vorhanden sind. Denn Logos sind immer etwas kritisch da niemand so genau weiss wer es gemacht hat und ob der Autor wirklich zugestimmt hat es unter einer Freien Lizenz zu veröffentliche. Ich weiss dass wir hier auf Wikipedia und auf Commons genau auf die Urheberrechte machen, aber so minimieren wir die Gefahr verklagt zu werden. Bitte das nächste mal deinen Diskusionsbeitrag mit vier Tilden unterschreiben.--Sanandros (Diskussion) 21:39, 9. Dez. 2018 (CET)

Screenshots (de.wikipedia)

Schöpferhöhe

das Streitbild mit entfernten Icons

@Chaddy: meint handeslübliche Icons sind unter der Schöpferhöhe. (siehe Datei_Diskussion:AutoCAD_2014_Windows.png) @Quedel: meint dass AutoCAD-Icons (https://windows-cdn.softpedia.com/screenshots/AutoCAD-MEP_1.png) sehr grenzwertig (aber über der Schöpferhöhe ist). (siehe Datei_Diskussion:AutoCAD_2014_Windows.png)

Ist es notwendig Screenshots mit einem freien Browser auf einem freien Betriebssystem zu machen?
Warum darf man von MS Word einen Screenshot machen?

Auf Wikipedia:Bildrechte#Bildschirmfotos steht:

„Ein Beispiel, bei dem alle Voraussetzungen zur Verwendung erfüllt sind, ist ein Bildschirmfoto des freien Webbrowsers Konqueror unter der ebenfalls freien Benutzeroberfläche KDE mit der Wikipedia-Hauptseite.“

Dies deutet an, dass sowohl ein Bildschirmfoto

  • in Firefox oder Chrome
  • auf einen Windows-OS

nicht erlaubt wären weil schützenwürdige Icons vorhanden wären.
Dies sollte bei Wikipedia:Bildrechte#Bildschirmfotos klarer ausgearbeitet werden, ob/inweit das zutrifft, weil hier unterschiedliche Meinungen vorherschen.
 — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 10:40, 24. Dez. 2018 (CET)

Das mit Browser und Betriebssystem ist ein weitverbreiteter und gern behaupteter Unfug. Es ist vielmehr so, daß der Verkaufspreis eines Programmes deren urheberrechtlichen Status in keiner Weise tangiert. Man kann auch von sogenannten freien Programmen Screenshots machen, die unzulässig sind. Aber auf Commons will man das nicht begreifen. --M@rcela 10:44, 24. Dez. 2018 (CET)
@Ralf Roletschek:Kannst du deine Sätze DAU-verständlich formulieren, so dass es selbst ich verstehe?
Was mit Browser und Betriebssystem ist ein weitverbreiteter und gern behaupteter Unfug. (Dass man zwingend eine freie Software (damit meine ich (inkl. Quellcode) unter einer freien Lizens veröffentlicht) braucht um einen Screenshot zu machen oder dass man von nicht-freier Software (also z.B. alle Rechte vorbehalten) keinen Screenshot machen darf?)
Ich hab noch nie gelesen/gehört/gedacht dass man von ein Verkaufspreis auf ein Urheberrecht schließen könnte. Ich kann doch ein Programm in Public Domain/CC0 um 1Millarde Euro verkaufen, genauso kann ich AutoCAD (als Studierender&Hochschul-Lehrender) kostenlos erhalten.
Auf Commons:Screenshots#To_create_a_free_screenshot steht doch dass sowohl das Programm als auch der Inhalt unter einer freien Lizens veröffentlich werden muss, damit man einen Screenshot hochladen darf.
Ich rede hier ausschließlich von der deutschen Wikipedia: Wikipedia:Bildrechte#Bildschirmfotos, inwiefern hat das was mit Commons zu tun? (Die Unterschiede will ich auf Wikipedia:Urheberrechtsfragen#Commons fragen, nicht hier.)  — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 22:33, 24. Dez. 2018 (CET)
Ob ein Bildinhalt gemeinfrei ist, hängt nicht von der dargestellten Software ab, das wird nur behauptet. Wenn ich in Gimp ein geschütztes Foto lade, ist der Screenshot nicht frei. Die Bedienelemente normaler Softwar sind zu beliebig und trivial, als daß sie Schutz haben könnten - egal ob in freier Software , Word, AutoCAD oder Photoshop. Daß die Oberfläche trotzdem sehr wohl markenrechtlich geschützt sein kann, steht außer Frage, ist für uns aber nicht Thema. In Autocad ist es ja sogar so, daß sich die allermeisten Zeichner, die das beruflich benutzen, sich ihre eigene Oberfläche bauen. So gut wie alle Programmoberflächen können für Screenshots herhalten, die Oberflächen sind aus urheberrechtlicher Sicht nicht schutzfähig. Auf Commons jedoch (bzw. in den USA) sieht man das anders. --M@rcela 22:46, 24. Dez. 2018 (CET)

Beiwerk

Hier wird die geöffnete Zeichnung dargestellt, die Icons sind nur Beiwerk und können inhaltslos entfernt werden
Hier wird die Software dargestellt, die Icons wären hier essentiell und sind daher mMn kein Beiwerk

@Chaddy: meint es handelt sich bei Icons nur um ein Beiwerk, dem würde ich prizipiell eher zustimmen, wenn sich der Screenshot sich auf die geöffnete Datei fokussieren würde, wie beispielsweise bei File:Элемент_плана_Красногвардейска_1939_года_на_экране_монитора.JPG. Bei File:Элемент_плана_Красногвардейска_1939_года_на_экране_монитора.JPG geht durch das entfernen der Icons kein wesentlicher Inhalt verlohren.
Hingegen fällt laut @Quedel: das Argument Beiwerk bei Datei:AutoCAD_2014_Windows.png komplett raus, weil sie den Eindruck des Gesammtbildes wesentlich verändern.
Dem würde ich zustimmen, da bei Datei:AutoCAD_2014_Windows.png in erster Linie die Software dargestellt wird und nicht die leere Zeichnung.
 — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 10:40, 24. Dez. 2018 (CET)

Commons

Inwiefern unterscheidet sich die Rechtslage auf Commons von der auf de.wikipedia?
Warum sind Icons in D-A-CH ein Beiwerk, aber gleichzeitig auf Commons nicht?
Inwiefern ist die Schöpferhöhe in D-A-CH eine andere als in den Vereinigten Staaten? (Ist die SH irgendwo explizit festgehalten, oder gibts da nur Gerichtsurteile?)
Wenn ein Bild in D-A-CH unter der SH ist und in den Vereinigten Staaten unter fair Use verwendbar wäre, warum kann man es dann nicht hochladen? (Es gibt ja dann in "keinem" Land eine Urheberrechtsverletzung.)
 — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 10:40, 24. Dez. 2018 (CET)

Bzgl. der unterschiedlichen Rechtslage auf Commons und hier: Auf Commons gilt die Regel, dass Dateien nach US-amerikanischem Recht und dem Recht des Herkunftslandes frei sein müssen. Gerade das US-amerikanische Recht unterscheidet sich erheblich vom deutschen, schon gleich am gesamten Konzept "Urheberrecht" ist dies ersichtlich (in den USA gibt es kein Urheberrecht, stattdessen aber Copyright, das allerdings anders funktioniert). Bzgl. Schöpfungshöhe ist ein wesentlicher Unterschied, dass auf Commons die Schwelle zur Schutzwürdigkeit viel niedriger angesetzt wird, weshalb dort fast nur Texte und einfache geometrische Formen als nicht schützbar angesehen werden.
Fair use geht auf Commons nicht, dort werden nur freie Lizenzen akzeptiert, genau wie hier. Fair use geht nur in der englischsprachigen Wikipedia.
SH ist nirgendwo genau geregelt, es gibt aber zahlreiche, sich teilweise widersprechende Gerichtsurteile. Und das Gesetz besagt, dass nur das urheberrechtlich schützbar ist, was eine persönliche geistige Schöpfung ist. Näher ausgeführt ist das ganze hier. -- Chaddy · D 14:42, 24. Dez. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von:  — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 19:02, 25. Dez. 2018 (CET)

Bilder Trophy und Silbervase aus Programmheft

Wie verhält es sich mit den Bildrechten der beiden Trophäen Trophy und Silbervase im Programmheft der XXI. Internationalen Sechstgefahrt von 1939]. Liegt da ein Urheberrecht drauf? Beide Bilder würde mehrere Artikel bereichern. Danke im Voraus. --Ch ivk (Diskussion) 19:25, 11. Dez. 2018 (CET)

Aus meiner laien-Sicht sind diese Trophäen individuell genug, als dass sie geschützt wären. Damit wären diese nur verwendbar @Ch ivk:, wenn der Urheber spätestens am 31. Dezember 1947 verstarb (bzw. am 31.12.1948, wenn du das Bild erst nach dem 1.1.2019 hochlädst). Das müsste nachgewiesen sein. Sind die Gestalter denn bekannt? --Quedel Disk 19:00, 12. Dez. 2018 (CET)
Waren die nicht auf Tankdeckeln von MZ geprägt? Als Ersatzlösung? --M@rcela 19:05, 12. Dez. 2018 (CET)
Im www konnte ich Abbildungen von Tankdeckeln von Simson mit der Silbervase finden. --Ch ivk (Diskussion) 18:28, 14. Dez. 2018 (CET)
Es geht doch um die Rechte am Pokal UND um die Rechte am Foto. Beide sind bedeutend genug zum Schutz. Lösung: Urheber (Künstler und Fotograf) seit 70 Jahren tot oder Urheber so lange tot und neues Foto von dir oder Genehmigungen. --195.200.70.48 16:50, 13. Dez. 2018 (CET)
Die Silbervase lasse ich mal weg, die entstand erst 1924. – Die Trophy wurde 1913 gestiftet. Ich habe auch noch eine Abbildung im Programm der ersten Austragung (Seite 9) finden können. Das der Künstler/Urheber spätestens 1948 verstarb ist nicht unwahrscheinlich. Es findet sich nur nirgends ein Hinweis auf Ihn bzw. die "Schmiede". --Ch ivk (Diskussion) 18:28, 14. Dez. 2018 (CET)
Ich weiß nicht, ob das was zur Sache beiträgt: Die Trophy gilt seit 1939 als verschollen. --Ch ivk (Diskussion) 13:50, 15. Dez. 2018 (CET)

Gemälde von Julie Wolfthorn

Auf dieses Bild wurde ein Schnelllöschantrag gestellt. Bitte, falls das ausgeführt werden sollte, vorher in :de aufnehmen, da hier gemeinfrei. Es dankt -- Alinea (Diskussion) 12:15, 14. Dez. 2018 (CET)

In LA umgewandelt --Habitator terrae 12:25, 14. Dez. 2018 (CET)
Vielen Dank, falls auch dann die Entscheidung zum Löschen fällt, bitte wie oben beschrieben vorgehen. Mir fehlen die entsprechenden englischen Kommentare, um mich an der Disk zum LA zu beteiligen. -- Alinea (Diskussion) 12:33, 14. Dez. 2018 (CET)
Der Nutzer versteht ausweislich seiner dortigen Diskussionsseite auch deutsch - keine Scheu, Alinea! Grüße, --emha db 19:18, 18. Dez. 2018 (CET)
Danke für den Hinweis @emha. Aber da ich kein Urheberrechtsexperte bin, vertraue ich den deutschen Experten. Auch der Löschantragsteller scheint ja aufgrund seines Kommentars in der LD gespannt auf das Ergebnis zu sein. VG -- Alinea (Diskussion) 20:08, 18. Dez. 2018 (CET)

Straßenrechtliche Widmung von Rad- und Wanderwegen

Guten Tag, in unserem Amstblatt wurde zuletzt eine Verfügung zur straßenrechtlichen Widmung eines Radwanderwegabschnittes des Radwanderwegenetzes des Amtes Ruhland in Stadt Ruhland im Gemeindeteil Arnsdorf veröffentlicht. Wahrscheinlich analog wäre das Thema Ausweisung von Wanderwege(abschnitte)n. Der Text enthält eine Wegbeschreibung und eine Auflistung betroffener Flurstücke. Darf ich den Text bzw. Scan veröffentlichen ? Was gilt für eine zugehörige Karte / einen Lageplan ? Viele Grüße --Wilhelm (Diskussion) 13:13, 14. Dez. 2018 (CET)

Ja. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:16, 14. Dez. 2018 (CET)
Hallo @Gnom:, entschuldige bitte, dass ich jetzt erst frage - hatte DSL-Probleme. Welche Lizens passt, und geht das auch in Commons oder nur hier ? Viele Grüße --Wilhelm (Diskussion) 12:33, 18. Dez. 2018 (CET)
Das wäre {{PD-GermanGov}}. --M@rcela 12:40, 18. Dez. 2018 (CET)
Das gilt dann auch für kommunale Beschlüsse ? --Wilhelm (Diskussion) 13:39, 18. Dez. 2018 (CET)
Man kann wohl davon ausgehen, daß ein Amtsblatt Amtliche Werke veröffentlicht. --M@rcela 13:44, 18. Dez. 2018 (CET)

Das ganze wurde auch schon weiter oben gefragt. Da war nur noch die Frage offen, ob das auch für Flächennutzungspläne als amtliche Bekanntmachungen oder amtliche Leitsätze gilt. Habitator terrae 13:49, 18. Dez. 2018 (CET)

Mir war zunächst nicht klar, wie weit in der Verwaltung nach unten {{PD-GermanGov}} greift. Nachdem ich das oben las, ist mir nur klar, dass zugehörige Karten eher umstritten sind. Die im Amtsblatt veröffentlichten sind dann noch eher primitiv, i.d.R. schwarz-weiss-(grau) und in ungünstigem Maßstab. Die hier genannten Texte sind weder Bau- oder Bebauungs- noch Flächennutzungspläne, weshalb ich das sicherheitshalber wissen wollte. Für den Text habe ich also hier wie oben (evtl. außer Flächennutzungspl.?) ein ja. Die Karten wären noch interessant. Viele Grüße --Wilhelm (Diskussion) 18:45, 18. Dez. 2018 (CET)
Nicht von dem Schöpfungshöhe-Kommentar irretieren lassen der hatte nichts mit dem Thema zu tun. Sonst lässt sich aber aus dem Abschnitt ableiten, dass beinahe alle Kommentatoren Bebauungsplänen als gemeinfrei ansehen, nur einer wurde gefunden, der anderer Meinung war. Habitator terrae 21:42, 18. Dez. 2018 (CET)
Das Urteil der Hundertwasserentscheidung wurde hier gelöscht, weil das fragliche Bild im Urteil abgebildet war. --M@rcela 23:03, 18. Dez. 2018 (CET)
War ja auch ein Zitat. Die Bebauungspläne sind verbindliche Entscheidungen. Habitator terrae 07:00, 19. Dez. 2018 (CET)

Neues aus der Schweiz

Zur Info, keine Schöpfungshöhe für Fotografien mehr notwendig:
https://www.aargauerzeitung.ch/schweiz/neues-foto-gesetz-es-droht-eine-anklagewelle-aus-deutschland-131931925
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Schweiz-Nationalrat-entscheidet-ueber-Revision-des-Urheberrechts-4252141.html
-- Herby 21:29, 17. Dez. 2018 (CET)

Noch ist es nicht soweit. Der Ständerat hat noch nicht zugestimmt und am Ende könnte auch noch das Referendum ergriffen werden. Ich hoffe, dass die Einführung eines Lichtbildschutzes noch gestoppt werden kann. Allerdings dürfte es schwierig sein, das Volk für ein Referendum zu mobilisieren, da das Gesetz aus reiner Nutzersicht keine Verschlechterungen bringt (insbesondere keine Kriminalisierung des blossen Konsums von Werken, die als Urheberrechtsverletzung ins Netz gestellt wurden). "Lichtbildschutz" ist kein besonders emotionales, volksnahes Thema, so dass ich diesbezüglich doch eher schwarz sehe. Gestumblindi 23:04, 17. Dez. 2018 (CET)
Die Schweiz handhabt es ein wenig zu streng, daß fast überall im Rest der Welt jedes kindliche Knipsfoto das Kind zum Künstler erklärt, ist für juristische Laien aber ebenso unverständlich. Aber so ist nunmal die Rechtslage, damit müssen wir uns abfinden. Es ist nicht zielführend, über bestehende Gesetzgebung zu diskutieren, ob sie sinnvoll ist. Man kann sich wunderbar streiten aber es kommt nichts bei heraus. Aber auch hier ist die Schweiz natürlich wieder anders als alle anderen, da wird sowas durch Volksentscheide geregelt (stark vereinfacht). --M@rcela 23:09, 18. Dez. 2018 (CET)
"Es ist nicht zielführend, über bestehende Gesetzgebung zu diskutieren" ist tatsächlich eine sehr unschweizerische Bemerkung, denn hier in der Schweiz kann das jeweils durchaus "zielführend" sein, da gegen jedes Bundesgesetz im Prinzip das fakultative Referendum ergriffen werden kann, was bei Themen, die die Leute bewegen, auch durchaus erfolgreich getan wird. Vereinfacht gesagt, sammelt man 50'000 Unterschriften gegen ein neues Gesetz, was dann zwingend zu einer Volksabstimmung führt, und wenn das Gesetz darin abgelehnt wird, ist es abgelehnt. Aber im konkreten Fall ist das Gesetz eben ein Kompromiss, der kaum einen "Aufreger" für die Allgemeinheit enthält, und damit halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass ein Referendum dagegen erfolgreich wäre. Gestumblindi 01:16, 19. Dez. 2018 (CET)
Hat den die Wikimedia Schweiz nicht irgendwie Lobbyarbeit gemacht?--Sanandros (Diskussion) 06:12, 19. Dez. 2018 (CET)
Zumindest 2016 gab es diese Stellungnahme von Wikimedia CH im Vernehmlassungsverfahren. Der Lichtbildschutz war allerdings damals noch nicht das Thema. Gestumblindi 12:34, 19. Dez. 2018 (CET)
Das dies irgend wann kommt, war mehr oder weniger zu erwarten. Denn in dem Punkt stand die Schweiz mehr oder weniger schon immer alleine da. Eine so hohen Hürde für den urheberrechtlichen Schutz von Fotos gab es sonst in keinem Land, wenn dann war gar nichts geschützt. Und da die Gesetze zur private Nutzung, also den Konsum in der Schweiz um einiges legerer sind als in Deutschland (Stichwort Privatkopie), wird das die wenigsten so betreffen, dass sie was dagegen Unternehmen wollen. Es wird kaum zu einen Bewegung gegen diese Gesetzesänderung kommen, und ohne die wird es auch keine Unterschriftensammlung für in Referendum kommen. Aber nur so als Hinweis, der Schutz alleine ist nicht das Problem, sondern das man Unsummen vor Gericht dafür verlangen kann. Und hier hab ich durchaus die Hoffnung, dass wir keine deutschen Zustände kriegen werden..--Bobo11 (Diskussion) 10:12, 19. Dez. 2018 (CET)

File:CarminaBurana wheel.jpg - Fotografien aus Katalogen; BGH 20.12.2018 - OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2017 - 4 U 204/16 -

Frage zu Verwendung von (bislang gemeinfrei eingestuften) Bildern aus Wikimedia Commons z. B. auf eigenen Internetseiten. Kann ich dieses o.g. Bild noch verwenden?

Zitat Medienarchiv: "Dieses Bild ist Public Domain, weil es eine rein mechanische Fotografie eines Public Domain-Originals ist ..., dass das Entstehen eines Copyright-Schutzes nicht erwartet werden kann. ... Das Original selbst ist Public Domain aus folgendem Grund: Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist ... Dieser Hinweis wurde für Fälle entworfen, in denen erklärt werden muss, dass jegliche Verbesserungen (zum Beispiel von Helligkeit, Kontrast, Farbabgleich, Schärfe) für sich selbst nicht ausreichend sind, um ein neues Copyright zu schaffen."

Bislang fand ich bei Wikimedia die rechtliche Einschätzung, dass Fotos (z. B. aus einem Katalog, wenn diese nur eine einfache Abbildung ohne jegliche künstlerische Gestaltsveränderung sind) kopiert bzw. frei (mit entsprechenden Quellenhinweisen) verwendet werden dürfen. Muss dieses nun alles neu bewertet (zumindest für D) werden, da jeder Katalog-Museums-Fotograf sicher irgendwie auch kreativ tätig wurde? Muss man nun nicht alle Fotos von Fotos von alten (<-70Y) Kunstwerken rausschmeißen, wenn der Rechtebesitzer nicht ausdrücklich eine freie Weiternutzung (in Wiki => sonstwo) genehmigt hat? (nicht signierter Beitrag von Wihelm&wiki (Diskussion | Beiträge) 20:11, 21. Dez. 2018 (CET))

@Wihelm&wiki: Wenn du die Bilder nicht kommerziell im Sinne der CC BY-SA-NC 4.0 nutzt (" Nicht kommerziell meint nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet. Der Austausch von lizenziertem Material gegen anderes unter Urheberrecht oder ähnlichen Rechten geschütztes Material durch digitales File-Sharing oder ähnliche Mittel ist nicht kommerziell im Sinne der vorliegenden Public License, sofern in Verbindung damit keine geldwerte Vergütung erfolgt.") kannst du File:Carmina Burana.pdf ohne Risiko einbinden (Das andere noch nicht, da auf der Commonsseite noch nicht die Lizenzangaben gemacht wurden). Es wäre hier aber die Frage ob bei dieser Reproduktion wirklich die Bilder nicht-automatisiert abfotografiert wurden, sonst wäre nämlich möglicherweise das Mindestmaß an persönlicher Leistung nicht errecheicht. Habitator terrae 20:48, 21. Dez. 2018 (CET)

Schöpfungshöhe bei Bildrestaurierungen

Da jemand DÜP gestellt hat bei Datei:St. Suitbertus in Remscheid, Repro PAOLO MIOLA, Remscheid.jpg: ist eine digitale Restaurierung schützenswert? M.E.n. geht's im konkreten Fall nur um eine rein handwerkliche Leistung mit Wiederherstellung einer möglichst detailgetreuen Fotografie, wozu es bis auf die Farbgebung keine individuellen Interpretationen gibt (und auch die Farbe ist ein typischer Sepiaton von früheren Arbeiten). Ich würde SH verneinen und DÜP damit entfallen lassen. Eure Meinungen? --Quedel Disk 23:46, 25. Dez. 2018 (CET)

Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der "digitale Restaurateur" (Paolo Miola) wahrscheinlich mit dem Hochlader (Mister Paul M.) identisch ist. --Túrelio (Diskussion) 10:29, 26. Dez. 2018 (CET)
+1 und eine Restaurierung ist meiner Einschätzung nach keine Schöpfung sonderen nur eine Leistung, für die es anders als bei Lichtbildern, kein Schutz gibt. Habitator terrae 13:02, 26. Dez. 2018 (CET)

Danke für eure Einschätzungen. Bild entdüppt. --Quedel Disk 13:56, 2. Jan. 2019 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Quedel Disk 13:56, 2. Jan. 2019 (CET)

Bild wird nicht akzeptiert?!

Diese Aktion wurde automatisch als schädlich erkannt und deshalb nicht ausgeführt. Wenn du denkst, dass deine Aktion konstruktiv war, wende dich bitte an einen Administrator und schildere ihm, was du versucht hast beizutragen. Kurzbeschreibung der verletzten Regel: Cross-wiki upload filter...

Ich versuchte unser Vereinslogo als Grafik hochzuladen, wir aber stets abgelehnt. Auflösung zuletzt 300dpi Alle Rechte am Bild/Log liegen beim Verein! (nicht signierter Beitrag von Kickershalstenbek (Diskussion | Beiträge) 22. Dez. 2018, 12:20:36)

Das wird daran liegen, dass die Auflösung zu gering ist. Zunächst solltest du aber die Frage mit der Relevanz des Vereins klären, denn wenn keine Relevanz gegeben ist, gibt es hier auch keine denkbare Verwendung für das Logo. --Schnabeltassentier (Diskussion) 12:23, 22. Dez. 2018 (CET)
@Kickershalstenbek: Bitte bedenke neben den Relevanzkriterien (Kreisklasse 6 ist es, müsste aber mindestens RL oder OL sein), dass für euer Logo eine Freigabe notwendig wäre, das heißt eine Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers, dass das Logo unter einer Freien Lizenz genutzt werden darf - also jeder beliebige Mensch das Logo nutzen darf - auch kommerziell. Da könnte also Hinz und Kuntz kommen und mit eurem Logo Merchandising-Produkte anbieten und ihr würdet weder Einfluss darauf haben noch irgendeinen Cent dran verdienen. Das bitte dabei bedenken! Ansonsten für die konkrete Fehlermeldung: unter welchem Dateinamen hast du versucht, die Datei hochzuladen? Hattest du die Datei bereits schon einmal hochgeladen woanders (z. B. Wikimedia Commons)? --Quedel Disk 15:09, 22. Dez. 2018 (CET)
Markenrechte sind doch explizit von der CC BY-SA Lizenz ausgenommen, oder? Habitator terrae 15:15, 22. Dez. 2018 (CET)
abe nur wenn auch die Marke angemeldet wurde. --K@rl auch im RegiowikiAT 15:18, 22. Dez. 2018 (CET)
Das stimmt so nicht. Sofern Markenrechtsschutz besteht kann trotz freier Lizenz eben nicht Hinz und Kuntz kommen und alles mögliche damit anstellen. -- Chaddy · D 15:34, 22. Dez. 2018 (CET)

Werbeplakat im öffentlichen Raum

Hallo, ist ein Werbeplakat, dass an der Außenwand eines Baumarkts angebracht wurde, durch die Panoramafreiheit abgedeckt? Grund meiner Frage ist, dass ich Rebecca Ariane Givens auf einem solchen Plakat entdeckt habe und damit gerne ihren Artikel bebildern würde. --Redrobsche (Diskussion) 18:12, 22. Dez. 2018 (CET)

@Redrobsche: Wie lange hängt das Plakat den da schon bzw. wie lange soll es da hängen? Habitator terrae 18:20, 22. Dez. 2018 (CET)
Das Gesetz verlangt eine dauerhafte Anbringung, also auf Lebenszeit. Diese Lebenszeit wird von Gerichten unterschiedlich interpretiert, hier sind solche Bilder nicht akzeptiert. Das gleiche Plakat an einem Bus ist aber zulässig. --M@rcela 18:22, 22. Dez. 2018 (CET)
Aha, gut zu wissen. Um die Frage noch zu beantworten: Wie lange es da schon hängt, weiß ich nicht. Grundsätzlich macht es den Eindruck, dort langfristig zu hängen, da es für ein allgemeines Angebot des Baumarkts (Schlüsseldienst) wirbt. --Redrobsche (Diskussion) 19:29, 22. Dez. 2018 (CET)

Spiegelcover

Auf Nachfrage von @Karim: eröffnet. --Habitator terrae 21:18, 22. Dez. 2018 (CET)

Eine von mir eröffnete Löschdiskussion für ein vergleichbares (etwas kreativeres) Cover läuft auf Commons seit Anfang September, bis jetzt ohne Entscheidung... Gestumblindi 21:23, 22. Dez. 2018 (CET)
Hat definitiv keine SH. -- Chaddy · D 21:24, 22. Dez. 2018 (CET)
Was sollte daran urheberrechtlich geschützt sein? --M@rcela 21:25, 22. Dez. 2018 (CET)

Ich würde gern das Continental Films-Logo, das die russ. Wikipedia in ihrem CF-Artikel hat, auch in dem von mir heute angelegten CF-Artikel einsetzen. Könnt ihr bitte das Logo nach commons hochladen? Danke. – Nehhccos 23:59, 24. Dez. 2018 (CEST)

Es wäre schön, wenn man das einstellbare Continental Films-Logo dann auf Kategorie:Datei:Logo_(Film_aus_Deutschland) einstellen könnte, damit ich es auch schnell und leicht finden kann. Danke. – Nehhccos 10:38, 25. Dez. 2018 (CEST)
Immer noch kein Continental Films Logo gefunden, auch nicht unter Category:Logos of film production companies. Kommt da nichts mehr? – Nehhccos 3:26, 4. Jan. 2019 (CEST)

Modeschöpfer

Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Bauhaus 100 hatte ich hier nachgefragt und habe im Falle von Teekannen die Auskunft mitgenommen, das solche Objekte zu gewöhnlich seien, als dass ihnen ein besonderer Schutz zustände. Nun finde ich hier zwei Kleider der 1954 gestorbenen Italienerin Rosa Genoni und frage mal wieder nach. Sind das künstlerische Werke oder sind das gewöhnliche Klamotten? Die Frage scheint sich für die Fotografin/Uploaderin Benutzerin:Barbara Fischer (WMDE) gar nicht gestellt zu haben, so dass bei der Weiterverwendung der Name Genoni nicht einmal genannt werden muss, dafür aber die Fotografin Barbara Fischer. Merkwürdig. --Goesseln (Diskussion) 00:46, 23. Dez. 2018 (CET)

Mit den Blumen würde ich sagen die sind schützenswert.--Sanandros (Diskussion) 07:17, 24. Dez. 2018 (CET)

Da das Kleid vor 1954 erstellt worden ist, ist vieleicht alte Maßstab der Schöpfungshöhe anzuwenden. Habitator terrae 13:12, 26. Dez. 2018 (CET)

Gemeinfreiheit, unbekannter Urheber

Hallo, im Dom zu Halle hat sich ein Bildhauer vor 500 Jahren mit seinem Bildnis in Stein selbst verewigt. Davon gibt es ein sehr altes s/w-Foto. Heute könnte man das Foto nicht wiederholen, da die Figur in den 50er und 80er Jahren des 20. Jhd. bei Renovierungen beschädigt wurde. Die Archivarin des Doms in Halle hat mir das Foto leihweise gegeben und ich habe es eingescannt. Ich möchte das Foto in einem Artikel über den Bildhauer als „Portrait“ veröffentlichen. Das Foto befindet sich in einem Ordner des Archivs des Doms von Halle. Auf der Rückseite des Fotos ist ein Stempelabdruck zu lesen: „Foto A. Gasser, Halle(S.), Gr. Klausstr. 19, Reg.-Nr. IV/10/21“. Man kann annehmen, daß dieser Fotograf es 1921 (vgl. die letzten beiden Ziffern) aufgenommen hat oder daß eine dritte Person die Filmentwicklung bei ihm in Auftrag gegeben hat. Schriftlich würde ich aus Halle wohl nur bekommen, daß das Foto Eigentum des Doms sei und der Urheber nicht bekannt ist.
Ich vermute, daß für die Klärung der Gemeinfreiheit der Artikel Wikipedia:Bildrechte verwendet werden kann. Unter Punkt 3.4. wird der Umgang mit Bildern diskutiert, deren Urheber nicht bekannt ist. Aber auch dort muß nachgewiesen werden, daß das Bild älter als 100 Jahre ist oder vor 1923 veröffentlicht wurde. Den Nachweis wird man führen können, wenn die letzten beiden Ziffern als Jahreszahl anerkannt werden. Es gibt aber noch die Punkte 3.5 Simple Bilder, Lichtbilder und Lichtbildwerke sowie 3.6 Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen). Unter 3.5. gibt es die Vorlage Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe. Ich verstehe sie so, daß das Bild einzureichen ist und ein Wikipedia-Gremium über die Gemeinfreiheit entscheidet. Würde mich freuen, hier zu diesen beiden Möglichkeiten (Jahreszahl anerkennen oder Schöpfungshöhe) Auskunft zu bekommen bzw. wie mein weiteres Vorgehen abzuwickeln wäre? --LGvProtesus (Diskussion) 15:18, 19. Dez. 2018 (CET)

Hallo @Protesus:. Du hast vieles bereits gut erkannt: zur 100-Jahres-Regelung: diese scheidet derzeit ja noch aus, da ein Bild von 1921 erst 2021 damit nutzbar wäre. Die Regelung über Reproduktionen fällt hier auch aus, da es sich um ein dreidimensionales Objekt handelt (die Repro-Regelung beinhaltet i.d.R. nur 2D-Objekte). Fraglich wäre also die Schöpfungshöhe: wenn das Bild so dermaßen einfach geknipst wurde, dass keinerlei "künstlerischer" Anspruch an das Foto zu vermuten ist, könnte man die Schöpfungshöhe verneinen und aus dem Lichtbildwerk ein Lichtbild machen - letzteres wäre hier verwendbar, da die Schutzdauer nur 50 Jahre ab Herstellung beträgt. Allerdings sind die Grenzen sehr niedrig. Sobald man nur ein wenig aufs Licht geachtet hat, einen besonderen AUfnahmestandort gewählt hat oder mit der Umgebung "gespielt" hat, wäre ein Schutz bereits gegeben. Das ideale wäre, wenn du das Todesjahr herausfinden könntest: da dir die Adresse bekannt ist, müsste über das Einwohnermeldeamt ja herauszufinden sein, wann Grasser verstorben ist. Wäre das vor 1948, dann könnten wir das Bild problemlos hier verwenden. Probiers doch mal aus im Rathaus und frag nach (den Paternoster brauchste dort ja nicht, schade, dass der abgschaltet wurde). Für die noch vorhandene 1923er-Regel müsstest du nachweisen, wo genau das Bild veröffentlicht wurde (vor 1923). --Quedel Disk 15:43, 19. Dez. 2018 (CET)
Müsste ein Bild von 1921 per 100-Jahre-Regel nicht strenggenommen sogar erst ab 2022 nutzbar sein? Stichtag für das Erlöschen der Rechte ist doch immer der Jahreswechsel. --FordPrefect42 (Diskussion) 15:58, 19. Dez. 2018 (CET)
Hier kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht.
  1. 1923er Regel, dazu müßte bewiesen sein, daß das Foto vor 1923 veröffentlicht wurde, betrifft in der Regel Postkarten und Zeitungsausrisse. Man müßte auch etwas mehr nach diesem A. Grasser forschen und da kann es schwierig werden, da es einen Fotografen mit gleichem Namen in Hall in Tirol gab, dessen Werke allerdings (soweit ich schnell mal nachsehen konnte) vor 1901 entstanden.
  2. einfaches Lichtbild mit 50 Jahren nach Veröffentlichung - wir wissen nicht, ob das Bild überhaupt schon jemals veröffentlicht wurde. Entfällt aber, da Reliefaufnahmen nicht so einfach im Vorübergehen machbar sind.
  3. Daran anknüpfend: Falls das Foto niemals veröffentlicht wurde, könnte "der Dom" (oder wer auch immer dahintersteht) gem. §71 UrHG editio princeps für 25 Jahre beanspruchen und das Bild nach eigenen Wünschen lizenzieren. Das ist aber ein bißchen wackelig, weil 70 Jahre pma nachzuweisen sind.
  4. Gemeinfrei wegen Ablauf von 70 Jahren pma - dazu müßte man die Lebensdaten recherchieren
  5. pragmatische 100-Jahre-Regel - nutzbar ab 2022
  6. Trickserei mit ominösen Commons-Lizenzen - da gibt es die verrücktesten Sachen, man wird immer wieder überrascht. Nach meiner Meinung keine saubere Lösung, sich da etwas zusammenzustricken
Vielleicht gibt es noch eine andere Möglichkeit, mir fällt gerade nicht mehr ein. --M@rcela 16:31, 19. Dez. 2018 (CET)
Hallo M@rcela, die gründlichen Anmerkungen haben mich beeindruckt. Hier die Schlußfolgerungen für mein Anliegen und weitergehende Fragen:
Zu 1. Das Foto ist keine Postkarte und kein Zeitungsausriß. Es kann nicht bewiesen werden, daß das Foto vor 1923 veröffentlicht wurde. Ich habe A. Grasser aus Hall in Tirol nicht gefunden. Wo hast du den entdeckt? Die Große Klausstr. gibt es immer noch in Halle. Angenommen ich finde einen Hausbewohner, der sich zum Todesjahr von A. Grasser festlegen kann. Wie müßte ich auf der Wikipedia vorgehen, um den Nachweis darüber zu führen (welche Formulare, welchen Weg, wo das Bild hochladen usw.)? => privat vor Ort recherchierbar, Behördenauskünfte sind m.E. kaum zu bekommen (oder gibt es andere Erfahrungen?).
Zu 2. Richtig, wir wissen es nicht. Man sieht nur, daß es ein Hochrelief ist. Das Foto macht einen unprofessionellen Eindruck; eher wie ein privater Schnappschuß, ziemlich unscharf und erst bei Verkleinerung des Scans ansehnlich. Deshalb ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Kunstlicht verwendet worden, sondern das Foto ist nur mit dem verfügbaren Tageslicht „geknipst“ worden. => ist hier ein weiterführender Weg?
Zu 3. Die 70 Jahre p.m.a. können die Verantwortlichen des Doms nicht nachweisen. Eine Veröffentlichung könnte indirekt ausgeschlossen werden, da es Vervielfältigungen in genügender Anzahl in der Öffentlichkeit nicht gibt. => wegen fehlender p.m.a. eher kein weiterführender Weg.
Zu 4. Die Lebensdaten sind nicht bekannt – vgl. Zu 1.
Zu 5. Warten bis 2022 führt ggf. zum Ziel. Auch hier die Frage: wie muß man vorgehen, um den Nachweis zu führen, der aus dem rückseitigen Stempel resultiert (welche Vordrucke, reicht ein Scan des Stempels, wo hochladen)? => weiter verfolgbar.
Zu 6. Bezieht sich die Trickserei-Bemerkung auf das Thema mangelnde Schöpfungshöhe? Unter Commons werden darunter nur einfachste geometrische Figuren und Text verstanden. => kein weiterführender Weg.
--LGvProtesus (Diskussion) 13:18, 27. Dez. 2018 (CET)
Zusätzliche Anmerkung, die durch einen Hinweis an mich ausgelöst wurde - wenn es wirklich ein unwiederbringliches Foto ist, gäbe es die Möglichkeit, es mit folgendem Sperrvermerk hochzuladen: „Frei ab 2060“. Auch hier kenne ich das Vorgehen nicht (wo hochladen, welche Vorlagen, welchen Text benutzen). Gibt es dazu weitere Hinweise? --LGvProtesus (Diskussion) 12:25, 29. Dez. 2018 (CET)

Wikipedia:Rechtsprechung zur Wikipedia

Wer kennt noch mehr Urteile? Danke! -- Tischgenosse (Diskussion) 04:54, 31. Dez. 2018 (CET)

Hab schon einmal ein Fehler korrigiert: Der Prozess gegen Wikimedia läuft noch, WMDE hat den Benutzer nur stark unterstützt. --Habitator terrae 10:27, 31. Dez. 2018 (CET)
Es fehlen Loriots Wohlfahrtsmarken. --Redrobsche (Diskussion) 15:09, 31. Dez. 2018 (CET)

Article 13 of the Indonesian Law No. 6 of April 12, 1982

Jemand auf Commons hat folgendes gepostet:

„The law of copyright in East Timor is believed to be, transitionally, the same as the law in Indonesia at the time of East Timorese independence in May 2002. According to Article 13 of the Indonesian Law No. 6 of April 12, 1982 (which was the Indonesian copyright law in force in May 2002), there was no offense against any publicity and reproduction of something publicized by or on behalf of the Government. As this building is a government facility, it is believed to follow that it is not a breach of East Timorese copyright law to publish a photograph of the building.“

Der Text des Gesetzes findet sich hier: S.8. WENN ich das richtig verstehe, sind damit nach Artikel 13b Bilder aus indonesischen und osttimoresischen Regierungsquellen in der Regel gemeinfrei? Ich traue meinen Englisch-Kenntnissen da nicht, dies genau zu interpretieren. --JPF just another user 12:58, 23. Dez. 2018 (CET)

J. Patrick Fischer, zum einen ist das Gesetz von 1982 nach meinen Informationen gar nicht mehr in Kraft(*), sodass der Sinn der Übung, über den vorigen Rechtsstand zu diskutieren, sich nicht unbedingt erschließt. Auch die Relevanz für Werke aus der Zeit vor 2002 ist zweifelhaft: Die Formulierung legt jedenfalls eher eine Schrankenregelung nahe – und wenn man solche Schranken später abschaffen sollte, können zukünftige Nutzungshandlungen auch nicht mehr darauf gestützt werden. Dies im Detail zu diskutieren, erfordert allerdings eine umfassende Kenntnis des betreffenden Rechts (die ich nicht habe). Zweitens sollte generell bedacht werden, dass die Nutzung amtlicher Werke aus dem Ausland eigentlich nicht mit unseren Richtlinien vereinbar ist, wenn die Werke nicht zugleich nach deutschem Recht amtlich sind. Letzteres ist bei vielen Regierungspublikationen nicht der Fall (vgl. etwa https://www.ipwiki.de/urheberrecht:amtliche_werke). Ich weiß allerdings, dass dies, aus welchen Gründen auch immer, in Wikipedia vielfach keine Beachtung findet, sodass etwa auch NASA-Aufnahmen hier vielfach genutzt werden. — Pajz (Kontakt) 21:17, 1. Jan. 2019 (CET) (*) Vgl. Christoph Antons, Copyright Law in Indonesia: From a Hybrid to an Endogenous System?, in: John Gilchrist und Brian Fitzgerald (Hrsg.), Copyright, Property and the Social Contract: The Reconceptualisation of Copyright, Springer, Cham 2018, ISBN 978-3-319-95689-3, S. 73–88, hier S. 76 f. berichtet vom Copyright Act of 2002, zuletzt reformiert im Jahr 2014).
Hm, also am besten bei Commons nochmals genauer nachschauen und nicht in der deWP hochladen, wobei Änderungen beim indonesischen Recht 2002 nicht mehr für Osttimor gelten würden. Danke. --JPF just another user 21:45, 1. Jan. 2019 (CET)

Abdruckgenehmigung

Jochen Herchenbach Abtsgartenstraße 8 53773 Hennef Hennef, den 29.12.2018

An Wkipedia

Betr.: Abdruckgenehmigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen einer Festschrift zum 100-jährigen Bestehen der SPD Hennef möchte ich die beigefügten Abbildung abdrucken, selbstverständlich unter genauer Angabe der Quelle. Die Festschrift wird in einer Auflage von 200 Exemplaren erscheinen und den Mitgliedern angeboten werden. Der Druck der Festschrift soll im Januar 2019 erfolgen. Ich gehe davon aus, dass ich auch bei einer korrekten Zitierung der Quelle dennoch eine Abdruckgenehmigung von Ihnen benötige. Hiermit bitte ich darum, die Abbildungen, die ich auf Ihrer Internetseite gefunden habe, in der Festschrift verwenden zu dürfen.

Mit freundlichem Gruß

Jochen Herchenbach


Anlage: Angabe zu den 5 gewünschten Abbildungen

1. Wahlplakat für die Kampffront-Kandidaten Alfred Hugenberg, Franz von Papen und Franz Seldte; GND: 7688576-8

2. http://www.lzw-portal.de/uploads/pics/Eiserne_Front_1932-07-31_Plakat_SPD_RT-Wahl_Eiserne_Front__AdsD_.jpg

3. https://de.wikipedia.org/wiki/Erm%C3%A4chtigungsgesetz#/media/File:Gesetz_zur_Behebung_der_Not_von_Volk_und_Staat_1933.jpg

4. https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/2/25/Proklamation_Nr._1_-_Zweisprachige_Bekanntmachung_des_Obersten_Befehlshabers_der_alliierten_Streitkr%C3%A4fte_Dwight_D._Eisenhower_%28deutschsprachiger_Teil%29.jpg

5. https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/a1/CDU_Wahlkampfplakat_-_kaspl010.JPG

(nicht signierter Beitrag von 2003:dc:7f08:d175:4f0:6551:eed5:389 (Diskussion) 29. Dezember 2018, 12:02:49 Uhr)

@1
c:File:Plakat Hugenberg Papen Seldte 1933.jpg
laut Commons fehlende Schöpfungshöhe, unter dieser Voraussetzung gibt es überhaupt keine urheberrechtlichen Einschränkungen. --Goesseln (Diskussion) 13:35, 29. Dez. 2018 (CET)
@2
Datei:SPD Plakat 1932-2.jpg
ist nicht bei Commons eingestellt, sondern bei Wikipedia. Die urheberrechtliche Situation ist mit fehlender Schöpfungshöhe erklärt. --Goesseln (Diskussion) 13:35, 29. Dez. 2018 (CET)
Die Datei darf also völlig ohne Einschränkungen genutzt werden. -- Chaddy · D 15:16, 29. Dez. 2018 (CET)
@3
c:File:Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat 1933.jpg
ist bei Commons als deutsches amtliches Werk gemeinfrei deklariert und braucht daher keine weitere Angabe zur urheberrechtlichen Situation. --Goesseln (Diskussion) 13:35, 29. Dez. 2018 (CET)
Die Datei darf also völlig ohne Einschränkungen genutzt werden. -- Chaddy · D 15:16, 29. Dez. 2018 (CET)
@4
c:File:Proklamation Nr. 1 - Zweisprachige Bekanntmachung des Obersten Befehlshabers der alliierten Streitkräfte Dwight D. Eisenhower (deutschsprachiger Teil).jpg
der Text der Proklamation wird bei Commons urheberrechtlich von Heinz-Josef Lücking reklamiert.
das ist imho Unsinn. --Goesseln (Diskussion) 13:35, 29. Dez. 2018 (CET)
Allerdings ist die Datei jedenfalls gemeinfrei und kann ohne Einschränkungen verwendet werden. -- Chaddy · D 15:16, 29. Dez. 2018 (CET)
@5
c:File:CDU Wahlkampfplakat - kaspl010.JPG
das Urheberrecht des unbekannten Plakatmalers wird von der Konrad-Adenauer-Stiftung für sich reklamiert.
imho sehr undurchsichtig. --Goesseln (Diskussion) 13:35, 29. Dez. 2018 (CET)
Bei Archivmaterial ist es oft so, dass das Archiv behauptet, die Urheberrechte an den Dateien zu haben. Die Datei ist jedenfalls unter der CC-by-sa 3.0 freigegeben. Es kann also auch in der Festschrift genutzt werden. Allerdings reicht dazu nicht eine korrekte Zitierung der Quelle nicht aus. Die genauen Bedingungen sind hier genannt. -- Chaddy · D 15:16, 29. Dez. 2018 (CET)
was oft so ist, ist deshalb juristisch nicht unbedingt plausibel, ich habe daher einen Dateiüberprüfungsauftrag bei commons eingestellt (DR). --Goesseln (Diskussion) 16:44, 4. Jan. 2019 (CET)
Das halte ich jetzt allerdings auch für kontraproduktiv. Dein LA wird ohnehin nicht durchgehen, da ja eine Freigabe vorliegt. Wir haben keine Möglichkeiten zu überprüfen, ob die KAS tatsächlich die Rechte hat. -- Chaddy · D 20:25, 4. Jan. 2019 (CET)

@Benutzer:2003:dc:7f08:d175:4f0:6551:eed5:389: Ich habe die Kontaktdaten zum Schutz dieser persönlichen Daten entfernt. -- Chaddy · D 15:16, 29. Dez. 2018 (CET)

Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

[1], also bezüglich der scans sollte klar sein, dürfen wir nicht verbreiten. Bezüglich der Fotos verstehe ich es nur so, dass die Verbreitung seitens des Urhebers aufgrund der AGB nicht zulässig war. Bezieht sich das auch auf die allgemeine Verbreitung, da andere Nutzer der AGB ja nicht zugestimmt haben? Habitator terrae 10:30, 20. Dez. 2018 (CET)

Das wird @Historiograf: interessieren, der ja bisher der Meinung war, dass man bei einem beschnittenen Bild eh nie sehen kann, obs ein Foto oder ein Scan ist und man daher ja immer gemeinfrei sagen dürfe, wenns nur um eine einfache Reproduktionsfotografie geht (vgl. auch [2]). Aber die Pressemeldung ist doch ein wenig verwirrend, wirft sie einen Lichtbildschutz mit persönlicher geistiger Leistung zusammen - wobei letzteres für mich doch immer eher die Begründung für einen Lichtbildwerkschutz war. Zur Frage von Habitator: wenn andere Nutzer der AGB nicht zugestimmt haben, können sie diese auch nicht einhalten. Wenn jedoch aus offensichtlicher illegaler Quelle etwas verwendet wird, dann wird's problematisch. Und da wir ja nun wissen, dass jene Bilder offensichtlich nicht legal sind, müssten wir diese hier auch löschen und damit einer allgemeinen Verbreitung entgegenwirken. So meine Laien-Meinung. --Quedel Disk 13:10, 20. Dez. 2018 (CET)

BGH REM Dezember 2018

nach oben verschoben --Habitator terrae 22:40, 20. Dez. 2018 (CET)

Wie ist das nun zu verstehen mit

und

und was ist mit tausenden (?) anderen bei Commons eingestellten Ablichtungen von Objekten, die unter Missachtung des jeweiligen Hausrechts aufgenommen wurden
oder
die aus Veröffentlichungen Dritter (auch von mir, zum Beispiel zu vorletzt im Falle von Johannes Driesch) herausgescannt wurden oder (auch von mir, zuletzt bei Arturo Nathan) aus dem Internet abgefischt wurden?
Kommt es jetzt zu einer großen Putzaktion (soll ich mit meinen Commonsuploads schon mal anfangen?) oder verstehe ich das alles miss? --Goesseln (Diskussion) 22:34, 20. Dez. 2018 (CET)

Wikimedia-Zuständigkeit, das Urteil gegen den Uploader ist noch nicht veröffentlicht, sondern nur in einer Pressemitteilung beschrieben, und das gegen Wikimedia noch nicht gesprochen. Nur das neu-Einbinden würde ich nicht empfehlen, die schon Eingebundenden und die Existierenden werden ja nur durch die WMF verbreitet. Habitator terrae 22:40, 20. Dez. 2018 (CET) PS: Das Urteil gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland

Hab jetzt nur diesen heise-Artikel gelesen, aber ich kann keinerlei Unterschied erkennen zu unseren bisherigen Regelungen. Das Urteil bestätigt sogar, dass das Abfotografieren von Fotos nicht für einen Lichtbildwerkschutz ausreicht, sondern lediglich zum Schutz als einfaches Lichtbild führt. Und der Verstoß gegen das Fotografierverbot ist und bleibt ein Problem zwischen Fotografen und Museum. -- Chaddy · D 23:44, 20. Dez. 2018 (CET)

Wenn uns aber hier bekannt ist, dass dort Fotografierverbot herrscht, wäre die Störerhaftung aber auch für uns zutreffend. Aber gut ist die Rechtssprechung hinsichtlich des einfachen Lichtbildschutzes, wenn auch klar wird, dass reines Abscannen ohne Herkunftsnachweis nicht möglich ist. --Quedel Disk 15:25, 21. Dez. 2018 (CET)

Was nicht alles über dieses Urteil geschrieben wird... Hier ein Beispiel, an dem der Hintergedanke des Lichtbildschutzes deutlich wird:

„Es ist ja keine Eins-zu-Eins-Reproduktion, sondern er muss es vielleicht ausleuchten oder einen bestimmten Winkel wählen. Da haben wir eine bestimmte schöpferische Eigenart, die der Fotograf erbringt. Dementsprechend steht ihm das Urheberrecht zu, was auf das Museum übertragen wurde.“

Andreas Forsthoff, Rechtsanwalt ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/ähm  [3]

1. Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes und der Lichtbildschutz schützt nur eine perönliche Leistung und muss nicht ein Lichtbildwerk schützen. Somit ist das kein Urheberrecht.

2. Ist das Museum aus dieser Aussage folgernd ein Erbe des Fotografens

Habitator terrae 16:09, 21. Dez. 2018 (CET)

  • In diesem Zusammenhang würde mich nun 1. interessieren, ob die im Urteil genannten Verletzungen der AGBs nur für physische Einrichtungen oder auch für virtuelle Datenbanken gelten, deren Reproduktionen häufig mit dem eigenen Recht am physischen Bild einhergeht (d.h. der Scannende ist häufig die Einrichtung selbst oder eine mit diesem assoziierte und damit Nachfolger des Urhebers des Werks, das es reproduziert) und wir ja lernen, das der Vorgang des Einscannens keinen eigenen Urherrechtsanspruch begründet. Zudem wüsste ich gern, was mit Bildern wie diesen hier passiert, die ein Nutzer vor Jahren mal aus der Sammelbiographie von Jochen Lengemann, Biographisches Handbuch der Reichsstände des Königreichs Westphalen und der Ständeversammlung des Großherzogtums Frankfurt, Frankfurt am Main 1991 abgescannt und hochgeladen hat. Wäre schon ein ganz klein wenig katatstrophal für diese Seite, wenn diese Bilder wegmüssten.--Der Angemeldete (Diskussion) 14:43, 29. Dez. 2018 (CET)
Wir haben noch immer nicht das Urteil vorliegen, deshalb kann dazu erstmal nur spekuliert werden. --Habitator terrae 15:15, 29. Dez. 2018 (CET)
Dann spekulier mal, insbesondere zu Punkt 1.--Der Angemeldete (Diskussion) 15:37, 29. Dez. 2018 (CET)
@Der Angemeldete: Zu 1.: Spekulation a) Du solltest beim Hochladen streng auf deine Anonymität achten. Die AGB Regelung trifft auf andere, die dieser nicht zugestimmt haben, nicht zu. Spekulation b) Du suchst per Google-Bildersuche und kopierst das Bild aus der Bildersuche heraus und stimmst somit nicht der AGB zu und must somit nur die Urheberrechte beachten. --Habitator terrae 16:22, 29. Dez. 2018 (CET)
Sicher, dass „Habitator terrae“ stimmt und es nicht „Advocatus diaboli“ ist? Mag man mich altmodisch nennen und die Entscheidung auf moralischen Boden stellen, aber ich ziehe, unabhängig vom Urteil, eine Verständigung über die Inhalte mit dem Rechteinhaber unter meinem richtigen Namen einem anonymen Ausnutzen streitbarer Rechtslücken vor. Ich warte nach wie vor mal ab, was bei meinen Anfragen so rauskommt. Auch wenn es letztlich umständlich ist, lang dauert oder einen ärgern kann, dass Bilder wie das oben verlinkte im Zweifel gelöscht werden müssten; so ist mir doch ebenso die andere Variante rechtlich einfach nicht sicher genug, um damit meine Uploads nachhaltig rechtfertigen zu können.--Der Angemeldete (Diskussion) 21:54, 29. Dez. 2018 (CET)
@Der Angemeldete: Ich glaube ich melde dich wegen einem ANON-Verstoß (-;Sollte dir doch klar sein weshalb ich nicht mein Klarnamen verwende) --Habitator terrae 22:20, 29. Dez. 2018 (CET)
Na! Weil du Rumpelstielzchen heißt! Ok, Ok, ich zeige mich selbst an. Aber einer musste es ja mal sagen.
Doch um beim Thema zu bleiben: meiner Meinung nach sollte man dieses Urteil zum Anlass nehmen, um einen verbindlichen Leitfaden zum Lichtbildschutz zu entwerfen, der solche Fallstricke in Zukunft weitgehend vermeiden hilft. Wie an anderer Stelle schon angesprochen, ist doch das Verfahren auf beiden Seiten weder sinnvoll noch dauerhaft praktikabel. Das zeigt auch das Urteil, das du weiter oben zitiert hast.--Der Angemeldete (Diskussion) 01:04, 30. Dez. 2018 (CET)
Nur um kurz eine Sache klarzustellen: Die AGB-Regelung stellt keinen Lichtbildschutz dar. Deshalb ist mir gerade eine Spekulation c) eingefallen: Der BGH spricht ja in seiner Pressemitteilung von der nicht-Zugänglichmachung der entgegen der AGB selbst aufgenommen Bilder als "Schadensersatz". Für die Zugänglichkeitsmachung der eigenen Bilder hätte der Benutzer aufgrund seiner Urheberrechte Geld verlangen können, für die Scans nicht. Kann somit für die nicht-Zugänglichmachung von Scans also Schadensersatz verlangt werden? Habitator terrae 11:05, 31. Dez. 2018 (CET)
Auf Grundlage welchen Rechts?--Der Angemeldete (Diskussion) 12:45, 2. Jan. 2019 (CET)

Löschanträge

@AndreasPraefcke, Chaddy, Quedel, Pajz:

Zur Information:

c:Commons:Deletion requests/File:Amphora Quadriga rem.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Aschenurne Chiusi rem.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Arbeitslosen-Meldekarte 1931.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Antike Kleinskulpturen rem.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Benz-Patent-Motorwagen Replica Mannheim rem 1.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Benz-Patent-Motorwagen Replica Mannheim rem 3.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Frauenkopf mit Scheitelzopffrisur rem 1.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Frauenkopf mit Scheitelzopffrisur rem 2.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Gliederpuppe aus Apulien rem.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Laufender Knabe rem.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Lorbeerkranz Zypern rem.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Zeugnis Levi von Lachner 1855.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Reiss-Enghelhorn-Museen Antikensammlung Zeughaus UG.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Reiss-Enghelhorn-Museen Antikensammlung Zeughaus UG b.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Pyxis geometric Reiss-Engelhorn-Museen 67.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Probschrift Mannheim 1789.jpg; c:Commons:Deletion requests/File:Oinochoe Corinth rem.jpg

Habitator terrae 13:59, 4. Jan. 2019 (CET)

@AndreasPraefcke: Ich bin prinzipiell dagegen, jetzt irgendwelche vorauseilenden Löschungen vorzunehmen in dieser causa. -- Chaddy · D 14:08, 4. Jan. 2019 (CET)

Außerdem ist wie oben dargestellt noch nicht geklärt ob sich der AGB-Schutz auf weiter Weiternutzer bezieht oder @AndreasPraefcke: liegt dir das Urteil vor und kannst du näheres dazu sagen? --Habitator terrae 16:44, 4. Jan. 2019 (CET)

@AndreasPraefcke, Chaddy, Quedel, Pajz: c:User talk:Raymond#Your deletions --Habitator terrae 12:21, 5. Jan. 2019 (CET)

Andreas wurde als Hochlader angeklagt, verurteilt und er hat die Löschanträge gestellt. Zu seinem persönlichen Schutz vor weiterer Rechtsverfolgung habe ich die Löschungen ausgeführt. Sollte sich bei genauer Lektüre des Urteils heraussstellen, dass die Löschung bei einigen Dateien nicht notwendig war, so können sie wieder hergestellt werden. So ist Andreas aber aus der rechtlichen Schusslinie. — Raymond Disk. 12:28, 5. Jan. 2019 (CET)
@Raymond: Das ist er schon damit, dass er die Löschanträge gestellt hat, mehr konnte er nämlich nicht tun, für den Rest wäre nur die Betreiberin, also die WMF, verantwortlich gewesen und da läuft das Verfahren noch. Habitator terrae 12:32, 5. Jan. 2019 (CET)
Dann aber nicht wiederherstellen, dann sollte ein anderer Account den Upload übernehmen. --Gemeingut im Foto (Diskussion) 12:34, 5. Jan. 2019 (CET)

File:Stamps of Germany (DDR) 1975, MiNr 2029.jpg

fragliche Quelle

Hat die nach deutschem Recht (nicht Commons) Schöpfungshöhe? Habitator terrae 12:08, 31. Dez. 2018 (CET)

Damit es an einem Ort bleibt: DR: commons:Commons:Deletion requests/File:Stamps of Germany (DDR) 1975, MiNr 2029.jpg. Kurzfassung: historisches Bild nur in eine 1-Bit-Variante geändert, was aber keinen Schutz begründen dürfte. --Quedel Disk 16:22, 4. Jan. 2019 (CET)
Moment: Wie genau sieht das zu Grunde liegende historische Bild denn aus? Ist das schon ein Kupferstich oder "nur" ein Gemälde? In letzterem Fall, könnte die Stich-Adaption des Gemäldes durchaus SH haben. // Martin K. (Diskussion) 13:23, 5. Jan. 2019 (CET)
Das historische Bild liegt nicht vor (ist aber vor 1836 entstanden, da Abgebildeter 1836 gestorben). Aber soweit ich Quedels Argumentation verstehe bezieht diese sich auf ein Gemälde, das hier eben nur technisch in eine 1-Bit-Variante geändert worden ist. --Habitator terrae 14:27, 5. Jan. 2019 (CET)
@Martin Kraft: Es ist vermutlich eine Abwandlung von File:Ampere Andre 1825.jpg . --Quedel Disk 16:22, 5. Jan. 2019 (CET)

WP:GWS#Raketenbild

Was ist eure Einschätzung dazu? Habitator terrae 09:52, 23. Dez. 2018 (CET)

Panoramafreiheit

Hallo, ich bin auf Grund der neuesten Urteile von deutschen Gerichten etwas irritiert, ob man bestimmte Fotos noch auf Commons hochladen oder diese nur in die deutschsprachige Wikipedia integrieren kann. Da man in Deutschland nach § 59 UrhG auf öffentlichen Plätzen gemachte Fotos von Kunstwerken durchaus verbreiten kann, jedoch die Einschränkung des § 62 Abs. 3 UrhG (keine grundsätzlichen Änderungen am Foto erlaubt) besteht, weiß ich nicht, welche Lizenz man überhaupt für solche Fotos auf Commons verwenden kann. Die "Creative-Commons"-Lizenzen verlangen ja offenbar eine "uneingeschränkte" Möglichkeit, die Fotos auch verändern zu können, was § 62 eben nicht gestattet. Allerdings gibt es für Commons diese "FoP-Germany"-Lizenz, so dass ich davon ausgehe, dass solche Fotos doch für Commons geeignet sind ?! Habe u.a. bei dieser Datei auf Commons noch einige rechtliche Ergänzungen hinzugefügt: File:Sander Raaser W.jpg. Bin mir nicht sicher, ob das ganze so o.k. ist....?--Fornax (Diskussion) 10:27, 25. Dez. 2018 (CET)

Meiner Meinung nach muss der FoP Baustein ausreichen, um allfällige Nachnutzer darauf hinzuweisen, dass man nicht alles damit darf. Deine Text ist also meiner Meinung nach nicht notwendig. Du bist nicht für alles Verantwortlich was ein Nachnutzer macht, sondern der muss sich mit den einschlägigen Regel betreffend Kunstwerken im öffentlichen Raum selber auseinander setzen. Wie es auch bei den Persönlichkeitsrechten der Fall ist. Du kannst deinen Fotos jede Lizenz erteilen, so wie du möchtest. Ob man sie damit nutzen kann, dass steht immer auf einem anderen Blatt. Du kannst beispielsweise in deinem Testament verfügen, dass all deine Fotos unter CC-00 verwertet werden dürfen. Ob man sie nach deinem Ableben dann auf Commons hochladen kann, steht dann nochmal auf einem andern Blatt, und das einbinden in :de erst Recht. Also bitte trennen, die Lizenz hat nichts mit dem Fotoinhalt -also dem rechtlichen Status des Inhaltes der damit abgebildet wird- zu tun, sondern nur mit dem urheberrechtlichen Status des Fotos als solches.--Bobo11 (Diskussion) 10:41, 25. Dez. 2018 (CET)
Da man laut FoP-Lizenz eben nicht alles mit dem Foto machen kann, was man will, ist m.E. das Problem. Mich wundert es, dass diese Einschränkungen in Commons akzeptiert werden. Es fehlt ja auch eine diesbezügliche Lizenz für den Fotografen, die diese Einschränkung berücksichtigt. So wird z.B. die Lizenz "by-nd", also "Namensnennung, keine Bearbeitung", nicht für "free cultural works" akzeptiert, sondern die Datei zur Sofortlöschung vorgeschlagen; obwohl genau diese Lizenz eigentlich den Kern der Sache träfe: CC BY-ND 4.0. --Fornax (Diskussion) 08:08, 26. Dez. 2018 (CET)
Ja und? Auch mit einem Bild einer (lebenden) Person darf ich nicht alles machen, selbst mit vorliegen einer Veröffentlichungszustimmung. Wir verzichten trotzdem nicht auf Bilder von Personen. FoP hat nichts mit der Lizenz zu tun, sondern mit dem Bildinhalt. --Bobo11 (Diskussion) 09:06, 26. Dez. 2018 (CET)

Das bedeutet, dass ich einen Baustein (FoP), der keinerlei Änderungen am Bild erlaubt, mit einer Lizenz (by-sa), die sämtliche Änderungen am Bild erlaubt, in einer Datei kombinieren soll. Halte ich für sehr problematisch.--Fornax (Diskussion) 10:32, 26. Dez. 2018 (CET)

Problematisch nur, wenn du das "frei" in freie Lizenz absolut setzt. Auch das Entfernen eines sichtbaren Wasserzeichens mit Urheber/Copyright-Hinweis dürfte in den USA und in Deutschland wohl illegal sein, siehe c:Commons:Watermarks#Legal_issues_with_the_removal_of_watermarks, völlig unabhängig davon ob das Bild unter einer CC-BY-usw.-Lizenz steht. --Túrelio (Diskussion) 11:06, 26. Dez. 2018 (CET)
(nach BK) :Ich hätte jetzt gedacht, dass sich das Änderungsverbot lediglich auf das abgelichtete Werk bezieht. Da ein Foto in vielen Fällen Umgebung und anderes mehr zeigt, kann der Fotograf erlauben, an der Fotografie Änderungen vorzunehmen – oder er kann das mittels nd-Lizenz verbieten. Dann dürfte man auch den Hintergrund/Vordergrund/Beiwerk nicht mehr ändern. Das ist aber bei FoP-Baustein nach meiner Auffassung problemlos möglich. So kann man z.B. mit FoP-Baustein und cc-by-sa ein Bild mit viel Drumrum auf das eigentliche Werk zuschneiden oder Touristen vor einem Bauwerk wegretuschieren. Mit cc by-nd wäre das nicht zulässig. Ob das stimmt, weiß ich nicht, es ist nur eine Überlegung. --2003:E4:5BDF:1509:4216:7EFF:FE2A:7A33 11:08, 26. Dez. 2018 (CET)
Die IP ist schon auf dem Richtigen Weg. Das Änderungsverbot bezieht sich ausdrücklich nur auf das Kunstwerk, und selbst da ist das nicht absolut. Bildberarbietung wie sie auch mit der Kamera vor Ort gemacht werden könnten, sind zulässig, z.b. ein S/W-Bild generieren oder auch zuschneiden (z.B. nur Kopf von Statue). Was nicht zulässig wäre wäre ein Veränderung einzelner Farben. Oder ebne die digitale Kostümierung, wie es eben beim Holbeinpferd gemacht worden ist. Hätte Matthias Wolpert nur das normale Fotohandwerk angewendet (kurzum das Hobeinpferd nur so dargestellt wie es anzutreffen war), wäre er nicht verurteilt worden. --Bobo11 (Diskussion) 12:27, 26. Dez. 2018 (CET)
Dass kleinere Änderungen in einem bestimmten Umfang möglich sind, ist schon klar. Die Commons-Lizenzen verlangen jedoch beliebige Änderungen. --Fornax (Diskussion) 12:40, 26. Dez. 2018 (CET)

<nach BK>@Bobo11: Ja, es sind manche Änderungen erlaubt, aber teilweise hat Fornax auch recht. Betrachten wir mal File:HolbeinPferdle 20180824 jm82674.jpg: Erstens fehlte da, bis jetzt, ein {{FOP-Germany}}. Was ja auch nicht weiter schlimm ist, denn die CC BY-SA 4.0 Lizenz bezieht sich ja auf das ganze Werk (wobei das Pferd in diesem Fall wohl kaum unter Beiwerk fällt). Außerdem erlaubt der Lizenzgeber, ja jedem das Bild unter der CC BY-SA 4.0 zu nutzen, also erlaubt er auch das Weglassen des FOP-Germany-Hinweises. Zweitens darf jeder daraus folgernd, sofern er die Bedingungen einhält, das Bild (Lizenzgewährung) abwandeln und weiterzugeben. Da die Bedingungen nicht vorschreiben, dass nach § 62 festgelegte Recht des Künstlers nicht als lizensiertes Recht zu begreifen, ist mMn darüber nachzudenken, ob unsere bisherige Regelung wirklich so rechtssicher ist. Habitator terrae 12:52, 26. Dez. 2018 (CET)

@Habitator terrae: JA, FoP ist eine legale Grauzone. Willst du wirklich ausschliessen, dass du keine Rechte verletzen kannst, dann darfst du gar kein Bild hochladen. Und eben auch der Nachnutzer hat Pflichten, nicht nur der Fotograf und Hochlader. Der Nachnutzer ist selber verantwortlich, dass er jedes Werk gemäss den gültigen Rechtsnormen nutzt, auch wenn das Bild/Text mit einer CC BY-SA 4.0 lizenziert wurde. Ich kann dir einen ganz Menge alter Bilder nennen, die in Deutschland nicht frei genutzt werden können, sondern nun im Kontext der Lehre, und zwar weil sie verfassungswidrige Inhalte haben. Ausserhalb Europas wirst du diese Bilder recht frei nutzen können. Also wer ist für die richtige Verwendung verantwortlich, der Urheber oder der Verwender? Der Urheber kann nur eine Nutzung seines Werkes zulassen, also eine Lizenz erteilen. Das bei der Verwendung alle Gesetze eingehalten werden, dafür ist aber in erster Linie der Nutzer verantwortlich. Klar es gibt Situationen wo der Fotograf nicht hätte fotografieren dürfen, und auch solche wo er eine Zustimmung zur Veröffentlichung braucht. Hier -bei der Panoramafreiheit- hat er aber von Gesetzeswegen die Zustimmung zur nachfrage-freien Veröffentlichung, wenn auch mit Auflagen. Also reicht es wenn er denn Nutzer darauf hinweist, dass es gesetzliche Einschränkung für die Verwendung gibt. Mit dem Urheberrecht des Bildes hat da aber nichts zu tun. --Bobo11 (Diskussion) 13:47, 26. Dez. 2018 (CET) schraggestellt nachträglich eingefügt
@Bobo11: Wie haben gesetzliche Einschränkungen, die im UrhG stehen, nichts mit dem Urheberrecht zu tun? Habitator terrae 13:51, 26. Dez. 2018 (CET)
Willst du oder kannst du das nicht verstehen, eine freie Lizenz ist kein Freibrief für den Nachtnutzer. Ein Fotograf darf Bilder die der Panoramafreiheit unterliegen, unter einer freien Lizenz veröffentlichen. Die Lizenz von Fotografen erteilte Lizenz bezieht sich immer auf das Foto (Das urheberrechtlich schützbare Werk) und nicht auf dessen Inhalt. Ob der Inhalt im Sinne des Nutzers verwendet werden kann, muss dieser und nicht der Fotograf abklären.--Bobo11 (Diskussion) 14:00, 26. Dez. 2018 (CET)
Das Foto ist durch seinen Inhalt definiert. Ein Foto ohne Inhalt kann ich nicht lizensieren. Es könnte höchstens eine Beschränkung der lizensierten Rechte auf die Blickrichtung vorliegen und explizit die Rechte am abgebildeten Kunstwerk ausschließen. Dies wird aber nicht durch {{FOP-Germany}} getan. Habitator terrae 14:13, 26. Dez. 2018 (CET)

Fornax, zur Lösung nach deutschem Recht gelangt man, indem man den Lizenzgegenstand korrekt identifiziert. In einem Foto eines Brunnens sind zwei geschützte Erzeugnisse festgelegt: Ein Kunstwerk (Brunnen) und ein Lichtbildwerk als vermittelndes Werk. Auch wenn sie sich eine Verkörperung teilen, sind diese beiden Schutzgegenstände – anders als bei einer Bearbeitung – urheberrechtlich distinkt. Daher besteht auch keine Notwendigkeit, dass die „Lizenz“ des einen Gegenstandes mit der des anderen in irgendeiner Weise „kompatibel“ ist. Der Fotograf kann sein Lichtbildwerk beliebig lizenzieren, ebenso wie der Brunnengestalter seinen Brunnen beliebig lizenzieren kann. Wird die Datei als Ganzes in Wikipedia öffentlich wiedergegeben, muss diese konkrete Nutzungshandlung dementsprechend aber auch sowohl in Bezug auf das Lichtbildwerk als auch in Bezug auf das abgebildete Werk entweder gesetzlich freigestellt (Schrankenregelungen) oder vom Rechteinhaber gestattet sein. Im Beispiel des CC-by-Fotos eines Brunnens kann sich Wikimedia für die Nutzung des Lichtbildwerks auf die CC-by-Lizenz stützen, während man für die Nutzung des Brunnens die Panoramafreiheit in Anspruch nehmen muss. Darauf, dass die Datei also nicht wie ein einheitlicher Schutzgegenstand unter CC-by genutzt werden kann, weist der FOP-Baustein hin. Jeder Weiternutzer der Datei muss wiederum für sich prüfen, ob seine konkrete Nutzungshandlung an der Datei sowohl in Bezug auf das Lichtbildwerk als auch in Bezug auf das abgebildete Werk gestattet ist – was praktisch bedeutet: Wenn er die Datei derart umgestaltet, dass das Erscheinungsbild des Brunnens geändert ist, und die so geänderte Datei auf seine Internetseite einstellt, dann bewegt er sich zwar im Rahmen dessen, was ihm die Lizenz des Lichtbildwerks erlaubt. Er kann sich hinsichtlich des abgebildeten Werkes jedoch nicht mehr auf die Panoramafreiheit berufen, da die Voraussetzungen bei seiner konkreten Nutzung nicht mehr erfüllt sind. Die beabsichtigte Nutzung wird er sich also vom Gestalter des Brunnens lizenzieren lassen müssen, sofern er keine andere einschlägige Schranke findet bzw. nicht nur Teile des Lichtbildwerks zeigt, auf der der Brunnen nicht ersichtlich ist. // Ein solches Nebeneinander von Schutzgegenständen ist im Grunde normal, da Träger des Urheberrechtsschutzes das Werk als immaterielle Wesenheiten ist, und grundsätzlich auch unproblematisch. Das Ergebnis ist bei näherer Betrachtung auch durchaus überzeugend: Wäre der Fotograf gezwungen, eine ND-Lizenz zu wählen, wären auch diejenigen Teile des Fotos nicht änderbar, auf denen der Brunnen gar nicht sichtbar ist (sondern nur das gemeinfreie Gebäude im Hintergrund). Diese Rechtsfolge wäre unlogisch. Die Schutzgegenstände sind mithin auseinanderzuhalten. // Was man als Hochlader tun kann (und – mangels anderweitiger Ersichtlichkeit – auch muss), ist, klar zu kennzeichnen, worauf sich die Lizenz bezieht. Bei normal gelagerten Fällen genügt hierzu m.E. die FOP-Vorlage, man kann jedoch sicherlich auch gesondert noch einmal darauf hinweisen, was man hier lizenziert und was nicht. Diese Trennung wird in den Wikimedia-Projekten oftmals nicht klar genug vollzogen. Neue Hinweisbausteine braucht es dazu allerdings nicht. — Pajz (Kontakt) 20:58, 1. Jan. 2019 (CET)

@Pajz: Danke für die ausführlichen Erklärungen. Werde mich daran orientieren.--Fornax (Diskussion) 07:37, 2. Jan. 2019 (CET)
Interessant dazu auch diese Diskussion,[4] die ich ja die ganze Zeit befürchtet habe...--Fornax (Diskussion) 08:01, 9. Jan. 2019 (CET)

Off topic

Abschnittsbezeichnung hinzugefügt --Habitator terrae 13:31, 26. Dez. 2018 (CET)

Off topic: Wozu braucht das Pferdle da ein personality rights warning? --2003:E4:5BDF:1509:12C3:7BFF:FE9E:CE0F 13:21, 26. Dez. 2018 (CET)
(Weil es ein Urheberpersönlichkeitsrecht gibt;) --Habitator terrae 13:31, 26. Dez. 2018 (CET)
Leuchtet unmittelbar ein. Danke! --2003:E4:5BDF:1509:12C3:7BFF:FE9E:CE0F 13:37, 26. Dez. 2018 (CET)
D.h. jedes Bild von irgendwas mit Schöpfungshöhe, dessen Autor nicht sicher länger als 70 Jahre tot ist (vereinfacht), braucht eine Persönlichkeitsrechtewarnung? Viele Jugendstilhäuser, fast alle Ehrenmäler des WKI und II, alle neueren Autos? --2003:E4:5BDF:1509:4216:7EFF:FE2A:7A33 14:13, 26. Dez. 2018 (CET)
;) --Habitator terrae 14:16, 26. Dez. 2018 (CET)