Gerichtsbezirk Imst

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Gerichtsbezirk
Imst

Lage im Bundesland
 Gerichtsbezirk Imst
 Landesgericht Innsbruck
Basisdaten
Bundesland Tirol
Bezirk Imst
Sitz des Gerichts Imst
Kennziffer 7021
zuständiges Landesgericht  Innsbruck
Fläche 562,13 km2
(31. Dezember 2019)
Einwohner 25.470
(1. Jänner 2024)

Der Gerichtsbezirk Imst ist ein dem Bezirksgericht Imst unterstehender Gerichtsbezirk im Bundesland Tirol. Er ist neben dem Gerichtsbezirk Silz einer von zwei Gerichtsbezirken im politischen Bezirk Imst.

Der Gerichtsbezirk geht im Wesentlichen auf das Gebiet des Landgerichtes Imst zurück, das aus den heutigen Gemeinden Arzl im Pitztal, Berwang, Gramais, Imst, Imsterberg, Jerzens, Karres, Karrösten, Mils bei Imst, Namlos, Nassereith, Pfafflar, St. Leonhard im Pitztal, Tarrenz und Wenns bestand.[1]

Seine heutige Form bekam der Gerichtsbezirk im Wesentlichen durch eine 1849 beschlossene Kundmachung der Landes-Gerichts-Einführungs-Kommission, die die damals elf Gemeinden Arzl, Imst, Imsterberg, Jerzens, Karrösten, Mils, Nassereith, Pfafflar, Pitzthal, Tarrenz und Wens zum Gerichtsbezirk Imst zusammenschloss.[2]

Das Gebiet des Gerichtsbezirks Imst wurde im Zuge der Trennung der politischen von der judikativen Verwaltung[3] ab 1868 gemeinsam mit dem Gerichtsbezirk Silz zum politischen Bezirk Imst zusammengefasst.[4]

Im Jahre 1900 umfasste der Gerichtsbezirk 661,60 km².[5]

Per 1. April 1907 kam die Gemeinde Karres an den Gerichtsbezirk Imst.[6]

Durch eine Verordnung der Bundesregierung musste der Gerichtsbezirk hingegen die Gemeinden Gramais und Pfafflar per 20. September 1947 an den Gerichtsbezirk Reutte abtreten,[7] nachdem die nationalsozialistische Verwaltungsreform beide Gemeinden bereits 1938 dem Bezirk Reutte zugeschlagen hatte.[8]

Die Ortschaft Piller der Gemeinde Fließ (Gerichtsbezirk Landeck), die 1938 der Gemeinde Wenns zugeschlagen wurde und damit Teil des Gerichtsbezirks Imst geworden war, wurde nach dem Zweiten Weltkrieg wieder aus dem Gerichtsbezirk Imst ausgeschieden und wieder mit der Gemeinde Fließ vereinigt.[9]

Gerichtssprengel

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Der Gerichtssprengel umfasst mit den elf Gemeinden Arzl im Pitztal, Imst, Imsterberg, Jerzens, Karres, Karrösten, Mils bei Imst, Nassereith, St. Leonhard im Pitztal, Tarrenz und Wenns rund ein Drittel des Bezirks Imst, wobei der Gerichtsbezirk die nordwestlichen Bezirksteile einnimmt.

Einzelnachweise

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  1. Österreichische Akademie der Wissenschaften: Historisches Ortslexikon. Statistische Dokumentation zur Bevölkerungs- und Siedlungsgeschichte, Tirol, Datenbestand: 30. Juni 2011, S. 6 (Memento vom 16. Dezember 2011 im Internet Archive) (PDF; 1,3 MB)
  2. Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Tirol und Vorarlberg, 1850, I. Stück, Nr. 1: „Kundmachung der Landes-Gerichts-Einführungs-Kommission vom 29. November 1849, über die Gerichts-Organisierung in dem Kronlande Tirol und Vorarlberg“
  3. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich, Jahrgang 1868, XVII. Stück, Nr. 44. „Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden in den Königreichen…“
  4. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich, Jahrgang 1868, XLI. Stück, Nr. 101, Verordnung vom 10. Juli 1868
  5. k.k. Statistische Zentralkommission (Hrsg.): „Gemeindelexikon der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1900.“ Band VIII. Tirol und Vorarlberg (Memento vom 11. April 2012 im Internet Archive) k. k. Hof- und Staatsdruckerei, Wien 1907
  6. Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, Jahrgang 1907, XXXVI. Stück, Nr. 78: „Verordnung des Justizministeriums vom 16. März 1907, betreffend die Zuweisung der Gemeinde Karres zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Imst.“
  7. BGBl. Nr. 200/1947: Verordnung der Bundesregierung vom 29. Juli 1947, betreffend die Änderung der Grenzen der Gerichtsbezirke Landeck, Imst und Reutte.
  8. Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Tirol, Jahrgang 1938, IX. Stück, Nr. 20: „Verordnung des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 1938 über die Einteilung des Landes Tirol in Verwaltungsbezirke“
  9. Gesetzblatt für das Land Österreich, Jahrgang 1938, Stück 127, Nr. 448: „Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) über die Änderung der Grenzen zwischen der Ortsgemeinde Fließ, Gerichtsbezirk Landeck, der Ortsgemeinde Wildermieming, Gerichtsbezirk Telfs, und der Ortsgemeinde Silz, Gerichtsbezirk Silz, einerseits und der Ortsgemeinde Wenns, Gerichtsbezirk Imst, der Ortsgemeinde Leutasch, Gerichtsbezirk Innsbruck, und der Ortsgemeinde St. Sigmund im Sellrain, Gerichtsbezirk Innsbruck anderseits.“