Portal Diskussion:Recht/Archiv 2018-III
Spezialität
Hallo, Ihr habt sicher genug zu tun, aber vielleicht kann sich jemand des Themas annehmen. Im Völkerrecht gilt hinsichtlich der Auslieferung von Personen an einen anderen Staat das Spezialitätsprinzip (siehe Fall Puigdemont]. Die BKS Spezialität verweist auf Spezialität (Strafrecht), Form eines Straftatbestands in Deutschland. Dies ist eine Weiterleitung auf Lex specialis. Dort wird aber nur die allgemeine Auslegungsregel lex specialis derogat legi generali behandelt, ohne näheren Bezug zum Strafrecht (obwohl dies von der Weiterleitung versprochen wurde). Die BKS und die Weiterleitung führen somit in die Irre. Die BKS Spezialität müsste somit 1. allgemein ohne Hinweis auf das Strafrecht auf Lex specialis verweisen und 2. zum Thema Strafrecht auf den Artikel Auslieferung (Recht) verweisen. --Malabon (Diskussion) 22:18, 13. Jul. 2018 (CEST)
- Was meinst du mit Spezialitätsprinzip im Völkerrecht? Sagt mir nichts, kann ich mir auch nichts drunter vorstellen. Was der Fall Puigdemont damit zu tun hat - da dürfte es nicht um Völkerrecht, sondern um Europarecht gehen - erschließt sich mir leider auch nicht. --Opihuck 00:22, 14. Jul. 2018 (CEST)
- Der Begriff Völkerrecht war in der Tat wohl nicht ganz passend. Es geht um den mit der Überschrift Spezialität versehenen § 11 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), der im Fall Puigdemont wohl einschlägig ist. Ob es noch europarechtliche Normen hierzu gibt, weiß ich nicht. --Malabon (Diskussion) 21:54, 14. Jul. 2018 (CEST)
- Okay, jetzt verstehe ich, was du meinst: Unter Spezialität versteht § 11 IRG die vom ausliefernden Staat vorgenommene Einschränkung, wegen welcher Delikte der auszuliefernde Beschuldigte vom ersuchenden Staat nach Auslieferung verfolgt werden darf. Diese Einschränkung ist vom ersuchenden Staat nach der Auslieferung zu beachten. Das ist in der Tat - jedenfalls aus meiner Sicht - ein ungewöhnlicher Rechtsbegriff des deutschen Rechts. Er wird aber bereits im Artikel Auslieferung (Recht) näher beleuchtet. Ich habe die BKS entsprechend erweitert. --Opihuck 22:34, 14. Jul. 2018 (CEST)
- Danke! --Malabon (Diskussion) 22:40, 15. Jul. 2018 (CEST)
- Okay, jetzt verstehe ich, was du meinst: Unter Spezialität versteht § 11 IRG die vom ausliefernden Staat vorgenommene Einschränkung, wegen welcher Delikte der auszuliefernde Beschuldigte vom ersuchenden Staat nach Auslieferung verfolgt werden darf. Diese Einschränkung ist vom ersuchenden Staat nach der Auslieferung zu beachten. Das ist in der Tat - jedenfalls aus meiner Sicht - ein ungewöhnlicher Rechtsbegriff des deutschen Rechts. Er wird aber bereits im Artikel Auslieferung (Recht) näher beleuchtet. Ich habe die BKS entsprechend erweitert. --Opihuck 22:34, 14. Jul. 2018 (CEST)
- Der Begriff Völkerrecht war in der Tat wohl nicht ganz passend. Es geht um den mit der Überschrift Spezialität versehenen § 11 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), der im Fall Puigdemont wohl einschlägig ist. Ob es noch europarechtliche Normen hierzu gibt, weiß ich nicht. --Malabon (Diskussion) 21:54, 14. Jul. 2018 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Opihuck 22:20, 16. Jul. 2018 (CEST)
Namen
[[1]] - diesbezüglich habe ich an euch die Frage: verstößt mein Benutzer-Name gegen Recht? Gruß --PaulchenPanter123 (Diskussion) 05:06, 25. Jul. 2018 (CEST)
- Das ist Quatsch. :Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 08:21, 25. Jul. 2018 (CEST)
Flagge Lifeline (Schiff)
Bitte um eine Blick auf Diskussion:Lifeline (Schiff)#Flaggenfrage. Habitator terrae (Diskussion) 22:35, 10. Jul. 2018 (CEST)
Zurückweisung von Rechtsmitteln
Liebe Kollegen,
könntet ihr mal beider Löschdiskussion zum Artikel Zurückweisung_von_Rechtsmitteln_(Deutschland) nachschauen. Meines Erachtens ist das so Begriffsetablierung oder irre ich mich da? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:04, 19. Jul. 2018 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 20:12, 1. Aug. 2018 (CEST)
Links auf www.gesetze-im-internet.de
erwünscht? Ich vermute: ja. Falls dem so sein sollte, bitte hier bestätigen. --Schnabeltassentier (Diskussion) 13:53, 21. Jul. 2018 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 20:13, 1. Aug. 2018 (CEST)
Hallo,
im Eintrag Unfallkreuz heißt es, dass diese am Straßenrand geduldet werden, aber eigentlich eine Genehmigung durch die Behörden brauchen. Kann jemand konkretisieren, gegen welchen Paragraphen der StVO Unfallkreuze verstoßen? LG --2003:E0:23E1:E800:68A0:25E2:AD75:2E04 07:15, 14. Jul. 2018 (CEST)
- Keine Frage der StVO, sondern des Straßenrechts. Benötigt wird eine Sondernutzungserlaubnis. --Opihuck 08:29, 14. Jul. 2018 (CEST)
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Artikel Rechtswissenschaft
...steht in den Löschkandidaten --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:24, 7. Aug. 2018 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 21:24, 7. Aug. 2018 (CEST)
Hinweis auf Relevanzdiskussionen
Über die Relevanz von Bundesrichtern wird aktuell hier, über die von Generalstaatsanwälten hier diskutiert. --Bubo 容 20:13, 20. Jul. 2018 (CEST)
schlug in der allgemeinen QS auf und wurde als TF kritisiert.--Schnabeltassentier (Diskussion) 08:31, 21. Jul. 2018 (CEST)
- Nachklapp: Zitat einer IP „Auch die dort genannten „forschungsaktiven Institute“ lassen sich nur zum Teil als solche Belegen. Schon das Passauer Institut gibt über sich selbst an, keine Forschung auf dem Gebiet der Rechtsdidaktik zu betreiben, sondern einen universitären Examensvorbereitungskurs anzubieten. --2A02:908:1A2:78E0:ED72:6371:420C:2A41 11:00, 17. Jun. 2018 (CEST)“
- Hm, an der Kritik ist durchaus was dran. Ich sehe hier im Wesentlichen drei Probleme:
- Recht ist kein reguläres, dauerhaft eingerichtetes schulisches Unterrichtsfach. Je nach Bundesland wird es im Rahmen des Politik- oder Sozialkundeunterrichts mit abgefrühstückt. In der Lehrerausbildung dürfte eine „Rechtsdidaktik“ institutionell allenfalls als Teil der Politik- oder Sozialkundedidaktik installiert sein. Das führt zur Frage, inwiefern man überhaupt eine Schul-Rechtsdidaktik als in Ansätzen eigenständige Disziplin davon abgrenzen kann. Genügt dafür, dass es Literatur speziell zum Unterrichten von Recht in Schulen gibt? Zu dieser Frage wird man m.E. die Pädagogen befragen müssen.
- Die universitäre Rechtsdidaktik ist in Deutschland kaum institutionell verankert. Überlegungen zum richtigen Unterrichten von Recht sind zwar wohl so alt wie das Jurastudium selbst. Inwiefern man es hier mit einer echten wissenschaftlichen Disziplin zu tun hat, wie der Artikel suggeriert, weiß ich nicht. Entsprechende Strukturen haben sich in den 1960ern bis 1980ern und dann wieder in den 2000ern verstärkt ausgebildet. Das Bild scheint mir aber nach wie vor sehr disparat zu sein. Der Hinweis der IP, dass sich einige Institute die Rechtsdidaktik auf Banner schreiben, aber letztlich nur Klausuren- oder Repetitoriumskurse organisieren, ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Das heißt allerdings nicht, dass das überall so ist! Mein persönlicher Eindruck ist, dass wir es mit einer sich erst langsam ausbildenden und etablierenden Disziplin zu tun haben. Wenn der Artikel dagegen den Eindruck erweckt, es gehe um eine fest etablierte Disziplin, hat das also durchaus Anflüge von TF.
- Damit hängt zusammen, dass es kaum selbstreflexive oder metatheoretische Literatur zur Rechtsdidaktik gibt - das was existiert, ist meist aus einer ganz bestimmten Position heraus geschrieben (z. B. Bergmans, Grundlagen der Rechtsdidaktik an Hochschulen, Berlin 2014; Dietrich, Reflexive Rechtswissenschaft, in: KritV 2012, 217 ff.). Wird der Artikel nur darauf gestützt, ist das vor dem NPOV-Gebot durchaus fragwürdig. Das meiste was geschrieben wird, betrifft ohnehin konkrete Fragen der Unterrichtsgestaltung und einzelne Konzepte. Zum Teil sieht man sich auch nach wie vor genötigt, das eigene Nachdenken über Rechtsdidaktik zu rechtfertigen (z. B. Dauner-Lieb, „gute juristische Lehre“ - ist das überhaupt ein Thema?, in: ZDRW 2014, 1 ff.). Vor diesem Hintergrund wird es dann in der Tat schwierig, belast- und belegbare Aussagen über eine im Entstehen begriffene Disziplin „Rechtsdidaktik“ zu machen.
- Ich weiß dafür leider auch keinen Ausweg. Hier bräuchte es wohl jemanden, der auf diesem Gebiet wirklich bewandert ist. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:09, 22. Jul. 2018 (CEST)
TF ist es nicht. Es gibt an der Universität Passau ein Institut für Rechtsdidaktik mit immerhin drei Lehrstühlen. Zwei der Inhaber sind sogar renommiert. Es gibt ein Jahrbuch der Rechtsdidaktik. Gert Lauken (Diskussion) 18:10, 1. Aug. 2018 (CEST)
- Ja, das Problem am Passauer Institut ist, dass es zwar so heißt, aber keine Rechtsdidaktik in der Form betreibt, wie sie im Artikel suggeriert wird. Zitat: „Das Institut für Rechtsdidaktik bietet einen kompletten kostenlosen Jahreskurs zur Examensvorbereitung an. Hierfür werden umfangreiche Kursmaterialien bereitgestellt. Darüber hinaus finden Klausuranalysen als Einzelcoaching sowie halbjährlich ein schriftliches und mündliches Probeexamen statt.“ Mit anderen worten: Die Universität bietet ein Repetitorium an, nennt es aber -aus welchen Gründen auch immer- Institut für Rechtsdidaktik. Dass es Rechtsdidaktik an sich gibt, belegt dieses Jahrbuch. Aber verfestigte Strukturen existieren m.E. noch nicht. Das müsste ein Artikel schon irgendwie berücksichtigen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:03, 1. Aug. 2018 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:35, 10. Aug. 2018 (CEST)
S.A./SA/AS/A.S.
Hallo, kann mir jemand helfen, diesen Lemma-"Unfall" einer pragmatischen Lösung zuzuführen? Danke, --Gnom (Diskussion) 09:50, 7. Aug. 2018 (CEST)
- Hallo Gnom, SA pp. und AS pp. sind für mich zwei paar Schuhe, die in der BKL getrennt werden sollten. Ggf. sollte in zwei getrennten Artikeln ein Querverweis auf den jeweils anderen angelegt werden, da sie sich ähneln. S.A. und A.S. würde ich im Lemma streichen. Gruß --Opihuck 19:46, 7. Aug. 2018 (CEST)
- Haben wir dafür Quellen? --Gnom (Diskussion) 21:23, 7. Aug. 2018 (CEST)
- @LennBr: Es wäre schön, wenn Du Dich hier beteiligen könntest. --Bubo 容 21:26, 7. Aug. 2018 (CEST)
- Das Lemma ist meiner Meinung nach unbestritten strittig. Im Artikel selbst soll es um die Rechtsformen der Aktiengesellschaf verschiedener Staaten gehen, deren Namen die "anonyme Gesellschaft" betont. In vielen spanischsprachigen Ländern ist die Bezeichnung "Sociedad Anónima" gebräuchlich. In einigen anderen Ländern steht dieselbe Bedeutung im Namen, für eine äquivalente Rechtsform, nur in einer anderen Sprache. Deswegen gehörte meiner Meinung nach auch die mit AS abgekürzte Anonim Şirket, die Akciová společnost und die anderen mit AS-abgekürzten Rechtsformen zu den SA-Rechtsformen.LennBr (Diskussion) 22:59, 7. Aug. 2018 (CEST)
- Ich habe schon nach dem Ursprungsland dieses Begriffes gesucht, aber ich konnte nicht herausfinden, ob es aus dem Französischen oder Spanischen kommt. Dann nämlich wäre die Lemmawahl, unter der die Verlinkungen stehen, eine Einfache gewesen. LennBr (Diskussion) 23:23, 7. Aug. 2018 (CEST)
- Dein Bemühen ist erkennbar und auch nachvollziehbar. Du möchtest den Komplex "Société anonyme pp." unter nur einem Lemma darstellen. Der Artikel ist aber doch eine BKL, und kein Sachartikel - oder? Der Benutzer soll Einzelheiten unter den jeweiligen Lemmata finden können. Dann aber würde es doch vielleicht genügen, alle SAs unter einer BKL dazustellen und und alle ASs unter einer weiteren und in beiden Artikeln jeweils einen Querverweis anzubringen, dass man eben auch an die umgekehrte Abkürzung zum gleichen Thema denkt. Ich versetze mich in den Benutzer: Ihm liegt eine Abkürzung vor, und er will wissen, was dahintersteckt. Das zu finden, ist mit diesem Lemma vielleicht nicht so ganz leicht. --Opihuck 21:57, 11. Aug. 2018 (CEST)
- +1 SA (mit WL S. A., S.A.) und AS (mit A. S., A.S.) sollte reichen. Ansonsten gibt es noch Aktiengesellschaft#Die_Aktiengesellschaft_in_verschiedenen_Ländern. --Der-Wir-Ing („DWI“) 22:16, 11. Aug. 2018 (CEST)
- Die Trennung von SA und AS halte ich keinesfalls für sinnvoll. Im Zweifel ist die französische SA bestimmt älter als die spanische, weil wohl alles Neue und Fortschrittliche im kontinentaleuropäischen Recht aus dem Frankreich des Code Napoleon stammt.
- Ansonsten habe ich auf Diskussion:S.A./SA/AS/A.S. am 9. Aug. 2018 geschrieben: Wozu braucht es diesen Artikel neben Aktiengesellschaft#Die Aktiengesellschaft in verschiedenen Ländern? Warum dort weder Kapitalgesellschaft (Vereinigtes Königreich) noch Aktiengesellschaft (USA) erwähnt werden, verstehe ich allerdings nicht. Ich habe auch nicht überprüft, inwieweit S.A./SA/AS/A.S. mehr Länder/Artikel erwähnt als Aktiengesellschaft#Die Aktiengesellschaft in verschiedenen Ländern. --Vsop (Diskussion) 00:33, 12. Aug. 2018 (CEST)
- Es handelt sich vorliegend um keinen Sachartikel, sondern um einen Artikel, der aus meiner Sicht zu einer reinen BKL ausgebaut werden sollte. Dann wäre vieles klarer und übersichtlicher. Im Portal/Recht sind wir uns einig, dass Sachartikel über Rechtsbegriffe grundsätzlich länderbezogen darzustellen sind. "Sammelartikel", die gewissermaßen vorgaukeln, es gäbe eine Aktiengesellschaft, die in den verschiedenen Ländern nur unterschiedlich heiße, aber doch irgendwie dasselbe sei, widersprechen der Diversität der Rechtsordnungen und sollten möglichst vermieden werden. --Opihuck 12:30, 12. Aug. 2018 (CEST)
- Trotz des bereits vorhandenen Abhandelns von Aktiengesellschaften in verschiedenen Ländern, in der deutschen Wikipedia, habe ich mich der Begriffsklärung dieser "Société anonyme" Bezeichnung vornehmen wollen. Bestärkt durch die äquivalenten anderssprachigen Wikipediaartikel zu dem Thema. Das Lemma ist aber verwirrend, genau wie der Umgang mit dem Artikel an sich.LennBr (Diskussion) 15:05, 12. Aug. 2018 (CEST)
- Ich spreche mich für einen zusammenfassenden BKL-Artikel (bspw: Die Aktiengesellschaft(en) in verschiedenen Ländern als ausgegliederter Artikel) aus, von dem die ganzen Verlinkungen zu den nationalen Rechtsformen ausgehen. Ähnlich wie es die andersprachigen Wikipedia halten. LennBr (Diskussion) 19:26, 13. Aug. 2018 (CEST)
- Ein Artikel Die Aktiengesellschaft(en) in verschiedenen Ländern dürfte aber ein Sachartikel sein und keine BKL. Den praktischen Nutzen sehe ich nicht so recht. --Opihuck 21:09, 13. Aug. 2018 (CEST).
- Als ich den Begriff "Sociality anonym" bzw. "Sociedad Anónima", der gleich für mehrere Staaten galt, sah, wollte ich wissen, ob sich diese Staaten von einem und demselben Modell (Vorbild) bedient haben. Eine Klärung, was es mit Begriff im Spanischen wie im Französischen auf sich hat, dient doch der Bildung. LennBr (Diskussion) 10:23, 14. Aug. 2018 (CEST)
- Das verstehe ich nun gar nicht mehr. Inwiefern kann ich einem Abkürzungsverzeichnis entnehmen, welche SA auf welcher SA ggf. aufbaute? Ich bezweifele, dass ich das nach Lektüre der jeweiligen Artikel könnte. Nochmals: Hier geht es nur um ein Abkürzungsverzeichnis in Form einer BKL. Der von mir vorgeschlagene Weg (Vorschlag von 21:57, 11. Aug. 2018 (CEST)), würdigt dein Bemühen, Gemeinsamkeiten darzustellen, in einer enzyklopädisch einwandfreien Form. --Opihuck 16:58, 14. Aug. 2018 (CEST)
- Ja, das tut er. Kann man so machen. Den Artikel S.A./SA/AS/A.S. würde ich zum Löschen beantragen.LennBr (Diskussion) 18:13, 14. Aug. 2018 (CEST)
- Gut, übertragen und erledigt. Bitte Löschantrag stellen. Gruß --Opihuck 21:20, 14. Aug. 2018 (CEST)
- Als ich den Begriff "Sociality anonym" bzw. "Sociedad Anónima", der gleich für mehrere Staaten galt, sah, wollte ich wissen, ob sich diese Staaten von einem und demselben Modell (Vorbild) bedient haben. Eine Klärung, was es mit Begriff im Spanischen wie im Französischen auf sich hat, dient doch der Bildung. LennBr (Diskussion) 10:23, 14. Aug. 2018 (CEST)
- Ein Artikel Die Aktiengesellschaft(en) in verschiedenen Ländern dürfte aber ein Sachartikel sein und keine BKL. Den praktischen Nutzen sehe ich nicht so recht. --Opihuck 21:09, 13. Aug. 2018 (CEST).
- Dein Bemühen ist erkennbar und auch nachvollziehbar. Du möchtest den Komplex "Société anonyme pp." unter nur einem Lemma darstellen. Der Artikel ist aber doch eine BKL, und kein Sachartikel - oder? Der Benutzer soll Einzelheiten unter den jeweiligen Lemmata finden können. Dann aber würde es doch vielleicht genügen, alle SAs unter einer BKL dazustellen und und alle ASs unter einer weiteren und in beiden Artikeln jeweils einen Querverweis anzubringen, dass man eben auch an die umgekehrte Abkürzung zum gleichen Thema denkt. Ich versetze mich in den Benutzer: Ihm liegt eine Abkürzung vor, und er will wissen, was dahintersteckt. Das zu finden, ist mit diesem Lemma vielleicht nicht so ganz leicht. --Opihuck 21:57, 11. Aug. 2018 (CEST)
- Haben wir dafür Quellen? --Gnom (Diskussion) 21:23, 7. Aug. 2018 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Bubo 容 21:54, 14. Aug. 2018 (CEST)
Vielleicht könnte auch mal jemand einen Blick auf den Artikel Rechtsbeugung werfen. Ich halte diese Version [2] für die derzeit beste, aber es werden immer wieder merkwürdige Änderungen vorgenommen, siehe [3], [4] und [5]. Da mir vorgeworfen wurde, ganze Absätze ohne Diskussion gelöscht zu haben, stelle ich das hier zur Diskussion. M. E. ist es unsinnig, ein Langzitat von Thomas Fischer einzufügen und ihm die Würde eines ganzen Absatzes zum Thema „Krähentheorie“ zu verleihen. Die Behauptung, der BGH habe die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestands abgeschafft, stimmt so auch nicht, der BGH hat nur die Reichweite begrenzt. Danke für Eure Meinung. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:43, 1. Aug. 2018 (CEST) Nachtrag: ich verweise auch auf die erneuten Änderungen [6] und [7]. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:57, 1. Aug. 2018 (CEST)
- Von meiner Seite vielen Dank dir, Zipfelheiner, dass du dieses abseitige Langzitat und die theoriefindenden Ergänzungen gelöscht hast. Das ist ein Beitrag zur Qualitätssicherung. --Andropov (Diskussion) 12:05, 1. Aug. 2018 (CEST)
- (BK) Zum BGH halte ich mich raus, ich mache seit Jahren fast nur noch Insolvenzrecht. Den Abschnitt "Krähentheorie" halte ich aufgrund des Langzitats a) für urheberrechtlich bedenklich, b) ist das allein die Auffassung von Fischer (zwar ein guter Jurist, aber in Kommentaren oft bewusst polemisierend), und c) verleiht dieser breite, einseitige Abschnitt dem Artikel einen POV-Geschmack. Aufgrund dessen muss er meiner bescheidenen Auffassung nach raus. -- 217.70.160.66 12:10, 1. Aug. 2018 (CEST)
- Den Abschnitt nur auf Fischer zu beziehen, ist grob einseitig. Es sollten weitere Literaturstimmen ergänzt und/oder Fischers Referat gekürzt werden. Benatrevqre …?! 16:55, 1. Aug. 2018 (CEST)
- Den Abschnitt halte ich schon wegen der Überschrift für problematisch, weil sie so klingt, als sei „Krähentheorie“ eine ernsthafte wissenschaftliche Theorie, vergleichbar den im Strafrecht so beliebten objektiven, subjektiven, formellen, materiellen, vermittelnden etc. Theorien. Die umstrittene Problematik von Rechtsbeugungen im Kollegialgericht ist in den vorangegangenen Abschnitten schon behandelt, das feuilletonistisch-literarische Zitat von Fischer bringt da keinen Mehrwert. --Zipfelheiner (Diskussion) 15:17, 2. Aug. 2018 (CEST)
- Den Abschnitt nur auf Fischer zu beziehen, ist grob einseitig. Es sollten weitere Literaturstimmen ergänzt und/oder Fischers Referat gekürzt werden. Benatrevqre …?! 16:55, 1. Aug. 2018 (CEST)
Mitarbeit
Bislang habe ohne Koordination mit der Redaktion meine Beiträge geleistet. Als FA für Verkehrsrecht kann ich insbesondere im Verkehrs- und Versicherungsrecht unterstützen. Als Beigeordneter a.D. auch das ein oder andere im Kommunalrecht. Schwächen habe ich immer noch bei den technischen Begebenheiten bei Wikipedia. Für Hinweise wo Beiträge in meinen Kompetenzbereichen hilfreich sind, bitte ich die Diskussionsseite meiner Benutzerseite zu nutzen. Beste Grüße HJunghans, 25.07.2018 (nicht signierter Beitrag von HJunghans (Diskussion | Beiträge) 19:59, 25. Jul. 2018 (CEST))
- Hallo HJunghans, danke für deine Vorstellung. Ich kann keine Tipps geben, wo du am besten anfangen solltest; aber in den genannten Fachgebieten ist überall viel zu tun. Nicht vergessen: Alle Artikel sollten nachprüfbar und belastbar belegt sein. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:15, 1. Aug. 2018 (CEST)
Hallo Mitstreiter und Berufskollege. Einige Punkte konnte ich schon ergänzen. Wenn dir zukünftig in den von mir beackerten Bereichen etwas auffällt, gib mir gern einen Hinweis. In welchen Rechtsbereichen bist du anwaltlich/hier tätig? Besten Gruß zurück HJunghans, 02.08.2018
- Lies bitte deine Diskussionsseite zum Signieren von Beiträgen. Du solltest zunächst beginnen, die Technik in den Griff zu bekommen. Das ist nicht so schwer. Bitte bemühe dich drum. Lieben Gruß --Opihuck 17:50, 2. Aug. 2018 (CEST)
- Hallo HJunghans, ich bin Medien- und IT-Rechtler; hier mache ich aber alles und nichts. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:48, 7. Aug. 2018 (CEST)
Namensverkürzung eines Verurteilten im NSU-Prozess
Grüßt euch, eine Frage an WP:BIO-Kenner wie @Gnom: Im NSU-Prozess sind neben Beate Zschäpe vier Personen für NSU-Unterstützungshandlungen zu Haftstrafen verurteilt worden. Drei von ihnen sind als Personen WP-relevant, eine nicht: Ralf Wohlleben, Holger Gerlach, André Eminger – und eben Carsten Sch. Letzterer unterscheidet sich von den anderen dadurch, dass er sich, nachdem er mit Anfang 20 für zwei Jahre rechtsextremer Aktivist gewesen war, dauerhaft von der rechten Szene gelöst, nicht die Öffentlichkeit gesucht und mit einem umfassenden Geständnis zur Aufklärung im NSU-Strafverfahren beigetragen hat. Er befindet sich im Zeugenschutzprogramm, gilt in der rechten Szene als Verräter und hat sich mit einer der NSU-Opferfamilien getroffen. Damit will ich keiner Unterscheidung nach moralischer Qualität das Wort reden, sondern nur die Umstände schildern, die anders sind als bei allen anderen Angeklagten, die nach langen Jahren weiterhin Kontakt zur rechten Szene haben und (mit Abstrichen bei Gerlach) sich auch dort exponieren. Deshalb plädiere ich dafür, den Nachnamen von Carsten Sch. nicht auszuschreiben – der Schutz der Person geht hier meiner Ansicht nach über das Erkenntnisinteresse der allgemeinen Öffentlichkeit zu jemandem, bei dem ich Zweifel habe, dass er als Person der Zeitgeschichte gelten kann. Auch wenn Zeitungen seinen Nachnamen zuweilen ausschreiben. Die Diskussion findet statt in Diskussion:NSU-Prozess#Anonymisierung. --Andropov (Diskussion) 16:38, 14. Jul. 2018 (CEST)
- Zumindest für eine Weile besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Anonymisierung. Wir müssen das aus redaktioneller Sicht beleuchten. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:32, 15. Jul. 2018 (CEST)
- Danke für die Äußerung, Gnom; es geht mir auch nicht um die rechtliche Verpflichtung, sondern um unsere Selbstverpflichtung in WP:BIO zur größtmöglichen Sparsamkeit, was persönliche Daten von Personen angeht, die nicht in der allgemeinen Öffentlichkeit stehen. Was meinst du selbst redaktionell zu diesem Fall? --Andropov (Diskussion) 22:16, 15. Jul. 2018 (CEST)
- Puh, keine Ahnung, ich habe mich nie eingehend mit dem NSU-Prozess beschäftigt. --Gnom (Diskussion) 20:09, 1. Aug. 2018 (CEST)
- Danke für die Äußerung, Gnom; es geht mir auch nicht um die rechtliche Verpflichtung, sondern um unsere Selbstverpflichtung in WP:BIO zur größtmöglichen Sparsamkeit, was persönliche Daten von Personen angeht, die nicht in der allgemeinen Öffentlichkeit stehen. Was meinst du selbst redaktionell zu diesem Fall? --Andropov (Diskussion) 22:16, 15. Jul. 2018 (CEST)
- Über weitere Einschätzungen wäre ich dankbar. Notfalls muss ich über WP:3M gehen, würde mich aber freuen, wenn sich mit derartigen Fragen Befasste dazu äußern würden. Gruß, --Andropov (Diskussion) 22:08, 8. Aug. 2018 (CEST)
Auf eine Anfrage auf der Diskussion:Horst-Wessel-Lied hin habe ich versucht herauszufinden, unter welchen Umständen genau nicht nur der Text, sondern auch die Melodie des Liedes unter § 86a fällt. Nach meinem Eindruck nach Google-Book-Suche ist das eine recht komplizierte Materie. Es gibt ein obergerichtliches Urteil (OLG Oldenburg 1987), das das öffentliche Singen der Melodie auch mit verfremdetem Text für strafbar erklärt. Es scheint jedoch ziemlich verwirrende Überlegungen dazu zu geben, wann von einer "Verwendung" im Sinne des Paragrafen zu sprechen ist (auch noch abgesehen von der sog. Sozialadäquanzklausel), jedenfalls schließe ich das aus verschiedenen Strafrechtskommentaren, die ich beim Suchen angelesen habe. Meint Ihr, jemand von Euch könnte mir helfen, diese Geschichte zu klären und so zu formulieren, dass sie die herrschende Meinung korrekt, aber trotzdem wenigstens halbwegs verständlich wiedergibt? --Mautpreller (Diskussion) 23:12, 10. Aug. 2018 (CEST)
- PS: Es geht nicht um ein "Gutachten", ob wir eine Sounddatei einbinden sollen oder dürfen, sondern um die Formulierungen im Artikel.--Mautpreller (Diskussion) 12:43, 12. Aug. 2018 (CEST)
- Siehe Diskussion:Horst-Wessel-Lied#Juristische Fragen. Stimmt das in etwa so und was sollte man zitieren?--Mautpreller (Diskussion) 11:49, 14. Aug. 2018 (CEST)
Right-of-Way
Der Begriff Right-of-Way ist in den Vereinigten Staaten und Großbritannien üblich, um die Rechte für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn zu beschreiben. Im deutschen Artikel Straßen- und Wegerecht wird er nicht erwähnt. Daher vermute ich, dass das Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht diese Thematik beschreibt, über die es bis heute noch keinen Artikel gab. Inzwischen bin ich mir aber nicht sicher, ob es sich doch um ein Wegerecht handelt und bitte um Prüfung/Korrektur des neu erstellten Artikels. Dieser soll bitte weiterhin vor allem den im anglo-amerikanischen Begriff Right-of-Way behandeln, und nur nebenher die Situation in Deutschland, Österreich und der Schweiz erläutern, falls es signifikante Unterschiede gibt. --NearEMPTiness (Diskussion) 21:07, 12. Aug. 2018 (CEST)
- Wollen wir hier diskutieren oder auf der Artikeldiskussionsseite? Vielen Dank erst einmal für die Mühe. Der Artikel überzeugt mich leider überhaupt nicht, den er erweckt den Eindruck "Right of Way" sei auch in Deutschland bzw. im deutschsprachigen Raum ein üblicher Begriff. Das ist indes nicht der Fall. Überhaupt wirft der Artikel verschiedenes durcheinander. Eine "Untergruppe des Straßen- und Wegerechts" ist das "Right of Way" zum einen deshalb nicht, weil das Straßen- und Wegerecht Schienenwege nicht erfasst und weil zum anderen "Right of Way" kein Rechtsgebiet ist, sondern ein Rechtsinstitut in Gestalt einer Dienstbarkeit. In Deutschland ist es wohl so, dass der Eigentümer ein Nutzungsrecht einräumen (vgl. § 21 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz) und der Schienen- bzw. Wasserweg zudem gewidmet werden muss. Gert Lauken (Diskussion) 00:30, 14. Aug. 2018 (CEST)
Fortsetzung … siehe Diskussion:Right-of-Way. --NearEMPTiness (Diskussion) 21:17, 16. Aug. 2018 (CEST)
Kann sich bitte mal jemand den Artikel diesen Artikel ansehen? M. E. ist der ganze Artikel problematisch (wenn man denn einen Vorsitzenden Richter am Landgericht überhaupt für relevant hält, nur weil er einmal in seinem Leben für ein öffentlichkeitswirksames Verfahren zuständig war) und zumindest nahe an einer Persönlichkeitsverletzung. Unerträglich finde ich insbesondere diese Sätze: Der Untersuchungsausschuss sprach sich in seinem Abschlussbericht dafür aus, von einer Bestrafung Brixners abzusehen. Das stieß auf Unverständnis in großen Teilen der Bevölkerung. Denn sie erwecken den Eindruck, als als stehe es einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu, darüber zu befinden, ob jemand bestraft werden soll oder nicht, und öffentliche Bestrafungswünsche dürften ohnehin nicht relevant sein. Aber in der Diskussion wurde auf dem Satz bestanden, siehe https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Diskussion:Otto_Brixner&diff=164710476&oldid. Ich selbst will keine Änderungen mehr vornehmen, weil ich wegen Bearbeitungen der Artikel Gustl Mollath und Otto Brixner schon genug angefeindet wurde (siehe die dortigen Diskussionen). --Zipfelheiner (Diskussion) 09:59, 30. Jul. 2018 (CEST)
- Die Staatsanwaltschaft kam dem „Wunsch“, der im Untersuchungsausschusses geäußert wurde durch Setzung von Prioriäten nach, denn so stellte die Süddeutsche fest, dass eventuelle Fehler oder Unterlassungen der Justiz verjährt (worden) waren. Im Moment läuft ein nicht ganz nachvollziehbarer Löschantrag auf den Artikel. Immerhin stellt die zuständige Justiz kein straf- oder sanktionswürdiges Verhalten oder eine Grundlage zu der Person im Artikel fest. Auch dürfte es derzeit keine laufenden Ermittlungen geben, die die Person im Artikel betreffen und von der Wikipedia auch nicht behindert werden könnten, zumal ein Blick in die Suchergebnisse innerhalb der Presse allenfalls Bereichte aus dem Jahr 2014 ergibt. Der Artikel erwähnt eine in der Presse wiedergegebene Kritik aus der Bevölkerung. Es kam auch zu Versammlungen. Es wäre ebenso eine unrichtige Darstellung, diese Ereignisse völlig auszublenden. --Hans Haase (有问题吗) 12:31, 31. Jul. 2018 (CEST)
- Es ist nicht Aufgabe dieser Redaktion und auch nicht der gesamten Wikipedia darüber zu befinden, ob „Fehler oder Unterlassungen der Justiz verjährt (worden) waren“. Dahinter verbergen sich einerseits doch recht hahnebüchene Vorstellungen, wie man sie aus dem Reichsbürgermillieu kennt und die in der Regel von einer profunden Unkenntnis der Abläufe im Justizapparat zeugen. Andererseits - und das ist hier entscheidend - ist Wikipedia der Neutralität und Seriosität verpflichtet. Hier werden nicht solche Theorien diskutiert, sondern belastbares Wissen dargestellt. Genau hier sehe ich gewisse Probleme bei diesem Artikel. Auch auf mich macht er eher den Eindruck, als diene er der Hexenjagd. In Teilen könnte er aus Friedjofs Feder stammen. In diese Richtung deutet, dass dort überhaupt nur zu einem kleinen Teil Brixner und weit überwiegend der Fall Mollath behandelt werden. Das wird weder dem Lemma gerecht, noch ist es sonderlich leserfreundlich. Wer Informationen zu Mollath sucht, wird wohl nicht im Artikel zu Brixner danach suchen. Deshalb sollte man m.E. die einschlägigen Abschnitte in den Artikel zu Mollath schieben. Bei dem, was dann noch übrig bleibt, kann man über die Relevanz entscheiden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:52, 31. Jul. 2018 (CEST)
- Wir stellen fest, Brixner ist relevant und die Artikel Otto Brixner und Gustl Mollath sind zwei Biographien, die auch bisher als jede für sich Relevantes enthält. Im Artikel Mollath kann nicht das gesamte Wirken und die Geschichte des des Herrn Brixner untergebracht werden. Wäre ja ein fragwürdiger Ansatz, die Relevanz aus dem Artikel Brixner zu entfernen und damit den Artikel Mollath zu überladen. Das ist bei anderen Artikeln bisher gescheitert und diesem Vorhaben sehe ich da schon kritisch entgegen. Für mich steht das die Wikipedia im Mittelpunkt. Sollte in dem Artikeln etwas stehen, was durch die benutzten Referenzen nicht gedeckt sein sollte, wäre nachzubessern. --Hans Haase (有问题吗) 23:39, 31. Jul. 2018 (CEST)
- Ich rate von der Anwendung des Pluralis majestatis auf die eigene Person ab; das fördert nicht gerade das Diskussionsklima. Im Übrigen gibt es da nichts „festzustellen“. Relevant ist die causa Mollath zweifellos. Das spricht aber dafür, einen zentralen Artikel für diesen Fall anzulegen oder ihn bei derjenigen Person zu behandeln, die damit am engsten verknüpft ist (nämlich Mollath selbst). Es ist weder üblich, noch zielführend denselben Rechtsfall 5mal in Biographien (die mitunter dieser Bezeichnung spotten) zu allen an dem Fall beteiligten Personen darzustellen. Abseits dieses - m.E. nicht Relevanz vermittelnden - Falls dürfte Brixner kaum relevant sein, die WP:RK erfüllt er jedenfalls nicht. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:14, 1. Aug. 2018 (CEST)
- Dem kann ich mich nur anschließen.--Zipfelheiner (Diskussion) 10:00, 1. Aug. 2018 (CEST)
- +1. Vsop (Diskussion) 13:36, 17. Aug. 2018 (CEST)
- Ich rate von der Anwendung des Pluralis majestatis auf die eigene Person ab; das fördert nicht gerade das Diskussionsklima. Im Übrigen gibt es da nichts „festzustellen“. Relevant ist die causa Mollath zweifellos. Das spricht aber dafür, einen zentralen Artikel für diesen Fall anzulegen oder ihn bei derjenigen Person zu behandeln, die damit am engsten verknüpft ist (nämlich Mollath selbst). Es ist weder üblich, noch zielführend denselben Rechtsfall 5mal in Biographien (die mitunter dieser Bezeichnung spotten) zu allen an dem Fall beteiligten Personen darzustellen. Abseits dieses - m.E. nicht Relevanz vermittelnden - Falls dürfte Brixner kaum relevant sein, die WP:RK erfüllt er jedenfalls nicht. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:14, 1. Aug. 2018 (CEST)
Verlinkung der Staatsexamen
Hallo an die Rechts-Redaktion,
durch eine Umstrukturierung des Artikels Juristenausbildung in Deutschland sind leider viele Wikilinks, die auf das erste Staatsexamen deuten sollen, ungültig geworden (bspw. [[8]. Worauf sollte der Link in der neuen Struktur am Besten zeigen? Juristenausbildung in Deutschland#Universitärer Abschnitt für das erste Staatsexamen, oder doch besser Juristenausbildung in Deutschland#Studium und erstes Staatsexamen, oder sogar vielleicht sogar Staatsexamen#Rechts- und Verwaltungswissenschaft? (Für das Zweite Staatsexamen würde vorschlagen, dann strukturgleich zu verweisen.) Da fände ich eine einheitliche Lösung ganz schick.
Liebe Grüße, Fallen Sheep (Diskussion) 14:09, 18. Aug. 2018 (CEST)
Verlinkung der Staatsexamen
Hallo an die Rechts-Redaktion,
durch eine Umstrukturierung des Artikels Juristenausbildung in Deutschland sind leider viele Wikilinks, die auf das erste Staatsexamen deuten sollen, ungültig geworden (bspw. [[9]. Worauf sollte der Link in der neuen Struktur am Besten zeigen? Juristenausbildung in Deutschland#Universitärer Abschnitt für das erste Staatsexamen, oder doch besser Juristenausbildung in Deutschland#Studium und erstes Staatsexamen, oder sogar vielleicht sogar Staatsexamen#Rechts- und Verwaltungswissenschaft? (Für das Zweite Staatsexamen würde vorschlagen, dann strukturgleich zu verweisen.) Da fände ich eine einheitliche Lösung ganz schick.
Liebe Grüße, Fallen Sheep (Diskussion) 14:09, 18. Aug. 2018 (CEST)
- Hat niemand eine Meinung dazu? --Fallen Sheep (Diskussion) 12:49, 9. Sep. 2018 (CEST)
Urheberrechtsverletzung?
Ich kenne nicht die Beziehung, die Wikipedia zu dem Portal www.juraforum.de unterhält. Mag auch sein, daß die Redaktion Recht nicht der rechte Ort für meine Anmerkungen ist. Falls das so sein sollte, bitte ein kleiner Hinweis, wer sich mit dem Thema befasst.
Es geht darum, daß mir mehrfach die Identität von Artikeln bei uns und bei dem Portal www.juraforum.de aufgefallen ist. Jüngstes Beispiel ist einerseits
Artikel zu Lemma Ablösungsrecht
und andererseits der Artikel
https://www.juraforum.de/lexikon/abloesungsrecht
Bei dem ein oder anderen handelt es sich um ein Plagiat, wobei ich aufgrund der Versionsgeschichte davon ausgehe, daß der Artikel bei uns der ältere ist, also juraforum abgekupfert hat.
Bei dem Gehirnschmalz, den die Erstellung des Artikels den Verfassern gekostet hat, finde ich es nicht in Ordnung, daß das offensichtlich zumindest durch Einblendung von Werbung sich finanzierende Portal juraforum sich so bei Wikipedia bedient, daß nicht nur jeder Hinweis auf die hiesigen Verfasser unterbleibt sondern auch noch das alleinige Copyright für sich in Anspruch genommen wird. So heißt es am Ende der Seite "© 2003-2018 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten."
Ich habe mir nicht die Mühe gemacht, noch weitere abgekupferte Seiten zu finden. Falls es Sinn machen sollte würde ich zu dieser dedektivischen Arbeit beitragen.
--Albert Hoppe (Diskussion) 18:54, 6. Sep. 2018 (CEST)
- Deine Anfrage dürfte hier besser aufgehoben sein. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:22, 7. Sep. 2018 (CEST)
- Danke für den Hinweis Bin da auch schon aktiv geworden. Bin mal gespannt, was passiert --Albert Hoppe (Diskussion) 17:51, 9. Sep. 2018 (CEST)
Rolf Schmidt
Liebe Kollegen,
die Diskussion, wie mit den Skripten/Lehrbüchern aus der Feder von Rolf Schmidt umzugehen ist, hat nun offenkundig auch Wikipedia erreicht. Zumindest trägt eine IP (31.17.253.201 (Diskussion • Beiträge • SBL-Log • Sperr-Logbuch • globale Beiträge • Whois • GeoIP • RBLs)) sie in verschiedenen Artikeln als Literatur ein. Meines Erachtens spricht da nichts grundsätzlich gegen, zumal Wikipedia kein wissenschaftliches Projekt i.e.S. ist und die Literaturnachweise deshalb auch nicht auf wissenschaftliche Literatur beschränkt sind. Man sollte es aber zumindest dahingehend im Auge behalten, dass die Artikel nicht zur Werbung für irgendwelche Skripte missbraucht werden - da sehe ich bei dieser IP ein sehr deutliches Potenzial. Wie steht Ihr dazu? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:29, 2. Sep. 2018 (CEST)
- Ich sehe von der IP nur eine (Wieder-)Einstellung im Artikel Polizei- und Ordnungsrecht. In den beiden anderen Artikeln wurden lediglich die Auflagen aktualisiert. Missbrauchspotential kann ich da nicht erkennen, aber im Auge behalten ist immer gut. :-) --Bubo 容 18:42, 2. Sep. 2018 (CEST)
- Wie mein Vorredner. Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:53, 2. Sep. 2018 (CEST)
- Nun – mehrere einschlägige Bearbeitungen in den Beiträgen der IP. Das Skript aus dem Selbstverlag entspricht nicht den Anforderungen, die Wikipedia:Literatur vorgibt, und sollte deshalb entfernt werden. Es werden die wissenschaftlich maßgeblichen Werke sowie seriöse, möglichst aktuelle Einführungen aufgeführt. Eine beliebige oder möglichst lange Auflistung von Büchern ist nicht erwünscht. Also Fach- und Sachbücher aus Publikumsverlagen. Falls anderes gewünscht wäre, müsste WP:LIT geändert werden – dafür sehe ich nun wiederum kein Potenzial… SCNR--Aschmidt (Diskussion) 19:03, 2. Sep. 2018 (CEST)
- Auch wieder richtig. --Gnom (Diskussion) 22:17, 2. Sep. 2018 (CEST)
- Mit den IP-Beiträgen hat das allerdings weniger zu tun. Die einschlägige „Literatur“-Angabe blieb unbeanstandet und hätte schon vorher entfernt werden können. Dies kann noch immer begründet geschehen. --Bubo 容 22:29, 2. Sep. 2018 (CEST)
- Dann entferne ich die einschlägigen Literaturangaben, soweit sie mir auffallen, unter Verweis auf diese Diskussion und WP:Lit. Den Ausführungen von Aschmidt ist letztlich auch nichts mehr hinzuzufügen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:00, 8. Sep. 2018 (CEST)
- Als derjenige, der die Einfügungen und Aktualisierungen vornahm, kann ich eure Ausführungen überhaupt nicht nachvollziehen. Bei den Lehrbüchern von Prof. Dr. Rolf Schmidt handelt es sich nicht um 100-Seiten-Skripte im Kleinformat, sondern um Lehrbücher mit in der Regel zwischen 400 und 500 Seiten Umfang, die nicht nur Kommentare, Lehrbücher, Aufsätze etc. umfangreich auswerten und berücksichtigen, sondern auch bewerten und anhand dessen eigene, wissenschaftlich fundierte Meinungen entwickeln, insbesondere, aber nicht nur im Strafrecht (Stichworte "Rettungsfolter" und "Übergesetzlicher Notstand bzw. Entschuldigungsgrund"). Deswegen werden die Bücher auch von Koryphäen wie z. B. Prof. W.-R. Schenke und Prof. Muckel in ihren Lehrbüchern bzw. Aufsätzen zitiert. Geht doch einfach mal in den Buchhandel und nehmt so ein Lehrbuch in die Hand (und vergleicht es mit den echten Skripten wie Alpmann Schmidt, Hemmer und wie sie alle heißen). Man findet die Bücher in jeder gut sortierten juristischen Sparte eines beliebigen Buchhandels. Mit anderen Worten: Die Inhalte - die ich im Gegensatz zu euch kenne - sind entscheidend, nicht der Verlag, in/mit dem die Inhalte veröffentlicht werden. Mit dem "Argument" dürften sonst nur noch Werke vom Marktbeherrscher Beck hier angeführt werden. Da objektiv demnach nichts gegen die Wissenschaftlichkeit und "Anführwürdigkeit" der Bücher spricht, greift ganz klar eine "Beweislastumkehr": Ihr müsst belegen, warum die Bücher angeblich nicht wissenschaftlich und "anführwürdig" sind, und zwar in jedem Einzelfall und unabhängig von Geschmacksfragen oder Befindlichkeiten. Alles, was ihr vorbringt, sind Behauptungen, keine Argumente. Wenn ihr die Bücher trotzdem nicht (mehr) duldet, dann verhaltet ihr euch genau wie der Zirkel aus weißen, profilneurotischen, grenzdebilen Männern, für den die (Netz-)Öffentlichkeit euch hält. Von der Ursprungsidee, dass im Prinzip jeder Wikipedia frei bearbeiten kann, ist ja leider ohnehin schon seit Jahren nicht mehr viel übrig.(nicht signierter Beitrag von 77.21.81.243 (Diskussion) 20:45, 13. Sep. 2018 (CEST))
- Die Bücher des Verlags Dr. Rolf Schmidt sind hier nicht aufzunehmen, weil sie sich nicht mit den Vorgaben von WP:Lit in Einklang bringen lassen und das gleich aus drei Gründen:
- Es werden nur die „wissenschaftlich maßgeblichen Werke“ in der Literaturliste aufgeführt. Es kommt also nicht auf den Umfang, den Inhalt oder darauf an, ob das jeweilige Werk Studierenden zur Einführung empfohlen wird. Entscheidend ist vielmehr, ob es etwa als Handbuch allgemein anerkannt ist oder den Forschungsstand entscheidend mitgeprägt hat. Das ist bei den Büchern aus dem Verlag Rolf Schmidt nicht der Fall, wie schon daraus ersichtlich, dass sie in wissenschaftlichen Fachpublikationen praktisch nicht zitiert werden.
- Der „Wissenschaftlichkeit“ dieser Werke steht zudem entgegen, dass Rolf Schmidt sie nicht alle selbst geschrieben hat, aber als deren Autor auftritt. Dagegen ist rein rechtlich wenig zu sagen - Ghostwriting kommt ja inzwischen in den besten Kreisen vor. Wissenschaftlich seriös ist das damit aber nicht. Über diesen Umstand kann auch nicht der Hinweis auf die Professur hinwegtäuschen, die im übrigen gerade keine reguläre Universitätsprofessur für Rechtswissenschaft an einer juristischen Fakultät ist (was an sich der Sache natürlich keinen Abbruch tut). Titel und Amtsbezeichnungen sind Schall und Rauch und leider zunehmend auch pure Werbegags.
- Gegen die Seriosität spricht schließlich auch, dass diese Werke allesamt im Selbstverlag erschienen sind. Sie sind damit gerade keiner externen Überprüfung durch eine bei einem anerkannten Verlag angesiedelte Redaktion unterzogen worden. Deshalb begründen solche im Selbstverlag erschienen Werke i.A. auch keine enzyklopädische Relevanz ihres Autors (vgl. WP:RK). Dass diese Bücher (die für Studenten ja durchaus gut sein mögen) in jeder Fachbuchhandlung stehen, hat daher auch keine Aussagekraft.
- Im Ergebnis gilt für diese Skripten deshalb nichts anderes als für die Kaiserskripten, Hemmer-/Alpmann-Skripten oder Unterrichtsmaterialien der Universitäten. Noch ein Wort zu Deiner „Beweislastumkehr“: Für derartige Fragen innerhalb der Wikipedia dürfte die ZPO klar unanwendbar sein. Stattdessen heißt es bei WP:Lit ausdrücklich: „Die Pflicht, die Relevanz von Literaturhinweisen nachvollziehbar zu begründen, liegt bei dem, der sie im Artikel haben möchte.“ Deinen PA überhörend sei dann noch angemerkt, dass es Dir selbstverständlich frei steht, hier mitzuarbeiten. Uns steht aber frei, Bearbeitungen auf unsere Konventionen hin zu überprüfen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:04, 14. Sep. 2018 (CEST)
- +1 Der Autor ist zudem nur "Discount-Prof" an einer Fachhochschule. Scheint mir ziemlich eingebildet und von sich selbst überzeugt zu sein. Nö, bruuk wi nich. --Opihuck 19:24, 14. Sep. 2018 (CEST)
- Unter Pieroth, Gusy und Schenke jenen Benannten einzureihen, abenteuerlich. Mannmannmann!--Stephan Klage (Diskussion) 21:07, 14. Sep. 2018 (CEST)
- Die drei genannten Gründe sind an Überheblichkeit und Naivität kaum zu überbieten und enthalten sogar juristisch angreifbare unwahre Tatsachenbehauptungen. Woran wollt ihr festmachen, dass ein Werk "allgemein anerkannt ist oder den Forschungsstand entscheidend mitgeprägt hat"? Daran, dass es ins Zitierkartell von Beck aufgenommen wird, wo unliebsame Autoren und Werke aus anderen Verlagen ignoriert werden? In dem Fall setzt ihr Wissenschaftlichkeit mit Verkaufserfolg und PR-Arbeit gleich - ich fühle mich direkt ins Mittelalter zurückversetzt. Gleichzeitig müssten dann aber wieder die Schranken so hoch sein, dass höchstens noch Bestseller in der 20 + xten Auflage angeführt werden dürfen, denn wer/was sonst sollte in einem Wissenschaftsbetrieb, in dem alle voneinander abschreiben, "allgemein anerkannt sein oder den Forschungsstand entscheidend mitgeprägt haben"? Eure Richtlinien sind also überarbeitungsbedürftig. Es ist objektiv viel leichter, einem Werk fehlende Wissenschaftlichkeit zu attestieren. Allgemeine Anerkennung oder entscheidende Mitprägung des Forschungsstands sind demgegenüber nicht so leicht festzustellen und verkommen - neben den bereits genannten Problemen - zu reinen Bauchgefühlsentscheidungen. Dass Prof. Dr. Schmidt als Autor von Werken auftrete, die er nicht selbst geschrieben hat, ist in dieser Form eine rechtlich angreifbare Aussage. Was höchstens vorkommt, ist, dass Prof. Dr. Schmidt ein ursprünglich von Fremdautoren begründetes Werk übernimmt und fortführt (z. B. Schuldrecht, Allgemeiner Teil), wenn diese Fremdautoren regelmäßige Neubearbeitungen nicht mehr gewährleisten können. Selbstverständlich überarbeitet Prof. Dr. Schmidt solche Werke dann vor einer Neuauflage großflächig. Könnte dieses Argument Geltung beanspruchen, müsstet ihr vermutlich die Anführung von Kingreen/Poscher verweigern, die sich bei Pieroth/Schlink (erst Grundrechte, ab Oktober auch Polizei- und Ordnungsrecht) augenscheinlich ins gemachte Nest setzten. Dass neue Autoren alte Werke übernehmen, kommt ständig vor und kann deswegen nicht als Argument dienen. Und dafür, dass Titel nur Schall und Rauch seien, reitet ihr ganz schön darauf herum. Zu guter Letzt ist die Veröffentlichung im Selbstverlag nicht von Relevanz. Ihr habt offenbar keine Ahnung, wie die Lektoren bei größeren juristischen Verlagen arbeiten. Ja, pro forma begleiten und überprüfen sie die Bücher inhaltlich, aber ihre Hauptaufgabe besteht - jedenfalls im Beck-Verlag - darin, auf die Einhaltung des Zitierkartells zu achten und für eine richtige Formatierung zu sorgen. Wenn böswillige Leute wie ihr, die nicht einmal ein Werk von Prof. Dr. Schmidt in die Hand nehmen, über die (Nicht-)Anführung dieser Werke entscheiden dürft, dann kann ich diesen Kampf natürlich nicht gewinnen. Das muss ich aber auch gar nicht, denn es hat sich hiermit gezeigt, dass Wikipedia nur noch lächerlich und nicht mehr ernst zu nehmen ist. Wenn man als verblendeter Nichtskönner im bevorzugten Fachgebiet nichts auf die Reihe bekommt, kann man ja immer noch eine leitende Funktion bei Wikipedia ergattern. Prof. Dr. Schmidt ist als ausgezeichneter Jurist und Wissenschaftler nicht auf Wikipedia mit seinen "Discount-Artikeln" angewiesen.(nicht signierter Beitrag von 77.21.70.227 (Diskussion) 13:14, 15. Sep. 2018 (CEST))
- Bitte unterschreibe Deine Beiträge. --Bubo 容 14:09, 15. Sep. 2018 (CEST)
- Bitte lass Deine Wut darüber, dass Deine Manuskripte offenkundig nicht die nötige Qualität erreicht haben, um breiter fachlich rezipiert zu werden, doch nicht in Wikipedia aus. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass es i.A. kein Problem ist, bei Beck oder Nomos oder DeGruyter oder Harrassowitz oder wie sie alle heißen, gedruckt zu werden, wenn man inhaltlich etwas zur Diskussion beitragen kann. Mit Deiner gestrigen Löschaktion, hast du Dich im Übrigen ohnehin völlig diskreditiert. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 08:51, 16. Sep. 2018 (CEST)
- Alles richtig, aber die IP spricht natürlich auch einen interessanten Punkt an. Das Schrifttum ist breiter geworden, und auch wenn der Selbstverlag im Recht – abgesehen von Dissertationen – bislang keine große Bedeutung erlangt hat, so ist doch Open Access im Vordringen und wird in Wikipedia bislang kaum beachtet, obwohl die Universitätsserver mit Erst- und Zweiveröffentlichungen voll sind und sehr bald durch entsprechende europäische Vorgaben noch wichtiger werden. Die Einführung der FIDs mit jeweils angegliedertem OA-Service ist erst der Anfang. Die Rechtswissenschaft ist im Vergleich zu anderen Fächern bisher geradezu hinterwäldlerisch geblieben, weil die meisten Aufsätze und Monografien der großen Verlage keine DOI haben und digitale Fassungen hinter den Paywalls von Juris und Beck versteckt wurden. Hier hat ein Umbruch begonnen, auf den sich Wikipedia einstellen muss. Es reicht heute nicht mehr, nur die kommerziellen Portale zu beobachten, man muss auch via BASE, DOAJ und CORE lesen. Google Scholar weist häufig Preprints bei Academia.edu und Papers auf SSRN nach. Und Unpaywall ist ein Browser-Add-on, das freie Fassungen von Papers nachweist. Auch das wird voraussichtlich nicht dazu führen, dass Rolf Schmidt ohne weiteres die Kriterien von WP:LIT erfüllt. Aber das Schrifttum verändert sich gerade, und WP:LIT wird darauf reagieren müssen.--Aschmidt (Diskussion) 11:13, 16. Sep. 2018 (CEST)
- Mich stört nicht der Selbstverlag oder ein digitales Angebot. Wenn ein "Professor" angebliche "Lehrbücher mit eigenen, wissenschaftlich fundierten Meinungen" im Staatsorganisationsrecht, zu den Grundrechten, zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, zum Polizei- und Ordnungsrecht, zum Öffentlichen Baurecht, zum Verwaltungsprozessrecht, aber auch zum Strafrecht, AT und BT, zum Strafprozessrecht und zu allen Sparten des Zivilrechts (Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht) herausgibt, ist Argwohn über die Qualitätsansprüche dieser "Werke" mehr als angebracht. Welche seriöse Lehrstuhl hat so ein Portfolio? --Opihuck 12:36, 16. Sep. 2018 (CEST)
- Alles richtig, was Aschmidt im Zusammenhang mit der Digitalisierung wegweist. Da wird zukünftig eine deutliche Herausforderung an den WP-User gestellt. Vorliegend ging es um den Einschub eines Lehrbuchs, das einem Autor zugeschrieben ist, der sich offensichtlich über alle Rechtsgebiete hinweg einen Namen machen will. Das löst bei mir höchste Skepsis aus, denn nichts anderes tuen Skripten wie AS. Fachkompetenz sieht für mich anders aus. In überlegener Manier (keine relative Wertung!) schreiben über den Rechtsblock Pol/OR die oben bereits genannten Autoren. Diese sind in der Literaturliste aufgeführt und bieten einen Qualitätsnachweis. In WP gibt es überdies einen Konsens, sich auf wenige hochklassige Quellen zu stützen, und reiner Quantität auszuweichen. Offene Frage: Wo liegt der Mehrwert des Buchs von Schmidt, der nicht durch die Repräsentanten der bisherigen Lit-Liste bereits abgedeckt wäre. Etwas anderes wäre es, wenn eine Erkenntnis oder Meinung per EN hervorgehoben wird und sich dabei idealerweise auch noch von den im Übrigen dargestellten Meinungsbildern absetzt, oder ein unmittelbarer digitaler Zugang geschaffen wird. --Stephan Klage (Diskussion) 14:27, 16. Sep. 2018 (CEST)
- Völlig d'accord, deshalb hatte ich ja darauf hingewiesen, dass die IP einen interessanten Hinweis gibt, der zwar auf Schmidt nicht zutrifft, der aber WP:LIT in der heutigen Form überarbeitungsbedürftig erscheinen lässt. Ich bin an dem Thema schon länger dran, eben weil ich sehe, dass hier publizistische Parallelgesellschaften entstehen. Was wir hier im Falle Schmidt sehen, gabs schon immer, das ist nicht neu. Aber der Open-Access-Bereich ist heute schon beachtlich und findet hier ebenfalls nicht statt. Nur deshalb und nur dies wollte ich ein bisschen ausmalen. Ich fürchte, wir sind einfach nicht mehr in der Lage, diese Entwicklung mitzugehen. Dass wir hingegen Schmidt ablehnen – keine Frage.--Aschmidt (Diskussion) 14:43, 16. Sep. 2018 (CEST)
- Ja, alles richtig. Auch die rechtswissenschaftlichen Fakultäten öffnen sich bisweilen schon für Open Access und immer mehr Beiträge erhalten einen DOI, wobei die PayWalls wahrscheinlich noch lange/für ewig Standard bleiben werden. Ich habe aber nicht den Eindruck, dass wir das hier nicht schon berücksichtigen würden. Insofern wäre WP:Lit allenfalls der schon etablierten Praxis anzupassen. Auf die causa Rolf Schmidt hat das natürlich keine Auswirkung. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:24, 16. Sep. 2018 (CEST)
- Alles richtig, was Aschmidt im Zusammenhang mit der Digitalisierung wegweist. Da wird zukünftig eine deutliche Herausforderung an den WP-User gestellt. Vorliegend ging es um den Einschub eines Lehrbuchs, das einem Autor zugeschrieben ist, der sich offensichtlich über alle Rechtsgebiete hinweg einen Namen machen will. Das löst bei mir höchste Skepsis aus, denn nichts anderes tuen Skripten wie AS. Fachkompetenz sieht für mich anders aus. In überlegener Manier (keine relative Wertung!) schreiben über den Rechtsblock Pol/OR die oben bereits genannten Autoren. Diese sind in der Literaturliste aufgeführt und bieten einen Qualitätsnachweis. In WP gibt es überdies einen Konsens, sich auf wenige hochklassige Quellen zu stützen, und reiner Quantität auszuweichen. Offene Frage: Wo liegt der Mehrwert des Buchs von Schmidt, der nicht durch die Repräsentanten der bisherigen Lit-Liste bereits abgedeckt wäre. Etwas anderes wäre es, wenn eine Erkenntnis oder Meinung per EN hervorgehoben wird und sich dabei idealerweise auch noch von den im Übrigen dargestellten Meinungsbildern absetzt, oder ein unmittelbarer digitaler Zugang geschaffen wird. --Stephan Klage (Diskussion) 14:27, 16. Sep. 2018 (CEST)
- Mich stört nicht der Selbstverlag oder ein digitales Angebot. Wenn ein "Professor" angebliche "Lehrbücher mit eigenen, wissenschaftlich fundierten Meinungen" im Staatsorganisationsrecht, zu den Grundrechten, zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, zum Polizei- und Ordnungsrecht, zum Öffentlichen Baurecht, zum Verwaltungsprozessrecht, aber auch zum Strafrecht, AT und BT, zum Strafprozessrecht und zu allen Sparten des Zivilrechts (Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht) herausgibt, ist Argwohn über die Qualitätsansprüche dieser "Werke" mehr als angebracht. Welche seriöse Lehrstuhl hat so ein Portfolio? --Opihuck 12:36, 16. Sep. 2018 (CEST)
- Alles richtig, aber die IP spricht natürlich auch einen interessanten Punkt an. Das Schrifttum ist breiter geworden, und auch wenn der Selbstverlag im Recht – abgesehen von Dissertationen – bislang keine große Bedeutung erlangt hat, so ist doch Open Access im Vordringen und wird in Wikipedia bislang kaum beachtet, obwohl die Universitätsserver mit Erst- und Zweiveröffentlichungen voll sind und sehr bald durch entsprechende europäische Vorgaben noch wichtiger werden. Die Einführung der FIDs mit jeweils angegliedertem OA-Service ist erst der Anfang. Die Rechtswissenschaft ist im Vergleich zu anderen Fächern bisher geradezu hinterwäldlerisch geblieben, weil die meisten Aufsätze und Monografien der großen Verlage keine DOI haben und digitale Fassungen hinter den Paywalls von Juris und Beck versteckt wurden. Hier hat ein Umbruch begonnen, auf den sich Wikipedia einstellen muss. Es reicht heute nicht mehr, nur die kommerziellen Portale zu beobachten, man muss auch via BASE, DOAJ und CORE lesen. Google Scholar weist häufig Preprints bei Academia.edu und Papers auf SSRN nach. Und Unpaywall ist ein Browser-Add-on, das freie Fassungen von Papers nachweist. Auch das wird voraussichtlich nicht dazu führen, dass Rolf Schmidt ohne weiteres die Kriterien von WP:LIT erfüllt. Aber das Schrifttum verändert sich gerade, und WP:LIT wird darauf reagieren müssen.--Aschmidt (Diskussion) 11:13, 16. Sep. 2018 (CEST)
- Bitte lass Deine Wut darüber, dass Deine Manuskripte offenkundig nicht die nötige Qualität erreicht haben, um breiter fachlich rezipiert zu werden, doch nicht in Wikipedia aus. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass es i.A. kein Problem ist, bei Beck oder Nomos oder DeGruyter oder Harrassowitz oder wie sie alle heißen, gedruckt zu werden, wenn man inhaltlich etwas zur Diskussion beitragen kann. Mit Deiner gestrigen Löschaktion, hast du Dich im Übrigen ohnehin völlig diskreditiert. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 08:51, 16. Sep. 2018 (CEST)
- Bitte unterschreibe Deine Beiträge. --Bubo 容 14:09, 15. Sep. 2018 (CEST)
- Die drei genannten Gründe sind an Überheblichkeit und Naivität kaum zu überbieten und enthalten sogar juristisch angreifbare unwahre Tatsachenbehauptungen. Woran wollt ihr festmachen, dass ein Werk "allgemein anerkannt ist oder den Forschungsstand entscheidend mitgeprägt hat"? Daran, dass es ins Zitierkartell von Beck aufgenommen wird, wo unliebsame Autoren und Werke aus anderen Verlagen ignoriert werden? In dem Fall setzt ihr Wissenschaftlichkeit mit Verkaufserfolg und PR-Arbeit gleich - ich fühle mich direkt ins Mittelalter zurückversetzt. Gleichzeitig müssten dann aber wieder die Schranken so hoch sein, dass höchstens noch Bestseller in der 20 + xten Auflage angeführt werden dürfen, denn wer/was sonst sollte in einem Wissenschaftsbetrieb, in dem alle voneinander abschreiben, "allgemein anerkannt sein oder den Forschungsstand entscheidend mitgeprägt haben"? Eure Richtlinien sind also überarbeitungsbedürftig. Es ist objektiv viel leichter, einem Werk fehlende Wissenschaftlichkeit zu attestieren. Allgemeine Anerkennung oder entscheidende Mitprägung des Forschungsstands sind demgegenüber nicht so leicht festzustellen und verkommen - neben den bereits genannten Problemen - zu reinen Bauchgefühlsentscheidungen. Dass Prof. Dr. Schmidt als Autor von Werken auftrete, die er nicht selbst geschrieben hat, ist in dieser Form eine rechtlich angreifbare Aussage. Was höchstens vorkommt, ist, dass Prof. Dr. Schmidt ein ursprünglich von Fremdautoren begründetes Werk übernimmt und fortführt (z. B. Schuldrecht, Allgemeiner Teil), wenn diese Fremdautoren regelmäßige Neubearbeitungen nicht mehr gewährleisten können. Selbstverständlich überarbeitet Prof. Dr. Schmidt solche Werke dann vor einer Neuauflage großflächig. Könnte dieses Argument Geltung beanspruchen, müsstet ihr vermutlich die Anführung von Kingreen/Poscher verweigern, die sich bei Pieroth/Schlink (erst Grundrechte, ab Oktober auch Polizei- und Ordnungsrecht) augenscheinlich ins gemachte Nest setzten. Dass neue Autoren alte Werke übernehmen, kommt ständig vor und kann deswegen nicht als Argument dienen. Und dafür, dass Titel nur Schall und Rauch seien, reitet ihr ganz schön darauf herum. Zu guter Letzt ist die Veröffentlichung im Selbstverlag nicht von Relevanz. Ihr habt offenbar keine Ahnung, wie die Lektoren bei größeren juristischen Verlagen arbeiten. Ja, pro forma begleiten und überprüfen sie die Bücher inhaltlich, aber ihre Hauptaufgabe besteht - jedenfalls im Beck-Verlag - darin, auf die Einhaltung des Zitierkartells zu achten und für eine richtige Formatierung zu sorgen. Wenn böswillige Leute wie ihr, die nicht einmal ein Werk von Prof. Dr. Schmidt in die Hand nehmen, über die (Nicht-)Anführung dieser Werke entscheiden dürft, dann kann ich diesen Kampf natürlich nicht gewinnen. Das muss ich aber auch gar nicht, denn es hat sich hiermit gezeigt, dass Wikipedia nur noch lächerlich und nicht mehr ernst zu nehmen ist. Wenn man als verblendeter Nichtskönner im bevorzugten Fachgebiet nichts auf die Reihe bekommt, kann man ja immer noch eine leitende Funktion bei Wikipedia ergattern. Prof. Dr. Schmidt ist als ausgezeichneter Jurist und Wissenschaftler nicht auf Wikipedia mit seinen "Discount-Artikeln" angewiesen.(nicht signierter Beitrag von 77.21.70.227 (Diskussion) 13:14, 15. Sep. 2018 (CEST))
- Unter Pieroth, Gusy und Schenke jenen Benannten einzureihen, abenteuerlich. Mannmannmann!--Stephan Klage (Diskussion) 21:07, 14. Sep. 2018 (CEST)
- +1 Der Autor ist zudem nur "Discount-Prof" an einer Fachhochschule. Scheint mir ziemlich eingebildet und von sich selbst überzeugt zu sein. Nö, bruuk wi nich. --Opihuck 19:24, 14. Sep. 2018 (CEST)
- Als derjenige, der die Einfügungen und Aktualisierungen vornahm, kann ich eure Ausführungen überhaupt nicht nachvollziehen. Bei den Lehrbüchern von Prof. Dr. Rolf Schmidt handelt es sich nicht um 100-Seiten-Skripte im Kleinformat, sondern um Lehrbücher mit in der Regel zwischen 400 und 500 Seiten Umfang, die nicht nur Kommentare, Lehrbücher, Aufsätze etc. umfangreich auswerten und berücksichtigen, sondern auch bewerten und anhand dessen eigene, wissenschaftlich fundierte Meinungen entwickeln, insbesondere, aber nicht nur im Strafrecht (Stichworte "Rettungsfolter" und "Übergesetzlicher Notstand bzw. Entschuldigungsgrund"). Deswegen werden die Bücher auch von Koryphäen wie z. B. Prof. W.-R. Schenke und Prof. Muckel in ihren Lehrbüchern bzw. Aufsätzen zitiert. Geht doch einfach mal in den Buchhandel und nehmt so ein Lehrbuch in die Hand (und vergleicht es mit den echten Skripten wie Alpmann Schmidt, Hemmer und wie sie alle heißen). Man findet die Bücher in jeder gut sortierten juristischen Sparte eines beliebigen Buchhandels. Mit anderen Worten: Die Inhalte - die ich im Gegensatz zu euch kenne - sind entscheidend, nicht der Verlag, in/mit dem die Inhalte veröffentlicht werden. Mit dem "Argument" dürften sonst nur noch Werke vom Marktbeherrscher Beck hier angeführt werden. Da objektiv demnach nichts gegen die Wissenschaftlichkeit und "Anführwürdigkeit" der Bücher spricht, greift ganz klar eine "Beweislastumkehr": Ihr müsst belegen, warum die Bücher angeblich nicht wissenschaftlich und "anführwürdig" sind, und zwar in jedem Einzelfall und unabhängig von Geschmacksfragen oder Befindlichkeiten. Alles, was ihr vorbringt, sind Behauptungen, keine Argumente. Wenn ihr die Bücher trotzdem nicht (mehr) duldet, dann verhaltet ihr euch genau wie der Zirkel aus weißen, profilneurotischen, grenzdebilen Männern, für den die (Netz-)Öffentlichkeit euch hält. Von der Ursprungsidee, dass im Prinzip jeder Wikipedia frei bearbeiten kann, ist ja leider ohnehin schon seit Jahren nicht mehr viel übrig.(nicht signierter Beitrag von 77.21.81.243 (Diskussion) 20:45, 13. Sep. 2018 (CEST))
- Dann entferne ich die einschlägigen Literaturangaben, soweit sie mir auffallen, unter Verweis auf diese Diskussion und WP:Lit. Den Ausführungen von Aschmidt ist letztlich auch nichts mehr hinzuzufügen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:00, 8. Sep. 2018 (CEST)
- Mit den IP-Beiträgen hat das allerdings weniger zu tun. Die einschlägige „Literatur“-Angabe blieb unbeanstandet und hätte schon vorher entfernt werden können. Dies kann noch immer begründet geschehen. --Bubo 容 22:29, 2. Sep. 2018 (CEST)
- Auch wieder richtig. --Gnom (Diskussion) 22:17, 2. Sep. 2018 (CEST)
- Nun – mehrere einschlägige Bearbeitungen in den Beiträgen der IP. Das Skript aus dem Selbstverlag entspricht nicht den Anforderungen, die Wikipedia:Literatur vorgibt, und sollte deshalb entfernt werden. Es werden die wissenschaftlich maßgeblichen Werke sowie seriöse, möglichst aktuelle Einführungen aufgeführt. Eine beliebige oder möglichst lange Auflistung von Büchern ist nicht erwünscht. Also Fach- und Sachbücher aus Publikumsverlagen. Falls anderes gewünscht wäre, müsste WP:LIT geändert werden – dafür sehe ich nun wiederum kein Potenzial… SCNR--Aschmidt (Diskussion) 19:03, 2. Sep. 2018 (CEST)
- Wie mein Vorredner. Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:53, 2. Sep. 2018 (CEST)
Frage zu Vorlage:§
Welchen Teil der Url der Verordnung http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-HeilKErholWaldVMVrahmen muss man für die Vorlage:§ verwenden? Die verlinkte Seite (http://mv.juris.de/mv/gesamtinhalt.htm) ist nicht erreichbar, wie in der Diskussion schon 2011 angemerkt wurde. {{§|1|HeilKErholWaldV|mv}}
: § 1 verweist nur auf die Hauptseite. und {{§|1|jlr-HeilKErholWaldV|mv}}
: § 1 genauso.
Gleiche Frage bzgl.: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-HeilKErholWaldVMVrahmen. Danke schon vorab --Mkt (Diskussion) 12:25, 24. Sep. 2018 (CEST)
- Ich habe eine Korrektur an der Vorlage angebracht, mit der es nun (ohne das jlr- vorne) geht. Angesprungen wird der Paragraph jeweils in der Gesamtausgabe, was ich auch in Ordnung finde. --Mark (Diskussion) 17:31, 24. Sep. 2018 (CEST)