Römische Juristen

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Die römischen Juristen (lat. iurisconsulti) waren die Vertreter der antiken römischen Rechtswissenschaft.

Bedeutung erlangte die römische Rechtswissenschaft während des Zeitraums vom 4. Jahrhundert v. Chr. bis zum 7. Jahrhundert n. Chr. Ihren Höhepunkt erlangte sie während der klassischen Zeit, insbesondere im 2. Jahrhundert n. Chr. Vornehmlich die Werke der Klassiker sind uns nur in wenigen Fällen unmittelbar überliefert, größtenteils werden sie durch die monumentale Sammlung des spätantiken Kaisers Justinian überliefert, der im 6. Jahrhundert n. Chr. im später so genannten Corpus iuris civilis das klassische Recht kompilieren ließ.

Die Forschung unterteilt die römische Jurisprudenz lange in eine „vorklassische“, in eine „klassische“ und eine „nachklassische“ Phase. Innerhalb der Phasen waren unterschiedliche Akteure der Rechtsetzung auf den Plan gerufen. Die Decemvirn, die als bloße politische Protagonisten das Zwölftafelgesetz schufen, an das auch das Klagwesen gebunden wurde. Die Interpretation des sich am Gesetz anreichernden Rechts oblag den Pontifices, die in der Doppelfunktion der juristischen wie priesterlichen Wissenschaft den höchsten Ruf genossen. Bis zum 1. Jahrhundert n. Chr. entsandte der Senat die großen Juristen und nochmals später entstammte diese den Kreisen der Ritter. Es handelte sich um kleine Vertretungen der Gesellschaft, die allerdings Macht, Wissen und großen Einfluss ausübten.[1] Über die Darstellungen der Juristen zur Rechtssetzung im Prinzipat bestehen genaue und unmittelbare Mitteilungen, weil die Zeit zwischen Augustus und Hadrian von verschiedenen zeitgenössischen Rechtsgelehrten festgehalten worden war. Besonders hervorzuheben sind Gaius mit seinen erhaltenen Institutionen und Pomponius mit seinem Enchiridion, einer bedeutsamen Abhandlung der römischen Rechtsgeschichte, die selbst nicht erhalten geblieben ist, aber Einlass in die Digesten[2] erlangte. Die Zeugnisse sind so wichtig, weil sie nicht zu den rhetorischen, sondern (zudem chronologisch aufgebauten) juristischen Schriften zählen.[3]

Die nachklassische Periode wurde häufig als vulgarrechtlich oder klassizistisch apostrophiert, ausgehend davon, dass beginnend mit der vorklassischen und zum Höhepunkt geführt, das klassische Recht hervorragende Juristenarbeit hervorgebracht habe, sogenanntes Juristenrecht.[4] Diese Auffassungen werden heute durch modernere Forschung relativiert, zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Analysen bedeutender Rechtshistoriker wie Fritz Schulz, Franz Wieacker und Detlef Liebs. Für die Bestandsaufnahme der spätantiken Jurisprudenz tauschten sie die genannten Begriffe aus und ersetzten sie durch „bürokratisch“[5] oder „epiklassisch“[6] Dabei verdeutlichten sie, dass die Juristentätigkeiten in den Kodifikationskommissionen regelmäßig im Namen der Obrigkeit ausgeführt wurden. Die Kaiser dieser Zeit verfolgten einen Alleinpublikationsanspruch für Rechtstexte, sodass die Vielzahl der tätigen Juristen (vermutet wird eine deutlich höhere Anzahl als während der klassischen Zeit) offiziell nicht in Erscheinung trat. Ordnungsfunktionell waren es Kaiser, Präfekten, Comites, Vikare und Gouverneure, die Gesetze, Verordnungen, Bescheide und Erlasse auf den Weg brachten. Umgesetzt wurden die Rechtswerke von Palastquästoren oder kaiserlichen Libellkanzleien.[7]

Vornehmlich verstanden die Römer Recht als Methode zur Konfliktbewältigung. Die Aufgabe wurde nicht in der Weise wahrgenommen, dass einer abstrakten Norm Geltung zuteilwurde, sondern dass im Rahmen der vorgegebenen Richtlinien eine Lösung für die streitenden Parteien gefunden wird. Als Bürgerpflicht galt es, dass respondiert würde, eine Antwort gegeben wird. Die Streitfälle an die sich die prudentes herantasteten, wurden individuell behandelt, was zu einer kasuistischen Abwicklung führte. Recht wurde kontrovers behandelt.[8] Anerkannt unter den juristischen Autoren waren als Rechtsentstehungsquellen das Gesetzesrecht (lex), das Gewohnheitsrecht (mos) und das Juristenrecht (sententiae et opiniones). Nichtjuristische Autoren wie Cicero bezogen weitere Rechtsakte ein, wie Vereinbarungen aufgrund von Rechtsgeschäften (pacta), Urteile (iudicata), Gerechtigkeit und Treue (aequitas, fides) oder das Naturrecht. Für Cicero war die Natur die letzte Ursache allen Rechts. Anders als die Rhetoriker, ließen die Juristen letztgenannte Faktoren außer Betracht, weil sie sie von den Rechtsquellen separiert wissen wollten.[9]

Die Juristen lassen sich traditionell folgenden Epochen zuweisen:

Vorklassische / republikanische Juristen

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Frühklassische Juristen (Augustus bis Domitian)

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Hochklassische Juristen (Nerva bis Commodus)

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Spätklassische Juristen (Severer)

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Nachklassische Juristen (bis Diokletian)

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Spätantike Juristen (Zeitalter der Christianisierung)

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  • Wolfgang Kunkel: Die römischen Juristen. Herkunft und soziale Stellung, 2. Aufl. 1967; Nachdruck Böhlau, Köln 2001, ISBN 3-412-15000-2
  • Detlef Liebs: Hofjuristen der römischen Kaiser bis Justinian, Bayerische Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse, München 2010, C.H. Beck, ISBN 978-3-7696-1654-5
  • Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 76–129.
  1. Michel Humbert: Faktoren der Rechtsbildung. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 3–31, hier S. 16.
  2. Digesten 1, 2, 2, 47–53.
  3. Emanuele Stolfi: Ius gentium und ius naturale. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 54–74, hier S. 54 f. (Rnr. 1).
  4. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. in: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986, ISBN 3-205-05001-0. S. 33–37.
  5. Fritz Schulz: History of Roman Legal Science, Oxford 1946; deutsch: Geschichte der römischen Rechtswissenschaft, Weimar 1961. S. 335–420.
  6. Franz Wieacker in: Revue historique de droit français et étranger (RHD) 49 (1971) 201–223.
  7. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n. Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen, Neue Folge, Bd. 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, ISBN 3-428-06157-8. S. 283–287.
  8. Michel Humbert: Faktoren der Rechtsbildung. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 3–31, hier S. 22 f.
  9. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. in: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986, ISBN 3-205-05001-0. S. 39.