Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2006/03
Bilder erfragen
Ich möchte eine Reihe von Personen in meinem Fachgebiet bitten, Fotos für die Wikipedia freizugeben. Nun bin ich mir aber nicht ganz sicher, wie viel ich ihnen zu den Lizenzsachen in die E-mail schreiben soll. Zum einen möchte ich meiner Informationspflicht nachkommen, zum anderen möchte ich sie aber nicht mit zu vielen Erörterungen erschlagen / verängstigen. Gibt es da eine Richtlinie oder einen Vorschlag? Danke und Grüße, --Davidl 15:00, 25. Feb 2006 (CET)
- Auf Wikipedia:Textvorlagen finden sich einige Muster-Emails. --Mbimmler ∑ 15:24, 25. Feb 2006 (CET)
- Ah, danke! Soetwas hatte ich gesucht und nicht gefunden :-) --Davidl 15:31, 25. Feb 2006 (CET)
Leider hatte Arnomane nicht den Mut, die anderen beiden Textvorlagen rauszuwerfen und nur die allgemeine Anfrage ganz unten drinzulassen. Nimmt man die nicht in Ich-Form mit den schmerzhaft klaren Infos versehene Vorlage, halst man sich mit ziemlicher Sicherheit das Problem auf, die sehr häufigen Rückmeldungen der Form OK oder Kein Problem auszulegen. Bildspender müssen eindeutig wissen, dass ihre Bilder von beliebigen Dritten gewerblich genutzt und verändert werden können, alles andere ist Augenwischerei. Wenn die es sich anders überlegen, müssen die Bilder, soweit diese nicht eine eindeutige Willenserklärung in Richtung freie Lizenz enthalten, ohnehin raus. Vielleicht bringt ja jemand mehr Mut als Arnomane auf und stellt wenigstens die Reihenfolge um. --Historiograf 20:40, 25. Feb 2006 (CET)
- Nur im Rahmen der GFDL, was eine beliebige Verwertung de facto ausschließt. -- 80.145.46.65 09:30, 27. Feb 2006 (CET)
Generalisierung von Grundrissen
Mir ist klar, dass moderne architektonische Bauwerke dem Urheberrecht unterliegen (z.B. was Innenaufnahmen betrifft). Aber ab wann ist eine Zeichnung (Grundriss, Schnitte) von der Schöpfungshöhe, das ein Architekt das unter sein Urheberrecht stellen kann? Oder: Wie weit geht das Recht zur Generalisierung von Geodaten? Darf ich, wenn ich auf einem Luftbild den Grundriss eines Gebäudes erkennen kann, diesen nachzeichnen und quasi einen "generalisierten Grundriss des Gebäudes" erstellen? --Taxman 議論 00:16, 26. Feb 2006 (CET)
Ich würde das in der Regel bejahen, es sei denn die reinen Umrisse weisen Schöpfungshöhe auf, was ich mir kaum vorstellen kann. Baupläne werden als urheberrechtlich geschützt angesehen (als wissenschaftlich-technische Darstellungen), aber Kartographen müssten ja sonst die Urheberrechte des Architekten beachten, wenn das Gebäude hinreichend groß ist, um z.B. auf einer Stadtkarte abgebildet zu werden. Das ist offensichtlich Unsinn, man kanns auch übertreiben. --Historiograf 00:40, 26. Feb 2006 (CET)
Eine nackte Skizze, ohne Bemaßung ist Problemlos. Sind Materialien oder Bemaßung/Tolerierung in einer Art eingetragen das es zum Nachbeu reicht ist es geschützt. -- 80.145.46.65 09:26, 27. Feb 2006 (CET)
Das ist nicht richtig. Ein urheberrechtlich geschütztes Gebäude kann einen Grundriss 20x30 m haben. Jeder darf aufgrund des Grundrisses die gleichen Maße verwenden, da die Maße 20x30 nicht zu den geschützten Bestandteilen zählen. --Historiograf 23:29, 27. Feb 2006 (CET)
Bild von aeiou.at
Ich würde gerne das Bild [1] (vom Artikel [2]) im Artikel A.E.I.O.U. verwenden. Eigentlich sollte es gemeinfrei sein (mehr als 70 Jahre), aber ich bin mir nicht sicher, ob es zwei- oder dreidimensional ist. Bitte um Hilfe. --Libro 12:53, 26. Feb 2006 (CET)
Schaut nach einer Buchmalerei (2-dimensional) aus --Historiograf 16:53, 26. Feb 2006 (CET)
PD-alt (Buch 2D) -- 80.145.46.65 09:23, 27. Feb 2006 (CET)
Foto eines Wappens (Glasmalerei um 1914)
Ich habe hier ein Foto eines historischen Wappens der Stadt Herne, in Gebrauch von der Verleihung der Stadtrechte im 19. Jh. bis 1937. Das Bild ist die aktuelle Fotografie eines Fensters der Burg Altena, die Glasmalerei dürfte so um 1914 fertig gewesen sein. Wie sieht es mit dem Urheberrecht aus? Kunstwerk im öffentlichen Raum (Museumsfenster von Innen)? Wappen? Dann aber historisch. Malerei? Oder einfach Foto von mir? -- Bildspende 13:42, 26. Feb 2006 (CET)
Kann man ohne Kenntnis des Bildes und der Entwicklung des Herner Wappens so nicht sagen --Historiograf 19:51, 26. Feb 2006 (CET)
Foto PD. -- 80.145.46.65 09:22, 27. Feb 2006 (CET)
Anansi
Ist die Geschichte von Anansi auf der Benutzerseite von Benutzer:Brummfuss noch Zitat oder schon URV? -- Martin Vogel 19:13, 26. Feb 2006 (CET)
Er hat den Mythos anscheinend nach der englischen Wiedergabe selbst übersetzt. Die Aufzeichnung des Mythos dürfte kein Werk i.S. des § 2 UrhG sein, sondern Wiedergabe gemeinfreien Volksguts. --Historiograf 19:50, 26. Feb 2006 (CET)
Wie ist das mit Wiedergabe von Volksgut in schriftlicher Form? Hatten die Gebrüder Grimm Copyright auf ihre Märchensammlung? -- Martin Vogel 02:06, 27. Feb 2006 (CET)
Nein, sie hatten auch kein Urheberrecht --Historiograf 18:09, 27. Feb 2006 (CET)
Was ist davon zu halten? PD oder URV? -- Timo Müller Diskussion 20:29, 26. Feb 2006 (CET)
- PD/Wappen und kein (C) 4c media -- 80.145.46.65 09:21, 27. Feb 2006 (CET)
- Ist das wirklich das amtliche Wappen der Stadt oder ein anderer künstlerischer Entwurf? Wenn Letzteres zutrifft, wäre es wohl doch eine URV. --Schubbay 10:23, 27. Feb 2006 (CET)
Das wird von der Stadt so verwendet. Das eigentliche Wappen ist schlichter. -- 80.145.3.150 10:33, 27. Feb 2006 (CET)
- Dass die Stadt es auf ihrer Website verwendet, bedeutet nicht, dass es gemeinfrei ist, da es sich hier offensichtlich um ein von einem Designer entworfenes Wappenbild handelt, das wahrscheinlich dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Gemeinfrei kann nur das „eigentliche“ Wappen sein, das amtlich veröffentlicht wurde. --Schubbay 10:46, 27. Feb 2006 (CET)
- Wenn der Uploader 4c-media, der mich mehrfach per mail wegen Bedienungsfragen angesprochen hat, der Inhaber der Urheberrechte ist, dann steht eigentlich zu vermuten, dass er es unter einer freien Lizenz hochladen wollte. Dem widerspricht jedoch der eindeutige (c)-Hinweis. Inwieweit ein nicht amtliches Wappen hier überhaupt von Interesse ist, habe ich meine Bedenken und würde lieber darauf verzichten. --ST ○ 10:53, 27. Feb 2006 (CET)
- Das Bild wurde unter die GFDL gestellt und ist für mich damit erledigt. -- Timo Müller Diskussion 18:21, 28. Feb 2006 (CET)
- Wenn der Uploader 4c-media, der mich mehrfach per mail wegen Bedienungsfragen angesprochen hat, der Inhaber der Urheberrechte ist, dann steht eigentlich zu vermuten, dass er es unter einer freien Lizenz hochladen wollte. Dem widerspricht jedoch der eindeutige (c)-Hinweis. Inwieweit ein nicht amtliches Wappen hier überhaupt von Interesse ist, habe ich meine Bedenken und würde lieber darauf verzichten. --ST ○ 10:53, 27. Feb 2006 (CET)
- Ich sehe das anders. Ein (c) ist von der GNU FDL ausdrücklich vorgesehen, wenn es nämlich heisst, dass Copyright-Vermerke beibehalten werden müssen. Ich suchs dir gern aus dem englischen Text raus. (c) heisst NICHT unbedingt: alle Rechte vorbehalten, sondern ist eine Form der Urhebernennung. Ich sehe nirgends eine Policy, die diese Form des Urheberrechtshinweises in diesem Projekt verbietet. --Historiograf 18:25, 28. Feb 2006 (CET)
- Ich würde mich freuen, wenn du mir das zeigen könntest. C = copyright, also das Recht der Wiedergabe. Jetzt könnte ich das (c) als Hinweis darauf werten, dass 4c-media der Inhaber der Nutzungsrechte ist und diese unter GFDL stellt, oder aber dass er GFDL nicht verstanden hat. --ST ○ 18:28, 28. Feb 2006 (CET)
- Ich sehe das anders. Ein (c) ist von der GNU FDL ausdrücklich vorgesehen, wenn es nämlich heisst, dass Copyright-Vermerke beibehalten werden müssen. Ich suchs dir gern aus dem englischen Text raus. (c) heisst NICHT unbedingt: alle Rechte vorbehalten, sondern ist eine Form der Urhebernennung. Ich sehe nirgends eine Policy, die diese Form des Urheberrechtshinweises in diesem Projekt verbietet. --Historiograf 18:25, 28. Feb 2006 (CET)
Bitteschön: "2. VERBATIM COPYING You may copy and distribute the Document in any medium, either commercially or noncommercially, provided that this License, the copyright notices, and the license notice saying this License applies to the Document are reproduced in all copies, and that you add no other conditions whatsoever to those of this License." Ich übersetze Copyright Notices mit Urheberrechtsvermerke und sehe in (c) 4c-media einen üblichen Urheberrechtsvermerk, der den Inhaber eines ausschliesslichen Nutzungsrechtes angibt, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt. Urheberrechtsvermerke werden von der GFDL also ausdrücklich erlaubt und ich frage mich, ob unser Quasi-Verbot von Urheberrechtsnotizen nicht mit der Passage that you add no other conditions whatsoever to those of this License kollidiert. Kann man zumindest fragen, Antwort offen. Jedenfalls hat derjenige, der einen Urheberrechtsvermerk an einem Werk, das zugleich der GNU FDL unterstellt ist, anbringt, die GNU FDL vielleicht besser verstanden als mancher hier ...... --Historiograf 19:27, 28. Feb 2006 (CET)
- Ich sehe auch nicht, warum dieser Hinweis gegen die GFDL verstoßen sollte. GFDL ist schließlich nich Public Domain. -- Timo Müller Diskussion 18:05, 3. Mär 2006 (CET)
GFDL, aber Urheber unbekannt? Seltsam. Sollte man das als URV löschen? -- Timo Müller Diskussion 22:42, 26. Feb 2006 (CET)
- Die alleinigen Nutzerrechte wurde offensichtlich übertragen. Kein Problem. -- 80.145.46.65 09:19, 27. Feb 2006 (CET)
- Zumindest beim zweiten Bild würde ich das bezweifeln. -- Timo Müller Diskussion 20:20, 27. Feb 2006 (CET)
- Gute Güte! Das sind Bilder aus dem eigenen Fotoalbum. Bei 13d wurde das Bild vermutlich von den Eltern gemacht und 13b von jemandem auf der Straße. Fragst Du jeden der ein Foto von Dir macht unter welcher Lizenz dieses stehen soll? --AT 20:29, 27. Feb 2006 (CET)
- Zumindest beim zweiten Bild würde ich das bezweifeln. -- Timo Müller Diskussion 20:20, 27. Feb 2006 (CET)
- Da gilt leider URV ist URV und Schnapps ist Schnaps :-(( --Historiograf 21:06, 27. Feb 2006 (CET)
- Also LA. Schade, aber wir können uns auch in solchen Fällen, wo eigentlich keine Gefahr droht, keine URV erlauben, will das jeder und irgendwann gibts dann doch Ärger. -- Timo Müller Diskussion 21:32, 27. Feb 2006 (CET)
- @Histo: Wo Du recht hast hast Du Recht, oder so ;-) Zumal der Einsteller in diesem Fall auch noch mehrfach darauf hingewiesen wurde, die Rechte und Rechteinhaber anzugeben. --AT 15:07, 28. Feb 2006 (CET)
Tabletop-Bilder
Es geht hier um folgende Bilder: [3] [4] [5]. Die wurden in der EN:WP als frei lizensiert, das wurde hier aber kritisiert. Ich kenne mich da nicht so aus, gibt es da so ne Art Schöpfungshöhe oder so? Wäre aber schade, wenn die Bilder gelöscht werden müssten. --Snorky ykronS 19:01, 27. Feb 2006 (CET)
Leider ist es um viele Bilder schade. Die Bilder liegen auf Commons und gehen uns daher nichts an. Ich bejahe die Schöpfungshöhe. --Historiograf 20:16, 27. Feb 2006 (CET)
- Nun ja, die Bilder werden/sollten hier zum Teil verwendet werden --Snorky ykronS 21:02, 27. Feb 2006 (CET)
Sie gehen uns nichts an, da ein LA auf Commons gestellt werden müsste. Alle Bilder, die auf Commons liegen, sollten hier verwendet werden können, während die Umkehrung nicht gilt. Im übrigen wird bereits auf Commons gehandelt ... --Historiograf 21:08, 27. Feb 2006 (CET)
- Dann hab ich aber noch eine Frage: darf ich auch solche Bilder selbst erstellen, mit einer freien Lizenz versehen, auf Commons hochladen und hier einbinden? --Snorky ykronS 21:18, 27. Feb 2006 (CET)
Nein, du wirst dann wg. Einstellens von URV trotz besseren Wissens gesperrt --Historiograf 17:27, 28. Feb 2006 (CET)
Bilder von Benutzer:Maux
Maux lädt aktuell Fotos von Eishockeyspielern hoch, bei denen er angibt, die Genehmigung des Fotografen zu besitzen, das Bild unter die GNU-FDL zu stellen. Fraglich erscheinen mir diese Angaben insbesondere bei Bild:Mikko.jpg (die finnische Ursprungsseite nennt im ALT-Tag scheinbar "Bruce Kluckhorn/Getty Images" als Urheber). Aber auch die Angaben bei Bild:PaulKariya.jpg und Bild:TemmuSelanne.jpg kommen mir seltsam vor. Welches Vorgehen wird empfohlen? --hedavid 13:36, 28. Feb 2006 (CET)
Löschanträge und Elya bitten, eine Sperrung des Benutzers bei weiteren Problemen anzudrohen. --Historiograf 17:29, 28. Feb 2006 (CET)
Bilder von Benutzer:Pron
Ich denke, die Bildlizenzen der Fotos sind nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Daher bitte ich jemanden von euch, auch mal einen Blick darauf zu werfen um zu entscheiden, ob das so in Ordnung ist oder ob doch noch nachgebessert werden muss.
Zum schnellen Überblick, Prons Galerie: Benutzer:Pron/Bilder
Der Benutzer hat einige Architekturfotos hochgeladen, u.a. von Walter Neuhäusser, bei denen aufgrund der angegebenen Bildlizenzen nicht ersichtlich wird, dass diese Bilder verwendet werden dürfen, zum Teil mit verwirrenden Angaben.
Beispiel Bild:Mokkasw.jpg – Quelle: Pron (der Benutzer); Fotograf: Hölzinger; Urheber: Neuhäusser; Inzwischen mit Lizenzbaustein {{Bild-by}}.
Mehrere andere Benutzer haben ihn bereits darauf Mängel bei den Lizenzangaben hingewiesen (vgl. [6]). Nach einiger Zeit habe ich nun nochmal beim Benutzer nachgefragt, was nun mit den Lizenzen ist (siehe Benutzer Diskussion:Pron). Die Antwort ist eine längere Geschichte mit Zusagen über Dritte, dass Bilder verwendet werden dürften. Die Antwort von Pron steht auf meiner Diskussionsseite.
Anderes Beispiel: Bei Bild:Alsterschwimmhalleinnen2.jpg soll der Fotograf unbekannt sein, der Urheber allerdings Neuhäusser und die Quelle ist Niessen.
Es gibt noch eine Menge anderer Fotografen und Quellen, als Urheber ist meist Neuhäusser angegeben. Der Benutzer verwechselt vermutlich den Urheber des Fotos mit dem Architekten.
Pron schreibt in seiner Antwort:
[...] er war einverstanden einige bilder zur verfügung zu stellen. ich hab die bilder dann unter cc by sa lizenz hochgeladen [...]
Das einzige Bild mit cc-Lizenz ist Bild:Hildegard5.jpg hat als Quellen- und Fotografenangabe "Pron".
Wie gesagt, wenn da mal noch jemand mit draufschauen und seinen Senf dazugeben könnte, wäre nett. --Nic 15:06, 1. Mär 2006 (CET)
meine sitzverteilungsgrafiken
hallo urheberrechtskenner, ich habe so einige grafiken mit sitzverteilungen hochgeladen, weil ich die kreisdiagramme einfach nicht mehr sehen konnte. nun meine frage. wenn ich jemandem die powerpoint-vorlagen schicke und dieser jemand dann grafiken hochlädt, die im prinzip den meinen gleichen, muss dieser jemand dann angeben, von wem die vorlage stammt? und wie sieht es aus, wenn jemand eine solche grafik hochlädt, die eindeutig meiner vorlage folgt, dem ich aber nicht die vorlagen geschickt habe, er also eine meiner blankovorlagen (bild) genommen hat und diese dann verändert?
ich vermute bei erstem, dass die nennung meines namens als ideengeber nicht sein muss, bei zweitem aber schon. liege ich da richtig?
speziell geht es mir um dieses bild: Bild:Gemeinderat Schwieberdingen.png. diese Variante habe ich bisher immer unter gnu fdl hochgeladen, auch die blankovorlagen. --Dirk <°°> 17:50, 1. Mär 2006 (CET)
- Generell muss man bei der GFDL-Lizenz alle Urheber angeben, die Teile einer Grafik erschaffen haben. Das gilt auch, wenn jemand nur einzelne Elemente übernimmt und sie in anders arrangierter Weise verwendet.
- Nun sehe ich bei deiner Grafik nicht genügend Schöpfungshöhe, um einen urheberrechtlichten Schutz überhaupt zu beanspruchen. Weder die einzelnen Figürchen, Balken und Wappen sind originell genug, noch die Darstellung der Zusammensetzung des Gemeinderats im Ganzen. Du könntest die Bilder also genauso gut als PD freigeben oder ein ähnliches Tag verwenden. --Fb78 ☼ 18:11, 1. Mär 2006 (CET)
Zitat aus dem Beginn von Kampfstern Galactica
Ist eigentlich nicht wichtig, aber das Vorgehen eines Admin ärgert mich doch sehr, so dass ich es mal zur Diskussion stelle:
Der Artikel Kampfstern Galactica begann mit einem Zitat der Ansage aus dem Off, die zu Beginn der ersten Folge stattfand. Wie hier zu sehen wurde dieses Zitat von Admin DaTroll gelöscht mit der Anmerkung dies sei eine URV. Dabei hinterlies er den Artikel verstümmelt, da der erste Satz des Artikels auf dieses Zitat hinwies. Nun stellt sich mir die Frage, ob dieses Zitat eine URV darstellt? Danke für Eure Auskunft, --Aragorn05 18:59, 1. Mär 2006 (CET)
1. Der Beginn mit einem Zitat ist unenzyklopädisch, jeder Artikel sollte mit einer kurzen Erklärung im Sinne eines Wörterbucheintrags beginnen (so wie der Artikel jetzt). 2. Die Behauptung von Herrn Troll ist gemäß Wikipedia:Zitate zurückzuweisen. Es ist durchaus gestattet, mit einem Zitat gleichsam als Motto einen Abschnitt zu beginnen, dies ändert an dem erforderlichen Belegcharakter nichts. --Historiograf 19:16, 1. Mär 2006 (CET)
- Bei 1 geb ich Dir ja vollkommen recht! Danke für die Auskunft, d. h. für einen unteren Abschnitt könnte das Zitat verwendet werden? Was ist mit Belegcharakter gemeint? --Aragorn05 19:41, 1. Mär 2006 (CET)
- Das sehe ich anders, da mit dem Zitat nichts belegt wird. --DaTroll 23:19, 1. Mär 2006 (CET)
Troll du darfst mich gern auf meinem Spezialgebiet belehren, aber ich erwarte dann exakteste Nachweise aus Urheberrechtskommentaren, Rechtsprechung und Schrifttum. Aragorn05: vergiss es. Es gibt Admins ... --Historiograf 02:59, 2. Mär 2006 (CET)
- Ich danke Dir für die Auskunft und teile Deine Meinung, leider gibt es jedoch einige die einem immer wieder über den Weg stolpern, egal ob fachkundig oder nicht...--Aragorn05 15:52, 2. Mär 2006 (CET)
Briefmarken Österreich
haie ihrs,
Bild:Ernst Mach.jpeg zeigt eine österreichische briefmarke; in Briefmarken aus Deutschland sind als amtliches werk PD; in österreich auch? konnte leider nix dazu finden ...Sicherlich Post 19:13, 1. Mär 2006 (CET)
- Also, so wie die Marke momentan unter der Lizenz steht, geht es leider nicht. Leider scheint es so, als ob zu wenige Österreicher hier in der Wikipedia sind, die sich mit dieser Materie auskennen. Aber wie gesagt, die PD-Lizenz wie sie momentan drin ist, ist nicht richtig. Da der Einsteller ein Scan/Foto von der Briefmarke gemacht hat, das kann man wohl kaum als Schöpfung annehmen. Für deutsche Briefmarken siehe im übrigen Amtliche Briefmarke (Deutschland) --Viele Grüße - kandschwar 19:28, 10. Apr 2006 (CEST)
- Also versteh ich das weitergehend mal so, daß auch griechsiche Marken nicht verwendet werden dürfen. Marcus Cyron TAFKA Kenwilliams 21:55, 10. Apr 2006 (CEST)
Logo des DFB: Bild:DFB.gif
Ist dies ein gemeinfreies Wappen oder ein Logo mit zu geringer Schöpfungshöhe? Auf der Bildbeschreibungsseite wird auf eine Diskussion verwiesen, in der manche glauben, dass alle nachgezeichneten Logos, der Website http://www.hqfl.dk frei seien. Nun wurde das DFB-Logo einfach mal unter GFDL gestellt. --Nic 12:23, 2. Mär 2006 (CET)
Screenshots
Ich hab mal ne Frage. Darf ich screenshots von www.winfuture.de in meinem Beitrag einfügen?
- Wir unterschreiben mit --~~~~. Die Antwort ist nein, siehe Wikipedia:FAQ Rechtliches --Historiograf 20:17, 2. Mär 2006 (CET)
ok danke
Direkte Verlinkung auf Bilder
Hallo,
muss bei einer direkten Verlinkung von Bildern der Fotograf, die Lizenz, etc. angegeben werden? Als Beispiel: Kann ich unter Weblinks folgendes schreiben?
Das Bild befindet sich ja auf dem Server http://www.akolab.com und ist somit nur verlinkt. Andererseits ist - da "direkt" verlinkt - keine Lizenz, Quelle, etc. ersichtlich.
Vielen Dank für alle Antworten, 84.179.231.81 17:22, 3. Mär 2006 (CET)
- Das ist OK. Du hast ja nicht eine Kopie des Bildes gemacht, sondern verweist auf seinen ursprünglichen Standort. Wäre natürlich schön, wenn man dort lesen könnte, woher es stammt, aber dafür kannst du ja nichts. Im konkreten Fall finde ich den Link nicht so doll, weil Foren eher kurzlebig sind und die Datei wahrscheinlich früher oder später wieder verschwinden wird. Das ändert aber natürlich nichts an der Antwort auf deine Frage. --Fb78 ☼ 17:32, 3. Mär 2006 (CET)
- Danke für die Antwort! Die Frage war theoretisch, ich habe nicht vor, das Ameisen-Foto in einen Artikel einzubinden. Grüße, 84.179.231.81 18:00, 3. Mär 2006 (CET)
- Für theoretische Fragen gibts andere Foren ... ;-) --Historiograf 19:39, 3. Mär 2006 (CET)
Übersetzung urheberechtlich geschützter Texte
Wenn jemand einen urheberrechtlich geschützten fremdsprachlichen Text ins Deutsche übersetzt und in die Wikipedia einstellt, ist das doch eine URV - oder nicht? Ich denke, dass die geistige Leistung der Übersetzung nicht höher bewertet werden kann als die des Verfassers des fremdsprachlichen Textes. Ich bitte um Nachsicht, wenn diese Frage schon irgendwo beantwortet ist - ich konnte trotz intensiver Suche nichts finden. --Schubbay 23:23, 3. Mär 2006 (CET)
- Schau mal unter Punkt 36 Übersetzungen von Internet-Texten (Nicht-WP). Bobo11 23:31, 3. Mär 2006 (CET)
- Danke, genau das habe ich gesucht - und dabei war's gar nicht so weit weg. --Schubbay 23:58, 3. Mär 2006 (CET)
Nutzung von Fotos für Amateur-Film
Hallo! Ich arbeite an einem Amateurfilm über die Wilden Leute und habe bei euch nicht nur informative Texte, sondern auch tolle Fotos gefunden. Bei eigentlich allen stand dabei, dass sie gemeinfrei sind. Kann ich sie also "gefahrlos" in meinen Film einbauen? Und wie steht es, wenn der Film ins Fernsehen käme? Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen! Viele Grüße Larissa Akbay
- Wenn sie wirklich gemeinfrei sind, kannst du sie natürlich ohne Probleme nutzen, sonnst musst du dich an die Bedingungen der jeweiligen Lizenz halten. Um welche Bilder geht es denn? -- Timo Müller Diskussion 10:12, 4. Mär 2006 (CET)
Hallo Timo Müller! Danke für deine Rückmeldung. Bei den Bildern unter der Rubrik "Wilder Mann" handelt es sich um die Wandteppiche und Buchmalereien (15. Jhd.), die Wilder-Mann-Wappen (15.-16.Jh.), das Gemälde "Nebukadnezar" (1795), Kupferstiche (18.Jhd.) und einige Stadtwappen. Ferner gab es noch Fotos von drei alten Münzen mit "Wilden Männern", die ich jetzt auf der Seite nicht mehr finde, aber mir schon kopiert hatte. Keine Ahnung, wohin sie verschwunden sind... Gab es hierfür Lizenzen? Viele Grüße Larissa
- Bei dem Alter sind die höchstwahrscheinlich gemeinfrei, du kannst sie also nutzen. -- Timo Müller Diskussion 21:34, 7. Mär 2006 (CET)
Ist generell Link-Erlaubnis erforderlich?
Keine Urheberrechtsfrage im strengen Sinn, aber artverwandt: Gelegentlich findet man sehr gute Internet-Seiten zu Themen, die in Wikipedia aus Platzgründen nicht in derselben Ausführlichkeit dargestellt werden können wie auf diesen Themen-Seiten. Fragen dazu:
Kann auf eine solche Seite oder Unterseite einfach ein Link eingefügt werden, ohne die Erlaubnis des Seitenbetreibers oder des Autoren einzuholen?
Ist man verpflichtet, die gesamte betreffende Homepage des Seitenbetreibers durchzupfügen, um sicherzugehen, dass ein Verlinkungsverbot nicht übersehen wurde?
Wenn nein: Welche Teile einer Hompage ist man auf jeden Fall verpflichtet, durchzuscannen, bevor man einen Link setzt?
Haben Verlinkungsverbote überhaupt eine rechtliche Relevanz? Immerhin stellt das Einstellen von Inhalten auf Internetseiten eine Veröffentlichung dar, und wieso sollte man auf diese nicht verweisen dürfen?
Gibt es Wikipedia-interne Hausregeln, wie mit dem Punkt Verlinkung umgegangen werden soll (Verlinkungsverbote beachten? Verlinkungserlaubnis möglichst einholen?)
Anschlussfrage: Wie wird mit einem einmal gesetzten Link verfahren - Wie wird sichgestellt, dass ein Link weiterhin existiert, bzw. wie werden dead links ausgemerzt bzw. wie werden geänderte Linkadressen eingepflegt?
(Mein Name ist Ralf Joerres)
Das Setzen von Links kann durch den Betreiber der verlinkten Seite nicht untersagt werden (Bundesgerichtshof in der "Paperboy"-Entscheidung). Rechtlich können Links aber problematisch sein, wenn die verlinkten Inhalte rechtswidrig sind. Das ist bei sinvollen Weblinks in Wikipedia-Artikel eher unwahrscheinlich. Zur inhaltlichen Seite empfehle ich Wikipedia:Weblinks, evtl Fragen dazu stelle dann bitte auf WP:FzW. --h-stt 12:51, 4. Mär 2006 (CET)
- Zu Anschlussfrage: Wie wird mit einem einmal gesetzten Link verfahren - Wie wird sichgestellt, dass ein Link weiterhin existiert, bzw. wie werden dead links ausgemerzt bzw. wie werden geänderte Linkadressen eingepflegt?: Grunsätzlich gar nicht. Aber es gibt Bots, die die Wikipedia nach toten Weblinks durchsuchen und diese auf der Diskussionsseite des Artikels "melden". --AndreasPraefcke ¿! 12:55, 4. Mär 2006 (CET)
® und TM
Beispielsweise im Artikel Perfluorkautschuk ist mir nun aufgefallen, dass ein Benutzer sich bemüht hat, bei mehreren Markenbezeichnungen das umkringelte R nachzutragen. ® und TM finden sich auch in einigen anderen Artikeln. Ist das überhaupt sinnvoll, gewünscht, rechtlich erforderlich? Falls es schon eine Seite in der Wikipedia-Dokumentation gibt, die sich dazu äußert, habe ich sie jedenfalls nicht gefunden. Grüße, --Birger 19:03, 5. Mär 2006 (CET)
- Soweit ich weiß, sind die Zeichen nicht rechtlich erforderlich, und in der WP nicht erwünscht, da sie den Lesefluss stören. -- Timo Müller Diskussion 21:16, 5. Mär 2006 (CET)
Hallo,
das folgt aus dem Text des Markengesetzes:
16 MarkenG - Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt. (2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.
Viele Grüße an Birger
--Rechercheur 14:02, 6. Mär 2006 (CET)
- Das gilt nur für den Fall, dass „die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck [erweckt], daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt“, was in dem angesprochenen Artikel, genauso wie in eigentlich jedem guten Wikipediaartikel, nicht der Fall ist. -- Timo Müller Diskussion 14:37, 6. Mär 2006 (CET)
Hallo Timo,
ich habe gerade in unserer Bibliothek in drei verschiedenen Markengesetzkommentaren nachgeguckt; siehe beispielsweise Ekey/Klippel, 2003, Seite 279 bis 283. Dort wird die Auffassung vertreten, dass diese für jede Nennung im Lexikon gilt.
Da ich Wiki-Newbie bin möchte ich diese Position nicht zu massiv vertreten; jedoch halte ich die Rechtslage für eindeutig.
Viele Grüße
--Rechercheur 14:56, 6. Mär 2006 (CET)
- Die überwiegende Mehrzahl der Verwendungen von Marken in der Wikipedia fällt gar nicht unter §16 MarkenG, sondern unterliegt §23 MarkenG. Damit sind irgendwelche Kennzeichnungen nicht nur nicht erforderlich, sondern könnten sogar verwirrend wirken, wenn sie ein einzelnen Stellen eingesetzt werden. Zudem richtet sich §16 MarkenG an den Verleger des Lexikons, das ist hier die Wikimedia Foundation, Florida und für die hat deutsches Recht keinerlei Bedeutung. Ich spreche mich dafür aus, auf die Zeichen zu verzichten und sie zu entfernen, wo sie verwendet wurden. --h-stt 17:03, 6. Mär 2006 (CET)
Hallo H-stt,
ich sehe noch folgendes Aspekte:
1. das konkrete Beispiel: Artikel Perfluorkautschuk könnte eher unter $ 16 Marken G fallen, da dieser § die einschlägige Spezialrechtsnorm ist.
2. In der Wikipedia hat sich vor einiger Zeit der "Abmahngraf" als Benutzer angemeldet.
3. Guck dir mal seine Beiträge an. Ich sehe da schon die konkrete Gefahr, dass er Material für seine Abmahnungen - siehe Abmahnwelle - sammelt.
Nicht für ungut, ich neige halt eher zur Vorsicht.
--Rechercheur 17:53, 6. Mär 2006 (CET)
- Gerade der Artikel Perfluorkautschuk ist doch ein wunderbares Beispiel dafür, das nicht jede Erwähnung einer Markenbezeichnung in einer Enzyklopädie ein Fall für §16 MarkenG ist. Dort wird unter dem Lemma des Stoffnamens erstmal der Stoff beschreiben und im folgenden aufgezählt, unter welchen Marken verschiedene Hersteller den Stoff anbieten. Noch deutlicher kann man doch gar nicht machen, dass die Markennamen keine Gattungsbezeichnung sind. Und was FvG angeht: Solange er nicht einen Mandanten hat, der glaubt einen Anspruch gegen einen zu haben, kann man mit ihm richtig reden. Ich kenne ihn als Legende seit den Tanja-Briefen und dem Rainbow-Fall, habe zu Zeiten von Webspace mit ihm online diskutiert und gegen Ende der Explorer-Farce habe ich ihn dann mal persönlich getroffen. Im Januar wollte er eigentlich zum Münchner Stammtisch kommen, war dann aber leider nicht da. --h-stt 20:17, 6. Mär 2006 (CET)
Hallo H-stt,
danke für die Infos.
Klingt plausibel. Akuter Handlungsbedarf scheint demnach nicht vorzuliegen.
Viele Grüße
--Rechercheur 20:26, 6. Mär 2006 (CET)
Vielen Danke an alle für die Antworten! Vielleicht sollten wir einige der Infos aus der Diskussion dokumentieren. Wer traut sich beispielsweise unter Wikipedia:Namenskonventionen#Markennamen oder an einem anderen evtl. besser geeigneten Ort eine kurze Zusammenfassung zu hinterlassen? Grüße, --Birger 19:16, 11. Mär 2006 (CET)
Hallo Birger,
mein Vorschlag wäre:
"Bei der Wiedergabe einer eingetragenen Marke muss der Eindruck vermieden werden, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist.
Dazu wird unter dem Lemma des Stoffnamens erstmal der Stoff beschrieben und bei Relevanz oder auf Aufforderung eines Markeninhabers aufgezählt, unter welchen Marken verschiedene Hersteller den Stoff anbieten.
Entsprechend wird unter dem Lemma einer Dienstleistung erstmal die Dienstleistung beschreiben und bei Relevanz oder auf Aufforderung eines Markeninhabers aufgezählt, unter welchen Marken diese Dienstleistung angeboten wird."
Ich frag auf der Diskussionsseite von H-stt an, ob er mit dem Vorschlag einverstanden ist.
--Rechercheur 19:49, 11. Mär 2006 (CET)
ps:
Noch viele Grüße.
--Rechercheur 19:57, 11. Mär 2006 (CET)
Hallo,
ich möchte den Vorschlag noch präzisieren:
"Bei der Wiedergabe einer eingetragenen Marke muss der Eindruck vermieden werden, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist.
Dazu wird unter dem Lemma des Stoffnamens erstmal der Stoff beschrieben und bei Relevanz oder auf Aufforderung des Inhabers der dem Lemma entsprechenden Marke aufgezählt, unter welchen Marken verschiedene Hersteller den Stoff anbieten.
Entsprechend wird unter dem Lemma einer Dienstleistung erstmal die Dienstleistung beschreiben und bei Relevanz oder auf Aufforderung des Inhabers der dem Lemma entsprechenden Marke aufgezählt, unter welchen Marken diese Dienstleistung angeboten wird."
Ich frag auf der Diskussionsseite von H-stt an, ob er mit dem geänderten Vorschlag einverstanden ist.
Viele Grüße
--Rechercheur 20:28, 11. Mär 2006 (CET)
Ich habe nun eine Minimalversion auf Wikipedia:Namenskonventionen#Markennamen abgelegt und zu den Diskussionen zum Thema verlinkt. Kann jeder damit leben? Grüße, --Birger 19:02, 8. Apr 2006 (CEST)
Klimadiagramme
Für einige geografische und botanisch/ökologische Artikel wäre gute Klimadiagramme schön. nun wurden schon versuche unternommen selbst welche mit diversen online- und kaufprogrammen zu erzeugen. am aussagekräftigsten und schönsten sind aber die von Walter_Lieth. Diese werden auch in der gängigen Literatur oft verwendet. Um zu zeigen worum es geht: [7]. gibt es eine möglichkeit dass die aus dem originalwerk geskannt ins commons oder ? hochgeladen werden dürfen? Das Original-Werk ist: Walter,H. & Lieth, H.: Klimadiagramm-Weltatlas. - Jena 1967. über eine Auskunft über Grundsätzliche Möglichkeiten und die Vorgehensweise wäre ich sehr dankbar. Grüsse. --BotBln 23:21, 6. Mär 2006 (CET)
- Konkretes Beispiel: <<Link wegen Spamlist" entfernt --David 21:49, 6. Apr 2006 (CEST)>> --BotBln 23:43, 6. Mär 2006 (CET)
- siehe auch wikipedia:WikiProjekt Klimadiagramme dort war auch ein Link zu einem Klimadiagramm-Generator. --Atamari 23:49, 6. Mär 2006 (CET)
- Ja da weis ich schon dass es da mehrere gibt. nur bringen die nicht diese klare ökologisch so wichtige Aussage. die alten Klimadiagramme von Walter-Lieth sind halt perfekt. --BotBln 00:09, 7. Mär 2006 (CET)
- siehe auch wikipedia:WikiProjekt Klimadiagramme dort war auch ein Link zu einem Klimadiagramm-Generator. --Atamari 23:49, 6. Mär 2006 (CET)
Ich hätte da Probleme, es ist ein Grenzfall, da die Diagramme doch in Richtung persönliche geistige Schöpfung gehen (§ 2 UrhG) --Historiograf 14:55, 7. Mär 2006 (CET)
- Dürften aber als Zitate doch problemlos sein. Müßten halt nur richtig gekennzeichnet werden. --LC 14:58, 7. Mär 2006 (CET)
Wir akzeptieren hier keine Bildzitate, und Diagramme sind nun einmal Bilder --Historiograf 15:20, 7. Mär 2006 (CET)
- Ja definitiv ist das eine besondere persönliche geistige Schöpfung da bin ich mir schon relativ sicher. haben sich doch immer wieder leute vorher und nachher an solchen diagrammen versucht (z.B. siehe die Diagramme die auf commons unter Klimadiagramme hochgeladen sind.). Hut ab vor der genialen Leistung der beiden Herren Walter und Lieth. dass es einfach eine grosse leistung ist sieht man daran dass kaum literatur die sich mit pflanzengeographie und manche ökologie bücher ohne die Diagramme nicht auskommen wollen. Also die Diagramme sind in sehr vielen Büchern enthalten (auch Geographie usw.), und gelegentlich auch im internet wenn die einer eingescannt hat. es stellt sich dann die Frage ob sie auf Grund ihrer Verbreitung nicht auch verdient haben im Wikipedia genutzt zu werden. Mit Einverständnis des Verlages am besten. --BotBln 16:56, 7. Mär 2006 (CET)
Wenn sie urheberrechtlich geschützt sind, muss der Verlag zustimmen, sie unter eine freie Lizenz zu stellen, es genügt nicht, dass sie hier veröffentlicht werden dürfen. --Historiograf 16:59, 7. Mär 2006 (CET)
- Für die Lizenz muß man den Urheber fragen, nicht den Verlag. Der Verlag hat höchstens die Nutzungsrechte am Werk. Der Urheber kann auch sagen, wie weit die übertragenen Nutzungsrechte im Detail gehen.
- Da der Autor die zugrundeliegenden Daten nicht erfunden hat (sollte er zumindest nicht), hat er höchstens Rechte an der Form der Darstellung. Ab wann eine eine ähnliche Darstellung der (nicht urheberrechtlich geschützten) Daten seine Rechte verletzt, wäre mal eine interessante Frage.
- Leider stellt sich die WP mit der Eigenverpflichtung, ALLE Inhalte unter die GFDL stellen zu müssen, hier selbst ein Bein, indem sie damit die Verwendung von Bildzitaten effektiv verhindert. Wenn man es so streng wie du sieht, dürften eigentlich gar keine Zitate in die WP aufgenommen werden, da sie dem Änderungsverbot unterliegen. Gem. diesem Artikel ist das aber noch als durchaus vereinbar mit der GFDL angesehen... --LC 15:12, 9. Mär 2006 (CET)
Wie ist das wenn der Urheber verstorben ist? siehe Heinrich Walter, bei Helmut Lieth habe ich leider nicht heraus bekommen ob er noch lebt (1995 war er noch Prof. em.) Curriculum Vitae. Der „VEB Gustav Fischer Verlag Jena“ existiert der noch, bzw. eine Firma die, die Rechte hat? --BotBln 15:04, 12. Mär 2006 (CET)
- Die Internetreche an den Grafiken kann kein Verlag haben, weil damals das Internet als Medium nicht existierte. Also liegen sie beim Urheber selbst, bzw seinen Erben und zwar für 70 Jahre nach seinem Tod. --h-stt 18:35, 12. Mär 2006 (CET)
Definitionen zitieren
Darf man Definitionen (auch wissenschaftliche) wörtlich zitieren, selbstverständlich mit genauer Quellenangabe? Gegebenenfalls mehrere unterschiedliche Definitionen nebeneinander stellen?
JHK
Wikipedia:Zitate --Historiograf 14:53, 7. Mär 2006 (CET)
Es geht wikrlich mehr um eine Definitionssammlung an sich!
JHK
Wir unterschreiben hier mit --~~~~ und unterhalten hier keine allgemeine Rechtsberatung. Wenn du etwas aus allgemeinem Interesse wissen möchtest, was nichts mit der Arbeit an der Wikipedia zu tun hat, wende dich bitte an einen Rechtsanwalt Deines Vertrauens. Im übrigen darf ich auch noch auf Zitatsammlung hinweisen, dem du entnehmen kannst, dass diese Definitionssammlung problematisch ist. --Historiograf 20:43, 8. Mär 2006 (CET)
Zeichnungen nach Screenshots
Hallo, bei vielen bekannten Schauspielern fehlen ja leider aus den bekannten Gründen Porträts. Wenn nun von einer DVD ein Screenshot des Schauspielers erstellt wird und von diesem Screenshot wiederum eine Schwarzweißzeichnung des Kopfes des Schauspielers - könnte diese Zeichnung dann hier abgebildet werden? Danke für nähere Infos. --Juerv1 00:15, 8. Mär 2006 (CET)
An sich ist es die Bearbeitung eines geschützten Werkes und somit problematisch. Aber auch wenn man die Ansicht vertritt, dass die Quelle kaum nachweisbar sein dürfte, stellt sich doch die Frage, ob Porträtzeichnungen von Promis nicht unter Vanity des Porträtzeichners fallen. Solche Zeichnungen sind in gewissem Sinn POV - man muss sich nur mal vorstellen, dass bei einer größeren Zahl von Schauspielern der Zeichner verewigen und kostenlose Werbung für SICH machen kann. Zeichnungen sind immer subjektiver als Fotos. --Historiograf 01:01, 8. Mär 2006 (CET)
Wenn ich es recht verstehe, meinst Du, es sei eher nicht zulässig, so etwas zu machen, oder? Was bedeutet denn "Vanity des Porträtzeichners"? --Juerv1 09:28, 8. Mär 2006 (CET)
Vanity heisst Eitelkeit. Wikipedia ist kein Forum, um das eigene künstlerische Talent zu pushen --Historiograf 20:45, 8. Mär 2006 (CET)
@Juerv1: Natürlich ist es rechtlich zulässig. Wieso Historiograf dagegen ist mit der Begründung, das diene der künstlerischen Selbstdarstellung, leuchtet mir nicht ganz ein. Lade deine selbstgezeichneten Porträts gerne hoch, urheberrechtlich ist daran nichts auszusetzen. Vorausgesetzt natürlich, eine etwaige Quelle ist nicht identifizierbar. --Fb78 ☼ 12:56, 9. Mär 2006 (CET)
kandidiert für WP:KLA --Historiograf 09:02, 9. Mär 2006 (CET)
Bilder
Ich habe gestern einige Verbesserungen bei den Lizenzvorlagen vorgenommen und neue dazu gemacht und im Zuge dessen analog der englischen Wikipedia bei Vorlage:Bild-PD eine Auswahl angebracht. Dann habe ich noch eine Ergänzung bei der Bild-Policies vorgenommen, die aber keine Änderung von bestehenden Punkten darstellt. Leider scheint Benutzer:Historiograf sehr skeptisch zu sein und hat die Kernänderungen rückgängig gemacht:
Wobei ich froh bin, dass er es bei diesen belassen hat, da es doch insgesamt nicht wenig Arbeit war. Was ich schade finde ist, dass seine ganzen Argumente daraus bestehen, dass er Änderungen ohne Diskussion ablehnt, inhaltliche Kritik wurde hingegen garnicht geäußert. Wie soll ich fortfahren? --Rtc 12:09, 9. Mär 2006 (CET)
Diese Frage gehört auf WP:UF. Es geht nicht an, dass ohne ausführliche Diskussion im Hauruckverfahren lang bewährte Regelungen hier geändert werden. Die sehr eigenartigen Vorstellungen von Rtc über Public Domain können in einer ruhigen Diskussion vielleicht auf ein brauchbares Maß reduziert werden. Hinsichtlich der PD-Vorlage ist eine Aufspaltung meines Erachtens völlig kontraproduktiv und hält nur davon ab, Bilder hochzuladen. Dies sollte aber in Ruhe diskutiert und nicht von Rtc entschieden werden. Ich habe bereits den Admin ST auf das absolut inakzeptable Vorgehen von Rtc aufmerksam gemacht und ich bitte alle an diesen Fragen Interessierten, sich an den notwendigen inhaltlichen Diskussionen zu beteiligen. --Historiograf 12:32, 9. Mär 2006 (CET)
- Die Änderung von Rtc am PD-Baustein halte ich für absolut sinnvoll. Das wurde auf Commons so durchgesetzt. Da es in Deutschland ohnehin kein "generelles PD" gibt, halte ich es für sehr sinnvoll, dass jeder Uploader gezwungen ist, den Grund anzugeben, warum das von ihm hochgeladene Bild PD ist. --Fb78 ☼ 13:02, 9. Mär 2006 (CET)
- Wir sind nicht an die Entscheidung von Commons gebunden, ich halte diese auch für falsch. --Historiograf 13:28, 9. Mär 2006 (CET)
- Ich kann diese Art zu diskutieren nur nochmal deutlich kritisieren: Nur weil Du ein gewisses Ansehen in der Wikipedia bezüglich Deiner Rechtskundigkeit genießt, heißt das nicht, dass Du lediglich mit einem "Ich halte das für falsch" argumentieren kannst. Begründe bitte Deine Ansicht und nenne explizit Argumente. Diese Arbeitsweise ist wenig konstruktiv. Ich habe nun unten eine ausführliche Ausführung meiner Argumente dargelegt. --Rtc 13:36, 9. Mär 2006 (CET)
Es ist leider nicht meine persönliche Vorstellung über Public Domain. Es ist die Realität, dass solche Vorstellungen geläufig sind. Du gehst hier rein von der rechtlichen Situation aus und auch da ziehst Du zumindest unter Gemeinfreiheit#Public Domain eine Einzelfallentscheidung heran, dabei sollte Dir klar sein, dass Gerichte bei solchen unklaren Lizenzfragen, wie sie in einem solchen Fall vorliegen, immer auch den Kontext betrachten; man kann deshalb keine pauschale Aussage treffen. Wichtig in einem solchen Zusammenhang ist doch immer, inwiefern die Willensäußerung des Urhebers erkennbar ist und wovon der Nutzer ausgehen muss. Zwei Beispiele:
- Kauft jemand 'Public-Domain-Software', ändert den Autorenvermerk auf seinen eigenen Namen und verkauft diese Version kommerziell weiter, macht er sich haftbar und wird er sich kaum damit rausreden können, dass es ja schließlich als 'Public-Domain' bezeichnet worden wäre.
- Verzichtet jemand in den USA mit explizitem Hinweis auf die Rechtsgrundlage auf sein Copyright und gibt es als Public Domain frei, so wird er später schwerlich wieder Ansprüche geltend machen können was z.B. ein Bearbeitungsverbot beträfe, wovon im Rahmen von 'Public-Domain-Software' beim erstgenannten Fall ja quasi ausgegangen werden muss.
Bei der von Dir unter Gemeinfreiheit#Public Domain zitierten Einzelfallentscheidung bestätigt sich dies nur: Da ist die Rede von der Zulässigkeit einer kommerziellen Verbreitung, was durchaus je nach Kontext im Rahmen von Public-Domain-Software üblich, ja sogar essentiell ist. Aber genauso deutlich wird darin klar gemacht, dass hier kein Public Domain im US-Rechtssinne vorliegt, sondern lediglich ein stinknormales einfaches Nutzungsrecht, das in diesem Fall nicht die Erlaubnis zur Bearbeitung einschließt. Was die Vorlagen nun betrifft: Ich glaube, dass eine genauere Aufspaltung sehr viel helfen könnte, die Problematik der vielen unrechtmäßig hochgeladenen Bildern zu beschränken. Ich vermute, dass folgende Punkte bei dem momentanen System problematisch sind:
- Wie Du bereits sagst, "Hinsichtlich der PD-Vorlage ist eine Aufspaltung meines Erachtens völlig kontraproduktiv und hält nur davon ab, Bilder hochzuladen." Du implizierst hier als Grund die Komplexheit des ganzen und deshalb Abschreckungswirkung. Ich sehe das nur teilweise so. Die PD-Vorlage ist so eine Art pauschales "Ich habe keine Ahnung von dem, was ich hier tue, also lade ich es mal als PD hoch." Ich glaube, dass eine Änderungerung der Vorlage in sehr vielen Fällen dazu führen würde, dass viele Bilder zu recht nicht mehr hochgeladen würden!
- Die Vorlage ist IMO eine stillschweigende Irreführung des Hochladers. Er weiß durch die Vorlage kaum, wie weitreichend die Rechte sind, die er eigentlich gewährt, wenn er sie benutzt. Ich kann mir vorstellen, dass die allermeisten Benutzer sich dessen absolut nicht bewusst sind und keine Verwendung außerhalb der Wikipedia, keine Bearbeitung, keine kommerzielle Verwendung oder keine Verwendung gegen die eigenen Interessen möchten. Ich finde, der Hochlader sollte fair darauf hingewiesen werden, was die Konsequenzen sind und es sollte alles erdenkliche getan werden, damit der Hochlader sich seiner Handlung und ihrer möglichen Folgten bewusst ist.
- Die Angaben auf der Vorlage sind rechtlich gesehen größtenteils Unsinnig. Die allermeisten Benutzer werden aus Deutschland kommen, so dass sie garnicht rechtswirksam Rechtsverzicht ausüben können. "Uneingeschränkte Nutzung bedeutet, dass der Urheber auf die Ausübung der Urheberpersönlichkeitsrechte (z. B. Namensnennung) und die Wahrnehmung der Verwertungsrechte im weitestmöglichen Umfang verzichtet" Ein Verzicht auf die Wahrnehmung kann nach dem Urheberrecht vielleicht ein Indianerehrenwort sein, aber ich glaube es ist bekannt, wieviel so etwas zählt. Der Urheber muss die Nutzung erlauben. Ein bloßes Versprechen, die Nutzung zu tolerieren, ist paradox und deutet auch wieder zu sehr in die Richtung "wenn es mir nicht gefällt, was damit gemacht wird, dann werde ich die Nutzung einfach wieder untersagen"
- Die Vorlage widerspricht ihrer Verwendung. Sie spricht in der Vergangenheit "Dieses Bild wurde von seinem Urheber zur uneingeschränkten Nutzung freigegeben" Ja wo ist denn die Freigabe in vielen Fällen, wenn sie nicht bereits durch Vorlage vorgenommen wird, wenn diese sich durch die Vergangenheitsform ausdrücklich davon distanziert, eine Freigabe zu sein? Viele Bilder enthalten keine ausdrückliche Lizenz in der Bildbeschreibung und wenn eine da ist, dann selten in eindeutiger, hinreichender und rechtlich sauberer Formulierung.
- Gleiche Problematiken ergeben sich, wenn der Hochladende nicht der Autor ist. Vielfach wurde hier von Dritten einfach nur ein 'ja, kannst es als PD freigeben' gegeben, wobei im Nachhinein sehr selten nachvollziehbar ist, was damit jetzt gemeint war und ob derjenige sich wirklich aller Konsequenzen bewusst war. Eine Benutzung der Detailbausteine, die bei weitem expliziter sind, kann hier verhindern, dass einfach nur auf Vermutungsbasis hochgeladen wird. Die Hochlader müssen einfach 'gezwungen' werden, eine rechtlich rechtlich einwandfreie und positiv (isv. "Ich erlaube..." statt "Ich verzichte auf...") formulierte Nutzungserlaubnis abzugeben.
Hier der von mir geänderte Baustein Vorlage:Bild-PD. Darüber erreicht man die verlinkten Vorlagen, von denen ich auch die meisten noch mal expliziter, klarer und aussagekräftiger gestaltet habe:
Dieses Bild kann nach deutschem Recht ohne weitergehende urheberrechtliche Einschränkungen benutzt werden. | |
Bitte beachten: Dieser Baustein ist veraltet! Stattdessen folgende benutzen:
|
Gegebenenfalls könnte man ihn auch so gestalten, dass er nicht vor seiner Benutzung warnt, sondern lediglich über die Möglichkeit der Verwendung einer der Detailvorlagen informtiert. Was ich noch nicht getan habe, ist überall bei Gemeinfrei die oft folgende Angabe '(public domain)' in klammern dahinter zu streichen. Ich vermute, alleine dies könnte bereits viele Missverständnisse verhindern, da der Begriff Gemeinfrei sehr eindeutig ist und keiner Verwaschung à la Public Domain unterlaufen ist.
Ich sehe das Vorgehen nach wie vor nicht als 'absolut inakzeptabel' an, zumal ich keine Versuche unternommen habe, nun nach Deinem revert die Version wiederherzustellen. Was absolut inakzeptabel ist, das ist dass Deine Verhaltensweise wenig von der Grundannahme eines guten Willens erkennen lässt. --Rtc 13:36, 9. Mär 2006 (CET)
Du kannst noch so wortreich rumschwallen. Zu den Grundsätzen dieses Projekts gehört es, dass man wichtige Änderungen vor allem an Policies VORHER diskutiert. Das hast du nicht getan. Dass du keinen edit war angezettelt hast, wirst du dir wohl kaum als riesiges Verdienst anrechnen wollen. Deine Aussagen zur PD entbehren jeder Grundlage und sind völlig unbewiesene Spekulationen. Woher willst du wissen, dass Menschen, die hier etwas hochladen, nicht mit einer kommerziellen Nutzung einverstanden sind? Ausschließlich im Bereich von PD-Software besteht möglicherweise eine gewisse Verwechslungsgefahr. --Historiograf 13:44, 9. Mär 2006 (CET)
- Ich höre da doch nur heraus, dass nur weil das Vorgehen vielleicht nicht optimal war, nun die Änderung an sich falsch sein soll. Das ist nicht der Fall. Natürlich sind es Spekulationen, das streite ich nicht ab. Aber es sind Dinge, mit denen zu rechnen ist. Dein Vorgehen, die Diskussion zu den vorgebrachten Punkten garnicht erst aufzunehmen ist nicht akzeptabel und meine Argumente als Geschwalle abzutun schon garnicht.--Rtc 13:53, 9. Mär 2006 (CET)
Noch etwas: Wieviele Bilder glaubst Du würden überleben, wenn man dem Hochlader alle konsequenzen explizit vor die Nase hält und dann nachhakt, ob er das wirklich so gewollt hätte? Wie viele würden überleben, wenn die Wikipedia rechtssicher eine rechtlich einwandfreie, explizite und schriftliche Erlaubnis fordern würde? Ich glaube, ein überaus signifikanter der Bilder würde nicht überleben. Ich glaube, die unkooperative Haltung nährt sich alleine aus der Angst heraus, der Realität ins Auge zu sehen, dass die Lizenzen vieler bilder nicht das widergeben, was der Urheber unter Kenntnis aller Konsequenzen zugestimmt hätte. Ich sehe hier mehr ein Ergaunern von Nutzungsrechten, weil dem Hochlader gegenüber keine wirkliche Aufrichtigkeit vorliegt. Wikipedia wird oft von Laien benutzt und die haarsträubenden Vorstellungen über das Urheberrecht in der Allgemeinbevölkerung sollten eigentlich grade einem Historiograf mehr als bekannt sein. --Rtc 14:00, 9. Mär 2006 (CET)
- Ich unterstütze Rtcs Änderungen, weil sie weit nachvollziehbarer und besser begründet sind als deine Verteidigung des alten Bausteins, Historiograf. Es gibt keinen Grund, warum man den alten belassen sollte, der nur ein Potpourri möglicher PD-Gründe liefert, von dem keiner verbindlich ist. Welches Interesse du daran hast, dass hier Bilder unter "PD-wahllos" gestellt werden, ist mir rätselhaft. --Fb78 ☼ 13:56, 9. Mär 2006 (CET)
Rtc's Ausführungen zur uneingeschränkten Nutzung sind nur hahnebüchen. Ich brauche hier nicht nochmals zu wiederholen, was ich hier schrieb, da findest du die Argumente. --Historiograf 13:59, 9. Mär 2006 (CET)
- Ich teile diese Argumente im großen und Ganzen, aber siehe gehen völlig an meinen Einwänden vorbei. --Rtc 14:02, 9. Mär 2006 (CET)
Die neuen Vorschläge sind einfach nur undurchdacht und schlecht
* {{Bild-PD-Autor}} (wenn der hochladende Benutzer gleichzeitig Autor ist und es freigibt),
wieso Autor? Urheber
* {{Bild-PD-alt}} (wenn der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist, da der Autor seit mehr als 70 Jahren verstoben ist),
Autor 70 Jahre tot: dann brauchen wir auch einen Baustein für anonyme Werke und für Lichtbilder und für Lichtbilder der Zeitgeschichte
* {{Bild-PD-Kunst}} (für Reproduktionen von Gemälden, deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist),
typisch unpräzise. es geht nicht nur um Gemälde, sondern jegliche zweidimensionale Vorlage
* {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} (bei mangelnder Schöpfungshöhe), * {{Bild-PD-Markenrecht}} (wenn das Werk mangels Schöpfungshöhe zwar gemeinfrei, jedoch möglicherweise markenrechtlich geschützt ist),
nicht nur markenrechtlich, siehe Wortlaut!
* {{Bild-PD-US}} (für Werke der US-Regierung), * {{Bild-PD-Benutzer|Benutzername}} (wenn ein anderer Benutzer es freigegeben hat, siehe auch {{Bild-PD-Benutzer-w|Projektkürzel|Projektname|Benutzer}})
was soll das? wozu dieser Baustein. was ist mit Dritten, für die der Hochlader tätig wird? .
* {{Bild-PD-frei}} (wenn der Autor es rechtswirksam in die Gemeinfreiheit entlassen hat, ansonsten {{Bild-Unbeschränkt}}),
niemand kann etwas rechtswirksam in die Gemeinfreiheit entlassen, das ist Kappes
* wenn das Werk aus einem anderen Grund gemeinfrei ist, bei den Lizenzvorlagen für Bilder nachschauen oder {{Bild-PD-wegen|Grund}} verwenden.
es fehlen die amtlichen Werke. Das Ganze ist ein höchst stümperhafter Vorschlag und mir ist rätselhaft, wie ein sonst so kundiger Wikipedianer wie Fb78 da nicht genau hinschaut. --Historiograf 14:09, 9. Mär 2006 (CET)
- Zu allererst: Bitte vergiss die nowiki-tags nicht. Das sieht ja grausam aus. Dann sind nur manche Vorlagen 'neue Vorschläge', Bild-PD-alt, Bild-PD-Kunst, Bild-PD-Markenrecht, Bild-PD-US waren in der Tat schon vorher da. Weiterhin kann ich nur sagen: Die meisten Deiner Einwände sind marginal. Wenn Du das als 'Stümperhaft' siehst, meinetwegen, aber es ist selten, dass etwas von vorn herein fehlerfrei ist. Nun zum einzelnen:
- wieso Autor? Urheber ja, ich sehe das mehr oder weniger als Synonym.
- Autor 70 Jahre tot: dann brauchen wir auch einen Baustein Das wäre zu überdenken. Die Bausteine sind ja nicht nur dazu da, um die Nutzungsgrundlage in der deutschen Wikipedia zu beschreiben, sondern auch, um andernen Leuten, möglicherweise in anderen Staaten möglichst präzise zu beschrieben, unter welchen Aspekten sie die Bilder im Rahmen ihres lokalen Rechts verwenden können.
- typisch unpräzise, nicht nur markenrechtlich: marginal und leicht zu korrigieren
- was ist mit Dritten, für die der Hochlader tätig wird? dafür sind ja grade die Vorlagen unten drunter da.
- niemand kann etwas rechtswirksam in die Gemeinfreiheit entlassen wenn das nach seinem lokalen Recht z.B. in den USA möglich ist, dann schon. Ansonsten eben Bild-Unbeschränkt, das steht doch so da.
- Insgesamt sehe ich nur einen Versuch, gleich die ganze Änderung durch marginale Bemängelungen als 'stümperhaft' und damit inhaltlich völlig unangebracht darzustellen, wobei im Gegenteil noch nicht ein einziger wirklich triftiger Einwand genannt wurde. Was mich auch nicht wundert, da es bei en abgeschaut ist und die wohl kaum etwas tun würden, das dermaßen offensichtlich quatsch ist, wie Histiograf es hier gerne suggerieren möchte. --Rtc 14:27, 9. Mär 2006 (CET)
Bezüglich des Einwandes, dass die Vorlagen Bild-PD-alt und Bild-PD-Kunst pauschal im Sinne des Schutzablaufes ganz spefizisch gemäß deutschem Urheberrechtsgesetzes verwendet werden, habe ich sie auf die alte version zurückgesetzt. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass die momentane (alte) Version des Bausteins Bild-PD-Kunst mehrfach irreführend ist:
- Auch sie spricht explizit von 70 Jahren, obwohl hier nach Historiograf pauschal der Ablauf gemäß deutschem Urheberrecht gemeint ist, der auch andere gründe zulässt.
- Sie spricht von weltweit, dafür wären aber nach meinem Kenntnisstand 100 nach Ableben notwendig.
Ich hoffe du siehst, wo die Missverständnisse bei den vorhandenen Bausteinen liegen und warum die Unklarheit eine Überarbeitung notwendig macht. --Rtc 14:32, 9. Mär 2006 (CET)
Ich sehe bei der ganzen Sache erst einmal ein Grundlagenproblem. Offenbar gibt es folgenden ungefähren Ist-Zustand:
- In der deutschen Wikipedia sind die Lizenzbausteine sind im großen und ganzen explizit und spezifisch auf das deutsche Urheberrecht zugeschnitten und beziehen sich pauschal darauf, wie komplexe Fristensysteme dort in der momentanen Fassung definiert sind.
- Die englische Wikipedia hingegen enthält eine genaue, feinkörnige Aufschlüsselung, die sich nicht auf eine bestimmte Gesetzeslage bezieht.
- Manche Bausteine wurden von der englischen übernommen, was zu einer teilweisen Vermischung der beiden Paradigma führte, siehe oben bezüglich Vorlage:Bild-PD-Kunst.
Die Frage ist wohl, was am sinnvollsten ist. Das deutsche Urheberrecht kommt hier in meinen Augen überhaupt nur beim Hochladen zum Tagen, wenn der Hochlader in Deutschland sitzt: Dieses Hochladen dürfte eine Vervielfältigung und Verbreitung gemäß UrhG sein. Das heißt aber doch nicht zwangsläufig, dass deshalb der Herausgeber der Seiten, die Wikimedia Foundation in den USA nach dem für die gültigen Recht dort diese Bilder auch über die Webseiten der Wikipedia weiterverbreiten darf, weil es da schließlich Widersprüche im Recht geben kann. Erstaunlich, dass im Moment die Sache so gehandhabt wird, als käme hier ausschließlich deutsches Urheberrecht zum Tragen. Vielleicht sehe ich das auch alles ganz falsch, weil die Leser der Webseiten vorwiegend aus Deutschland stammen dürften, aber in diesem Kontext halte ich eine genaue Aufschlüsselung der Vorlagen ohne inhärente Bindung an Definitionen aus dem UrhG für nützlich, zumal diese Definitionen einem nicht aus Deutschland stammenden Nutzer, der die Bilder weiterverwenden möchte, wenig hilfreich und wenig offensichtlich sein dürften. --Rtc 14:54, 9. Mär 2006 (CET)
- Bearbeitungskonflikt:Ich habe die beiden Vorlagen Vorlage:Bild-Unbeschränkt und Vorlage:Bild-PD-frei zusammengelegt, da beides für denjenigen, der das Bild nutzen will, auf das selbe hinausläuft: das Bild darf frei und ohne Einschränkungen verwendet werden. Es wurde schon mal diskutiert, ob zwei Vorlagen notwendig sind, und es wurde entschieden, das eine genügt. Die Bildlizenzen sind schon so kopmpliziert genug, das muss man nicht unnötig verkomplizieren. -- Timo Müller Diskussion 15:03, 9. Mär 2006 (CET)
Ich sehe die Zusammenlegung von Bild-PD-frei und Bild-Unbeschränkt kritisch, da es doch zwei verschiedene Sachen sind und rechtlich kein Zweifel bestehen darf, ob es nun das eine oder das andere ist. Im Gegenteil ist hier ein Zweifel meistens ein Indiz dafür, dass die Lage der erteilten Nutzungsrechte unklar ist. Der neue Einheitsbaustein verführt zur Verwendung in dieser Lage ohne die wirkliche Natur der Sache zu erforschen, die dann meistens offenbaren würde, dass PD rechtlich in diesem Fall für den Autor garnicht möglich ist und er auch bei weitem kein unbeschränktes Nutzungsrecht gewähren möchte. Der rechtliche Unterschied zwischen echtem PD und echtem Unbeschränkt ist letztendlich immer noch, dass bei letzterem Rechte bestehen, auf die der Urheber gemäß dem jeweiligen Recht garnicht verzichten kann. Das Urheberrechte kompliziert sind liegt nun mal in der Natur der Sache und da kann in meinen Augen auch zugunsten von mehr Uploads keine Schwammigkeit oder Ungenauigkeit toleriert werden. Ich bin der Meinung, Probleme bei der Auswahl eines Bausteins gibt es sowieso nur dann, wenn überhaupt fragwürdig ist, ob hier ausreichende Nutzungsrechte vorliegen. --Rtc 15:08, 9. Mär 2006 (CET)
- Warum darf da kein Zweifel bestehen? Für denjenigen, der das Bild nutzen will, ist es vollkommen egal, warum er das Bild frei verwenden kann. Und dem Urheber dürfte es auch egal sein. -- Timo Müller Diskussion 15:26, 9. Mär 2006 (CET)
- Es gibt einige Rechte, auf die der Urheber nicht verzichten kann; diese machen einen Unterschied aus zur Gemeinfreiheit. Ob es dem Nutzer des Bildes egal ist, ist denke ich irrelevant, es sollte jedenfalls ausreichend Informationen zur verfügung gestellt werden für den Fall, dass es ihm nicht egal ist und er sich Gedanken um die Lage macht. Dem Urheber ist es nur in den seltensten Fällen egal; wenn, dann eigentlich nur aus Unkenntnis darüber, dass ein Werk dann auch gegen seine eigenen Interessen verwendet werden kann. --Rtc 15:36, 9. Mär 2006 (CET)
- Wenn es nicht im interesse das Urhebers liegt, dass jeder mit dem Bild machen kann, was er will, solte er sich fr keine der beiden Möglichkeiten entscheiden. Der Unterschied ist eigentlich nr theortisch vorhanden, praktisch überhaupt nicht von Bedeutung. -- Timo Müller Diskussion 16:46, 9. Mär 2006 (CET)
- Natürlich sollte er sich dann für keine der beiden Möglichkeiten entscheiden, aber ich glaube, es besteht die Gefahr, dass die Freigabe als PD oftmals aus Unkenntnis heraus oder mangelndem Bewusstsein der vollen Konsequenzen erfolgt. Wenn hier zwei Bausteine sind und der eine stellt klar: "Du erlaubst die unbeschränkte Nutzung." Und der andere: "Du versicherst, dass im Einklang mit Deinem Staat ein vollständiger Verzicht auf die Rechte möglich ist", dann hat der Hochlader keine Wahl, er muss sich auf etwas festlegen. Die beiden Bausteine zusammen mögen zwar rechtlich die gleiche Bedeutung wie die einzelnen Bausteine haben, aber aus Sicht des Hochladers besteht doch ein gewaltiger psychischer Unterschied: Er muss sich nicht festlegen und rechnet möglicherweise mit der unsinnigen aber weit verbreiteten Logik "zwei halb zutreffende Punkte machen einen ganz zutreffenden" --Rtc 17:12, 9. Mär 2006 (CET)
- Wenn es nicht im interesse das Urhebers liegt, dass jeder mit dem Bild machen kann, was er will, solte er sich fr keine der beiden Möglichkeiten entscheiden. Der Unterschied ist eigentlich nr theortisch vorhanden, praktisch überhaupt nicht von Bedeutung. -- Timo Müller Diskussion 16:46, 9. Mär 2006 (CET)
- Es gibt einige Rechte, auf die der Urheber nicht verzichten kann; diese machen einen Unterschied aus zur Gemeinfreiheit. Ob es dem Nutzer des Bildes egal ist, ist denke ich irrelevant, es sollte jedenfalls ausreichend Informationen zur verfügung gestellt werden für den Fall, dass es ihm nicht egal ist und er sich Gedanken um die Lage macht. Dem Urheber ist es nur in den seltensten Fällen egal; wenn, dann eigentlich nur aus Unkenntnis darüber, dass ein Werk dann auch gegen seine eigenen Interessen verwendet werden kann. --Rtc 15:36, 9. Mär 2006 (CET)
Auch hier gilt, dass wir einen Konsens haben, einen einzigen Baustein zu verwenden. Deine Argumente sind alles andere als schlüssig, dir fehlen erhebliche Vorkenntnisse sowohl in diesem Projekt als auch im Urheberrecht, um hier alles umzustoßen, was wir in Monaten oder Jahren erarbeitet haben. Wir richten uns hier im wesentlichen nach deutschem Recht, da das Abrufgebiet der deutschsprachige Raum ist und durch die Schutzfristenvereinheitlichung auch die EU-Staaten einigermaßen einheitliche Schutzfristen haben. Die Schweiz weicht nur unwesentlich ab, Belgien und Südtirol mögen allenfalls bei der Panoramafreiheit relevant sein. --Historiograf 17:38, 9. Mär 2006 (CET)
- Es ist völlig irrelevant ob mir Vorkenntnise fehlen sollten oder nicht, das ändert nichts an meinen Argumenten und auch wenn sie nicht 100% formuliert sein sollten, so bist Du intelligent genug um zu verstehen, was ich meine. Natürlich ist es sinnvoll, sich nach dem deutschen Urheberrecht zu richten, was das Hochladen und die Weiternutzung nach dem Runterladen betrifft, aber die Verbreitung über den Wikipedia-Server selbst wird von der Wikimedia Foundation vorgenommen und wird deshalb von deren Rechtslage mitbeinflusst: Ein Bild, das nach der hiesigen Rechtslage gemeinfrei, dort aber noch geschützt ist, darf meiner Ansicht nach strenggenommen zwar legal hochgeladen, aber dann nicht vom Server aus weiterverbreitet werden. Ich bitte Dich, meine Einwände etwas ernster zu nehmen und meine Einwände nicht von vorn herein unter dem Pauschalargument mangelnder Kompetenz abzuwimmeln. --Rtc 17:49, 9. Mär 2006 (CET)
Ich habe im Artikel Elfenbeauftragte einige Textstellen gelöscht [8], weil sie wörtlich aus den Beiträgen des MDR und von ARTE entnommen waren. Benutzer:Blaubahn hat einen von mir gelöschten Nebensatz wieder eingestellt [9], mit der Begründung, man könne es mit der URV auch übertreiben. Der umstrittene Satz stammt aus dem Artikel des MDR (MDR-Version: (...), die in Stadtplänen und Karten die Stellen markiert, an denen laut Überlieferung Elfen wohnen; WP-Version: (...), die in Stadtplänen und Karten die Stellen markiert, an denen Elfen laut Überlieferung wohnen).
Ich hoffe ich leide nicht an Paranoia, aber ich würde ruhiger schlafen, wenn mir einer der URV-Experten hier versichern könnte, dass Blauzahn recht hat. --134.100.1.172 17:32, 9. Mär 2006 (CET)
Hast du Wikipedia:Textplagiat gelesen? --Historiograf 17:39, 9. Mär 2006 (CET)
- Danke für die Antwort. --134.100.1.172 17:49, 9. Mär 2006 (CET)
SLA bei URV
Hallo,
heute sind mir vier Artikel aufgefallen die gerade eingestellt wurden und komplett URV waren. Sollte man die nicht einfach schnellöschen, statt den Umweg über die Wikipedia:Löschkandidaten/Urheberrechtsverletzungen zu gehen?. Vielen Dank und viele Grüße, JensDittrich 19:47, 9. Mär 2006 (CET)
- Das ist eigentlich keine Frage des Urheberrechts, da Du die Verletzung ja bereits voraussetzt. Es ist eher eine Frage der Richtlinie. Wikipedia:Löschkandidaten/Schnelllöschung#Kriterien für eine Schnelllöschung nennt 'Rechtswidrig', ohne URV explizit aufzulisten, aber es würde strenggenommen darunter fallen. Ich denke es spricht nichts dagegen, es einfach mal auf dieser Basis auszuprobieren, wenn die URV wirklich offenkundig ist. --Rtc 19:57, 9. Mär 2006 (CET)
- Ich würde es über den normalen URV-Löschkandidaten-Weg löschen lassen. Eventuell hat z. Bsp. der Originalurheber der Veröffentlichung unter GFDL zugestimmt. -- Timo Müller Diskussion 20:18, 9. Mär 2006 (CET)
- Das ist natürlich ein interessanter Aspekt. Aber wenn der Urheber a priori zugestimmt hat, sollte doch zumindest eine Quelle/Verweis auf den Urheber angegeben werden. Die Artikel gestalteten sich so: es wurde irgendwas von einer Webseite 1:1 kopiert und ohne Quelle eingestellt. Wenn das einfach vergessen wurde kann man ja immernoch den SLA in einen LA umwandeln und das klären? --JensDittrich 11:05, 10. Mär 2006 (CET)
- Ich würde es über den normalen URV-Löschkandidaten-Weg löschen lassen. Eventuell hat z. Bsp. der Originalurheber der Veröffentlichung unter GFDL zugestimmt. -- Timo Müller Diskussion 20:18, 9. Mär 2006 (CET)
- SLA heisst, es kann in einer Minute weg sein. SLA würde ich bei URV nur machen, wenn Gefahr im Verzog ist oder eine besonders gravierende URV vorliegt. Die URV-Löschkandidaten gibt es ja nicht ohne Grund. --Historiograf 11:45, 10. Mär 2006 (CET)
- Ok. --JensDittrich 13:09, 10. Mär 2006 (CET)
Urheberrechts-Warnvermerk bei jedem Bearbeiten
Dort steht immer im Fuß „Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke verboten!“. Das ist eine Tautologie. Gemeint ist aber eine Aufforderung. Ich schlage vor, dort zu schreiben „Nichts aus urheberrechtlich geschützten Werken hierher kopieren!“ -- Wegner8 19:11, 10. Mär 2006 (CET)
- Korrekt müsste es natürlich heißen "Keine urheberrechtlich geschützten Werke hierher kopieren, deren Urheber nicht einer Verbreitung unter einer GFDL-kompatiblen Lizenz zugestimmt hat." Letztendlich ist nach deutschem Urheberrecht schließlich alles urheberrechtlich geschützt, was gewisse Mindestkriterien erfüllt. --Rtc 19:40, 10. Mär 2006 (CET)
Zu den Mindestkriterien lesen wir einmal mehr Schöpfungshöhe --Historiograf 02:45, 11. Mär 2006 (CET)
- Also laßt uns einen guten Text entwickeln und an die Stelle der Tautologie setzen. -- Versuch: „Aus urheberrechtlich geschützten Werken nur dann hierher kopieren, wenn eine GFDL-kompatible Lizenz erteilt wurde“? -- Der erste Zeiger (link) ist verbesserbar. -- Wegner8 20:00, 11. Mär 2006 (CET)
- och, jetzt lasst doch mal diesen einen für alle verständlichen Satz dort stehen! Vor einem Jahr stand da noch ein ewig langer kleingedruckter Textwust, der total gut gemeint und völlig unlesbar war. Ich wünsche mir, dass der jetzige Text bleibt: Ein einfacher Satz ohne Verb, der mit "verboten" endet. Das kapiert jeder. Bitte bleiben wir stilmäßig beim simplen "Rasen betreten verboten" statt "Es ist unzulässig, ohne Befugnis die Rasenfläche zu betreten, es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung des Rasenbesitzers vor". --Fb78 ☼ 22:45, 13. Mär 2006 (CET)
- Dem pflichte ich bei --Historiograf 23:01, 13. Mär 2006 (CET)
Wikipedia
Ist es erlaubt, einen Wikipedia-Artikel mit folgendem Text zu kennzeichnen: "© [Jahr] bei [Autor]. Nachdruck, auch auszugsweise, ist urheberrechtswidrig und strafbar."? --84.61.66.71 16:24, 11. Mär 2006 (CET)
- Nein, da ein Nachdruck erlaubt ist. So sollten Wikipedia-Artikel auf anderen Webseiten gekennzeichnet werden: Wikipedia:Lizenzbestimmungen#f.C3.BCr_Artikel --JuergenL ✈ 16:39, 11. Mär 2006 (CET)
es gibt dort das Bild:20 gdanskich guldenow skan.jpeg und auf pl gibt es noch pl:Grafika:WMG1.jpg .. leider ist dem hochlader bei beiden bildern unklar ob es PD ist ;) .. IMO müsste es PD sein wegen amtliches werk .. allerdings habe ich gerade keine Gesetze der freien Stadt zur Hand (grins) ...weiß jemand etwas oder können wir einfach davon ausgehen?! ...Sicherlich Post 12:48, 12. Mär 2006 (CET) PS: erstes bild ist PD getagged; aber der hochlader meinte "I put it on Commons some time ago...in good faith..." ;)
Fragen zu Geldscheinen bearbeitet das Commons-Projekt Insignia (Arnomane) und hier in de der Benutzer ST --Historiograf 22:16, 12. Mär 2006 (CET)
- Ich habe beim Max-Planck-Institut für geistiges Eigentum in München angefragt (der weltweit größten Fachbibliothek zum Thema) und werde Ende der Woche kurz in deren Bibliothek vorbei gehen, denn die haben ein Büchlein über das Urheberrecht in Danzig. Das finde ich jetzt selbst spannend, weil ich noch nie in deren Bibliothek war. --h-stt 09:45, 15. Mär 2006 (CET)
- Also: Die Freie Stadt Danzig hat eigene Gesetze zum Schutz von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen erlassen, nicht aber zum Urheberrecht. Daher galt zur fraglichen Zeit das KUG des Deutschen Reiches. So schreibt es die Rechtssammlung Gewerbliches und geistiges Urheberrecht in der Freien Stadt Danzig, Hrsg: Dr. Crusen, Zusammengestellt von Hans Schneider, 1926, Verlag von Georg Stilke, Danzig und Berlin. --h-stt 13:36, 17. Mär 2006 (CET)
Weiternutzung von Wikipedia-Artikeln
Hallo allerseits,
ich bin Benutzer des Tolkien-Wikis Ardapedia, deren Inhalte wie hier unter der GNU-FDL stehen. Dort haben wir einige Artikel aus der Wikipedia übernommen, nach dem Gentlemen-Agreement, das auf der Seite Wikipedia:Lizenzbestimmungen dargestellt wird. Kürzlich habe ich festgestellt, das in einigen dieser Artikel die Links auf die Versionsgeschichte nicht mehr funktionieren, weil die entsprechenden Wikipedia-Artikel in der Zwischenzeit verschoben worden sind. Das ist für die Ardapedia problematisch, weil dieser Link gewissermaßen die nach der Lizenz geforderte Autorenangabe ersetzt, oder sehe ich das falsch? Entsprechendes dürfte dann auch gelten, wenn die Wikipedia aus irgendwelchen Gründen zeitweise nicht erreichbar ist oder der Artikel in der Wikipedia gelöscht wird.
a) Ich denke daher, dass es besser wäre, wenn wir in der Ardapedia selbst eine Liste der Autoren der jeweiligen Wikipedia-Artikel abspeichern würden, beispielsweise auf der jeweiligen Diskussionsseite zum Artikel und wir im Hinweis nach dem Gentlemen-Agreement auf diese statt auf die Versionsgeschichte in der Wikipedia verlinken würden. Wäre das so in Ordnung? Könnten wir zur Erstellung der Liste der Autoren den Wikipedia:Helferlein/Autorenverzeichnis-Generator verwenden? (Allerdings tut der bei mir gerade nicht.)
b) Früher war in dem in dem Hinweis nach dem Gentlemen-Agreement ein Link zum unmittelbaren Editieren in der Wikipedia gefordert; das ist nun nicht mehr erwünscht, richtig?
c) Wäre es in Ordnung, wenn wir in dem Hinweis ein Bild des Wikipedia-Logos, z.B. Bild:Banner neutral 125x125 border.png verwenden würden?
d) Als ich mich hier in der Wikipedia umgesehen habe, wie ihr mit Artikeln umgeht, die aus anderen Wikis stammen, ist mir aufgefallen, dass ihr einige Artikel aus der Ardapedia übernommen habt. In den vielen Fällen hat der einstellende Benutzer in der Zusammenfassung den Hinweis "aus der ardapedia, siehe diskussseite" eingefügt sowie auf der Diskussionsseite "Die Ursprungsversion stammt aus der Ardapedia. Die Autoren sind dort einsehbar.", wobei "Ardapedia" ein Link auf den Artikel in der Ardapedia ist. Reicht das schon aus? In manchen Fällen ist die Ardapedia nur unter den Weblinks erwähnt oder auch gar nicht.
Vielen Dank schon mal, Gruß --Lagron 18:02, 12. Mär 2006 (CET)
- a) Natürlich könnt ihr das machen, wäre sogar noch besser, weil der Link dann immer funktioniert, b) Das haben wir geändert, weil wir nicht wollten, dass immer Leute im Bearbeiten-Fenster landen, die den „richtigen“ Artikel nie gesehen haben und da möglicherweise Chaos anrichten. c) Als Verweis auf die WP schon, allerdings steht das Logo leider nicht unter GFDL. d) eigentlich soolte da zusätzlich noch ein Link auf die Autorenliste stehen. Um welche Artikel geht es denn? -- Timo Müller Diskussion 20:26, 12. Mär 2006 (CET)
Nach Bearbeitungskonflikt unverändert: == Weiternutzung von Wikipedia-Artikeln ==
Hallo allerseits,
ich bin Benutzer des Tolkien-Wikis Ardapedia, deren Inhalte wie hier unter der GNU-FDL stehen. Dort haben wir einige Artikel aus der Wikipedia übernommen, nach dem Gentlemen-Agreement, das auf der Seite Wikipedia:Lizenzbestimmungen dargestellt wird. Kürzlich habe ich festgestellt, das in einigen dieser Artikel die Links auf die Versionsgeschichte nicht mehr funktionieren, weil die entsprechenden Wikipedia-Artikel in der Zwischenzeit verschoben worden sind. Das ist für die Ardapedia problematisch, weil dieser Link gewissermaßen die nach der Lizenz geforderte Autorenangabe ersetzt, oder sehe ich das falsch? Entsprechendes dürfte dann auch gelten, wenn die Wikipedia aus irgendwelchen Gründen zeitweise nicht erreichbar ist oder der Artikel in der Wikipedia gelöscht wird.
a) Ich denke daher, dass es besser wäre, wenn wir in der Ardapedia selbst eine Liste der Autoren der jeweiligen Wikipedia-Artikel abspeichern würden, beispielsweise auf der jeweiligen Diskussionsseite zum Artikel und wir im Hinweis nach dem Gentlemen-Agreement auf diese statt auf die Versionsgeschichte in der Wikipedia verlinken würden. Wäre das so in Ordnung? Könnten wir zur Erstellung der Liste der Autoren den Wikipedia:Helferlein/Autorenverzeichnis-Generator verwenden? (Allerdings tut der bei mir gerade nicht.)
b) Früher war in dem in dem Hinweis nach dem Gentlemen-Agreement ein Link zum unmittelbaren Editieren in der Wikipedia gefordert; das ist nun nicht mehr erwünscht, richtig?
c) Wäre es in Ordnung, wenn wir in dem Hinweis ein Bild des Wikipedia-Logos, z.B. Bild:Banner neutral 125x125 border.png verwenden würden?
d) Als ich mich hier in der Wikipedia umgesehen habe, wie ihr mit Artikeln umgeht, die aus anderen Wikis stammen, ist mir aufgefallen, dass ihr einige Artikel aus der Ardapedia übernommen habt. In den vielen Fällen hat der einstellende Benutzer in der Zusammenfassung den Hinweis "aus der ardapedia, siehe diskussseite" eingefügt sowie auf der Diskussionsseite "Die Ursprungsversion stammt aus der Ardapedia. Die Autoren sind dort einsehbar.", wobei "Ardapedia" ein Link auf den Artikel in der Ardapedia ist. Reicht das schon aus? In manchen Fällen ist die Ardapedia nur unter den Weblinks erwähnt oder auch gar nicht.
Vielen Dank schon mal, Gruß --Lagron 18:02, 12. Mär 2006 (CET)
Ich bin sehr froh über diese Frage, die vor dem Löschantrag hinsichtlich der Seite Wikipedia:Lizenzauslegung dort zu besprechen gewesen wäre. Hier dominiert eine extreme Wurschtigkeit bei allen Lizenzfragen, gepaart mit maßloser Unkenntnis der GNU FDL-Bestimmungen. Dem Portal:Recht sind Lizenzfragen schnurzpiepegal. Ich habe neulich auf WP:FZW und in en die Frage der gelöschten und verschobenen Artikel mal ohne jegliche Resonanz (sieht man von einer Antwort von Benutzer en:Lupo ab) thematisiert.
Grundsätzlich gilt: Es gilt der englische Wortlaut der GNU FDL. Wer sich in einer Weise an ihn hält, dass ein deutscher Richter zu dem Schluss kommen müsste, dass die entsprechende Auslegung der GNU FDL in Ordnung geht, hat nichts zu befürchten.
Es ist rechtlich mehr oder minder irrelevant, was wir hier oder auf Wikipedia:Lizenzbestimmungen schreiben. Auch für Bearbeitungen gilt Sektion 2 der GNU FDL, in der die Bedingung gilt that you add no other conditions whatsoever to those of this License. Im Rahmen der GNU FDL ist somit kein Platz für abweichende Vereinbarungen. ich habe Zweifel, ob ein Richter unsere Lesart Du hältst dich strikt an die GNU FDL, wenn du unser Gentleman agreement befolgst akzeptieren wird anstelle des unzulässigen Du brauchst dich nicht an die GNU FDL zu halten, wenn du folgende Bedingungen befolgst (das wäre eine Doppellizenzierung, von der im Editierfenster nicht das geringste steht).
Anders als en haben wir keine Prozedur für die Kennzeichnung akzeptierter Policies. Obwohl es nach unseren Regeln keine Benutzer mit Sonderbefugnissen gibt, kann man grob sagen: Alles, was Benutzerin Elian passt, ist OK. Immerhin ist seit einiger Zeit Wikipedia:Lizenzbestimmungen gesperrt.
Es ist absolut unklar, wie man die Änderungen des Gentlemen-Agreements (kurz: GA) aufzufassen hat. Im Oktober 2004 war der Link zum Edit noch gefordert ([10]). Kann sich ein Drittnutzer auf eine beliebige ältere Version berufen oder ist er verpflichtet, regelmäßig WP:LB zu sichten? Dagegen spricht, was dort steht: Die folgenden Bestimmungen sind deshalb als vorläufig und nicht rechtswirksam anzusehen. Wenn etwas nicht rechtswirksam ist, kann man sich vor Gericht auch nicht darauf berufen. WP:LB ist daher in sich widersprüchlich und man kann keinem Dritten guten Gewissens empfehlen, sich daran zu halten.
In der Regel werden Autoren damit einverstanden sein, wenn statt einer wörtlichen Auslegung der Lizenz - was ist, wenn Autoren nicht einverstanden sind? Können gegen diese Autoren seitens der Benutzerin Elian oder der Community Zwangsmaßnahmen ergriffen werden? Wegen Drohung mit rechtlichen Schritten wurden hier schon einige Benutzer infinite gesperrt. Die Wikipedia bricht als Anbieter eines Angebots ungerührt laufend die Urheberrechte von Autoren, indem die Lizenzbestimmungen extrem lax und in vielen Fällen absolut nicht akzeptabel ausgelegt werden, aber wenn sich Autoren dagegen wenden, wird ihnen hier die Mitarbeit entzogen.
Wenn sich ein böswilliger Benutzer an einem populären Artikel mit einem urheberrechtlich relevanten Beitrag beteiligt, kann er weiteren Nutzern (kommerziellen Klonen, DVD-, Reader-Vertrieb) durch eine Abmahnung gefährlich werden. Er kann zwar gemäß dem teuer bezahlten Schlechtachten nur gemeinsam mit allen Miturhebern (Mitautoren am Artikel) Schadensersatzansprüche durchsetzen, aber für sich allein hat er einen Unterlassungsanspruch, der zur Abmahnung berechtigt. Da das GA nicht rechtswirksam ist, sich aber die meisten nur an das GA, nicht aber strikt an die GNU FDL halten, ein zukunftsträchtiges Geschäftsmodell in Zusammenarbeit mit einem versierten Abmahnanwalt!
Bei oberflächlicher Lektüre der GNU FDL sieht man bei verbatim copying, also unveränderter Übernahme keine Verpflichtung zur Autorennennung. Die GNU FDL geht aber von der Beibehaltung der Copyright-Vermerke aus (siehe auch das Addendum). Wenn ein anderes Wiki einen Artikel aus der Wikipedia übernimmt, liegt zunächst einmal Verbatim Copying vor. Dazu sagt unsere Seite WP:LB. insbesondere ist die Änderungshistorie (sprich die Namen der am Dokument beteiligten Autoren) mit zu kopieren.
Für verbatim Copying gilt NICHT die Beschränkung auf 5 Hauptautoren.
Sobald ein Link auf eine Versionsgeschichte nicht mehr möglich ist, ist die GNU FDL nicht mehr erfüllt (in der Variante des GA) und es liegt eine URV vor, gegen die Autoren vorgehen können.
Ich hatte die Frage gestellt, ob bei komplett gelöschten Artikeln, die von Dritten übernommen wurden, ein Anspruch besteht, dass ein Admin die Versionsgeschichte oder die 5 Hauptautoren heraussucht. Grundsätzlich besteht darauf kein Rechtsanspruch.
Antworten zu den Fragen:
a) In Ordnung ist zunächst einmal nur, was die GNU FDL vorschreibt. Unser GA ist nicht rechtswirksam. Der Autorenverzeichnis-Generator ist es ebensowenig.
b) Siehe dazu oben, dies wurde wohl 2004 geändert. Siehe dazu aber Antwort auf a) Satz 1.
c) nein, siehe WP:LB; das Logo darf nicht von Dritten verwendet werden!
d) Wikipedia-Autoren haben sich EXAKT an http://ardapedia.herr-der-ringe-film.de/index.php/Ardapedia:Lizenzbestimmungen bzw. die GNU FDL zu halten. Ist dies nicht der Fall, kann mit einer Mail an info@wikipedia.de die Einhaltung der Lizenzbestimmungen angemahnt werden, da nach meiner Einschätzung Interventionen auf Diskussionsseiten in Ermangelung entsprechenden Sachverstands sinnlos sind. In der Mail könnte auch die Möglichkeit juristischer Schritte bei Fortsetzung nicht lizenzkonformer Übernahmen erwähnt werden, vielleicht wachen dann hier einige aus ihren Träumen auf. Aber das darf ich nicht wirklich raten, da ich dafür sofort gesperrt werden kann (Benutzerin Elian mag es nicht, wenn man sie kritisiert ...) --Historiograf 21:02, 12. Mär 2006 (CET)
Siehe auch Benutzer_Diskussion:Berlin-Jurist#Zugang_zu_gel.C3.B6schten_Artikeln. Wir sollten von Textspenden grundsätzlich Abstand nehmen, wie auf Wikipedia_Diskussion:Textvorlagen ausgeführt. --Historiograf 22:11, 12. Mär 2006 (CET)
Vielen Dank für die Antworten und die Erläuterungen zum GA.
Einige aus der Ardapedia übernommene Artikel lassen sich finden in dem man die Diskussionsseiten nach "Ardapedia" durchsucht: [11].
Historiograf, könntest Du bitte so nett sein und mir beispielsweise am Artikel Pauline Baynes oder Fran Walsh zeigen, wie man bei der Übernahme eines Artikels aus einem anderen Wiki, der unter der GNU FDL steht die Lizenzbestimmungen Deiner Meinung nach genau einhält? Beide stammen aus der Ardapedia und sind hier (Pauline Baynes) und hier (Fran Walsh) zu finden. Oder ist das generell zu kompliziert? Ich bin mir etwas unsicher, wenn es darum geht, die Bestimmungen der GNU FDL korrekt auf die Verhältnisse eines Wikis zu übertragen. Werden 4. D, E, F durch einen Link auf die Lizenzbestimmungen erfüllt, der unter jedem Artikel steht? Ist der in 4. I genannte Abschnitt die Versionsgeschichte? Aber die Versionsgeschichte aus einem anderen Wiki kann ich dorthin ja nicht übernehmen. Genügt es dann, wenn ich die Versionsgeschichte auf eine Unterseite oder die Diskussionsseite setze? Muss ich darauf im Artikel selbst verweisen, oder genügt es, wenn es in einer Zusammenfassung steht? Und 4. J setzt einen Link auf den Quellartikel voraus (und auf die Versionsgeschichte, von wo aus man auf frühere Versionen kommt)? Wohin müssen diese Links? Ich weiß, dass solche Fragen letztendlich nur ein Gericht beantworten kann, aber ich wäre Dir wirklich sehr dankbar, wenn Du mir Deine Einschätzungen zu diesen Fragen geben könntest. --Lagron 22:43, 12. Mär 2006 (CET)
Ich hab keine Ahnung, wie man da korrekt vorgehen könnte. Ich weiß nur, dass niemand hier willens ist, sich an dem Thema den Mund zu verbrennen. Auch die Juristen lassen die Finger davon. Ganz offensichtlich hat der Benutzer, der Pauline Baynes importiert hat, sich nicht an das GA eurer Seite gehalten. Niemand kann dir deine Fragen beantworten (auch wenn indiskutable Trolle es versuchen). Weniger aus bösem Willen, sondern weil es schlicht und einfach keinerlei wirklich hieb- und stichfesten Auslegungs-Konsens zur GNU FDL (diese bezieht sich bekanntlich ursprünglich auf Software-Handbücher)gibt. Da wir als Erbsünde davon abgewichen sind, dem Modell der im Addendum beschriebenen Copyright-Notice zu folgen, können wir fast immer nur raten, was die einzelnen Bezeichnungen meinen. Wie verhält sich die 5 Hauptautoren-Regel zur Beibehaltung der Copyright-Notizen? Warum behaupten wir, die Rechte der Autoren würden gewahrt, wenn es nur um 5 Hauptautoren geht (wobei niemand weiss, wie man die mit vernünftigem Aufwand bei einem Artikel wie Benedikt XVI. ermitteln kann)? Was ist mit History, mit Title usw. in der GNU FDL gemeint? Ich weiss es nicht. Niemand weiss es. Aber alle tun so, als sei das kein Problem. Und zwar seit ich hier dabei bin, Mitte 2004. --Historiograf 23:14, 12. Mär 2006 (CET)
- Eine mögliche Lösung, die alledings eine Softwareänderung nötig macht, habe ich auf Wikipedia Diskussion:Textvorlagen geschrieben. Die Probleme der GFDL an sich werden dadurch natürlich nicht gelöst, da hilft nur Hffen, dass die Free Software Foundation endlich einsieht, das die Lizenz so Müll ist und endlich eine neue Version der Lizenz entwickelt... -- Timo Müller Diskussion 11:26, 13. Mär 2006 (CET)
- Ich danke Euch beiden. Da scheine ich ja den Finger in eine offene Wunde gelegt zu haben. Benutzer:Factumquintus hat jetzt einen Hinweis nach dem GA in die meisten der Artikel eingefügt und nimmt also die Probleme, die der Wikipedia daraus erwachsen könnten, anscheinend in Kauf. Aber wenn man das schon tut, dann sollte "GNU Lizenz für freie Dokumentation" auf eine lokale Kopie der Lizenz linken. --Lagron 19:50, 13. Mär 2006 (CET)
- Ich habe bereits hier zu diesem Thema etwas beigetragen, keien Zeit gehabt, obwohl ich untenstehende Antwort bereits vor drei Tagen anfing, Entschuldigung.
Da ich auch irgendwie mit der GNU-FDL umgehe, bzw. Leuten sage, was zu passieren hat, damit Ihre Webseiten lizenzkonform sind, hier noch ein paar praxisnahe Einwürfe, die von einer immensen Menge juristischem Nichtwissen unterstützt werden:
- Die Unzulänglichkeiten der GNU-FDL sind glaube ich unstrittig.
- Ich vertrete gegenüber den Menschen auf Wikipedia:Weiternutzung/Mängel ausschließlich das GA.Das GA "durchzusetzen" bzw. einzufordern ist tatsächlich schon kein Spass, aber die Regelung ist für den durchschnittlichen Webseitenbetreiber zumindest verständlich und nachvollziehbar. Diejenigen Webseitenbetreiber, die das GA einhalten, sind der WP in der Regel wohlgesonnen und sollte nicht noch weiter belastet werden. Eine Verschärfung bzw. buchstabengetreuere Auslegung der GNU-FDL wird die Webseitenbetreiber, die lizenzkonform sein wollen frustrieren und die Anzahl derer, die einfach drauf Pfeifen, ansteigen lassen. Natürlich nur meine Vermutung, aber zumindest aus fast einem halben Jahr Arbeit in dem Gebiet erwachsen.
- Danke für den Historiografschen Hinweis auf die bei uns gelöschten Artikel, die nicht mehr durch Autorenverlinkung gefunden werden können. Ich sehe keine praxisnahe Lösung für die Weiternutzenden, dies außerhalb einer von Timo Müller angesprochenen Softwarelösung zu machen. Ich werde dies auch nicht anmahnen.
- Ein Werkzeug zum Versionsgeschichten Import/Export wäre sicherlich für die Leute, die mit dem Willen zur Lizenzkonformität dabei sind, eine gute Sache. Für ganze Mirrors hingegen ist dies mMn nicht machbar bzw. notwendig, da es schon jetzt Datenbank-Dumps gibt, die diese Daten enthalten.
Nur ein paar Einwürfe, ich unterstütze in jedem Fall die Wichtigkeit dieses Thema und die Diskussion darüber, Lob an die obengenannten. Eine einfache Lösung jedoch wird es wohl nicht geben. Soweit, --Mdangers 14:24, 16. Mär 2006 (CET)
Fotos von bundeswehr.de
Ich habe bemerkt, dass ein Benutzer in die Commons Fotos von bundeswehr.de hochgeladen hat, immer mit dem Vermerk "This file is in the public domain (gemeinfrei) according to the German copyright law". Ich schätze mal, da beruft sich einer auf "Amtliche Werke". Die Fotos sind wirklich klasse, und insbesondere für Artikel wie Allgemeine Grundausbildung eine echte Bereicherung - aber ich glaube nicht, dass alle Publikationen der Bundeswehr per se public domain sind - oder? Wohlgemerkt: Es geht hier nicht um Dienstvorschriften-Scans o.ä., sondern um Fotos von der Homepage. Ein Beispiel ist dieses Bild: http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Fahnenjunker-AGA.jpg --King 13:33, 13. Mär 2006 (CET)
- Unsinn, leider LA fällig --Historiograf 21:49, 13. Mär 2006 (CET)
- *Seuftz* Na dann mal los, ich stelle die LAs. --King 14:45, 14. Mär 2006 (CET)
Wir können alles. Außer hochdeutsch.
Ich würde gern die Graphik für das Decal auf unserer Baden-Württemberg Seite in der enwiki benutzen, weiss aber nicht, ob das lizensmäßig zulässig ist. Das Land macht eine gute File hier verfügbar für, wie es aussieht, alle Art von Nutzen. Kann mir da jemand helfen? Vielen Dank. --Mmounties (Talk) 04:21, 14. Mär 2006 (CET)
- Die Grafiken dürfen laut Lizenz zwar frei nachgedruckt werden, nicht aber verändert - http://www.baden-wuerttemberg.de/de/impressum/88540.html - deshalb sind sie nicht "frei genug" für die Wikipedia. Ansonsten kann man überlegen, ob sie überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreichen und daher eine Lizenz überhaupt notwendig ist. --h-stt 16:05, 14. Mär 2006 (CET)
Man kann alles mögliche überlegen, aber ich sehe da keine Schöpfungshöhe. Anderslautendes ist unbachtlich. --Historiograf 16:08, 14. Mär 2006 (CET)
- Ok. Das Schöpfungshöhe Argument habe ich vorher schon mal gehöhrt. Ich denke, ich werde dann die Graphik verwenden und die Einstellung nehmen, dass eine Lizenz nicht nötig ist. Vielen Dank. --Mmounties (Talk) 02:49, 18. Mär 2006 (CET)
Bild von einen Buch
Darf ich ein Buch selbst fotographieren und es dann hochladen? -- F.H. 07:57, 14. Mär 2006 (CET)
- Nur wenn das Design des Covers nicht urheberrechtlich geschützt ist. Rein handwerkliche Typographie ist nicht schutzfähig, ein Foto auf dem Titel ist immer geschützt. --h-stt 09:07, 14. Mär 2006 (CET)
Voraussetzung ist natürlich, das Buch ist selbst gemeinfrei. Bücher nie auf de hochladen, immer auf Commons. --Historiograf 13:59, 14. Mär 2006 (CET)
Weitere Voraussetzung, das Buch erfüllt die Aufnahmevoraussetzungen hier. Um was handelt es sich denn, damit wir uns vielleicht nicht umsonst Gedanken machen --Historiograf 14:00, 14. Mär 2006 (CET)
Ne, es hat sich erledigt. 1. Ist das Buch nicht gemeinfrei und 2. ist ein Bild drauf (siehe hier)
Trotz allem Danke --F.H. 19:14, 14. Mär 2006 (CET)
Ich dachte, es ginge darum, ein Buch durchzufotografieren. Ob ein Buch gemeinfrei ist oder nicht, spielt für die Frage des Schutzes des Covers natürlich keine Rolle. Nur zur Klarstellung --Historiograf 19:24, 14. Mär 2006 (CET)
Aufzählung der Preisträger unter Deutscher Hörbuchpreis
Hallo!
Ich habe kürzlich, aus Anlass der Übertragung der letzten Preisverleihung in WDR 5 den Artikel Deutscher Hörbuchpreis angelegt, und bin nicht ganz sicher, ob ich mich damit der URV schuldig gemacht habe, deswegen möchte ich hier lieber mal bei der versammelten Expertenschaft nachfragen.
Der Text ist von mir selbst verfasst (wenn auch noch etwas kurz) und natürlich braucht der Artikel eine Aufzählung der bisherigen Preisträger, ähnlich wie bei Deutscher Kleinkunstpreis
Nun habe ich aus den Unterseiten von Deutscher Hörbuchpreis die Preisträger per Copy&Paste übertragen. Natürlich wikifiziert und formatiert, ggf. auch Reihenfolgen umgestellt etc.
Aber es beschleicht mich doch ein ungutes Gefühl, weil der weitaus größte Teil auf einer schnöden Kopie basiert. Bitte schaut mal drüber und vergleicht mit der Quelle, damit wir mit dem Artikel "auf der sicheren Seite" bleiben.
Danke, und herzliche Grüße Krokofant 16:42, 14. Mär 2006 (CET)
- Das ist völlig legal. An Fakten kann man kein Urheberrecht haben, deshalb ist diese Liste nicht geschützt. --h-stt 17:20, 14. Mär 2006 (CET)
- Dem stimme ich voll zu. --Historiograf 17:37, 14. Mär 2006 (CET)
Zitate/Kritiken
Gibt es Bedenken bei der Übernahme von Kritiken zu CDs und/oder Filmen? z.B. Remixed & Revisited (von Amazon), American Life (von Laut.de). --Ken-nedy 17:55, 14. Mär 2006 (CET)
Klar gibt es die. Das sind in der Regel urheberrechtlich geschützte Texte, die der geschützten kleinen Münze angehören. --Historiograf 18:29, 14. Mär 2006 (CET)
- Und in den konkret genannten Fällen? Auf Wikipedia:Zitate heißt es: "Ist der Zweck eines Zitates, eine eigene Aussage zu untermauern, so ist das Zitat zulässig. Natürlich sollte die Länge des Zitates in einem vernünftigen Verhältnis zum restlichen Text stehen und noch entscheidender – die eigene geistige Leistung sollte in einem angemessenem Verhältnis zum zitierten Text stehen." Auf vielen Film- und Musikseiten in der Wikipedia sind Kritiken aus anderen Quellen vorhanden - reicht eine Kennzeichnung nicht aus?
- Oder sollen die Kritiken komplett raus und gegen Links zu den besagten Seiten ersetzt werden? --Ken-nedy 19:03, 14. Mär 2006 (CET)
Übernahme und Zitat sind zweierlei, ich hab das zuerst mißverstanden und hätte mir die Links genauer anschauen sollen. Wenn Zitate sich auf wenige Sätze beschränken, können wir ruhig ein wenig großzügig sein und solche Beurteilungen drin lassen. --Historiograf 19:28, 14. Mär 2006 (CET)
Eigene Arbeiten
Hallo, ich habe ein kleines Problem: ich habe im Rahmen der Schule eine art mini-mini-mini-magisterarbeit, in Sachsen auch Jahres oder Facharbeit genannt, verfasst und wollte nun in dem artikel über das gleiche thema einen hinweis reinstellen so mit dem credo "wenn ihr unbedingt noch mehr infos haben wollt, dann meldet euch bei mir".. ich meine, ich kann ja schlecht alle 20 seiten reinstellen....
- Keine gute Idee. Wer sagt denn, dass du irgendwann noch erreichbar bist oder Lust hast, auf Fragen zu antworten? Arbeite lieber die Hauptergebnisse deiner Arbeit in sachlicher, enzyklopädischer Form in den Artikel ein. Melde dich dazu an und bringe ggf. einen Hinweis auf der Diskussionsseite auf deine Arbeit an. Solange du als Benutzer aktiv bist, spricht einiges dafür, dass dieser Hinweis sinnvoll ist. Wir können im übrigen auch nicht beurteilen, ob deine Arbeit überhaupt etwas taugt. Es gibt kostenlosen Webspace, da kannst du sie unterbringen und wenn sie den Kriterien von Wikipedia:Weblinks genügen sollte, wäre es unter Umständen denkbar, sie auf der Diskussionsseite oder im Artikel zu verlinken. Im übrigen ist das keine Urheberrechtsfrage: WP:FZW --Historiograf 19:32, 14. Mär 2006 (CET)
Z-Machine Foto
Ich würde gerne das Bild der Z-Maschine zum entsprechenden Artikel hinzufügen. Auf der Seite des Labors steht zu dem Foto: "Media are welcome to download/publish this image with related news stories.".
http://www.sandia.gov/news-center/news-releases/2006/physics-astron/hottest-z-output.html
Klingt für mich, als wäre es okay, aber da ich noch Neuling hier bin, frag ich lieber mal :) --Florian Keßeler 08:26, 15. Mär 2006 (CET)
- Nein, ist nicht okay. Bilder auf WP müssen (offiziell) für jeden Zweck benutzbar sein, nicht nur "with related news stories". Erstens kann keiner garantieren, dass das Bild nur im gewünschten Kontext verwendet wird, und zweitens sind wir hier auch kein Nachrichtenmedium. --Fb78 ☼ 08:35, 15. Mär 2006 (CET)
- Okay. Gut, dass ich nachgefragt habe --Florian Keßeler 09:05, 15. Mär 2006 (CET)
- Hmm... offensichtlich benutzt der englische Artikel zur Z-Machine das Bild bereits. Ist mir jetzt erst aufgefallen. Allerdings wiederspricht sich die Bildbeschreibung, was die Lizenz angeht. Ich gebe auf :) -- Florian Keßeler 09:42, 15. Mär 2006 (CET)
Alte Texte in neuen Büchern
Sorry, habe lange gesucht aber diesen Topic nicht gefunden. Folgendes: Ein alter Text, sagen wir ein Psalm, geschrieben im Mittelalter, also einwandfrei PD. Nun will ich es für die Wikipedia übernehmen und finde es nur nachgedruckt in einem Buch sagen wir aus dem Jahre 1980. Die haben es ja auch als PD abgedruckt, klar. Nur, wenn ich jetzt nicht nur die Lizenz hier angebe, sondern auch die Quelle, also das Buch von 1980, ist das so richtig oder bekomme ich Probleme??? Danke für Antwort, -jkb- ✉ 12:09, 15. Mär 2006 (CET)
- Wenn ein Herausgeber gemeinfreie Sachen nimmt und wiederveröffentlicht, dann ist das immer eine schwierige Sache. Eigentlich sähe er es gerne, wenn er durch die Wiederveröffentlichung Exklusivrechte geltend machen könnte, insbesondere da so etwas oft viel Zeit in Anspruch nimmt. Es ist manchmal sehr schwer zu entscheiden, wenn der Text in die moderne Sprache übertragen wurde wurde, denn auch eine Übersetzungsleistung an sich hat eine Schöpfungshöhe und begründet einen Urheberrechtsanspruch. Schwierig ist die Sache, wenn lediglich eine Überarbeitetung stattgefunden hat und Wörter an die heutige Sprache angepasst wurden sowie die Satzstellung leicht korrigiert wurde, stellt das schon eine persönliche geistige Schöpfung dar oder noch nicht? (Historiograf wird hier sicherlich Urteile zu angeben können) Wenn der Text sicher unbearbeitet ist, dann ist die gängige Rechtsinterpretation in Deutschland, dass der reine Wiederabdruck mangels eigener Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Anspruch begründet (wobei aber andere Elemente des Buchs wie die Gesamtzusammenstellung, Gestaltung, Kommentare und Einleitung durchaus geschützt sein können, so dass man das Buch als Gesamtwerk im allgemeinen nicht einfach kopieren darf). Auf der sicheren Seite ist man, wenn man wirklich in die Bibliothek geht und ein Original nimmt. In anderen Ländern kann das anders sein und es reicht ein gewisser Aufwand bei der Erstellung, um einen Urheberrechtsanspruch zu begründen (ein sehr kontroverses Thema, da über diese Hintertür manche Verlage schon uralte und längst gemeinfreie Werke wiederveröffentlicht haben und alleine durch diese Wiederveröffentlichung mit Hinweis auf den Aufwand dann einen Urheberrechtsanspruch auf das Werk selbst beansprucht haben). --Rtc 12:44, 15. Mär 2006 (CET)
Rtc kompliziert zu Unrecht die Sachlage. Diese ist klar: Soweit Zusätze Schöpfungshöhe erreichen, was bei der Anpassung an moderne Schreibweise und bei einzelnen Erläuterungen zu einem Psalm sicher nicht der Fall ist, sind sie 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt. Für wissenschaftliche Ausgaben gilt § 70 UrhG, das Schutzrecht einer gedruckten Ausgabe von 1980 ist abgelaufen, der eine Text darf also übernommen werden. Zum Thema Ansprüche der Verlage lesen wir bitte alle auch Schutzrechtsberühmung und den dort verlinkten englischen Mazzone-Aufsatz über COPYFRAUD --Historiograf 19:12, 16. Mär 2006 (CET)
Noch durch das Zitatrecht gedeckt?
Hallo, kann sich mal ein Experte diesen Edit ansehen? Es handelt sich um einen kurzen, aber komplett abgeschriebenen Beitrag aus der FAZ von heute (das Original findet sich u.a. hier (zweiter Eintrag von oben). Der einzige Unterschied ist, dass im WP-Edit steht "Kunze erklärte zu den jüngsten Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, er werde...", während es bei der FAZ heisst "In einer Erklärung Kunzes zu den jüngsten Beschlüssen der Kultusministerkonferenz heißt es, er werde..." Ansonsten 1:1 und ohne Kürzungen abgeschrieben. URV oder nicht? Merci,--nodutschke 13:16, 15. Mär 2006 (CET)
Hier greift meines Erachtens eindeutig die Ausnahme § 49 Abs. 2 UrhG, den wir bitte alle zur Fortbildung lesen. Ich sehe darin eine reine Nachricht, keinen Kommentar oder eine Erläuterung durch die FAZ. --Historiograf 19:18, 16. Mär 2006 (CET)
- OK, danke für die Antwort!--nodutschke 19:47, 16. Mär 2006 (CET)
Ich würde gern die Bilder aus en:Hood event in Sackaffäre integrieren.
Diese sind Werke der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und damit Public Domain. Das gilt doch (hoffentlich) auch für die deutschsprachige Wikipedia? Muss ich die Bilder hierfür irgendwie in den deutschen Namensraum kopieren, so wie dieses hier?
Oder nach Commons?? Falls ja, was muss ich für Angaben machen??
--Abe Lincoln 08:44, 15. Mär 2006 (CET)
- Für Werke der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika macht das deutsche Urheberrecht keine Ausnahme. Die Durchführung zustimmungspflichtiger Handlungen diesbezüglich (Vervielfältigung, Verbreitung) in Deutschland werden von den Rechteinhabern strenggenommen lediglich toleriert. Bilder solltest Du grundsätzlich bei commons hochladen, wie ein Meinungsbild ergab. Die Hochladefunktion bei der Deutschen Wikipedia ist nur noch im engen Rahmen einiger bestimmter Ausnahmefälle zu benutzen. Für die Angaben, informierst Du Dich dort. --Rtc 23:10, 15. Mär 2006 (CET)
Diesen Ausführungen, die nicht mit dem hier erarbeiteten Konsens übereinstimmen, stimme ich nicht zu. Ich bitte Rtc dringend, sich diesbezüglich zurückzuhalten und erst einmal unsere GESAMTEN Diskussionen nachzulesen, bevor er hier über unsere Policies Auskunft gibt. Wir haben hier bzw. im Archiv der Bildrechteseite wiederholt über die Werke der US-Regierung diskutiert. Konsens: Sie können hier und auf Commons unbedenklich verwendet werden. Das Meinungsbild zu Commons ist nicht umgesetzt, niemand ist gehindert, hier hochzuladen, es wird lediglich empfohlen, Commons zu benutzen. DAS ist Konsens und NICHTS ANDERES --Historiograf 19:45, 16. Mär 2006 (CET)
- Lass Dich nicht von Historiograf einschüchtern, er versucht hier nur auf einigen irrelevanten Detailfragen zur Interpretation irgendwelcher Richtlinien rumzureiten, welche die Kernaussage meines Beitrags in keinster Weise verändern. --Rtc 20:27, 16. Mär 2006 (CET)
- Die Bilder sind doch schon hochgeladen, aber eben auf en. Also darf/sollte ich die Bilder von en nach commons kopieren?? Oder verschieben?? Und dann darf ich sie in de-Artikeln verwenden oder nicht?
- Ich habe oben die Rechtslage beschrieben, die Schlüsse musst Du selbst ziehen. Wenn Du so genau nach einem Ratschlag im Bezug auf eine konkrete Situation fragst, kann ich Dir nur sagen, dass ich Dir wegen dem Rechtsberatungsgesetz keine Antwort geben darf. Du musst Dich dafür an Deinen Anwalt wenden. --Rtc 12:16, 16. Mär 2006 (CET)
- Die Bilder sind doch schon hochgeladen, aber eben auf en. Also darf/sollte ich die Bilder von en nach commons kopieren?? Oder verschieben?? Und dann darf ich sie in de-Artikeln verwenden oder nicht?
Benutzer Rtc ist nicht maßgeblich. ich habe im übrigen auf meiner Diskussion geantwortet. --Historiograf 19:46, 16. Mär 2006 (CET)
- Richtig, aber natürlich auch beachten, dass Histriograf selbstverständlich genauso wenig maßgeblich ist, auch wenn er hier manchmal einen anderen Eindruck erwecken möchte. Für das, was Du tust bist alleine Du verantwortlich. Wenn Historiograf Dir irgendwelche Ratschläge gibt, entbindet Dich das nicht von der Haftung oder Verantwortung für das, was Du tust. Beachte auch: Ignoriere alle Regeln --Rtc 20:27, 16. Mär 2006 (CET)
Richtig ist, dass ich hier nicht maßgeblich bin. Wohl aber habe ich weit mehr Erfahrung, was UNSEREN Konsens seit Mitte 2004 angeht. Soweit die Frage die Auslegung des Urheberrechts betrifft, ist Vorsicht sicher immer wertvoll, aber auch da habe ich nicht den Eindruck, dass Rtc sich so umfassend informiert hat, wie es in diesem komplexen Informationsgefüge nötig wäre. Soweit die Frage unsere Regeln und unseren Konsens betrifft, scheint er schlicht und einfach zu faul zu sein, unsere Archive durchzuackern. --Historiograf 21:09, 16. Mär 2006 (CET)
Wer ist der Urheber?
Wenn ich ein Foto mache, bin ich es (gehen wir mal von einem "problemfreien" Motiv wie Landschaft aus). Was aber, wenn ich einen zufällig vorbeikommenden Spaziergänger bitte doch ein Foto von mir in der Landschaft zu schiessen? Ist er dann Urheber? Ich kenne weder seinen Namen, noch habe ich ihn gefragt, ob das Bild unter der GFDL veröffentlicht werden darf. Aber er hat meine Kamera benutzt und es war zwischen uns natürlich "implizit" klar, dass das "mein" Bild sein soll. Ist solch ein Foto für die Wikipedia auf immer und ewig verloren? Gesetzt den Fall ich dürfte es bei Commons hochladen, wen gebe ich als Autor an? Einen Anonymus? Quelle dürfte ja ich sein. -- ulim, 00:20, 16. Mär 2006 (CET)
- Wo kein Kläger da kein Richter würde jetzt sicherlich mancher sagen, aber Urheber ist immer derjenige, der fotografiert. Seine Erlaubnis ist für alle urheberrechtlich relevaten Handlungen notwendig. Das Urheberrecht erlaubt einem zwar generell die Privatkopie (Schranke des Urheberrechts). Aber eine weitergehende Vervielfältigung und eine Verbreitung, auch im Internet, ist nicht erlaubt. Wenn jemand fremdes ein Foto von mir macht und es mir dann gibt, dann ist es *natürlich* mein Foto genauso wie wenn ich ein Buch kaufe, aber ich erwerbe damit ja nur ein Werk und nicht irgendwelche Nutzungsrechte (§ 44 (1)). Die Rationale ist, dass Du Dir einfach den worst case vorstellen musst: Das Foto ist wirklich toll und eine Veröffentlichung würde viel Geld bringen. --Rtc 00:40, 16. Mär 2006 (CET)
- Wobei ich natürlich im obigen Fall behaupten könnte, ich hätte Stativ + Selbstauslöser verwendet :-)... -jkb- ✉ 07:44, 16. Mär 2006 (CET)
- Und wenn ich den vorbeikommenden Spaziergänger frage, ob er sämtliche Rechte am Bild an mich abtritt, reicht das? Oder muss der was unterschreiben? Oder muss ich ihn fragen, ob er bereit ist das Bild nach GFDL freizugeben? -- ulim, 15:44, 16. Mär 2006 (CET)
- Wobei ich natürlich im obigen Fall behaupten könnte, ich hätte Stativ + Selbstauslöser verwendet :-)... -jkb- ✉ 07:44, 16. Mär 2006 (CET)
- Urheber ist der, dessen geistige Leistung die Komposition des Bildes ist. Also derjenige, der über Motiv, Ort, Zeit, Brennweite und so weiter entscheidet. Urheber ist nicht zwangsläufig derjenige, der auf den Knopf drückt. Daher ist im Falle des netten Passanten der Urheber derjenige, der den Passanten um Hilfe gebeten hat, nicht der hilfreiche Passant. --h-stt 16:45, 16. Mär 2006 (CET)
Ich stimme mit der letzten Aussage nicht überein. Auch bei fest vorgegebenem Abstand hat ein Fremder einen eigenen Gestaltungsspielraum, die Kamera zu halten (z.B. aufgrund seiner Körpergröße), aus der sich Abweichungen von der Vorgabe des Beaufragenden ergeben können. Es wird wohl auf eine Miturheberschaft hinauslaufen. Man vermeidet solche absolut unnötigen juristischen Spitzfindigkeiten, indem man mutig behauptet, man habe das Bild mit Stativ und Selbstauslöser gemacht. Der Spaziergänger muss dann erstmal nachweisen, dass er der Urheber ist. Ohne Zeugen wird ihm das nicht gelingen, wenn man die Fingerabdrücke von der Kamera gründlich entfernt und auch darauf achtet, dass er keine DNA-Spuren (Spucke usw.) auf ihr hinterlässt. --Historiograf 19:24, 16. Mär 2006 (CET)
Am besten nur Einwegkameras benutzen, mit Wegwerfaccount hochladen – und Urheber und alle Zeugen mundtot machen! SCNR. --AndreasPraefcke ¿! 19:34, 16. Mär 2006 (CET)
- Klar, das ist ne gute Idee. Oder eben doch: Photograph erschießen, 70 Jahre warten. --AndreasPraefcke ¿! 20:36, 16. Mär 2006 (CET)
Diese Spitzfindigkeit ist ja unfassbar. Gehen wir doch vom gesunden Menschenverstand aus. Der fremde Fotograf, der als mein verlängertes Werkzeug meinen Schöpfungsakt (das Bild) ausführt, nur weil ich technisch ohne Selbstauslöser dazu nicht in der Lage bin, mag ja in besonderen Fällen de iure Mit-Urheber sein (Beispiel Histeriograf: Wenn er eigene Gedanken entwickelt, wie er die Kamera am Besten hält). De facto wird er kein Interesse an dem Bild haben, und wir können von einer mutmaßlichen Zustimmung ausgehen, dieses Urheberrecht abzutreten. Eine Frage danach würde ihn - seine Eigenschaft als Nicht-Wikipedianer unterstellt - mutmaßlich außerordentlich befremden. Das absolut Unwahrscheinliche unterstellt, der de iure-Mit-Urheber entwickelt beim Vorfinden des Fotos in der Wiki Mit-Urheberrechtsgefühle und verlangt die Mit-Nennung seines Namens, dürfte es ja kein sonderliches Problem sein, ihm diesen Gefallen im Bildbeschreibungsdialog zu tun. --Reise-Line Fahr mal hin! 11:37, 19. Mär 2006 (CET)
PROMO-Photo einer Band
Wie sieht es aus mit offiziellen Promotion-Bildern von Bands. Reicht es in dem Fall aus, den Urheber zu nennen und auf die Homepage (von der ich das Bild nehmen würde) zu verweisen? Die Band selbst sagt, ich darf die Bilder verwenden, aber ich wollte mich nochmal vergewissern was genau ich jetzt machen soll. Vielen Dank für e ine Antwort. Mandy-Cat62.206.45.26 18:55, 16. Mär 2006 (CET)
- Erfüllt die Band die Wikipedia:Relevanzkriterien für Bands? Falls nein, hat sich die Frage sowieso erübrigt. --Thomas S.Postkastl 19:01, 16. Mär 2006 (CET)
Nicht die Band muss der Bildverwendung zustimmen, sondern der Urheber oder der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte. Dafür gibt es eine EINDEUTIGE Vorlage unter Wikipedia:Textvorlagen (ganz unten) --Historiograf 19:27, 16. Mär 2006 (CET)
Frage zu: Urheberrecht und Archivgesetz
Hallo zusammen,
als ich letztens im Stadtarchiv war, hat mich die Stadtarchivarin darauf hingewiesen, dass ich bei Veröffentlichung von Material aus Staatlichen Archiven das Archiv um Genehmigung fragen müsste, bei dem die Archivale verwahrt wird. (Die zweistündige Diskussion mit ihr über Public Domain usw. spare ich mir an dieser Stelle.) Ich habe also an das Staatsarchiv Ludwigsburg eine Anfrage geschickt, ob ich eine Karte des Deutschordensschlosses Neckarsulm aus dem Jahre 1722 unter einen freien Lizenz (hier Public Domain) veröffentlichen darf. Die Karte stammt von einem Zimmermeister Peter Elias Berthold, der wohl sicher über 100 Jahre tot sein dürfte. Die Antworten waren folgende:
1. „Zum jetzigen Zeitpunkt werden Anfragen zur Präsentation unserer Archivalien im Internet allerdings noch ablehnend beschieden.“
2. „Für die Veröffentlichung von Archivalien in einem Druckwerk ist eine Reproduktionsgenehmigung des verwahrenden Archivs nötig. Zur Zeit fallen hier bei heimatkundlichen Aufsätzen noch keine Gebühren an.“
3. „als Ergänzung meiner letzten E-mail möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass Sie unsere Dokumente im Rahmen einer Veröffentlichung, die nicht die rechtefreie Einstellung ins Netz verlangt, mit folgenden Auflagen verwenden können: Nennung des verwahrenden Archivs, der Signatur und des Vermerks: "Alle Rechte vorbehalten". Mit diesen Auflagen wären wir auch damit einverstanden, dass Sie die entsprechende Abbildung im Katalog selbst einscannen.“
Insbesondere die Formulierung "Alle Rechte vorbehalten" steht m.E. im absoluten Widerspruch zu der hier gängigen Rechtsauffassung und Praxis. Deshalb meine Frage: Gibt es für Archivalien aus Staatsarchiven noch andere gesetzliche Bestimmungen zu beachten zum Beispiel aus dem Bundes- oder Landesarchivgesetz? Vielen Dank im voraus. --Joachim Köhler 21:20, 16. Mär 2006 (CET)
Da weder Bundesarchivgesetz noch Landesarchivgesetz eine gesetzliche Ermächtigung enthalten, in Grundrechte des Benutzers (hier: Veröffentlichung nach Bundesrecht gemeinfreier Dokumente) für fiskalische Zwecke einzugreifen und z.B. Dritte nicht durch ein Archivbenutzungsverhältnis gebunden sind, also publizierte Dokumente ohne weiteres einscannen und verwerten dürfen (abgesehen davon, dass Genehmigungsvorbehalt klar ergibt, dass die Archivbenutzungsordnung der Staatsarchive nicht in Ordnung ist, soweit sie bei Dokumenten, die nicht vom Schutzumfang des landesarchivgesetzes (Persönlichkeitsrechte) erfasst werden, eine Veröffentlichungsgenehmigung des Archivs vorsieht), kann solcher COPYFRAUD gefahrlos ignoriert werden. Die Archive agieren mit FUD, schrecken aber vor klaren gerichtlichen Entscheidungen zurück. Ängstliche Gemüter laden solche Bilder bitte mit einem Wegwerfaccount/Sockenpuppe auf Commons hoch. Weniger ängstliche Gemüter erbitten eine rechtsmittelfähige Genehmigung für die Vervielfältigung und Einstellung unter einer freien Lizenz. Widerspruch. Verwaltungsgerichtsverfahren. Landtagspetition, usw. Nur nicht einschüchtern lassen, ich weiss, dass das Landesarchiv BW nur blufft. Wenn die was wollen, sollen sie bitteschön klagen. --Historiograf 21:34, 16. Mär 2006 (CET)
Hallo Joachim, frag sie doch mal, auf welcher Rechtsgrundlage sie Dir eigentlich irgendwelche Handlungen untersagen wollen, die wegen abgelaufener Schutzfrist zumindest einmal sicherlich nicht durch das Urheberrecht untersagt sind. Poste das Ergebnis hier, es würde mich interessieren. Ich halte es für wahrscheinlich, dass sie auf diese Frage mit Schweigen antworten werden. --Rtc 22:01, 16. Mär 2006 (CET)
- @ Historiograf: Vielen Dank für die verständliche Antwort. Dazu noch kurz zwei Fragen:
- 1. Gab es bereits irgendeinen (Präzedenz)-Fall bei dem ein Landesarchiv geklagt hat, weil ein Benutzer hier Werke eingestellt hat, die sicher älter als 100 Jahre sind? Wen Ja: mit welchem Urteil?
- 2. Falls es in einer solchen Frage mal zu einem Prozess kommen sollte: Hat die Wikipedia hier entsprechende Resourcen (Rechtsanwälte usw.) oder ist man auf sich allein gestellt?
- Und zu den „ängstlichen Gemütern“: Also mich hat das schon erstaunt, mit welcher Selbstverständlichkeit und Beharrlichkeit die Archivare hier ihre vermeintlichen Rechte verteidigen.
- @Rtc. Meine Anfrage von heute Abend an das Staatsarchiv Ludwigsburg lautete wie folgt:
- „Ich habe mal etwas über Urheberrecht gelesen, und zwar dass, Zitat: "Nach Ablauf einer bestimmten Schutzfrist (in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) werden die Werke 'gemeinfrei' oder gleichbedeutend "Public Domain". Ich bin leider kein Rechtexperte, deshalb meine Frage: Muss ich hier bei Werken, die älter als diese Schutzfrist sind noch andere gesetzliche Bestimmungen beachten?“ – Bin eigentlich sehr auf die Antwort gespannt. --Joachim Köhler 22:10, 16. Mär 2006 (CET)
Ich habe selbst mal eine Mail geschrieben und nach der Rechtsgrundlage gefragt. Auf der Webseite befindet sich die Behauptung ebenfalls, die Du aus der Mail zitiert hast [12]. Dort wird auf [13] verlinkt. Tatsächlich scheint mir das ziemliche Verarsche auf gut Deutsch gesagt: Wer dieses Formular ausfüllt verpflichtet sich zur Unterlassung der Handlungen, zu denen man ja angeblich laut Archiv ohne Erteilung einer Genehmigung garnicht befugt wäre. D.h. der "Antrag auf Reproduktionsgenehmigung" scheint mir in Wirklichkeit ein versteckter Knebelvertrag, und wer die Sachlage nicht kennt und denkt, er bräuchte wirklich eine Genehmigung und unterschreibt das ganze, schießt sich damit selbst ins Knie. Ob das nicht übelst sittenwidrig sein dürfte (einseitig und so)? Und dann auch noch von öffentlich-rechtlicher Stelle. Pfui! --Rtc 22:16, 16. Mär 2006 (CET)
Nach Bearb.konfl.: Ich hatte vor vielen Jahren eine ausgiebige Korrespondenz sowohl mit der damaligen Landesarchivdirektion als auch mit dem Archivrechtler Polley (Archivschule Marburg), ohne dass sich eine Annäherung der gegensätzlichen Standpunkte ergab, obwohl ich mir sicher war, die besseren Argumente zu haben. Mir sind außer dem Urteil des VG Dresden (siehe [14] ganz unten) keinerlei Urteile bekannt. Lesenswert ist auch [15]. Das Staatsarchiv wird wohl auf die Archivbenutzungsordnung und die Ansicht, dass Reproduktionen schutzfähig sind (wird von uns bestritten) verweisen, also nichts Neues bieten. Wikimedia e.V. wird einen Benutzer wohl kaum im Regen stehen lassen, der bei eindeutiger gemeinfreier Sachlage für uns den Kopf hinhält. Sicherer ist daher das Hochladen als Sockenpuppe.
Mir ist nicht klar, wie im Rahmen der Grundsätze des öffentlichen Rechts unter Vermeidung sachfremder Argumente der Antrag auf Nutzung einer Reproduktion unter einer freien Lizenz abgelehnt werden könnte, denn zu den gesetzlichen Aufgaben der Archive, die im Archivgesetz abschließend umschrieben sind, zählt die Auslastung der Reprostellen der Staatsarchive nicht und de facto geht es nur darum, die widerrechtlichen Reproduktionsgebühren erheben zu können. Diese sind abgabenrechtlich vielleicht OK, aber eine Berufung auf sie im Bescheid über die Genehmigung der Weitergabe an Dritte unter freier Lizenz würde ein vom Bundesgesetzgeber nicht vorgesehenes Immaterialgüterrecht etablieren, das a) ewig ist (UrhG: befristet) und b) keine Schranken kennt (UrhG: Ausnahmebestimmungen im Interesse der Allgemeinheit). Wer als Nicht-Benutzer eines Staatsarchivs aus einem Band ein Archivale scannt, steht übrigens in keinem Benutzungsverhältnis zum Staatsarchiv, denn der Genehmigungsvorbehalt in der Benutzungsordnung kann auf diese zu weit im Vorfeld der Nutzung angesiedelte Nutzung mit Sicherheit nicht angewendet werden, dazu bedürfte es einer Ermächtigung im Landesarchivgesetz, die es nicht gibt und sie wäre kompetenzrechtlich auch unzulässig --Historiograf 22:49, 16. Mär 2006 (CET)
- Das war ja genau meine Frage: Eigentlich widersprechen sich hier doch Urheberrechtsgesetz und Archivgesetz, sonst würde ich Euch ja mit solchen Fragen gar nicht belästigen. --Joachim Köhler 22:29, 16. Mär 2006 (CET)
Ich sehe nicht wo das Archivgesetz hier überhaupt eine Regelung treffen würde, geschweige denn eine, die dem UrhG widersprechen würde. Worauf beziehst Du Dich? Der "Antrag auf Reproduktionsgenehmigung" (Lies: Verpflichtungserklärung zur Nicht-Reproduktion) ist nicht Teil des Archivgesetzes, sondern ein normaler Vertrag (und das schlimme daran ist, dass die eigene Erklärung bindend ist, während die Gegenleistung, die – wie paradox – teilweise Wiederaufhebung der abgegebenen Unterlassungserklärung auf Gutdünken des Archivs erfolgt). PS: Die Eckpunkte der "zweistündige Diskussion mit ihr über Public Domain" würden mich mal interessieren, Du musst es ja nicht zu weit ausführen, aber was hat sie behauptet bzw. was waren die Kernaussagen ihrer Argumentation? --Rtc 22:33, 16. Mär 2006 (CET)
Du hast eben wenig Ahnung von diesen Dingen Rtc. Die Nutzung der Staatsarchive in BW erfolgt auf öffentlichrechtlicher Basis im Rahmen der Benutzungsordnung und des Landesarchivgesetzes. Da ist für einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Benutzer kein Raum. Als Archivar darf ich dich bitten, meine archivrechtliche Kompetenz zu akzeptieren, auch wenn ich kein Jurist bin --Historiograf 22:49, 16. Mär 2006 (CET)
- Ja, ich weiß. Es ist kein BGB-Vertrag. Es ist mir erst aufgefallen, als ich den Speichern-Knopf gedrückt hatte. Als ich es korrigieren wollte, war Dein Beitrag schon da. Hier stellt sich die Frage, als wie dieser "Antrag" juristisch überhaupt zu verstehen ist, insbesondere im Kontext der darin beinhalteten Unterlassungserklärungspunkte. --Rtc 22:59, 16. Mär 2006 (CET)
- Vielen Dank nochmal an Historiograf und auch Rtc für die Antworten.
- @Rtc: Die Diskussion hat insgesamt nicht viel gebracht, da die Stadtarchivarin immer wieder die Positionen der Archive vorgebracht hat und ich die der Gemeinfreiheit. Wir haben uns zum Schluss darauf geeinigt, dass wir davon beide zu wenig Ahnung haben (die Frau Stadtarchivarin ist sonst eine ganz nette Person, von der ich auch viele Informationen zur Stadtgeschichte erhalte ...) und ich an ein Archiv direkt schreibe und die Antwort dann hier vorlege, was ich damit getan habe. Falls ich weitere Informationen bekomme, stelle ich die gern hier rein.
- @ Historiograf: Ansonsten würde ich Deinem Rat folgen: Hochladen mit Zweitaccount. Obwohl ich sonst mit meinem richtigen Namen für meine Artikel gerade stehe, halte ich diese Vorgensweise in diesem Fall nicht nur für sinnvoll, sondern auch für rechtens. Viele Grüße --Joachim Köhler 23:19, 16. Mär 2006 (CET)
- Im Bereich des Archivwesens haben wir ja eine klare gesetzliche Grundlage und einen unbestrittenen öffentlichrechtlichen Rahmen, bei Museen sieht das schon anders aus.
- Im Bereich des Archivwesens haben wir ja eine klare gesetzliche Grundlage und einen unbestrittenen öffentlichrechtlichen Rahmen, bei Museen sieht das schon anders aus.
Wie weit ist die Flucht ins Privatrecht erfolgreich? Bei öffentlichrechtlicher Benutzung sind sich Archivrechtler und Bibliotheksrechtler einig, dass die Forderung nach einem Freiexemplar (Belegexemplar) der Arbeit, die bei benutzung der Institution entsteht, ohne gesetzliche Ermächtigung nicht haltbar ist. Wieso dürfen aber AGBs kostenlose Belegexemplare fordern?
Wenn wir schon in die AGB gehen, frage ich mich auch, ob die AGB von Bildarchiven, die keinerlei Unterschied zwischen gemeinfreien und geschützten Bildern machen und durch Weitergabeverbote ein Quasi-Immaterialgüterrecht auf vertragrechtlicher Basis (dazu hat mal am Beispiel von Notenmaterial Rehbinder einen selten zitierten Aufsatz geschrieben [16]) statuieren, mit dem gesetzlichen Leitbild' des § 64 UrhG vereinbar sind.
Schauen wir uns mal die AGB des Bildarchivs preuß. Kulturbesitz, einer öffentlichrechtlichen Stiftung unter der Aufsicht des Bundes an: "Das bpk stellt Bildmaterial grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung. Sie treten mit Annahme der Lieferung bzw. dem Herunterladen der Bildmaterialien, spätestens jedoch bei ihrer Nutzung auch für alle nachfolgenden Lieferungen bzw. Verwendungen in Kraft. Sie gelten nur dann als abgelehnt, wenn das gelieferte Bildmaterial umgehend und ungenutzt zurückgesandt wird. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt das nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Abweichende Regelungen bedürfen einer vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Lieferung Bildmaterial wird dem Besteller nur auf Zeit leihweise überlassen. Es bleibt Eigentum des bpk und ist ohne Aufforderung innerhalb der vereinbarten Frist auf Kosten und Risiko des Bestellers zurückzugeben bzw. nach vereinbarter Nutzung zu löschen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Bildmaterial, das vom Besteller nicht für eine Nutzung ausgewählt wird, ist unverzüglich zurückzusenden. Bildmaterial wird nur für den jeweils vereinbarten Verwendungszweck überlassen. Jede Art der Verwendung bedarf vorab der ausdrücklichen Zustimmung des bpk. Der Besteller ist verpflichtet, dem bpk dazu sämtliche Angaben mitzuteilen (z.B. Höhe der Auflage, Abbildungsgröße, Verbreitungsgebiet, Standdauer etc.). Bildmaterial des bpk darf ohne dessen vorherige Zustimmung nicht reproduziert, kopiert, digitalisiert, dupliziert, archiviert, gespeichert (z.B.Lithos, Filme, elektronische Medien), verändert oder auf andere Weise genutzt werden. Das gilt auch dann, wenn das Bildmaterial über Dritte (z.B. bei Verlagsübernahmen etc.) oder aus anderen Quellen (bei urheberrechtlich ge�schützten Vorlagen z.B. aus Druckwerken) in Besitz genommen wird. Eventuell angefertigte Kopien etc. sind Eigentum des bpk und ihm auszuhändigen; im Übrigen gelten auch für sie die vorliegenden Geschäftsbedingungen." [17] DAS ist ein wirklicher Knebelvertrag. Sobald man einmal eine Vorlage des bpk genutzt hat, kann man die Schranken des Urheberrechts (Bildzitate) oder Gemeinfreiheit vergessen . --Historiograf 23:28, 16. Mär 2006 (CET)
- Alles unwirksam, überraschende Klauseln, konträr zur gesetzlichen Regelung. Ich würde es sehr begrüßen, wenn der Verein es sich zur Aufgabe machen würde, ein paar Feststellungsklagen durchzuziehen. Er würde sich damit unschätzbares Ansehen in der journalistischen Zunft erwerben. --h-stt 23:39, 16. Mär 2006 (CET)
Ja, und ich hoffe, es ist in diesem Licht nicht ganz so abwegig, den "Antrag" als Vertrag bezeichnet zu haben. Ich vermute, das Landesarchiv möchte ihn nämlich ggfs. genau in diesem Licht sehen. Die "AGBs" der bpk sind einfach nur noch traurig. Da wird mal wieder auf gut Glück probiert mit rechtlich wie rational völlig unsinnigen Buchstabenaneinanderreihungen Leute einzuschüchtern. Es weckt bei mir Erinnerungen an Volkskrankheiten wie [18] und [19]. Und allgemein, das hat noch niemand erwähnt, aber Klagen vor dem Verwaltungsgericht sind kostenlos, oder? --Rtc 23:48, 16. Mär 2006 (CET)
Nicht dass ich wüsste, Verfahren vor dem Sozialgericht sind kostenlos. Leider gilt vor dem OVG der Anwaltszwang, Verfahren vor dem VG sind ohne Anwalt preisgünstig durchzuziehen. leider dauert so ein Verfahren sehr lange. Ich spreche aus eigener Erfahrung --Historiograf 00:37, 17. Mär 2006 (CET)
- Tatsächlich, hatte da wohl mal was falsches aufgeschnappt oder vermischt, scheine aber nicht der einzige zu sein... siehe z.B. [20] "die erste verwaltungsgerichtliche Instanz ist kostenlos." --Rtc 01:36, 17. Mär 2006 (CET)
- Hallo, hier nur ein kurzer Zwischenstand: Ich bin an eine Frau Dr. Nicole Bickhoff vom Landesarchiv Baden-Württember verwiesen worden.
- <Zitat> Frau Dr. Bickhoff von der Grundsatzabteilung des Landesarchivs beschäftigt sich zur Zeit mit der neuen Gebührenordnung worin auch die Veröffentlichungen im Internet geregelt werden sollen. Ihre Fragen kommen also zum richtigen Zeitpunkt und sind sicher willkommen.</Zitat>
- Ich weiß nach der obigen Diskussion nur nicht, ob dort Fragen überhaupt etwas bringen, oder ob ich einfach dem Hinweis von Historiograf folgen soll: „Wer als Nicht-Benutzer eines Staatsarchivs aus einem Band ein Archivale scannt, steht übrigens in keinem Benutzungsverhältnis zum Staatsarchiv, ...“ --Joachim Köhler 21:39, 17. Mär 2006 (CET)
- Die Frage war sinngemäß: "Auf welcher Rechtsgrundlage ist mir das Scannen verboten?" Die obige Antwort darauf darf ich übersetzen als "Ja, es ist ihnen verboten, und wir schauen grade, wie wir das noch weiter zu Geld machen können." Diese Antwort beantwortet also Deine Frage überhaupt nicht. Ich würde so jemanden darauf hinweisen, dass sie mir ausweicht und gefälligst die Frage nach der Rechtsgrundlage beantworten soll, da ich sonst annehmen müsste, dass es keine solche gibt und daher von meiner durch das Grundgesetz Artikel 5 garantierten Freiheit gebrauch machen werden, das Ding zu scannen und ins Internet zu stellen. Zur Benutzungsordnung: Wenn ein dritter es scannt, wird das Archiv nach seiner verdrehten Interpretation vermutlich dann denjenigen Benutzer verantwortlich machen wollen, der das Buch ausgeliehen hat. --Rtc 22:56, 17. Mär 2006 (CET)
- Ich weiß nach der obigen Diskussion nur nicht, ob dort Fragen überhaupt etwas bringen, oder ob ich einfach dem Hinweis von Historiograf folgen soll: „Wer als Nicht-Benutzer eines Staatsarchivs aus einem Band ein Archivale scannt, steht übrigens in keinem Benutzungsverhältnis zum Staatsarchiv, ...“ --Joachim Köhler 21:39, 17. Mär 2006 (CET)