Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/05
Foto Abgeordneter aus Publikation d. Hamburger Bürgerschaft
Wenn ich das Foto eines Hamburger Bürgerschaftsabgeordneten finde mit Verweis auf diese Quelle:
- Hamburgische Bürgerschaft: Verzeichnis der Abgeordneten nach den Wahlen vom 19. Februar 1928. Mit einem Plan des Sitzungssaals. Hamburg 1928.
Ist das Foto das gemeinfrei? --Atomiccocktail (Diskussion) 10:46, 3. Mai 2013 (CEST)
- Vielleicht oder auch nicht.
- Du musstest dir dieses Verzeichnis im Original besorgen (bzw. BIBRAen9 und mal schauen, ob da ein Urheber für die Fotos genannt ist bzw. wer als Herausgeber des Bandes genannt ist.
- Wenn da ein Urheber dransteht oder anders im Band gekennzeichnet ist:
- dieser dann bis einschließlich 1942 verstarb: Das Bild ist gemeinfrei (in DACH, aber wegen URAA in den USA noch geschützt, also nicht commonstauglich, bitte nur lokal hochladen).
- Wenn der Urheber frühestens 1943 verstarb: Das Bild ist noch geschützt.
- Wenn die Lebensdaten unbekannt bleiben: Das Bild ist vielleicht gemeinfrei, wird jedoch weder hier noch auf den Commons akzeptiert.
- Im Band sind keine Urheber genannt, sondern nur ein Herausgeber für den Gesamtband:
- Dieser ist eine Juristische Person des öffentlichen Rechts: Gemäß § 134 Satz 2 UrhG i. V. m. § 25 KUG, § 66 UrhG beträgt für ältere Werke die Schutzfrist 70 Jahre nach Veröffentlichung, also wäre das Bild gemeinfrei und grds. hochladbar. Aber in einem solchen Fall wird das Werk, aus dem die Bilder entnommen wurden, stets nochmal durchgesprochen.
- Der HErausgeber ist wer anders: Dann gilt § 66 UrhG a.F.: eigentlich beträgt die Schutzfrist 70 Jahre ab Veröffentlichung, jedoch könnte der eigentliche Urheber anderweitig bekannt geworden sein und dann gilt 70 pma mit der Folge, dass es nicht hochladbar wäre. Deshalb ignorieren wir in der Regel die meist kürzen Schutzfristen für anonyme Werke. syrcro 11:10, 3. Mai 2013 (CEST)
Weiternutzung
Hier ist am meisten los, deshalb stell ich meine Frage auch hier an die Experten: Ich hab in einem Naturschutzgebiet eine Infotafel mit einem kompletten Artikel von uns entdeckt. Natürlich ohne Hinweis und Lizenz, aber mit Name und Tel.Nr. eines Ansprechpartners. Ich würde gerne helfen und ihm einen Hinweis geben, wie man es richtig macht.
Aber: Unsere Seite: Weiternutzung gibt nur Beispiele für Bilder und Internetnutzung, nicht für gedruckten Text. Was müsste man unter diesen Internet-Artikel (das Internet-Beispiel aus Weiternutzung) schreiben, wenn man ihn als Infotafel benutzen möchte?
Schwierig, schwierig, zumindest für mich. Falls meine Frage hier falsch ist, dann bitte an die richtige Stelle verschieben; aber nicht ins Nirvana, wo niemand zuständig ist und nicht antwortet ;-) Gruss --Nightflyer (Diskussion) 22:03, 2. Mai 2013 (CEST)
- Hast du ein pic davon?--Sanandros (Diskussion) 22:20, 2. Mai 2013 (CEST)
- Haben hab ich, möchte ich aber nicht veröffentlichen, denn der Weiternutzer hat es bestimmt nicht absichtich getan. Das war vermutlich schlicht Unwissenheit oder unsere eigene Unfähigkeit, saubere Beispiele zu liefern. Ich selbst weiss ja auch nicht, wie es korrekt geht. Sind übrigens sehr bekannte Logos drauf. Gruss --Nightflyer (Diskussion) 22:44, 2. Mai 2013 (CEST)
- (2mal Bk)Absolut berechtigte Frage. Der Hinweis sollte am besten so wie es in dem von dir angegebenen Beispiel der Fall ist aussehen (vielleicht kann man das aber auch abkürzen). Und die Hilfeseite sollte man natürlich anpassen, sodass soetwas nicht erneut passiert. Viele Grüße Patrick Stützel (Diskussion) 22:52, 2. Mai 2013 (CEST)
(BK) Meiner Meinung nach kann der Bausteintext von WP:WN deutlich gekürzt werden. Beispiel:
„Quelle: Wikipedia-Artikel „Schloss Biebrich“ , Lizenz: Creative Commons BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode). Autoren: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schloss_Biebrich&action=history“
Korrekter wäre die Nennung der Hauptautoren. Die findet man mit dem Tool Contributors (alle Haken setzen) oder - noch genauer - mit Appers Tool WikiHistory (Lemma eingeben, "Load history", dann Reiter "authors" - "Analyze Authors"). Da bleiben für Schloss Biebrich nur die Hauptautoren Querido (29%), Fusslkopp (8%), Xavax (4%) und Archidux (4%) übrig. Die Kennzeichnung wäre
„Quelle: Wikipedia-Artikel „Schloss Biebrich“ , Lizenz: Creative Commons BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode). Autoren: Querido, Fusslkopp, Xavax, Archidux und andere“
Eine durchaus machbare Fußnote auf einer Anzeigetafel. --Martina Disk. 22:55, 2. Mai 2013 (CEST)
- Man könnte doch auch mal ein Tool basteln dass einem die Korekte Lizenzierung automatisch liefert.--Sanandros (Diskussion) 23:28, 2. Mai 2013 (CEST)
- Man könnte, man sollte, man müsste... Ich kann es nicht. Aber wie gibt man Nachnutzern rechtssicherheit? Gruss --Nightflyer (Diskussion) 23:47, 2. Mai 2013 (CEST)
- Die maschinenerstellte Kennzeichnung wird nicht funktionnieren, weil die Kennzeichnung laut CC-Lizenz „in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form“ erfolgen kann/soll. Ein Problem der Rechtssicherheit sehe ich hier nicht. Urheber und Lizenz angemessen nennen - und gut ist. --Martina Disk. 00:04, 3. Mai 2013 (CEST)
- Jammer nicht, mach bitte ein Beispiel für den oben angeführten Artikel. Bei Bildern ist es einfach, aber ein Artikel, der von mehreren bearbeitet wurde..? Gruss --Nightflyer (Diskussion) 00:19, 3. Mai 2013 (CEST)
- Wen sprichst du gerade an? Wer jammert worüber? Ich hab oben ein sehr konkretes Beispiel für die Autorennennung gegeben. --Martina Disk. 00:35, 3. Mai 2013 (CEST)
- Jammer nicht, mach bitte ein Beispiel für den oben angeführten Artikel. Bei Bildern ist es einfach, aber ein Artikel, der von mehreren bearbeitet wurde..? Gruss --Nightflyer (Diskussion) 00:19, 3. Mai 2013 (CEST)
- Man könnte doch auch mal ein Tool basteln dass einem die Korekte Lizenzierung automatisch liefert.--Sanandros (Diskussion) 23:28, 2. Mai 2013 (CEST)
Benötigt wird eine automatisch erstellte Textzeile ohne blaue Internetlinks, die einfach kopiert werden kann und damit den Weiternutzer rechtlich absichert. Gruss --Nightflyer (Diskussion) 01:10, 3. Mai 2013 (CEST)
Was ist so schwer an Copy and Paste?
- Quelle: Wikipedia-Artikel „Schloss Biebrich“ , Lizenz: Creative Commons BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode). Autoren: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schloss_Biebrich&action=history
bzw.
- Quelle: Wikipedia-Artikel „Schloss Biebrich“ , Lizenz: Creative Commons BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode). Autoren: Querido, Fusslkopp, Xavax, Archidux und andere
--тнояsтеn ⇔ 09:03, 3. Mai 2013 (CEST)
- „Schloss Biebrich“ war ja nur ein Beispiel. Den Artikelnamen und den Link zur Autorenliste uss man jedes Mal händisch ändern bzw. die Autoren für jeden Artikel einzeln ermitteln. Ich glaube, Nightflyer wünscht sich ein Gadget, das vergleichbar ist mit dem (übrigens fehlerhaften) MediaWiki Stockphoto-Gadget, das auf Commons über jedem Bild einen Button anzeigt, der einen Attribtionstext für verschiedene Nutzungszwecke (Verwendung im Web, in einem Wiki etc.) automatisiert erzeugt. Für diesen Wunsch ist Nightflyer aber leider falsch hier und müsste (MediaWiki-)Programmierer ansprechen. --Martina Disk. 13:23, 4. Mai 2013 (CEST)
Texte unverändert aus einer Webseite übernehmen
Hallo,
Hallo, ist es aus Seite des Urhheberrechts erlaubt, natürlich unter Angabe der Quellen, Textpassagen unverändert von einer Webseite in einen Wikipediaartikel zu übernehmen? Stellt dies trotz Quellenangabe eine URV dar? Oder sollte man Textpassagen besser unformulieren bzw eigene Gedanken einfließen lassen?
Danke, --Gaertner090468 (Diskussion) 09:46, 4. Mai 2013 (CEST)
- Reine Fakten sind nicht geschützt, aber die Formulierungen. Also in eigene Worte fassen. (Die Quelle musst du zwecks Nachvollziehbarkeit trotzdem als Einzelnachweis abgeben). --Martina Disk. 13:26, 4. Mai 2013 (CEST)
Landesarchiv Saarbrücken
Sind die Bilder des Landesarchivs Saarbrücken eigentlich frei zur Verwendung? Dieses Bild [1] zum Beispiel. --Ekkehart Baals (Diskussion) 22:26, 4. Mai 2013 (CEST)
- Nein, nicht ohne Einzelabklärung. Da muss jedes Bild einzeln abgeklärt werden. Denn so wie es das Landesarchivs Saarbrücken macht, geht bei uns sicher mal nicht. Das muss entweder gemeinfrei usw. sein, oder wir brauchen eine Freigabe des Rechteinhabers. --Bobo11 (Diskussion) 22:33, 4. Mai 2013 (CEST)
- Nun habe ich extra das Bild verlinkt, es wäre zweckmäßig, auch darauf zu schauen, denn da steht: "Urheber: Landesarchiv Saarbrücken". Es könnte ja ein ähnliches Verhältnis wie zum Bundesarchiv bestehen, wovon ich nichts weiß. --Ekkehart Baals (Diskussion) 13:31, 5. Mai 2013 (CEST)
- @Ekard das Landesarchiv Saarbrücken kann nicht der Urheber sein, das ist immer eine natürlich Person. Eine juristische Person kann höchsten im Besitz der alleinigen Verwertungsrechte sein. Also, finde den Fehler. --Bobo11 (Diskussion) 15:24, 5. Mai 2013 (CEST)
- Hallo Ekkehart, nein, eine solche Vereinbarung gibt es mit dem Landesarchiv Saarbrücken nicht. Möglicherweise ist das Landesarchiv aber bereit, einige Bilder, an denen sie die vollumfänglichen Nutzungsrechte halten, frei zu lizenzieren. Das müsstest Du aber direkt mit dem Landesarchiv klären; die Chancen, dass es dazu bereit ist, kann ich nicht einschätzen. Grüße, Yellowcard (Diskussion) 19:45, 5. Mai 2013 (CEST)
- Nun habe ich extra das Bild verlinkt, es wäre zweckmäßig, auch darauf zu schauen, denn da steht: "Urheber: Landesarchiv Saarbrücken". Es könnte ja ein ähnliches Verhältnis wie zum Bundesarchiv bestehen, wovon ich nichts weiß. --Ekkehart Baals (Diskussion) 13:31, 5. Mai 2013 (CEST)
Stolpersteine auf Gelände der Siemens AG
Auf der Liste Stolpersteine in Halensee fehlen 10 Stolpersteine die sich auf dem Privatgelände der Siemens AG Energy Sector Gasturbinenwerk Berlin befinden. Die Panoramafreiheit greift hier nicht mehr.
Wer muss nun eine Einverständniserkärung (Siemens AG und/oder Demnig) abgeben, welchen idiotensicheren Einverständniserklärungs-Anhang kann ich meiner e-mail zufügen?
Ich will es Siemens und/oder Demnig so einfach wie möglich machen, kann auch ich die Einverständniserkärung an permissions-de@wikimedia.org weiterleiten?
Schon mal Danke für die Antwort. (nicht signierter Beitrag von FraCbB (Diskussion | Beiträge) 14:09, 6. Mai 2013 (CEST)
- Für Stolpersteine braucht man kein Einverständnis. Vom Grundstückseigentümer schon gar nicht, wenn überhaupt, dann vom Künstler. Da hier aber keine Schöpfungshöhe vorliegt, ist überhaupt nicjhts erforderlich. Einfach fotografieren und fertig. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 14:27, 6. Mai 2013 (CEST)
- Urheberrechtlich reicht die fehlende Schöpfungshöhe. Dennoch kann Siemens die Aufnahme und/oder Veröffentlichung im Rahmen des Hausrechtes untersagen.--Karsten11 (Diskussion) 14:39, 6. Mai 2013 (CEST)
- Dieses Problem kann man mit einer zweckgebundenen Einwegsocke umgehen. -- Chaddy · D – DÜP – 14:51, 6. Mai 2013 (CEST)
- Die Einwecksocke müsstest Du Dir aber auch überstülpen, um am Pförtner vorbeizukommen. Dh. um Erlaubnis fragen musst Du dort zwangsläufig eh und wenn sie die geben, werden sie wohl nachträglich nicht noch mit Eigentumsrechten kommen. Es sei denn, Du fotografierst dort irgendwas, was denen unangenehm ist (so wie im Fall BVG versus Graffiti-Doku). Es ist doch das Gasturbinenwerk in Moabit gemeint, oder? Falls Du dort rauf darfst, wären bei der Gelegenheit ein paar Fotos des Werks an sich auch ganz schön. Einige Teile des Gasturbinenwerks stehen unter Denkmalschutz.--alexrk (Diskussion) 15:35, 6. Mai 2013 (CEST)
- Dieses Problem kann man mit einer zweckgebundenen Einwegsocke umgehen. -- Chaddy · D – DÜP – 14:51, 6. Mai 2013 (CEST)
Abfotografierte öffentlich zugängliche Infotafel in Niederländischem Nationalpark
Hallo zusammen! Ich habe diese Infotafel abfotografiert. Sie befindet sich in einem Niederländischen Nationalpark und ist öffentlich zugänglich. Ist das erlaubt? Auf QIC wurden Bedenken geäußert. In Deutschland würde so etwas doch unter Panoramafreiheit fallen, oder? Danke für die Hilfe. --Tuxyso (Diskussion) 22:04, 6. Mai 2013 (CEST)
- Siehe commons:COM:FOP#Netherlands. --тнояsтеn ⇔ 22:14, 6. Mai 2013 (CEST)
- Kannst du das kurz für mich "übersetzen". Ich verstehe den Text so, dass es erlaubt ist. --Tuxyso (Diskussion) 22:19, 6. Mai 2013 (CEST)
Logo ohne SH oder Lichtbild?
Datei:Logo BMW Open 2009.png und Datei:Logo BMW Open 2007.png --A.Hellwig (Diskussion) 10:44, 4. Mai 2013 (CEST)
- Leider zeigt die angegebene Quelle nicht auf diese Logos. Vielleicht sind die auch selbst erstellt? --Tomás (Diskussion) 14:22, 4. Mai 2013 (CEST)
- vom Hochlader sicher nicht --A.Hellwig (Diskussion) 18:35, 7. Mai 2013 (CEST)
Keine Schöpfungshöhe
Bin durch eine Suche auf einen Artikel gestossen, der diesen Bildausschnitt - meiner Meinung nach charakteristisch - enthält. Wo ist die "Grenze" zur Schöpfungshöhe?
Hintergrund: Ich würde gerne einige "Impressionen" in angelegte Comic-Artikel einbauen. Wie gehe ich da heran? Hat das (ausgeschnittene) Bild eines realistisch gezeichneten Fahrrads "Schöpfungshöhe"? Wie ist es mit einem Auschnitt der Augen- oder Schnauzbart-Partie einer Comicfigur? Könnte man mehrere solcher Kaleidoskopelemente unterbringen? Von Birne ist ja das "komplette Gesicht" nicht schöpfungshoch. GEEZER... nil nisi bene 09:12, 1. Mai 2013 (CEST)
- Ich glaube, so etwas geht nicht gut. Diese "Ausschnitt"-Logik überzeugt mich nicht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:22, 1. Mai 2013 (CEST)
- Die Frage ist: Wo ist die "Grenze" zur Schöpfungshöhe? Wenn das rechts Rechtens ist, sollte ein Bildausschnitt aus einem Comic kein Problem sein.
- Ist das so? GEEZER... nil nisi bene 00:03, 2. Mai 2013 (CEST)
- Ich finde das hat keine Schöpfungshöhe weil man nicht klar die Perspektive sieht.--Sanandros (Diskussion) 08:42, 2. Mai 2013 (CEST)
- Das ist doch die Herburger "Birne", oder? Buchillustrationen gelten als Kunstwerk, nicht als angewandte Kunst. Daher kann nicht mit der Schöpfungshöhe argumentiert werden. Und die Tatsache, dass ich die Birne sofort als solche erkannt habe, spricht auch erheblich gegen die Verwendung. Also leider nein, lass die Datei bitte löschen. Grüße --h-stt !? 18:40, 2. Mai 2013 (CEST)
- Sry mit was ausser SH gibt es denn im Juristendeutsch noch um Urheberrechtlichen Schutz zu genissen?--Sanandros (Diskussion) 22:19, 2. Mai 2013 (CEST)
- Lies dir bitte Schöpfungshöhe nochmal durch und verstehe den Unterschied von Kunst und angewandter Kunst in diesem Zusammenhang. Grüße --h-stt !? 14:14, 4. Mai 2013 (CEST)
- Ja da steht das SH höher oder tiefer liegen kann. Aber ich hätte ohne zu wissen dass das eine Birne ist niemals raus gefunden dass das eine Birne ist (habe aber auch Legasthenie). Ich dachte da erst an ein Fahrrad. Von dem her frage ich mich ob man wirklich den "Sinn" erkennen muss oder nicht um SH zu zu sprechen. Leider ist das bei solchen Künstlern nicht nicht einfach SH raus zu finden weil es keine entsprechende Rechtsprechung gibt (nicht signierter Beitrag von Sanandros (Diskussion | Beiträge) 14:37, 4. Mai 2013 (CEST))
- Wenn du das glaubst, hast du den Artikel noch nicht ausreichend genau gelesen. Grüße --h-stt !? 17:59, 4. Mai 2013 (CEST)
- Ja da steht das SH höher oder tiefer liegen kann. Aber ich hätte ohne zu wissen dass das eine Birne ist niemals raus gefunden dass das eine Birne ist (habe aber auch Legasthenie). Ich dachte da erst an ein Fahrrad. Von dem her frage ich mich ob man wirklich den "Sinn" erkennen muss oder nicht um SH zu zu sprechen. Leider ist das bei solchen Künstlern nicht nicht einfach SH raus zu finden weil es keine entsprechende Rechtsprechung gibt (nicht signierter Beitrag von Sanandros (Diskussion | Beiträge) 14:37, 4. Mai 2013 (CEST))
- Lies dir bitte Schöpfungshöhe nochmal durch und verstehe den Unterschied von Kunst und angewandter Kunst in diesem Zusammenhang. Grüße --h-stt !? 14:14, 4. Mai 2013 (CEST)
- Sry mit was ausser SH gibt es denn im Juristendeutsch noch um Urheberrechtlichen Schutz zu genissen?--Sanandros (Diskussion) 22:19, 2. Mai 2013 (CEST)
- Das ist doch die Herburger "Birne", oder? Buchillustrationen gelten als Kunstwerk, nicht als angewandte Kunst. Daher kann nicht mit der Schöpfungshöhe argumentiert werden. Und die Tatsache, dass ich die Birne sofort als solche erkannt habe, spricht auch erheblich gegen die Verwendung. Also leider nein, lass die Datei bitte löschen. Grüße --h-stt !? 18:40, 2. Mai 2013 (CEST)
- Krass! Natürlich ein Comic oder eine Kinderbuchillustration urheberrechtlich geschützt. Da gibt es hier gar nichts zu diskutieren.--olag disk 17:50, 7. Mai 2013 (CEST)
- Ja vlt ist auch mein Schöpfungsempfiden, bzw meine Auffasungsgabe dank Legasthenie beinflusst, wenn ihr klar seht was da geht dann müsst ihr mir das erklähren.-Sanandros (Diskussion) 00:30, 8. Mai 2013 (CEST)
- Das hat mit Legasthenie nichts zu tun. Wie H-stt richtig sagt, sollte bei der Frage ob bzgl eines bestimmten Werks ein Urheberrechtsschutz bestehen kann, erst mal gefragt werden, welcher Werktyp es ist. Bei bildender Kunst (und dazu zählen auch Illustrationen von Kinderbüchern oder Belletristik) ist eigentlich so gut wie alles geschützt, auch z.B. Das schwarze Quadrat. Auf jedenfall ist "Birne" von Herberger eine orginelle Schöpfung, die urheberrechtlich geschützt ist und zwar als Ganzes oder in Teilen. Bei Gebrauchskunst, bei der gewerblicher Rechtsschutz (z.B. Anmeldung als Geschmacksmuster oder Marke) möglich ist, sind die urheberrechtlichen Anforderungen viel höher. Die Logik der Rechtsprechung ist in etwa, dass der gewerbliche Rechtsschutz nicht "umgangen" werden soll, in dem auf das Urheberrecht verwiesen wird. Das gilt für Logos (nicht aber z.B. Architektur, da hier in der Regel keine gewerblicher Rechtsschutz möglich ist). Ob etwas Schöpfungshöhe hat oder nicht, ist eine Frage, die sich in vielen Fällen nicht auf der Basis von so etwas wie "gesundem Menschenverstand" beantworten lässt. Am besten, man fragt Profis aus der "Kreativwirtschaft", Grafiker oder Architekten - oder noch besser Kunst- oder Architekturkritiker, die zugleich ein bißchen Ahnung vom Recht haben.
- Auf so Aussagen wie "keine Schöpfungshöhe", "reines Handwerk", "keine Schutzrechte in DACH", wie sie hier fast täglich Wikipedia-Benutzer vom Stapel lassen, könnte man getrost verzichten, weil sie zwar die rechtlichen Grenzen der freien Verwendung von Bildern maximal austesten, die Verwender - die am Ende persönlich haften müssen - aber in falscher Sicherheit wiegen. Diese Seite WP:Urheberrechtsfragen sollte insofern besser gelöscht werden. Besser wäre es, FAQ konsequent mit Bildbeispielen aus der Rechtsprechung auszubauen und für wirklich wichtige Fragen Gutachten bei JBB Rechtanwälte (oder anderen professionellen Beratern) anzufordern. Dafür wären Ausgaben von aus dem Wikimedia Deutschland-Budget sinnvoll, weil sie tatsächlich der Rechtssicherheit von Benutzern zugutekommen. Häufig sind es übrigens Fotografen, hier die Leistungen anderer Kunstschaffender klein reden. Fotografen sind urheberrechtlich fein raus, weil alles was sie knipsen, ob unscharf, verwackelt oder unterbelichtet, ob gute Durchschnittsqualität oder gewagte Innovation, nach deutschem Recht kurioserweise Urheberrechtsschutz hat, und sie sich auch allerorten auf ihren Urheberrechtsschutz berufen und für ihre Ateliers bei WP und Wikimedia kostenlos Werbung betreiben dürfen.--olag disk 09:05, 8. Mai 2013 (CEST)
- Ja es wird halt eben nicht so oft geklagt und in dem Artikel für SH wird ja eben auch das Schwazer Quadrat als Graubereich definiert. Ich gebe zu dass vlt mein Fehler war die genaueren Hintergründe zu studieren und mich vorallem auf das pic da oben bezogen habe, was für mich eigentlich immer noch Krude aussieht. Als ich dann raus gefunden habe dass da oben auch noch ein Link ist, ist mir ein "Licht" aufgegangen. Tut mir Leid das ich ein Mensch bin und bitte um ein bisschen ruhigeres Klima.--Sanandros (Diskussion) 12:39, 8. Mai 2013 (CEST)
- Ja vlt ist auch mein Schöpfungsempfiden, bzw meine Auffasungsgabe dank Legasthenie beinflusst, wenn ihr klar seht was da geht dann müsst ihr mir das erklähren.-Sanandros (Diskussion) 00:30, 8. Mai 2013 (CEST)
- Krass! Natürlich ein Comic oder eine Kinderbuchillustration urheberrechtlich geschützt. Da gibt es hier gar nichts zu diskutieren.--olag disk 17:50, 7. Mai 2013 (CEST)
- Von dieser Einsicht, dass wir Menschen sind, Fehler machen und nicht alles beurteilen können, würde ich mir hier durchaus mehr wünschen. Du hast recht, dass unter Urheberrechtlern das schwarze Quadrat (bzw. Viereck) von Malewitsch ein Grenzfall ist. Aber ein „ruhigeres Klima“ hilft denjenigen nicht im Geringsten, die hier aus echtem Interesse offen Fragen stellen und sich in falscher Sicherheit wiegen, wenn diese auf der Basis von rechtlichem Halbwissen und „piratenmäßiger“ Voreingenommenheit gegen freie künstlerische Schöpfung beantwortet werden.--olag disk 13:15, 8. Mai 2013 (CEST)
Schöpfungshöhe eines Ratssaals
Hallo zusammen, haltet ihr diese beiden Aufnahmen für problematisch, was die Schöpfungshöhe des Architekten angeht? Gruß, --Flominator 21:43, 4. Mai 2013 (CEST)
- Bauwerke sind direkt keine Kunstwerke, sondern unterliegen wie Gebrauchsgegenstände einem anderen Massstab was SH anbelangt. Kurz gilt hier eben im Zweifel kein SH. Wer Schöpfungshöhe sieht, sollte sie begründen können. Ich sehe eine typischen Ratsaal mit Zuschauertribüne. Das alleine ist sicher nicht geschützt. Es gibt eingie Kleinigkeit (Auch architektonischer Natur), bei dennen ich bei einer Nahaufnahe durchaus ein gewissen Problem sehen würde, aber eben nicht auf dem Übersichtfoto. --Bobo11 (Diskussion) 21:53, 4. Mai 2013 (CEST)
- Arbeiten von Architekten haben Schöpfungshöhe. Innenaufnahmen sind deswegen so nicht zulässig. --G. Hampel (Diskussion) 21:57, 4. Mai 2013 (CEST)
- Wie Bobo11, wer SH sieht muß sie gut begründen. Arbeiten von Architekten haben nicht automatisch SH. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 21:58, 4. Mai 2013 (CEST)
- Hier handelt es sich nicht um W65, den in Leipzig entworfenen Einfamilienhausfertigbau für den ländlichen Raum der DDR. --G. Hampel (Diskussion) 22:01, 4. Mai 2013 (CEST)
- Nein, hier hat ein Architekt einfach mal nur seine Arbeit getan, das ist Handwerk, nichts weiter. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 22:06, 4. Mai 2013 (CEST)
- Bei der Form der Empore und der Dachkonstruktion? Mich irritierte jedoch die Form der Fenster, die nicht auf einen Neubau hindeuten. Und tatsächlich handelt es sich um den Umbau eines älteren Gebäudes. Zu prüfen wäre das Alter der Fenster in dieser Kategorie. --G. Hampel (Diskussion) 22:17, 4. Mai 2013 (CEST)
- Das scheint auch das alte Rathaus zu sein. Aber ich meine solche Strukturen sieht man relativ oft von dem her würde ich auch nicht schätzen das dies Urheberechtlich von belangen ist.--Sanandros (Diskussion) 15:32, 5. Mai 2013 (CEST)
- Das ist das neue Rathaus, wobei auch dieses bereits seit 1901 in Benutzung ist. Der neue Ratsaal stammt jedoch von 1971. --Flominator 17:51, 5. Mai 2013 (CEST)
- Das scheint auch das alte Rathaus zu sein. Aber ich meine solche Strukturen sieht man relativ oft von dem her würde ich auch nicht schätzen das dies Urheberechtlich von belangen ist.--Sanandros (Diskussion) 15:32, 5. Mai 2013 (CEST)
- Bei der Form der Empore und der Dachkonstruktion? Mich irritierte jedoch die Form der Fenster, die nicht auf einen Neubau hindeuten. Und tatsächlich handelt es sich um den Umbau eines älteren Gebäudes. Zu prüfen wäre das Alter der Fenster in dieser Kategorie. --G. Hampel (Diskussion) 22:17, 4. Mai 2013 (CEST)
- Nein, hier hat ein Architekt einfach mal nur seine Arbeit getan, das ist Handwerk, nichts weiter. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 22:06, 4. Mai 2013 (CEST)
- Arbeiten von Architekten haben Schöpfungshöhe. Innenaufnahmen sind deswegen so nicht zulässig. --G. Hampel (Diskussion) 21:57, 4. Mai 2013 (CEST)
Ich würd mal ganz dreist behaupten, dass wir das nicht beurteilen können, ob dieser Rathaussaal Schöpfungshöhe hat oder nicht. Solche Äußerungen wie hier hat ein Architekt einfach mal nur seine Arbeit getan, das ist Handwerk, nichts weiter finde ich einfach nur peinlich.--olag disk 17:57, 7. Mai 2013 (CEST)
Anders als bei anderen Werken der Gebrauchskunst ist bei Architektur kein Schutz über Geschmacksmuster möglich, daher ist auch die "kleine Münze" schutzwürdig und urheberrechtlicher Schutz wird nur dann verwehrt, wenn ein Allerwelterzeugnis vorliegt, das jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten zustandebringt, dem jegliche Individualität fehlt etc. Kann sich ja jeder mal selbst fragen, ob er das zustande gebracht hätte und ob dieser Rathaussaal keinen Wiedererkennungswert hat.--olag disk 19:21, 7. Mai 2013 (CEST)
- Wir haben hier den Grundsatz, daß derjenige, der SH sieht, dies sehr gut begründen muß, ansonsten ist keine gegeben. Dieser Ratssaal ist eine Allerweltsleistung, dazu braucht man keinen Künstler/Architekten. Das hätte ich als Bauing. auch nicht anders gemacht. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 09:22, 8. Mai 2013 (CEST)
- "Wir haben hier.."? Lässt sich dieser „Grundsatz“ plausibel mit Rechtsprechung belegen? Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis gilt für Gebrauchsgrafik, aber wie gesagt nicht für Architektur, hier gibt es "keine für Laien klar erkennbaren Kriterien" und die Rechtssprechung lehnt "nur selten" den urheberrechtlichen Schutz ab, siehe Schöpfungshöhe#Besondere_Fälle. Bist Du denn selbst Bauingenieur? Oder meinst Du bloß, dass nicht nur das, was Architekten machen, sondern auch das, was Bauingenieure täglich so machen so trivial ist, dass Du für die Beurteilung ihrer Tätigkeit keine besonderen Sachkenntnisse brauchst? Ich sehe da durchaus Gestaltungselemente, z.B. die Form des Durchbruchs (die sich in den Tischen wiederfindet), die Anordnung der Träger in der Dachkuppel, die nicht bloß ingenieurmäßig funktional sind (aber selbst wenn, vgl. Bauhaus-Architektur). Die Frage ist ja, ob das 1970ern neu war, so zu bauen oder ob es ein Allerweltserzeugnis war.--olag disk 10:03, 8. Mai 2013 (CEST)
- Ich bin seit 1990 Bauing. und habe als solcher schon ganz andere Sachen projektiert, durchaus mit bekannten Architekten und ~büros. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 13:51, 8. Mai 2013 (CEST)
- Tiefbau... Aber ok, Du hast hier gewonnen :-)--olag disk 18:31, 8. Mai 2013 (CEST)
- Ums Gewinnen geht es nicht. ;) Auf dem Bau erscheinen dem Laien Dinge als kompliziert, die einfach sind - und umgekehrt. Die Statiken des Olympiahafens sind einfacher als ein Tunnelneubau an einer ICE-Strecke, die in Betrieb ist. Tiefbau und Hochbau unterscheiden sich vor allem dadurch, daß unsereins sehr viel mehr Berechnungen am Hals hat. Ich habe auch schon Gebäude projektiert und berechnet, das ist alles kein großer Zauber. Eben Handwerk. Selbst Calatrava (der mehr als Bauing. und Architekt ist) hat mal gesagt, daß doch allerhöchstens die Hälfte seiner Sachen künstlerisch von Wert sind und daß die Formen wie von allein kommen, da er sich an der Natur orientiert. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 18:39, 8. Mai 2013 (CEST)
- Tiefbau... Aber ok, Du hast hier gewonnen :-)--olag disk 18:31, 8. Mai 2013 (CEST)
- Ich bin seit 1990 Bauing. und habe als solcher schon ganz andere Sachen projektiert, durchaus mit bekannten Architekten und ~büros. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 13:51, 8. Mai 2013 (CEST)
- "Wir haben hier.."? Lässt sich dieser „Grundsatz“ plausibel mit Rechtsprechung belegen? Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis gilt für Gebrauchsgrafik, aber wie gesagt nicht für Architektur, hier gibt es "keine für Laien klar erkennbaren Kriterien" und die Rechtssprechung lehnt "nur selten" den urheberrechtlichen Schutz ab, siehe Schöpfungshöhe#Besondere_Fälle. Bist Du denn selbst Bauingenieur? Oder meinst Du bloß, dass nicht nur das, was Architekten machen, sondern auch das, was Bauingenieure täglich so machen so trivial ist, dass Du für die Beurteilung ihrer Tätigkeit keine besonderen Sachkenntnisse brauchst? Ich sehe da durchaus Gestaltungselemente, z.B. die Form des Durchbruchs (die sich in den Tischen wiederfindet), die Anordnung der Träger in der Dachkuppel, die nicht bloß ingenieurmäßig funktional sind (aber selbst wenn, vgl. Bauhaus-Architektur). Die Frage ist ja, ob das 1970ern neu war, so zu bauen oder ob es ein Allerweltserzeugnis war.--olag disk 10:03, 8. Mai 2013 (CEST)
Score und Urheberrecht
Durch das nun verfügbare "Score" mit möglicher MIDI-Ausgabe taucht für micht die Frage auf, wieweit wir da wegen Urheberrecht aufpassen müssen. Im "normalen" Leben brauch ich für erstellte MIDI-Files eine Freigabe der Rechteinhabers (Verlag) und muss ev. auch Liz. bezahlen.
- Wir bringen ja eh nur Zitate, üblicherweise, und die MIDI-File klingt ja eh grausam. Aber trotzdem.
- Ist zufällig irgendein Fachmann im Saal ? Bei der GEMA oder Aume direkt zu fragen hätt ich gern vermieden, von wegen schlafender Hunde --RobTorgel (Diskussion) 10:46, 6. Mai 2013 (CEST)
- Die neue Score-Funktion ist IMO tatsächlich problematisch. Bisher wurden dafür ja Bild- und Midi-Dateien verwendet (deren unfreie Lizenzierung eigentlich auch gegen unsere Regeln verstieß, was aber keiner so recht anpacken wollte), die ließen sich noch einigermassen kontrollieren. Jetzt, wo die Noten direkt im Artikeltext stehen, wird es schwierig, die Verwendung und die Einhaltung des Urheber- und Zitatrechts zu kontrollieren. Ich habe da die Befürchtung, dass in nächster Zeit Benutzer überall in Liedartikeln längere Notenzitate einfügen werden, ohne die Einschränkungen des Urheberrechts und Zitatrechts zu beachten.
- Deshalb ist es IMO nötig, in nächster Zeit konkrete Regeln/Richtlinien aufzustellen, wo und in welchem Mass solche Noten-Zitate und daraus automatisch erstellte Musikausschnitte erlaubt sind. Dazu wäre es hilfreich, wenn wir hier Kenner dieses Bereichs hätten, die etwas dazu sagen können. --Kam Solusar (Diskussion) 00:35, 8. Mai 2013 (CEST)
- Das sollte sinnvollerweise bei Wikipedia:Musikrechte geschehen, wo die Grundlagen ja bereits gelegt sind. An der rechtlichen Situation hat sich ja durch die Verfügbarkeit der neuen Technik nichts geändert. --FordPrefect42 (Diskussion) 02:21, 8. Mai 2013 (CEST)
- Oh, die Seite kannte ich glaub ich noch gar nicht... peinlich. Danke für den Link. --Kam Solusar (Diskussion) 02:55, 8. Mai 2013 (CEST)
- Das sollte sinnvollerweise bei Wikipedia:Musikrechte geschehen, wo die Grundlagen ja bereits gelegt sind. An der rechtlichen Situation hat sich ja durch die Verfügbarkeit der neuen Technik nichts geändert. --FordPrefect42 (Diskussion) 02:21, 8. Mai 2013 (CEST)
Also scheint es Handlungs(Regelungs)-Bedarf zu geben, da sonst massenhaft die Musikartikel mit score beflastert werden und kein Überblick mehr da ist. Ich seh das größte Problem bei den MIDIs. Vorschläge Vorgangsweise ? (Verwertungsgesellschaften kontaktieren und zusammen verbindliche Regeln aufstellen ? brrrrrr) --RobTorgel (Diskussion) 07:53, 8. Mai 2013 (CEST)
- Ein Vorschlag: wir sollten durch eine Art Kategorie oder einen Link etc. erstmal dafür sorgen, dass man score-verwendungen auch findet, falls es urheberrechtliche Erkenntnisse gibt. --RobTorgel (Diskussion) 08:17, 8. Mai 2013 (CEST)
- Spezial:PagesWithProp hilft. Beispiel für score. Leider ohne Namensraumfilter :-( — Raymond Disk. 08:39, 8. Mai 2013 (CEST)
- Gut, ok, beruhigend. Das mit dem Filter lässt sich ja vielleicht noch machen --RobTorgel (Diskussion) 10:07, 8. Mai 2013 (CEST)
- Die meisten Treffer dort scheinen im Moment von Benachrichtigungen über Projektneuheiten und das Score-Feature via Ausrufer zu stammen. Aber generell müsste man ja durchaus auch ein Auge auf Verwendungen außerhalb des ANR halten. --Kam Solusar (Diskussion) 16:55, 8. Mai 2013 (CEST)
- Spezial:PagesWithProp hilft. Beispiel für score. Leider ohne Namensraumfilter :-( — Raymond Disk. 08:39, 8. Mai 2013 (CEST)
Is jetzt keine UR-Frage: Wenn ein böser Vandale gezielt in so ein Script reingreift und aus dem Donauwalzer den Radetzkymarsch macht, wer kann den sowas checken ? Brauchen wir ja direkt Spezialisten beim Sichten. --RobTorgel (Diskussion) 19:19, 8. Mai 2013 (CEST)
Scan einer Zeitschriftenseite!?
Hallo, hier wurde eine eingescannte Zeitschriftenseite als Referenz angegeben, ist das erlaubt? Gruß --194.77.253.247 11:07, 8. Mai 2013 (CEST)
- Urheberrechtlich nicht, denn ich kann mir kaum vorstellen dass Bravo eine freigabe gibt. Aber das betrifft nicht die Wikipeida.--Sanandros (Diskussion) 13:07, 8. Mai 2013 (CEST)
- Offenbar hat hier einer keine Ahnung davon, wie ein Quellenverweis auf eine Zeitschrift auszusehen hat. -- 193.187.235.17 15:12, 8. Mai 2013 (CEST)
- Meinst du das Ding mit dem Senden an das OTRS-Team? Ja das gäbe es auch noch.--Sanandros (Diskussion) 00:11, 9. Mai 2013 (CEST)
- Die IP meint möglicherweise, dass die problematische Verlinkung einer urheberrechtswidrigen Datei nicht nötig ist, wenn der Bravoartikel als Einzelnachweis nach WP:Einzelnachweise formatiert wird (jetzt mal abgesehen von der Frage, ob Bravo sich hier als Nachweis eignet).--olag disk 00:25, 9. Mai 2013 (CEST)
- Meinst du das Ding mit dem Senden an das OTRS-Team? Ja das gäbe es auch noch.--Sanandros (Diskussion) 00:11, 9. Mai 2013 (CEST)
- Offenbar hat hier einer keine Ahnung davon, wie ein Quellenverweis auf eine Zeitschrift auszusehen hat. -- 193.187.235.17 15:12, 8. Mai 2013 (CEST)
Webseiten und Computerprogramme
Ich habe in der deutschen Gesetzgebung zum Urheberrecht nichts zu Schutzfristen von Internetseiten und Computerprogrammen gelesen. Ich will wissen ob auch bei einer Webseite Tod des Autors + 70 Jahre gilt? Selbst des der Gesetzestext des deutschen Urheberrechts enthielt dazu keinen Eintrag. --Fiver, der Hellseher (Diskussion) 14:29, 10. Mai 2013 (CEST)
- Texte und Bilder im Web geniessen den gleichen Schutz wie in anderen Medien, da gibt es keinen Unterschied. Für den urheberrechtlichen Schutz spielt es keine Rolle, ob ich meinen Text gedruckt oder auf einer Website veröffentliche. Für Computerprogramme besteht in der Schweiz eine kürzere Schutzfrist, nämlich "nur" 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, aber in der Praxis macht das natürlich noch kaum einen Unterschied (es gibt wohl noch nicht so viele interessante Programme, deren Urheber vor 1963 verstorben ist...); ausserdem wird diese Unterscheidung in Deutschland m.W. nicht gemacht (man korrigiere mich, falls ich da falsch liegen sollte). Gestumblindi 22:35, 10. Mai 2013 (CEST)
Japanische Lizenz
Ich habe eine Ausschnittvergrößerung der Datei:Yamatotrials.jpg hochgeladen. Benutzer:Quedel hat diese gelöscht mit dem Hinweis, dass die Lizenz This photographic image was published before December 31st 1956, or photographed before 1946, under jurisdiction of the Government of Japan. Thus this photographic image is considered to be public domain according to article 23 of old copyright law of Japan and article 2 of supplemental provision of copyright law of Japan. nicht mit dem Urheberrecht in DACH kompatibel wäre (siehe auch Benutzer Diskussion:Quedel#Yamato). Da wir uns nicht einig waren, ob diese Lizenz nun gültig ist oder nicht, würde ich dazu gerne eine weitere Meinung einholen. -- Linksfuss (Diskussion) 21:45, 6. Mai 2013 (CEST)
- Ich habe etwas zur Diskussion bei Quedel beigesteuert. Hier kurz: So wie ich es sehe, ist das Foto auch in Deutschland gemeinfrei, wenn das mit der Gemeinfreiheit in Japan so zutrifft, und wenn Deutschland (und Österreich und die Schweiz) mit Japan den Schutzfristenvergleich anwendet, d.h. wenn es nicht etwa ein gesondertes Abkommen gibt, das dem entgegensteht. Eine solche Ausnahme bilden ja z.B. die USA, mit denen kein Schutzfristenvergleich angewendet wird. Gestumblindi 22:34, 7. Mai 2013 (CEST)
- Der IPv6-Benutzer 2001:4CA0:4801:1:2867:30E8:B845:38C8 hat auf Quedels Diskussionsseite folgende Anmerkung beigesteuert: "Ist das Foto überhaupt in Japan zuerst veröffentlicht worden? Nach der Beschreibung klingt das eher nach einer Erstveröffentlichung in den USA mit dem USA als Copyrightinhaber wegen Beschlagnahmung." - Das ist eine interessante Frage. Die Beschreibung sagt "A copy of this photo was seized by the US forces and is now part of the Naval History and Heritage Command's collection." Das hat aber nicht unbedingt eine Auswirkung auf den Urheberrechtsstatus in Japan. Dieser ist mir allerdings auch nicht recht klar. Das Foto ist von 1941 und es ist wohl nicht ausgeschlossen, dass es danach zeitnah (zu Propagandazwecken?) von Japan veröffentlicht wurde? Der Japan-Baustein sagt in der deutschen Fassung "Dieses fotografische Werk wurde im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Japan entweder vor dem 31. Dezember 1956 veröffentlicht oder vor 1946 aufgenommen und danach 10 Jahre nicht veröffentlicht." Der Zusatz und danach 10 Jahre nicht veröffentlicht fehlt in der englischen Fassung. Falls das eine Bedingung ist, könnte das 1941 aufgenommene Foto in Japan wohl noch geschützt sein, wenn es z.B. gleich 1941, 1942 oder so erstveröffentlicht wurde? Bzw. - der ganze Satz ist doch paradox. Wir haben hier zwei Bedingungen, die einander m.E. ausschliessen: A) Foto ist in Japan gemeinfrei, wenn dort vor dem 31. Dezember 1956 veröffentlicht (allerdings, was genau soll "im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Japan" genau heissen? Im englischen Text steht "under jurisdiction of the Government of Japan" - geht es nun allgemein um Fotos aus Japan oder nur solche, die im Auftrag der Regierung geschaffen wurden?). B) Foto ist in Japan gemeinfrei, wenn vor 1946 aufgenommen und danach 10 Jahre nicht veröffentlicht. Ich bin gerade etwas verwirrt... man könnte das vielleicht so interpretieren, dass vor 1946 aufgenommene Fotos, die danach 10 Jahre nicht veröffentlicht wurden, gemeinfrei sind, und das mit der Gemeinfreiheit für Veröffentlichungen vor dem 31. Dezember 1956 nur für nach 1946 aufgenommene Fotos gilt? Gestumblindi 18:30, 8. Mai 2013 (CEST)
- Scheint ja schwieriger zu sein als gedacht. Auf Youtube sind einige Videos über die Yamato zu finden (zB hier), die dem Bild zumindest sehr ähnlich sind und vermuten lassen, dass diese Bilder tatsächlich auch zeitnah in Japan veröffentlicht wurden. -- Linksfuss (Diskussion) 20:36, 8. Mai 2013 (CEST)
- Der IPv6-Benutzer 2001:4CA0:4801:1:2867:30E8:B845:38C8 hat auf Quedels Diskussionsseite folgende Anmerkung beigesteuert: "Ist das Foto überhaupt in Japan zuerst veröffentlicht worden? Nach der Beschreibung klingt das eher nach einer Erstveröffentlichung in den USA mit dem USA als Copyrightinhaber wegen Beschlagnahmung." - Das ist eine interessante Frage. Die Beschreibung sagt "A copy of this photo was seized by the US forces and is now part of the Naval History and Heritage Command's collection." Das hat aber nicht unbedingt eine Auswirkung auf den Urheberrechtsstatus in Japan. Dieser ist mir allerdings auch nicht recht klar. Das Foto ist von 1941 und es ist wohl nicht ausgeschlossen, dass es danach zeitnah (zu Propagandazwecken?) von Japan veröffentlicht wurde? Der Japan-Baustein sagt in der deutschen Fassung "Dieses fotografische Werk wurde im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Japan entweder vor dem 31. Dezember 1956 veröffentlicht oder vor 1946 aufgenommen und danach 10 Jahre nicht veröffentlicht." Der Zusatz und danach 10 Jahre nicht veröffentlicht fehlt in der englischen Fassung. Falls das eine Bedingung ist, könnte das 1941 aufgenommene Foto in Japan wohl noch geschützt sein, wenn es z.B. gleich 1941, 1942 oder so erstveröffentlicht wurde? Bzw. - der ganze Satz ist doch paradox. Wir haben hier zwei Bedingungen, die einander m.E. ausschliessen: A) Foto ist in Japan gemeinfrei, wenn dort vor dem 31. Dezember 1956 veröffentlicht (allerdings, was genau soll "im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Japan" genau heissen? Im englischen Text steht "under jurisdiction of the Government of Japan" - geht es nun allgemein um Fotos aus Japan oder nur solche, die im Auftrag der Regierung geschaffen wurden?). B) Foto ist in Japan gemeinfrei, wenn vor 1946 aufgenommen und danach 10 Jahre nicht veröffentlicht. Ich bin gerade etwas verwirrt... man könnte das vielleicht so interpretieren, dass vor 1946 aufgenommene Fotos, die danach 10 Jahre nicht veröffentlicht wurden, gemeinfrei sind, und das mit der Gemeinfreiheit für Veröffentlichungen vor dem 31. Dezember 1956 nur für nach 1946 aufgenommene Fotos gilt? Gestumblindi 18:30, 8. Mai 2013 (CEST)
- @Gestumbli: Man könnte es so interpretieren: (a) entweder vor 1946 aufgenommen und 10 Jahre nach Aufnahme nicht veröffentlicht; oder (b) von einer Regierungsstelle vor 1956 veröffentlicht (analog unseren Amtlichen Werken). Da 1941 beidesmal davor steht müsste im Fall a die Nichtveröffentlichung innerhalb von 10 Jahren greifen (wobei wiederum fraglich ist, ob nur innerhalb Japan, die Übernahme durch die USA dürfte wohl eine Veröffentlichung für Kriegspropaganda nicht unwahrscheinlicher machen) und im Fall b die Veröffentlichung vor 1956 nachgewiesen werden. Fall (a) zeigt eine Nichtveröffentlichung, die man quasi nicht nachweisen kann, darum machen wir das mit anonymen Werken ja auch hier nicht. Fall (b) bedinge den Nachweis der Veröffentlichung (analog unseren 1923er-Richtlinien), der jedoch nicht gegeben ist. Sofern es nicht irgendwelche Ausnahmeregelungen gibt, sehe ich nur nach dem Baustein des Quellbildes auf Commons keine Nutzungsmöglichkeit hier auf de.wp - daher ja auch bereits der Warnbaustein zur vermutlichen Nichtnutzbarkeit bei uns. -- Quedel Disk 18:27, 11. Mai 2013 (CEST)
- Verstehe ich nicht. Der Baustein sagt: Dieses fotografische Werk wurde im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Japan entweder vor dem 31. Dezember 1956 veröffentlicht oder vor 1946 aufgenommen und danach 10 Jahre nicht veröffentlicht. Also ist es sowohl im Fall der Veröffentlichung als auch im Fall der Nichtveröffentlichung gemeinfrei. (PS: diese zehn Jahre Frist scheint es nur in der deutschen Übersetzung zu geben). -- Linksfuss (Diskussion) 21:37, 11. Mai 2013 (CEST)
- Ja, aber so paradox kann der Baustein ja eigentlich nicht gemeint sein, da würde ich eher Quedel zustimmen. Gestumblindi 14:13, 12. Mai 2013 (CEST)
- Tja, ich habe den Baustein nicht übersetzt, aber bei Google-Translate bekomme ich etwa ähnliches wie die jetzige deutsche Fassung, wenn ich den japanischen Text übersetzen lasse. -- Linksfuss (Diskussion) 14:22, 12. Mai 2013 (CEST)
- Ja, aber so paradox kann der Baustein ja eigentlich nicht gemeint sein, da würde ich eher Quedel zustimmen. Gestumblindi 14:13, 12. Mai 2013 (CEST)
- Verstehe ich nicht. Der Baustein sagt: Dieses fotografische Werk wurde im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Japan entweder vor dem 31. Dezember 1956 veröffentlicht oder vor 1946 aufgenommen und danach 10 Jahre nicht veröffentlicht. Also ist es sowohl im Fall der Veröffentlichung als auch im Fall der Nichtveröffentlichung gemeinfrei. (PS: diese zehn Jahre Frist scheint es nur in der deutschen Übersetzung zu geben). -- Linksfuss (Diskussion) 21:37, 11. Mai 2013 (CEST)
Innenaufnahmen von künstlerisch gestalteten Gebäuden auf Commons
Konkret geht es um die Innenaufnahmen, mit denen derzeit Kuchlbauer-Turm#Bilder illustriert ist:
Innenaufnahmen fallen nicht unter die Panoramafreiheit, eine ausreichende Schöpfungshöhe ist hier wohl auch klar zu bejahen, und die Schöpfer des Bauwerks sind auch erst seit ein paar Jahren tot oder leben sogar noch. Ich habe daher Bedenken, ob die Bilder aus rechtlichen Gründen nicht gelöscht werden müssen (was andererseits schade wäre, da sie den Artikel gut illustrieren). Zumindest ist aus den Bildbeschreibungsseiten nicht erkennbar, dass eine eventuelle Genehmigung der Schöpfer vorläge. --HH58 (Diskussion) 01:35, 11. Mai 2013 (CEST)
- Es gab bezüglich von diversen Hundertwasser-Gebäuden schon Klagen. Kurzum: die Dateien müssen wohl gelöscht werden. Da wurden selbst schon wegen Abbildungen geklagt, die vom benachbarten Gebäude aus aufgenommen wurden bzw. Zeichnungen von öffentlichen Plätzen aus. Einzig das zweite Bild könnte man hinsichtlich der Schöpfungshöhe nochmal genauer hinschauen. -- Quedel Disk 18:38, 11. Mai 2013 (CEST)
Hallo! Ich plabere hier nur mal so laut, insbesondere weil ich die vertraglichen Beziehungen zwischen Salleck und Hundertwasser nicht kenne: Der Salleck dürfte im Rahmen der Erstellung des Turmes für die künstlerische Umsetzung eine Stange Geld an Hundertwasser bezahlt haben. Ist es dann nicht so, dass der Salleck als Bauherr und jetziger Eigentümer des Turmes und damit er und nicht mehr Hundertwasser Inhaber der Urheberrechte am Kunstwerk Turm ist. Er der Salleck hätte dann im Rahmen seines Hausrechtes zu entscheiden, ob in dem Turm fotografiert wird oder nicht; d.h. er könnte ein Fotografierverbot aussprechen. Ob ein Fotografierverbot besteht weiß ich zwar nicht. Jedenfalls fotografieren die Turmbesucher innen und außen auf Teufel komm raus, woraus ich schließe dass fotografieren zumindest konkludent erlaubt ist. Wäre fotografieren erlaubt, wären die Fotos von Helmlechner keine Urheberrechtsverletzung. Oder? --Dede2 (Diskussion) 11:00, 12. Mai 2013 (CEST)
- Du übersiehst, dass Urheberrechte in Deutschland (dort steht das Gebäude) nicht übertragen/verkauft, sondern nur vererbt werden können. Sie liegen bei den Erben Hundertwassers. --Blutgretchen (Diskussion) 11:29, 12. Mai 2013 (CEST)
- Richtig, da hat Blutgretchen recht, alleine die Verwertungsrechte können in Deutschland abgetreten werden. Aber in der Regel hat ein Kauf eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes, kein Übertragung der Verwertungsrechte auf dem Käufer zu Folge. Also kann dir der Besitzer keine Freigabe für eine Werk erteilen, von dem er nicht der Urheber ist. Dafür müsste er im Besitz der alleinigen Verwertungsrechte sein. Und die sind in denn seltensten Fällen beim Besitzer, sondern in der Regel bei dem Urheber bzw. seinen Erben. --Bobo11 (Diskussion) 11:44, 12. Mai 2013 (CEST)
- Hallo Blutgretchen! Hallo Bobo11! Danke für die Information (...wieder was dazugelernt). Dann ist es wohl so, dass die schönen Bilder ins Nirvana verschwinden müssen, denn sie sind definitiv von Innen bzw nicht von öffentlichen Grund fotografiert. Viele Grüße --Dede2 (Diskussion) 12:01, 12. Mai 2013 (CEST)
- Nein, das sind mal wieder Kandidaten für Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit, da die Fotos selber ja auch geschützte Werke sind. --Bobo11 (Diskussion) 12:15, 12. Mai 2013 (CEST)
- Nunja, der Countdown ist ja eher für Werke von Künstlern, deren Gemeinfreiheit kurz bevorsteht. Hundertwasser-Werke werden erst 2070 gemeinfrei! --Blutgretchen (Diskussion) 12:18, 12. Mai 2013 (CEST)
- (BK) Die Bilder werden am 1. Januar 2071 gemeinfrei und damit keine Kandidaten für CzG, das führt den Sinn der Seite ad absurdum. Yellowcard (Diskussion) 12:21, 12. Mai 2013 (CEST)
- (BK)Und? Sollen wir die Bilder löschen ohne das wir einen Vermerk machen? Wer sagt das man in 70 Jahren diese Bilder noch aufnehmen kann? Und vielleicht kriegen wir mal eine Freigabe oder es ändern sich die Schutzfristen. Wenn nicht nun ja dann halt 2070 wieder herstellen. Wenn es noch geht versteht sich, aber das ist immer noch besser als ersatzloses Löschen. --Bobo11 (Diskussion) 12:22, 12. Mai 2013 (CEST)
- 2070 werden sich Bilder nicht mit dieser MediaWiki-Software wiederherstellen lassen, das liegt doch auf der Hand. Und dass Schutzfristen rückwirkend verkürzt werden, ist juristisch nicht möglich – bitte, Bobo, lass gut sein. Yellowcard (Diskussion) 12:25, 12. Mai 2013 (CEST)
- Am 1. Januar 2071 ... oder noch viel später, da Hundertwasser die Detailplanung gar nicht selbst gemacht hat. Die stammt von Peter Pelikan (der noch lebt), bzw. vieles wurde auch erst auf der Baustelle improvisiert. Da die Anteile der verschiedenen Personen und die jeweilige Schöpfungshöhe zu bestimmten dürfte schwierig werden ... --HH58 (Diskussion) 00:56, 13. Mai 2013 (CEST)
- (BK)Und? Sollen wir die Bilder löschen ohne das wir einen Vermerk machen? Wer sagt das man in 70 Jahren diese Bilder noch aufnehmen kann? Und vielleicht kriegen wir mal eine Freigabe oder es ändern sich die Schutzfristen. Wenn nicht nun ja dann halt 2070 wieder herstellen. Wenn es noch geht versteht sich, aber das ist immer noch besser als ersatzloses Löschen. --Bobo11 (Diskussion) 12:22, 12. Mai 2013 (CEST)
- Nein, das sind mal wieder Kandidaten für Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit, da die Fotos selber ja auch geschützte Werke sind. --Bobo11 (Diskussion) 12:15, 12. Mai 2013 (CEST)
- Hallo Blutgretchen! Hallo Bobo11! Danke für die Information (...wieder was dazugelernt). Dann ist es wohl so, dass die schönen Bilder ins Nirvana verschwinden müssen, denn sie sind definitiv von Innen bzw nicht von öffentlichen Grund fotografiert. Viele Grüße --Dede2 (Diskussion) 12:01, 12. Mai 2013 (CEST)
- Ich möchte noch mal nachhacken, zumindest um eine theoretisch rechtliche Möglichkeit zum Behalten der Bilder zu dokumentieren und um selbst dazuzulernen. Bezugnehmend auf die Diskussion hier ist es doch so, wenn der Herr Salleck die Verwertungsrechte inne hätte (Urheberrechte kann er nicht haben, weil rechtlich auch durch Erwerb nicht übertragbar) und seine Zustimmung zur Veröffentlichung hier geben würde (wer auch immmer bei ihm anfragen sollte), dann müsste doch alles gut sein? --Dede2 (Diskussion) 17:34, 12. Mai 2013 (CEST)
- "Zustimmung zur Veröffentlichung hier" ist sogar unsererseits nicht ausreichend, weil das "Wikipedia-only" wäre. Du müsstest zudem die Zustimmung der Hundertwasser-Erben zur freien Nutzungbarkeit der betreffenden Fotos einholen. --Túrelio (Diskussion) 17:43, 12. Mai 2013 (CEST)
- Ich möchte noch mal nachhacken, zumindest um eine theoretisch rechtliche Möglichkeit zum Behalten der Bilder zu dokumentieren und um selbst dazuzulernen. Bezugnehmend auf die Diskussion hier ist es doch so, wenn der Herr Salleck die Verwertungsrechte inne hätte (Urheberrechte kann er nicht haben, weil rechtlich auch durch Erwerb nicht übertragbar) und seine Zustimmung zur Veröffentlichung hier geben würde (wer auch immmer bei ihm anfragen sollte), dann müsste doch alles gut sein? --Dede2 (Diskussion) 17:34, 12. Mai 2013 (CEST)
- Oh je! Mich wundert nur, dass das Urheberrecht so stark ist. Ich dachte für Geld könnte man alles kaufen. Urheberrechte und Verwertungsrechte mit umfassender Nutzung also nicht. Vielen Dank--Dede2 (Diskussion) 17:50, 12. Mai 2013 (CEST)
- Och das Kaufen geht schon, denn die alleinigen Verwertungsrechte kann man schon erwerben. Dieses Kaufen ist auch bei uns in DACH möglich. Nur wenn der Urheber aber weiss um was es dabei geht, kann das richtig teuer werden. Gerade wenn es um die alleinigen Verwertungsrechte geht, weil dann kann der Urheber ja selber kein Geld mehr mit verdienen. Das könnte in diesem Fall dann nur noch derjenige der die alleinigen Verwertungsrechte erworben hat. Ich denke jetzt ist dir @Dede2 klar warum die Verwertungsrechte so selten komplett abgetreten werden. Und wenn es nur um eine Freigabe (=definierte Verwertung) geht ist eh der Künstler bzw. dessen Erben gefragt. --Bobo11 (Diskussion) 18:07, 12. Mai 2013 (CEST)
- Oh je! Mich wundert nur, dass das Urheberrecht so stark ist. Ich dachte für Geld könnte man alles kaufen. Urheberrechte und Verwertungsrechte mit umfassender Nutzung also nicht. Vielen Dank--Dede2 (Diskussion) 17:50, 12. Mai 2013 (CEST)
- Danke für die Antwort. Ich habe ja hier auch schon im Eifer des Gefechts in Unkenntnis der Rechtslage Dateien hochgeladen, welche lizenzrechtlich nicht i.O. waren. Darum bin ich ein kleinwenig gebranntes Kind. Mir ist jetzt auch klar, wie schwierig das Problem Urheberrecht ist und warum hier so senibel genau gehandelt werden muss, auch wenn das Prozedere hier um Lizenzen manchmal für Laien ziemlich kleinkariert erscheint. Viele Grüße--Dede2 (Diskussion) 19:12, 12. Mai 2013 (CEST)
- Das sind nicht wir, die die Gesetze schreiben...--Sanandros (Diskussion) 23:48, 12. Mai 2013 (CEST)
- Danke für die Antwort. Ich habe ja hier auch schon im Eifer des Gefechts in Unkenntnis der Rechtslage Dateien hochgeladen, welche lizenzrechtlich nicht i.O. waren. Darum bin ich ein kleinwenig gebranntes Kind. Mir ist jetzt auch klar, wie schwierig das Problem Urheberrecht ist und warum hier so senibel genau gehandelt werden muss, auch wenn das Prozedere hier um Lizenzen manchmal für Laien ziemlich kleinkariert erscheint. Viele Grüße--Dede2 (Diskussion) 19:12, 12. Mai 2013 (CEST)
- Mal abgesehen davon, dass Herr Salleck die Urheberrechte gar nicht hat: Sicherlich lässt er die Besucher dort wie wild fotografieren - für private Zwecke ist das ja auch meist kein Problem. Aber wenn die Bilder auf Wikipedia hochgeladen werden, dann werden sie ja nicht nur veröffentlicht, sondern es werden laut Lizenz auch allen anderen Personen kostenlos die Nutzungsrechte an den Bildern eingeräumt, sogar für die gewerbliche Nutzung (solange die neuen Nutzer sie wieder unter der gleichen Lizenz veröffentlichen). --HH58 (Diskussion) 00:56, 13. Mai 2013 (CEST)
Denkmallisten als amtliche Werke?
In Liste der Baudenkmäler in Viersen und wohl auch anderen Listen werden die Texte der Denkmalliste 1:1 übernommen. In Bayern übernehmen die Artikel nur die Fakten der Liste, paraphrasieren aber sonst den Text. Sind denn die Denkmallisten amtliche Werke? Wenn nein, dann steht dort eine wohl umfangreiche URV, wenn ja, könnte man sich viel Arbeit sparen. Das Thema kam hoch bei FzW, ich habe es von dort mal rübergestellt. Interessant ist auch die dort zitierte Meinung, dass man die Listentexte nicht verändern dürfe, was ja bei amtlichen Texten wie Gesetzen zumindest sinnvoll ist, aber hier auch problematisch ist.--Hachinger62 (Diskussion) 19:06, 12. Mai 2013 (CEST)
- Jedenfalls kann die Schutzfreiheit nach dem möglicherweise anwendbaren § 5 Abs. 2 UrhG für unsere Zwecke dahinstehen, denn, wie es die Frage von ezaji schon andeutet, verstößt die Nutzung unter Berufung darauf aufgrund des Änderungsverbotes ja ohnehin gegen unsere Projektrichtlinien; dies gilt zumal für Textinhalte, bei denen im Unterschied zu Bildern (Panoramafreiheit …) noch nicht einmal die Möglichkeit besteht, auf bestehende Änderungsverbote hinzuweisen. Wie man aber – was denn also erforderlich wäre – begründen will, dass die Beschreibungen unter § 5 Abs. 1 fallen, ist mir schleierhaft. So einfach kann man sich die Arbeit dann doch nicht machen. Grüße, — Pajz (Kontakt) 19:33, 12. Mai 2013 (CEST)
- Ich stimme voll dem Satz von Mauerquadrant (siehe Link oben) zu, es muss heißen: Diese Liste basiert auf einem amtlichen Werk das nicht dem Urheberrecht unterliegt. Auf den Listen, die wir - sofern zugänglich - in Sachsen nutzen, steht oben: "Landesamt für Denkmalpflege Sachsen", und somit sind es amtliche Dokumente. Schönen Gruss -- Brücke (Diskussion) 20:18, 12. Mai 2013 (CEST)
- Amtliche Dokumente ja, aber nicht unbedingt auch amtliche Werke i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG. Ob diese ausführlichen Beschreibungen auf der Internetseite wirklich Bestandteil der Regelung sind, müsste man insofern schon überdenken bzw. prüfen, so trivial ist das bei den hier gegebenen Informationen nicht wirklich. Wo ist das denn im konkreten Fall noch abgedruckt? — Pajz (Kontakt) 21:55, 12. Mai 2013 (CEST)
- Ich glaube nicht, dass das ein amtliches Werk ist. Ein amtliches Werk erkennt man daumenregelhaft daran, dass es eine konstitutiv-amtliche Funktion erfüllt und dafür auch in einer besonderen Form veröffentlicht wird. Ein Beispiel wäre die Veröffentlichung der Unterschutzstellung im Gemeindeblatt. Wenn ein Beschreibungstext dort enthalten wäre - es mag sein, dass es hier auch so ist, das müsste man prüfen - dann würde dies für ein amtliches Werk sprechen, wenn der Text zum Beispiel den entsprechenden Verwaltungsakt beschreibt und begründet. Hier findet sich aber unter "Quellen" eine interne Akte des Denkmalschutzamts, und das ist kein amtliches Werk. Wenn es sich deshalb nur um "rein informative" Texte handelt, dann dürfen wir nicht weiternutzen - dann müsste man alles umschreiben. Insofern ist die Abschnittsüberschrift irreführend: Wir diskutieren hier nicht "Denkmallisten", sondern "Denkmalbeschreibungen". Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:58, 13. Mai 2013 (CEST)
- Zumindest bei uns in Hessen sind die Denkmalbeschreibungen meist so kurz, dass ich diese mangels Schöpfungshöhe übernehmen. Texte wie "Mietshaus nach Entwurf von Simon Ravenstein mit Fassadenelementen aus Spätklassizismus und Neurenaissance" zu paraphrasieren ist eher sinnfrei. Es gibt aber auch längere Texte, die natürlich nicht per fehlender SH übernommen werden können.Karsten11 (Diskussion) 11:09, 13. Mai 2013 (CEST)
- Möglicherweise kann Papa1234 beim konkreten Fall etwas Licht ins Dunkel bringen. Gerade in NRW gab es sehr viele konkrete Kontakte zu den Denkmalbehörden, die in der Folge die Texte zur Verfügung gestellt haben. So war es zum Beispiel auch in Meerbusch. lyzzy (Diskussion) 11:34, 13. Mai 2013 (CEST)
- Mal abgesehen von der rechtlichen Frage: wo bleibt denn da noch der Sinn von Wikipedia, hier solch riesige Textmengen einfach eins zu eins zu importieren? Selbst wenn's erlaubt wäre. Das wär doch dann eigentlich eher was für Wikisource als für Wikipedia. --alexrk (Diskussion) 16:01, 13. Mai 2013 (CEST)
- PS: ohne die Texte im Detail jetzt durchgelesen zu haben, stellt sich bei solchen Komplettübernahmen auch immer die Frage, inwieweit die Texte den WP-Ansprüchen (hinsichtlich POV) o.ä.) genügen, oder ob man nicht hier und da etwas anpassen müsste. Zum Beispiel, wenn dort ggf. nachweisbar falsche bzw. überholte Informationen drin stecken. Wikipedia-artikel sind ja eben doch noch was anderes als Rohtexte auf Wikisource. --alexrk (Diskussion) 17:54, 13. Mai 2013 (CEST)
- Zumindest bei uns in Hessen sind die Denkmalbeschreibungen meist so kurz, dass ich diese mangels Schöpfungshöhe übernehmen. Texte wie "Mietshaus nach Entwurf von Simon Ravenstein mit Fassadenelementen aus Spätklassizismus und Neurenaissance" zu paraphrasieren ist eher sinnfrei. Es gibt aber auch längere Texte, die natürlich nicht per fehlender SH übernommen werden können.Karsten11 (Diskussion) 11:09, 13. Mai 2013 (CEST)
- Ich glaube nicht, dass das ein amtliches Werk ist. Ein amtliches Werk erkennt man daumenregelhaft daran, dass es eine konstitutiv-amtliche Funktion erfüllt und dafür auch in einer besonderen Form veröffentlicht wird. Ein Beispiel wäre die Veröffentlichung der Unterschutzstellung im Gemeindeblatt. Wenn ein Beschreibungstext dort enthalten wäre - es mag sein, dass es hier auch so ist, das müsste man prüfen - dann würde dies für ein amtliches Werk sprechen, wenn der Text zum Beispiel den entsprechenden Verwaltungsakt beschreibt und begründet. Hier findet sich aber unter "Quellen" eine interne Akte des Denkmalschutzamts, und das ist kein amtliches Werk. Wenn es sich deshalb nur um "rein informative" Texte handelt, dann dürfen wir nicht weiternutzen - dann müsste man alles umschreiben. Insofern ist die Abschnittsüberschrift irreführend: Wir diskutieren hier nicht "Denkmallisten", sondern "Denkmalbeschreibungen". Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:58, 13. Mai 2013 (CEST)
- Amtliche Dokumente ja, aber nicht unbedingt auch amtliche Werke i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG. Ob diese ausführlichen Beschreibungen auf der Internetseite wirklich Bestandteil der Regelung sind, müsste man insofern schon überdenken bzw. prüfen, so trivial ist das bei den hier gegebenen Informationen nicht wirklich. Wo ist das denn im konkreten Fall noch abgedruckt? — Pajz (Kontakt) 21:55, 12. Mai 2013 (CEST)
- Ich stimme voll dem Satz von Mauerquadrant (siehe Link oben) zu, es muss heißen: Diese Liste basiert auf einem amtlichen Werk das nicht dem Urheberrecht unterliegt. Auf den Listen, die wir - sofern zugänglich - in Sachsen nutzen, steht oben: "Landesamt für Denkmalpflege Sachsen", und somit sind es amtliche Dokumente. Schönen Gruss -- Brücke (Diskussion) 20:18, 12. Mai 2013 (CEST)
Innenaufnahmen von selbst(!) gebuchten Hotels oder Kreuzfahrtschiffen
Wäre das eigentlich erlaubt solche Fotos bei Wikipedia zu veröffentlichen? Meine Sicht sieht wie folgt aus. Laut Beherbergungsvertragzählt eine Zimmeranmietung im Hotel zum Mietvertragsrecht. Von meiner gemieteten Wohnung kann ich ja auch frei Fotos veröffentlichen. Gibt es dagegen Einwände? Wie das bei allgemein zugänglichen Bereichen aussieht, weiß ich allerdings nicht und ich kann auch nichts darüber im Netz finden. Ich meine jetzt Lobby, Swimming Pool etc. Aus meiner Sicht dürfte man auch das Treppenhaus seiner Mietwohnung fotografieren....Zählt die Buchung einer Kreuzfahrt auch zum Beherbergungsvertrag? Auch hier konnte ich nichts im Netz finden. --Northside (Diskussion) 12:01, 13. Mai 2013 (CEST)
- Urheberrechtlich ist das Ganze so lange unbedenklich, wenn sich auf den Fotos keine Kunstwerke befinden. Falls sie doch sichtbar und wesentlicher Bildbestandteil sind, hilft auch kein Mietvertrag. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 12:27, 13. Mai 2013 (CEST)
Einzelpersonen - Zustimmungsvorlage
Haie ihrs,
gibt es in den Tiefen der Wikipedia eine Vorlage für den Fall, dass ich ein Foto von einer Person mache und diese der Veröffentlichung zustimmt? Habe die Anfrage schon unter Wikipedia Diskussion:Festivalsommer 2013#Einzelpersonen gestellt, aber vielleicht ist hier eher jmd. der etwas weiß ;) ...Sicherlich Post 14:42, 13. Mai 2013 (CEST)
- Schau mal hier Wikipedia_Diskussion:Festivalsommer_2013#Einzelpersonen da hat bereits eine Benutzerin eine Vorlage eingestellt. --Tomás (Diskussion) 16:22, 13. Mai 2013 (CEST)
- natürlich; die anfrage habe ich ja eingestellt dort ;) ...Sicherlich Post 09:49, 18. Mai 2013 (CEST)
- Hallo Sicherlich, nach meinem Dafürhalten funktioniert das so nicht wirklich; eine Person kann nicht einfach ihr Recht am eigenen Bild komplett „abtreten“ wie dies bei den urheberrechtlichen Verwertungsrechten durch eine freie Lizenzierung erfolgen kann (und selbst dort gibt es durchaus Bedenken, wenn man in den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bereich vordringt). Man stelle sich nur einmal vor, was mit einem Bildnis passieren könnte, das – wie von der Lizenz ja explizit gutgeheißen – bearbeitet und dann wieder neu veröffentlicht wird, etwa auf dem Cover einer Zeitschrift mit negativer Assoziation; wie soll jemand das absehen können? Die Frage haben wir auch im Support-Team-Kontext (angedacht war und wird ja hie und da ein echtes Freigabesystem) durch und durch diskutiert. Thorsten Feldmann (JBB) riet vor einigen Jahren – allerdings nur aus dem Stegreif formuliert – zu einer Art „Ich stimme der kontextunabhängigen Nutzung auf Projekten der Wikimedia Foundation / Wikipedia zu“; der Umfang bemisst sich dann entsprechend einer Art Zweckübertragungsregel nach dem Verständnis und würde sich auf das erstrecken, was die Abgebildete darunter im Kontext eines Online-Enzyklopädieprojektes zu verstehen hat (etwas Kontext zum Projekt mag also hilfreich sein). („Welche Arten der Veröffentlichung durch ein nicht ausdrücklich eingeschränktes Einverständnis des Abgebildeten mit einer Verbreitung seines Bildes gedeckt sind, ist durch eine Auslegung der Einverständniserklärung zu ermitteln, wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen können.“ [BGH GRUR 1956, 427, 428 – Paul Dahlke]; „Die Reichweite einer Einwilligung ist durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln … Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat.“ [Fricke in Wandtke/Bullinger UrhR, § 22 KUG, Rn. 16]). (2) Martinas Vorschlag ist interessant, aber scheint mit dem angedachten Zweck nicht viel gemein zu haben. Denn im Grunde ist das ja gerade die Abwesenheit jedes Einverständnisses. Mithin erschließt sich mir nicht, wie ein Bildnis basierend darauf überhaupt nutzbar sein soll. Offensichtlich stimmt die Abgebildete dem Hochladeakt (auf Wikimedia Commons) noch zu. Darüber hinaus kann ich dem Vorschlag aber kein Einverständnis zu, sagen wir, der Nutzung des Bildnisses im Artikel über die Abgebildete entnehmen. Mit anderen Worten: Du reichst den Kelch eben weiter an die nun bar jeder Erlaubnis handelnden Nutzer des eingestellten Bildnisses. Ob das im Sinne der Fragestellung ist, erscheint mir fraglich. Mir erscheint zudem fraglich, ob wir ein Bildnis auf Wikimedia Commons vorhalten können, das expressis verbis gerade nicht in der Weise genutzt werden kann, auf die Wikipedia-Nutzer es regelmäßig nutzen; das damit induzierte rechtliche Risiko halte ich für eine nicht zu verantwortende Bürde für Wikimedia-Benutzer. (3) Ungeachtet all dessen: Wenn du dich um so etwas gekümmert hast, wäre es wohl am Besten, wenn du den jeweiligen Text verbatim auch auf der Bildbeschreibungsseite reproduzierst; denn die Aussage, dass ein Bildnis mit Einverständnis der gezeigten Person erstellt wurde, nützt weder einem externen noch einem internen Nachnutzer: Beide wissen schließlich immer noch nicht, worauf sich die Einwilligung überhaupt erstreckt. Grüße, — Pajz (Kontakt) 16:25, 13. Mai 2013 (CEST)
danke Pajz für deine Ausführungen, ich denke eine, wegen mir anders/besser/genauer formulierte Vorlage wäre Sicherlich hilfreich. Allerdings ists mir beim WGT zu unhandlich, daher werde ich entweder gruppen nehmen oder die gesichter verfremden (was aber ein trauerspiel ist; soooo schön gestaltete Gesichter! ;) ) ..Sicherlich Post 09:49, 18. Mai 2013 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: ...Sicherlich Post 09:49, 18. Mai 2013 (CEST)
Müssen sich nicht angemeldete Benutzer bzw. Nichtmitarbeiter der Wikipedia anmelden, um der Wikipedia ein Foto zur Verfügung zu stellen?
Gibt es dafür eine andere Lösung, ein einfaches Procedere? Wie kann man das am besten machen? Wie geht das, wenn eine Spende von außen kommt? --Stephan Bener (Diskussion) 13:20, 15. Mai 2013 (CEST)
- Vielleicht findest du bei Wikipedia:Bildspende, was du suchst. Gruß -- Rosenzweig δ 14:39, 15. Mai 2013 (CEST)
- Ich verstehe die Frage nicht, insbesondere den Zusammenhang mit "Spende" ? Es gibt kein Geld dafür, daß man ein Bild auf Wiki postet. Hochladen siehe links 'Datei hochladen'. Im Übrigen bin ich eh dafür, daß man sich anmeldet - dann gibt's weniger Fragen. Mach' also einfach mit bei Wiki, was spricht dagegen ? Beste Grüße --KarleHorn (Diskussion) 21:39, 16. Mai 2013 (CEST)
OTRS u. Bilder aus Foren
Hallo, habe hier einen für mich etwas undurchsichtigen Fall: Vater + Sohn fotografieren gerne; Vater erstellt in einem Forum unter einem Pseudonym Bildreportagen und benutzt dafür die eigenen u. Bilder des Sohnes (mit dessen Einwilligung). Vater + Sohn sind beide mit der Veröffentlichung unter CC-BY-SA einverstanden, ich habe mich bereit erklärt Bilder für sie auf Commons hochzuladen um sie einem größeren Kreis an Interessierten zugänglich zu machen und vorher "den Lizenzkram" zu regeln. Hier wären wir also. :)
vorgestelltes Vorgehen:
- Vater + Sohn schreiben jeweils eine Mail mit einer Einverständniserklärung an permissions-de@..., in der sie eine Bildfreigabe mit Hinweis auf das Foren-Pseudonym erteilen
- Ich lade die Bilder hoch und ordne sie dem entsprechenden Namen zu.
Funktioniert das soweit oder läuft es wie hier beschrieben ("Nach Eingang einer Freigabe...") besser anders herum, also erst die Bilder hochladen und dann OTRS eintragen (lassen)? Gibt es noch etwas zu beachten? Danke für Input & Hilfe --DmdM (Diskussion) 18:34, 15. Mai 2013 (CEST)
- Hallo DmdM, aus Sicht derer, die die Freigabe(n) bearbeiten, ist es besser, wenn die Bilder bereits hochgeladen sind. (Das setzt freilich voraus, dass du auch bereits das OK hierzu bekommen hast.) Dann können die Urheber in der Freigabe an permissions-de@wikimedia.org nämlich gleich auf die Bildtitel auf Commons Bezug nehmen; wir haben sonst das Problem, dass wir nicht wissen, wo wir die Freigabe dokumentieren sollen. Falls dir die andere Lösung aus irgendeinem Grund lieber sein sollte, lässt sich aber auch das einrichten – bitte melde dich in diesem Fall einfach noch einmal. Danke für deinen Einsatz für die Bebilderung von Wikipedia. Grüße, — Pajz (Kontakt) 00:30, 16. Mai 2013 (CEST)
- Danke, Pajz, das hilft mir weiter! Da ich nicht alle Bilder auf einmal hochladen werde sondern das nach und nach über einen längeren Zeitraum geschehen wird: Kann ich auch selbst das {{permissionOTRS|...}}-Tag setzen sobald es eine Nummer gibt, damit mir nicht jemand hinterher arbeiten muss? Danke auch dir für die Hilfe bei der Bebilderung der Wikipedia --DmdM (Diskussion) 16:54, 16. Mai 2013 (CEST)
- Und doch noch eine Ergänzungsfrage: Ist es auch möglich, dass die beiden Fotografen jeweils eine Freigabe nach dem Muster "Hiermit erteile ich die Genehmigung für eine Veröffentlichung unter der Lizenz X, betreffend alle meine Bilder, die unter dem Pseudonym Y auf der Seite Z zu finden sind." vergeben? --DmdM (Diskussion) 17:53, 16. Mai 2013 (CEST)
- Hallo DmdM, zu Deinen Fragen: Den OTRS-Freigabe-Baustein solltest Du nicht selbst setzen, das ist den Mitarbeitern des Support-Teams vorbehalten, da sonst die Kontrollierbarkeit verloren geht. Du kannst allerdings z.B. im Feld "Anmerkungen" einfach die Ticket-Nummer (ohne Baustein) hinterlassen und wenn Du einen "Schub" an Uploads erledigt hast, einfach einen kurzen Hinweis auf WD:Support-Team (am besten mit einer Liste der neu hochgeladenen Dateien) hinterlassen. Es wird dann ein Support-Team-Mitarbeiter den Sachverhalt kurz prüfen und die Bausteine eintragen. Zur zweiten Frage: Ja, eine solche Freigabe ist möglich. Wichtig ist, dass eine freie Lizenz angegeben wird, unter die die Urheber die Fotos stellen. Danke für Deine Mühen, die Bilder unter eine freie Lizenz zu stellen. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 18:29, 16. Mai 2013 (CEST)
Diese Datei sieht aus, aus einem Buch kopiert worden zu sein. Weiterhin fehlen Quelle usw. alle Informationen. URV-Baustein gesetzt.
P.S. Sorry, Hochlader konnte ich nicht benachrichtigen, da nicht angegeben
MfG --webcyss (Diskussion) 13:05, 16. Mai 2013 (CEST)
- Die Karte ist laut Angabe von "A. Gruschke, Freiburg", der Hochlader ist commons:user:Gruschke. Ich sehe hier kein Problem, zumal die Datei von 2007 ist, als wir noch andere Ansprüche an die Dokumentation hatten. Das Bild liegt übrigens auf Commons, daher funktioniert der Baustein {{Dateiüberprüfung}} nicht. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 18:35, 16. Mai 2013 (CEST)
Diese Datei sieht aus, aus einem Buch kopiert worden zu sein. Weiterhin fehlen Quelle usw. alle Informationen. URV-Baustein gesetzt. Benachrichtigung aus gleichem Grund wie bei vorheriger Datei (Map of Tibet ...) nicht möglich, sorry
MfG --webcyss (Diskussion) 13:05, 16. Mai 2013 (CEST)
- Auch hier kein Problem, die Datei kommt von commons:user:TibetInfopage, Betreiber dieser Webseite gemäß Impressum auch wieder: Andreas Gruschke. Das Bild ist übrigens von 2005, also ein Altfall. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 18:37, 16. Mai 2013 (CEST)
Wo landet die OTRS-Ticket-Nummer, wenn...
...das Bild, um das es geht noch garnicht auf commons hochgeladen wurde. Ich werde aus Wikipedia:Textvorlagen nicht ganz schlau. Ich möchte einen Blogger um die Freigabe eines Personenporträts bitten. Der Artikel existiert bereits. Er hat mir bereits zugesichert, dass ich das Foto benutzen darf. Also schicke ich nun die Mail-Kopie an diese permission-de-Adresse. Bekomme ich dann per Mail eine OTRS-Ticket-Nr (?) zugeschickt oder wird diese auf der Diskussionsseite des Artikels „geparkt“, da das Bild noch nicht hochgeladen wurde? Oder lade ich erst das Bild hoch und schicke dann die Mail an die permissions-de-Adresse. Sorry für die u.U. blöden Fragen, aber bin ein absoluter Newbie auf diesem Gebiet ;) --BlueCücü (Diskussion) 20:34, 16. Mai 2013 (CEST)
- Hallo BlueCücü, danke für dein Interesse. Du lädst das Bild auf Commons hoch und fügst an geeigneter Stelle die Vorlage {{OTRS pending}} ein. Dann schickst du dem Blogger das Freigabeformular von Wikipedia:Textvorlagen mit dem Namen des Bildes auf Commons. Wenn die Mail dann bearbeitet wird, schreibt der Support-Team-Bearbeiter dem Freigabenden zurück, dass der Sachverhalt geklärt ist, und ersetzt das OTRS pending durch die richtige OTRS-Vorlage mit Ticketnummer. Beantwortet das deine Frage? Grüße, — Pajz (Kontakt) 20:43, 16. Mai 2013 (CEST)
- Ja. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Werds am Wochenende mal versuchen. Schöne Pfingsten wünscht, --BlueCücü (Diskussion) 21:49, 16. Mai 2013 (CEST)
Linux Foundation Logo Frage nach Schöpfungshöhe & Markenschutz
n'Abend
Bei den Artikel Linux Foundation möchte ich das Stiftungslogo einfügen. Leider war ich da etwas vorschnell und habe das Logo "Linux Foundation logo.png" schon in Commons hochgeladen. Damit wir es benutzen können, würde ich mit der geringen Schöpfungshöhe argumentieren. Da aber Linux eine eingetragende Marke ist, weiß ich nicht ob das auch so einfach geht. Das ist meine Quelle. Vielleicht kannst jemand die Angaben bei Commons ergänzen oder löschen. Was ist da eure Meinung?
--Tilly-Fan (Diskussion) 19:55, 15. Mai 2013 (CEST)
- Halo Tilly-Fan, die Markierung auf Commons (mit der Commons-Vorlage PD-Textlogo) ist so korrekt. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 18:31, 16. Mai 2013 (CEST)
- Wir behandeln hier Urheberrecht und das Markenrecht ist beim Upload nicht relevant. Erst dann wenn man die Marke in etwas in Verbindung setzt.--Sanandros (Diskussion) 23:52, 17. Mai 2013 (CEST)
ich bin zu doof...
... das zu begreifen. Der Künstler Felix Nylund ist nachweislich über 70 Jahre tot. In anderen Fällen gibts auf Commons abenteuerlichste Gründe, Dateien zu behalten, warum soll hier 70 Jahre pma. nicht gelten? --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 20:55, 13. Mai 2013 (CEST)
- Weil die USA ein Micky-Mouse-Schutzgesetz haben. Und deshalb gilt da jetzt 95 Jahre ab Veröffentlichung für vor 1978 veröffentlichte Werke bei denen der Copyrightinhaber eine juristische Person ist. syrcro 21:18, 13. Mai 2013 (CEST)
- Welche juristische Person ist Rechteinhaber? Das gilt doch nicht in Finnland? --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 21:38, 13. Mai 2013 (CEST)
- Um juristische Personen geht es in der Tat gar nicht, wenn ich die Regelung richtig verstehe. Vielleicht hilft die schon fast berühmte Übersicht von Peter B. Hirtle weiter: Original, Commons-Fassung. Hier spielt das URAA eine Rolle: Wenn die Werke von Nylund in ihrem Ursprungsland (Finnland) am 1. Januar 1996 schon gemeinfrei gewesen wären, wären sie nun auch in den USA public domain. Da er aber erst 1940 starb, ist das nicht der Fall und es kommt in den USA die US-amerikanische Schutzfrist zur Anwendung. Diese beträgt (siehe Hirtle) für zwischen 1923 und 1977 ausserhalb der USA erstveröffentlichte Werke 95 Jahre nach Veröffentlichung (ganz egal, ob der Copyrightinhaber eine natürliche oder eine juristische Person ist). Damit wäre diese Statue von 1932 in den USA noch bis 2027 geschützt. Allerdings: Meines Wissens werden gegenwärtig auf Commons selbst Abbildungen von Skulpturen, die sich auf Panoramafreiheit ausserhalb der USA berufen, bei denen das Werk also selbst im Ursprungsland noch geschützt ist und nur die Panoramafreiheit greift, nicht in grossem Massstab gelöscht. Es scheint auch noch nicht wirklich geklärt zu sein, ob in den USA für solche Fälle wirklich amerikanisches Recht angewendet würde. Ich werde daher in der Löschdiskussion auf Commons entsprechend kommentieren. Gestumblindi 00:19, 14. Mai 2013 (CEST)
- Demnach wären ja die Werke von [Heinrich Hoffmann], die in Europa ohnehin geschützs sind (naja, "eigentlich"), auch in den USA geschützt? Also sind alle Kunstwerke außerhalb der USA, die bis 1977 entstanden sind, geschützt? --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 01:43, 14. Mai 2013 (CEST)
- Commons akzeptiert im Prinzip keine Fotos von Heinrich Hoffmann, da diese in ihrem Ursprungsland noch geschützt sind - ganz unabhängig vom Status in den USA. Einzige Ausnahme sind jene Fotos, die das Bundesarchiv unter eine freie Lizenz gestellt hat. Bekanntlich hat das Bundesarchiv in der Kooperation mit Wikimedia Deutschland versichert, dass das Bundesarchiv die hinreichenden Rechte besitzt, um die für Commons freigegebenen Bilder unter einer freien Lizenz bereitzustellen. Und wenn diese Lizenz valide ist, dann gilt sie auch in den USA. Niemand behauptet, die CC-BY-SA-Bilder des Bundesarchivs seien nicht urheberrechtlich geschützt - sie sind es, aber frei lizenziert. Im Moment befinden sich auf Commons auch tatsächlich, soviel ich sehe, nur vom Bundesarchiv freigegebene und keine anderen Hoffmann-Fotos. Du bringst das Thema "Hoffmann" ja immer wieder auf; wenn du Grund zur Annahme hast, dass mit der Freigabe durch das Bundesarchiv irgendwas nicht stimmen könnte, kannst du es ja mal anschreiben und nachfragen. - Was den Status in den USA angeht, so sagt Commons in the UK and in the U.S., the photos of Heinrich Hoffmann held by the respective National Archives are in the public domain as seized enemy property, d.h. dass Fotos von Hoffmann in den Nationalarchiven der USA und des UK in diesen Ländern als beschlagnahmtes Gut des Feindes (oder so) PD sind - das gilt aber nicht für Deutschland, und Commons respektiert die Rechtslage von Deutschland als Ursprungsland. - Zu deiner zweiten Frage: Grob gesagt ja (aber erst ab 1923), mit einigen Ausnahmen, siehe Hirtle. Der von Syrcro angesprochene Fall von juristischen Personen als Urhebern scheint erst bei Veröffentlichungen ab 1978 eine Auswirkung auf die Schutzdauer zu haben. Vorher gelten die besagten 95 Jahre auch bei natürlichen Personen; ab 1978 dann 70 Jahre nach dem Tod des Autors oder 95 Jahre nach der Erstveröffentlichung, wenn das Werk "of corporate authorship" ist - das macht allerdings für uns noch lange keinen Unterschied ;-) Gestumblindi 02:03, 14. Mai 2013 (CEST)
- Hoffmann: Ich hatte Kontakt zu einem der Erben von Hoffmann, der war stinksauer wegen der Bilder vom BA. Er hat versichert, daß das BA nicht die Rechte besitzt, die Bilder unter freie Lizenz zu stellen. Aber "weil es Wikipedia ist...", macht er keinen Ärger. Das kann es aber nicht sein?
- Chaldej, ich habe ewig gekämpft, daß seine Bilder verschwinden. Es geht mir nicht nur um Hoffmann sondern ums Prinzip. Die Erbinnen seiner Fotos würden die originale (aber nur die) freigeben, sind aber verstört wegen der nicht nachvollziehbaren Kommentare "hier beim uns". Chaldej hat darum gebeten, daß seine Fotos frei verfügbar sind, aber eben nur die Originale, das war sein Wunsch vor dem Tod. Ich hatte eins der Originale in der hand.
- generell: Beutefotos sind in den USA frei, das ist geltendes Recht dort. Bei uns sind sie aber geschützt (zumindest die meisten). Wir finden sie auf Commons. Grundsatz "frei in USA und Herkunftsland" gilt wohl nicht. Andererseits wird Schutz beansprucht, wenn Objekte überall in der Welt frei sind, nur nicht in USA. Das Ganze ist doch in meinen Augen nichts weiter als der Versuch, der ganzen Welt US- Recht aufzudrücken. Ich habe einige vielleicht uralte Bilder bei mir lokal hochgeladen, weil ich Löschanträge auf Commons befürchte. Ist das der Sinn von Commons? daß man ständig Angst vor Löschung hat? --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 02:35, 14. Mai 2013 (CEST)
- "Beutefotos ... finden sie auf Commons" - sorry Ralf, aber das stimmt nicht, jedenfalls nicht so pauschal. Natürlich ist sich nicht jeder U.S./U.K.-basierte Adminkollege des auswärts bestehenden Schutzes bewusst, weil seine Regierung, von deren Seiten diese Fotos ja meist stammen, eben behauptet, sie seien frei. "Beutefoto" wird definitiv nicht als kann-bleiben-Argument akzeptiert. --Túrelio (Diskussion) 11:57, 14. Mai 2013 (CEST)
- Punkt 1 ist ja sehr interessant. Man ist im Bundesarchiv sicher nicht daran interessiert, Freigaben für Bilder zu erteilen, an denen man die notwendigen Rechte nicht besitzt. Vor allem ist das auch gefährlich für unsere Weiternutzer, die sich darauf verlassen, dass die Bilder eine gültige freie Lizenz besitzen - erteilt von einer höchst anerkannten staatlichen Institution. Weiss der Erbe, mit dem du in Kontakt warst, denn, dass das Bundesarchiv die Bilder nicht bloss "für die Wikipedia", sondern unter einer freien Lizenz für jedermann freigegeben hat? Würde er gegen Leute vorgehen wollen, die sie im guten Glauben an diese Lizenz weiternutzen? Ich denke, es wäre gut, wenn der Erbe und das Bundesarchiv sich da austauschen würden. Vielleicht ist ja letztlich doch das Bundesarchiv im Recht und es existiert eine vertragliche Grundlage, die diesem Erben nicht bekannt ist? - Zur Grundsatzfrage und deinen Punkten 2 und 3: Commons ist gross und sicherlich kommt ein Grossteil der Uploader aus den USA; diese Leute laden dann guten Glaubens Bilder hoch, die in den USA public domain sind. Schilderst du aber in einem Löschantrag nachvollziehbar, dass ein in den USA freies "Beutefoto" in seinem Herkunftsland noch geschützt ist, dürfte dieser Antrag auf Commons erfolgreich sein. Klar, da liegt noch jede Menge an Bildern, die eigentlich gelöscht werden müssten, die Arbeit geht nicht aus - auch vice versa. Commons enthält einfach immer noch sehr viel Material, das bei strenger Auslegung der Commons-Regeln da nicht hingehört - handle es sich nun um Fotos, die in den USA gemeinfrei und im Ursprungsland geschützt sind, oder solche, die im Ursprungsland frei, aber in den USA geschützt sind. Der "Sinn von Commons" ist es, hieb- und stichfest gemeinfreie oder frei lizenzierte Dateien der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Man sollte sich darauf verlassen können. Darum ist mir jetzt auch bei den Hoffmann-Fotos unwohl, aber eigentlich habe ich bis jetzt angenommen, dass das Bundesarchiv die Rechtesituation sorgfältig geprüft hat. Gestumblindi 02:48, 14. Mai 2013 (CEST)
- Das man US-Recht über alles andere setzt hat einen ganz einfachen Grund, wenn irgend jemand vor ein US-Gericht zieht dann bekommt der Recht, weil die Server in den USA liegen und weil Commons der Wikimedia gehört welche in den USA sitzen. Und das ein Nachnutzer verklagt werden kann kann dir auch bei rechtmässigen Fotos passieren, jedoch kann man doch dann darauf verweisen, dass dort und dort die Sache geklährt wurde. Man könnte doch die WMDE (Ralf du bist doch da relativ gut vernetzt) darauf hinweisen dass es dort Probleme gibt und ob man die nicht lösen kann.--Sanandros (Diskussion) 11:19, 14. Mai 2013 (CEST)
- Der Serverstandort spielt keine Rolle. Zu allem anderen später mehr, sitz im Landtag. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 15:48, 14. Mai 2013 (CEST)
- Das man US-Recht über alles andere setzt hat einen ganz einfachen Grund, wenn irgend jemand vor ein US-Gericht zieht dann bekommt der Recht, weil die Server in den USA liegen und weil Commons der Wikimedia gehört welche in den USA sitzen. Und das ein Nachnutzer verklagt werden kann kann dir auch bei rechtmässigen Fotos passieren, jedoch kann man doch dann darauf verweisen, dass dort und dort die Sache geklährt wurde. Man könnte doch die WMDE (Ralf du bist doch da relativ gut vernetzt) darauf hinweisen dass es dort Probleme gibt und ob man die nicht lösen kann.--Sanandros (Diskussion) 11:19, 14. Mai 2013 (CEST)
- Commons akzeptiert im Prinzip keine Fotos von Heinrich Hoffmann, da diese in ihrem Ursprungsland noch geschützt sind - ganz unabhängig vom Status in den USA. Einzige Ausnahme sind jene Fotos, die das Bundesarchiv unter eine freie Lizenz gestellt hat. Bekanntlich hat das Bundesarchiv in der Kooperation mit Wikimedia Deutschland versichert, dass das Bundesarchiv die hinreichenden Rechte besitzt, um die für Commons freigegebenen Bilder unter einer freien Lizenz bereitzustellen. Und wenn diese Lizenz valide ist, dann gilt sie auch in den USA. Niemand behauptet, die CC-BY-SA-Bilder des Bundesarchivs seien nicht urheberrechtlich geschützt - sie sind es, aber frei lizenziert. Im Moment befinden sich auf Commons auch tatsächlich, soviel ich sehe, nur vom Bundesarchiv freigegebene und keine anderen Hoffmann-Fotos. Du bringst das Thema "Hoffmann" ja immer wieder auf; wenn du Grund zur Annahme hast, dass mit der Freigabe durch das Bundesarchiv irgendwas nicht stimmen könnte, kannst du es ja mal anschreiben und nachfragen. - Was den Status in den USA angeht, so sagt Commons in the UK and in the U.S., the photos of Heinrich Hoffmann held by the respective National Archives are in the public domain as seized enemy property, d.h. dass Fotos von Hoffmann in den Nationalarchiven der USA und des UK in diesen Ländern als beschlagnahmtes Gut des Feindes (oder so) PD sind - das gilt aber nicht für Deutschland, und Commons respektiert die Rechtslage von Deutschland als Ursprungsland. - Zu deiner zweiten Frage: Grob gesagt ja (aber erst ab 1923), mit einigen Ausnahmen, siehe Hirtle. Der von Syrcro angesprochene Fall von juristischen Personen als Urhebern scheint erst bei Veröffentlichungen ab 1978 eine Auswirkung auf die Schutzdauer zu haben. Vorher gelten die besagten 95 Jahre auch bei natürlichen Personen; ab 1978 dann 70 Jahre nach dem Tod des Autors oder 95 Jahre nach der Erstveröffentlichung, wenn das Werk "of corporate authorship" ist - das macht allerdings für uns noch lange keinen Unterschied ;-) Gestumblindi 02:03, 14. Mai 2013 (CEST)
- Demnach wären ja die Werke von [Heinrich Hoffmann], die in Europa ohnehin geschützs sind (naja, "eigentlich"), auch in den USA geschützt? Also sind alle Kunstwerke außerhalb der USA, die bis 1977 entstanden sind, geschützt? --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 01:43, 14. Mai 2013 (CEST)
- Um juristische Personen geht es in der Tat gar nicht, wenn ich die Regelung richtig verstehe. Vielleicht hilft die schon fast berühmte Übersicht von Peter B. Hirtle weiter: Original, Commons-Fassung. Hier spielt das URAA eine Rolle: Wenn die Werke von Nylund in ihrem Ursprungsland (Finnland) am 1. Januar 1996 schon gemeinfrei gewesen wären, wären sie nun auch in den USA public domain. Da er aber erst 1940 starb, ist das nicht der Fall und es kommt in den USA die US-amerikanische Schutzfrist zur Anwendung. Diese beträgt (siehe Hirtle) für zwischen 1923 und 1977 ausserhalb der USA erstveröffentlichte Werke 95 Jahre nach Veröffentlichung (ganz egal, ob der Copyrightinhaber eine natürliche oder eine juristische Person ist). Damit wäre diese Statue von 1932 in den USA noch bis 2027 geschützt. Allerdings: Meines Wissens werden gegenwärtig auf Commons selbst Abbildungen von Skulpturen, die sich auf Panoramafreiheit ausserhalb der USA berufen, bei denen das Werk also selbst im Ursprungsland noch geschützt ist und nur die Panoramafreiheit greift, nicht in grossem Massstab gelöscht. Es scheint auch noch nicht wirklich geklärt zu sein, ob in den USA für solche Fälle wirklich amerikanisches Recht angewendet würde. Ich werde daher in der Löschdiskussion auf Commons entsprechend kommentieren. Gestumblindi 00:19, 14. Mai 2013 (CEST)
- Welche juristische Person ist Rechteinhaber? Das gilt doch nicht in Finnland? --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 21:38, 13. Mai 2013 (CEST)
- Hoffmanns Vermögen einschließlich der Verlags- und Bildrechten sind bei seiner Verurteilung zu Gunsten des Fiskus - genauer dem Freistaat Bayern - "eingezogen" (ob nach alliertem Sonderrecht oder nach der StPO wird in der Biografie leider nicht erwähnt) worden. Die Erben copyfreuden nmM. syrcro 12:01, 14. Mai 2013 (CEST)
- Urheberrecht kann aber nicht "eingezogen" werden, siehe Fall Hitler. Das ist ne ganz wacklige Geschichte. Außerdem müßte dann ja der Freistaat die Freigabe erteilen. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 15:48, 14. Mai 2013 (CEST)
- Ob der Freistaat oder aber die BRD begünstigter der "Einziehung" hängt von der Rechtsgrundlage ab, eine Sonderermächtigungen der Alliierten folgten erstaunlicher Weise nicht dem deutschen Zivil- oder Prozessrecht. syrcro 15:51, 14. Mai 2013 (CEST)
- Ok, ich muß zugeben, mein Horizont ist erreicht ;) --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 16:30, 14. Mai 2013 (CEST)
- Ob der Freistaat oder aber die BRD begünstigter der "Einziehung" hängt von der Rechtsgrundlage ab, eine Sonderermächtigungen der Alliierten folgten erstaunlicher Weise nicht dem deutschen Zivil- oder Prozessrecht. syrcro 15:51, 14. Mai 2013 (CEST)
- Urheberrecht kann aber nicht "eingezogen" werden, siehe Fall Hitler. Das ist ne ganz wacklige Geschichte. Außerdem müßte dann ja der Freistaat die Freigabe erteilen. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 15:48, 14. Mai 2013 (CEST)
- Hoffmanns Vermögen einschließlich der Verlags- und Bildrechten sind bei seiner Verurteilung zu Gunsten des Fiskus - genauer dem Freistaat Bayern - "eingezogen" (ob nach alliertem Sonderrecht oder nach der StPO wird in der Biografie leider nicht erwähnt) worden. Die Erben copyfreuden nmM. syrcro 12:01, 14. Mai 2013 (CEST)
Nochmal eine Nachfrage von mir, habe einiges in euren Kommentaren nicht verstanden: Der Künstler muss also a) vor 1926 gestorben sein oder b) vor 1940 gestorben sein, wenn das Werk vor 1923 (oder 1918?) veröffentlicht wurde? Das steht jedenfalls in dem Kasten hier oben, auf einer Seite von WP:Wiki Loves Public Art. Ich habe auch ein paar Fotos hochgeladen, auch von Nylund (Äiti ja lapsi, das ist von 1915), eine Statue von 1864 usw.. Das müsste aber demnach alles alt genug sein? Und was ist dann die richtige ergänzende Vorlage für Commons? Ich sage auch mal dem WLPA-Menschen aus fi:wp Bescheid. Verwirrte Grüße --Stefan »Στέφανος« ‽ 20:57, 16. Mai 2013 (CEST)
- Im Groben stimmt das so: In den USA ist alles vor 1923 Veröffentlichte gemeinfrei (public domain genauer gesagt), und in der EU werden Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. (In den USA mittlerweile auch, aber das wird erst in Jahrzehnten relevant.) Nicht-US-Werke waren früher in den USA oft gar nicht geschützt, weil dazu bestimmte Formalien hätten eingehalten werden müssen, was ausländische Urheber meist nicht getan haben. Durch den Beitritt der USA zur Berner Konvention mussten sie diese ausländischen Werke in den USA hinreichend schützen. Sie haben das dadurch getan, dass sie allen Werken, die zu einem bestimmten Stichtag in ihrem Ursprungsland noch geschützt waren, die gleichen Schutzfristen gewährt haben wie amerikanischen Werken: 95 Jahre ab Veröffentlichung. Dieser Stichtag variiert je nach Land etwas, meist ist es aber der 1. Januar 1996. Wenn ein Urheber also bis einschließlich 1925 gestorben ist, waren seine Werke in seinem Heimatland am 1. Januar 1996 frei (die übliche 70-Jahres-Frist vorausgesetzt) und wurden in den USA nicht geschützt. Starb der Urheber hingegen nach 1925, wurden am Stichtag alle seine Werke ab 1923 rückwirkend für 95 Jahre ab Veröffentlichung in den USA geschützt. Soweit die Grundregeln, die durch unzählige Sonderfälle und bilaterale Urheberrechtsabkommen (wie das zwischen den USA und dem Deutschen Reich von 1892, das immer noch gilt) noch wesentlich komplizierter werden können. -- Rosenzweig δ 00:29, 18. Mai 2013 (CEST)
- Ralf, seit wann ist Serverstadnort nicht mehr relevant? Als ich in verschiedenen Kommentaren von verschiedenen Antwälten in dem entsprechenden Magazinen gelesen habe, war der Serverstandort relevant. Oder auf was beziehst du dich?--Sanandros (Diskussion) 00:02, 18. Mai 2013 (CEST)
- Der Serverstandort war noch nie relevant. Gemäß dem Schutzlandprinzip ist entscheidend, wo die Informationen (hauptsächlich) abgerufen werden. Deshalb wird in der de-WP DACH-Recht (Deutschland, Österreich, Schweiz) angewandt, da das die drei größten deutschsprachigen Länder sind. -- Chaddy · D – DÜP – 04:48, 18. Mai 2013 (CEST)
- Und woher nimmmst du das?--Sanandros (Diskussion) 09:59, 18. Mai 2013 (CEST)
- Der Serverstandort war noch nie relevant. Gemäß dem Schutzlandprinzip ist entscheidend, wo die Informationen (hauptsächlich) abgerufen werden. Deshalb wird in der de-WP DACH-Recht (Deutschland, Österreich, Schweiz) angewandt, da das die drei größten deutschsprachigen Länder sind. -- Chaddy · D – DÜP – 04:48, 18. Mai 2013 (CEST)
- Nach der Berner Übereinkunft, die Deutschland mit dem Reichsgesetzblatt 1887, S. 127 ratifiziert hat und was bis heute gültig ist, nachzulesen hier. Serverstandort ist ein ebenso hartnäckiges Gerücht wie Disclaimer mit Hamburger Urteil. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 10:20, 18. Mai 2013 (CEST)
- (BK)Da hat Caddy schon bisschen Recht. Aber Ausschlaggebend wird immer sein wo die Klage eingereicht wird, und ob sich das Gericht für zuständig erachtet. Bei einer deutschsprachigen Seite wird dies in DACH der Fall sein. Hier haben wir es aber mit Commons zu tun, und Sinn und Zweck dieses Medien-Archiv ist die weltweite Verfügbarkeit sicherzustellen. Und blöd-sinnigerweise hat der Betreiber von Commons (und Wikipedia) seinen Sitz in der USA. Also muss immer mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass sich ein US-Gericht zuständig fühlt. DAS ist das Problem. Allerdings ist voreiliges Löschen wie es einige User es auf Commons betreiben wollen, falsch. Denn die USA kennt fair-use, es gibt da durchaus ein Punkt wieso das Gericht so eine Klage abweisen könnte. Soll heissen, nicht jedes -nach USA Recht versteht sich- urheberrechtlich geschützes Werk ist unbenutzbar. Und gerade hier bei Statuen ist das Entstehungsjahr ausschlaggebend, nicht das Jahr in dem es aufgestellt wurde. Den Punkt haben einige User auf Commmons auch nicht verstanden. Eine Statue die vor 1923 hergestellt (wenn aufgestellt sowieso) wurde, ist in der USA gemeinfrei! Sogar dann, wenn der Urheber der Statue heute noch leben würde.--Bobo11 (Diskussion) 10:31, 18. Mai 2013 (CEST)
- Sanandros, die Frage ist, im Zusammenhang mit welchem Recht du davon gelesen hast. Denn dass das Urheberrecht nahezu überall ein Schutzlandprinzip kennt (Rom II), gilt eben für das Urheberrecht (bzw. jedenfalls die dortige Prüfung der Rechtmäßigkeit). In anderen Bereichen kommt dem Standort des Betreibers / der wichtigen Server durchaus Bedeutung zu, was die „blöd-sinnigerweise hat der Betreiber von Commons (und Wikipedia) seinen Sitz in der USA“-Mahner doch bitte bedenken mögen. — Pajz (Kontakt) 11:00, 18. Mai 2013 (CEST)
- @Pajz es ist eben nicht nebensächlich wo der Sitz bzw. Server Standort ist. Denn vor Ort haben die lokalen Behörden immer eine Zugriffmöglichkeit. Eine Verurteilung vor eine US-Gericht hat immer Konsequenten für Wikimedia (Als Betreiber von Commons), dass die US-Gerichtsurteile gegenüber Wikimedia durchgesetzt werden können. Das selbe gilt wenn die Tat in der USA Strafbar ist, die Verurteilung aber im Ausland war. Denn ausländische Urteile können über Rechtshilfegesuche durchgesetzt werden, wenn die Tat -die zur Veruteilung geführt hat- auch in der USA strafrechtlich verfolgbar ist. Dann nützt die Berufung auf Schutzlandprinzip eben nichts, wenn der Tatbestand auch in der USA vorliegt. Deswegen ja der Spruch „im Heimatland und USA gemeinfrei“. Und da bin ich mir sicher, die US-Unterhaltungs-Industrie hat sicher dafür gesorgt, dass ausländische Urteile in Sachen „Verstösse gegen das Urheberecht“ in der USA umgesetzt werden können.--Bobo11 (Diskussion) 11:25, 18. Mai 2013 (CEST)
- Mir ist die Intention dieser Antwort nicht ganz klar (so sie sich überhaupt auf mich bezieht), jedenfalls spricht sie gänzlich andere Dinge an als mein Beitrag von 11.00 Uhr. Ich behaupte jedenfalls nicht, dass der Sitz nebensächlich ist. — Pajz (Kontakt) 12:52, 18. Mai 2013 (CEST)
- Also ok jetzt hätten wir das von Deutscher Seite geklährt. Sehen das Amerikanische Rechtsexperten denn auch so?--Sanandros (Diskussion) 15:49, 18. Mai 2013 (CEST)
- Mir ist die Intention dieser Antwort nicht ganz klar (so sie sich überhaupt auf mich bezieht), jedenfalls spricht sie gänzlich andere Dinge an als mein Beitrag von 11.00 Uhr. Ich behaupte jedenfalls nicht, dass der Sitz nebensächlich ist. — Pajz (Kontakt) 12:52, 18. Mai 2013 (CEST)
- @Pajz es ist eben nicht nebensächlich wo der Sitz bzw. Server Standort ist. Denn vor Ort haben die lokalen Behörden immer eine Zugriffmöglichkeit. Eine Verurteilung vor eine US-Gericht hat immer Konsequenten für Wikimedia (Als Betreiber von Commons), dass die US-Gerichtsurteile gegenüber Wikimedia durchgesetzt werden können. Das selbe gilt wenn die Tat in der USA Strafbar ist, die Verurteilung aber im Ausland war. Denn ausländische Urteile können über Rechtshilfegesuche durchgesetzt werden, wenn die Tat -die zur Veruteilung geführt hat- auch in der USA strafrechtlich verfolgbar ist. Dann nützt die Berufung auf Schutzlandprinzip eben nichts, wenn der Tatbestand auch in der USA vorliegt. Deswegen ja der Spruch „im Heimatland und USA gemeinfrei“. Und da bin ich mir sicher, die US-Unterhaltungs-Industrie hat sicher dafür gesorgt, dass ausländische Urteile in Sachen „Verstösse gegen das Urheberecht“ in der USA umgesetzt werden können.--Bobo11 (Diskussion) 11:25, 18. Mai 2013 (CEST)
- Sanandros, die Frage ist, im Zusammenhang mit welchem Recht du davon gelesen hast. Denn dass das Urheberrecht nahezu überall ein Schutzlandprinzip kennt (Rom II), gilt eben für das Urheberrecht (bzw. jedenfalls die dortige Prüfung der Rechtmäßigkeit). In anderen Bereichen kommt dem Standort des Betreibers / der wichtigen Server durchaus Bedeutung zu, was die „blöd-sinnigerweise hat der Betreiber von Commons (und Wikipedia) seinen Sitz in der USA“-Mahner doch bitte bedenken mögen. — Pajz (Kontakt) 11:00, 18. Mai 2013 (CEST)
Logo PietSmiet
Schönen guten Tag. Ich möchte gerne, dass die Rechtslage bei diesem Logo mal geprüft wird. Ich habe mir die WP:URV von Bildern, Abschnitt Logos schon durchgelesen und verstehe dies so, dass ich dieses Bild auf der deutschen Wikipedia hochladen darf, nur nicht auf Commons. Das Bild würde ich nämlich gerne im Artikel PietSmiet & Co. einbinden. Vorweg glaube ich, dass die Rechtslage ähnlich ist wie hier. Vielen Dank.--DinoKenner (Diskussion) 16:14, 17. Mai 2013 (CEST)
- Jo. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:44, 20. Mai 2013 (CEST)
- Also darf ich das Bild hochladen und auf dem Artikel PietSmiet & Co. einbinden? ich frage lieber nochmal nach. Ich will ja keine Verwarnung.--DinoKenner (Diskussion) 16:43, 20. Mai 2013 (CEST)
- Datei:PietSmiet & Co. Logo.jpg ist jetzt vorhanden und lizenzmäßig sieht in meinen Augen alles gut aus. Ich mach hier dann mal zu. --SchwarzerKater(BLN) (Diskussion) 14:23, 23. Mai 2013 (CEST)
- Also darf ich das Bild hochladen und auf dem Artikel PietSmiet & Co. einbinden? ich frage lieber nochmal nach. Ich will ja keine Verwarnung.--DinoKenner (Diskussion) 16:43, 20. Mai 2013 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --SchwarzerKater(BLN) (Diskussion) 14:23, 23. Mai 2013 (CEST)
Moin, seht Ihr da Schöpfungshöhe? Ich bin mir unsicher und kann's nicht recht beurteilen. Falls Ihr keine SH seht, dann bitte die Commons-DÜP entfernen. Danke! XenonX3 - (☎) 22:46, 15. Mai 2013 (CEST)
- So einfach ist das nicht, da auch US-Recht berücksichtigt werden muss. Nach deutschem UrhG wäre das Buchcover wohl als Gebrauchskunst einzustufen und könnte damit gemeinfrei sein, festlegen möchte ich mich dabei aber nicht. Yellowcard (Diskussion) 18:32, 16. Mai 2013 (CEST)
- Es ist eine Photographie, von meinem Exemplar des Buches, welche ich unter CC gestellt habe. Das Bild ist ja nicht der Originalbuchdeckel eingescannt (oder gar die Druckvorlage) (was durchaus eine Urheberrechtsverletzung wäre), sondern klar erkennbar ein Photo mit Qualitätsabstrichen. Mit US-Recht kenne ich mich allerdings nicht aus. --Imbericle (Diskussion) 23:19, 17. Mai 2013 (CEST)
- Dein Foto ist eine Bearbeitung, ob du was scannst oder fotografierst ist für die Frage: URV durch das Bildnis irrelevant. Ich würde hier übrigens ganz klar Schöpfungshöhe selbst bei Gebrauchswerk bejahen. 1. die Zeichnung eines Menschen. 2. eine sehr abstrahierende und nicht erwartbare Kombination von Welle und Schriftzug, um Hitler abzubilden. syrcro 08:43, 20. Mai 2013 (CEST)
- Es ist eine Photographie, von meinem Exemplar des Buches, welche ich unter CC gestellt habe. Das Bild ist ja nicht der Originalbuchdeckel eingescannt (oder gar die Druckvorlage) (was durchaus eine Urheberrechtsverletzung wäre), sondern klar erkennbar ein Photo mit Qualitätsabstrichen. Mit US-Recht kenne ich mich allerdings nicht aus. --Imbericle (Diskussion) 23:19, 17. Mai 2013 (CEST)
Wikipedia Logo auf Namensschild für Veranstaltung
Kann ich mir für eine öffentliche Veranstaltung auf der ich für Wikipedia/Commons fotografieren werde, ein selbst entworfenes Namensschild mit dem offiziellen Wikipedia und/oder Commons Logo anheften, ohne das extra von der WMF genehmigen lassen zu müssen? Ist das von "nominative fair use" gedeckt? --SchwarzerKater(BLN) (Diskussion) 11:42, 21. Mai 2013 (CEST)
- Mach einfach, du tust das ganze ja für die Wikipedia. Genau dafür ist das Logo da. Die Foundation wird sich sicher nicht beschweren. -- Chaddy · D – DÜP – 12:03, 21. Mai 2013 (CEST)
Rosie the Riveter, plakat von J. Howard Miller (1918–2004)
hallo, das plakat von en:J. Howard Miller (1918–2004) stammt aus den 1940er jahren und wurde von Miller geschaffen, der erst 2004 starb. ist das plakat damit in D-A-CH nicht noch bis 2074 urheberrechtlich geschützt? muss es nicht aus unserem deutschen artikel raus? vg --Jbergner (Diskussion) 06:09, 22. Mai 2013 (CEST)
- Nein, muss nicht gelöscht werden. Das war eine Auftragarbeit und der Auftraggeber sprich die US-Bundesregiereung hat das Werk für gemeinfrei erklärrt. Daran besitzen eben nicht die Erben sodern die Bundesregierung die alleinigen Verwertungsrechte. Und wenn der einzige der Klagen könnte sagt, das Werk ist gemeinfrei, dann können wir das Werk benützen. Auch wenn es bei uns noch geschützt wäre.--Bobo11 (Diskussion) 06:34, 22. Mai 2013 (CEST)
- danke für die klarstellung. --Jbergner (Diskussion) 06:49, 22. Mai 2013 (CEST)
- Westinghouse und auch der Westinghouse eigene Ausschuss für Kriegproduktion (War Production Co-Ordinating Committee) sind und waren natürlich kein Teil der US-Bundesregierung. Das Bild ist in den USA nur deshalb PD, weil das Copyright erstaunlicherweise wohl nie registriert worden ist bzw. zumindest nicht verlängert worden ist. In Staaten, die Schutzfristvergleich mit US-Bürgern betreiben, ist das Bild auch urheberrechtlich ungeschützt, in Deutschland jedoch nicht. Leider muss es aus der de.WP entfernt werden. syrcro 08:08, 23. Mai 2013 (CEST)
- danke für die klarstellung. --Jbergner (Diskussion) 06:49, 22. Mai 2013 (CEST)
Reproduktionen deutscher Karten von 1937-9
Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie hat hier 3 Reproduktionen historischer Karten von Königsberg aus den Jahren 1937-9 zum "Gratis-Download" zur Verfügung gestellt. Jemand hat sie auf Commons hochgeladen, File:Karte-TK25-Koenigsberg.pdf, File:Karte-KDR100-Koenigsberg.pdf und File:Karte-ME300-Koenigsberg.pdf, aber keine Lizenz angegeben. Das Amt bezeichnet die Karten als "Nachdrucke aus Kartenbeständen des ehemaligen Reichsamtes für Landesaufnahme" (man kann sie dort als Druck auch käuflich erwerben) und hat folgende Nutzungsbedingungen angegeben:
- "Die in diesem Navigationsbereich downloadbaren ... Historischen Karten dürfen mit Quellenangabe für private und firmeninterne Zwecke kostenlos genutzt werden. Darüber hinaus sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung mit nachfolgender Quellenangabe ohne Einschränkungen gestattet, sofern sie unentgeltlich erfolgen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ohne Erlaubnis nicht gestattet. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an unser Dienstleistungszentrum, das mit Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Lizenzvereinbarung abschließen wird.
- Quellenangabe:
- © Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt am Main
- Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet."
Würdet ihr das als ausreichend frei betrachten und welcher Lizenz(baustein) wäre hier angemessen? --Túrelio (Diskussion) 22:28, 19. Mai 2013 (CEST)
- {{Löschen}}. syrcro 08:38, 20. Mai 2013 (CEST) (Keine Erlaubnis zur Bearbeitung und auch eine starke Einschränkung der kommerziellen Weiterverbreitung.)
- Rausfinden ob die Karte aus altergründen evtl doch frei ist.--Sanandros (Diskussion) 00:20, 21. Mai 2013 (CEST)
- Sofern keine natürliche Person auf dem Blatt als Urheber angegeben dann:
- bis 1926: auf Commons per {{PD-Art-two|PD-Germany-§134|PD-1996}}
- ab 1926 bis 1943 (70 Jahre nach Veröffentlichung): nur auf de-Wikipedia per {{Bild-PD-§-134}}
- --alexrk (Diskussion) 20:05, 21. Mai 2013 (CEST)
- Für die 3 eindeutig datierten Karten käme demnach Variante 2 infrage. Wenn Interesse daran besteht, übernehmt sie möglichst bald nach :de. Auf Commons werden sie gelöscht. --Túrelio (Diskussion) 20:34, 21. Mai 2013 (CEST)
- Ist das "Auch auszugsweise" nicht eine Freigabe zur Bearbeitung? Außerdem ist eine Pflicht zur unentgeltlichen Zugänglichmachung in meinen Augen keine Art der Non-Commercial-Einschränkung. Grüße, Grand-Duc (Diskussion) 07:44, 22. Mai 2013 (CEST)
- Nun, „auch auszugsweise“ ist in der Tat eine Freigabe zur Bearbeitung, aber eben nur zu einer speziellen. Wenn ich einen Text auszugsweise verwenden darf, darf ich schließlich nicht etwa Textteile verändern; aber wenn wir von freier Bearbeitung sprechen, wäre genau dies eingeschlossen. Zu § 134 UrhG: Mein Eindruck mag trügen, aber das scheint irgendwie zum neuen Lieblingsparagraphen der Urheberrechtsfragen geworden zu sein. Es verbleiben wie so oft offene Fragen: 1. Wurden diese „Kartenbestände des ehemaligen Reichsamtes für Landesaufnahme“ zur damaligen Zeit überhaupt veröffentlicht? 2. Wenn ja, in welcher Form wurden sie veröffentlicht? Wie man darauf kommt, dass man zur Feststellung, ob eine juristische Person als Urheber anzusehen ist, lediglich das „Blatt“ auf die Angabe einer natürlichen Person hin untersuchen muss, ist mir schleierhaft. Mit dieser Begründung könnte man bei jeder Wiedergabe geschützter Teile eines amtlich genutzten / von einem Amt herrührenden Werkes darauf verweisen, dass ihnen ja schließlich eine Urheberbezeichnung fehlt (der Verfasser eines Buches wird beispielsweise nicht auf jeder Seite seinen Namen vermerken); das ist so denn auch recht eindeutig nicht vorgesehen, siehe § 3 LUG (bzw. den Vorlagentext). Insofern muss man ja wohl mindestens Kenntnis von der Art der Veröffentlichung haben (so es sie denn gegeben hat), um diese Frage beantworten zu können. Ist dem so? Kann sichergestellt werden, dass das Werk in einer Form veröffentlicht wurde, die als ganze einer Urheberkennzeichnung entbehrt? — Pajz (Kontakt) 13:40, 23. Mai 2013 (CEST)
- Hm, naja, eigentlich ganz einfach.. wenn Dir irgendwelche obskuren Fälle aufstoßen, pack sie hier zur Disk bei URF rauf. Es ist müssig, dazu jetzt was ganz allgemein Theoretisches zu diskutieren. Hier ging es um den Fall Reichskartenwerke, den wir schon glaub ich mehrfach diskutiert haben und daher auch explizit im Baustein erwähnt wird. Zu den Fragen: 1) Ja die Reichskartenwerke wurden zu der Zeit auch veröffentlicht. Es ist ja ureigenster Sinn dieser Ämter, diese Karten auch zu veröffentlichen. 2) Bis ca 1880 gab es zT auf den Blättern noch Angaben zu den Vermessern und Zeichnern. Später nicht mehr, weil durch die Herstellungsprozesse bedingt das auch kaum noch zuzuordnen ging. An den Blättern arbeiteten über die Jahrzehnte hinweg ja zig Leute. Es gibt daneben natürlich auch von Ämtern thematische Karten, die durch kartogr. Anstalten oder fachlich spezialisierte Kartografen gefertigt wurden (zB. geologische Übersichtskarten) - dort steht auch ggf. der Kartograf noch drauf. Also man muss sich halt den konkreten Fall anschauen. --alexrk (Diskussion) 17:09, 23. Mai 2013 (CEST)
- Wenn das für diese Karten geklärt ist, gibt es auch nichts dagegen einzuwenden; ich kenne die historischen Ursprünge erkennbar nicht. Wie gesagt, wenn. Sich den konkreten Fall anzuschauen, habe ich insofern doch gerade angeregt. Und was die obskuren Fälle betrifft, so werden sie ja regelmäßig von dieser Seite hier erst produziert, nicht umgekehrt, ganz einfach ist der wikipedianische Umgang mit dieser Übergangsregelung also sicherlich nicht. — Pajz (Kontakt) 15:38, 24. Mai 2013 (CEST)
- Hm, naja, eigentlich ganz einfach.. wenn Dir irgendwelche obskuren Fälle aufstoßen, pack sie hier zur Disk bei URF rauf. Es ist müssig, dazu jetzt was ganz allgemein Theoretisches zu diskutieren. Hier ging es um den Fall Reichskartenwerke, den wir schon glaub ich mehrfach diskutiert haben und daher auch explizit im Baustein erwähnt wird. Zu den Fragen: 1) Ja die Reichskartenwerke wurden zu der Zeit auch veröffentlicht. Es ist ja ureigenster Sinn dieser Ämter, diese Karten auch zu veröffentlichen. 2) Bis ca 1880 gab es zT auf den Blättern noch Angaben zu den Vermessern und Zeichnern. Später nicht mehr, weil durch die Herstellungsprozesse bedingt das auch kaum noch zuzuordnen ging. An den Blättern arbeiteten über die Jahrzehnte hinweg ja zig Leute. Es gibt daneben natürlich auch von Ämtern thematische Karten, die durch kartogr. Anstalten oder fachlich spezialisierte Kartografen gefertigt wurden (zB. geologische Übersichtskarten) - dort steht auch ggf. der Kartograf noch drauf. Also man muss sich halt den konkreten Fall anschauen. --alexrk (Diskussion) 17:09, 23. Mai 2013 (CEST)
- § 134 geht nicht, die Karten sind im Original mit Vermerk des Topographen herausgegeben wurden, siehe Originalscan des TK-25-Ausschnittes auf der Website der Uni Greifswald, siehe hier, Vermerk links oben. Es ist möglich, daß wie Alexrk2 hinweis, die genannten Topographen nicht gleichzeitig, sondern im Ablauuf von Jahrzehnten an den der Karte arbeiteten. Es gibt einen 1918 gefallenen Topographen im Generalstab namens Adolf Haase, es ist also möglich, daß Teile der Karte vor 1918 entstanden, über Flügge und Damuß konnte ich nichts ermitteln. --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 23:35, 24. Mai 2013 (CEST)
Englisch -> Deutsch?
Moin,
Ist es eigentlich erlaubt/erwünscht Artikel aus der englischsprachigen Wikipedia einfach in's Deutsche zu übersetzen? Natürlich inklusive aller Quellenangaben, rein vom Prinzip her.
Gruß Mario (nicht signierter Beitrag von C. Harper (Diskussion | Beiträge) 15:05, 24. Mai 2013 (CEST))
- Hallo, auf Wikipedia:Übersetzungen werden deine Fragen beantwortet. Beste Grüße -- kh80 •?!• 15:07, 24. Mai 2013 (CEST)
- In aller Regel lohnt sich das nicht bei guten Artikeln. Eine Übersetzung ist meist schwieriger als ein Neuschreiben. Alleine schon die vielen falschen Freunde. syrcro 15:14, 24. Mai 2013 (CEST)
- Vor allem wichtig: alle Belege/Quellenangaben nachprüfen und mit dem Artikeltext vergleichen, nicht einfach Belege ungeprüft übernehmen. --Kam Solusar (Diskussion) 18:25, 24. Mai 2013 (CEST)
Wort-Bildmarke und CC-by-sa 3.0/de
Hallo,
der Nutzungsrechteinhaber hat dieses Logo mit der Lizenz "CC-by-sa 3.0/de" freigegeben. Das Logo ist beim DPMA mehrfach als Wort-Bildmarke eingetragen. Wird die Nutzungseinschränkung durch das Markenrecht bei der gewerblichen Nutzung dadurch aufgeweicht oder ganz hinfällig? Ist dies eine Art Doppellizenzierung? Kann nun jeder (auch gewerblich) das Logo nutzen wie er will, wenn er sich an die Vorgaben der CC-Lizenz (Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen und Lizenzangabe) hält?
Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 23:25, 24. Mai 2013 (CEST)
- Markenrecht und Urheberrecht sind zwei Paar Stiefel. Eine urheberrechtliche Freigabe betrifft nicht das Markenrecht, die Datei ist also trotzdem im Rahmen des markenrechtlichen Schutzes nur eingeschränkt nutzbar. Das trifft sowieso auf alle Logos zu, obwohl die allermeisten hier aus urheberrechtlicher Sicht noch wesentlich freier sind als dieses Logo hier (da sie nämlich aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe gar nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterstehen). -- Chaddy · D – DÜP – 00:26, 25. Mai 2013 (CEST)
- Danke für die Informationen. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 00:33, 25. Mai 2013 (CEST)
- Eine interessante Frage, wie ich finde, die ich mir auch schon gestellt habe. Ich erinnere mich nämlich, dass Creative Commons selbst den Gebrauch ihrer Lizenzen für Firmenlogos und Ähnliches u.a. aus dem befürchteten Grund ausdrücklich nicht empfiehlt (in irgendeiner FAQ, findet man via Google sicher). Die Position „hier“ ist die, die ja so eigentlich auch im Lizenzvertrag steht und insofern naheliegt: Die Lizenzierung betrifft ausschließlich das Urheberrecht. Ich habe das Thema dereinst auch auf einem Workshop des (sich u.a. mit Bildfreigaben befassenden) Support-Teams gegenüber einem eingeladenen Anwalt (allerdings nicht für Marken-, sd. soweit bekannt Äußerungs- und Urheberrecht) angesprochen, der aus dem Stand heraus ebenfalls der Meinung war, dass man den Wirkungskreis der Lizenz hier gemäß Lizenzvertrag auf das Urheberrecht beschränken könne. Gegebenenfalls bestehen hier auch Unterschiede zwischen unterschiedlichen Jurisdiktionen. So ganz abwegig erscheint mir der Gedanke (ohne dass ich dafür irgendeine konkrete Basis hätte), jedenfalls nicht: Der Markeninhaber ist ja im Bereich der Markenrechte angehalten, tunlichst seine Rechte auch durchzusetzen, will er sich noch darauf berufen können; auch wenn die CC-Lizenzierung an sich nur das Urheberrecht betrifft, öffnet er den Nutzerkreis ja trotzdem ohne Not äußerst weit, sodass doch die Marke als solche potenziell ebenfalls verblasst. Soweit die Idee. Ob CC bei ihrer Empfehlung auch diesem Gedanken gefolgt ist (bzw. der passenden juristischen Argumentation), weiß ich nicht, irgendeinen Grund werden sie wohl (gehabt) haben. Grüße, — Pajz (Kontakt) 00:48, 25. Mai 2013 (CEST)
Eine rein praktische Frage: Gibt es auf :de eigentlich keine Entsprechung zu en:Template:Trademark (und viele andere Wikipedien + Commons) ? Genau diese Vorlage fehlt m.E. nämlich bei der hier diskutierten Datei. Ein Nachnutzer wird über diesen Schutz derzeit nicht deutlich informiert. --Túrelio (Diskussion) 09:37, 25. Mai 2013 (CEST)
- Doch, gibt es: Vorlage:Logo.
Trag ich gleich mal nach.-- Chaddy · D – DÜP – 15:03, 25. Mai 2013 (CEST) - Stand doch schon längst drin? -- Chaddy · D – DÜP – 15:04, 25. Mai 2013 (CEST)
- Oops, sorry, hab ich glatt übersehen. Ist aber auch kein Wunder wenn man diesen nüchternen Kasten mit denen auf anderen Projekten vergleicht. Ich vermute, dass Nachnutzer das ebenso leicht übersehen würden. --Túrelio (Diskussion) 20:27, 25. Mai 2013 (CEST)
Instagram Act
- "“Instagram Act”: Britische Regierung plant Aufweichung des Urheberrechts bei Bildern im Netz"
- "UK.Gov passes Instagram Act: All your pics belong to everyone Everyone = Silicon Valley
ad platformstech companies" - "'Instagram Act' could see social media users lose ownership of their own photos"
- "Gesetzestext"
Kein Recht am eigenen Bild in Großbritannien? --kogo (Diskussion) 00:10, 28. Mai 2013 (CEST)
Wurde auch schon auf der Wikimedia-l-Liste diskutiert. --Túrelio (Diskussion) 09:14, 28. Mai 2013 (CEST)
scheint eine URV von hier zu sein. Möglicherweise ist es mit einem OTRS-Ticket getan, wenn man sich die Autoren ansieht. -- 80.171.135.242 09:23, 3. Mai 2013 (CEST)
Flugblatt eines 1945 hingerichteten Widerstandskämpfers
Mir liegen zwei Flugblätter von Robert Limpert vor. Diese hat er 1945 in Ansbach verteilt. Wegen seiner Widerstandsaktivitäten wurde er 1945 gehenkt. Ist das nun, weil für die Öffentlichkeit gedachtes Flugblatt urheberrechtlich unbedenklich oder muss ich noch zwei Jahre bis Ablauf der 70-Jahre warten? Oder als Dokument der Zeitgeschichte sowieso anders? Die Erben anzufragen wäre kompliziert, das müsste erst recherchiert werden. Danke 22:36, 28. Mai 2013 (CEST)
- Meiner Meinung nach müssten die Rechte bei den Erben liegen; weder die Eigenschaft "für die Öffentlichkeit gedacht" (ist ja auch jeder Zeitungsartikel und jedes Buch) noch "Dokument der Zeitgeschichte" dürfte Auswirkungen auf den urheberrechtlichen Status haben. Gestumblindi 23:45, 28. Mai 2013 (CEST)
- Ich fürchte auch, daß die Rechte bei den Erben liegen. Aber auf Commons gibts da manchmal ganz seltsame Schlupflöcher ;) --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 00:04, 29. Mai 2013 (CEST)
- Für Werke aus Deutschland fällt mir da kein Schlupfloch ein. Gestumblindi 00:06, 29. Mai 2013 (CEST)
- Ich fürchte auch, daß die Rechte bei den Erben liegen. Aber auf Commons gibts da manchmal ganz seltsame Schlupflöcher ;) --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 00:04, 29. Mai 2013 (CEST)
Das Portal:Kunst nutzt für die Darstellung urheberrechtlich geschützter Bilder die Infobox:Gemälde, Das sähe dann so aus:
Flugblatt von Robert Limpert |
---|
Ich weiß aber nicht ob das Wikipedia-intern im Nichtkunstbereich zulässig ist. --Artmax (Diskussion) 10:38, 29. Mai 2013 (CEST)
Danke für die Rückmeldungen. Die Idee mit dem externen Link könnte vielleicht helfen, der Weblink (den ich noch nicht kannte) zeigt eines "meiner" Flugblätter, ich kann sogar zuordnen, dass es aus der gleichen Quelle stammt. Ich bin einfach mal mutig.
Die Erben herauszufinden dürfte mindestens mal umständlich sein. Für das zweite Flugblatt muss ich vielleicht doch bis Ende 2015 warten :-(( KESO (Diskussion) 14:33, 29. Mai 2013 (CEST)
Amtliche Werke in der Commons
Hallo Zusammen
Ich habe mal eine generelle Frage zu Wappen und Flaggen von offiziell anerkannten Ländern:
Hier werden eigentlich alle Ländern aufgelistet in von denen es erlaubt ist die Wappen hochzuladen. Aber es gibt von praktisch jedem Land die offiziellen Landeswappen. Sind die Landeswappen von jedem Land erlaubt und nur jene der Kantone und Gemeinde (Städte) beschränkt, fällt sowieso alles unter die Schöpfungshöhe oder verstehe ich gar nichts?--Heubergen (Diskussion) 14:49, 30. Mai 2013 (CEST)
- It's complicated. Die meisten Wappen sind alt, ein urheberrechtlicher Schutz scheidet in vielen Fällen schon aus diesem Grunde aus. Zudem sind die meisten Wappen in Amtsblättern o.ä. veröffentlicht oder als solches ein amtliches Werk nach dem jeweiligen Land. Die liste dort ist mit sicherheit nicht umfassend/abschliessend weder in die eine noch in die andere Richtung. -- Mathias Schindler (WMDE) (Diskussion) 11:27, 31. Mai 2013 (CEST)
- Danke für dein Antwort, liege ich richtig wenn ich sage, dass man bei folgenden Situationen folgenden (Commons-)Vorlagen gebrauchen muss:
- Alte Wappen: {{PD-old}} oder {{PD-1923}}
- Alle andere Wappen: {{PD-ineligible}}
- Zusätzlich noch überall: {{Insignia}}
- --Heubergen (Diskussion) 22:09, 31. Mai 2013 (CEST)
- Danke für dein Antwort, liege ich richtig wenn ich sage, dass man bei folgenden Situationen folgenden (Commons-)Vorlagen gebrauchen muss:
- Lies am besten nochmal die Seite auf Commons durch, da ist eigentlich mE. alles genau beschrieben. Wichtig zu verstehen dabei ist vor allem der Umstand, dass es bei den Grafiken um konkrete Representationen einer Wappens geht (Copyright on the representation). Wenn ich zB. ein Wappen entsprechend der Wappenbeschreibung selbst zeichne, kann ich dafür auch das Urheberrecht haben bzw. es auf Commons als CC-BY-SA oä. veröffentlichen (sofern es Schöpfungshöhe hat). So zum Beispiel das Wappen Spaniens auf Commons. Es gibt also von einem Land/Stadt etc. nicht unbedingt nur das eine Wappen, sondern ggf. unterschiedliche grafische Interpretationen der Wappenbeschreibung (CoA definition). Die Wappenbeschreibung sagt ja nur sowas wie: "Oben ein goldener Löwe mit Krone und unten eine schwarze Burg auf grünem Grund". --alexrk (Diskussion) 22:36, 31. Mai 2013 (CEST)
- Dann sind also Wappen die vom Staat oder einer Staatsorganisation herausgegeben wurden und so auf wikipedia genutzt wird, mit solchen {{PD-Coa-Hungary}} oder {{PD-AustrianGov}} oder ähnlichen Vorlagen zu versehen. Ist keine vorhanden, so muss ich davon ausgehen, dass ich das Werk nicht in die Commons verschieben sollte. Wird das Wappen von einer Dritt-Person gezeichnet/hergestellt so muss ich auf dessen Lizenz achten(gilt auch für Werke die Wikipedia-Benutzer erstellt haben)--Heubergen (Diskussion) 23:06, 31. Mai 2013 (CEST)
- Genau; jedenfalls sofern das Wappen überhaupt Schöpfungshöhe besitzt. Auf Wikipedia:WikiProjekt Wappen oder Wikipedia:Grafikwerkstatt werden nach Wunsch auch neue Wappen zur Verwendung in der Wikipedia erstellt. --alexrk (Diskussion) 12:45, 1. Jun. 2013 (CEST)
- Vielen Dank für deine Hilfe, in diesem Sinne => :Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Heubergen (Diskussion) 13:44, 1. Jun. 2013 (CEST)
- Genau; jedenfalls sofern das Wappen überhaupt Schöpfungshöhe besitzt. Auf Wikipedia:WikiProjekt Wappen oder Wikipedia:Grafikwerkstatt werden nach Wunsch auch neue Wappen zur Verwendung in der Wikipedia erstellt. --alexrk (Diskussion) 12:45, 1. Jun. 2013 (CEST)
- Dann sind also Wappen die vom Staat oder einer Staatsorganisation herausgegeben wurden und so auf wikipedia genutzt wird, mit solchen {{PD-Coa-Hungary}} oder {{PD-AustrianGov}} oder ähnlichen Vorlagen zu versehen. Ist keine vorhanden, so muss ich davon ausgehen, dass ich das Werk nicht in die Commons verschieben sollte. Wird das Wappen von einer Dritt-Person gezeichnet/hergestellt so muss ich auf dessen Lizenz achten(gilt auch für Werke die Wikipedia-Benutzer erstellt haben)--Heubergen (Diskussion) 23:06, 31. Mai 2013 (CEST)
- Lies am besten nochmal die Seite auf Commons durch, da ist eigentlich mE. alles genau beschrieben. Wichtig zu verstehen dabei ist vor allem der Umstand, dass es bei den Grafiken um konkrete Representationen einer Wappens geht (Copyright on the representation). Wenn ich zB. ein Wappen entsprechend der Wappenbeschreibung selbst zeichne, kann ich dafür auch das Urheberrecht haben bzw. es auf Commons als CC-BY-SA oä. veröffentlichen (sofern es Schöpfungshöhe hat). So zum Beispiel das Wappen Spaniens auf Commons. Es gibt also von einem Land/Stadt etc. nicht unbedingt nur das eine Wappen, sondern ggf. unterschiedliche grafische Interpretationen der Wappenbeschreibung (CoA definition). Die Wappenbeschreibung sagt ja nur sowas wie: "Oben ein goldener Löwe mit Krone und unten eine schwarze Burg auf grünem Grund". --alexrk (Diskussion) 22:36, 31. Mai 2013 (CEST)
Recep Tayyip Erdoğan vergleich mit Joschka Fischer
Im Artikel Recep Tayyip Erdoğan im Unterpunkt 1.4(Verurteilung durch das türkische Verfassungsgericht) ist mir aufgefallen das ein Texteil iin diesem Abschnitt fast identisch ist mit dem Text im Orginalartikel der dafür angegebenen Quelle. Könte das vielleicht eine URV sein?
Text im Wikipedia Artikel: Während seiner Haftzeit habe er erkannt, dass der radikale Islamismus keine Zukunft habe, und er habe sich der Demokratie zugewandt, sagt Erdoğan heute. Beobachter, auch jene, die nicht zu seinen Anhängern zählen, halten diese Aussage für plausibel. So weist der Chefredakteur der kemalistisch orientierten Zeitung Hürriyet, Ertuğrul Özkök, darauf hin, dass viele Politiker in ihrer Jugend radikal waren und sich mit der Zeit gemäßigt hätten. Ein Diplomat in Ankara verglich Erdoğans islamistische Vergangenheit mit den Steinwürfen des jungen Joschka Fischer.
Orginaltext im Tagesspiegel: In seiner Haftzeit habe er erkannt, dass der radikale Islamismus keine Zukunft habe und habe sich der Demokratie zugewandt, sagt Erdogan heute. Viele in der Türkei glauben ihm das, auch Beobachter, die nicht zu seinen Anhängern zählen. So weist der Chefredakteur der Zeitung „Hürriyet“, Ertugrul Özkök darauf hin, dass viele Politiker in ihrer Jugend radikal waren und sich mit der Zeit gemäßigt hätten. Ein Diplomat in Ankara verglich Erdogans islamistische Vergangenheit einmal mit den Steinwürfen des jungen Joschka Fischer.
--mbm1 (Diskussion) 10:33, 30. Mai 2013 (CEST)
- eindeutige urv. entfernt, der zusammenhang ist auch ohne die sätze ausreichend klar. siehe diskussionsseite des artikels. grüße --FT (Diskussion) 10:50, 30. Mai 2013 (CEST)
Stephanie Brungs
Hallo. Bevor ich Änderungen am Artikel Stephanie Brungs sichte, würde ich gerne wissen, ob das dort eingefügte Bild Daseinsberechtigung in der deutschen Wikipedia hat."[[2]]"--DinoKenner (Diskussion) 18:39, 30. Mai 2013 (CEST) Edit: Hab gerade gesehen, dass schon ein Antrag auf Lizensherkunft auf der Bilddatei gestellt ist. Werde den Artikel trotzdem nicht sichten.--DinoKenner (Diskussion) 18:40, 30. Mai 2013 (CEST)
- Beim Sichten geht NUR darum, ob die Änderung offensichtlicher Vandalismus ist. Das ist hier nicht der Fall, deshalb ist die Änderung zu sichten, was ich bereits getan habe. -- Chaddy · D – DÜP – 18:46, 30. Mai 2013 (CEST)
Überprüfung auf mögliche URV
Hallo, kann jemand mal meinen Artikel Bundesvereinigung Stottern und Selbsthilfe auf mögliche URV bzüglich der von der Homepage dieser Vereinigung übernommenen Textpassagen überprüfen? Ich bin mir als Neuling nicht sicher ob die Quellenangaben und Umfomulierungen ausreichend sind. Für Tipps wäre ich dankbar.
Danke, --Gaertner090468 (Diskussion) 11:03, 5. Mai 2013 (CEST)
Rechtliche Frage zur weiterverwendung eines Artikels
Hallo und zwar geht es um die weiterverwendung eines Artikels bei ihnen und zwar
Celebrale Bewegungsstörungen (http://de.wikipedia.org/wiki/Cerebrale_Bewegungsst%C3%B6rung)
da ich selbst davon betroffen bin und merke das trotz aufgeklärter gesselschaft immer noch eine intolleranz herscht wollte ich selbst einen Blog machen und Artikel über dieverse krankheitsbilder nutzen
in wie fern ist dies erlaubt bei ihnen (nicht signierter Beitrag von 79.245.211.208 (Diskussion) 00:11, 8. Mai 2013 (CEST))
- Ja man kann die Texte von Wikipedia nutzen. Grundsätzlich haben wir eine Seite zu den Thema: Wikipedia:Weiternutzung. Solltest du weitere Fragen haben können wir hier gerne weiter helfen.--Sanandros (Diskussion) 13:44, 8. Mai 2013 (CEST)
Der moderne Schimpanse
Hallo! Ich bin gerade dabei, Synthetic Aperture Radar und Infrarotbilder von Sensoren im Internet durchzugucken, und hatte die Idee davon was hochzuladen. Wegen des Urheberrechtes sah ich auf beim Urheberrecht, dass das eigentlich kein Problem sein müsste: Das Bild einer IR-Kamera ist, genauso wie ein SAR-Bild eine synthetische, "Maschinelle Produktionen", und "Maschinelle Produktionen oder von Tieren erzeugte Gegenstände und Darbietungen erfüllen dieses Kriterium nicht." Der Synthetic Aperture Radar Artikel verwendet nur NASA (=gemeinfrei weil US-Behörde) bilder, nur dieses bild stammt nicht von ihr. Allerdings ist genehmigung "Photo: DLR, CC-BY 3.0" ohne OTRS, begründung oder quelle auch etwas schwach. Gestört hats offenbar niemand. Wie seht ihr das, zb hier oder hier? --Segelboot polier mich! 04:04, 30. Mai 2013 (CEST)
- Diese Radarbilder - zumindest bei der Nasa - sind keine Zufallsprodukte, sondern die Ablichtpläne werden von Menschen entwickelt und der jeweiligen Sonde in den Ablaufplan geschrieben. Auch bei die Darstellung der Daten selbst ist kein zufallsprodukt, sondern entsteht durch Auswahl der Parameter durch Menschen bei der Nasa. Deine Argumentation stimmt einfach nicht. Die Frage könnte allerdings sein, ob diese Bilder nach Lichtbilder sind und damit unabhängig der Werkhöhe urheberrechtlich geschützt sind. Radar ist ein Bildgebungsverfahren mittels elektronmagnetischer Strahlung, der falsche Wellenlängenbereich ist dabei egal. Röntgenbilder sind Lichtbilder, obwohl man dort auch den Wellenlängenbereich sehr stark transformieren muss. Allerdings wird hier viel syntetisiert, das wird es bei modernen Pressefotos aber auch. So genau nimmt man das nicht mehr. Ich würde den Lichtbildschutz eher verneinen, aber das ist so eine Sache. syrcro 09:12, 31. Mai 2013 (CEST)
- Als Ergänzung zu Syrcro: Ich sehe die Satellitenaufnahmen nicht als Lichtbildwerke, wohl aber als Lichtbilder. Damit sind sie nicht urheberrechtlich im eigentlichen Sinne geschützt, unterliegen aber einem bis auf die Dauer des Schutzes gleichwertigen Leistungsschutzrecht. Daher können wir sie nicht verwenden. Grüße --h-stt !? 11:48, 31. Mai 2013 (CEST)
- ok, hab ich mir schon gedacht. Hatte gleichzeitig schon OTRS-anfragen gestellt. Gruß vom Segelboot polier mich! 01:46, 1. Jun. 2013 (CEST)
Liebe Wikipedia Community,
wir würden gerne das oben angegebene Bild aus Wikipedia entfernen. Dieses wird automatisch bei Google-Eingebunden, wenn in der Suchleiste nach Hans-Werner Sinn gesucht wird (es ist schon recht alt). Google verwies uns hier jeodch auf die Ursprungsseite, auf der Das Bild zu finden ist, vorher wird die Verlinkung im Frame nicht geändert. Das Bild Datei:Hans Werner Sinn.png soll weiterhin bestehen bleiben. Urheberrechte liegen bei Romy Bonitz, ifo Institut (Poetdoes) Ich bitte um Ihre Hilfe.
Vielen Dank und Beste Grüße
--Poetdoes 10:25, 31. Mai 2013--
- Hallo Poetdoes,
- das "unerwünschte" Foto wird auf der :de-Wikipedia überhaupt nicht verwendet, jedenfalls nicht in einem Artikel, sondern lediglich im BNR(Benutzer:Flominator/gerettet), was kaum zur Google-Auffindung beitragen dürfte. --Túrelio (Diskussion) 10:40, 31. Mai 2013 (CEST)
- Selbstverständlich werden wir keine Bilder löschen, nur weil die ihnen nicht (oder Herrn Sinn) nicht gefallen. Grüße --h-stt !? 11:50, 31. Mai 2013 (CEST)
- @h-stt, man kann auch etwas freundlicher antworten. Er hat nichts von löschen geschrieben und vertritt zudem den Bildspender, falls er nicht sogar selbst der Fotograf ist. --Túrelio (Diskussion) 16:00, 31. Mai 2013 (CEST)
- Liegt eh auf Commons, können wir hier gar nicht löschen. Ihr könnts ja mal dort versuchen: commons:Commons:Löschrichtlinien. Aussicht auf Erfolg dürfte jedoch nicht sehr groß sein. DestinyFound (Diskussion) 16:06, 31. Mai 2013 (CEST)
Panoramafreiheit
Hallo! Könnte bitte mal jemand einen Blick auf diese Diskussion werfen und ein fachliches Statement abgeben. Danke sehr! --Hartmann Linge (Diskussion) 15:15, 24. Mai 2013 (CEST)
Der Einfachheit halber Kopie der Disk hierhin:
Ich darf die damals Anwesenden nochmal an unsere Diskussion mit dem Hexer vor dem Kastell Hesselbach bez. Panoramafreiheit erinnern (Wikipedia:Projekt Römischer Limes/Limeskongress 2012). Wir hatten uns damals darauf geeinigt, die betreffenden Bilder baldmöglichst löschen zu lassen, weil wir offensichtlich einem Irrtum erlegen sind. Wer das aufgebracht hat, weiß ich zum Glück nicht mehr, ich habe auch nur ein einziges mal ein solches Foto erstellt. Geschehen ist seitdem leider nichts. M.W. betrifft das die folgenden Bilder:
- Datei:Odenwaldlimes Schema.jpg
- Datei:KK Hesselbach Rekonstruktion.jpg
- Datei:Obergermanischer Limes Bauphasen.jpg (sowie davon abgeleitet Datei:Obergermanischer Limes Bauphasen.png)
- Datei:Kleiner Grenzverkehr.jpg
- Datei:200910071500MEZ Limesübergang (H.W.v.Goddenthow).jpg
- + weitere?
Ich würde empfehlen, die Bilder ohne großes Brimborium durch Marcus oder den Hexer schnelllöschen zu lassen. Eigentlich wäre auch eine Entschuldigung an Frau von Goddenthow angesagt, mit der ich damals in Kontakt stand.
In dieselbe Kategorie fallen auch zahlreiche weitere Bilder:
- Datei:Cella7.jpg
- Datei:Vindonissa02.JPG
- Datei:Vinonissa04.JPG
- Datei:Der Limes in Norikum.jpg
- Datei:200910071411MEZ Villa Rustica Schema.jpg
- Datei:Iuvavum.jpg
Ich würde raten, auch diese löschen zu lassen. Wir haben zwar wenige Rekonstruktionen, aber mittlerweile Dank fleißiger Fotografentätigkeit doch fast zu jedem Artikel ganz ordentliche Bilder. --84.58.138.103 01:26, 24. Mai 2013 (CEST)
- Ich denke, daß wir das wirklich machen sollten. Lieber auf ein Bild verzichten, als hier Dinge falsch machen. Wir werden in Zukunft sicher viele der Pläne und Bilder anders bekommen. Die Grundlagen dazu habt ihr, haben wir, gelegt. Marcus Cyron Reden 02:14, 24. Mai 2013 (CEST) PS: Datei:Cella7.jpg sollte überprüft werden, da kann es sein, daß die Schöpfungshöhe nicht reicht.
- Ich war zwar damals nicht dabei, aber ich hab kein Problem damit wenn die Dinger gelöscht werden. Veleius (Diskussion) 08:57, 24. Mai 2013 (CEST)
- Anderer Meinung, aber macht's halt. Ich übe einfach Fraktionsdisziplin. Ich mach eh' nur noch Portraitphotos von völlig WP-irrelevanten Menschen :-) --Hartmann Linge (Diskussion) 11:53, 24. Mai 2013 (CEST)
- Definitiv Schöpfungshöhe. —DerHexer (Disk., Bew.) 12:38, 24. Mai 2013 (CEST)
- Versteh ich nicht. Wenn hier Schautafeln fotografiert wurden, die dauerhaft im öffentlichen Raum angebracht sind, dann fällt das absolut unter Panoramafreiheit. Warum wollt ihr die Bilder löschen? 213.54.178.254 12:39, 24. Mai 2013 (CEST)
- Nicht die Bilder der Schautafeln, aber die detaillierten Herausstellungen einzelner Teile. Marcus Cyron Reden 12:54, 24. Mai 2013 (CEST)
- Kennt eigentlich jemand den rechtlichen Rahmen, wo das so definiert ist? Würde mich mal interessieren. Ein schlechtes Foto von einer schief photographierten Infotafel ist panoramafrei und damit gemeinfrei, eine bessere Aufnahme, womöglich noch gephotoshopped nicht. Dann müsste logischerweise (menschliche, nicht urheberrechtliche Logik) das schlechte Photo auch nicht gemeinfrei sein. Da beisst sich doch was in den eigenen Schwanz... Muss mir mal jemand erklären. --Hartmann Linge (Diskussion) 15:10, 24. Mai 2013 (CEST)
- Urheberrecht ≠ Logik. Marcus Cyron Reden 15:15, 24. Mai 2013 (CEST)
- Ich habe mal dritte Meinung angefragt. --Hartmann Linge (Diskussion) 15:17, 24. Mai 2013 (CEST)
- Dazu wäre aber diese Seite besser geeignet. Marcus Cyron Reden 15:22, 24. Mai 2013 (CEST)
- ??? Das ist die selbe Seite... ??? --Hartmann Linge (Diskussion) 15:27, 24. Mai 2013 (CEST)
- Oh. Ich hatte den Link nicht angeklickt - ich hatte nur das "Dritte Meinung" registriert. Marcus Cyron Reden 17:12, 24. Mai 2013 (CEST)
- ??? Das ist die selbe Seite... ??? --Hartmann Linge (Diskussion) 15:27, 24. Mai 2013 (CEST)
- Dazu wäre aber diese Seite besser geeignet. Marcus Cyron Reden 15:22, 24. Mai 2013 (CEST)
- Ich habe mal dritte Meinung angefragt. --Hartmann Linge (Diskussion) 15:17, 24. Mai 2013 (CEST)
- Urheberrecht ≠ Logik. Marcus Cyron Reden 15:15, 24. Mai 2013 (CEST)
- Kennt eigentlich jemand den rechtlichen Rahmen, wo das so definiert ist? Würde mich mal interessieren. Ein schlechtes Foto von einer schief photographierten Infotafel ist panoramafrei und damit gemeinfrei, eine bessere Aufnahme, womöglich noch gephotoshopped nicht. Dann müsste logischerweise (menschliche, nicht urheberrechtliche Logik) das schlechte Photo auch nicht gemeinfrei sein. Da beisst sich doch was in den eigenen Schwanz... Muss mir mal jemand erklären. --Hartmann Linge (Diskussion) 15:10, 24. Mai 2013 (CEST)
- Nicht die Bilder der Schautafeln, aber die detaillierten Herausstellungen einzelner Teile. Marcus Cyron Reden 12:54, 24. Mai 2013 (CEST)
- Versteh ich nicht. Wenn hier Schautafeln fotografiert wurden, die dauerhaft im öffentlichen Raum angebracht sind, dann fällt das absolut unter Panoramafreiheit. Warum wollt ihr die Bilder löschen? 213.54.178.254 12:39, 24. Mai 2013 (CEST)
- Natürlich fallen auch Ausschnitte von Tafeln unter die Panoramafreiheit. Schnellöschen wäre in diesem Fall Vandalismus. -- Chaddy · D – DÜP – 20:47, 24. Mai 2013 (CEST)
Da gibt es gar kein Vertun. Grafisch gestaltete Schautafeln unterliegen nicht der sog. Panaoramafreiheit, das ist nun wirklich oft genug diskutiert worden, auch wenn z. B. Ralf das immer noch anders sehen mag. Soweit mir das in der deWP erreichbar war, habe ich die Dateien wegen URV schnellgelöscht, die weiteren soll ein Com-A machen. --Artmax (Diskussion) 23:26, 24. Mai 2013 (CEST)
- Natürlich unterliegen sie der Panoramafreiheit. Mach die Löschungen bitte rückgängig, das geht so gar nicht! -- Chaddy · D – DÜP – 00:23, 25. Mai 2013 (CEST)
- Dreh- und Angelpunkt ist hier, was unter dem Begriff "Werk" in § 59 UrhG zu verstehen ist. Wenn man die gesamte Schautafel, auf dem sich die einzelnen Zeichnungen befinden, als Werk ansieht, dann ist die Wiedergabe der einzelnen Zeichnungen eine unzulässige Bearbeitung (denn zulässig ist nur, das Werk "zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben"). Oder ist "Werk" im Sinne von § 59 UrhG die einzelne Zeichnung auf der Schautafel? Meiner Ansicht nach beantwortet § 2 UrhG diese Frage: Die Schautafel (die ich nicht kenne) wird kein Werk im Sinne von § 2 UrhG sein, da sie die erforderliche Gestaltungshöhe nicht aufweist. Stattdessen sind tatsächlich die einzelnen Zeichnungen schutzfähig. Und sie so schön herauszuarbeiten, wie ihr es getan habt, ist zulässige Verbesserung der Bildqualität und keine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG.
- Eine andere Argumentation, die ich mir vorstellen könnte, verliefe so: Wenn ich ein Werk nach § 59 UrhG wiedergeben möchte, dann muss es zwingend auch möglich sein, einen Teil des Werks wiederzugeben, um zum Beispiel ein architektonisches Element hervorzuheben (Beispiel Hundertwasserbahnhof). So gebt ihr, wenn man denn die Schautafel als Werk ansieht, zweidimensional zugeschnittene Ausschnitte des Werks wieder, um einzelne Elemente hervorzuheben.
- Gehe ich von den richtigen Prämissen aus und ist das nachvollziehbar? Und Marcus' Behauptung, Urheberrecht habe nichts mit Logik zu tun, möchte ich doch einmal entschieden zurückweisen! Gruß, --Gnom (Diskussion) 19:41, 24. Mai 2013 (CEST)
- Danke für Deine Mühe, ist aber inzwischen leider egal. Irgendjemand hat bereits vorauseilenden Gehorsam geleistet. --Hartmann Linge (Diskussion) 00:40, 25. Mai 2013 (CEST)
- Stattdessen sind tatsächlich die einzelnen Zeichnungen schutzfähig. Wenn also jemand nur die Einzelzeichnung aus der Schautaufel ausschnitte, um sie hier einzubinden, wäre das also nicht legitim? Aber die ganze Schautaufel dürfte man abgebildet einbinden, ja? Grüße, —DerHexer (Disk., Bew.) 01:29, 25. Mai 2013 (CEST)
- @DerHexer: Die einzelnen Zeichnungen sind schutzfähig nach § 2 UrhG, weil sie anders als die ganze Tafel Werke im Sinne des Gesetzes sind, unterliegen m.E. aber der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG. @Artmax, kannst du bitte deine Meinung zumindest am Gesetzestext, besser noch mit einer Kommentarstelle belegen? Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:07, 25. Mai 2013 (CEST)
- Sie unterliegen trotzdem der Panoramafreiheit, selbst wenn die identische Abbildung in einem Fachbuch unter unfreier Lizenz veröffentlich wurde und unsere 1:1-Kopie kaum zu erkennen lässt, welche der beiden Versionen wir kopiert haben? … Der WP-Artikel schweigt sich im zugehörigen Artikel Panoramafreiheit zum Abschnitt Bildtafeln leider aus. Grüße, —DerHexer (Disk., Bew.) 11:13, 25. Mai 2013 (CEST) P. S.: Artmax wurde auf diese Diskussion hingewiesen?
- @DerHexer: Die einzelnen Zeichnungen sind schutzfähig nach § 2 UrhG, weil sie anders als die ganze Tafel Werke im Sinne des Gesetzes sind, unterliegen m.E. aber der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG. @Artmax, kannst du bitte deine Meinung zumindest am Gesetzestext, besser noch mit einer Kommentarstelle belegen? Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:07, 25. Mai 2013 (CEST)
- Stattdessen sind tatsächlich die einzelnen Zeichnungen schutzfähig. Wenn also jemand nur die Einzelzeichnung aus der Schautaufel ausschnitte, um sie hier einzubinden, wäre das also nicht legitim? Aber die ganze Schautaufel dürfte man abgebildet einbinden, ja? Grüße, —DerHexer (Disk., Bew.) 01:29, 25. Mai 2013 (CEST)
- Danke für Deine Mühe, ist aber inzwischen leider egal. Irgendjemand hat bereits vorauseilenden Gehorsam geleistet. --Hartmann Linge (Diskussion) 00:40, 25. Mai 2013 (CEST)
- Artmax hat hier bereits kommentiert und die Bilder gelöscht. Man sollte bei einem Admin davon ausgehen, dass er diese Diskussion unter diesen Umständen nun auf seiner Beobachtungsliste hat... -- Chaddy · D – DÜP – 15:17, 25. Mai 2013 (CEST)
Nachdem sich Artmax leider nicht mehr hier geäußert hat habe ich dort nun die Wiederherstellung der Dateien beantragt. Einfach während der laufenden Diskussion schnelllöschen geht gar nicht! -- Chaddy · D – DÜP – 15:17, 25. Mai 2013 (CEST)
- @DerHexer: Die Parallelveröffentlichung anderswo interessiert bei § 59 UrhG sicher nicht. Wenn man nicht erkennen kann, von wo vervielfältigt wird, ist das halt so. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:32, 25. Mai 2013 (CEST)
- Damit würde ich dann auf Urheberrecht ≠ Logik. Marcus Cyron (A/Com-A) Reden 15:15, 24. Mai 2013 (CEST) wieder verweisen wollen. Ungleichbehandlung eines Bildes in Abhängigkeit des Vervielfältigungsortes. Aber okay, schön, wenn wir Bilder doch behalten können. Grüße, —DerHexer (Disk., Bew.) 01:44, 26. Mai 2013 (CEST)
- So restlos überzeugt mich das noch nicht. Ich habe irgendwie die Sorge, dass dies eine "hausgemachte" (WP-interne) Sichtweise sein könnte. Gibt es dazu Urteile oder Kommentare von Juristen? Kann man die von Artmax erwähnten früheren Diskussionen irgendwo nachlesen (Link bitte)? --84.58.146.208 02:00, 26. Mai 2013 (CEST)
- PS: Die Limes-Informationstafeln sehen übrigens (wer es vielleicht nicht kennt) in Gänze so aus: [3]. In der Mitte der 2. Tafel von links sieht man auch die gelöschte Ansicht der Limes-Bauphasen. --84.58.146.208 02:21, 26. Mai 2013 (CEST)
- @IP: Ich habe in drei Kommentaren nachgeschlagen, unser Fall wird da nicht besprochen. Ich kann das nur aus den dort aufgestellten Regeln deduzieren. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:53, 26. Mai 2013 (CEST)
- Damit würde ich dann auf Urheberrecht ≠ Logik. Marcus Cyron (A/Com-A) Reden 15:15, 24. Mai 2013 (CEST) wieder verweisen wollen. Ungleichbehandlung eines Bildes in Abhängigkeit des Vervielfältigungsortes. Aber okay, schön, wenn wir Bilder doch behalten können. Grüße, —DerHexer (Disk., Bew.) 01:44, 26. Mai 2013 (CEST)
Am interessantesten ist der Link zur Diskussion Bildtafeln im öffentlichen Raum. Hier wurde das Problem bereits kontrovers und mit jeweils guten Gründen diskutiert. Tatsächlich ist es so, dass - wie Gnom bereits richtig schreibt - der Fall in den Entscheidungen oder Kommentaren nicht besprochen wird. Beim BGH ging es nur um Friesenhaus, Schlosspark, Hundertwasserhaus und Reichstag (nur Friesenhaus wurde gegen den „Urheber” entschieden). Bei allen vieren ging es aber immer nur um das Abfotografieren des realen, körperlichen Werks daselbst. Es besteht deshalb eine Rechtsunsicherheit. Denn bei Feininger, wie auch bei den Infotafeln zum Limes wurde nicht das Werk selbst in den öffentlichen Raum gebracht, sondern nur die Abbildung des Werks. Denn denkbar ist auch diese Position: Der Urheber hat nur gestattet, ein Vervielfältigungsstück eines Werks in den öffentlichen Raum zu bringen, und zwar unter bestimmten Bedingungen. Für diese Nutzung erhält er eine Lizenzgebühr, die nur diese Nutzung gestattet. Zumindest hat die VG Bildkunst das Panoramaprivileg in diesen Fällen verneint. Da auch zwei weitere Admins Zweifel äußerten, ob hier das Privileg des § 59 besteht oder sich zumindest nicht sicher waren, habe ich die Dateien gelöscht, schon um den Hochlader vor einer Rechtsverfolgung zu schützen. Ich bin aber nicht der Ansicht, dass jetzt alle unter „Panoramafreiheit” eingestellten Bildtafeln pauschal gelöscht werden sollten. Wenn aber wie hier im Einzelfall berechtigte Zweifel vorgetragen werden und der Urheber genannt wird, sollen wir in diesem (noch) ungeklärten Spannungsverhältnis zwischen Allgemeinheit und Urheber auf diese Dateien verzichten. Auch vor dem Hintergrund, dass das Urheberrecht von den Gerichten extrem eng ausgelegt wird. Am einfachsten wäre es, wenn der Hochlader ein OTRS-Tickes von Urheber erbittet.--Artmax (Diskussion) 10:35, 27. Mai 2013 (CEST)
- Wieder mal eine Löschung ohne Konsens der Diskussion. Die Rechtslage ist nicht eindeutig und die Kommentare umfassen ~zig, wenn nicht Hunderte Seiten. Ich glaube nicht, daß du das vor der Löschung alles genau abgewogen hast. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 10:43, 27. Mai 2013 (CEST)
- Steht auf irgendeiner der Tafeln ein Copyright? --Ekkehart Baals (Diskussion) 10:59, 27. Mai 2013 (CEST)
- Siehe Copyrightzeichen, das ist irrelevant. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 11:08, 27. Mai 2013 (CEST)
- Steht auf irgendeiner der Tafeln ein Copyright? --Ekkehart Baals (Diskussion) 10:59, 27. Mai 2013 (CEST)
Die Rechtsprechung zum Holbeinpferd ist euch schon bekannt. Danach sind selbst Abbildungen von Urheberrechtsverletzungen nach § 59 UrhG erlaubt, wenn diese ansonsten unter § 59 UrhG fallen. syrcro 12:12, 27. Mai 2013 (CEST)
- Das Holbeinpferd#Rechtsstreit um Postkarten war wohl gemeint. --Túrelio (Diskussion) 12:24, 27. Mai 2013 (CEST)
Hochgradig spannende Geschichte! Und imho nicht so ganz unbedeutend. Alleine im Limesbereich dürften wir es mit einigen Dutzend solcher Aufnahmen zu tun haben, im gesamten kulturhistorischen und naturkundlichen Bereich vermutlich mit etlichen hundert bis tausend. Ganz zu schweigen von den "ich-war-leider-betrunken-oder-kann-nicht-wirklich-photographieren"-Aufnahmen, aus denen sich mit Photoshop grundsätzlich etwas machen ließe. In Anbetracht dieser Bildermenge erscheint mir eine grundsätzliche Klärung, unabhängig von den - natürlich berechtigten - induividuellen Bedürfnissen eines einzelnen Graphikers, sehr wünschenswert. --Hartmann Linge (Diskussion) 13:15, 28. Mai 2013 (CEST)
Gabs zu der grundsätzlichen Frage nicht mal ein Gutachten – Ralf würde sagen Schlechtachten ;-) – von der WMDE-Kanzlei? --Túrelio (Diskussion) 13:52, 28. Mai 2013 (CEST)
- Scheint so, als wäre (und bliebe?) die Meinung dazu zweigeteilt. Hundertprozentige Sicherheit wird man wohl eher nicht erlangen (bis mal ein Künstler klagt). Ich möchte aber darauf hinweisen, dass in diesem speziellen Fall dazu eine Aussage der Künstlerin vorliegt, welche die hiesige massenhafte Verwendung nicht in Ordnung findet [4]. Vielleicht sollte man überlegen, ob in diesem Fall nicht eine Löschung aus "Kulanzgründen" die bessere Wahl ist. Wir würden sonst explizit gegen den Willen der Künstlerin handeln, die mit den Zeichnungen ihr Geld verdient. --84.58.174.226 22:32, 28. Mai 2013 (CEST)
Ralf schreibt selbst "Die Rechtslage ist nicht eindeutig" - auf Commons gibt es für solche Fälle das Precautionary principle (PRP), d.h. dass Dateien gelöscht werden, wenn "erheblicher Zweifel an der Freiheit" besteht. Das scheint mir gesunde Vorsicht zu sein. Es gibt kein Bild, das wir hier auf Teufel komm raus und auch bei unklarer Rechtslage brauchen - wir sollten darauf achten, nur Bilder mit möglichst eindeutiger, hieb- und stichfester Rechtslage zur Verfügung zu stellen. Also finde ich diese Löschungen richtig. Gestumblindi 23:55, 28. Mai 2013 (CEST)
- Von mir eine praktische Frage aus dem Leben gegriffen. Mir ist in den letzten Tagen verstärkt aufgefallen, dass sich an den Einfallstraßen sehr vieler deutscher Städte (verbunden mit einem kleinen Parkplatz - also im öffentlichen Raum) Informationstafeln befinden, auf denen ein Stadtplan der Stadt nebst Straßenverzeichnis abgebildet ist. Es wäre also von konkurrierenden Stadtplanverlagen ein leichtes, mit einer großvolumigen, hochauflösenden Kamera diese fremden Stadtpläne abzufotografieren, auf eigene Rechnung zu drucken und billig zu vertreiben. Oder für einen Netzpirat, sie in Commons gemeinfrei hochzuladen. Also bin ich im Web auf die Suche nach aktuellen, gemeinfreien Stadtplänen gegangen, habe es aber nach einer Stunde aufgegeben. Alle Karten stammen aus Archiven - außer der von diesem Scherzkeks und sind von 1634, 1849, 1914, sind also mindestens 100 Jahre alt. Wie kommt das? --Artmax (Diskussion) 10:19, 29. Mai 2013 (CEST)
- Wie das kommt? Es hat einfach noch niemand derartige Karten hochgelkaden, unsere Kartenwerkstatt ist zu gut und baut bessere. Auf "Gutachten" von Anwälten, deren Wirken seit Jahren mit dem von Schißhasen eher vergleichbar ist, können wir gut verzichten. Ich lade solche Bilder weiterhin und unter Klarnamen hoch. Im Übrigen ist eine Schnellöschung völlig inakzeptabel, da wir hier DÜP haben. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 10:31, 29. Mai 2013 (CEST)
- Die Kartenwerkstatt macht keine Stadtpläne. Wo schon Stadtpläne angesprochen werden: Stadtpläne und Karten liegen wie Bilder oder Zeichnungen grundsätzlich nur zweidimensional vor. Anders als bei einer Skulptur oder einem Gebäude wird ein Abfotografieren also nicht zu einer Reduzierung der Dimensionen und damit zu etwas Neuem führen. Ein gut gemachtes Foto einer Tafel mit Karte wird daher dasselbe Ergebnis wie ein Scan ergeben. (Und anders als beim Feininger stellt sich die Diskussion Original/Reproduktion nicht mal. Die Karten sind nur auf einem Rechner gespeichert.) Scannen des Stadtplans ist verboten, aber ein Foto soll erlaubt sein, obwohl das Ergebnis dasselbe ist? Das ist unlogisch, da schließe ich mich Artmax vollkommen an. NNW 16:16, 29. Mai 2013 (CEST)
- Ich bitte dringend um die unverzügliche Wiederherstellung der gelöschten Bilder. Die Rechtslage ist so eindeutig, wie sie es nur sein kann, solange kein Obergericht nicht exakt unsere Fragestellung zu entscheiden hatte. Die juristische Argumentation unserer Urheberrechtsexperten steht schon mehrfach da oben, ich halte es nicht für angemessen, wenn Admin-Kollegen, die persönlich nicht über derartige Kenntnisse verfügen, diese Einschätzungen ignorieren und vollendete Tatsachen schaffen. Und: Das Beispiel mit den konkurrierenden Stadtplanverlagen ist unrealistisch, weil das Wettbewerbsrecht greifen würde. Grüße --h-stt !? 18:00, 29. Mai 2013 (CEST)
- Wie das kommt? Es hat einfach noch niemand derartige Karten hochgelkaden, unsere Kartenwerkstatt ist zu gut und baut bessere. Auf "Gutachten" von Anwälten, deren Wirken seit Jahren mit dem von Schißhasen eher vergleichbar ist, können wir gut verzichten. Ich lade solche Bilder weiterhin und unter Klarnamen hoch. Im Übrigen ist eine Schnellöschung völlig inakzeptabel, da wir hier DÜP haben. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 10:31, 29. Mai 2013 (CEST)
- Einer der profundesten Kenner des Kunst-Rechts in Wikipedia bin ich, verehrter H-stt, ist Dir das noch nicht aufgefallen? Weder ist hier die Rechtslage „so eindeutig, wie sie es nur sein kann”, noch ist hier - wie Du meinst - eine Beweislastumkehr zulässig. Zum Schrankenrecht und zur notwenigen Güterabwägung hat das der BGH im Urteil "Verhüllter Reichstag" doch sehr schön Stellung bezogen: „[Es ist zutreffend] ... daß § 59 UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungender §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist. Dies hat seinen Grund weniger darin, daß Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen...” Das muss einfach nur einmal gelesen und korrekt bewertet werden. Und wieso das Wettbewerbsrecht bei gemeinfreien Stadtplänen greifen soll, bleibt auch unklar. --Artmax (Diskussion) 22:43, 29. Mai 2013 (CEST)
- Soso, Kenner im Kunst-Recht... Das ist hier aber bisher noch keinem aufgefallen. Außerdem werden Bilder nicht einfach gelöscht sondern der DÜP übergeben. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 09:45, 30. Mai 2013 (CEST)
- Ganz ehrlich: Mir ist bisher keine Aktivität von dir im Bereich Recht aufgefallen. Auch nicht im "Kunst-Recht", was auch immer das sein mag. Stellst du die Bilder jetzt bitte selbst wieder her oder soll ich es machen? Grüße --h-stt !? 15:11, 31. Mai 2013 (CEST)
- Einer der profundesten Kenner des Kunst-Rechts in Wikipedia bin ich, verehrter H-stt, ist Dir das noch nicht aufgefallen? Weder ist hier die Rechtslage „so eindeutig, wie sie es nur sein kann”, noch ist hier - wie Du meinst - eine Beweislastumkehr zulässig. Zum Schrankenrecht und zur notwenigen Güterabwägung hat das der BGH im Urteil "Verhüllter Reichstag" doch sehr schön Stellung bezogen: „[Es ist zutreffend] ... daß § 59 UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungender §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist. Dies hat seinen Grund weniger darin, daß Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen...” Das muss einfach nur einmal gelesen und korrekt bewertet werden. Und wieso das Wettbewerbsrecht bei gemeinfreien Stadtplänen greifen soll, bleibt auch unklar. --Artmax (Diskussion) 22:43, 29. Mai 2013 (CEST)
Zu den Bildern Datei:Vindonissa02.JPG und Datei:Vinonissa04.JPG: Sind die wirklich „nicht zum gleichen Zweck wie das Orginal verwendbar“, wie es der Schweizer Gesetzesartikel über die Panoramafreiheit fordert? --Abderitestatos (Diskussion) 18:12, 31. Mai 2013 (CEST)
- Man könnte diese Abbildungen ebenfalls wieder als Tafeln aufstellen. Also sind sie nach Schweizer Panoramafreiheit m.E. nicht zulässig. Gestumblindi 01:34, 3. Jun. 2013 (CEST)
Hinweis in Wikipedia auf Youtube-Filmchen mit fraglichen Urheberrecht
Hallo, ich würde gern zu dem Beitrag betr. Nachtlokal 'Salambo' den Hinweis auf ein. Youtube-Filmchen aus demselben Nachtlokal setzen. Ich ahne, daß es bei dem Filmchen urheberrechtsmäßig nicht ganz mit rechten Dingen zugeht, aber offensichtlich beim Rechteinhaber, dem WDR toleriert wird. Kann ich das machen? Eine Anfrage beim WDR von mir wäre ja möglicherweise Dennunziation. Danke für die Antwort.--78.49.102.253 09:55, 28. Mai 2013 (CEST)
- Das wird sehr unterschiedlich gehandhabt, aber eigentlich verlinken wir nur in Ausnahmefällen auf Youtube. Eine Urheberrechtsfrage ist das aber wohl nicht, oder? Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:01, 28. Mai 2013 (CEST)
- es ist, wie du schon selbst festgestellt hast, offensichtlich eine urheberrechtsverletzung. eine solche zu verlinken verbietet sich per se. --JD {æ} 14:35, 29. Mai 2013 (CEST)
- Sagt wer? Was geht es uns an, ob jemand die genhmigung vom Urheberrechtsinhaber hat oder nicht? Das können wir nicht wissen und es ist nicht unsere Aufgabe, das zu prüfen. Wenn die Quelle gut ist (was andernorts entschieden werden muß), können wir das auch verlinken, wie wir ja auch tausende geschützter Kunstwerke zeitgenössischer Maler verlinken, die wir nicht selbst hosten wollen können dürfen usw... --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 15:26, 29. Mai 2013 (CEST) PS: siehe eins weiter unten...
- es geht hier nicht um "überprüfen", sondern um die schlicht nicht zu negierende erkenntnis, dass es sich bei dem youtube-upload um eine URV handelt. und nein, wir verlinken keine offensichtlich rechtswidrigen inhalte. --JD {æ} 15:35, 29. Mai 2013 (CEST)
- Sagt wer? Klar verlinken wir URV, ich schätze mal, wir haben einige Millionen Links auf URV in der Wikipedia. Und wier gesagt, siehe nächster Abschnitt. Klar können wir das verlinken, was soll die Panikmache? --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 15:45, 29. Mai 2013 (CEST)
- ich habe hier keinerlei weiteren diskussionsbedarf, ralf. --JD {æ} 16:13, 29. Mai 2013 (CEST)
- Sagt wer? Klar verlinken wir URV, ich schätze mal, wir haben einige Millionen Links auf URV in der Wikipedia. Und wier gesagt, siehe nächster Abschnitt. Klar können wir das verlinken, was soll die Panikmache? --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 15:45, 29. Mai 2013 (CEST)
- es geht hier nicht um "überprüfen", sondern um die schlicht nicht zu negierende erkenntnis, dass es sich bei dem youtube-upload um eine URV handelt. und nein, wir verlinken keine offensichtlich rechtswidrigen inhalte. --JD {æ} 15:35, 29. Mai 2013 (CEST)
- Sagt wer? Was geht es uns an, ob jemand die genhmigung vom Urheberrechtsinhaber hat oder nicht? Das können wir nicht wissen und es ist nicht unsere Aufgabe, das zu prüfen. Wenn die Quelle gut ist (was andernorts entschieden werden muß), können wir das auch verlinken, wie wir ja auch tausende geschützter Kunstwerke zeitgenössischer Maler verlinken, die wir nicht selbst hosten wollen können dürfen usw... --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 15:26, 29. Mai 2013 (CEST) PS: siehe eins weiter unten...
Dann für alle anderen. Ich picke mir nichts spezielles heraus sondern heutiger AdT, erster Weblink bzw. erste Fußnote: 86 Bilder, es werden 12 Fotografen genannt, das ist höchst unglaubwürdig. Spätestens bei den Bildern von Nino Konis ist der Nachweis einer Urheberschaft kaum zu führen. Ein Fotograf wird sich hüten, seine Identität bekanntzugeben, die 12 angegebenen Fotografen gehören wohl kaum zum Kreis der Widerstandskämpfer. Also verlinken wir auf der hauptseite heute mindestens eine URV. Dabei habe ich mir nur einen einzigen, den allerersten Link angesehen. Wir prüfen nicht, ob Linkziele URV sind, das können wir auch nicht, wie denn? Es geht uns nichts an. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 16:21, 29. Mai 2013 (CEST)
- Das stimmt nicht. Wikipedia:Weblinks#Einzelrichtlinien, Punkt 7, ist eindeutig und trifft in diesem Fall zu. Die Youtube-Filmchen fliegen hochkant raus, wenn sie nicht aus offiziellen oder sonstwie befugten Quellen stammen. --15:37, 30. Mai 2013 (CEST)
- Keine Ahnung, wer das da hingeschrieben hat, es entspricht jedenfalls weder der üblichen Praxis noch der Rechtssprechung. Vielleicht ein Überbleibsel der massenhaft vorhandenen Disclaimer im Internet. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 16:38, 30. Mai 2013 (CEST)
- Inzwischen können die Rechteinhaber sogar direkt von Youtube informiert werden. Also so offensichtlich URV ist das schon seit einiger Zeit nicht mehr.--Sanandros (Diskussion) 00:22, 3. Jun. 2013 (CEST)
- Keine Ahnung, wer das da hingeschrieben hat, es entspricht jedenfalls weder der üblichen Praxis noch der Rechtssprechung. Vielleicht ein Überbleibsel der massenhaft vorhandenen Disclaimer im Internet. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 16:38, 30. Mai 2013 (CEST)
korrekte Nachnutzungen häufen sich :-)
Ich sammle Nachnutzungen meiner Bilder auf Benutzer:Ralf_Roletschek/Bücher, allerdings fast ausschließlich die Printmedien. Nachdem ich letzte Woche ein Belegexemplar eines Buches erhalten habe: Wikipedia:DÜB#Erlebnisziele_Auto, kamen heute gleich zwei weitere Bücher. Während bei dem Autobuch noch leichte Mängen in der Lizenzierung zu sehen waren, sien die beiden neuen Bücher vorbildlich. "Da draußen" scheint sich herumzusprechen, daß man hier einen Selbstbedienungsladen hat, wenn man nur ordentlich arbeitet. Die Bücher des Grebennikov Verlages haben auffällig viele ansprechende Farbfotos. Ich finde das eine erfreuliche Entwicklung und wollte es euch nicht vorenthalten, auch wenn ich keine U-Frage habe. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 00:01, 29. Mai 2013 (CEST)
- Kurze Ergänzung: Ich hatte heute mal wieder eine Anfrage wegen einem Bild und das lief sehr freundlich und kompetent ab. Es scheint sich langsam rumzusprechen. Grüße --h-stt !? 11:51, 31. Mai 2013 (CEST)
- Vieleicht werden auch die Tools auf Commons mehr und mehr genutzt.--Sanandros (Diskussion) 00:17, 3. Jun. 2013 (CEST)
Schweizer Panoramafreiheit
Um diesen SF mal zu Ende zu bringen, vielleicht kann hier mittlerweile jemand Auskünfte zur Schweizer Panoramafreiheit geben. Konkrete Fragen sind:
- Gilt das Kriterium bleibend erfüllt, wenn das Kunstwerk nur für zwei Wochen auf dem öffentlichen Grund stand und dann wieder woanders (eine andere Stadt) gebracht und dort ausgestellt wurde (Nach deutschem UrhG wäre das nicht der Fall)?
- Greift die Panoramafreiheit auch dann, wenn das Kunstwerk zwar auf öffentlichem Grund stand, der Fotograf aber nicht (im konkreten Fall aus dem zweiten Stockwerk eines Gebäudes)?
Vielleicht kann jemand helfen. Yellowcard (Diskussion) 17:59, 31. Mai 2013 (CEST)
- Ja, es muss nicht dauerhaft ausgestellt sein. Bleibend = gewollt da aufgestellt. Es reicht also wenn es angeschraubt war, oder sonst wie nicht einfach so zu verschieben ist. Zur Verhüllung der Kunsthalle Bern gibt es ja ein Urteil zu Ungusten Christos.
- Nein, Von erhöhten Standpunkt geht auch in der Schweiz nicht (Ausnahme Verkehrsflächen (Brücken) und Aufnahmen aus ÖV). Dito Innenaufnahmen.
- Allerdings ist es egal wem der Boden gehört auf dem du stehst. Es darf auch ein Privatgründstück sei, es muss nur „frei zugänglich“ sein (oder gewesen sein)ist. Kurzum wo du ohne Hausfriedensbruch hinkommst, dort ist ein Aufnahme gemäss Panoramafreiheit zulässig. Ausdrücklich reicht eine zeitweilige öffentliche Zugänglichkeit (z.B. Parkanlagen mit Öffungszeiten). Sogar Eintritt darf verlangt werden, und es gilt immer noch als öffentlich zugänglich. Es bleibt öffentlich zugänglich, auch bei Entrichtung eines Nutzungsentgeltes. Kurzum wenn du da problemlos (Im Sinne ohne übersteigen von Abschrankungen und Gebäudezäune) hin kommst dein Füsse auf gewachsenem Boden stehen, und du wenn es regenen würde (ohne Schirm) nass wirst, dann greift die Schweizer Panoramafreiheit. Einzig wenn du durch ein Tor musst wo »Privat« usw. angeschrieben ist, greift sie nicht (Also eher in Ausnahmefällen). Allerdings und das ist gerade bei privaten Pärken wichtig, gibt es einen Tag der offenen Türe u.Ä., dann greift die Panoramafreiheit. Auch wenn das Foto NICHT an diesem Tag gemacht wurde. Es reicht wenn der Standpunkt des Fotografen in der Vergangenheit einmal frei zugänglich war, und das Kunstwerk zu dem Zeitpunkt von dem Standpunkt aus fotografierbar gewesen wäre. --Bobo11 (Diskussion) 23:40, 31. Mai 2013 (CEST)
- Das Foto wurde aus dem zweiten Stock eines Gebäudes gemacht. Also sehe ich es richtig, dass die Panoramafreiheit damit nicht mehr greift und wir das Bild löschen müssen? Yellowcard (Diskussion) 13:06, 2. Jun. 2013 (CEST)
- Du kannst dich nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Es gibt da noch die Möglichkeit der Quarantäne, sprich Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit. --Bobo11 (Diskussion) 21:18, 2. Jun. 2013 (CEST)
- Kommt offensichtlich nicht in Frage, da der Urheber noch nicht einmal verstorben ist (Gott sei Dank). Darf ich noch kurz fragen, worauf Deine Ausführungen fußen? Die Regenschirm-Regen-Definition erscheint mir doch recht wackelig. Yellowcard (Diskussion) 15:46, 3. Jun. 2013 (CEST)
- Du kannst dich nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Es gibt da noch die Möglichkeit der Quarantäne, sprich Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit. --Bobo11 (Diskussion) 21:18, 2. Jun. 2013 (CEST)
- Bobo11, worauf genau berufst du dich für die Auffassung, dass die "Füsse auf gewachsenem Boden" stehen müssen? Der Kommentar von Barrelet/Egloff sagt ja "Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn sich das Werk an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet", über den Standort des Fotografen aber nichts. Gestumblindi 01:37, 3. Jun. 2013 (CEST)
- Das Foto wurde aus dem zweiten Stock eines Gebäudes gemacht. Also sehe ich es richtig, dass die Panoramafreiheit damit nicht mehr greift und wir das Bild löschen müssen? Yellowcard (Diskussion) 13:06, 2. Jun. 2013 (CEST)
Enthalpie#Allgemein - Auf Empfehlung von Benutzer:Aka weitergeleitet
Guten Tag zusammen, hier meine gestrige Anfrage an Aka
Hallo Aka, ich richte meine Frage an dich, weil ich dich schon seit längerer Zeit als sachlich und angenehm agierenden Administrator in Erinnerung habe. Wenn du meine Frage - aus welchen Gründen auch immer - weiterleiten möchtest, bin ich dir auch nicht böse. Wie du sehen kannst und vielleicht auch weißt, habe ich viele Beiträge zu Themen aus der Thermodynamik geleistet und dazu die Erlaubnis von Professor Volker Sperlich (Universität Duisburg-Essen) erhalten, Bilder und Ausschnitte aus seinem Buch in der Wikipedia mit der Lizenz für die Weitergabe unter Namensnennung einzustellen. Vorige Tage wurde ich von einem Bekannten auf eine URV aufmerksam gemacht. Das Bild:Erläuterung Enthalpie.jpg, bestehend aus einer Grafik und Text war ohne Nennung des Urhebers 1:1 in Text und eine SVG-Grafik übertragen worden. Als Autor der Grafik wird dabei Yikrazuul genannt. Der Bekannte machte dann auf meinen Rat hin die Änderung unter Hinweis auf die URV rückgängig. Dies wurde dann aber umgehend wieder revertiert, worauf ich selbst mit entsprechenden Hinweis re-revertierte. Das wurde jedoch von Benutzer: Leyo mit Hinweis auf zu geringe Schöpfungshöhe umgehend wieder zurückgesetzt, mit zusätzlicher Sperrung des Artikels. Ich bin der Meinung, das war nicht rechtens. Da alle anderen von mir aus diesem Buch eingestellten Bilder auf gleiche Weise betroffen sein könnten, ist das für mich auch eine grundsätzliche Frage.
Ich fühle mich gegenüber dem Buchautor verpflichtet, darauf zu achten, dass die vertragliche Lizenz nicht auf eine derartige Weise unterlaufen wird. Wenn auch die Grafik selbst in dem konkreten Falle unkompliziert ist und vielleicht die erforderliche Schöpfungshöhe für sich allein nicht erreicht, so gehören hier doch Text und Grafik zusammen. Es gibt in keinem anderen Thermodynamik-Buch eine derartig griffige Erklärung für die Enthalpie. Die erforderliche "geringe Individualität" für urheberrechtlichen Schutz müsste hier auf jeden Fall gegeben sein. Sollte sich dagegen Benutzer: Leyo mit seiner Behauptung im Recht befinden (er hat gleichzeitig für ein anderes Bild von mir einen Lösch-Antrag gestellt: Zusammenhang?), würde ich auf jeden Fall kein weiteres Bild mehr, erst recht keines aus dem besagten Buch hochladen, vielleicht sogar meine Mitarbeit im Ganzen einstellen. Ich weiß auch nicht, ob von dem Buchautor dann auch noch rechtliche Schritte eingeleitet werden. Für deine Hilfe danke ich dir vorab.
Viele Grüße, Viola sonans (Diskussion) 14:53, 31. Mai 2013 (CEST)
- Hallo, bei Wikipedia:Urheberrechtsfragen ist deine Frage besser aufgehoben, da dort mehr fachkundige Benutzer mitlesen. -- Gruß, aka 18:19, 31. Mai 2013 (CEST)
- Es handelt sich hier um eine wissenschaftlich-technische Darstellung. Hier ist die Schwelle zum Erreichen der Schöpfungshöhe (wie von mir schon einmal ausführlich erklärt) besonders niedrig. Ob sie hier erreicht wird, bin ich mir aber nicht sicher. Die Anordnung und ihre Darstellung sind schon seeeehr simpel. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:04, 2. Jun. 2013 (CEST)
Hier die Gegenüberstellung
Allgemein
Die Enthalpie H enthält zusätzlich zur inneren Energie U das Produkt p·V. Dieser Term ist die Energie, die als Arbeit erforderlich war oder gewesen wäre, um dem System in seiner Umgebung Platz zu verschaffen.
Beispiel: Welche Arbeit müssen Sie aufbringen, um eine Wassermenge von einem Kubikmeter in ein Becken zu drücken, dessen Wasserspiegel 100 m höher liegt?
Allgemein
Disk
Und wie lange ist dies schon etabliertes Wissen? Eine Aufgabenstellung selbst macht noch kein Wissenschaftliches Werk. Auch die Darstellung in diesem Tank ist nicht schützenswert höchstens der Text. Aber so was könnte man per Import auch noch in den Artikel einfügen.--Sanandros (Diskussion) 00:15, 3. Jun. 2013 (CEST)
- So weit ich weiß, ist die Frage nach "etabliertem Wissen" urheberrechtlich völlig unbeachtlich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:29, 3. Jun. 2013 (CEST)
- Da war aber weiter oben die Rede von Wissenschaftlichen Werken wo der Schutz deutlich niedriger liegt.--Sanandros (Diskussion) 19:16, 3. Jun. 2013 (CEST)
- Ich fände es - nach Rücksprache mit dem Buchautor - in Ordnung, wenn in dem Absatz wegen der 1:1-Übertragung von Text und Bild die Quelle genannt wird. Ich möchte aber nicht gezwungen sein, das bei allen anderen ähnlichen Fällen überprüfen zu müssen. Viola sonans (Diskussion) 12:16, 4. Jun. 2013 (CEST)
- @Sanandros: Bei wissenschaftlichen Werken im urheberrechtlichen Sinne geht es nicht drum, ob neues oder jahrtausendealtes Wissen wiedergegeben wird. Auch Schulbücher fallen ausdrücklich drunter. Gruß, --Gnom (Diskussion) 08:04, 5. Jun. 2013 (CEST)
- Wie soll ich mich denn jetzt verhalten? Gruß, Viola sonans (Diskussion) 21:52, 6. Jun. 2013 (CEST)
- gelassen - es ist hier ein Grenzfall. Mein Rat ist: Nennung der Quelle (da wird niemand widersprechen können); vermutlich keine Schöpfungshöhe, da Banalität. Der langen Diskussion nicht wert. --Holmium (d) 22:35, 6. Jun. 2013 (CEST)
- Wie soll ich mich denn jetzt verhalten? Gruß, Viola sonans (Diskussion) 21:52, 6. Jun. 2013 (CEST)
- @Sanandros: Bei wissenschaftlichen Werken im urheberrechtlichen Sinne geht es nicht drum, ob neues oder jahrtausendealtes Wissen wiedergegeben wird. Auch Schulbücher fallen ausdrücklich drunter. Gruß, --Gnom (Diskussion) 08:04, 5. Jun. 2013 (CEST)
- Ich fände es - nach Rücksprache mit dem Buchautor - in Ordnung, wenn in dem Absatz wegen der 1:1-Übertragung von Text und Bild die Quelle genannt wird. Ich möchte aber nicht gezwungen sein, das bei allen anderen ähnlichen Fällen überprüfen zu müssen. Viola sonans (Diskussion) 12:16, 4. Jun. 2013 (CEST)
- Da war aber weiter oben die Rede von Wissenschaftlichen Werken wo der Schutz deutlich niedriger liegt.--Sanandros (Diskussion) 19:16, 3. Jun. 2013 (CEST)