Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/10

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Datei:DayZ-Logo.png

hat doch sicherlich SH, oder? XenonX3 – () 17:25, 3. Okt. 2014 (CEST)

Welches Logo? ;-) (klarer Fall – ja). Gruß Yellowcard (D.) 17:59, 3. Okt. 2014 (CEST)

File:Ernest Mandel.jpg

Auf Wikipedia Commons befindet sich ein Bild von Ernest Mandel, das auch in die französische Wikpedia eingebunden ist (siehe hier). Bei den Lizenzbestimmungen steht "Attribution-ShareAlike 3.0 Netherlands". Kann ich das Bild nun auch in die deutsche Wikipedia einbinden oder wäre das ein Lizenzverstoß? Danke für die Auskunft. HerbertErwin (Diskussion) 11:03, 5. Okt. 2014 (CEST)

Natürlich kanst du das einbinden. Das ist eine ganz normale CC-BY-SA-Lizenz, nur halt in der niederländischen Portierung. --Túrelio (Diskussion) 13:50, 5. Okt. 2014 (CEST)

fr:Fichier:Volleyleague.jpg kann dieses Logo hier nach Commons verschoben werden? --O omorfos (Diskussion) 13:45, 5. Okt. 2014 (CEST)

Bin skeptisch. Du kannst es versuchen, sofern du gleichzeitig Sorge trägst dass es danach auf :fr nicht gelöscht wird. --Túrelio (Diskussion) 13:49, 5. Okt. 2014 (CEST)
Dafür kann ich nicht Sorgen. Also, kann nicht verschoben werden und darf in die deutsche WP nicht hochgeladen werden. Verstehe. --O omorfos (Diskussion) 17:03, 5. Okt. 2014 (CEST)
Zum Kopieren in die :de habe ich nichts gesagt. Du wirst aber mitbekommen haben, dass sich nach dem Geburtstagszug-Urteil des BGH der hiesige Umgang mit Logos verändert hat. --Túrelio (Diskussion) 17:10, 5. Okt. 2014 (CEST)
Ja, allerdings. Deswegen auch die Frage ob zumindest Logos verschoben werden können. Wird wohl in Zukunft die deutsche WP generell ohne Logos auskommen müssen. --O omorfos (Diskussion) 17:17, 5. Okt. 2014 (CEST)
Es gibt auch auf Commons eine Menge logos - die meisten unterhalb angenommener Schöpfungshöhe, wenige auch mit Freigabe und freier Lizenz. Obiges griechisches Logo könnte wegen der Farbverläufe auf commons kritisch sein. Es wäre, wie schon Túrelio schrieb, ein Versuch. Sei aber nicht enttäuscht, wenn der Versuch scheitert.--wdwd (Diskussion) 17:45, 5. Okt. 2014 (CEST)
Enttäuscht wird nur derjenige der etwas erwartet. Ich habe zwar bereits Bilder bei Commons hochgeladen aber bisher noch keine Logos. Aber ein Versuch ist es wohl wert. --O omorfos (Diskussion) 17:59, 5. Okt. 2014 (CEST)
Zur Information: Ich hatte am Tank eines knapp 60 Jahre alten Horex-Motorrades das Logo fotografiert und freigestellt in den Commons hochgeladen. Es wurde gelöscht. Ich bin gespannt, wie lange in Wikipedia überhaupt noch Logos zu sehen sind und wann spätestens Logos auf abgebildeten Fahrzeugen unkenntlich gemacht werden müssen. Schön sieht es dann nicht mehr aus, wenn zum Beispiel einem Mercedes der Stern fehlt; aber es wird so kommen. Vielleicht erleben wir es sogar, dass auch Bilder von Autos ohne schriftliches Einverständnis des Designers nicht mehr gezeigt werden dürfen, sofern er nicht mindestens 70 Jahre tot ist. -- Lothar Spurzem (Diskussion) 18:26, 5. Okt. 2014 (CEST)
Die Problematik war Thema eines interessanten Diskussionsvortrags/runde am Samstag auf der WikiCon2014. Es gibt bislang keine Patentlösung und auch keine Entscheidung über das weitere Vorgehen. An Gebäuden und anderen fest installierten Dingen angebrachte Logos könnten per Panoramafreiheit "legalisiert" werden (Beispiel: File:LogoHerzstiftung_s6777.jpg). Für Logos auf einem Motorrad passt das aber nicht. --Túrelio (Diskussion) 18:29, 5. Okt. 2014 (CEST)
Die Problematik scheint es aber wieder mal nur extra für die deutsche WP zu geben. Was mich eigentlich nicht so wirklich überrascht. Statt Logos hochzuladen wäre zb ein Photo wo das Logo mit drauf ist sinnvoller hochzuladen. --O omorfos (Diskussion) 18:41, 5. Okt. 2014 (CEST)
Das kann man so nicht sagen. Die Schwelle der Schöpfungshöhe, ab welcher ein Werk als geschützt anzusehen ist, variiert von Land zu Land, z.B. in USA hoch (gut für uns), in UK niedrig (schlecht für uns), was das Vorgehen auf Commons erschwert. Unser bisheriges Vorgehen auf :de war ohnehin ziemlich "großzügig" (aus Eigeninteresse) und hat z.B. nicht berücksichtigt, dass wir eigentlich der jeweils strengsten Regelung aus D-A-CH folgen. Hinzu kam dann das BGH-Urteil, das die bisherige Rechtsauslegung in D. verändert hat. --Túrelio (Diskussion) 19:01, 5. Okt. 2014 (CEST)
Gilt diese Schwelle für Schöpfungshöhe je nach Werk aus dem Land aus dem es stammt oder nach dem Land in welchem es benutzt wird, also hier Deutschland.?--O omorfos (Diskussion) 23:35, 5. Okt. 2014 (CEST)
Wie immer im Urheberrecht gilt auch in der Panoramafreiheit das Schutzlandprinzip – also immer das Recht des Landes, in dem man das Werk genutzt wird. Und da das im Internet theoretisch jedes Land dieses Planeten sein könnte, haben wir in der Wikipedia folgende pragmatische Lösung gefunden:
  1. Auf Commons gilt die Rechtslage im Ursprungsland des Bilder und den USA (dem Serverstandort).
  2. In der de.WP gilt die Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Wobei jeweils das restriktivste Recht anzuwenden ist und die fehlende Deckungsgleicheit zwischen 1 und 2 auch dazu führen kann, dass wir hier in de.WP auch einige auf Commons vorhandene Dateien nicht verwenden dürfen.
Es ist übrigens nicht so, dass alle anderen Sprachversionen kein Problem mit der Schöpfungshöhe haben und wir bei diesem Thema irgendwie übergenau wären. In der englischen und der französichen Wikipedia werden diese Logos garnicht als gemeinfrei, sondern auf Basis von Fair Use und vergleichbarer Regelungen genutzt. Damit erkennt man dort einen urheberrechtlichen Schutz bzw. ein vorhandenes Copyright sogar ausdrücklich. Leider gibt es in DACH weder eine Rechtslage, die sowas ermöglichen würde, noch den Willen der Commonity, überhaupt irgendwelche nicht-freien Inhalte zuzulassen. // Martin K. (Diskussion) 13:09, 6. Okt. 2014 (CEST)

Ich danke allen für die ausführlichen Infos. Ich hoffe Ich bin nicht der einzigste der dass als sehr komplexes Thema ansieht.Da stellt man sich die Frage wie Sportzeitschriften und Internetseiten immer Logos abbilden und mit welcher Grundlage. --O omorfos (Diskussion) 15:25, 6. Okt. 2014 (CEST)

@O omorfos: Im Gegensatz zu uns verlangen Sportzeitschriften und andere Presseorgane ja auch nicht, dass alles, was sie veröffentlichen, gemeinfrei ist oder unter einen freien Lizenz steht, die ausnahmslos jedem die Nutzung gestattet. Denen reicht i.d.R. eine ganz normales einfaches Nutzungsrecht. Und die meisten Logos und Pressebilder werden von den zugehörigen Institutionen auch unter einer Lizenz veröffentlicht, die eine solche einfach Nutzung gestattet. Und was die Websites angeht: Natürlich hat ein Verein/Unternehmen oder dessen Lizenznehmer oder Verband (z.B. die Bundesliga) sowie mittelbar deren Lizenznehmer das Recht erworben auch das zugehörige Logo abzubilden.
Außerdem gibt es da noch das § 50 UhrG der unter bestimmten Voraussetzungen die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützer Werke im Rahmen der tagesaktuellen Bereichterstattung gestattet, aber ebenfalls nicht auf die dauerhaft verfügbaren Informationen hier in der Wikipedia anwendbar ist. // Martin K. (Diskussion) 15:36, 6. Okt. 2014 (CEST)
Vermutlich wird kaum ein Verein sein(e) Logo(s) gemeinfrei stellen bzw. jedem das Recht erlauben das Logo zu nutzen wie man es will. Also ist die (momentan) einzigste Lösung ein Logo auf Commons hochzuladen wenn es keine Schöpfungshöhe erreicht. Was die meisten aber tun. Somit wird sich die WP, zumindest die deutschsprachige, darauf einstellen müssen eine Logofreie Enzyklopädie zu repräsentieren. --O omorfos (Diskussion) 15:59, 6. Okt. 2014 (CEST)
Du meinst wohl eher eine freie Lizenz?! Da man in Deutschland sein Urheberrecht frühstens 70 Jahre nach seinem Tod los wird, kann man hier strenggenommen nämlich garnichts gemeinfrei stellen.
Aber ansonsten hast Du recht: Wenn wir unsere eigenen Regeln nicht so anpassen, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Nutzung unfreier Inhaltet gestattet, müssen wir auf alles verzichten, was uns nicht gemeinfrei oder unter einer freien Lizenz zur Verfügung steht. // Martin K. (Diskussion) 16:29, 6. Okt. 2014 (CEST)
Sorry, aber Ich verstehe das nicht ganz. Das mit den 70 Jahren, gilt das nur wenn die Rechte für ein Werk nicht weitergegeben, verkauft, vererbt wurden?. --O omorfos (Diskussion) 17:40, 6. Okt. 2014 (CEST)
Das Urheberrecht (wie es in Deutschland oder Österreich Anwendung findet) kann man (im Gegensatz zum US-Copyright) nicht verkaufen oder verschenken – man kann es nur vererben. Das was (im Rahmen von Lizenzen) weitergegeben wird sind nur Nutzungsrechte, die Dritten gestatten das Werk in einem festgelegten Rahmen zu verwenden. Das Urheberrecht selbst bleibt bis 70 Jahre nach dem Tod bei der natürlichen Person des Urhebers bzw. seinen Erben. So besitzen auch Unternehmen oder Vereine nicht das Urheberrecht an ihren Logos (das liegt wenn das Logo Schöpfungshöhe erreicht, bei dem Grafiker, der das Logo gemacht hat), sondern nur einen (i.d.R. exklusives) Nutzungsrecht, dass ihnen erlaubt selbst Lizenzen zu vergeben. // Martin K. (Diskussion) 19:40, 6. Okt. 2014 (CEST)
Im falle eines Sportvereines, muss Ich also darauf achten von wann das Logo ist also wann es zum erstenmal verwendet wurde. Vereine ändern ja gerne im Laufe der Zeit ihre Logos. Dann müsste Ich in Erfahrung bringen wer das Logo erstellt hat. Und erst wenn diese Person bereits 70 Jahre verschieden ist, dürfte man das Logo in der WP verwenden. Wann ein Logo das erstemal verwendet wurde wäre ja noch in Erfahrung zu bringen. Wer es erstellt hat, wird wohl dann schon schwieriger, vor allem wenn es eine Agentur erstellt hat, also mehrere Mitarbeiter. des weiteren noch die Frist von 70 Jahren. Um dieses Thema zum Abschluß zu bringen, ändert die WP nicht ihre eigene Vorgaben für Logos wird es in Zukunft keine mehr geben. Ich danke für die ganzen Informationen. --O omorfos (Diskussion) 20:12, 6. Okt. 2014 (CEST)
Wenn es wirklich zu kompliziert ist, den Urheber zu ermitteln haben, gibt's ja auch noch die WP:Bildrechte#Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind. // Martin K. (Diskussion) 21:20, 6. Okt. 2014 (CEST)

Replik einer antiken Statue

Auf der diesjährigen WikiCon wurden "Wiki-Eulen" vergeben, das waren in einem Museum gekaufte Speckstein-Repliken einer antiken Eulen-Statue mit unbekanntem Urheber. Da einige Nutzer, u.A. auch ich, Fotos dieser Statue gemacht haben und ggf hochladen möchten stellt sich die Frage, ob die Herstellung der Replik ein eigenes Urheberrecht geneneriert, das wir beachten müssen. Oder gilt hier nur das Recht des ursprünglichen Künstlers der ja seit weit mehr als 70 Jahren tot ist? --Superbass (Diskussion) 13:28, 7. Okt. 2014 (CEST)

Bearbeitungen gemeinfreier Werke sind erst dann eigene Werke, wenn sie einen eigenschöpferischen Gehalt aufweisen. Bei einer bloßen Replik ist das nicht der Fall. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:45, 7. Okt. 2014 (CEST)
Vielen Dank für die schnelle Antwort! --Superbass (Diskussion) 15:27, 7. Okt. 2014 (CEST)

Nominierung für Wikipedia:Urheberrechtsfragen bei der Verleihung der Wikieulen auf der Wikicon 2014

Bei der Gelegenheit möchte ich auch noch darauf hinweisen, dass diese Seite für die Support-Wiki-Eule 2014 nominiert war. Schulterklopfen allerseits, bittesehr ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:45, 7. Okt. 2014 (CEST)

Klage

Das ist hier vielleicht nicht der richtige Ort, ggf. bitte woandershin verschieben. Ich möchte auf diese Diskussion hinweisen, es geht um eine Abmahnung wegen lizenzkonformer Verwendung eines Wikipedia-Fotos: http://scienceblogs.de/geograffitico/2014/10/07/wer-den-urheberrechtlichen-schaden-hat/ (ich weiss übrigens auch nicht, um welches Foto es konkret geht.)--210.219.50.14 16:09, 8. Okt. 2014 (CEST)

Da es keine Angabe über das Foto und den Urheber gibt, hilft das nicht weiter. Leider war es eine der wirklich fragwürdigen Abmahnungen, da der Urheber angegeben und sogar ein Link auf die entsprechende Wikipedia-Bildseite vorhanden war; es fehlte lediglich die lokale Lizenz-Angabe, jedenfalls laut Blogredakteur. --Túrelio (Diskussion) 16:21, 8. Okt. 2014 (CEST)
Strenggenommen scheint es hier um die Inrechnungstellung einer Vertragsstrafe wegen nicht lizenzkonformer Nutzung zu gehen und nicht um eine Abmahnung oder gar eine Klage. Ob diese Rechnung formal juristisch gerechtfertigt ist (was ich durch aus für möglich halte) kann man nur beurteilen, wenn man den genauen Sachverhalt kennt (@210.219.50.14: Kannst Du da etwas zur Klärung beitragen?).
Klug und angemessen im Sinne unseres Projekts, war es aber höchstwahrscheinlich nicht. // Martin K. (Diskussion) 16:46, 8. Okt. 2014 (CEST)

Aš-Šams

Übertrag aus Wikipedia Diskussion:Urheberrechte beachten --Baba66 (Diskussion) 13:00, 10. Okt. 2014 (CEST)

Guten Tag, auf Anregung von Orientalist eine Anfrage bezüglich der Verwendung der Koranübersetzung von der Website Corpus Coranicum. Ist das gestattet, oder ist es eine Urheberrechtsverletzung? Yoghurtmiterdbeer (Diskussion) 14:03, 9. Okt. 2014 (CEST)

es geht nicht nur um die Übersetzung, sondern um die Übernahme der Strukturen im Kommentar und das auskopieren des arab. Textes.--Orientalist (Diskussion) 14:48, 9. Okt. 2014 (CEST)
Fremdtext 250 Worte, «eigener» Text (Quelle ist im Moment gerade nicht verfügbar) 159, geht sicher nicht. Zumal bei Bearbeitung aller Suren dann der komplette geschütze Text in der Wikipedia wäre. --Baba66 (Diskussion) 13:05, 10. Okt. 2014 (CEST)
auch andere Beitraege des Benutzers betr. Koransuren sehen so aus. In meinen Augen klare URverletzungen. --Orientalist (Diskussion) 13:52, 10. Okt. 2014 (CEST)
nun ist er wech.Ich schlage vor, die von ihm (vom inf. gesperrten Supermohi) eingesetzten Artikel über die kurzen Koransuren ohne weiteren Antrag wg. URV schnell zu löschen. Auf den inhaltlichen Unsinn braucht man gar nicht einzugehen.--Orientalist (Diskussion) 09:06, 11. Okt. 2014 (CEST)
Ich stelle heute Nachmittag die entsprechenden SLAs. --Baba66 (Diskussion) 10:25, 11. Okt. 2014 (CEST)
OK. Einschl. Naḥt und Ḥawqala mit den Verschlechterungen durch die IP 24.134...aus dem selben Ort.(Kleingärtnersiedlung) - dort mehrfach gesperrt worden.--Orientalist (Diskussion) 10:42, 11. Okt. 2014 (CEST)

Damit scheint sich die Frage ja erübrigt zu haben. Insofern schließe ich die Diskussion mal, ohne dass ich mir den Sachverhalt noch einmal angesehen hätte. Sollten noch Unklarheiten bestehen, bitte wieder öffnen.:Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: — Pajz (Kontakt) 13:12, 11. Okt. 2014 (CEST)

Hilde Stock-Sylvester

Eigentlich wollte ich ja nur das dort angegebene Zitat verifizieren und bequellen und vielleicht noch ein paar Stilblüten wikifizieren. Nun sehe ich, dass der gesamte Text zur Vita, ohne jenes Zitat, von der Website http://www.hilde-stock-sylvester.de/biografie/ kopiert wurde. Was tun ? --Goesseln (Diskussion) 11:03, 8. Okt. 2014 (CEST)

Ich halte diesen Text für urheberrechtlich nicht schutzfähig, siehe Ziffer 3.2.1. in meinem Almanach. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:24, 8. Okt. 2014 (CEST)
Gibt es zu diesem Satz "Insbesondere sind stichwortartige geschichtliche Abrisse und Lebensläufe in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt" in deinem Almanach eigentlich weiterführende Literatur o.dgl., die bei einer Abwägung der Frage, wo ein "stichwortartiger Abriss" endet und ein schutzfähiger Text anfängt, weiterhelfen könnte? Eine gewisse Individualität könnte man bei diesem Text m.E. durch Formulierungen wie "die junge Absolventin" und der Einordnung ihrer Malerei (als typisch bezeichnete "Leuchtkraft") sehen. Gestumblindi 21:49, 8. Okt. 2014 (CEST)
Sehr gute Frage. Leider gibt es konkret zu Biografien und Lexikonartikeln meines Wissens keine Rechtsprechung. Ein Zitat aus einem Standardkommentar dazu:
Wissenschaftliche Werke
[...] Schutzfähig ist deshalb grundsätzlich nicht, was dargestellt wird, sondern wie das wissenschaftliche Thema konkret gestaltet und abgehandelt wird. Dabei gilt es wiederum zu beachten, dass die im fraglichen wissenschaftlichen Fachbereich übliche Ausdrucksweise (Fachsprache) sowie die aus wissenschaftlichen Gründen gebotene Darstellungsart und der hierfür übliche Aufbau die im Urheberrecht verlangte hinreichende Individualität nicht erreichen“. Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 2 UrhG, Rn. 93 [Hervorhebungen im Original].
Die auffälligsten Passagen einfach kurz umzuformulieren, kann aber definitiv nicht schaden. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:17, 8. Okt. 2014 (CEST)
Nachfrage: d.h. solche Texte bei Wikipedia haben dieselbe Schöpfungshöhe, nämlich keine. Dann sollten wir solche Texte bei WP auch entsprechend kennzeichnen. Und die „Texte mit Schöpfungshöhe“ davon abgrenzen.
Und eine Nachnachfrage: warum machen wir dann soviel Aufhebens um den Nachimport der Versionsgeschichte, wenn aus einer anderen WP-Sprachversion kopiert und übersetzt wird ?
Oder habe ich da jetzt etwas falsch verstanden, dann sorry.
--Goesseln (Diskussion) 19:39, 9. Okt. 2014 (CEST)
Hallo Goesseln, deine Nachfragen sind vollkommen berechtigt. Das Problem ist, dass die Grenzziehung hier einfach sehr sehr schwierig ist. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:55, 10. Okt. 2014 (CEST)

Sojus-Apollo-Emblem

Nabend, ich tu's nur ungern, aber nachdem ich grade Galina Andrejewna Balaschowa gelauncht habe und sie (nicht die NASA) definitiv die Urheberin von ASTP-patch.png ist, frage ich mich, ob es außer PD-NASA noch einen anderen Grund gibt, die Datei frei nutzen zu können? Habe mich lange nicht mehr mit russischen/sowjetischen PD-Regelungen auseinandergesetzt, und da hat sich ja wohl auch einiges geändert … Danke fürs Prüfen. --elya (Diskussion) 19:24, 8. Okt. 2014 (CEST)

Bei sowjetisch/russischen Urheberrechtsfragen weiß Lupo besser Bescheid als jeder Anwalt oder Richter ;) Ich sehe allerdings bei dem Logo keine SH gegeben, auch nicht nach der neueren Rechtssprechung. Wie sieht das unser Gnom? --Pölkky 19:31, 8. Okt. 2014 (CEST)
Ich sehe es so, dass die Urheberin ihre Rechte an die NASA abgetreten oder per work for hire verloren und die NASA die Grafik dann in die Gemeinfreiheit entlassen hat. Schöpfungshöhe hat das Ding IMO auch nicht, aber mit der Meinung bin ich hier möglicherweise allein. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:31, 8. Okt. 2014 (CEST)
Danke, aber daß sie nicht für die NASA gearbeitet hat, ist schon klar, oder? Unser Baustein unter den Bildern sagt ja auch ganz klar (erst später gesehen), daß die NASA auch sowjetische Bilder hostet, die nicht PD sind. --elya (Diskussion) 08:10, 9. Okt. 2014 (CEST)
Hm, ich denke schon, dass die NASA zumindest Co-Rechteinhaberin gemeinsam mit der Roskosmos war. Und dieses "PD, soweit nicht anders angegeben" kann man hier nicht so ernst nehmen, oder wie? Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:42, 9. Okt. 2014 (CEST)
ich will Euch ja nicht ärgern, nur möchte ich mir ungern die Blöße geben, den Artikel über die Urheberin zu schreiben und ein Bild zu implementieren, das eine potentielle URV ist. Wenn Ihr sagt, daß das OK ist, hake ich das erst mal ab. --elya (Diskussion) 14:22, 9. Okt. 2014 (CEST)
Falls die Grafik die Schutzschwelle überschreitet, ist es in der Tat schwierig. Falls. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:54, 10. Okt. 2014 (CEST)

Skulpturen: Pflicht zur Namensnennung des Urhebers?

In meinem Kopf schwirrt herum, dass nach deutschem (DACH?) Recht der Urheber einer Skulptur genannt werden muss, auch wenn das Foto unter Panoramafreiheit aufgenommen wurde. Bei Fotos auf Commons, also unter CC-Lizenz, sind von einem Nachnutzer immer 2 Urheber zu nennen: Künstler und Fotograf.

  • Liege ich damit richtig oder sind das wirre Träume eines immer Urheberrechts-paranoider werdenden Wikipedianers?
  • Wie schaut es mit Architektur/Architekten aus?
  • Wie schaut es im US-Rechtssystem aus?

Hintergrund meiner Frage ist eine Diskussion auf Commons: c:Template talk:Art Photo#Issue with MediaViewer. Mein Einwand, dass es wichtig sei, dass auch der Künstler bei Verwendung des Art Photo-Templates maschinenlesbar bereitgestellt werden muss, damit eine korrekte Attributierung möglich wird, wurde verworfen. — Raymond Disk. 19:22, 9. Okt. 2014 (CEST)

Der Künstler muss genannt werden, jedenfalls dann, wenn er direkt an der Statue steht (§ 63 Abs. 1 UrhG; Vogel in Schricker/Loewenheim, UrhR, § 59 Rn. 21). Umstritten ist lediglich, wie weit der Lichtbildner da „graben“ muss, wenn der Künstler direkt nicht am abgelichteten Werkgegenstand namentlich genannt ist und insofern zunächst einmal unbekannt, aber im von dir beschriebenen Fall ist der ja gerade bekannt. Für Architektur gilt nichts anderes. Siehe auch commons:COM:FOP#Germany. grüße, — Pajz (Kontakt) 19:35, 9. Okt. 2014 (CEST)
Jetzt auch dort kommentiert. — Pajz (Kontakt) 20:13, 9. Okt. 2014 (CEST)
Nein da Träumst du nicht. Wenn der Urheber bekannt ist, dann sollte er auch genannt werden. Aber auch wenn man ihn nicht nennt, ist trotzdem das Fotografieren und veröffentlichen nach Panoramafreiheit nicht grundsätzliche verboten (Gerade in Hinsicht auf Architektur). Bisschen darum kümmern sollte man sich allerdings schon, wenn man sich nicht dem Vorwurf der unsauberen Arbeit stellen möchte (Man macht sich dadurch natürlich auch angreifbar, und das muss bekanntlich nicht sein). Wenn der Künstler am Kunstwerk gut erkennbar angeschrieben ist, dann sollte man sich besser nicht auf den Standpunkt stellen, er sei einem unbekannt. In der Regel ist der Künstler eines Kunstwerkes im öffentlichen Raum, mit einfachen Mitteln heraus zu finden. Bei Architektur ist das schon schwieriger (Da ist aber auch nicht alles automatisch geschützt). Wir hier (de: oder commons) haben damit nicht so ein Problem, wenn man den Urheber erst nachträglich einfügt, das gilt aber nicht für gedruckte Werke. Über das Wie der Urheber eines Kunstwerkes genannt werden sollte, darüber lässt sich vortrefflich streiten. Ich vertrete die Meinung, dass es reichen sollte, wenn man ihn in der Bildbeschreibung nennt. Im Stil von "Skulptur XY vom Künstler A. Irgendwer". --Bobo11 (Diskussion) 22:27, 9. Okt. 2014 (CEST)
Danke Pajz und Bobo11 für eure Stellungnahmen und die Bestätigung, dass ich nicht träume :-) — Raymond Disk. 12:20, 10. Okt. 2014 (CEST)

Conceptual model for subduction

Hallo, kann jemand sagen, ob diese Grafik gemeinfrei ist? Sie ist auch hier als Figure 4 enthalten. Falls ja, würde ich sie gerne in Wikipedia verwenden. --Neitram  11:43, 9. Okt. 2014 (CEST)

Hihi, die ist geschützt, und zwar sowas von. Musst du leider selbst zeichnen (abzeichnen ist verboten, du musst dir eine eigene Darstellungsform ausdenken). Alternativ kannst du den Urheber natürlich um eine Freigabe bitten. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:01, 9. Okt. 2014 (CEST)
Denke auch, dass die Darstellung grundsätzlich schutzfähig ist. Vielleicht haben wir aber Glück und es ist ein amtliches Werk der US-Regierung (nasa.gov)? ireas (Diskussion) 12:18, 9. Okt. 2014 (CEST)
Auf Scientists Find Evidence of 'Diving' Tectonic Plates on Europa ist dieselbe Grafik in Farbe. Der Künstler ist Noah Kroese. Ich schreibe ihn mal an. --Neitram  14:49, 9. Okt. 2014 (CEST)
Hier ist als Quelle „NASA/Noah Kroese, I.NK“ angegeben. Die Chancen stehen also nicht schlecht. Was meint ihr? Ich persönlich würde nochmal versuchen, dort anzufragen. ireas (Diskussion) 14:51, 9. Okt. 2014 (CEST)
Oh, amtliches Werk? Hm, vielleicht... Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:52, 10. Okt. 2014 (CEST)
Der Künstler sagt doch selbst: "Dr. Kattenhorn asked if I would be interested in illustrating this subduction process for his research paper. As technical and scientific illustration is one of my favorite kinds of work, I accepted immediately." Und laut LinkedIn-Profil freiberuflicher Künstler, also kein NASA-Angestellter. Ohne genaue Kenntnisse der Vertragsbedingungen kann man da wohl nicht einfach so von einem gemeinfreien Werk ausgehen. --91.67.96.57 22:39, 11. Okt. 2014 (CEST)

Bild aus einer andere WP

Wie kann man diese Foto in der deutsche Wikipedia einbinden und verwenden ? Luftbild 1931 zeigt das Makkabia-Stadion. Urheberecht: According to the copyright law of the State of Israel from 2007 (Article 38) public domain. Welche Lizenangabe müsste ich verwenden wenn ich das Bild in der deutschen WP hochlade? Grüße, --Minze Loot (Diskussion) 10:43, 10. Okt. 2014 (CEST)

Minze Loot, das ist so nicht entscheidbar. In der deutschsprachigen Wikipedia würde gemäß WP:Bildrechte u.a. deutsches Recht zugrunde gelegt. Da wir die schwierige Unterscheidung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken nicht vornehmen (siehe dort), gehen wir vom längeren Werkschutz aus. Dieser beträgt 70 Jahre bis nach dem Tod des Fotografen. Angaben zu dessen Sterbedatum kann ich deiner Beschreibung nicht entnehmen. — Pajz (Kontakt) 12:36, 11. Okt. 2014 (CEST)
Danke für die Info, wie sieht es bei Commons aus, haben die dort die die gleichen Regeln wie in der deutschen Wikipedia was Public Domain enspricht? In Israel gilt 50 Jahre nach dem Tode des Fotografen (Urheber), somit wäre es der 1. Januar nach dem 51. Jahr des Fotografen. 1943 starb der Fotograf wäre also ab 1994 Gemeinfrei. LG, --Minze Loot (Diskussion) 13:37, 11. Okt. 2014 (CEST)
Minze Loot, wenn du weißt, dass der Fotograf 1943 starb, dann können wir das Bild seit dem 1. Januar 2014 (1.1.1944 + 70 Jahre) auch in der deutschsprachigen Wikipedia nutzen; es muss mit dem Baustein {{Bild-PD-alt}} gekennzeichnet werden. Auf Commons (wo israelisches und amerikanisches Recht zugrunde gelegt wird) ist es ebenfalls nutzbar, dort mit dem Baustein {{PD-Israel}}. grüße, — Pajz (Kontakt) 15:01, 11. Okt. 2014 (CEST)
Vielen Dank, LG --Minze Loot (Diskussion) 15:10, 11. Okt. 2014 (CEST)

URV-Verdacht in Verhaltenstherapie

Ich habe den Verdacht, dass dese Ergänzung abgeschrieben wurde, möglicherweise aus dem als Referenz angegebenen Buch. Grund dafür ist der auffällige Sprachstil und der Anfang der Ergänzung ("Man könnte das Oben gesagte..."). Könnte jemand, der sich damit auskennt und dem das Buch vorliegt, das vielleicht überprüfen? Grüße, -seko- (Disk) 11:04, 11. Okt. 2014 (CEST)

-seko-, die bessere Anlaufstelle für die Frage ist vermutlich WP:BIBA. Dort findet sich oft jemand, der das dann anhand der Literatur nachprüft. Zur urheberrechtlichen Seite bleibt zu sagen, dass ich mir die Schutzfähigkeit dieses Ausschnitts schon in gewisser Weise vorstellen kann, weil es sich nicht nur um die Wiedergabe von Fakten handelt, sondern Aussagen pointiert und subjektiv übersteigert werden, bei gleichzeitig weitgehend freier Gedankenführung. — Pajz (Kontakt) 13:19, 11. Okt. 2014 (CEST)
Hmmm, ich dachte, dass vielleicht jemand, der sich mit URVs auskennt, das Buch zur Hand hat oder auch schon ohne das Buch zu haben den Text als URV erkennen kann :) Und selbst wenn jetzt nicht aus dem als quelle angegebenen Buch abgeschrieben wurde, knn immer noch sein, dass von woanders abgekupfert wurde... Grüße, -seko- (Disk) 22:16, 11. Okt. 2014 (CEST)

Commons und URAA

Dieses Fair-Use-Bild von Alfred Wallis († 1942) hätte ich gern für den Artikel St Ives (Cornwall). Neu hochladen in :de? Vielleicht schreibe ich dann über den Künstler.

Anschließend eine weitere, ähnlich gelagerte Frage für die Zukunft: 2015 werden Werke frei von wichtigen Künstlern, z. B. von Wassily Kandinsky und Piet Mondrian. Was tun mit Bildern ab 1923? Hat die vorauseilende Löscherei ohne Take-Down-Notice aufgehört nach der Beschwerde des israelischen Chapters? Im Klartext: Bilder der genannten Künstler ab 1923 nur in :de hochladen oder in commons ab Januar 2015? Verschiebt jemand rechtzeitig die bestehenden Fair-Use-Bilder aus der :en oder muss zusätzlich hochgeladen werden? Über eine Antwort würde sich freuen -- Alinea (Diskussion) 15:01, 11. Okt. 2014 (CEST)

Alinea, ein Foto des Kunstwerks ist in der deutschsprachigen Wikipedia grundsätzlich nutzbar, weil das Kunstwerk seit dem 1.1.2013 gemeinfrei ist (1.1.1943 + 70 Jahre). Die entsprechende Vorlage ist dann {{Bild-PD-alt}}. Im konkreten Fall geht aus der Bildbeschreibung nicht hervor, wer das Foto des Kunstwerkes angefertigt hat. Nach Wikipedia:Bildrechte#Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen) – 2-D-Regel soll dies in der deutschsprachigen Wikipedia unberücksichtigt bleiben, weil kein neues Schutzrecht durch die fotografische Aufnahme entsteht. Insofern kannst du das Bild unter den bestehenden Projektrichtlinien in der deutschsprachigen Wikipedia hochladen. Der Fairness halber sei darauf hingewiesen, dass diese Rechtsposition von der weit überwiegenden Mehrheit des Schrifttums nicht geteilt wird (vgl. https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Reuse_of_PD-Art_photographs#Germany, Fußnote 6); diese geht dem gegenüber von einem eigenständigen Schutz des Fotos aus, sodass das Foto in Ermangelung näherer Angaben zum/zur Lichtbildner/-in nicht nutzbar wäre. — Pajz (Kontakt) 15:26, 11. Okt. 2014 (CEST)
Danke, Pajz, für die Antwort. Das Problem mit dem Fotografen war mir schon klar. Nur dachte ich, dass man das Wallis-Bild vielleicht verschieben könnte, weil in :en auch Fotos von Kunstwerken aus dem Netz genutzt werden und dass das Wallis-Bild nur wegen URAA als Fair-Use hochgeladen wurde. Hast Du eine Meinung zu Punkt zwei meines Beitrags? VG -- Alinea (Diskussion) 15:39, 11. Okt. 2014 (CEST)

Marc Bauer

Bei Commons habe ich jetzt zwar mit einer neuen Kategorie für Marc Bauer etwas Ordnung hergestellt, aber mir ist durchaus nicht klar, warum diese drei Fotos gemeinfrei sein sollten, die dieser Single-Purpose-Account Vincentvandermarck dort und in de, en und fr eingestellt hat. --Goesseln (Diskussion) 14:13, 12. Okt. 2014 (CEST)

Hm, zumindest für das Portraitfoto haben wir ja eine OTRS-Freigabe. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:20, 12. Okt. 2014 (CEST)
hmhmhm, das Portraitfoto zeigt „zufällig“ auch 2/3 eines Werkes des Künstlers. Da wäre es schon interessant, wer das was über das Medium OTRS mitgeteilt hat und was die WP-OTRS-Kollegen daraus gelesen haben. --Goesseln (Diskussion) 14:26, 12. Okt. 2014 (CEST)
@Goesseln, Gnom: Die Freigabe für das Porträt (File:Marc Bauer in his Berlin studio October 2012.jpg, ticket:2014060110004591) enthält sowohl die Einverständniserklärung des Fotografen (bezüglich der Fotografie) als auch die des Künstlers (bezüglich des abgebildeten Gemäldes). Der bearbeitenden Kollege hat hier also vorbildlich an alles gedacht. Für die anderen beiden Bilder wäre meines Erachtens auch eine Freigabe notwendig. ireas (Diskussion) 19:48, 12. Okt. 2014 (CEST)

Audioaufnahmen von S-Bahn-Durchsagen

Von der S41 der Berliner Ringbahn existieren Audio-Aufnahmen der in die Bahnhöfe einfahrenden Züge. Sie stehen unter CC-BY 3.0. Zu hören ist die Geräuschkulisse der Fahrgäste und die Fahrgastinformation. Ist bei den Aufnahmen ein Urheberrecht bzw. eine Schöpfungshöhe der Durchsagen zu beachten? --Nicor (Diskussion) 18:40, 12. Okt. 2014 (CEST)

Hi Nico! Die Durchsage selbst ist unproblematisch, da die nötige Individualität für einen Schutz als Sprachwerk nach § 2 UrhG fehlt. Bei eingespielten Durchsagen gibt es aber ein Problem: Die Aufnahme, die eingespielt wird, ist selbst durch das Leistungsschutzrecht für Hersteller von Tonträgern nach § 85 UrhG geschützt. Für diesen Schutz bedarf es keiner Individualität oder schöpferischen Leistung. Es kommt nur auf den technischen Vorgang der Aufnahme an. Daher sind die Aufnahmen geschützt und, wenn ich nichts übersehen habe, für uns leider nicht nutzbar. Grüße, ireas (Diskussion) 19:44, 12. Okt. 2014 (CEST)
Hallo Ireas, vielen Dank für die Antwort. Nur um ein Missverständnis zu vermeiden: Die Aufnahme des Fahrgastes (also des freesound.org-Benutzers foleygoal) steht unter einer CC-Lizenz. Du sprichst aber von der Original-Aufnahme der BVG, die er demzufolge gar nicht erst hätte aufnehmen und dort hochladen dürfen? --Nicor (Diskussion) 19:53, 12. Okt. 2014 (CEST)
Jopp, exakt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:36, 12. Okt. 2014 (CEST)

Ausschnitte aus Screenshots aus WP

Wie sehen praktikable, sinnvolle Lizenzangaben zu Screenshots aus WP aus. Es geht einmal um die rechte obere Ecke einer jeden Seite mit den Buttons Diskussion bis Abmelden – da gehe ich von mangelnder SH aus – und von Einstellungen /Helferlein, von Überschrift "Einstellungen" bis einschließlich der Zeile "zusätzliche Kartenreiter…" --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 22:36, 12. Okt. 2014 (CEST)

Ist gemeinfrei. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:40, 12. Okt. 2014 (CEST)

Luftaufnahme aus 600m Höhe verletzt das Urheberrecht des Architekten?

Hallo zusammen! Wie schätzt ihr Commons:Commons:Deletion requests/File:Veltnis Arena Luftaufnahme 2014.jpg ein? Die Luftaufnahme ist aus 600m Höhe entstanden. Auf Commons wurde von einem eifrigen Admin eine Löschanfrage gestellt. Ich sehe das Urheberrecht des Architekten hier nicht berührt. Wenn diese Anträge Schule machen, können ja bald die ganzen Fotoflug-Projekte dicht machen. Vielleicht können kompetente Personen mich kurz auf den aktuellen Rechtsstand bringen. --Tuxyso (Diskussion) 22:46, 12. Okt. 2014 (CEST)

Sja, das Thema hatten wir schon öfters (z.B. hier) und leider ist die aktuelle Rechtslage ziemlich eindeutig. Photos urheberrechtlich geschützer Architektur (und dazu gehört meiner Einschätzung nach auch dieses Stadion) dürfen nur dann abgebildet werden, wenn...
  • die Einwilligung des zugehörigen Architekten vorliegt.
  • die Regelschutzfrist des Werkes abgelaufen und dieses damit gemeinfrei ist.
  • irgendeine andere Schrankenregelung des Urheberrechts zutrifft. In diesem Fall kämen davon eigentlich nur zwei in Betracht:
    • Als unwesentliches Beiwerk kann das Stadion auf diesem Bild wohl kaum gelten. Die Höhe spielt dabei keinerlei Rolle; entscheident ist der Bildausschnitt.
    • Und die Panoramafreiheit gibt es nach der aktuellen Rechtsauslegung (Hunderwasserurteil) nur dann, wenn das Photo von öffentlichem Grund aus (also auch nicht von zugangsbeschränkten Türmen etc.) und ohne technische Hilfsmittel (wie Leitern, Drohen oder Flugzeuge) aufgenommen wurden.
Und deshalb sind, so leid es mir tut, diese und etliche anderen Luftaufnahmen Urheberrechtsverletzungen. Auf diesen Sachverhalt haben ich und andere auch schon an verschieden Stellen schonmal hingewiesen, aber leider hat irgendwer bei den Photoflügen die völlig falsche Information in die Welt gesetzt, diese seien grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Das stimmt nicht. Das Einzige was es in diesem Bereich nicht mehr gibt, ist eine generelle Genehmigungspflicht - das hebt jedoch nicht die übrigen Gesetze auf.
Ehrlich gesagt ist es mir schleierhaft, warum man bei den Photoflugprojekten die Rechtslage nicht vorher genau analysiert hat. Mit einer Anfrage auf der hiesigen Seite oder dem Sorgfälltigen Lesen von WP:Bildrechte#Panoramafreiheit hätte man diese Probleme frühzeitig erkennen können. Und nein: Die Photoflugprojekte sind damit nicht überflüssig. Es gibt schließlich noch einen Haufen Zeug dessen Abbildung unproblematisch ist:
  • Natur, Landschaften, usw. (die urheberrechtlich nicht schutzfähig sind)
  • Architektur ohne Schöpfungshöhe (also z.B. sämtliche Tiefbauten, Hafenanlagen, Industriehallen, Gleistrichter, usw.)
  • Architektur deren Schutzfrist abglaufen ist (also sämtliche Gebäude die älter als 100 Jahre sind)
  • Stadtpanoramen in denen schutzfähige Bauwerke nur als Beiwerk auftauchen
P.S.: Rein theoretisch könnte man den Wortlaut von §59 UhrG (der Panoramafreiheit) auch anders auslegen, aber das durchzusetzen wäre ein politisches Vorhaben (z.B. für WMDE) und ist keines Falls von der aktuellen Rechtsprechung gedeckt. // Martin K. (Diskussion) 23:17, 12. Okt. 2014 (CEST)
Martin K., vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme. Die grundsätzlichen Eckpfeiler der Panoramafreiheit sind mir bekannt. Ich hätte allerdings nicht erwartet, dass bei einer Luftaufnahme in 600m Höhe ernsthaft das Urheberrecht des Architekten tangiert ist. Da ich momentan selbst Fotoflüge für das Frühjahr 2015 plane, hätte ich den rechtlichen Rahmen sehr gerne geklärt. Ich werde diesbzgl. noch mal Erkundigungen bei Fotoflugerfahrenen Personen einholen. Auch wenn es viele andere nicht urheberrechtlich geschützten Fotoobjekte gibt, schwindet meine Lust auf das Projekt gerade gewaltig, wenn ich bei jedem Foto überlegen muss, ob das Urheberrecht des Architekten berührt ist. Naja, mal sehen. --Tuxyso (Diskussion) 08:19, 13. Okt. 2014 (CEST)
@Tuxyso: Wie kommst Du darauf, dass die Aufnahmeentfernung für die urheberrechtliche Einordnung irgendeine Rolle spielen könnte? Es ist doch auch nicht legal eine Filmprojektion im Autokino abzufilmen, wenn man dafür ein Teleskop in 600m Entfernung aufstellt?!
Das hier beschriebe „Problem“ beschränkt sich aber nicht allein auf Luftaufnahmen sondern existiert auch am Boden. Es gibt auch dort etliche Szenarien, die auch nicht durch die Panoramafreiheit abgedeckt sind:
  • Aufnahmen von Gebäudeinnenräumen
  • Aufnahmen von nicht öffentlichem Grund aus. Dazu zählen nicht nur fast alle Gebäudeinnenräume, Fenster, Balkone, etc. sondern auch die meisten Aussichtsplattformen sowie das Innere der meisten Stadien, Bahnhöfe, Flughäfen, usw.
  • Aufnahmen jeglicher Art temporär angebrachter Werke Plakate, Transparente, Projektionen, temporäre Instalationen (z.B. der von Christo verhüllte Reichstag), sofern diese nicht nur als Beiwerk abgebildet werden.
Es wäre daher ein Fehler zu denken am Boden sei alles ok. Die Rechtsgrundlage seiner Arbeit zu kennen und die Urheberrechte Dritter zu beachten, gehören für einen Photographen nunmal dazu.
P.S.: Dein Unbehagen bezüglich der Photoflüge teile ich übrigens. Auch ich bin dabei einen Photoflug vorzubetreiten, der sich motivisch allerdings hauptsächlich an Burgen und ähnlichem urheberrechtlich unbednklichem alten Zeugs abarbeiten wird. // Martin K. (Diskussion) 11:02, 13. Okt. 2014 (CEST)
Muss sich Google jetzt vor Massenklagen wegen Urheberrechtsverletzungen fürchten, da Google Earth dreisterweise beinahe jedes Gebäude der Erde zeigt? --Excolis (Diskussion) 09:08, 13. Okt. 2014 (CEST)
Da dürfte der Punkt "unwesentliches Beiwerk" greifen. Schließlich werden die Gebäude nicht einzeln und separat, sondern als kleiner (für sich unwesentlicher) Teil eines großen Ganzen abgebildet. --Blutgretchen (Diskussion) 11:02, 13. Okt. 2014 (CEST)
@Excolis: Abgesehen davon, dass Google eh einen sehr laxen Umgang mit dem Urheberrecht pflegt und (angesichts seiner marktbeherrschenden Stellung damit auch meistens durchkommt) liegt die Sache im Fall der Satellitenaufnahmen in Google-Maps doch etwas anders:
  • Diese Aufnahmen wurden i.d.R. fast senkrecht aufgenommen, weshalb man von den meisten Gebäuden nur die Dachflächen sieht, die für sich genommen selten Schöpfungshöhe erreichen. Etwas anders sieht die Sache bei den Luftschrägaufnahmen aus, wie sie z.B. Bing verwendet.
  • Außerdem werden sie nicht als Einzelbilder veröffentlich, die jeweils nur ein paar Gebäude zeigen, sondern sind Teil eines riesigen Bildes, dass fast die gesamte Erdoberfläche abdeckt. Im Verhältnis zur Größe des Gesamtmotives kann man also durchaus argumentieren, dass die einzelnen Gebäude nur unwesentliches Beiwerk des Gesamtpanoramas sind.
Wir selbst haben uns die Regel auferlegt, in unserem Projekt ausschließlich Inhalte zu verwenden, die gemeinfrei sind oder unter einer freien Lizenz stehen. Und deshalb müssen wir es mit den Urheberrechten auch etwas genauer nehmen als viele andere Websites, die häufig nach dem Prinzip „Wo kein Kläger ist, da kein Richter“ verfahren und einfach alles Nutzen bei dem sich kein Wiederspruch regt (vgl. OptOut-Lösung bei Google-StreetView). // Martin K. (Diskussion) 11:02, 13. Okt. 2014 (CEST)

Logo der IGA 2017

Darf ich das Logo der IGA 2017 hier hochladen? --Auto1234 (Diskussion) 23:07, 12. Okt. 2014 (CEST)

Schöpfungshöhe würde ich persönlich nicht bejahen. --Excolis (Diskussion) 09:13, 13. Okt. 2014 (CEST)

Datei:Sambhali Trust Logo.jpg (gelöscht)

Guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf den Artikel Sambhali Trust, auf dem ich vor wenigen Wochen ein Logo von der NGO Sambhali Trust hochgeladen habe. Die Genehmigung vom Managing Trustee Govind Singh Rathore, der die NGO gegründet hat und derzeit leitet, liegt mir vor. Wie und wo muss ich nachweisen, dass mir die Genehmigung/Lizens für das Foto vorliegt?

Vielen Dank im Voraus. --Jerre000 (Diskussion) 07:35, 13. Okt. 2014 (CEST)

Hier findest du eine Anleitung. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:47, 13. Okt. 2014 (CEST)

Französische Banknote

Ist die Abbildung einer französischen Banknote aus dem Jahre 1941 (Vichy-Regime) in dem Artikel über Lucien Jonas ok? Danke für die Auskunft. --Artmax (Diskussion) 18:03, 8. Okt. 2014 (CEST)

Artmax, grundsätzlich beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit in Wikipedia bzw. des urheberrechtlichen Schutzes gemäß WP:Bildrechte u.a. nach deutschem Recht. Nach alter Praxis wollen Wikipedia-Benutzer grundsätzlich auch Banknoten als amtliche Werke verstanden wissen. Dies widerspricht, soweit bekannt, der gesamten sich zu diesem Fall äußernden Literatur (vgl. Schricker/Loewenheim/Katzenberger, 4. Aufl. 2010, § 5 Rn. 68 m.w.N.). Im Übrigen wurde in der uns betreffenden Loriot-Entscheidung des LG Berlin das Argument, auf das sich diese Ansicht stützt, gerade nicht getragen (siehe commons:Commons:Loriot Signature Background, speziell File:Loriot decision.pdf). Dass die Banknote französisch ist, ändert daran zunächst nichts, weil sich der Urheberrechtsschutz auch im Entstehen nach deutschem Recht beurteilt (BGH GRUR 1999, 152 – Spielbankaffaire). Bisweilen wird hier zwar konstruiert, dass wir ausländische Werke doch nutzen können, weil wir unterstellen, dass die entsprechenden Nutzungsrechte qua dortiger Gemeinfreiheitsregelung für amtliche Werke auch an eine amtliche Stelle eingeräumt wurden und von amtlicher Seite aufgrund einer dort offeneren Regelung wohl keine Anstrengungen unternommen werden würden, Ansprüche nach deutschem Recht durchzusetzen, die ihr nach französischem überhaupt nicht zustünden. Dies scheint hier aber schon deshalb nicht denkbar, weil das französische Urheberrecht nach dem Ergebnis meiner Kurzrecherche gar keine besonderen Bestimmungen für amtliche Werke zu kennen scheint (Jean-Christophe Galloux: Beschrankungen und Ausnahmen des Urheberrechts in Frankreich: franzosische Ausnahme oder franzosisches Paradox? In: Geiger/Hilty (Hrsg.): Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts. Lexis Nexis, Berlin u.a. 2007, ISBN 978-3-540-72657-9, S. 321–334; en:Copyright law of France#Exceptions). Eine Rechtfertigungsgrundlage für die Nutzung der Banknote ist insofern für mich nicht erkennbar. — Pajz (Kontakt) 13:08, 11. Okt. 2014 (CEST)
Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort. Da würde sich die Frage stellen, zu welchem Zeitpunkt französische Notenabbildungen gemeinfrei werden. Mehrere Rechte sind ja da im Spiel. Im Artikel Französischer Franc sind übrigens neuere Exemplare abgebildet. --Artmax (Diskussion) 21:24, 14. Okt. 2014 (CEST)
Laut Commons hat in Frankreich wohl der Cour de Cassation (das höchste französische Gericht) entschieden, dass französische Francs nicht urheberrechtlich geschützt sind. Ob das für uns nutzbar wäre? -- Liliana 21:31, 14. Okt. 2014 (CEST)

Urkunde, um 1180

Für einen Artikel würde ich gerne aus diesem Text, S. 235 einen Ausschnitt der dort wiedergegebenen Urkunde hochladen (möglichst zu Commons). Die Urkunde selbst, das sog. Nienburger Bruchstück aus dem Kloster Nienburg, wird auf die Zeit um 1180 datiert und dürfte urheberrechtlich unbedenklich sein. Der Verfasser stellt folgende Erläuterung unter die Urkunde:

  • Abb. 1. Ausschnitt aus der Pergamenthandschrift des 12. Jahrhunderts, dem sog. „Nienburger Bruchstück“, nach R. Siebert (1929, Taf. III), mit Übertragung nach F. Kindscher (1961, 150; in eckigen Klammern die Leseweise nach Lehmann 1968, 577, ohne dessen Zeichensetzung und andere Großschreibung der Anfangsbuchstaben). Die Blattgröße in der Handschrift, in die das Blatt bzw. der Text vorgesetzt war, betrug nach Münnich (1930, 71) 40 x 28,5 cm.

Sind diese Bearbeitungen urheberrechtlich relevant (eigene Schöpfungshöhe?) oder können wir einfach sagen: ist von 1180 und fertig? --Lienhard Schulz Post 20:08, 13. Okt. 2014 (CEST)

Ich sehe da nichts Geschütztes. --Pölkky 21:17, 13. Okt. 2014 (CEST)
Ok, ich habe das Fragment hochgeladen. --Lienhard Schulz Post 10:37, 14. Okt. 2014 (CEST)

Lichtprojektion

Was denken Urheberrechtskenner unter euch: Kann so eine Lichtprojektion geschützt sein? --A.Savin (Diskussion) 11:36, 11. Okt. 2014 (CEST)

Grundsätzlich ja, weil es auf eine körperliche Festlegung nicht ankommt (analog Vorträge etc.). M.E. ist ein Schutz im vorliegenden Fall primär schon wegen der künstlerischen Gestaltung der Gesichtszüge klar zu bejahen. — Pajz (Kontakt) 12:28, 11. Okt. 2014 (CEST)
Wird von diversen Commonsadmins mit z.T. seltsamen Begründungen bestritten. --A.Savin (Diskussion) 13:28, 11. Okt. 2014 (CEST)
Dass so eine Projektion kein schutzfähiges Werk sein soll, ist grober Unfug. Die deutsche Panoramafreiheit greift zudem auch nicht, mit russischem Recht kenne ich mich aber nicht aus. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:24, 12. Okt. 2014 (CEST)

Gibt es nicht seit 14 Tagen eine neue Gesetzgebung bezüglich Panoramafreiheit in Rußland? --Pölkky 22:47, 12. Okt. 2014 (CEST)

Zum drölfsten Mal: Dieser LA hat nichts, aber auch gar nichts mit FoP zu tun. --A.Savin (Diskussion) 23:19, 12. Okt. 2014 (CEST)
Ich sehe es ebenso, daß die Lichtprojektion geschützt ist. Ich meine aber, daß die Panoramafreiheit greifen könnte. --Pölkky 23:23, 12. Okt. 2014 (CEST)
Und was genau ist an der Lichtprojektion "bleibend", wenn nicht mal das Reichstagspackpapier bleibend war? --Nurmalschnell (Diskussion) 14:05, 13. Okt. 2014 (CEST)
Nach deutschem Recht ist das nicht panoramafreiheitsfähig, aber vielleicht nach russischem Recht? Gruß, --Gnom (Diskussion) 19:19, 13. Okt. 2014 (CEST)
Das halte ich für äußerst unwahrscheinlich, weil in diesem Fall mangels physischer Unterscheidbarkeit ja auch sämtliche Outdoor-Projektionen irgendwelcher Filme und Videos unter die Panoramafreiheit fallen würden. Und selbst wenn man bedenkt, dass Russland nicht unbedingt als Land der Auto-Kinos bekannt ist, glaube ich nicht, dass die großen Film und Medienfirmen dieses Schlupfloch einfach so hingenommen hätten. // Martin K. (Diskussion) 19:42, 13. Okt. 2014 (CEST)
Nach russischem Recht sind Gebäude, Werke des Stadtbaus und der Landschaftsarchitektur FoP-fähig. Ich wüßte nicht, dass es irgendwo noch eine Ausnahme für Lichtinstallationen geben würde. --A.Savin (Diskussion) 21:36, 13. Okt. 2014 (CEST)
Um das Gebäude geht es nicht, sondern um die Projektion darauf. Eine leere Leinwand (oder ein Bettlaken) abzufotografieren ist auch kein Problem. Sobald man etwas darauf projiziert, sieht das anders aus. Die Projektion könnte schutzfähig sein, was auch die ansonsten unproblematische Leinwand (oder das Bettlaken) dahinter nicht ändert. --Blutgretchen (Diskussion) 22:37, 13. Okt. 2014 (CEST)
Das sollte eher den ganzen Behaltensstimmern erklärt werden. --A.Savin (Diskussion) 23:14, 13. Okt. 2014 (CEST)

Nachdem auf Commons dann doch noch Einsicht Einzug gehalten hat, können wir das Ganze endlich auch hier archivieren. // Martin K. (Diskussion) 14:38, 17. Okt. 2014 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Martin K. (Diskussion) 14:38, 17. Okt. 2014 (CEST)

Inside Out Project von JR

Wie ist der Status des "Inside Out Project" (en) (web, facebook) mit dem Fotokünstler JR zu bewerten. Die Bilder sind tausendfach im Web verfügbar. Gerade ist ein Projekt in Wuppertal fertig gestellt, ein paar Schnappschüsse habe ich schon. Aber wie ist das mit dem Upload, ist das möglich? Findet jemand Hinweise? Von anderer Seite habe ich gehört, der Künstler will das seine Bilder verbreitet werden. --Atamari (Diskussion) 11:49, 13. Okt. 2014 (CEST)

Schwierig. Am aubersten wäre die Sache, wenn die Urheber (also die einzelnen Photographen – nicht nur der Initiator) die Bilder aus diesem Projekt unter eine freie Lizenz gestellt oder explizit sowas wie eine allgemeine und unbeschränkte Abbildungserlaubnis erteilt hätten?! Zumindest implizit scheint ja genau das in ihrem Sinne zu sein. Ob es aber auch gerichtsfest ist falls irgendwann mal einer der Photographen (urheberrechtlich) oder einer der Abgebildeten (persönlichkeitsrechtlich) gegen die Verwendung von einem der Bilder klagt?!
Falls die Bilder selbst nicht frei wären, müsste man ausloten, in wie weit hier die Panoramafreiheit greift. Da die Photos ja im öffentlichen Raum angebracht werden, hängt das vorallem davon ab, ob man die Bilder als bleibend (wie z.B. Graffitis) oder temporär (wie z.B. Werbeplakate) einordnet. Meiner persönlichen Meinung nach handelt es sich hier um eine Form der Streetart, die bewusst und zum dauerhaften Verbleib im öffentlichen Raum geschaffen wurde und damit dem Sinn nach in den Bereich der Panoramafreiheit fällt. // Martin K. (Diskussion) 12:31, 13. Okt. 2014 (CEST)
persönlichkeitsrechtlich ist das (sehr) wahrscheinlich geklärt, die fotografierten Personen mussten wohl eine Einverständniserklärung abgeben. Ich meine auch so ein Formular gesehen zu haben. Dies ist auf jeden Fall "Streetart". Ob dauerhaft oder temporär? Das ist hier der Angelpunkt und hat der Künstler sein Einverständnis zum Fotografieren (auch veröffentlichen) schon erklärt? Ein paar wenige Bilder zu anderen Orten existieren auf den Commons. --Atamari (Diskussion) 12:37, 13. Okt. 2014 (CEST)
Gibt es keinen, der hier helfen kann? --Atamari (Diskussion) 16:09, 15. Okt. 2014 (CEST)
Atamari: Na ja, wenn die Kuppel des Panthéon in Paris während der (möglicherweise schon 2015 beendeten) Restaurierung mit Fotos eingehüllt wird, ist das wohl nicht bleibend i.S. der deutschen Panoramafreiheit, weil es nach Lage der Dinge klar terminiert ist und für einen objektiven Dritten „klar“ ist, dass das eben nicht dauerhaft da bleiben wird. Wenn Innenräume betroffen sind, scheidet die Panoramafreiheit ohnehin aus. Hingegen ist gerade auf der Facebook-Seite mit Datum vom 13. Oktober ein Foto von einer Installation an einem Gebäude die Rede, die mit „this special permanent installation on the facade“ beschrieben wird. Hier würde ich die Voraussetzungen für gegeben ansehen. Insofern wird es sich stets um Einzelfallentscheidungen handeln. Eine Grundlage für die Annahme einer konkludenten Rechteeinräumung kann ich nicht erkennen; soweit die Fotos freigegeben werden, besteht der Zweck ja – soweit ich das Projekt auf Anhieb verstehe – darin, dass Leute sie irgendwo aufhängen können. Dass es dazu erforderlich ist, dass ein norwegischer Kekshersteller einzelne Personen zu Werbezwecken auf seinen Keksdosen abbildet, ist nicht erkennbar, sodass ich mit der Zweckübertragungslehre auch keinen Grund sehe, dass ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Die genannte Nutzung müsste nach der Lizenzierungsrichtlinie in Wikipedia aber gerade möglich sein.

Zustimmung aller Miturheber für Nutzungsrecht erforderlich?

Angenommen Regisseur A, Kameramann B und Cutter C produzieren gemeinsam diesen Kurzfilm über den Schwarzwald. Bürgermeister D ist vom Video so beeindruckt, dass er es für eine öffentliche Wahlkampfveranstaltung nutzen will, um seine Heimatverbundenheit zu unterstreichen. Braucht er für das Nutzungsrecht nun die Zustimmung von A, B und C oder nur von einen der drei? Macht es einen Unterschied, ob A der Haupturheber ist bzw. ob A, B und C gleichberechtigte Miturheber sind? Gibt es in der Frage einen Unterschied zwischen deutschem und österreichischem Recht? (Auf Anregung von Benutzer:Mauerquadrant von der allgemeinen Auskunft hierher übertragen.) --195.240.181.123 01:46, 16. Okt. 2014 (CEST)

  1. Ja, in der Regel von allen dreien, siehe § 8 UrhG.
  2. Wenn B und C einen nicht nur trivialen Beitrag geleistet haben (was bei einem Kameramann und einem Cutter nicht anzunehmen wäre): nein, es macht keinen Unterschied.
  3. Vermutlich nein, kein wesentlicher Unterschied zwischen D und AT, siehe § 11 AT-UrhG. Bin aber kein Experte für österreichisches Recht.
ireas (Diskussion) 02:03, 16. Okt. 2014 (CEST)
Vom Prinzip her von allen. Allerdings nur wenn es um die Urheberrechte geht. Es ist eben die Frage für wenn der der Film gedreht wurde, und wer die Nutzungsrechte verwaltet. Denn für die Weiternutzung ist Ausschlaggebend wer die Nutzungsrechte erteilen kann. Ist dies nicht speziell geregelt, sind es die Urheber (bei einem Film in de Regel Mehrzahl). --Bobo11 (Diskussion) 15:47, 17. Okt. 2014 (CEST)

Danke für die Auskunft! --195.240.181.123 22:44, 19. Okt. 2014 (CEST)

Einschränkung der Rechte an Aussichtspunkten

Hallo zusammen,

vor kurzem war ich auf der Aussichtsplattform "Top of the Rock" am Rockefeller Center in New York City. Auf der Eintrittskarte zu "Top of the Rock" steht der Satz "Photography is permitted only at the observation deck at the Top of the Rock and only for private, personal and noncommercial use." (das findet sich auch auf http://www.topoftherocknyc.com/media/cms_page_media/53/Final%20-%20RULES%20FOR%20VISITING%20TOP%20OF%20THE%20ROCK%20061512.pdf) Ist diese Einschränkung relevant für WIkipedia? Wenn der Betreiber der Aussichtsplattform die Bildrechte einschränbken kann, müssten dann nciht alle auf TOTR aufgenommenen Fotos aus WIkipedia entfertnt werden? --178.39.161.30 17:12, 17. Okt. 2014 (CEST)

Grundsätzlich wirkt so eine Bestimmung nur inter partes. Das heißt, dass der Betreiber von seinen Besuchern die Einhaltung der Bestimmung verlangen kann, nicht aber von Dritten, die nicht Vertragspartner des Besichtigungsvertrags geworden sind. Es gibt jedoch leider eine paar „abers“ zu dieser Aussage. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:55, 18. Okt. 2014 (CEST)
Wie Gnom schon erklärt hat, wirkt diese Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber Dritten wie "die wikipedia". Urheber und Rechteinhaber an der Aufnahme bist Du, beachte aber zusätzliche Punkte wie mögliche Persönlichkeitsrechte, oder Rechte an dargestellten Objekten, so das in Deinem Fall eine Bedeutung hat (z.B. die Panoramafreiheit in den USA umfasst keine Kunstwerke im öffentlichen Raum). Überlege Dir auch, ob es passend ist so eine Aufnahme unter Deinem Namen bzw. mit nachvollziehbarer Identität zu veröffentlichen, auch wenn in Praxis oft nicht so heiss gegessen wie gekocht wird. Im Prinzip begehst Du als Vertragspartner damit einen Vertragsbruch (wobei da vorher noch die Frage zu klären wäre, ob dieser Vertragsbestandteil durch einfachen Kauf einer Eintrittskarte Gültigkeit erlangt hat - ob durch schlüssiges Handeln da zugestimmt wird erscheint durchaus mal fragwürdig.). Diese Überlegungen können zu einem Argument für die pragmatische Verwendung von "Einmal-Konten" und Veröffentlichung unter einem nicht einfach nachvollziehbaren/zuordenbaren Pseudonym sein - und sei es nur zur Schonung des eigenen Nervenkostüms.--wdwd (Diskussion) 16:21, 18. Okt. 2014 (CEST)

Übersetzungs-URV oder noch zulässige Faktenwiedergabe?

Haithabu 1 ist offensichtlich eine Teilübersetzung von [1] mit diversen Auslassungen (und Übersetzungsfehlern). Ich wäre für ein paar Meinungen dazu dankbar, ob das noch im zulässigen Bereich der Faktenwiedergabe ist oder so nahe am Original liegt, dass eine Markierung als URV sinnvoll ist. --jergen ? 13:40, 18. Okt. 2014 (CEST)

Eine Übersetzung eines Sachtexts ist allein dadurch, dass sie eine Übersetzung ist, in aller Regel im grünen Bereich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:28, 18. Okt. 2014 (CEST)
Schließe mich im vorliegenden Fall Gnom an. — Pajz (Kontakt) 17:26, 18. Okt. 2014 (CEST)

cc-by-nc-nd

Hallo, was ist CC BY-NC-ND 2.0 (Attribution-NonCommercial-NoDerivs 2.0 Generic) für eine Lizenz und welche muss ich verwenden, um das Foto auf Commons hochladen zu können? Mfg, T1m0b3 HSV (Diskussion) 15:24, 18. Okt. 2014 (CEST)

Servus, Du darfst das Foto hier nicht hochladen, da eine Bearbeitung sowie die kommerzielle Nutzung nach Quellenangabe verboten ist. Hilfe zum Thema findest Du unter Hilfe:FAQ zu Bildern. Grüße --diba (Diskussion) 15:33, 18. Okt. 2014 (CEST)
Alles klar, schade. Aber gilt das hier als kommerzielle Nutzung, wenns mans auf Commons hochlädt? --T1m0b3 HSV (Diskussion) 16:41, 18. Okt. 2014 (CEST)
Nein, aber Commons akzeptiert keine Bilder, welche keine kommerzielle Nutzung erlauben. Die Wikimedia-Projekte, obwohl selbst nicht kommerziell, wollen Inhalte bieten, die von jedermann frei weiternutzbar sind, auch kommerziell. Auch "ND" wird nicht akzeptiert, man muss alles bearbeiten und abgeleitete Werke schaffen können. CC-Lizenzen mit den Bausteinen "NC" und "ND" gelten für viele als nicht wirklich frei. Ausserdem ist "NC" eine grössere Einschränkung als es manche, welche diesen Baustein verwenden, wohl denken - sobald man z.B. eine private und eigentlich nicht gewinnorientierte Website betreibt, die aber auch ein wenig Einnahmen über Werbebanner generiert, kann das als kommerziell gelten, womit "NC"-Bilder schon ausgeschlossen sind. Gestumblindi 16:57, 18. Okt. 2014 (CEST)
Alles klar, danke für die Info. --T1m0b3 HSV (Diskussion) 19:45, 18. Okt. 2014 (CEST)

Zweierlei

Zwei Hinweise:

  • Ein Lektüretipp: Die neue Handreichung „Rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen“ (http://irights.info/wp-content/uploads/2014/10/Handreichung_Digitalisierung_Recht_Gedaechtnisinstitutionen.pdf) von John Weitzmann und Paul Klimpel ist wirklich ziemlich gut und viele Teile sind auch für Wikipedia-Benutzer/-innen interessant. Ich bin ansonsten kein Fan solcher Dokumente, weil das regelmäßig wahlweise etweder Gemeinplatzansammlungen sind oder einfach klingen als wären es funktionsbeschränkte Freeware-Versionen juristischer Kommentare, aber ich glaube, dass das sehr gut den Spagat zwischen Allgemeinverständlichkeit und Umfang schafft. Logischerweise ist nicht alles für uns relevant, aber ich könnte mir vorstellen, dass man den ein oder anderen, der etwas hilflos vor dem Urheberrechtskomplex steht, öfter mal darauf verweisen kann.
  • Eine mir gerade aufgefallene Entscheidung zu einem gängigen Anfragegegenstand auf dieser Seite, der isolierten Wiedergabe von Werk(gegenständ)en unter Berufung auf die Panoramafreiheit (siehe zuletzt Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#Infotafeln und Panoramafreiheit): Das LG Berlin hat per einstweiliger Verfügung vom 8. April 2014 einem Unternehmen das Vertreiben von Bleistiften untersagt, auf denen Fotos von künstlerisch bemalten Stücken der Berliner Mauer abgebildet waren (→ Thierry Noir). Diese wurden – um ihren Hintergrund beschnitten – isoliert abgebildet. Dazu das LG:
„Die Vorschrift erlaubt zwar Wiedergaben des Kunstwerkes in zweidimensionaler Form, aber nur in der Gestalt, wie es sich der Öffentlichkeit an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen darbietet. Erlaubt ist die bildtechnische Wiedergabe mittels Fotografie, Film oder „Abmalen“, nicht aber eine darüber hinausgehende Verwertung. Hier geben die Bleistifte das Kunstwerk schon deshalb nicht in der originalen Form wieder, weil der Hintergrund farblich anders gestaltet ist. Die Farbgebung nimmt aber am Schutz teil, weil sie den ästhetischen Eindruck, den der Betrachter von der Figur gewinnt, maßgeblich mit bestimmt.“
Original und Bleistift sind in http://www.schertz-bergmann.de/aktuelles/140701_16O123-14.pdf abgedruckt. Daraus wird ersichtlich, dass sich das nicht ganz mit unserem klassischen Fall deckt, weil hier ja wirklich der Hintergrund Bestandteil des künstlersichen Schaffens ist. Dass ein Änderungsverbot besteht, ist aber wiederum allgemein bekannt, sodass ich behaupten würde, dass das nicht so richtig überraschen kann. Interessanter ist die Fortführung des Arguments:
„Ob darüber hinaus auch das Mauersegment als „Träger“ der bildlichen Darstellung am Schutz des Kunstwerkes teilnimmt, dieses also nur in einer Form vervielfältigt werden darf, die auch das Mauerteil erkennen lässt, mag dahinstehen. Jedenfalls erlaubt § 59 UrhG nach Sinn und Zweck der Vorschrift keine „isolierte“ Wiedergabe des Kunstwerkes, die jeglichen Bezug zum Original vermissen lässt. Die Panoramabildfreiheit des § 59 UrhG soll die Nutzer des öffentlichen Raumes schützen, aber kein Merchandising mit fremden Werken ermöglichen.“

— Pajz (Kontakt) 15:49, 15. Okt. 2014 (CEST)

Gerade die letzten beiden Sätze sind ja relativ deckungsgleich mit der Argumentation, die hier schon gegen die Verwendung aus Infotafeln herausgeschnittener Abbildungen vorgebracht wurde. Erschwerend kommt in dem bei uns üblichen Fall ja meistens noch hinzu, dass das ursprüngliche Werk (also das Photo oder Gemälde) i.d.R. nicht eigens zur Aufstellung im öffentlich Raum geschaffen wurde...
Ansonsten: Danke für's teilen. // Martin K. (Diskussion) 16:22, 15. Okt. 2014 (CEST)
Danke an Pajz für die Meldung. Den letzten Satz in dem zitierten Abschnitt halte ich für Unfug - denn der erste Halbsatz sagt, dass der Nutzer des öffentlichen Raums geschützt werden soll. Na, und ein Merchandising-Hersteller ist kein Nutzer? Und der vorletzte Satz widerspricht der vorherigen Begründung des Werks, die den blauen Hintergrund als festen Teil des Werks definiert; damit gibt der Bleistift das Werk nicht isoliert, sondern bearbeitet wieder. Seufz. Aber wie bereits von Pajz gesagt wird das Urteil auf das Änderungsverbot gestützt und daran halten wir uns ja (wenn man Farbkorrekturen etc. herausdefiniert). Nochmal danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:22, 17. Okt. 2014 (CEST)
@Gnom: „Isoliert“ meint hier meiner Meinung nach die Herauslösung aus dem Kontext, also dem Mauerstück auf einem Platz etc. Und bei dieser Interpretation stimme ich dem LG zu. ;-) ireas (Diskussion) 18:38, 17. Okt. 2014 (CEST)
@Gnom: Die Nutzer des öffentlichen Raums sind aber nur eine Schnittmenge aller wie auch immer gearteten Nutzer. Dass ein Merchandiser, der das isolierte (d.h. vom Panorama freigestellte) Kunstwerk auf eine Tasse druckt, nicht in diesem Sinne ein Nutzer des öffentlichen Raums ist, halte ich für eine nachvollziehbare Überlegung – wobei man die Formulierung sicherlich kritisieren kann. Ich verstehe die Entscheidung des LG jedenfalls – unabhängig von Änderungsverbot – als eine Bestätigung der teleologischen Auslegung der Norm, die ireas hier in der Vergangenheit ja schon mehrfach als eine denkbare Auslegungsmöglichkeit „angemahnt“ hat. Gibt es dazu denn auch eine entgegengesetze Entscheidung, die solche krassen Freistellungen legitimiert? Ansonsten sollten wir uns irgendwann über unsere freigestellten Werke von abfotografierten Schautafeln mal Gedanken machen. Grüße, Yellowcard (D.) 20:00, 20. Okt. 2014 (CEST)
@Yellowcard: Aufgrund dieses einzelnen Beschlusses würde ich noch keine größeren Aktionen einleiten. Erstens handelt es sich noch um eine einstweilige Verfügung, es könnte als in den nächsten Monaten im Hauptsacheverfahren noch mehr Auslassungen des LG Berlin zu diesem Thema geben. Zweitens ist es mehr oder weniger das erste Mal, dass sich Literatur oder Rechtsprechung zu diesem Thema äußern. Auch wenn ich die Sache inhaltlich ähnlich sehe, fände ich es verfrüht, bestehende Bilder ohne zusätzlichen Grund zu löschen (wenn du das mit „Gedanken machen“ meinst). Wir können in WP:BR einen Hinweis darauf aufnehmen, dass die Rechtslage bei isolierten Bildern nicht geklärt ist. Und ich werde jedem, der fragt, meine Bedenken mitteilen und von einem Upload abraten. Mehr ist aber meiner Meinung nach erstmal nicht zu tun. Grüße, ireas (Diskussion) 20:53, 20. Okt. 2014 (CEST)
@Ireas: Ich meinte mit „Gedanken machen“ tatsächlich auch nur das, nämlich die einschlägigen Fragen an dieser Stelle noch kritischer zu beantworten und die Sache im Auge zu behalten. ein lächelnder Smiley  Grüße, Yellowcard (D.) 21:16, 20. Okt. 2014 (CEST)
Ganz kurze Zwischenbemerkung: Ehrlich gesagt freue ich mich sehr über das hohe Niveau und die besondere Kollegialität der hiesigen Diskussion. Das sollten wir weiter pflegen ;-)
Ansonsten finde ich, dass der Fall vom Sachverhalt her mit unserer 'Praxis' nicht viel gemein hat: Der Antragsgegner hat hier entgegen § 59 I 1 eine echte Bearbeitung (im Beschluss als "darüber hinausgehende Verwertung" bezeichnet) des Werks vorgenommen, indem er den Kopf von dem roten Hintergrund des Originals getrennt hat. Der rote Hintergrund ist Teil des Werks im Sinne des Gesetzes (im Beschluss als "nimmt am Schutz teil" ausgedrückt). Deswegen bedurfte die Entscheidung ja keiner weiteren Begründung und der Teil, den wir uns hier so genau anschauen, ist bei genauerem Hinsehen nicht wörtlich zu verstehen: Die Formulierung "'isolierte' Wiedergabe des Kunstwerkes" meint "Wiedergabe eines Werkteils". Also ist der Beschluss für uns nur zur allgemeinen Lageeinschätzung interessant, denn solche Bearbeitungen nehmen wir ja nicht vor, das Werk bleibt hier ja möglichst intakt.
Andererseits, ist mir gerade aufgefallen: Der Beschluss ist trotz seiner hanebüchenen Begrifflichkeiten immerhin eine Kammersache gewesen. Hei. Ich weiß nicht, was man davon halten soll. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:45, 20. Okt. 2014 (CEST)

Logo Plagiat

In einem Artikel wurde dieses Logo entfernt Datei:Ergotelis.svgund durch dieses hier ersetzt Datei:Ergotelis FC.jpg. Letzteres wurde gestern als eigenes Werk hochgeladen. Mich würde interessieren ob das eine Urheberrechtsverletzung darstellt wenn Logos plagiiert werden und leicht abgeändert werden. --O omorfos (Diskussion) 00:50, 19. Okt. 2014 (CEST)

  • Wenn das ursprüngliche Logo geschützt ist (als Schöpfungshöhe erreicht), ist es natürlich ein URV dieses ohne die Zustimmung des zugehörigen Urhebers abzuändern und zu veröffentlichen.
  • Im konkreten Fall scheint sich der Uploader das abgeänderte Logo jedoch nicht selbst ausgedacht zu haben, sondern nur eine andere der unzähligen im Umlauf befindlichen Varianten benutzt zu haben.
MMn nach erreichen übrigens beide Versionen Schöpfungshöhe, womit es so oder so einen Urheberrechtsverstoß wäre, diese Zeichen hier ohne die ausdrückliche Freigabe des zugehörigen Urhebers zu verwenden. // Martin K. (Diskussion) 01:02, 19. Okt. 2014 (CEST)
(BK) Als eigenes Werk kann man dieses v.a. im Text veränderte Logo wohl nicht bezeichnen. Eine Urheberverletzung scheint hier vorzuliegen, es sei denn der hochladende Benutzer hätte irgendeine offizielle Erlaubnis. Mich wundert im übrigen, dass solche Logos überhaupt in der Wikipedia in vielen Artikeln erscheinen. Ich weiß nicht, welche Regelungen zwischen den Sportvereinen und der Wikipedia bestehen, damit diese Logos gesetzeskonform verwendet werden können.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 01:06, 19. Okt. 2014 (CEST)

Ja, Ich dachte mir schon das hier etwas nicht stimmt. Ich sehe das auch wie User Martin K.. Hier wurde einfach eine leicht veränderte Version hochgeladen die man aus dem Netz hat. Das ist sehr unwahrscheinlich ein eigenes Werk und selbst wenn es eines wäre, wäre es zu nah am Original. Aus meiner Erfahrung hier in letzter Zeit habe Ich das so verstanden das es zwischen WP und Sportvereinen sowieso keine Vereinbarungen gibt zum Gebrauch der Logos, zumindest momentan nicht. Dieses Logo sollte gelöscht werden. --O omorfos (Diskussion) 01:11, 19. Okt. 2014 (CEST)

Plagiat und Urheberrechtsverletzung ist aber nicht identisch. --Pölkky 14:26, 22. Okt. 2014 (CEST)

Gescannte ode fotografierte Zeitungsartikel

Hallo, ist es zulässig, Artikel aus alten Zeitungen (90er Jahre) zu scannen oder zu fotografieren, bei entsprechenden Diensten hochzuladen und den Link dazu als Quelle für Wikiartikel zu benennen? Zusatfrage: ist es zulässig, Auszüge aus dem Vereinsregister zu scannen oder zu fotografieren, bei entsprechenden Diensten hochzuladen und den Link dazu als Quelle für Wikiartikel zu benennen? Gruß --93.198.134.163 14:05, 22. Okt. 2014 (CEST)

Wenn es wirklich alte Zeitungen sind, also aus dem 19. Jahrhundert, dann ist das zumindest hier kein Problem, auf Commons wahrscheinlich aber doch. Falls du die 90er Jahre des 20. Jahrhunderts meinst, dann geht das nur, wenn keine Schöpfungshöhe vorliegt, denn die Inhalte aus dieser Zeit sind sind garantiert noch über 40 Jahre geschützt, meistens deutlich länger. --Pölkky 14:24, 22. Okt. 2014 (CEST)
Du kannst den Zeitungsartikel auch ohne Upload als ganz normale schriftliche Quelle verwenden. Gegen einen kontextlosen Upload von Scans in irgendeinen Dienst haben wir (also die WIkipedia) sicher nichts aber unter Umständen die Zeitung oder der Autor des Zeitungsartikels. --Krächz (Diskussion) 14:26, 22. Okt. 2014 (CEST)
Schöpfungshöhe ist so ein Begriff, den ich nicht bewertten kann :-). Konkret geht es um: dies und das --93.198.134.163 14:31, 22. Okt. 2014 (CEST)
Der erste Link auf den Trainer ist eine Verletzung der Urheberrechte, falls irgendwo ohne Zustimmung veröffentlicht. Auf jeden Fall müsste der Fotograf gefragt werden, den kurzen Text kann man mit sehr viel gutem willen als "Zitat" betrachten. Der Link auf das Vereinsregister ist was anderes. Einträge in solche Register haben öffentlichen Charakter und fallen wie andere Amtsschreiben, Gesetzestexte, Verordnungen etc. nicht unter das Urheberrecht, so dass sie problemlos kopiert und verbreitet werden können.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 14:37, 22. Okt. 2014 (CEST)
(BK) Bei Ersterem ist das Foto auf jeden Fall geschützt, der text nicht. Beispiel 2: gleich aus mehreren Gründen nicht geschützt: keine SH und Amtliches Werk. --Pölkky 14:41, 22. Okt. 2014 (CEST)
(bk) Also der Zeitungsartikel ist schon allein deshalb urheberrechtlich geschützt, weil dort ein Lichtbild zusehen ist.
Der Vereinsregisterauszug könnte möglicherweise als Amtliches Werk durchgehen (Was sagt der Rest dazu). Allerdings ist (wie Krächz schon schrieb) ein Upload nur dann sinnvoll, wenn dieses Bild auch als Bild in der WP verwendet werden soll. Wenn es „nur“ eine Quelle ist, reicht eine ordentliche Literaturangabe. // Martin K. (Diskussion) 14:42, 22. Okt. 2014 (CEST)

(BK)Die Uploads sind für die Verwendung als Quelle nicht notwendig.

  • Dies: <ref>„Basketballerinnen mit neuem Sponsor“. In: Name der Zeitung, Ort, Datum, Seite.</ref>
  • Das: <ref>Amtsgericht Marburg: Vereinsregister VR 1845, Blatt 1, Marburg, ca. 1997/98</ref>

Damit sind die übernommenen Angaben im Wiki-Artikel ordentlich belegt. --Krächz (Diskussion) 14:47, 22. Okt. 2014 (CEST)

Besten Dank :-) --93.198.134.163 15:17, 22. Okt. 2014 (CEST)
Das Hochladen ist als Quelle nicht erforderlich, sollte aber trotzdem geschehen, da so auch später jemand etwas nachsehen und/oder kontrollieren kann. Oder jemand will nachnutzen, weil er eine Diplomarbeit zum Thema Basketball in Marburg schreibt? Dateien sind nicht nur für Wikipedia da. --Pölkky 17:58, 22. Okt. 2014 (CEST)
Nein, nicht hochladen, da das erste eine URV darstellt und das zweite eh nicht verlinkt wird und auch nicht notwendig ist.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 18:04, 22. Okt. 2014 (CEST)

Friedrich Thuma

Zu meinem im Betreff genannten Artikel möchte ich Fotos von Skulpturen des Bilhauers Thuma, der 1963 in Biberach/Riß gestorben ist, hinzufügen. Dazu ist nach meinem Verständnis die Zustimmung des/der Erben Thumas erforderlich. Die Stadt Biberach will aber wegen "Datenschutz" diese/n nicht mitteilen. Was ist da zu tun? --Der Kurt2 (Diskussion) 20:11, 24. Okt. 2014 (CEST)

Skulpturen, die sich im öffentlichen Raum befinden, können problemlos wegen der Panoramafreiheit fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden, auch bei noch lebenden Künstlern. Dazu ist kein Einverständnis der Erben erforderlich. --Pölkky 20:20, 24. Okt. 2014 (CEST)
Wenn die Skulpturen nicht im Öffentlichen Raum stehen, und du die Einwilligung der Erben brauchst, dann gibt es zwei Wege: Biete der Gemeindeverwaltung an, dass sie deine Adresse an die Erben weitervermitteln sollen. Dann wird kein wie auch immer gearteter Datenschutz verletzt. Oder du fragst bei der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst an, die haben normalerweise Kontaktdaten und geben sie bei ernsthaften Anfragen auch weiter. Grüße --h-stt !? 16:14, 27. Okt. 2014 (CET)

Daniel Schleyermacher

Der Artikel folgt weitgehend, teils wörtlich, dem unter Literatur genannten der ADB. Dürfte aus jur. Sicht wohl keine URV sein, trotzdem finde ich es so nicht OK. Wie seht Ihr das? --Boobarkee (Diskussion) 23:42, 13. Okt. 2014 (CEST)

Boobarkee, na ja, worse things could befall the nation, würde ich sagen. Finde das jetzt nicht so schlimm, es wäre ggf. aber bedenkenswert, die Quelle prominenter anzuführen. Rechtlich habe ich keine Bedenken. Grüße, — Pajz (Kontakt) 10:41, 30. Okt. 2014 (CET)

Zusammenfassungen von Opernhandlungen von anderen Webseiten

Ich habe mir gerade den Opern-Artikel Didone abbandonata (Händel) importieren lassen, um das darin verwendete Libretto separat zu beschreiben und die Inhaltsangabe nicht neu schreiben zu müssen. Dabei habe ich festgestellt, dass gerade diese Zusammenfassung wörtlich von einer anderen Webseite stammt. Der Artikel scheint insgesamt auf dieselbe Weise entstanden zu sein wie die darin beschriebene Oper. Ist das grundsätzlich unbedenklich (geringe Schöpfungshöhe) oder gibt es in diesem Fall vielleicht eine Sondergenehmigung des ursprünglichen Autors? Ich vermute, das wurde auch in sehr vielen andern Opern-Artikeln so gehandhabt. --Rodomonte (Diskussion) 10:20, 30. Okt. 2014 (CET)

Hallo Rodomonte, kannst du bitte sagen, genau welche Passage (von wo bis wo) von genau wem übernommen wurde? Danke, — Pajz (Kontakt) 10:27, 30. Okt. 2014 (CET)
Es sind die Inhaltsangaben zum ersten bis dritten Akt Didone_abbandonata_(Händel)#Erster_Akt. Sie sind nicht als Zitat ausgezeichnet, aber mit der Quelle klassika.info als Beleg versehen. --Rodomonte (Diskussion) 10:40, 30. Okt. 2014 (CET)
Ich sollte vielleicht noch erwähnen, dass der ursprüngliche Autor der Inhaltsangabe diese selbst auch auf verschiedenen anderen Webseiten veröffentlicht hat, darunter auch seine eigene: musirony. Ich vermute daher, dass er nichts gegen eine Wiederverwendung hat, aber sicher bin ich mir nicht. --Rodomonte (Diskussion) 10:46, 30. Okt. 2014 (CET)
M.E. ist das eine Urheberrechtsverletzung. Der Gestaltungsspielraum bei solchen Zusammenfassungen ist nicht so gering wie bei vielen tendenziell „Fakten darstellenden“ Texten, die hier behandelt werden (siehe auch LG Köln ZUM 2010, 369, das die Schutzfähigkeit von 69 [wenn auch werblichen] Filmbeschreibungen durch die Bank bejaht). Solche Texte sind ja gerade darauf angelegt, Wichtiges vom Unwichtiges zu trennen, den/die Leser/-in kompakt über die Handlung zu informieren und tun dies außerdem in ansprechendem, teils intepretierenden Stil („Er schmollt“, „den König vor Dummheiten zu bewahren“ etc.). Dass der Urheber des Textes diesen auch andernorts zugänglich macht, hilft insofern nicht weiter, weil es um die Unsterstellung unter eine freie Lizenz geht, die dadurch für sich noch nicht angezeigt ist. Aber die Chance, ihn zu einer entsprechenden Lizenzierung zu bewegen, dürfte dann wohl eher größer sein, das stimmt schon. — Pajz (Kontakt) 11:01, 30. Okt. 2014 (CET)
Wie gehen wir denn da am besten vor? Wenn es nur um meinen eigenen neuen Artikel ginge, würde ich dafür einfach eine eigene Inhaltsangabe schreiben. Aber hier sind ja vermutlich viele bestehende Artikel betroffen. Ist hier vielleicht jemand bereit, den Autor auf musirony direkt um eine allgemeine Freigabe seiner Texte zu bitten? Ich selbst wüsste gar nicht, wie man das korrekt macht und wie man die Artikel hier dann richtig kennzeichnet. --Rodomonte (Diskussion) 12:06, 30. Okt. 2014 (CET)

Mode von Yves St. Laurent

Dieses Foto habe ich zur Löschung vorgeschlagen, bzw. die Frage gestellt, ob es okay ist. Ich würde es gern bestätigt wissen, um es ohne Probleme in Piet Mondrian aufnehmen zu können. Wie ist dazu die Meinung von Fachleuten? VG -- Alinea (Diskussion) 17:46, 30. Okt. 2014 (CET)

Foto ist aus den 50gern, da hat ein Fotograf noch UR drauf, da die Kleider Massenware sind und tausendfach im öffentlichen Raum getragen wurden dürfte da panoramafreiheit greifen....das Foto darf aber so nicht veröffentlicht werden, sei denn eine freilizenz liegt vor...--Markoz (Diskussion) 17:58, 30. Okt. 2014 (CET)

Sorry, aber das mit der Panoramafreiheit ist Unsinn, da man Mode wohl kaum als bleibend öffentlich angebracht bezeichnen kann. // Martin K. (Diskussion) 18:10, 30. Okt. 2014 (CET)
Hast Du die Antwort des Hochladers gelesen auf der nomination page? Wenn es nach meiner Meinung geht, würde ich das Foto ab 2015 verwenden, wenn das abgebildete Mondrian-Bild im Hintergrund frei ist. -- Alinea (Diskussion) 18:10, 30. Okt. 2014 (CET)
(bk) Beim vorliegenden Photo handelt es sich zweifelsohne um ein eigenständiges Werk, dass in sich die Werke zweier weitere Urheber verarbeitet, von denen eines (die Kleider) wiederum vom anderen abgeleitet wurde. Damit ergeben sich folgende Fragen:
  1. Hat der Urheber des Photos (oder der Inhaber der entsprechenden vollumfänglichen Nutzungsrechte) dieses tatsächlich unter einer freien Lizenz veröffentlicht? Oder hat sich hier mal wieder ein Archiv über die Schutzrechte hinweggesetzt?
  2. Hat der Photograph von den Urhebern der abgebildeten Werken, die für eine uneingeschränkte Veröffentlichung der Abbildung notwendigen Nutzungsrechte erworben?
  3. Besitzt Yves St. Laurent seinerseits die für diese Kleider nötigen Nutzungsrechte am Werk Mondrians?
Da man die Fragen 2 und 3 angesichts der Veröffentlichung dieses Photos eigentlich bejahen kann, ist der Knackpunkt mMn Frage 1... // Martin K. (Diskussion) 18:10, 30. Okt. 2014 (CET)
Bei Frage 2 und 3 stimme ich Dir zu. Die Antwort des Hochladers "The photo is released as CC-BY-SA" kann ich nicht nachvollziehen. Wo steht das? Anyway, sollte die Löschanfrage hinfällig werden, kann ich das Bild wohl 2015, wenn Mondrian frei wird, einstellen und notfalls auf die Löschabweisung verweisen, so wie es auch bei Duchamps Urinal (Replik im Musée Maillol) war ... -- Alinea (Diskussion) 18:27, 30. Okt. 2014 (CET)
Wenn 2 und 3 zu treffen ist das Ende der Schutzfrist für Mondrian Werke für dieses Photo eigentlich relativ irrelevant. Entscheidend ist hier wie bei allen anderen Werken in der Category:Eric Koch auch die Frage, ob diese zu Recht unter freier Lizenz veröffentlich wurden. // Martin K. (Diskussion) 18:47, 30. Okt. 2014 (CET)
Du hast da sicher mehr Erfahrung. Ich verweise aber auf dieses Foto, wo der Fotograf lange genug verstorben war, aber es wurde wegen des Picasso-Gemäldes Les Demoiselles d'Avignon von Commons entfernt und ist nun fair use, was ich mitbekommen habe. -- Alinea (Diskussion) 19:04, 30. Okt. 2014 (CET)
Der Unterschied zu diesem Fall ist, dass beim hier diskutierten Bild der Nutzungsrechteinhaber die abgeleiten Nutzungrechte quasi mit weitergibt, wenn er (seine Erben, oder der Inhaber der umfassenden Nutzungsrechte) das Bild unter eine freie Lizenz stellt. Das Bild mit dem Picasso hingegen sollte ja gemeinfrei genutzt werden – und diese Einordnung traf nunmal auf das dort abgebildete Gemälde nicht zu. // Martin K. (Diskussion) 19:17, 30. Okt. 2014 (CET)

nach BK: Das UR an dem Foto hat der Fotograf der könnte sogar noch leben...auf Kleidung gibt es natürlich auch UR, das betrifft Kopieren,das UR greift aber nicht auf fotos bekleideter Menschen...sonst dürfte man nur Nackte (Kinder?) fotografieren...--Markoz (Diskussion) 18:53, 30. Okt. 2014 (CET)

Das mit dem Urheberrecht an Kleidung ist so eine Sache: Explizit aufgeführt ist Mode in §2 UhrG nämlich nicht. Wenn überhauot dürfte sie unter den Begriff angewandte Kunst fallen und da ist die Schöpfungshöhenschwelle ja erfahrungsgemäß ziemlich schwammig. Bei Alltagskleidung kann man wohl meistens von fehlender Schöpfungshöhe ausgehen und bei Designermode könnte man wohl in vielen Fällen argumentieren, dass sie nur unwesentliches Beiwerk bei der Abbildung einer Person sei. Das scheidet hier jedoch aus, da die Analogie zwischen dem Bild und den Kleidern das Thema dieses Photos ist und die abgebildeten Personen nur als Models zur Präsentation der Kleidung fungieren. Und unter die Panoramafreiheit fällt eine Modeaufnahme in einem Innenraum definitiv nicht.
Für uns ist das alles aber letztlich irrelevant, wenn der Photograph selbst für eine unbeschränkte Veröffentlichung dieses Photos nötigen Rechte besitzt (und das halte ich hier für wahrscheinlich) und dieses dann unter eine freie Lizenz stellt. // Martin K. (Diskussion) 19:17, 30. Okt. 2014 (CET)

Schöpfungshöhe bei Abbildung eines Wortes in kalligrafischer Handschrift

Liebe Leute!

Ich frag gleich ganz konkret: Es geht um die Beispiele 13 und 20 auf S. 36 der Datei bzw. S. 63 des gescanten Werks in diesem pdf . Es sind vermutlich mit Handschrift angefertigte Beispiele eines arabischen Kalligrafie-Stils, die nicht als individuelle Kunst, sondern als Illustration von Gewöhnlichem angefertigt wurden. Es sind Worte ohne Kontext, bestehend aus 3 bzw. 4 Buchstaben und Harakat. Das Buch hat für diese Beispiele keine Bildnachweise.

Das URF-Archiv hat ein paar Fälle, die bedingt vergleichbar sind. Persönlich würde ich sagen: Mit fehlender Schöpfungshöhe argumentierend ist ein lokaler Upload der beiden Wörter/Illustrationen machbar. Dann muss ich nicht selber schreiben und einscannen gehen :) Andere Meinungen? … «« Man77 »» Keine fingierte Eloquenz 18:01, 29. Okt. 2014 (CET)

Hallo Man77, ich muss gestehen, dass ich nicht komplett verstehe, was das für Zeichen sind. Das ist einfach eine Handschrift, die viele Autoren verwenden? Und die Bevölkerung versteht die Handschrift, weil sie ähnlich wie die üblicherweise verwendete Schrift aussieht? Da hätte ich keine Bedenken. Außerdem: Ist das nicht uralt? — Pajz (Kontakt) 10:35, 30. Okt. 2014 (CET)
+1. --Gnom (Diskussion) 12:16, 30. Okt. 2014 (CET)
Solche kurzen Beispiele fallen unter das Zitaterecht, egal wie hoch die Schöpfung. Solange du nicht alle Beispiele weiterverwenden oder ganze Seiten kopieren willst, kannst du solche Beispiele verwenden unter Zitat der Quelle. Man darf sogar komplexe geschützte Grafiken aus einer Publikation als Zitat weiterverwenden, wenn man sie braucht um eine Sache zu illustrieren z. B. um sie mit einer anderen Grafik eines anderen Werks zu vergleichen. --Giftzwerg 88 (Diskussion) 14:27, 30. Okt. 2014 (CET)
Die Ausnahmebestimmung ist für unsere Zwecke nicht anwendbar, weil auf den Bildbeschreibungsseiten üblicherweise kein Zitatzweck erkennbar ist. Zur entsprechenden Regelung siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Bildzitate und Wikipedia:WikiProjekt Urheberrecht/Almanach, Punkt 1.4. — Pajz (Kontakt) 14:43, 30. Okt. 2014 (CET)
@Gnom, Pajz: Um's auf DACHisch zu übersetzen: Das sind handschriftliche Beispiele von normalen Worten wie "krank" (tatsächlich *g*) in einer standardisierten Form wie zB Sütterlin. Die Unterschiede zur "durchschnittlichen" Handschrift sind eigentlich nicht groß, die Charakteristika (des Standards an sich, die sich hier zeigen, nicht die Charakteristika des individuellen Schreibers) aber interessant, die Unterschiede zur Druckschrift schon etwas größer, aber immer noch im Rahmen, vor allem bei den beiden Beispielen.
Uralt? Diese standardisierte Form ja, Jahrhunderte alt sogar. Das Buch aber nur 60 Jahre. Unbekannt ist, wann und von wem diese Beispiele fabriziert worden sind, das kann der Buchautor gewesen sein, aber auch wer anderer auch zu jener Zeit oder (unwahrscheinlich) viel früher.
Danke für eure Einschätzungen, lg, … «« Man77 »» Keine fingierte Eloquenz 19:06, 30. Okt. 2014 (CET
per SM: Datei:Hadda (ruqa).png. … «« Man77 »» Keine fingierte Eloquenz 19:08, 1. Nov. 2014 (CET)

Urheberrechte von Zeitungsartikeln

Wie sieht es mit den Urheberrechten von Zeitungsartikeln aus, darf man diese in Wikipedia integrieren, wenn sie schon über 30 Jahre alt sind ? Es handelt sich um einen eingescannten Artikel der Stuttgarter Zeitung, auf welchen ich in einem Archiv aufmerksam wurde. Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage ! Unsignierter Beiteag von Benutzer:Tronninger, 20. Oktober 2014, 14:07 Uhr

@Tronninger: Auch wenn das im Einzelfall davon abhängt, ob das was da in diesem Artikel abgebildet/geschrieben ist überhaupt Schöpfungshöhe erreicht, lautet die grundsätzliche Antwort: nein.
Werk Dritter dürfen hier nur verwendet werden, wenn sie vom zugehörigen Urheber ausdrücklich dafür freigegeben wurden oder aus Altersgründen gemeinfrei sind. Allerdings sind 30 Jahre dafür viel zu wenige. Die Regelschutzfrist beträgt in Deutschland (wie in vielen anderen Ländern auch) 70 Jahre nach dem Tod des Autors.
Und unabhäng von der Urheberrechtlichen Einordnung: Was genau möchstet Du denn hier in der WP mit diesem Zeitungsauschnitt machen? // Martin K. (Diskussion) 15:24, 20. Okt. 2014 (CEST)