Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/06

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Mietvertrag und Hausordnung

Wie steht es um einen eigenen Formular-Mietvertrag mit einem Großvermieter (SAGA Hamburg, 1951, von historischen Interesse) und die zugehörige Hausordnung? Sind hier Urheberrechte zu beachten? --Monthyprada (Diskussion) 14:47, 2. Jun. 2013 (CEST)

Ja, das ist wie bei jedem anderen Text auch. Ausnahmen nur bei extrem formelhaften Sätzen, die keine schöpferische Leistung darstellen (Anwaltsschriftsatz-Rechtsprechung). Zitate sind aber okay. Gruß von einem SAGA-Mieter, --Gnom (Diskussion) 17:54, 2. Jun. 2013 (CEST)

Verwendung von MIT-lizenziertem Skript

Ich würde gerne eine Bibliothek, die unter der MIT-Lizenz steht, für ein Skript in der Wikipedia verwenden, und diese also hier einbinden und damit unter CC-Lizenz stellen. Geht das? Konkret handelt es sich um XRegExp, im Skript selbst steht (obwohl es verschiedene Versionen der MIT License gibt) nur "(c) 2007-2012 Steven Levithan <http://xregexp.com/> MIT License", auf der Website ist aber dieser Lizenztext verlinkt. Diese Lizenz verlangt ja nicht viel - im Wesentlichen nur, dass der Copyright- und der Lizenz-Hinweis erhalten bleiben, und erlaubt dafür z.B. auch "sublicensing". Für Creative Commons muss der Name des Autors auch genannt werden - aber dürfte ein Nachnutzer nach CC hernach den MIT-Lizenztext entfernen? Dann wäre es ja wohl nicht erlaubt, ein MIT-Werk unter CC zu stellen. --YMS (Diskussion) 12:04, 2. Jun. 2013 (CEST)

Gibt es da nicht was für Meta? Ich glaube kaum dass dir hier einer eine Vernünftige Antwort geben kann.--Sanandros (Diskussion) 19:17, 3. Jun. 2013 (CEST)
Was meinst du mit "für Meta"? Eine Entsprechung dieser Seite oder gar konkrete Ausführungen zur MIT Licence scheint es auf Meta nicht zu geben. Letzteres findet man auch nicht bei uns, auf der englischen Wikipedia oder per Google sonstwo. Ich hatte das aber gar nicht für eine so spezielle Frage gehalten, lautet sie doch letztlich wie die meisten Fragen hier "Darf ich das hier verwenden?" --YMS (Diskussion) 19:43, 3. Jun. 2013 (CEST)
Sehe ich nicht so wie der Vorredner. Ich bin zwar beileibe kein Kundiger des Urhebervertragsrechts, aber die Antwort wird wohl nein lauten, weil nach deutschem Recht im Allgemeinen durch eine derartige Lizenzierung einfache Nutzungsrechte für einen offenen Nutzungskreis eingeräumt werden, der Inhaber einfacher Nutzungsrechte (= du, ich …) aber keine Tochternutzungsrechte einräumen kann (herrschende Meinung; das könnte er nur bei Inhaberschaft ausschließlicher Rechte tun). Das einzige, was aufhorchen lässt, ist die Erwähnung eines „right to sublicense“ im Lizenztext, aber das ist auch völlig unspezifiiert. Unbeschadet dessen kann es ja jedenfalls wohl kaum dazu führen, dass das ursprüngliche Nutzungsrecht durch die Unterlizenz eingeschränkt wird; das wäre aber der Fall, weil der Creative-Commons-Lizenz keine Möglichkeit zu entnehmen ist, den gesamten MIT-Lizenztext abzudrucken. Es bleibt somit wohl ein deutliches „nein“ bzw. „ich würde es ablehnen“. — Pajz (Kontakt) 19:57, 3. Jun. 2013 (CEST)

Namensnennung von Photographen

Unter WP:Dritte Meinung#Nennung des Fotografen als Bilduntertitel? ist die Frage aufgebracht worden, ob Bildlegenden in Artikeln grundsätzlich den Namen des Photographen enthalten müssen, wenn die Bildlizenz eine Namensnennung verlangt, oder ob der Link auf die Bildseite ausreicht, obwohl diese bei einem Artikelausdruck ja nicht sichtbar wäre. Bitte um Klärung. --Abderitestatos (Diskussion) 23:13, 2. Jun. 2013 (CEST)

Nun ja, also nachvollziehen kann ich das schon. Allerdings doch nicht wegen der Anfertigung von Ausdrucken; das sind zwar Vervielfältigungsstücke, aber das ist doch gerade das Paradebeispiel für die Privatkopie nach 53 Abs. 1 UrhG (der ist in § 63 Abs. 1 eben gerade ausgenommen) – das wäre sonst ja völliges Chaos. Wenn ich sie weiterverwerte (etwa durch Verbreitung, abermalige öffentliche Zugänglichmachung etc.), dann habe ich natürlich wieder dafür zu sorgen, dass die Angaben manuell ergänzt werden – dieses Obligo ergibt sich aber äquivalenterweise auch bei der Versionsgeschichte des Artikels, die ja im Druck auch nicht erscheint. Die Angabe wäre für den potenziellen Verwerter des Druckexemplars natürlich eine Hilfestellung, aber der Ausdruck wird ja dadurch für sich genommen nicht illegal (abhängig natürlich davon, was ich außer „Anschauen“ damit mache, aber das Problem stellt sich erwähntermaßen auch beim Text). // Hier allerdings könnte man schon an ein Problem denken und ich persönlich frage mich in der Tat, ob die Urhebernennung so wirklich im Sinne aller Lizenzen – es gibt derer ja eine Menge(!) – ist. Man wird das schon aus probabilistischen Erwägungen wohl bezweifeln dürfen, auch wenn es solche geben mag, bei denen dies bejaht würde. Ich habe genau aus diesem Grund versucht, das Problem vor nicht allzu langer Zeit zu entschärfen, indem ich die Footerzeile, die in diesem Projekt unter jeder Inhaltsseite angezeigt wird, um einen Hinweis just darauf ergänzt habe (neben anderen Anpassungen), sodass der Leser zumindest erfährt, wo er die Angaben findet (es ist für mich bzw. einen unkundigen Wikipedia-Leser wie ich finde durchaus nicht offensichtlich, dass man auf ein Bild klicken muss, um die Urheberangabe zu finden). Ob das ausreicht, wäre zu fragen – und dass es hierauf ein klares Ja/Nein gibt, bezweifle ich stark (schon gar nicht, wenn man alle Lizenzen über einen Kamm schert). Ich persönlich würde mich im Zweifel nicht gegen die Urhebernennung in der Bildunterschrift wehren, schließlich bringt man mit einem Verbot dessen nicht zuletzt die Artikelersteller in eine delikate Position, in der sie, wollen sie überhaupt Medien nutzen, darauf angewiesen sind, einer mehr oder minder windigen Interpretation bestehender Lizenzverträge zu folgen; ich kann nachvollziehen, dass ein Interesse besteht, diese Situation abzuwenden. grüße, — Pajz (Kontakt) 00:08, 3. Jun. 2013 (CEST)

Siehe dazu die offizielle FAQ von Creative Commons: [1]. (Die deutsche Übersetzung ist momentan leider offline.) Die Antwort ist daher nein. Eine Aufforderung an die Nachnutzer, die Namensnennung hätte „in unmittelbarer Nähe des Bildes“ zu erfolgen, wie hier schon öfter gelesen, hat daher bestenfalls den Charakter eine netten Bitte, ist aber nicht bindend. Wenn der Urheber dennoch darauf besteht, dürfte das wohl eine unzulässige Zusatzbedingung darstellen. -- 193.187.235.17 07:57, 3. Jun. 2013 (CEST)

Das Urheberrecht ist dabei doch nicht der einzige Punkt. Sobald ein Foto als historisches Dokument in einem Artikel genutzt wird, ist die Zuordnung zum Ersteller, wenn möglich, sehr wünschenswert, um sauber zu arbeiten. Auch wenn es an vielen Stellen der Wikipedia noch nicht so ist, auch weil auf Commons diese Angabe oft vernachlässigt wird. --Julius1990 Disk. Werbung 08:17, 3. Jun. 2013 (CEST)
Niemand hindert uns, wie die Norweger sauber zu arbeiten und die Urheber zu nennen. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 08:28, 3. Jun. 2013 (CEST)
Ergänzender Beispielartikel: no:Jo Benkow. --Túrelio (Diskussion) 11:12, 3. Jun. 2013 (CEST)
So mache ich es auf meiner Homepage. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 11:40, 3. Jun. 2013 (CEST)
Erstens geht die Antwort daraus nicht hervor, weil es weiterhin eine Auslegungsfrage ist (niemand hat etwas von „unmittelbarer Nähe“ gesagt; ja, man kann den Hinweis ans Ende einer Seite oder in eine Fußnote packen, aber wenn einem durchschnittlichen Betrachter gar nicht klar ist, wo sich die Angabe befindet bzw. er sie standardmäßig ohne eigenes Zutun, zu dem er keine Veranlassung hat, gar nicht sehen kann, dann hat das doch klar eine andere Qualität); zweitens ist die CC-FAQ nicht Bestandteil des Lizenzvertrages und drittens gibt es daneben auch andere Lizenzen, sodass das generelle Problem damit nicht gelöst wird. grüße, — Pajz (Kontakt) 14:55, 3. Jun. 2013 (CEST)

Schöpfungshöhe von Pressetexten

Moin, haben die Zusammenfassungen von [2] (z.B. Folge 78) Schöpfungshöhe, sodass die großflächige Übernahme davon u.a. in K11 – Kommissare im Einsatz (Staffel 1) eine URV darstellt? Ich kann es nicht einschätzen. Danke! XenonX3 - () 21:12, 2. Jun. 2013 (CEST)

Oje, es gibt ein BGH-Urteil zur Übernahme von Kurztexten aus TV-Programmzeitschriften, aber ich weiß den Tenor nicht mehr und habe grad keine Zeit, das nachzuschlagen - vielleicht mag das jemand anderes tun. Ansonsten aus dem Bauch heraus: Die Beispiele haben Schöpfungshöhe. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:36, 3. Jun. 2013 (CEST)
„Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben. BGH - Urteil des I. Zivilsenats vom 1.12.2010 - I ZR 13/08 als Beispiel. --Artmax (Diskussion) 14:51, 4. Jun. 2013 (CEST)

c/p Auslagerungen

Liebe Kollegen, schaut mal bitte drauf, ich möchte ungern aktiv werden. Ich halte es für unzulässige Kopien, das sollte doch per Export/Import gemacht werden? Der ursprüngliche Autor/Autoren werden nicht berücksichtigt. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 22:29, 3. Jun. 2013 (CEST)

offenbar fühlt sich hier niemand zuständig, bzw. auf dem Gebiet "bewandert"--Orientalist (Diskussion) 18:12, 4. Jun. 2013 (CEST).
Ich sage mal als Legastheniker das es in dem Fall nicht schadet zu importieren.--Sanandros (Diskussion) 22:55, 4. Jun. 2013 (CEST)
Ich spreche mal den Hexer an, ob er da einen Versionsimport machen kann. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 23:01, 4. Jun. 2013 (CEST)
Da es bei einem Import zu einer Überschneidung zweier Versionsgeschichten kommen würde, kann hier nur das Alternativverfahren von WP:AIA benutzt werden. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 00:06, 5. Jun. 2013 (CEST)

Historische Landkarte von 1758 aus einem digitalen Archiv

Kurze Frage: darf diese Landkarte verwendet werden oder muss ich die wieder löschen? Ich hab sie auf [|http://historiskakartor.lantmateriet.se/] downgeloadet. --Planetblue (Diskussion) 09:32, 4. Jun. 2013 (CEST)

Selbst wenn der Autor jung gewesen wäre, müsste er mehr als 130 Jahre alt geworden werden. Was schlicht unmöglich ist.--Sanandros (Diskussion) 13:00, 4. Jun. 2013 (CEST)
Mehr als 200 Jahre alt sogar. Die Karte ist definitiv gemeinfrei. -- Chaddy · DDÜP 16:39, 4. Jun. 2013 (CEST)

Digitalisierung (ur-) alter Bücher

Hallo Leute,

ich bin gerade auf unerfreuliche Weise an eine Sammlung botanischer Fachbücher gekommen. Ab welchem Alter darf ich die Seiten einscannen und in der WP verwenden? Was ich bisher hier gefunden habe (Stichwortsuche "alte Bücher") hat mir nicht wirklich weitergeholfen. Kann ich z.B. das "Handwörterbuch der Pflanzennamen" von 1954 von Robert Zander hier benutzen? Okay, war jetzt gerade kein so tolle Beispiel, weil dort keine Abbildungen enthalten sind, die ich benutzen wollte, aber der Kernpunkt der Frage dürfte auch so klar sein.

Gibt es ein Datum, aber dem ein Werk gemeinfrei oder frei benutzbar wird? Laut Gemeinfreiheit wäre das Werk also ab 2019 gemeinfrei (Robert Zander † 8. Mai 1969)?! Bei den Werken von 1904, brauche ich mir wohl eher keine Gedanken machen, oder? --Dipl-Ingo (Diskussion) 12:09, 4. Jun. 2013 (CEST)

Grundsätzlich gilt 70 Jahre nach dem Tod, aber Werke ab ca 1850 sind alleine aus Biologischen Gründen gemeinfrei weil niemand älter als 120 geworden ist. Auf WP haben wir eine Praktische Anwendung in dem sagen alles was älter als 100 Jahre alt ist wird gedultet. Lis mal hier--Sanandros (Diskussion) 13:06, 4. Jun. 2013 (CEST)

Amtliche Werke und fotografierte Fotos

Hallo, ich wende mich hier mal an Euch mit zwei Urheberrechtsfragen. Hier geht es zwar eher um Dateien aus Commons, aber dort gibt es nur eine englischsprachige Sektion und da bin ich nicht so ganz sicher. Mein erstes Anliegen: Sind Texte, Grafiken und vor allem Fotos aus einem Bullettin der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen Amtliche Werke gemäß § 5 (1) UrhG (Siehe dazu auch diese Commons-Vorlage)?

Und zweitens: Wie verhält es sich mit Fotos von urheberrechtlich geschützten Dingen? Klar, ein Haus in der Fußgängerzone fällt in den meisten Staaten unter die Panoramafreiheit, aber was ist mit einem Foto von einem Handy? Einem Auto? Einer Designer-Handtasche? Einem Protestplakat? Oder einem anderen Foto? (Jetzt davon ausgegangen, dass keiner von diesen Gegenständen dauerhaft in der Öffentlichkeit angebracht ist). Explizit geht es mir hier um die Fotos aus dieser Kategorie. Bis auf eine Ausnahme ist auf diesen Fotos, die vom FBI geschossen worden sind und daher public domain sind, ein Foto von Giovanni Falcone zu sehen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach nicht public domain ist. Wie läuft das jetzt? Stellen die Fotos eine Urheberrechtsverletzung dar? Dürfte ich mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprograms aus den FBI-Fotos Falcones Foto entnehmen und dann in seinem Artikel einfügen? --Excolis --Excolis (Diskussion) 14:52, 4. Jun. 2013 (CEST)

Die Fragen habe ich auch schon im deutschen Commons-Forum gestellt, man hat mich jedoch hierhin verwiesen. Die Antworten, die ich dort bisher erhalten habe, sind hier zu finden. --Excolis (Diskussion) 14:54, 4. Jun. 2013 (CEST)

Zur ersten Frage: nein, sie sind geschützt, siehe Amtliches Werk --Historiograf (Diskussion) 15:35, 4. Jun. 2013 (CEST)

Also Handys und Handtaschen sind Grundsätzlich urheberrechtlich nicht geschützt da dies das Geschmacksmuster betrifft. Ausser sie haben irgend eine Aufwändige Zeichnung wie bei diesen Loves kills Slowly Dingern. Plakate wie oben verlinkt sind Geschützt, aber vlt mal eine E-Mail an denjenigen schicken und dann bekommt man vlt auch was. Die BFU pics müssten auch geschützt sein weil sie keine Amtliche Entscheidungen oder Erlasse sind. Aber vlt hilft ja eine E-Mail und man bekommt doch eine Freigabe.--Sanandros (Diskussion) 15:51, 4. Jun. 2013 (CEST)

Foto alter Geldscheine und Briefmarken

Über drei Ecken habe ich Bilder einer Banknote Portugiesisch-Timors erhalten. Die Fotos wurden erst vor kurzem von der Banco Nacional Ultramarino veröffentlicht, die Banknote ist von 1910. Wie sieht es mit Fotos anderer von zweidimensionalen Werken aus, die älter als 100 Jahre sind? Also auch im Falle von Briefmarken. Ich vermute mal, es gibt keine Probleme mit den Rechten der Schaffenden von Geldscheine und Briefmarken, aber der Fotograf hat vermutlich ein Urheberrecht, dass bei ungefragten hochladen hier wohl verletzt werden würde. Richtig? --JPF just another user 19:46, 4. Jun. 2013 (CEST)

Je nach dem wie sie aufgenommen wurde. Wenn sie wie ein scann aufgenommen wurde dann ist sie nicht geschützt wenn man aber klar die 3. Dimension sieht dann schon.--Sanandros (Diskussion) 22:37, 4. Jun. 2013 (CEST)
Na, das hört man doch gern. --JPF just another user 22:52, 4. Jun. 2013 (CEST)

Flaggen von Rudervereinen

Kann ich alle diese Flaggen problemlos hochladen? Grüße--MaxEddi • Disk. • B. 23:00, 4. Jun. 2013 (CEST)

Jo, sieht so aus. Oder? Gruß, --Gnom (Diskussion) 08:00, 5. Jun. 2013 (CEST)
Nein, einige wenige Exemplare nicht. (Da sind unter anderem Fotos dabei (Bsp.) und einzelne abgebildete Exemplare halte ich zumindest für Grenzfälle bzgl. der Werkhöhe). --syrcro 08:09, 5. Jun. 2013 (CEST)
Kannst du mir diese wenigen Exemplare sagen? Soll ich die außerdem hier hochladen, oder auf commons? Und mit welchen Baustein versehen? Grüße--MaxEddi • Disk. • B. 10:28, 5. Jun. 2013 (CEST)
Ich hab mal hier angefangen. Richtig so? Grüße--MaxEddi • Disk. • B. 17:00, 5. Jun. 2013 (CEST)

Urheberrechtsverletzung beim NRW Wappen?

Ich habe wissen wollen, ob das Wappen unter diesem Link für "Jedermann" benutzt werden darf. Dabei stellte ich fest, daß die Verlinkung der Quelle auf eine nicht existierende Seite führt.

Gruß, erWin Wauschke

Das ist kein Wappen, sondern ein Wappenzeichen. Die Landeswappen dürfen grds. nicht von Dritten verwendet werden. Wappenzeichen sind ähnlich vom jeweiligen Wappeninahber entwickelt, um etwas ähnliches zum zeigen für Dritte zu haben. Der Link geht deshal in Leere, weil NRW 2007/09 ein "schönes neues", quadratisches gebastelt hat und sich wünscht, dass man das alte lieber nicht mehr benutzt. Benutzen dürfen darf man das alte aber noch. syrcro 10:53, 5. Jun. 2013 (CEST)
Siehe hier --Alupus (Diskussion) 10:56, 5. Jun. 2013 (CEST)
und noch diesen Linkcontainer --Alupus (Diskussion) 10:59, 5. Jun. 2013 (CEST)

Francobollo

Guten Abend allerseits, ich kann mich nur dunkelst erinnern, dass es irgendwelche Richtlinien zum Umgang mit Briefmarken gibt oder gegeben hat, werde aber im Moment auf den entsprechenden Seiten nicht fündig. Mich interessiert, ob ich diese Briefmarke womöglich hier verwenden kann. Probleme: 1. Eigentliche Briefmarke stammt aus Italien – ist allein dieser Umstand ein k.o.-Kriterium? 2. Die abgebildeten Bronzestatuen sind ca. 2000 Jahre alt – ist das irgendwie erheblich, der Urheber des eigentlichen Fotos ist ja nicht genannt? 3. Inwieweit ist das relativ junge Alter der Marke (ca. 40 Jahre) hier relevant? Dank im voraus für jede Auskunft, --Rainer Lewalter (Diskussion) 23:22, 5. Jun. 2013 (CEST)

Wende dich doch bitte an das Portal Philatelie. Die sollten es wissen. Gruß --192.35.17.21 12:39, 6. Jun. 2013 (CEST)

Innenaufnahmen von deutschen Kirchen

Ich führe gerade eine Diskussion auf meiner Seite über die Innenaufnahmen von deutsche Kirchen. Ist es, falls das Foto eine Innenaufnahmen darstellt und auf dem Foto sich Werke die urheberrechtlich geschützt sind befinden, richtig dass sie auf der Commons gelöscht werden müssen. Beispiele 1, 2 und 3 ?--Heubergen (Diskussion) 18:32, 7. Jun. 2013 (CEST)

Das trifft zu, ja. Vgl. u.a. commons:COM:FOP#Germany. gruß, — Pajz (Kontakt) 18:33, 7. Jun. 2013 (CEST)
Nicht zwangsläufig. Wir haben auch ähnliche Fotos von Kirchen-Innenaufnahmen, die bislang unter dem Kriterium "öffentlicher Raum" behalten wurden. --alexrk (Diskussion) 19:10, 7. Jun. 2013 (CEST)
Die dann aber auch sowohl nach de.WP- als auch nach Commons-Regeln unzulässig sind. syrcro 19:16, 7. Jun. 2013 (CEST)
Da gehen die Meinungen offenbar etwas auseinander, was zum einen unter das Kriterium "öffentlich" fällt und zum anderen per Grauzone auf Commons irgendwie geduldet wird. Theoretisch müssten auch so gut wie alle Innenaufnahmen von Bahnhöfen gelöscht werden (zT. gleich doppelt wegen Eigentumsrecht und Urheberrecht). Macht aber keiner. --alexrk (Diskussion) 19:29, 7. Jun. 2013 (CEST)
Das ist keine Grauzone. Die interessierenden Meinungen gehen dabei auch nicht auseinander. — Pajz (Kontakt) 19:39, 7. Jun. 2013 (CEST)
(BK) Innenaufnahmen fallen nicht unter die Panoramafreiheit (außer in Österreich). Bei Bahnhöfen kommt es drauf an, was mit "innen" gemeint ist. Geschlossene Räume sind ganz klar Innenaufnahmen. Die Gleisanlagen dagegen nicht (hier kann man dann theoretisch argumentieren, dass sie zwar Privatgrund sind, aber regelmäßig öffentlich zugänglich). Eigentumsrecht ist hier irrelevant, es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache.
Des Weiteren stellt sich aber die Frage, ob das, was zu sehen ist, überhaupt geschützt ist. Bei Bahnhöfen ist das eher selten der Fall, in Kirchen schon eher (außer die Figuren, Altäre usw. sind alt genug). -- Chaddy · DDÜP 19:41, 7. Jun. 2013 (CEST)
Zum Thema Eigentumsrecht: da gibt nun bereits 2 Urteile (Sanssouci und Berliner Verkehrsbetriebe) die das Gegenteil darstellen - ist aber ein anderes Thema. Darüberhinaus gibt es zahlreiche Fotos auch zB. besonders künstlerisch gestalteten U-Bahnhöfen o.ä., die unter Urheberrecht fallen können. Und ein Beispiel für Kirchenausstattung, wo die Meinungen auseinander gingen siehe Diskussion:Maria Regina Martyrum (Berlin) - ohne LA. --alexrk (Diskussion) 19:54, 7. Jun. 2013 (CEST)
Es geht hier um zwei Fragen: 1. Hausrecht. Interessiert hier niemanden. Wikipedia und Commons kümmern sich i.d.R. nur darum, ob die urheberrechtliche Situation eine freie Lizenzeirung erlaubt. Den Hausherrn kann man um eine Genehmigung bitten, falls man sich mit dem Uplaod unwohl fühlt. Ich hab mit Nachfragen immer gute Erfahrungen gemacht. 2. Urheberrecht. Bei der Raumübersicht (Seitenschiff) hätte ich keinerlei Bedenken. Da kann allenfalls irgendwo Beiwerk im Bild sein. Das Kriegsdenkmal ist wahrscheinlich zu jung, um gemeinfrei zu sein. Die Marienfigur ist vermutlich alt genug und gemeinfrei. --Martina Disk. 20:37, 7. Jun. 2013 (CEST)
Die Figur sieht in meinen Augen relativ neu aus.--Heubergen (Diskussion) 20:58, 7. Jun. 2013 (CEST) EDIT: (Haupt-)Löschdiskussion auf Commons--Heubergen (Diskussion) 21:14, 7. Jun. 2013 (CEST)
Die Kirche in Sotzweiler wurde 2011 innen restauriert, inkl. Ausstattung nehme ich mal an. Darum sieht die Figur relativ neu aus. Stammen dürfte sie, wie fast die komplette Innenausstattung, aus der Erbauungszeit der Kirche 1913-1915. Architekt der Kirche ist Wilhelm Hector (* 18. Januar 1855; † 2. September 1918).
Konkret gefragt: Sind Innenaufnahmen von deutschen Kirchen deren Architekt seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, die sich auf eine allgemeine Ansicht beschränken und Ausstattungsgegenstände (Bilder, Altäre, Figuren, etc.) nur als Beiwerk zeigen auf Commons zulässig? --atreyu (Diskussion) 09:16, 8. Jun. 2013 (CEST)
Hat er denn auch die Figuren entworfen?--Sanandros (Diskussion) 09:53, 8. Jun. 2013 (CEST)
Wilhelm Hector hat das Kirchengebäude entworfen. Von wem die Innenausstattung stammt entzieht sich meiner Kenntnis. --atreyu (Diskussion) 10:45, 8. Jun. 2013 (CEST)
@atreyu: Ja, in dieser Kombination. Du musst aber hier zwischen zweien Sachen unterscheiden:Werke dessen Erschaffer länger als 70 Jahre tot ist, geniessen keinen Schutz mehr und dürfen uneingeschränkt in die Commons verschoben werden, solange der Urheber klar bekannt und bewiesen ist. Zum anderem dürfen auch urheberrechtlich geschützte Werke gezeigt werden, wenn sie nur ein Beiwerk sind, wie es bei den Datei:***Innen Seitenschiff 01.jpg ja der Fall ist.--Heubergen (Diskussion) 12:35, 8. Jun. 2013 (CEST)


Ich habe mal eine Stellungnahme eines Anwaltes gelesen, der Innenbilder von öffentlich zugänglichen Gebäuden nach http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html im wissenschaftlichen Kontext(dass sind wir ja ggf. bei Wikipedia) für zulässig hält, allerdings bei Kirchen, Moscheen etc. auf die zusätzliche Religionsfreiheit verweist, die das Fotografieren verbieten kann..... Ist diese Ansicht blödsinnig? --Northside (Diskussion) 14:05, 8. Jun. 2013 (CEST)

Durchaus nicht, allerdings nehmen wir aus Gründen keine (Nichttext)werke unter Berufung auf das Zitatrecht auf – https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Bildzitate. grüße, — Pajz (Kontakt) 15:22, 8. Jun. 2013 (CEST)
Ausserdem muss ein Bild für hier und vor allem für die Commons nicht für wissenschaftlichen Nutzen oder nicht kommerzielle Nutzung freigegeben worden sein. Es braucht mindestens ein Erlaubnis für die kommerzielle freie Nutzung mit der optionalem für Namensnennung und Veränderung.--Heubergen (Diskussion) 15:42, 8. Jun. 2013 (CEST)

Ich habe zum Kriegergedächtnisdenkmal einen neuen Aspekt eingebracht auf http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Sotzweiler_St._Mauritius_Innen_Kriegsged%C3%A4chtnisst%C3%A4tte.JPG --Historiograf (Diskussion) 17:29, 8. Jun. 2013 (CEST)

Die Löschdiskussion wird zwar nur von deutschen Wikipedia Nutzer gebraucht, aber wir schreiben trotzdem alles auf Englisch, bitte denke das nächste Mal daran!--Heubergen (Diskussion) 20:51, 8. Jun. 2013 (CEST)
Nein muss nicht sein. Es gab auch schon DRs auf Deutsch und wenn tatsächlich jemand es nicht versteht dann übersetzt man halt.--Sanandros (Diskussion) 01:50, 9. Jun. 2013 (CEST)

Kirchen in Spanien

Weiß Irgendjemand wie das in Spanien geregelt ist? Da blitzen die Touristen wie die Wilden selbst während der Messe in den Kirchen auf Teufel (¿?¿) komm heraus und Keiner kümmert sich darum. Wenn ich aber, weil ich etwas zittrig bin und Belichtungszeiten von 15 Sekunden und mehr nicht mehr aus der Hand fotografieren kann, ein Stativ benutze, kommt sicher auf der Stelle ein Pfaffe dahergerannt und fragt mich, ob ich die Genehmigung des Bischofs habe. Brauche ich die? Meist habe ich mich mit den Küstern geeingt, dass sie ein schönes Bild bekommen und sie mich neue Aufnahmen machen lassen. Aber weiß jemand wie das rechtlich aussieht?--Christian Köppchen (Diskussion) 21:51, 7. Jun. 2013 (CEST)

Bitte mach uns ein Beispiel, ich komme nicht ganz draus, redest du vom Bischof, von der Kirche oder von einzelnen Teilen der Kirche? In Spanien gilt allgemein folgendes Recht: Werke die sich dauerhaft in Parks oder auf Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Straßen befinden können frei vervielfältigt, verbreitet... .--Heubergen (Diskussion) 22:12, 7. Jun. 2013 (CEST)
Die Innenräume der Kirchen befinden sich nicht in der allgemeinen Öffentlichkeit. Der Herr Bischof scheint für die Veröffentlichungsrechte der einzelnen Kirchen zuständig zu sein.--Christian Köppchen (Diskussion) 22:19, 7. Jun. 2013 (CEST)
Nicht generell. Allgemeine Bilder in denen geschütztes Werk nur beiläufig dabei ist, kann er nicht gegen einen Veröffentlichung machen in DE, in Spanien aber schon. Bilder die nur die Aussenfassade zeigen sind klar frei und geschütztes Werk innerhalb der Kirche kann er auch nur dann es bewilligen, wenn er dazu die Rechte hat! Normalerweise gehören diese dem Künstler.--Heubergen (Diskussion) 22:24, 7. Jun. 2013 (CEST)
Naja er kann dir höchstens mit dem Hausrecht kommen und dich raus schmeissen. Aber das steht ja dann normalerweise vor der Kirche ob du Fotografieren darfst oder nicht.--Sanandros (Diskussion) 15:34, 8. Jun. 2013 (CEST)
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Übertragung der Benutzerrechte

Welches Formblatt muss ein Fotograf unterschreiben (er ist durchaus dazu bereit), um mir ein für allemal sämtliche Benutzerrechte an einem Bild (und nicht nur die für Wikipedia) zu übergeben? Hilfe, ich weiß nicht, wie ich so etwas formulieren soll. --Heinrich Puschmann (Diskussion) 19:41, 10. Jun. 2013 (CEST)

Herzlichen Dank an den Fotografen und an dich, dass du dich dafür einsetzt, dass Bilder unter eine freie Lizenz gestellt werden. Unter WP:Textvorlagen findest du eine Vorlage für die Freigabe von Bildern. Grüße --h-stt !? 20:03, 10. Jun. 2013 (CEST)
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Abbildungen aus Büchern der Jahre 1912, 1928

Hallo zusammen! Da ich bei der Vielzahl möglicher Vorlagen nicht ganz durchsteige folgende (für die Experten hier sicher einfache) Frage: Ich habe in Büchern der Jahre 1912 und 1928 sehr schöne Fotografien gefunden, die ich gerne (wenn möglich auf Commons) hochladen würde. Kann ich dies bedenkenlos machen und mit der Vorlage {{PD-old}} kennzeichnen? Quellenangabe (Buch) kommt natürlich dazu. --Tuxyso (Diskussion) 13:17, 11. Jun. 2013 (CEST)

Hast du auch den Autor der Fotos?--Sanandros (Diskussion) 13:36, 11. Jun. 2013 (CEST)
Nein, nur die Buchquelle, in dem das Foto abgedruckt ist. --Tuxyso (Diskussion) 13:51, 11. Jun. 2013 (CEST)
Braucht ihr noch weitere Infos? In den alten Büchern sind die Fotografen nicht angegeben. --Tuxyso (Diskussion) 19:34, 11. Jun. 2013 (CEST)
Bücher aus dem Jahr 1912 sind oft möglich, da musst du allerdings glaubhaft machen, dass der Fotograf/Grafiker wirklich nicht bekannt ist oder sein Todesdatum nicht ermittelbar war. Bilder aus einem Buch von 1928 sind in aller Regel nicht zulässig, hier ist die Regel umgekehrt: Sie könnten nur verwendet werden, wenn der Fotograf/Grafiker bekannt und nachweislich spätestens 1942 verstorben ist. Lies dir bitte unsere Richtlinie zu Bildrechten nochmal durch. Grüße --h-stt !? 10:26, 12. Jun. 2013 (CEST)
Vielen Dank für den Link. Allerdings ist es dort wie immer bei Rechtsthemen, dass man zur Anwendung auf den betrachteten Fall nicht wirklich etwas findet. Zu Fotos in Büchern findet sich dort nichts. Korrekt sein dürfte nach meiner Einschätzung in jedem Fall {{Bild-PD-alt-100}}. Unklar bleibt für mich dennoch:
  • Unter welchen Voraussetzungen darf ich nun alte Bilder auf Commons hochladen?
  • Noch wichtiger: Bei den Fotos und Zeichnungen in dem Buch steht keine Quellenangabe, so dass es mir nicht möglich ist den Urheber zu ermitteln. Das Autor des Buchs ist bekannt (Verwaltungsbeamter), der aber sicherlich weder die Zeichnungen und erst recht nicht die Fotos angefertig hat. Würde dies als Begründung für einen Upload auf de-WP (oder Commons) genügen? (nicht signierter Beitrag von Tuxyso (Diskussion | Beiträge) 10:52, 12. Jun. 2013‎ (CEST))

Gleicher Text auf unterschiedlichen Orten unter anderer Lizenz publiziert

Bitte hier mal gucken, wie es da mit dem Urheberrecht aussieht: Eine Person schrieb eine Text, dann sie dann auf unterschiedlichen Seiten mit anderen Lizensierungen publiziert hat. Bitte kein "ich denke" oder "ich meine".... ;) merci 77.4.164.133 21:05, 12. Jun. 2013 (CEST)

Ein Autor darf einen Text unter verschiedenen Lizenzen an unterschiedlichen Orten veröffentlichen. Wer den Text dann weiternutzen will, muss sich lediglich an eine beliebige dieser Lizenzen halten. Ist das klar genug? Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:11, 12. Jun. 2013 (CEST)
jo, sehr klar und verständlich ausgedrückt. merci und schönen abend noch! 77.4.164.133 22:47, 12. Jun. 2013 (CEST)

Ende des Urheberrechts in Großbritannien

Kann jetzt jeder in GB auch mit Bildern deutscher Fotografen machen was er will? UK.Gov passes Instagram Act: All your pics belong to everyone now - siehe auch The European Digital Libraries Initiative ...for orphan works --Pikdame 08:31, 11. Jun. 2013 (CEST)

In Bezug auf echte "verwaiste" Werke ist das ja eine gute Nachricht, ich denke hier an jahrzehntealte Bilder (oder Texte), die in der Schublade bleiben müssen, weil der Rechteinhaber nicht zu ermitteln ist, aber theoretisch immer noch ein Schutz besteht... ein Problem für Bibliotheken und Archive, die gerne mehr der Öffentlichkeit zugänglich machen würden. Und ich denke nicht, dass die Situation im UK nun ganz so dramatisch und fotografenfeindlich ist, wie der von dir verlinkte Artikel das darstellt. Seinen Schlussfolgerungen ist nicht unbedingt zu folgen: For the first time anywhere in the world, the Act will permit the widespread commercial exploitation of unidentified work - the user only needs to perform a "diligent search". But since this is likely to come up with a blank, they can proceed with impunity. Beispielsweise für Bilder, die hier auf Wikimedia Commons hochgeladen wird, wird eine "gewissenhafte Suche" ganz gewiss nicht come up with a blank. Die Bilder mitsamt den Urheberangaben und der Lizenz sind vielmehr sehr einfach zu finden. Damit kann sich also auch im UK meines Erachtens beispielsweise weiterhin niemand nach Belieben bei z.B. CC-BY-SA-lizenzierten Fotos auf Commons bedienen, ohne die Lizenz einzuhalten, und sich darauf berufen, diese Fotos seien "verwaist". Allerdings wird es für die Fotografen wohl wichtiger, dass sie dort, wo sie auf ihren Rechten bestehen möchten, ihre Urheberschaft auch immer genau angeben. Gestumblindi 23:41, 11. Jun. 2013 (CEST)
Auch das Facebook-Beispiel von the Register ist wohl Blödsinn: da kann man wohl davon ausgehen, dass der Facebooknutzer, ders hochgeladen hat, auch der Rchteinhaber ist. --MrBurns (Diskussion) 01:29, 14. Jun. 2013 (CEST)

wie ist die folgende Grafik urheberrechtlich einzuordnen?

Datei:Les Allemands de Bohême.png
Anlage des Memorandum Nr. 3: Das Problem der Deutschen in Böhmen

Es handelt sich um eine Grafik, die von Vertretern der tschechoslowakischen Regierung im Anhang des Memoire III der sog. Benesch-Memoranden an die Pariser Friedensverhandlung um 1919 übergeben wurde. Es ist offensichtlich kein gewöhnliches "amtliches Werk" aber ebensowenig eine künstlerische Darstellung von einer Privatperson. Habt ihr eine Idee?--Unkräuterlikör (Diskussion) 13:53, 11. Jun. 2013 (CEST)

Nach deutschem Recht fällt das unter § 2 Absatz 1 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz: "Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen." Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:19, 11. Jun. 2013 (CEST)
Würdest du § 5 (2) absolut sicher ausschließen?--Unkräuterlikör (Diskussion) 17:09, 11. Jun. 2013 (CEST)
Wie wäre der sonstige Text des o.g. Schriftsatzen dann einzustufen?--Unkräuterlikör (Diskussion) 17:11, 11. Jun. 2013 (CEST)
Hä, du hattest doch selbst geschrieben, es sei "offensichtlich" kein amtliches Werk. Hm, § 5 II UrhG? Wurde ja nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht, oder? Die sonstigen Texte des Memorandums sind natürlich Sprachwerke nach § 2 Nr. 1 UrhG, wenn ich deine Frage richtig verstehe. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:44, 11. Jun. 2013 (CEST)
Ich hatte mich missverständlich ausgedrückt. Das Dokument ist sicher kein Gesetz und daher nicht sicher als "amtliches Werk" einzustufen. Allerdings wurde es erstmals in der Prager Tageszeitung "Bohemia" zwischen dem 10.10 und 19.10.1920 in Fortsetzungen abgedruckt (also veröffentlicht?) und war ja auch in den Verhandlungen zur Versailler Konferenz teilweise sozusagen Arbeitsgrundlage. Nur kann ich überhaupt nicht einschätzen, ob solche Schriften, wenn sie bei zwischenstaatlichen Verhandlungen hin- und hergereicht werden damit dann auch "amtlichen" Charakter haben. Also nach meiner persönlichen Meinung haben sie den, aber die zählt ja nicht unbedingt- deswegen frag ich hier :).--Unkräuterlikör (Diskussion) 19:06, 11. Jun. 2013 (CEST)
Amtliches Werk - will ich nicht voll ausschließen, skeptisch bin ich dennoch; nicht alles, was ein Außenminister zu einer Verhandlung mitnimmt und auf den Tisch hinlegt, ist amtliches Werk. Und was irgendeine Zeitschrift abdruckt, heißt noch nicht das gleiche (vielleicht habe die ja auch sogar Gebühren bezahlt). -jkb- 19:26, 11. Jun. 2013 (CEST)
Ich sehe hier keine Schöpfungshöhe (Hinweis auf § 2 II UrhG wurde ja oben schon gegeben). Das ist allerdings nicht unbedingt mit US-Recht zu vereinbaren. § 5 II UrhG ist kritisch, insb. wegen des Änderungsverbots, und m.E. hier auch nicht einschlägig. Yellowcard (Diskussion) 19:36, 11. Jun. 2013 (CEST)
Ich sehe ebenfalls keine SH. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 22:34, 11. Jun. 2013 (CEST)
@Yellowcard: In wie weit lässt sich das nicht mit US-Recht vereinbaren?--Unkräuterlikör (Diskussion) 18:47, 13. Jun. 2013 (CEST)

Familien-, Urlaubsfotos, "Knipsbilder" in D nur Lichtbilder?

(2 Abschnitte zum gleichen Thema nach Sozusagen-BK von Gestumblindi und Yellowcard eröffnet, zusammengelegt)

Ich bin gerade zufälligerweise auf diese Diskussion gestossen. Der Benutzer Geschichtsmecki schreibt dort, dass "nach der Kommentierung bei Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2012, § 72 RdNr. 3" alltägliche Familienphotos, Urlaubsphotos und "Knipsbilder", die von bekannten Sehenswürdigkeiten oder von alltäglichen Situationen immer wieder gemacht werden als einfache Lichtbilder, die nicht die Schöpfungshöhe eines Werkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG erreichen, einzuordnen seien. Das steht ziemlich im Widerspruch zur Darstellung unter Lichtbildwerk#Rechtslage in Deutschland, wonach sich wohl auch die Praxis hier bisher gerichtet hat (also sehr eingeschränkte Definition eines einfachen Lichtbilds) - aber Geschichtsmecki bezieht sich offenbar auf einen ganz aktuellen Kommentar (von 2012), muss die hiesige Praxis (und auch die Darstellung im Artikel) eventuell revidiert werden? Gestumblindi 23:19, 11. Jun. 2013 (CEST)

Bisher haben wir nach deutschem UrhG bei nahezu allen Bildern das Vorliegen eines Lichtbildwerks angenommen, auch bei Schnappschüssen, misslungenen Fotos etc. Der Benutzer:Geschichtsmecki behauptet jetzt allerdings hier und hier, dass im Dreier/Schulze in der neusten Auflage alltägliche Familienphotos, Urlaubsphotos und "Knipsbilder" als Lichtbilder eingestuft wurden (genaue Quellenangabe: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2012, § 72 RdNr. 3). Kann das bitte jemand überprüfen? Wenn ja, wäre der Impact auf unseren Bildbestand IMO immens. Yellowcard (Diskussion) 23:21, 11. Jun. 2013 (CEST)

Wie eins drüber. Abschnitte zusammenlegen? --тнояsтеn 23:22, 11. Jun. 2013 (CEST)
Ja, ich lege die Abschnitte mal zusammen... wenn meine Überschrift zu umständlich erscheint, ruhig ändern :-) Gestumblindi 23:26, 11. Jun. 2013 (CEST)
Scheint zu stimmen, nach lesen dieses dieses Artikels bzw. auch dieses Urteils haben wir uns es mit der Regel "Foto = Lichtbildwerk" wohl etwas zu einfach gemacht. --Isderion (Diskussion) 02:02, 12. Jun. 2013 (CEST)
Geschichtsmecki zitiert gerade auf seiner Diskussionsseite auch noch ein interessantes Urteil von 2012. Damit sollte natürlich auch Lichtbildwerk#Rechtslage in Deutschland gründlich überarbeitet werden. Ich fühle mich nicht dazu berufen ;-) Gestumblindi 02:28, 12. Jun. 2013 (CEST)
Da sich Schulze in Dreier/Schulze, 4. Auflage, § 2, Rn. 190ff. und § 72 Rn. 3ff. mehrfach selbst widerspricht, würde ich das nicht so ernst nehmen. Beispiel § 2 Rn. 192: Lichtbildwerke sind nur solche Fotografien, die sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität auszeichnen., aber S 2 Rn. 195 [...] [weil] die kleine Münze, nämlich die am unteren Rand schöpferischer Tätigkeit anzusiedelnden Werke, schützbar sind. [...] Demnach gelten jedenfalls seit 1.7.1995 bei Lichtbildwerken allgemein geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit. - einmal kleine Münze, einmal nicht. Und dann zitiert er auch noch die OHG-Entscheidung, dass bloße Unterscheidbarkeit reicht. (§ 2 Rn. 196).
Unsere Regel muss aber eh weitergelten, weil die Ösis die Richtlinie so auslegen, dass Unterscheidbarkeit für Lichtbildschutz genügt und wir uns doch an das jeweils strengste Recht in DACH halten. (OHG GRUR Int 2002, 865: aus den LEitsätzen: Alltägliche Landschafts-, Porträt- oder Werbeaufnahmen sind daher nach geltender Rechtslage schon dann Lichtbildwerke, wenn in ihnen eine visuelle Gestaltung durch den Fotografen zum Ausdruck kommt, die eine Unterscheidbarkeit bewirkt. ([3])) syrcro 11:03, 12. Jun. 2013 (CEST)
Das Zitat von Geschichtsmecki stammt bei Schulze aus dem Abschnitt, der die Rechtslage vor 1995 wiedergibt. Ab Rn 195 schreibt Schulze zutreffend, dass sich mit der EU-Richtlinie die Wertung verändert hat und jetzt nahezu alle Fotografien Lichtbildwerke sind. Die Aussage auf der Webseite von Böhm kann ich nicht nachvollziehen, ich halte sie schlicht für fehlerhaft. Das Urteil des LG München trifft bei den sechs zu Rede stehenden Aufnahmen folgende Feststellungen: Bild No 2 wird als Lichtbildwerk anerkannt (Absatz 30), die anderen Bilder 1, 3-6 "genießen jedenfalls den Schutz als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG. Die Frage der Werkqualität [...] kann folglich dahingestellt bleiben." (Absatz 29). Das Gericht muss also gar nicht feststellen, ob es sich um Lichtbildwerke handelt und tut das auch nicht. Das Urteil macht also keine für uns relevanten Aussagen. Ergebnis, wir müssen nichts ändern. Grüße --h-stt !? 12:47, 12. Jun. 2013 (CEST)
Dass das Urteil keine für uns relevanten Aussagen macht sehe ich nicht so: In Absatz 30 wird zumindest SH geprüft und auch begründet bejahrt, das Gericht zieht sich nicht auf den Standpunkt zurück, dass es eben kein Zufallsfoto sei (wäre ja auch eine mögliche Argumentation wenn man sich den Kommentar von Fromm/Nordemann unter Lichtbildwerk#Rechtslage_in_Deutschland anschaut.
Absatz 29 lese ich zumindest so, dass das Gericht durchaus der Ansicht ist, dass "Allerweltsfotografien" nicht als Lichtbildwerke gelten. Typischer Fall von ist zwar nicht relevant, aber eine Meinung dazu habe ich trotzdem, sonst hätte man sich den Nebensatz ("der von professionellen Fotografen angefertigten Fotos, für die sowohl die Motivwahl als auch die Weise der Darstellung spricht – insoweit handelt es sich, wie die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen kann, sicher nicht um Allerweltsfotografien") ja sparen können.
Das auf Benutzer Diskussion:Geschichtsmecki kopierte Urteil des Kammergericht Berlins widerspricht zumindest Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts. Dort steht "Die Anforderungen an Fotografien, um als besonders schützenswerte „Lichtbildwerke“ gelten zu dürfen, wurden enger gefasst" während im Urteil steht, dass "ohne dass vertreten wird, dass die Voraussetzungen der kleinen Münze anders zu beurteilen wären als vor Inkrafttreten der Richtlinie 93/98 EWG (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2001, 225, Rdnr 4 nach juris)". --Isderion (Diskussion) 21:13, 12. Jun. 2013 (CEST)

Drei Juristen, vier Meinungen?

  • Ich habe die Behauptung des KG, daß die Richtlinie 93/98 EWG zum 15.01.2007 außer Kraft getreten, nicht geprüft, vertraue aber deren Sachverstand. Von daher kann das Urteil des KG vom 28.03.2012 nicht der bis 2007 geltenden Richtlinie widersprechen.
  • Das KG weist m.E. zutreffend darauf hin, daß die Richtlinien sowieso nicht unmittelbares Recht sind, sondern és auf die Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber ankommt.
  • Wenn die Richtlinie 93/98 EWG zum 15.01.2007 außer Kraft getreten ist, ist insoweit auch das österreichische Urteil von 2002 nicht mehr der neuste Stand der Dinge.
  • Diese Bewertung ist für mich nicht nachvollziehbar: Das Urteil des LG München trifft bei den sechs zu Rede stehenden Aufnahmen folgende Feststellungen: Bild No 2 wird als Lichtbildwerk anerkannt (Absatz 30), die anderen Bilder 1, 3-6 "genießen jedenfalls den Schutz als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG. Die Frage der Werkqualität [...] kann folglich dahingestellt bleiben." (Absatz 29). Das Gericht muss also gar nicht feststellen, ob es sich um Lichtbildwerke handelt und tut das auch nicht. Das Urteil macht also keine für uns relevanten Aussagen. Für die Entscheidung des LG München war es egal, ob die zu beurteilenden Bilder alle die Qualität eines Lichtbildwerkes hatten, weil sie schon als Lichtbilder geschützt waren. Für Wikipedia geht es aber um die Frage, ob bei "Knipsbildern" nur die 50jährige Schutzfrist nach § 72 Abs. 3 UrhG zu beachten ist.
  • Die Kommentierung von Schulze scheint zwar den Wegfall der Richtlinie 93/98 EWG nicht mitbekommen zu haben, kann aber nicht mit der Behauptung für irrelevant erklärt werden, sie sei völlig widersprüchlich. das ist sie sicherlich nicht. In § 2 RdNr. 189 a.E. wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, wegen der unterschiedlichen Schutzdauer prüfen zu müssen, ob wann ein Lichtbildwerk vorliegt und wann ein Lichtbild. RdNrn 190-194 wird die Rechtsprechung vor der Richtlinie dargestellt, die mit Wegfall der Richtlinie per se wieder zu berücksichten wäre. RdNr. 195 stellt er die geringeren Anforderungen an ein Lichtbildwerk aufgrund der Richtlinie dar und bringt RdNr. 196 Beispiele. RdNr. 198 verweist er auf die (von mir zitierte) Kommentierung zu § 72, wenn auch bei "kleiner Münze" ein Lichtbildwerk nicht vorliegt.
  • Schließlich wäre es sinnvoll, mal die Übergangsvorschriften zu prüfen. Wenn nach altem Recht nur ein Lichtbild vorlag, dessen 25jährige Schutzfrist schon lange abgelaufen war, kann so ein Bild durch die Richtlinie von 1993 ab dem 1.1.1995 rückwirkend plötzlich vollen Schutz als Lichtbildwerk erlangen?

--Geschichtsmecki (Diskussion) 23:34, 12. Jun. 2013 (CEST)

Hier ist auszugsweise die aktuelle

Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Artikel 1

Dauer der Urheberrechte

1. Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. ...

Artikel 6

Schutz von Fotografien

Fotografien werden gemäß Artikel 1 geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können den Schutz anderer Fotografien vorsehen.

Daraus leite ich für die Veröffentlichung von alten Aufnahmen ab:

  • Photos, die das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind, sind Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. "Knipsbilder" sind nach Art. 6 Satz 2 i.V.m. § 72 UrhG nur Lichtbilder.

Ich bitte um prüfung und Zustimmung.--Geschichtsmecki (Diskussion) 00:16, 13. Jun. 2013 (CEST)

Hinweis: Der Beitrag von Geschichtsmecki enthielt auch noch Aspekte die Anonymes Werk (Urheberrecht) und editio princeps (Urheberrecht) betreffen (siehe permalink). Um die Diskussion nicht noch ausufernder zu gestalten habe ich diese Aspekte entfernt und bitte bei Bedarf einen neuen Abschnitt zu eröffnen und hier nur die Problematik Lichtbild oder Lichtbildwerk zu diskutieren.
Inhaltlich:
*Ich habe die Behauptung des KG, daß die Richtlinie 93/98 EWG zum 15.01.2007 außer Kraft getreten, nicht geprüft, vertraue aber deren Sachverstand. Von daher kann das Urteil des KG vom 28.03.2012 nicht der bis 2007 geltenden Richtlinie widersprechen.
a)Die Passagen in den Richtlinien, die Lichtbildwerke betreffen haben, sich nicht geändert
b)Das KG verweist auf einen Urteil des OLG Nürnberg von 2011, das eben einem Satz aus dem Artikel Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts widerspricht. Nichts anderes schrieb ich oben
Ansonsten sehe ich auch nicht, dass sie aus dieser Richtlinie etwas ableiten ließe (dafür ist sie zu abstrakt formuliert). Liegt persönliche Schöpfung quasi bei jedem Foto (außer Zufallfotos) vor wie das Fromm/Nordemann sehen (vgl. Lichtbildwerk#Rechtslage_in_Deutschland) oder sind höhere Hürden anzulegen. Geht meines Erachtens aus der Richtlinie nicht hervor. --Isderion (Diskussion) 01:02, 13. Jun. 2013 (CEST)

Nach dieser offensichtlichen Zensur verabschiede ich mich.--Geschichtsmecki (Diskussion) 01:19, 13. Jun. 2013 (CEST)

Das hatte wohl weniger mit Zensur als damit zu tun den Abschnitt noch halbwegs lesbar zu erhalten. --Túrelio (Diskussion) 08:22, 13. Jun. 2013 (CEST)

Wirklich neu ist das wie einige auch schon schreiben in der Tat nicht; das Problem ist schlicht ein pragmatisches. Natürlich nehmen wir sinnigerweise an, dass Lichtbildwerke vorliegen, weil es doch wieder in bloßem Herumraten ufert, wenn man es anders macht. Die Gerichte winden sich wenn es nur geht darum, auf die Unterscheidung zu verzichten und natürlich ist es im Regelfall auch alles andere als eindeutig, was im Einzelfall vorliegt. Diese Urheberrechtsfrageseite verfügt schon schlichtweg gar nicht über die Kompetenz, diese Wertung mit Treffsicherheit vorzunehmen (man mag wohl zweifeln, ob das überhaupt mit hinreichender Sicherheit möglich ist), und die anderen Ecken von Wikipedia schon gleich dreimal nicht. Die summarische Behandlung als Lichtbildwerke ist für mich insofern der einzige angemessene, vertretbare Umgang mit dem Sachverhalt, zumal eben noch mit der Änderung der Anforderungen im Hinterkopf. Wir müssen uns hier auch mal unsere Grenzen eingestehen. // Zu Frage 4 („Schließlich wäre es sinnvoll, mal die Übergangsvorschriften zu prüfen. Wenn nach altem Recht nur ein Lichtbild vorlag, dessen 25jährige Schutzfrist schon lange abgelaufen war, kann so ein Bild durch die Richtlinie von 1993 ab dem 1.1.1995 rückwirkend plötzlich vollen Schutz als Lichtbildwerk erlangen?“), weil ich es noch in Erinnerung habe: Das müsste so sein, ja. Umstritten ist bloß, ob der Schutz auch dann (wg. § 137f Abs. 2 S. 2) wiederaufleben kann, wenn es sich nach wie vor um Lichtbilder (mit nunmehr längerer Schutzdauer) handelt, das wird mehrheitlich verneint; hier aber wäre es wohl ohnehin allein deshalb so, weil die vermeintlichen Lichtbilder, die jetzt Lichtbildwerke wurden, ja zuvor auch bereits in einem anderen EWU/EU-Staat als solche geschützt gewesen sein dürften (das ist ja der Sinn einer „Harmonisierung“) – in dem Fall aber lebt ihr Schutz ohnehin wieder auf (Schulze/Bettinger und so); das ist z.B. ein weiterer Grund dafür, alles als Lichtbildwerk zu behandeln, weil man sich den unsäglichen Ärger ersparen kann, diese teils hochumstrittenen übergangsrechtlichen Sachverhalte zu prüfen. Das ist niemandem zuzumuten. — Pajz (Kontakt) 06:29, 13. Jun. 2013 (CEST)

Für die Praxis in der Wikipedia ist das wohl sinnvoll. Gleichwohl müsste die Darstellung unter Lichtbildwerk#Rechtslage in Deutschland wohl etwas differenzierter erfolgen...? Gestumblindi 01:10, 14. Jun. 2013 (CEST)
Die liest sich in der Tat etwas merkwürdig. — Pajz (Kontakt) 01:31, 14. Jun. 2013 (CEST)

Richtige Lizenz für durch Rechteinhaberin abfotografiertes Kunstwerk

Hallo, WandaSchulte (Diskussion • Beiträge • hochgeladene Dateien • SBL-Log • Sperr-Logbuch • globale Beiträge • SUL • Logbuch) hat unter Wikipedia:Redaktion Bilder#Bildlizenz hinzufügen eine Anfrage gestellt, ich übertrage diese mal hier Sinngemäß:
Ihr Vater war Künstler. Nach seinem Tod ist sie jetzt die rechtmäßige Erbin der Rechte an seinen Kunstwerken. Sie hat einige seiner Kunstwerke abfotografiert und hier hochgeladen. Welche Lizenz muss sie verwenden?
Grüße, Lord van Tasm «₪» ‣P:MB 09:49, 12. Jun. 2013 (CEST)

Wenn sie die Alleinerbin ist, kann sie jede beliebige Lizenz verwenden, weil davon auszugehen ist, dass die Nutzungsrechte auf sie übergegangen sind. Allerdings erfordert eine solche Situation immer eine zusätzliche Bestätigung ans Supportteam (OTRS; permissions-commons-de@wikimedia.org), worin sie ihren Rechtsstatus (als Alleinerbin) erklären sowie die gewünschte Lizenz und ihre Kontaktdaten (ihre Email wird nicht veröffentlicht) angeben und die Werke (Fotos), auf die sich die Freigabe bezieht, einzeln benennen sollte. --Túrelio (Diskussion) 10:22, 12. Jun. 2013 (CEST)
… der passene Standardtext dazu findet sich unter https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Textvorlagen#Einverst.C3.A4ndniserkl.C3.A4rung_f.C3.BCr_gezeigte_Werke_in_Bilddateien. Ausgefüllt an die von Túrelio genannte Adresse schicken, Antwort abwarten, erledigt. grüße, — Pajz (Kontakt) 16:39, 13. Jun. 2013 (CEST)

Foto einer temporären, geschichtlichen Ausstellung im öffentlichen Raum (Österreich)

Hallo, in Weiz gibt es derzeit eine Ausstellung im Freien, die sich mit der Geschichte der Stadt befasst. Diese besteht aus violetten Kuben mit Bildern und Texten, die rund um den Hauptplatz aufgestellt wurden. Ich würde gerne ein von mir geschossenes Foto eines solchen Kubus' (Die dortige Abbildung stellt die zeitliche Einordnung der Bauteile der Taborkirche anschaulich dar.) hochladen, darf ich das (Stichwort Panoramafreiheit)? --Tempi  Diskussion 00:39, 11. Jun. 2013 (CEST)

Du hast den Haken schon in der Überschrift genannt, es fehlt die auch in Österreich zwingend notwendige Bedingung "bleibend". Ein Übersichtsbild eines solchen Kubus, sofern dieser nicht selbst schutzwürdig ist, wäre u.U. per de minimis diskutabel, allerdings dürfen die darauf angebrachten Fotos, sofern noch geschützt, nicht so wiedergegeben werden, dass sie auch als Einzelbilder nutzbar wären. --Túrelio (Diskussion) 09:50, 11. Jun. 2013 (CEST)
Dann ist es wohl gescheiter, wenn ich die Gemeinde um die Lizenz bitte oder selbst so ein Bild gestalte. --Tempi  Diskussion 22:31, 11. Jun. 2013 (CEST)

Wie ist bleibend eigentlicht definiert? Schließlich können auch Kunstwerke, die ursprünglich nur temporär installiert werden sollten, dauerhaft bleiben (Siehe z.B. Wandverkleidung im Grazer Hauptbahnhof) und umgekehrt verschwinden manche als dauerhaft geplanten Kunstwerke wieder. Wie ist es eigentlich erklären, dass bei File:080110 coca cola heimspiel.JPG so einem Bild keine URV-Probleme bestehen? --Tempi  Diskussion 17:00, 13. Jun. 2013 (CEST)

So wie unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:FOP#Germany erläutert (für Deutschland). Die Antwort auf deine ersten Fragen findest du fürs deutsche Recht en detail in BGH, Urteil vom 24. 1. 2002 - I ZR 102/99 (KG) – Verhüllter Reichstag. Bei letztgenanntem Bild sollten Problem bestehen, siehe besagte Common-Seite; das sieht doch auch in objektiver Lesart stark nach einer zeitlich begrenzten Ausstellung aus. — Pajz (Kontakt) 17:10, 13. Jun. 2013 (CEST)
Dann ist also im Wesentlichen die Absicht entscheidend. Weicht die Rechtslage in Österreich ab? Laut Weiz Tourismus ist die Ausstellung bis Herbst zu besichten, was aber auch nichts ändert, oder? --Tempi  Diskussion 17:30, 13. Jun. 2013 (CEST)
Soweit erkennbar nicht (Walter, Österr. Urheberrecht, 1. Aufl., Rn. 1329). Aus meiner Sicht genügt das jedenfalls nicht; der Ausstellungscharakter ist hier ja evident (s.a. Walter, ibid.: „Eine zeitlich begrenzte öffentliche Ausstellung von Werken der bildenden Künste an solchen Plätzen, etwa anlässlich von Festwochen oder Festspielen, löst die freie Nutzung jedenfalls nicht aus.“ m.w.N.). grüße, — Pajz (Kontakt) 23:49, 13. Jun. 2013 (CEST)
Ok danke für die Klärung. ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/;-)  --Tempi  Diskussion 14:58, 14. Jun. 2013 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Tempi  Diskussion 19:03, 16. Jun. 2013 (CEST)

Textplagiat?

Der Artikel Tom Riley (in der ersten Version https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Tom_Riley&oldid=119570473) ist offensichtlich von http://www.serienjunkies.de/person/tom-riley/48622/ kopiert, leicht gekürzt und wikifiziert. Die Ähnlichkeit ist wirklich frappierend, Fakten sind ja nicht schützbar, aber hier stimmen Aufbau und einige Formulierungen überein. (Hilfe:FAQ Rechtliches#Genügt es, wenn ich fremde Texte umformuliere?) Sollte man auf Nummer sicher gehen und den Artikel löschen/neu schreiben oder reicht diese Umformulierung schon, damit der Text keine Urheberrechtsverletzung darstellt? Laut Wikipedia:Textplagiat soll man hier fragen, wenn man sich nicht so sicher ist, deshalb hier die Frage, wie in dem Fall weiter vorgegangen werden sollte.--CENNOXX 11:54, 15. Jun. 2013 (CEST)

Ich gebe hier mal als Ersteller des fraglichen Artikels meine Meinung dazu ab. Den Text habe ich nicht „kopiert, leicht gekürzt und wikifiziert“, sondern ihn unter Berügsichtigung der Daten aus der genannten Quelle selber geschrieben. Das dabei eine Ähnlichkeit mit der Quelle entsteht, ist kein Wunder, handelt es sich doch um „nüchterne Fakten“. (Und die sind „aus urheberrechtlicher Sicht nicht [zu] beanstanden“) Ebenfalls ist es nicht zu ändern, das der Aufbau des Artikel, dem aus der Quelle ähnelt, schließlich muss der Artikel einer gewissen Kontinuität folgen. Aber vieleicht sehe ich das nur so, da ich eben der Ersteller bin. Was sagen die Profis dazu? -- Serienfan2010 (Diskussion) 19:44, 15. Jun. 2013 (CEST)

CC-by-3.0-br für gesamte Website

Moin,

auf der off. Website der WM 2014 steht auf jeder Seite unten rechts, dass alle Inhalte unter der besagten Lizenz veröffentlicht wurden. Es existiert auch bereits ein entsprechenden Bild mit Lizenz auf Commons, siehe File:Itaipava Arena - March 2013.jpg. Die Frage nun: Gibt′s da was zu beachten, oder heißt das wirklich, dass alle dort zu findenden Fotos (wirklich hochwertiger Kram von Stadien, Spielern usw.) für uns geeignet sind? Grüße -- Love always, Hephaion Pong! 22:42, 14. Jun. 2013 (CEST)

Da das SA (share alike) fehlt kann die Lizenz jederzeit eingeschränkt und verändert werden. Ob das dann für uns verwendbar ist? --K@rl 23:16, 14. Jun. 2013 (CEST)
Klar. Diese Lizenz ist sogar noch "freier" als die mit SA. Trotzdem ist die Situation unsicher, da bei den Fotos immer ein Autor dabei steht. Eine Mail an den Seitenbetreiber (kann bestimmt auch in englisch sein) würde sicher Klarheit schaffen. --Excolis (Diskussion) 10:00, 15. Jun. 2013 (CEST)
„Freier“ ist sie wirklich, da -sa ja eine Einschränkung ist, die die Weitergabe unter gleichen Bedingungen verlangt. Da die Seite ja von der Regierung verwaltet wird (.gov) und die direkt auf den CC-Lizenztext 3.0-by verlinken, ist wohl davon auszugehen, dass die das ernst meinen. Die Frage ist wirklich, ob das für alle dargestellten Bilder gilt (All content on this site...). Ich hab denen jetzt auf englisch genau diese Frage gestellt, mal sehen, ob da eine Antwort kommt. -- Love always, Hephaion Pong! 12:08, 15. Jun. 2013 (CEST)
Was das SA angeht, unterliegt Karl wohl einem Irrtum: "SA" bedeutet nicht, dass die Lizenz "nicht eingeschränkt werden kann" o.ä., sondern dass die Weitergabe unter gleichen Bedingungen erfolgen muss (also abgeleitete Werke auch wieder unter der CC-BY-SA stehen müssen), wie Hephaion schreibt. Die Frage der Widerrufbarkeit einmal vergebener CC-Lizenzen ist ein umstrittenes Thema, hat aber jedenfalls nichts mit der Bedingung "SA" zu tun. - Ansonsten bin ich gegenüber solchen pauschalen Lizenzen auf contentreichen Seiten immer skeptisch. Auch staatliche Stellen können da mal danebenhauen. Gestumblindi 17:49, 16. Jun. 2013 (CEST)
Erg: Hätte mich ja auch gewundert, wenn das auf Commons nicht schon aufgefallen wäre, siehe diesen Löschantrag und v.a. die verlinkte Diskussion. Bin nun mal gespannt, was da entschieden wird bzw. ob die von der Homepage sich melden. Zusätzlich wäre auch zu beachten, dass es sich bei den Bildern im LA um Stadionbilder und -animationen handelt, bei der es mit der UR-Lage zwischen Archtikekt und Regierung/Veranstalter wohl etwas komplizierter ist (Vgl. auch Mailauszug in der Diskussion auf Commons). Bei allen anderen Bildern, also beispielsweise die von den jeweiligen Spieltagen (beispielsweise 15.06. Brasilien-Japan), steht ganz exakt Danilo Borges/Portal da Copa/ME als Credit da, was für mich schon eher den Eindruck macht, dass das mit rechten Dingen und in Absprache des Fotografen/Websitebetreibers vor sich geht... -- Love always, Hephaion Pong! 18:22, 16. Jun. 2013 (CEST)
Das Material stammt wohl von der Agência Brasil, und die veröffentlicht alles unter CC-by-3.0-br, siehe auch deren Website unter http://www.ebc.com.br/ ganz unten bzw. http://agenciabrasil.ebc.com.br/ Auf Commons haben wir von denen wohl tausende von Bildern. Was da auf Commons läuft, ist Trollerei. --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 23:17, 16. Jun. 2013 (CEST) PS: Was Bilder angeht, ist wohl diese Seite hier geeignet, weil da ganze Bilderserien online gestellt werden, die auch in größerer Auflösung heruntergeladen werden können, etwa hier von den Protesten, von der Abflug der Seleção nach Fortaleza oder vom Spiel MEX–ITA. Auf Commons gibt es das Bapperl Commons:Template:Agência Brasil, aber das lizenziert die Bilder mit Version 2.5. Keine Ahnung, wie das dort funktioniert mit dem "Upgrade" auf 3.0. --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 23:30, 16. Jun. 2013 (CEST)

Plagiat bei geschichtlichen Fakten

Liegt Plagiat vor, wenn ich aus einem Skript, welches geschichtliche Fakten und Abläufe darstellt, Sätze in einer Prüfung auswendig wiedergebe?(nicht signierter Beitrag von 92.228.179.24 (Diskussion) )

Also eigentlich beantworten wir nur Fragen die WP relevant sind. Aber ich würde mir in einer Prüfung keine Gedanken machen von wegen Plagiat. Und selbst wenn dann setzt du halt Anfühungszeichen hin und gibtst eine Quelle an. Oder du fragst mal einfach den Prüfer was er dazu sagt.--Sanandros (Diskussion) 18:14, 16. Jun. 2013 (CEST)
Auswenig lernen ist nicht Sinn der Sache. Du sollst die Zusammenhänge verstehen. Auswendig lernen ist Unterstufenniveau... -- Chaddy · DDÜP 20:56, 16. Jun. 2013 (CEST)
…oder von in muslimischer Tradition aufgewachsener Mädchen!--Christian Köppchen (Diskussion) 21:23, 16. Jun. 2013 (CEST)
??? -- Chaddy · DDÜP 22:03, 16. Jun. 2013 (CEST)
Diese Mädchen können, nach meiner Erfahrung, mehrseitige Texte auswendig wiedergeben, ohne den Inhalt nur im Geringsten verstanden zu haben.--Christian Köppchen (Diskussion) 23:25, 16. Jun. 2013 (CEST)
"geschichtlichen Fakten" - Fakten sind nicht schutzfähig. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 23:28, 16. Jun. 2013 (CEST)
Wenn in einer Prüfung die Darstellung richtig ist, ist die Antwort richtig. Es ist für einen Prüfer meist nicht möglich und darüber hinaus nicht von Bedeutung ob die zu prüfende Person das, was sie darstellt auch verstanden hat.--Christian Köppchen (Diskussion) 23:41, 16. Jun. 2013 (CEST)

Pressebilder eines Forschungsergebnisses einer amerikanischen Universität

Hallo!

Ist es erlaubt das mit dem Rasterkraftmikroskop erstellte Bild der Benzol-Geometrie auf die Wiki hochzuladen? Falls ja: unter welcher Lizenz? In der Pressemitteilung finde ich keinen Hinweis dazu.

Vielen Dank für die Mithilfe!

Viele Grüße --JoBa2282 Red mit mir 11:48, 13. Jun. 2013 (CEST)

Könnte event. PD-USGov sein, da es sich um ein National Laboratory handelt. Schreib doch einfach mal den Autor der Pressemitteilung (paul_preuss@lbl.gov) an. --Túrelio (Diskussion) 12:26, 13. Jun. 2013 (CEST)
Okay. Gruß --JoBa2282 Red mit mir 12:45, 13. Jun. 2013 (CEST)
Nein die Sind nicht PD-USGov weil das Berkly Labor nur ein Assoziertes Labor des Energieministeriums ist und nicht dem nicht direkt untersteht. Aber fragen ob man das evlt unter eine CC Lizent stellen kann ist auch ok.--Sanandros (Diskussion) 13:02, 13. Jun. 2013 (CEST)
Anfrage ist mal raus. Melde mich, wenn ich eine Antwort habe. Gruß --JoBa2282 Red mit mir 13:08, 13. Jun. 2013 (CEST)
Hallo! Habe eine erste Rückmeldung, aber auch ein Problem. Gibt es "hier" eine Lizenz, die die kommerzielle Nutzung und die Bearbeitung des Bildes bzw. Bildinhaltes untersagt? Gemäß dem Motto "Nur gucken, nicht anfassen!"? Gruß --JoBa2282 Red mit mir 08:09, 14. Jun. 2013 (CEST)
EDIT: Nach http://creativecommons.org wäre die Lizenz gemäß "(CC BY-NC-ND 3.0)" wohl die richtige ...
Die gibt es, aber nicht hier und noch weniger auf Commons, weil unsere Inhalte für beides frei sein müssen. Aus deiner ersten Information entnehme ich, dass diese Arbeit nicht als US-federal Werk betrachtet wird. --Túrelio (Diskussion) 09:16, 14. Jun. 2013 (CEST)
Leider ja. Zuerst wurde mir mit "Ja, die Bilder können Sie gerne so verwenden" geantwortet, worauf ich ihm geschrieben habe, dass es leider nicht ganz so einfach ist und er doch bitte die Vorlage ausfüllen und an Wikipedia senden möge. Dann wurde ihm wohl erst bewusst, was in der Lizenz alles drin steht ...
Lange Rede, kurzer Sinn: Wenn man die kommerzielle Nutzung nicht ausschließen kann, wird das wohl leider nichts mit der Verwendung hier in der Wiki. - Wobei ich mich persönlich Frage, was man damit machen kann. In einem Chemiebuch abdrucken? Da müsste doch Namensnennung ausreichend sein. Ich meine in den (Fach-)Pressemitteilungen werden ja auch die Bilder (mit einem (C) LBL bestückt) verwendet... Gruß --JoBa2282 Red mit mir 09:40, 14. Jun. 2013 (CEST)
Habe Hrn. Preuss mal explizit auf die PD-USGov hingewiesen. Gruß --JoBa2282 Red mit mir 10:00, 14. Jun. 2013 (CEST)
Ich habe den Eindruck, dass manche Urheber in der USA die PD-USGov-Vorgabe so ein bißchen als Zwang von oben (Gesetzgeber) betrachten, der sie unfreiwillig unterworfen sind. So sind z.B. die offiziellen Fotos aus dem Weißen Haus auf dessen offiziellem Flickr-Konto üblicherweise mit CC-NC/ND eingeschränkt, was klar der PD-USGov widerspricht, weshalb wir das auf Commons auch ignorieren. Das machen wir aber nur dort, wo eben sehr sicher ist, dass die Fotos wirklich PD-USGov unterliegen. Typischerweise finden sich auf Websites von US-Bundeseinrichtungen auch Fotos, die nicht von denen selbst erstellt sind (meist am "Courtesy of ..." erkennbar). --Túrelio (Diskussion) 11:13, 14. Jun. 2013 (CEST)
Die Anfrage wurde jetzt von Hrn. Preuss an eine Sachbearbeiterin mit der Bitte um Klärung weitergeleitet. Melde Mich, wenn es was neues gibt. Gruß --194.138.39.60 10:46, 17. Jun. 2013 (CEST)

Mögliche URV >>> Commons

Datei:VitaVijaySharmaMVH.jpg
File:VitaVijaySharmaMVH.jpg

Bei diesem Bild liegt vermutlich eine URV vor. Wie / wo finde ich dazu was auf commons? Danke --Frze (Diskussion) 19:30, 20. Jun. 2013 (CEST)

Löschung vorschlagen in WZ-Leiste links gefunden. --Frze (Diskussion) 19:51, 20. Jun. 2013 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Frze (Diskussion) 19:51, 20. Jun. 2013 (CEST)

CD mit Geräusch-Samples

Wie sieht es da eigentlich aus ? Solche CD's sind ja dazu gemacht, dass man Filme vertont etc, d.h. wie z.B. bei Fonts oder Grafiken ist eine freie Verwendung ja vorgesehen. Kurzum: Kann man sowas hochladen und verwenden ? --RobTorgel (Diskussion) 09:04, 18. Jun. 2013 (CEST)

Vielleicht hilfreich zur Beantwortung -- Mathias Schindler (WMDE) (Diskussion) 13:32, 18. Jun. 2013 (CEST)
Das ist ein Missverständnis. Du meinst Samples im Sinne von Plagiaten, RobTorgel meint Sample-CDs, die viele Anbieter herstellen, damit sie in eigenen Film- und Musikarbeiten verwendet werden können. Sogenannte Soundlibraries oder Soundpools. Und hier ist die Antwort: auf die Lizenz achten. Die regelt nämlich alles. Meist handelt es sich um eine Gebühren und GEMA-freie Lizenz (royalty free) - ansonsten wäre ein Kauf ja auch eher witzlos, aber das ist nicht immer der Fall. Und eine kommerzielle Nutzung kann ausgeschlossen werden (Beispiel). Es gibt auch Creative Commons Libraries (z.B. Freesounds.org), aber das ist Amateur-Content. Hier regelt die Lizenz lediglich die Angabe des Urhebers (crediting). Die Frage, wenn ich sie richtig verstanden habe, geht aber noch weiter, nämlich ob man das auf Wikipedia hochladen kann. Hier ist die Antwort: nein. Denn wir würden den Inhalt dann nach Wikipedia-Lizenzen anbieten und damit die Originalrechte verletzen. Auf Wikipedia und Schwesteranbgebote kann nur hochgeladen werden, was gemeinfrei ist oder von dem Urheber willentlich unter Wikipedia-Lizenz gestellt wird. Hoffe, das beantwortet die Frage. --GS (Diskussion) 14:06, 18. Jun. 2013 (CEST)
Ja, danke. Es ist so, dass eben auf der konkreten CD keine Angaben darüber stehen. --RobTorgel (Diskussion) 14:25, 18. Jun. 2013 (CEST)
Da das eine Lizenzfrage ist, kannst Du dafür hier keine generelle Antwort erhalten, außer: es kommt darauf an. Schau am besten nach, wer die CD verkauft und kontaktiere diese Firma. Ansonsten kannst Du aus obigem schließen, dass eine private Nutzung vermutlich unproblematisch ist, eine kommerzielle aber vermutlich mit zusätzlichen Gebühren verbunden wäre. --GS (Diskussion) 14:58, 18. Jun. 2013 (CEST)
Muss mal sehen, ob es die Bude überhaupt noch gibt. Für's erste dank' ich mal. Gruß --RobTorgel (Diskussion) 15:16, 18. Jun. 2013 (CEST)

Darf man die Lizenz cc-BY-NC-SA einer Bibliothek ignorieren, wenn die Schutzfrist für das Bild abgelaufen ist?

Folgendes: Digitalisate der Universitätsbibliothek Heidelberg (Heidelberger historischen Bestände) sind im Internet unter der Lizenz cc-BY-NC-SA. Darf ich ein Foto eines 3-D Kunstwerkes (Fotograf unbekannt) das 1887 veröffentlicht wurde, von dem man also annehmen kann, dass die Schutzfrist abgelaufen ist, unter PD-Art|PD-old-100 auf commons (oder event. WPD) hochladen? --RM Vollmer (Diskussion) 20:22, 18. Jun. 2013 (CEST)

Das könnte auf Wikipedia/Commons nicht akzeptiert werden, weil wir mit der einhellig votierenden Literatur und Rechtsprechung davon ausgehen, dass reproduktionsfotografische Aufnahmen dreidimensionaler Werke in jedem Fall wenigstens als Lichtbilder (§ 72 UrhG) geschützt sind. Folglich wäre der Lizenz folgezuleisten, und die ist ja bekanntlich nicht Wikipedia-/Commons-kompatibel. grüße, — Pajz (Kontakt) 20:44, 18. Jun. 2013 (CEST)
Deine Aussage ist etwas zweideutig: Ist das Foto 1887 veröffentlicht worden oder nur das 3-D-Kunstwerk? Im ersteren Fall wäre das Bild vollkommen commonstauglich. syrcro 20:51, 18. Jun. 2013 (CEST)
Ich bin wie syrcro der Meinung, dass jegliches Werk (ich gehe jetzt von einer Fotografie aus) aus 1887 keinerlei urheberrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Und das hat mit der Überlegung einer Abbildung eines dreidimensionalen Werkes überhaupt nichts zu tun. Es ist mit fast absoluter Sicherheit davon auszugehen, das der Urheber des Werkes seit 70 Jahren tot ist. Zumindest kann man bona fide davon ausgehen. Endgültig auszuschließen ist es aber nicht, aber wenn die Heidelberger das als cC-BY-NC deklarieren, dann ist das in jedem Fall Copyfraud. Denn würde der Urheber noch leben, könnte CC-BY-NC gar nicht gewählt werden. Das ist so ein typischer scheiß, den bei uns auch die Nationalbibliothek macht, aber es mit Sicherheit nicht auf ein Verfahren ankommen lassen würde. Dann müssten sie nämlich ihre eigene Rechtsposition offenlegen. Und die ist mit Sicherheit sehr dünn wenn überhaupt vorhanden! --Hubertl (Diskussion) 21:15, 18. Jun. 2013 (CEST)
nah, so war das von mir (und wohl auch syrcro) nicht gemeint. wie syrcro richtig schreibt, habe ich die frage dahingehend interpretiert, dass das lichtbild(werk) nicht von 1887 stammt, sondern lediglich das fotografierte werk. in diesem fall wäre aber natürlich das aktuelle lichtbild(werk) regulär geschützt. wenn das hingegen selbst von 1887 stammt, gibt es freilich kein problem. vielleicht habe ich also die frage nicht gelesen, aber je nach dem wie sie zu lesen ist, ist die antwort eigentlich klar :). gruß, — Pajz (Kontakt) 22:20, 18. Jun. 2013 (CEST)
Ich hab mich nicht klar ausgedrückt: das 3-D Werk ist aus dem 16. Jhrhundert, es geht um das Foto, das 1887 veröffentlicht wurde. Ihr seid also da einig, dass es dann kein Problem giebt, es mit PD-Art|PD-old-100 auf commons zu laden. Bibliotheken, wenigstens deutsche, scheinen es alle so zu machen wie die Heidelberger. Ich versteh es auch; sie wollen sich nicht von irgendeinem Geldermacher ausnutzen wollen, und ich bin auch dankbar, dass sie ihre Bücher allgemein zugänglich machen. Wisst ihr, ob es einen legalen Präzidensfall giebt? Danke und Gruß,--RM Vollmer (Diskussion) 23:20, 18. Jun. 2013 (CEST)
PD-old-100 würde voraussetzen, dass der Photograph schon mindestens 100 Jahre tot ist, und das ist bei einem Werk von 1887 sicher noch nicht ohne weiteres anzunehmen; selbst PD-old-70 ist etwas knapp: Falls der Photograph dieses Bild mit 25 Jahren gemacht hat und dann über 80 geworden ist, stimmt die Lizenz eigentlich noch nicht. --Abderitestatos (Diskussion) 15:22, 19. Jun. 2013 (CEST)
Hier Lokal wäre das ein Fall für {{PD-alt-100}} und auf Commons müsste es doch per 1923er-Regelung durchgehen, oder? RM Vollmer sagt ja, dass das Foto bereits 1887 veröffentlicht wurde. Yellowcard (Diskussion) 16:02, 19. Jun. 2013 (CEST)
1923 hilft auf den Commons nur bei US-Werken. syrcro 16:13, 19. Jun. 2013 (CEST)
Ich hatte die Commons-Vorlage gemeint; Vorlage:Bild-PD-alt-100 wäre tatsächlich passend. --Abderitestatos (Diskussion) 16:51, 19. Jun. 2013 (CEST)
Danke für den Rat Abderitestatos! Gruß--RM Vollmer (Diskussion) 09:36, 20. Jun. 2013 (CEST)

Bild bei SG?

Artikel und Bild zu Béla Linder sollen bei WP:SG?, also auf der WP-Hauptseite, erscheinen. Das Bild wurde 2010 von hier ohne weitere Provinienz nach Commons kopiert. Wenn das Foto von 1910 wäre und der Fotograf 1880 geboren und im Alter von siebzig Jahren gestorben, dann ... Was also ratet Ihr ? --Goesseln (Diskussion) 10:03, 20. Jun. 2013 (CEST)

Die Lizenz ist in jedem Fall falsch. Dass der Fotograf länger als 70 Jahre tot ist, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen. Das Foto scheint mir von 1918 zu sein, da ist es durchaus wahrscheinlich, dass es noch geschützt ist. Habe es als "fehlende Genehmigung" auf Commons markiert. (Ich kenne mich mit dem dortigen Prozedere nicht wirklich aus, vllt. wäre ein LA besser?) Yellowcard (Diskussion) 10:06, 20. Jun. 2013 (CEST)
Habe Löschantrag gestellt, das erscheint mir eher das passende Prozedere. Yellowcard (Diskussion) 10:09, 20. Jun. 2013 (CEST)
(BK) Das Bild wird mit hoher Wahrascheinlichkeit und völlig zu Recht auf den Commons bald gelöscht. Lokal auf de kann man es auch nicht behalten, da es sogar recht wahrscheinlich ca. 1918 (seine Amtszeit als Minister) fotografiert wurde. syrcro 10:10, 20. Jun. 2013 (CEST)

Bilder aus Zeitungen

Ich möchte derzeit einen kleinen Artikel schrieben, aber ich weiss nicht, welche Lizenz ich für Bilder aus Zeitungsartikel verwenden könnte. Kann mir da vielleicht jemand helfen?--Tranefine (Diskussion) 20:21, 20. Jun. 2013 (CEST)

Bilder aus Zeitungen kannst du grundsätzlich mal als geschützt und daher nicht verwendbar betrachten, es sei denn die Zeitung stammt aus dem 19. Jahrhundert oder du weißt dass der Fotograf schon >70 Jahre tot ist. --Túrelio (Diskussion) 20:28, 20. Jun. 2013 (CEST)
Vermutlich nicht... Der Artikel ist von vorletzter Woche.--Tranefine (Diskussion) 22:02, 20. Jun. 2013 (CEST)
Wenn du dir viel Mühe geben willst: Wenn der Fotograf angegeben ist (oder du ihn über eine Anfrage bei der Zeitung ermitteln kannst), kannst du versuchen, diesen zu kontaktieren und dazu zu bewegen, das Foto unter einer freien Lizenz freizugeben (wenn ihm das aufgrund seiner Verträge überhaupt noch möglich ist), er müsste dann eine Einverständniserklärung nach diesem Muster einsenden. Gestumblindi 23:05, 20. Jun. 2013 (CEST)

Lorscher Arzneibuch

Hallo, unterliegt ein Bild dieser Art dem Urheberrecht? --Happolati (Diskussion) 21:56, 19. Jun. 2013 (CEST)

Ja, da das Foto keine zweidimensionale Reproduktion ist (auch wenn es dem nahe kommt).--olag disk 22:14, 19. Jun. 2013 (CEST)
Ok, danke, hatte ich schon vermutet. Aber inzwischen gibt es ein Bild im Artikel. Gruß --Happolati (Diskussion) 22:19, 19. Jun. 2013 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: тнояsтеn 16:01, 23. Jun. 2013 (CEST)

Klappentext eines Buches

Ich habe auf einem Flohmarkt einen Roman von Karl-Heinz Tuschel, Verlag Neues Leben Berlin 1978 gefunden. Kann ich den Klappentext, als Zitat gekennzeichnet, für einen Artikel über diesen Roman in der WP verwenden? Grüße --Phlixx (Diskussion) 17:16, 21. Jun. 2013 (CEST)

Je nach dem, wenn der Klappentext nicht zu lang ist geht das. Siehe wp:Zitat.--Sanandros (Diskussion) 17:57, 21. Jun. 2013 (CEST)
Bitte auch RK:Literarische Einzelwerke beachten.--Artmax (Diskussion) 18:40, 21. Jun. 2013 (CEST)
Bei einem SF-Roman ohne größeren Verkaufserfolg und entsprechende Nachauflagen könnte es schwierig sein, die Relevanzkriterien zu erreichen, wenn sich keine Rezensionen oder zumindest Erwähnungen in der Sekundärliteratur nachweisen lassen. Und zur Frage mit dem Klappentext bitte neben der rechtlichen Seite auch die Richtlinien Literarische Einzelwerke mit den angehängten Qualitätskriterien beachten. Ein Klappentext als Inhaltsangabe ist nicht ausreichend, der Inhalt soll vollständig wiedergegeben werden, was man sowieso mit eigenen Worten tun muss. Deswegen würde ich eigentlich für einen Klappentext eher keine sinnvolle Verwendung sehen, höchstens für ein markantes kurzes Zitat daraus (mit Quellenangabe). Viele Grüße! --Magiers (Diskussion) 20:52, 21. Jun. 2013 (CEST)

Erwähnung der Aufführung eines Bühnenwerkes

Tach, es geht um diesen Edit. Auf meine Nachfrage auf der Benutzerseite des Bearbeiters antwortete dieser, er sei der Komponist des Werkes und untersage eine Nennung aus datenrechtlichen Gründen. Hat er dafür eine Rechtsgrundlage, zumal das offenbar eine öffentliche Aufführung war? Welche seiner Rechte werden dadurch verletzt? – Da der Einbau der Aufführung und die Wieder-Entfernung innerhalb kurzer Zeit geschahen, nehme ich an, daß hier ein Streit zwischen Komponist und Veranstalter schwelt, aber der geht die WP doch nichts an. Auf der Website http://mts-musical.de/ ist die Aufführung noch eingestellt. --Kreuzschnabel (Diskussion) 22:25, 23. Jun. 2013 (CEST)

Hallo Kreuzschnabel, ich kann nicht sagen, ob es da wirklich eine datenrechtliche Grundlage gibt, vielleicht können sich dazu noch andere melden. Aber das ist doch eine reine Schultheateraufführung, vermutlich von einem Schüler der Schule eingestellt und nun vom Lehrer wieder entfernt. Jedenfalls sicher nichts, was wichtig genug wäre, um in einer Enzyklopädie erwähnt zu werden. Aus meiner Sicht muss man da um die Entfernung nicht groß streiten, und ich habe sie gesichtet. Viele Grüße! --Magiers (Diskussion) 23:13, 23. Jun. 2013 (CEST)

Patentschrift von 1886

Ist ein Scan eines Patents von 1886 (Benz Patent-Motorwagen Nummer 1) wie diese PDF-Datei gemeinfrei? --тнояsтеn 09:55, 20. Jun. 2013 (CEST)

Naja in D sind Patente nicht explizit vom Urheberrecht ausgeschlossen. Zumibdest wäre mir nichts davon bekannt.--Sanandros (Diskussion) 08:30, 21. Jun. 2013 (CEST)
Heißt was? Vorlage:Bild-PD-alt-100 passt ja nicht so wirklich. Vorlage:Bild-PD-Amtliches Werk vielleicht? --тнояsтеn 16:04, 23. Jun. 2013 (CEST)
Aber natürlich sind Patentschriften amtlich bekanntgemacht. Aber Carl Benz ist auch schon lang genug tot, so dass du einfach PD-old verwenden kannst. Grüße --h-stt !? 19:03, 24. Jun. 2013 (CEST)
So OK: File:Patentschrift 37435 Benz Patent-Motorwagen.pdf? --тнояsтеn 20:15, 24. Jun. 2013 (CEST)
Passt. Danke für diesen schönen Fund. Grüße --h-stt !? 20:39, 24. Jun. 2013 (CEST)
Bringt es etwas, PD-Amtliches-Werk zusätzlich anzuführen (um die 70 Jahre von PD-old zu eliminieren)? --тнояsтеn 20:47, 24. Jun. 2013 (CEST)

Scan von Aktien-Kupons aus dem Jahre 1925

Welche Lizenz wäre für File:Kupons.jpg richtig? {{self|GFDL|cc-by-sa-3.0}} triffts wohl eher nicht. PD-ineligible oder PD-text könnte vielleicht passen. --тнояsтеn 10:09, 20. Jun. 2013 (CEST)

ineligible wäre schon die richtig Lizenz.--Sanandros (Diskussion) 08:16, 21. Jun. 2013 (CEST)
Kann man das einfach ändern auf Commons oder muss das besser der Uploader machen? --тнояsтеn 16:05, 23. Jun. 2013 (CEST)
Das darf jeder machen.--Sanandros (Diskussion) 20:59, 24. Jun. 2013 (CEST)

Datei:Marianne Pletscher.jpg; Datei:M Pletscher, W Schneider.jpg

Ich habe schon einige eigene Bilder in Commons eingestellt. Nun stehe ich vor folgender Herausforderung:

Diese beiden Bilder wurden von Fotografen erstellt, die vom Schweizer Fernsehen (SF) angestellt sind. Daher ist SF der Inhaber des vollumfänglichen Nutzungsrechts. Nun hat SF die Einstellung in Wikimedia Commons via Marianne Pletscher zugesagt, mit der Auflage dass bei jedem Bild jeweils der Urheber genannt werden muss: Datei:Marianne Pletscher.jpg: SRF/Christian Senti; Datei:M Pletscher, W Schneider.jpg: SRF/Oscar Alessio.

Frage A: Muss/Soll die Anmeldung die von mir hier Marianne Pletscher vorgestellte Dame machen, oder kann ich dies für sie erledigen? Frage B: Welche Angaben soll sie oder ich nun bei [VORGANG], [LIZENZ] (Welche Lizenz?) und [NAME DES RECHTEINHABERS] machen? Bitte schlage mir die geeignete Lizenz vor. Danke und Gruss, --Spartanbu (Diskussion) 15:59, 25. Jun. 2013 (CEST)

Frage C: ich habe keine der beiden o.g. Dateien auf Commons gefunden. Sind sie doch nicht nicht hochgeladen ("eingestellt")?
Empfehlenswerte Lizenz wäre z.B. CC-BY-SA 3.0-CH, die per se bei jeder Nutzung die Angabe des Urhebers verlangt.
zu A): falls die Dateien nicht von der Rechtsabteilung des SF selbst hochgeladen werden, ist es im Prinzip egal wer es tut. Auf jeden Fall muss aber vom SF eine schriftliche Genehmigung eingeholt/vorgelegt (an permissions-commons-de@wikimedia.org) werden, aus der die Urheberschaft und die Lizenzeinräumung sowie der gewünschte Credit (Attribution) hervorgeht. Eine deutschsprachige Textvorlage findest du hier. --Túrelio (Diskussion) 16:36, 25. Jun. 2013 (CEST)
Danke Túrelio, Die beiden Bilder sind noch nicht in Commons hochgeladen. Ich werde das Notwendige bez. permissions-commons veranlassen. --Spartanbu (Diskussion) 12:48, 26. Jun. 2013 (CEST)

Schöpfungshöhe einer graphischen Darstellung?

Erreicht das Bild auf Seite 23 (Abb. 3.4: Draufsicht auf einen Damm mit offener Bauweise) in dem PDF [4] Schöpfungshöhe, d.h. muss ich das Einverständnis vom Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg anfragen oder gilt es schon allgemein als gemeinfrei. Ich würde es gern in einem Artikel zum Hochwasserrückhaltebecken verwenden.--Salino01 (Diskussion) 10:02, 23. Jun. 2013 (CEST)

Schwerer Fall... auf der einen Seite hat es Elemente welche eine Karte ausmachen, aber da dies ein Beispiel ist, ist wohl nicht davon aus zu gehen das dies auch real existiert.--Sanandros (Diskussion) 09:22, 24. Jun. 2013 (CEST)
Kombination von Standard-Elemnten aus dem Bildbearbeitungsprogramm. Andererseits scheint es sich nicht vollständig um die Anwendung von vorgegebenen Normen zu handeln. Im Ernstfall würde ich für das Fehlen der Schöpfungshöhe plädieren, kann aber die Gegenposition nachvollziehen. Grüße --h-stt !? 19:10, 24. Jun. 2013 (CEST)
Danke, ich werde mal ein email losschicken. Wenn es nicht klappen sollte, werde ich halt ein ähnliches Bild selbst erstellen.--Salino01 (Diskussion) 19:36, 28. Jun. 2013 (CEST)

Ukrainische Wappen

Gehe ich recht in der Annahme, dass Wappen städtischer Rajons in der Ukraine nicht von Webseiten kopiert werden dürfen? --Toffel (Diskussion) 01:50, 21. Jun. 2013 (CEST)

Wie kommst du darauf?--Sanandros (Diskussion) 08:33, 21. Jun. 2013 (CEST)
Ich meine das so aus [5] herauszulesen. Ach so, dürfen die Wappen in der de.wikipedia hochgeladen werden? --Toffel (Diskussion) 14:39, 21. Jun. 2013 (CEST)
Also in D gilt ja Schutzlandprinzip und da sind Wappen aus 2 Gründen PD: 1. Weil ihre Elemente zu simpel sind und oft wieder verwendet werden und 2. weil in D alles was von anderen Staaten unter §5 Abs 2 Uhrg fallen würden auch in D PD ist. Aber wenn die Wappen einfach nur von den historischen (alten) Wappen abgezeichnet sind dann könnten sie auch aus Altersgründen PD sein. Wie es in der Ukraine mit den Wappen genau aussieht weiss ich nicht.--Sanandros (Diskussion) 17:56, 21. Jun. 2013 (CEST)

Weder sind Wappen nach deutschem Recht grundsätzlich wegen ihrer Einfachheit gemeinfrei, weil es keine Sui-generis-Ausnahmevorschrift gibt, noch unterfallen sie nach weit überwiegender Literaturmeinung § 5 Abs. 2 UrhG (Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhG, § 5, Rn. 68 m.w.N.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 5 Rn. 11), noch sind in Wikipedia Werke unter Berufung auf § 5 Abs. 2 UrhG nutzbar, dazu siehe nur https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Amtliche_Werke. — Pajz (Kontakt) 18:33, 21. Jun. 2013 (CEST)

Also lieber nicht hochladen. --Toffel (Diskussion) 23:20, 21. Jun. 2013 (CEST)
Das mit der Einfachheit hatte mal Ralf gesagt. Und wenn ich mich recht erinnere hatte er auch noch einen Kommentar erwähnt.--Sanandros (Diskussion) 20:58, 24. Jun. 2013 (CEST)
Hier auf de-WP dürfen die Wappen problemlos hochgeladen werden. -- Chaddy · DDÜP 21:03, 24. Jun. 2013 (CEST)
Soweit die Behauptung … die alte DE-Wikipedia-Konstruktion mit dem Amtsblatt – siehe erschreckenderweise WP:Bildrechte#Amtliche Werke – (die bekanntlich schon bei den Briefmarken nicht funktioniert hat, siehe commons:Commons:Loriot Signature Background) ist schon allein deshalb in diesem Fall noch windiger als ohnehin schon, weil es einen Auslandsbezug gibt. — Pajz (Kontakt) 18:07, 26. Jun. 2013 (CEST)
Die erwähnte Seite stammt von Commons und beschreibt die Situation, die auf Commons gilt. Dort steht zu lesen: Some countries with tags in Category:PD-exUSSR-exempt_license_tags may not have Coa tags; check the relevant PD-exempt tag for such cases ..über diesen Hinweis kommt auf den Lizenzbaustein Commons:Template:PD-UA-exempt, welcher auch für alle ukrainischen (staatlichen) Wappen auf Commons verwendet wird ("State symbols of Ukraine, government awards; symbols and signs of government authorities, the Armed Forces of Ukraine and other military formations; symbols of territorial communities; symbols and signs of enterprises, institutions and organizations"). --alexrk (Diskussion) 18:26, 26. Jun. 2013 (CEST)
Also kann doch hochgeladen werden (mit der verlinkten Lizenz, auf Commons)? --Toffel (Diskussion) 01:56, 1. Jul. 2013 (CEST)

Wikipedia (D) Inhalt: Line Dance - Artikel

Hallo Wikipedia,

ich würde gerne den kompletten Artikel "Line Dance" in unsere (Line Dance Gruppe) Homepage kopieren. Was muss ich dabei beachten? Ich muss ehrlich gestehen, dass ich hier durch die ganzen Angaben von Urheber- und Lizenzbestimmungen verunsichert bin und gleichzeitig das Gefühl habe, nicht die konkrete Antwort auf meine o.a. Frage gefunden zu haben. Gibt es vielleicht ein "idiotensicheres" Beispiel?

Wenn ich nur einen Link auf den Wikipedia-Artibel verwende, ist das eine ganz andere Sache, richtig? (nicht signierter Beitrag von 80.143.249.113 (Diskussion) 10:38, 30. Jun. 2013 (CEST))

Ja, einen Link auf Wikipedia kannt du prolemlos setzen. Wenn du den Text auf deine Homepage kopierst, musst du ihn kennzeichnen: Lizenz und Autoren nennen. Die Hauptautoren sind: Alexander.stohr, Roebis, House1630, Deirdre. (Nur zur Info für die Kollegen: lt. WikiHistory Alexander.stohr 65%, Roebis 7%, House1630 5%, Deirdre 3%). Die Lizenz ist die Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 (steht an jedem Seitenende) und muss mit Link auf den Lizenzvertrag gennant werden. Eine korrekte Kennzeichnung sähe so aus:

Quelle: Wikipedia (Line Dance), Lizenz: Creative Commons by-sa 3.0, Autoren: Alexander.stohr, Roebis, House1630, Deirdre u.a.

Die Wikipedia musst du nicht nennen; das ist nur Nettigkeit. Das Foto muss zusätzlich gekennzeichnet werden

Foto: Bernd Hannemann, Lizenz: Creative Commons by-sa 3.0

--Martina Disk. 11:45, 30. Jun. 2013 (CEST)

Logo einer liquidierten französischen Firma

Hallo zusammen,
Kann ich das Logo einer liquidierten französischen Firma nutzen? Geht um [6].
Dank und Gruß,
--Grueslayer Diskussion 16:15, 30. Jun. 2013 (CEST)

Naja Urheberrechte und Nutzungsrechte verfallen nicht einfach nach der Liquidation. Im Gegenteil daraus würde der Insonverlzverwalter wohl noch gerne Geld sehen um die Gläubiger aus zu zahlen.--Sanandros (Diskussion) 23:58, 30. Jun. 2013 (CEST)
Ja, kann man imho wg. mangelnder Schöpfungshöhe mit Vorlage:Bild-LogoSH hochladen. --Isderion (Diskussion) 17:30, 1. Jul. 2013 (CEST)

Beiwerk - ohne Genehmigung ?

Hallo, heute habe im Artikel Brigitta Helbig-Mischewski eine Bilddatei (Gruppenfoto) hochgeladen. Es ist meines Erachtens ein Beiwerk, d.h. eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Oder ?. Grüße.--PaSova (Diskussion) 11:41, 29. Jun. 2013 (CEST)

Was soll denn darauf überhaupt Schöpfungshöhe erreichen? Denn schon der Punkt Schöpfunghöhe, ist bei den Wasserflaschen und dem Logo schon mal zu hinterfragen. Und wenn schon die Frage verneint werden kann, braucht man die Beiwerk-Frage gar nicht zu stellen. Und Ja, ich hielte die Beamer-anzeige auch für Beiwerk, selbst wenn darauf jetzt was zweifelsfrei urheberrechtlich schützbares angezeigt wurde. Aber meiner Meinung nach wird auf dem Bild nirgends was wirklich schützbares gezeigt, worüber man sich Gedenken machen müsste. Und selbst wenn, wäre das alles nicht in einer Grösse und Dominanz, wo man nicht mit Beiwerk argumentieren darf. Aus urheberrechtlicher Sicht sehe ich kein Bedarf einer Zustimmung (Fotograf natürlich ausgenommen). --Bobo11 (Diskussion) 11:51, 29. Jun. 2013 (CEST)
Das Foto selber ist natürlich kein Beiwerk. Die Bildbeschreibung ist doch recht schwammig, aber ich deute sie so, dass du das Bild auf http://www.piotrsolga.pl/wydarzenia/ gefunden hast und glaubst, dass diese Foto als Beiwerk auch ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlicht werden kann und darf. Das wäre ein Irrglauben. syrcro 12:00, 29. Jun. 2013 (CEST)
Das Foto selber ist natürlich IMMER ein urheberrechtlich schützbares Werk. Ohne Zustimmung des Fotografen geht das natürlich nicht. --Bobo11 (Diskussion) 12:08, 29. Jun. 2013 (CEST)

Hallo, recht besten Dank für die schnellen Antworten / Hinweise. Diese Angelegenheit siehe ich differenziert an:

  • die Dargestellte Brigitta H.-M. muss nicht zustimmen, da Beiwerk,
  • beim Fotograf P. Solga ist zwingend eine Zustimmung einzuholen.

Schöne Tage. Grüsse.--PaSova (Diskussion) 14:33, 29. Jun. 2013 (CEST)

OK um welche rechte redet ihr denn? Mir kommt es vor als würde da Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht durch einander gemischt.--Sanandros (Diskussion) 14:38, 29. Jun. 2013 (CEST)
Nein, die Dargestellte ist nicht Beiwerk. Und bei Personen ist das nie eine urheberrechtliche Sachfrage, sondern immer eine Frage des Recht am eigenen Bild. War es eine öffentliche Veranstaltung, dann braucht es keine Zustimmung (weil ganz offensichtlich öffentlicher Austritt). War es eine geschlossene Veranstaltung (nur geladene Gäste), dann braucht es eine. --Bobo11 (Diskussion) 14:43, 29. Jun. 2013 (CEST)
Personen können durchaus Beiwerk sein, siehe KunstUrhG § 23, Absatz 1, Satz 2. Der Sachverhalt hier könnte aber durch Absatz 1, Satz 3 oder sogar Absatz 1, Satz 1 gedeckt sein. (Achtung, bin ein juristischer Laie!) Im Notfall könnte man aber einfach eine Mail an die Abgebildeten schreiben, die werden sicher nichts dagegen haben. --Excolis (Diskussion) 10:20, 30. Jun. 2013 (CEST)
Sorry, aber bei dem Bild ist keine der drei Personen vorn am Tisch Beiwerk. Und schon gar nicht bei der Person in der Mitte, die sogar als einzige ein Mikrofon hat. Bei diesem Bild steht eindeutig die Rednerin Brigitta Helbig-Mischewski im Mittelpunkt, also kann diese sicher kein Beiwerk gemäss KunstUrhG § 23, Absatz 1, Satz 2 sein. Dafür ist der Bildaufbau zu eindeutig. Selbst bei den beiden Herren links und rechts würde ich die Beiwerkfrage verneinen.
Hier greift aber eben ggf. die Recht am eigenen Bild-Ausnahme „öffentliche Veranstaltung“ so, dass man auf diese Weise um eine Freigabe der abgebildeten Personen herum kommt. Denn als Rednerin hat sie sicher aktiv an der Veranstaltung teil genommen. Deswegen muss im Zusammenhang einer öffentlichen Veranstaltung auf gewisse Rechte am eigenen Bild verzichten (KunstUrhG § 23, Absatz 1, Satz 3). In der Folge, und das ist in diesem Fall hier gerade der wichtig Punkt, ist man nicht mehr zwingend auf eine Zustimmung der abgebildet Person angewiesen. --Bobo11 (Diskussion) 21:59, 30. Jun. 2013 (CEST)
Sage ich doch. --Excolis (Diskussion) 22:10, 30. Jun. 2013 (CEST)
Ehm, und war um schreibst du dann von Beiwerk? Weil Beiwerk ist es in dem Fall, der hier gefragt worden ist, sicher nicht! Diese Frage muss ganz klar verneint werden. Hier geht ein Hochladen dieses Bildes ohne Zustimmung der Abgebildeten niemals auf Berufung als Beiwerk. Hier geht es wirklich nur ohne Zustimmung, wenn es eine öffentliche Veranstaltung war. Und das man dies Bejahen könnte, dafür liegt aktuell zu wenige Angaben vor. Denn eine Konferenz ist nicht zwingend eine öffentliche Veranstaltung.
Da die Freigabe des Fotografen eh immer noch fehlt, muss das Bild eh gelöscht werden.--Bobo11 (Diskussion) 22:27, 30. Jun. 2013 (CEST)
Ich hatte den Eindruck, dass man oben davon ausging, dass Personen in keinem Fall Beiwerk sein können. Deswegen erklärte ich, dass es durchaus vorkommen kann, dass eine Person Beiwerk ist. Aber ich behauptete nie, dass das auf diesen Fall zu träfe. Im Gegenteil schrieb ich, nach welchen Sätzen des § 23 KunstUrhG die Verwendung hier legal sein könnte. --Excolis (Diskussion) 19:42, 1. Jul. 2013 (CEST)
Noch zum Beiwerk allgemein: ein Bild mit einem als Beiwerk zulässigen Objekt sollte nicht in den Objekt-Artikel eingebunden werden, weil dann der Beiwerk-Status verschwindet und das Bild dann nicht mehr zulässig sein kann. --78.34.9.197 18:21, 2. Jul. 2013 (CEST)

Wappen aus Österreich

Hallo, kann sich mal bitte jemand mit Kenntnis in Bezug auf Österreichische Wappen die auf commons geladen sind hier beteiligen und auch dort antworten? Danke --Knochen ﱢﻝﱢ‎  18:34, 14. Jun. 2013 (CEST)

Wikipedia:Fragen zur Wikipedia#Wie sähe eine lizenzkonforme Verwendung aus?

siehe dort. Gruß --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 10:38, 27. Jun. 2013 (CEST)