Schwabacher Kreis

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Ansbach-Bayreuth (nach territorialer Neuorganisation) im Jahr 1805

Der Schwabacher Kreis war unter preußischer Verwaltung einer von sechs Landkreisen im Fürstentum Ansbach mit Sitz in Schwabach.

Der Schwabacher Kreis bestand von 1797 bis 1806. Die Kreisbehörde hatte die Bezeichnung Kreisdirektorium. Er wurde hauptsächlich aus den Oberämtern Burgthann, Cadolzburg und Schwabach gebildet. Es kamen einige Orte hinzu, die zuvor anderen Herrschaften unterstanden. Justiz und Verwaltung wurden getrennt. An Unterbehörden gab es die Justizämter Burgthann, Cadolzburg, Schwabach, Wöhrd/Gostenhof, die Kammerämter Burgthann, Cadolzburg, Schwabach und Wöhrd/Gostenhof und die Magistrate Langenzenn und Schwabach. Die Behörden wurden zunächst vom neuen Königreich Bayern übernommen, am 1. Oktober 1808 wurden diese dann aufgehoben. An ihrer Stelle wurden die Landgerichte Cadolzburg, Nürnberg, Schwabach und das Herrschaftsgericht Wilhermsdorf geschaffen, die sowohl für die Verwaltung als auch Justiz zuständig waren.

Orte des Schwabacher Kreises

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Justiz- und Kammeramt Burgthann

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Der Bezirk des Justiz- und Kammeramtes Burgthann ist weitestgehend identisch mit dem des ansbachischen Oberamtes Burgthann. 1801 umfasste er 109 Orte:[1]

Justiz- und Kammeramt Cadolzburg

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Der Bezirk des Justiz- und Kammeramtes Cadolzburg umfasste das Oberamt Cadolzburg inklusive Teile die bis dahin mit der Reichsstadt Nürnberg strittig waren. 1801 gab es im Bezirk 164 Orte:[2]

Polizeicommision Fürth

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Die Polizeicommision Fürth unterstand unmittelbar der Ansbachischen Kriegs- und Domainenkammer. Es war zuständig für folgende 14 Orte:[3]

Justiz- und Kammeramt Schwabach

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Der Bezirk des Justiz- und Kammeramtes Schwabach umfasste das Oberamt Schwabach und Teile des Richteramtes Roßtal. 1801 befanden sich darin 108 Orte:[4]

Justiz- und Kammeramt Wöhrd-Gostenhof

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Der Bezirk des Justiz- und Kammeramtes Wöhrd-Gostenhof umfasste Gebiete, die bis dahin von der Reichsstadt Nürnberg beansprucht wurden. Es befanden sich in diesem 17 Orte:[5]

Einzelnachweise

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  1. Addreßhandbuch, S. 69f.
  2. Addreßhandbuch, S. 71–73.
  3. Addreßhandbuch, S. 74.
  4. Addreßhandbuch, S. 65f.
  5. Addreßhandbuch, S. 76.